VB.2023.00487
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00487
12. Oktober 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24877)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00487
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Schulpflege der Stadt Winterthur teilte A und B mit
Schreiben vom 2. Juni 2023 mit, dass deren 2017 geborene Tochter C für das
Schuljahr 2023/2024 einer 1. Primarklasse im Schulhaus D zugeteilt worden
sei. Am 5. Juni 2023 ersuchte A die Schulpflege um die Umteilung von C in
das Schulhaus E beziehungsweise um Zustellung eines begründeten Entscheids.
Daraufhin erliess die Schulpflege am 19. Juni 2023 eine begründete
Verfügung und bestätigte die Zuteilung von C in das Schulhaus D.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B am
28.
Juni 2023 an den Bezirksrat Winterthur. Mit Verfügung vom
7.
August 2023 wies die Präsidentin des Bezirksrats Winterthur den Rekurs
ab, auferlegte die Verfahrenskosten A und B, verkürzte die Beschwerdefrist auf
zehn Tage und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 28. August 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Rekursentscheids und die Zuteilung von C in das Schulhaus E.
Der Bezirksrat und die Schulpflege beantragten am
31.
August 2023 bzw. am 11. September 2023 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die angefochtene Verfügung
wurde am 11. August 2023 versandt und den Beschwerdeführenden am
18.
August 2023 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist ist gewahrt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus
dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst ein Anspruch der
Verfahrensbeteiligten auf richtige und vollständige Zusammensetzung der
entscheidenden Verwaltungsbehörde (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N. 34; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss,
St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2023, Art. 29 N. 46).
Dispositiv
Eine Behörde, die in einer Besetzung entscheidet, welche den gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und
verletzt damit den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 10). Der aus
der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde
ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 I 172 [Pra 107/2018 Nr. 3] E. 3.2; VGr, 30. September 2015,
VB.2015.00523, E. 3.1; vgl. auch VGr, 16. Juli 2021, VB.2021.00014
und VB.2021.00015, E. 2).
2.2 Vorliegend
hat statt des Bezirksrats als Kollegialbehörde dessen Präsidentin allein den
Sachentscheid gefällt. Zur Begründung führte sie aus, die nächste ordentliche
Sitzung des Bezirksrats finde erst am 25. August 2023 statt, die Schule
beginne hingegen bereits am 21. August 2023. Da der Entscheid dringend
sei, liege die Zuständigkeit gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015 (LS 131.1, GG) und § 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
10. März 1985 (LS 173.1, BezVG) bei ihr.
2.3 Der Bezirksrat Winterthur besteht nach
§ 9 Abs. 1 BezVG aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei
Ersatzmitgliedern. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 VSG können
Anordnungen der Schulpflege beim Bezirksrat angefochten werden; dessen Präsidentin
oder Präsident wird in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Auch die Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sehen keine Kompetenz der Präsidentin oder
des Präsidenten von als Kollegialbehörde organisierten Rekursinstanzen vor, in
bestimmten Fällen Sachentscheide zu fällen.
2.4 Gemäss § 4 BezVG konstituieren sich die Bezirksbehörden selbst und gelten für die
Konstituierung und die Geschäftsordnung die §§ 6, 38–44, 46 und 52 des
Gemeindegesetzes sinngemäss. Dieser Verweis im Bezirksverwaltungsgesetz ist nach
dem Willen des Gesetzgebers so zu verstehen, dass die genannten Bestimmungen des
Gemeindegesetzes nur dann angewendet werden sollen, wenn dies Sinn ergibt (vgl. Prot. KR 1983-1987, S. 3616 f., 67. Sitzung).
§ 41 Abs. 1 GG sieht vor, dass die Präsidentin
oder der Präsident einer Behörde an deren Stelle entscheiden kann, wenn dringende
Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde entschieden werden können. Dabei
ist § 41 Abs. 1 GG auf Exekutivbehörden ausgerichtet und betrifft den
Bezirksrat nur, wenn er in seiner Rolle als Aufsichtsbehörde tätig wird. Wird
der Bezirksrat als Rechtsmittelbehörde tätig, hat sich die Präsidentin oder der
Präsident an die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu halten
(Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio
Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 41
N. 7). Folglich findet § 41 Abs. 1 GG in Rechtsmittelverfahren
vor Bezirksrat keine Anwendung.
2.5 Im Übrigen
hätte C auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses oder
durch Anordnung einer vorsorglichen Massnahme rechtzeitig auf den Schulbeginn
einem bestimmten Schulhaus zugeteilt werden können. Hierzu wäre die Präsidentin
des Bezirksrats gestützt auf § 6 VRG legitimiert gewesen. Es bestand somit
keine besondere Dringlichkeit, einen materiellen Endentscheid zu fällen (vgl. VGr, 30. September 2015,
VB.2015.00523, E. 3.2).
Zudem dürfte dem Bezirksrat bekannt sein, dass Entscheide
über Rekurse betreffend Schulhauszuteilungen regelmässig in der
Sommerferienzeit zu behandeln sind. Ab Eingang am 28. Juni 2023 wusste der
Bezirksrat, dass die Beschwerdeführenden Rekurs gegen die Schulhauszuteilung von
C erhoben hatten. Die Replik der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren ging am
13. Juli 2023 beim Bezirksrat ein; die Schulpflege liess sich daraufhin
nicht mehr vernehmen. Unter diesen Umständen wäre es dem Bezirksrat durchaus
möglich gewesen, noch vor dem Schulbeginn als Kollegialbehörde einen Entscheid
zu fällen. Er hat sich so zu organisieren, dass auch während der Sommerferien
ein rascher Entscheid in Wahrung des Anspruchs auf richtige und vollständige
Zusammensetzung der entscheidenden Behörde möglich ist, zumal er zu diesem
Zweck auch Ersatzmitglieder beiziehen kann.
2.6 Der
Bezirksrat hat nach dem Gesagten nicht in richtiger Zusammensetzung über den
Rekurs entschieden. Dies stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. Aus
diesem Grund ist der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur
Durchführung eines korrekten Verfahrens an den Bezirksrat zurückzuweisen. Eine
materielle Prüfung des Rekursentscheids kann bei dieser Sachlage unterbleiben. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
3.
Mit der Aufhebung des Rekursentscheids wird das
Rekursverfahren in den Zustand vor diesem Entscheid zurückversetzt, was
insbesondere zur Folge hat, dass die von der Schulpflege nicht entzogene
aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder auflebt (vgl. VGr, 30. September 2015, VB.2015.00523,
E. 3.3). Dies hätte zur Folge, dass C keinem Schulhaus zugeteilt
wäre, was einen schwerwiegenden Nachteil für sie bedeuten würde. Entsprechend
ist eine vorsorgliche Schulzuteilung vorzunehmen.
C besucht bereits seit Schulbeginn am 21. August 2023
das Schulhaus D. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage erscheint eine
Fortführung der Beschulung im Schulhaus D während des weiteren Verfahrens sachgerecht.
C ist daher im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des weiteren
Verfahrens dem Schulhaus D zuzuteilen.
4.
Da die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde auf einen
Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien
einen Einfluss hatte, sind die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 mit
Hinweisen).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern:
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide kann das Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
angerufen werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte
und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Soweit der vorliegende Entscheid als
selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu
qualifizieren ist, ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 92
BGG hingegen zulässig; diesfalls kann der Entscheid später nicht mehr
angefochten werden.
Weiter ist auf
Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Präsidentin des
Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2023 wird aufgehoben und die
Angelegenheit zur Behandlung in richtiger Zusammensetzung an den Bezirksrat
Winterthur zurückgewiesen.
2. Für
die Dauer des Verfahrens wird C dem Schulhaus D zugeteilt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.