VB.2023.00491
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00491
4. Oktober 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24866)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00491
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau und Tochter,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1971 geborene dominikanische
Staatsangehörige B heiratete am 2. Mai 2021 in der Dominikanischen
Republik seine 1981 geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau A. Im
Jahr 2021 wurde die gemeinsame Tochter D geboren. Sie ist wie ihre Mutter im
Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Am 22. Februar 2022
beantragte B eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das
Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2022 mit der
Begründung ab, dass A und ihre Kinder seit 1. Juli 2004 erheblich von der
Sozialhilfe unterstützt werden müssten und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 26. Januar 2023 ersuchte A
erneut um die Erteilung einer Einreisebewilligung an B. Dabei wurde dem Migrationsamt
eine Arbeitszusicherung für B von der Firma E in Zürich eingereicht. Diese
wurde vom Migrationsamt nicht berücksichtigt, da beim Konkursamt
Altstetten-Zürich eine vorläufige Konkursanzeige betreffend die Firma E
verzeichnet war. Die Beschwerdeführenden wurden daher darauf hingewiesen, dass
das Gesuch abgewiesen werden müsse. In der Folge wurde eine neue
Arbeitszusicherung für B mit der Firma F in Zürich eingereicht.
Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde auch dieses
Gesuch durch das Migrationsamt abgewiesen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 4. Juli 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. August
2023.
liessen A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen,
es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, B die Einreiseerlaubnis im Rahmen des
Familiennachzugs zu erteilen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von Rechtsanwalt C ersucht. Ebenso wurde um Erteilung einer
Parteientschädigung für das Beschwerde- sowie Rekursverfahren ersucht; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 30. August 2023 liess das Verwaltungsgericht beim
Bevölkerungsamt der Stadt Zürich telefonisch Auskunft betreffend die Meldeverhältnisse
an der G-Strasse 01, 8004 Zürich einholen. Gemäss Auskunft des
Bevölkerungsamts der Stadt Zürich seien im besagten Haushalt A und zwei Kinder (insgesamt drei Personen) angemeldet, was den Angaben
in der Beschwerdeschrift entspricht.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August
2023.
liess das Verwaltungsgericht den Parteien die verwaltungsgerichtlichen
Abklärungen betreffend die Meldeverhältnisse an der G-Strasse 01, 8004 Zürich
mitteilen und gewährte zugleich das rechtliche Gehör.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Damit sind die vor
Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung
miteinzubeziehen.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische
Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung. Derselbe Anspruch auf Nachzug des Ehegatten
und der minderjährigen Kinder ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des
Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich
gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I
284.
E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April
2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 3.1).
2.1.2
Voraussetzung des Nachzugsanspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AIG ist, dass die nachzuziehende Person
mit der nachziehenden Person zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c),
die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen kann (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.1.3
Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt,
wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf
Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung
der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die
Beurteilung sind deshalb die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen durch die
bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits
dargelegten Sinn nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret
belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze
Frist hin gesichert erscheinen, um
Berücksichtigung zu finden (zum Ganzen BGr, 17. März 2022,
2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG um den Nachzug
ihres Ehemannes ersucht. Gleichwohl verweigerte die Vorinstanz den
Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und des daraus
resultierenden anhaltenden Sozialhilferisikos. Die Beschwerdeführerin bezieht
mit ihrer Familie seit 2008 Sozialhilfe, wobei sich die bisherigen Aufwendungen
auf Fr. 1'384'717.55 beliefen (Stand 11. November 2022). Der Bezug dauert weiter an. Streitig ist, ob
die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer
erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat.
2.3
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden unter
anderem vor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss
Arztbericht vom 2. Mai 2023 nach wie vor so prekär sei, dass ihr eine
Erwerbstätigkeit (noch) nicht zugemutet werden könne. So sei selbst aus
medizinischer Sicht der Nachzug des Ehemannes mit Blick auf den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Sozialhilfeabhängigkeit
daher dringend empfohlen. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin zudem Mutter einer
noch nicht einmal zweijährigen Tochter, weshalb ihr bereits deswegen keine
Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne und eine Erwerbsaufnahme von den
Vorinstanzen erst ab Oktober 2024 erwartet werde. Sodann bringen sie weiter
vor, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile nur noch mit ihren beiden
jüngsten Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebe. Folglich würden bei einem Zuzug
des Beschwerdeführers vier Personen in einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen, womit die
aktuelle Wohnung nach wie vor bedarfsgerecht sei und die Familie nicht in eine
grössere und dadurch teurere Wohnung umziehen müsse. Vielmehr sei die
Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b
AIG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach wie vor erfüllt.
Dementsprechend sei auch die Grundbedarfsberechnung insoweit zu korrigieren,
als dass der Familie lediglich der Grundbedarf für einen Vier-Personen-Haushalt
anzurechnen sei, welcher sich lediglich auf Fr. 2'206.- belaufe. Des
Weiteren reichten die Beschwerdeführer einen unterzeichneten Arbeitsvertrag
zwischen dem Beschwerdeführer und der Inhaberin des Coiffeursalons "H"
ein. Gemäss dem Arbeitsvertrag sei der Beschwerdeführer zu einem Bruttolohn von
Fr. 4'000.- angestellt, was nach Abzug der Sozialabgaben einen Nettolohn
von mindestens Fr. 3'400.- ergebe. Mit den hinzukommenden Kinderzulagen
von je Fr. 200.-, verfüge die Familie über ein Einkommen von insgesamt Fr. 3'800.-,
welches sie von der Sozialhilfe ablösen könne.
2.4
Die Bedarfs- und Einkommenssituation der Beschwerdeführenden gestaltet
sich wie folgt: Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift
zutreffend festhielten, liegt bei einem Zuzug des Beschwerdeführers lediglich
ein Vier-Personen-Haushalt vor, womit der Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien
höchstens bei Fr. 2'206.- liegen würde und die Bedarfsrechnung der
Vorinstanz entsprechend zu korrigieren ist. Unter diesen Umständen erscheint
die Wohnung weiterhin bedarfsgerecht, womit sich die Mietkosten nach wie vor
auf Fr. 1'488.- belaufen würden. Zwar ist die Berücksichtigung einer
Integrationszulage in der verwaltungsgerichtlichen Praxis umstritten, jedoch
ist sie in den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ausdrücklich vorgesehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.7)
und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden mit einer monatlichen Pauschale von Fr. 100.- für
künftige Sprachkurse des Beschwerdeführers hinzuzuzählen und damit zu
berücksichtigen. Ebenso entspricht die pauschale Berücksichtigung der Kosten
einer angemessenen Haftpflicht- und Haushaltsversicherung im Betrag von monatlich Fr. 60.- den
aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8) und der verwaltungsgerichtlichen
Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2, mit
Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies
grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich
entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch
sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung
verfügen. Hinzu kommen zudem noch pauschal Fr. 100.- an Erwerbsunkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.3).
Sodann sind entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführenden die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführenden sowie der
beiden Kinder sowie für die Prognostizierung eines anhaltenden
Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der
Höhe der Franchise und eines darüber hinaus gehenden Selbstbehalts von
10.
% bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art. 103
Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995
[KVV]). Gegebenenfalls
wäre noch die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche gemäss
SKOS-Richtlinien ebenfalls zu berücksichtigen ist. Soweit die
Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Prämienverbilligung die gesamten
Krankenkassenprämien zu decken vermögen, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss
IPV-Rechner würden bei einem Jahresnettolohn von Fr. 49'000.- (siehe
nachfolgend E. 2.5, bestehend aus einem Nettolohn von Fr. 3'400.- und
einer Kinderzulage von jeweils Fr. 200.- pro Kind) immer noch rund Fr. 1'711.-
Selbstbehalt (Eigenanteil) resultieren (siehe Online-Rechner
[svazurich.ch], besucht am 4. Oktober 2023). Hinzu kommt noch jeweils ein Zwölftel der
Jahresfranchisen der Beschwerdeführenden.
2.5
Diesem monatlichen
Lebensbedarf von Fr. 5'180.- stehen
unter anderem die von den Beschwerdeführenden eingereichte Arbeitszusicherung
der Firma F gegenüber. Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen
zutreffend festhielt, handelt es sich bei der Arbeitszusicherung um keinen
unterzeichneten Arbeitsvertrag mit festen Anstellungsparametern und einem
Einkommen, das den Lebensbedarf der Familie (weitgehend) zu decken vermag. Folglich stellt sie keine verbindliche
bzw. rechtlich durchsetzbare Arbeitszusicherung dar: So liegt der Bestätigung
weder ein wechselseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag bei noch geht aus dieser
hervor, ob eine Probezeit vorgesehen ist. Die Bestätigung kann damit
bestenfalls als Absichtserklärung interpretiert werden. Diese gibt nur
ungefähre Angaben über ein mögliches Arbeitsverhältnis an. Zudem ist dieser
nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer einem 80%-Pensum bei einem
Lohn von Fr. 3'128.- netto oder einem 100%-Pensum mit einem Lohn von Fr. 3'910.-
netto nachgehen könnte. Unabhängig davon, welches Gehalt der Beschwerdeführer
nun tatsächlich erwirtschaften würde, könnte er seine Familie ohnehin nicht von
der Sozialhilfe ablösen. Selbst der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte
Arbeitsvertrag mit dem Coiffeursalon H, welcher einen Bruttolohn von Fr. 4'000.-
bzw. einem ungefähren Nettolohn von Fr. 3'400.- vorsieht, vermag selbst
mit der Zurechnung der Kinderzulagen von jeweils Fr. 200.- (entspricht
einem Gesamteinkommen von Fr. 3'800.-) den Lebensbedarf der Familie nicht
zu decken. Folglich würden vorliegend
die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbare Ausgaben um
mehrere hundert Franken übersteigen, sofern der Beschwerdeführer nach der
Regulierung seines Aufenthalts tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeur
tätig wäre.
Wie die Vorinstanzen in ihren
Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt haben und welchen beizupflichten ist,
wirkt sich auf die Prognose zudem der Umstand belastend aus, dass der
Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt ist, die hiesige Sprache nicht beherrscht
und in den letzten zwanzig Jahren lediglich im Familienbetrieb erwerbstätig war.
Folglich steht ihm nur eine relative kurze Erwerbsperspektive bis zur
ordentlichen Pensionierung und eine damit einhergehende geringe Äufnung von
Vorsorgevermögen zur Verfügung.
Sodann können die
Beschwerdeführenden auch aus dem von ihnen aufgeführten EGMR-Urteil gegen die
Schweiz, Nr. 13258/18 vom 4. Juli 2023, nichts zu ihren Gunsten
ableiten, zumal die Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen und
ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen damit nicht unter kriegsähnlichen
Zuständen leiden. Ausserdem lebt die Beschwerdeführerin ausschliesslich von
Sozialhilfe, sodass auch deswegen ein Vergleich mit dem EGMR-Urteil entfällt.
Damit ist die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit
nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht gegeben und das öffentliche
Interesse an der Bewilligungsverweigerung überwiegt. Sodann sind auch keine
besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs
unverhältnismässig erscheinen lassen und hält die Verweigerung des Ehegattennachzugs
auch einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96
Abs. 1 AIG stand. Ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
Es steht den Beschwerdeführenden jedoch frei, nach einer
allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse erneut ein Gesuch zu
stellen. Die Frist für das Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt
der Heirat (Art. 47 Abs. 1 AIG).
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Beschwerdeführenden
unterliegen, steht ihnen für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die Beschwerdeführenden haben um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführenden leben
unstreitig in engen finanziellen Verhältnissen, weshalb ihnen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
Ihre Anträge erweisen sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Zudem waren
sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Ihnen ist deshalb auch vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die
Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten
müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen
wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von
ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung
sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor; bei nicht
anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel halbiert (vgl. VGr,
21.
August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
Der Rechtsbeistand reichte am 26. September
2023.
eine Honorarnote ein. Der von ihm geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11
Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde plus Auslagen von Fr. 72.60 ergibt
inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2'684.50, welche
angemessen erscheint.
4.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt C wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'684.50 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) Gerichtskasse
des Verwaltungsgerichts (zur Auszahlung der Entschädigung).