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Entscheid

VB.2023.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00491

4. Oktober 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24866)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00491

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau und Tochter,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1971 geborene dominikanische

Staatsangehörige B heiratete am 2. Mai 2021 in der Dominikanischen

Republik seine 1981 geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau A. Im

Jahr 2021 wurde die gemeinsame Tochter D geboren. Sie ist wie ihre Mutter im

Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Am 22. Februar 2022

beantragte B eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das

Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2022 mit der

Begründung ab, dass A und ihre Kinder seit 1. Juli 2004 erheblich von der

Sozialhilfe unterstützt werden müssten und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Am 26. Januar 2023 ersuchte A

erneut um die Erteilung einer Einreisebewilligung an B. Dabei wurde dem Migrationsamt

eine Arbeitszusicherung für B von der Firma E in Zürich eingereicht. Diese

wurde vom Migrationsamt nicht berücksichtigt, da beim Konkursamt

Altstetten-Zürich eine vorläufige Konkursanzeige betreffend die Firma E

verzeichnet war. Die Beschwerdeführenden wurden daher darauf hingewiesen, dass

das Gesuch abgewiesen werden müsse. In der Folge wurde eine neue

Arbeitszusicherung für B mit der Firma F in Zürich eingereicht.

Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde auch dieses

Gesuch durch das Migrationsamt abgewiesen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 4. Juli 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. August

2023.

liessen A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen,

es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, B die Einreiseerlaubnis im Rahmen des

Familiennachzugs zu erteilen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person von Rechtsanwalt C ersucht. Ebenso wurde um Erteilung einer

Parteientschädigung für das Beschwerde- sowie Rekursverfahren ersucht; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 30. August 2023 liess das Verwaltungsgericht beim

Bevölkerungsamt der Stadt Zürich telefonisch Auskunft betreffend die Meldeverhältnisse

an der G-Strasse 01, 8004 Zürich einholen. Gemäss Auskunft des

Bevölkerungsamts der Stadt Zürich seien im besagten Haushalt A und zwei Kinder (insgesamt drei Personen) angemeldet, was den Angaben

in der Beschwerdeschrift entspricht.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August

2023.

liess das Verwaltungsgericht den Parteien die verwaltungsgerichtlichen

Abklärungen betreffend die Meldeverhältnisse an der G-Strasse 01, 8004 Zürich

mitteilen und gewährte zugleich das rechtliche Gehör.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine

Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

Damit sind die vor

Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung

miteinzubeziehen.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung. Derselbe Anspruch auf Nachzug des Ehegatten

und der minderjährigen Kinder ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des

Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich

gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I

284.

E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April

2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 3.1).

2.1.2

Voraussetzung des Nachzugsanspruchs aus Art. 43 Abs. 1 AIG ist, dass die nachzuziehende Person

mit der nachziehenden Person zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c),

die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen kann (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.1.3

Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt,

wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf

Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung

der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. In die

Beurteilung sind deshalb die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen durch die

bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits

dargelegten Sinn nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret

belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze

Frist hin gesichert erscheinen, um

Berücksichtigung zu finden (zum Ganzen BGr, 17. März 2022,

2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen innerhalb der

Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG um den Nachzug

ihres Ehemannes ersucht. Gleichwohl verweigerte die Vorinstanz den

Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund

der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und des daraus

resultierenden anhaltenden Sozialhilferisikos. Die Beschwerdeführerin bezieht

mit ihrer Familie seit 2008 Sozialhilfe, wobei sich die bisherigen Aufwendungen

auf Fr. 1'384'717.55 beliefen (Stand 11. November 2022). Der Bezug dauert weiter an. Streitig ist, ob

die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer

erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat.

2.3

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden unter

anderem vor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss

Arztbericht vom 2. Mai 2023 nach wie vor so prekär sei, dass ihr eine

Erwerbstätigkeit (noch) nicht zugemutet werden könne. So sei selbst aus

medizinischer Sicht der Nachzug des Ehemannes mit Blick auf den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Sozialhilfeabhängigkeit

daher dringend empfohlen. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin zudem Mutter einer

noch nicht einmal zweijährigen Tochter, weshalb ihr bereits deswegen keine

Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne und eine Erwerbsaufnahme von den

Vorinstanzen erst ab Oktober 2024 erwartet werde. Sodann bringen sie weiter

vor, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile nur noch mit ihren beiden

jüngsten Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebe. Folglich würden bei einem Zuzug

des Beschwerdeführers vier Personen in einer 3-Zimmer-Wohnung wohnen, womit die

aktuelle Wohnung nach wie vor bedarfsgerecht sei und die Familie nicht in eine

grössere und dadurch teurere Wohnung umziehen müsse. Vielmehr sei die

Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b

AIG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach wie vor erfüllt.

Dementsprechend sei auch die Grundbedarfsberechnung insoweit zu korrigieren,

als dass der Familie lediglich der Grundbedarf für einen Vier-Personen-Haushalt

anzurechnen sei, welcher sich lediglich auf Fr. 2'206.- belaufe. Des

Weiteren reichten die Beschwerdeführer einen unterzeichneten Arbeitsvertrag

zwischen dem Beschwerdeführer und der Inhaberin des Coiffeursalons "H"

ein. Gemäss dem Arbeitsvertrag sei der Beschwerdeführer zu einem Bruttolohn von

Fr. 4'000.- angestellt, was nach Abzug der Sozialabgaben einen Nettolohn

von mindestens Fr. 3'400.- ergebe. Mit den hinzukommenden Kinderzulagen

von je Fr. 200.-, verfüge die Familie über ein Einkommen von insgesamt Fr. 3'800.-,

welches sie von der Sozialhilfe ablösen könne.

2.4

Die Bedarfs- und Einkommenssituation der Beschwerdeführenden gestaltet

sich wie folgt: Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift

zutreffend festhielten, liegt bei einem Zuzug des Beschwerdeführers lediglich

ein Vier-Personen-Haushalt vor, womit der Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien

höchstens bei Fr. 2'206.- liegen würde und die Bedarfsrechnung der

Vorinstanz entsprechend zu korrigieren ist. Unter diesen Umständen erscheint

die Wohnung weiterhin bedarfsgerecht, womit sich die Mietkosten nach wie vor

auf Fr. 1'488.- belaufen würden. Zwar ist die Berücksichtigung einer

Integrationszulage in der verwaltungsgerichtlichen Praxis umstritten, jedoch

ist sie in den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ausdrücklich vorgesehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.7)

und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden mit einer monatlichen Pauschale von Fr. 100.- für

künftige Sprachkurse des Beschwerdeführers hinzuzuzählen und damit zu

berücksichtigen. Ebenso entspricht die pauschale Berücksichtigung der Kosten

einer angemessenen Haftpflicht- und Haushaltsversicherung im Betrag von monatlich Fr. 60.- den

aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8) und der verwaltungsgerichtlichen

Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2, mit

Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG

auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies

grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich

entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch

sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung

verfügen. Hinzu kommen zudem noch pauschal Fr. 100.- an Erwerbsunkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.3).

Sodann sind entgegen dem Einwand der

Beschwerdeführenden die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführenden sowie der

beiden Kinder sowie für die Prognostizierung eines anhaltenden

Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der

Höhe der Franchise und eines darüber hinaus gehenden Selbstbehalts von

10.

% bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art. 103

Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995

[KVV]). Gegebenenfalls

wäre noch die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche gemäss

SKOS-Richtlinien ebenfalls zu berücksichtigen ist. Soweit die

Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Prämienverbilligung die gesamten

Krankenkassenprämien zu decken vermögen, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss

IPV-Rechner würden bei einem Jahresnettolohn von Fr. 49'000.- (siehe

nachfolgend E. 2.5, bestehend aus einem Nettolohn von Fr. 3'400.- und

einer Kinderzulage von jeweils Fr. 200.- pro Kind) immer noch rund Fr. 1'711.-

Selbstbehalt (Eigenanteil) resultieren (siehe Online-Rechner

[svazurich.ch], besucht am 4. Oktober 2023). Hinzu kommt noch jeweils ein Zwölftel der

Jahresfranchisen der Beschwerdeführenden.

2.5

Diesem monatlichen

Lebensbedarf von Fr. 5'180.- stehen

unter anderem die von den Beschwerdeführenden eingereichte Arbeitszusicherung

der Firma F gegenüber. Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen

zutreffend festhielt, handelt es sich bei der Arbeitszusicherung um keinen

unterzeichneten Arbeitsvertrag mit festen Anstellungsparametern und einem

Einkommen, das den Lebensbedarf der Familie (weitgehend) zu decken vermag. Folglich stellt sie keine verbindliche

bzw. rechtlich durchsetzbare Arbeitszusicherung dar: So liegt der Bestätigung

weder ein wechselseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag bei noch geht aus dieser

hervor, ob eine Probezeit vorgesehen ist. Die Bestätigung kann damit

bestenfalls als Absichtserklärung interpretiert werden. Diese gibt nur

ungefähre Angaben über ein mögliches Arbeitsverhältnis an. Zudem ist dieser

nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer einem 80%-Pensum bei einem

Lohn von Fr. 3'128.- netto oder einem 100%-Pensum mit einem Lohn von Fr. 3'910.-

netto nachgehen könnte. Unabhängig davon, welches Gehalt der Beschwerdeführer

nun tatsächlich erwirtschaften würde, könnte er seine Familie ohnehin nicht von

der Sozialhilfe ablösen. Selbst der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte

Arbeitsvertrag mit dem Coiffeursalon H, welcher einen Bruttolohn von Fr. 4'000.-

bzw. einem ungefähren Nettolohn von Fr. 3'400.- vorsieht, vermag selbst

mit der Zurechnung der Kinderzulagen von jeweils Fr. 200.- (entspricht

einem Gesamteinkommen von Fr. 3'800.-) den Lebensbedarf der Familie nicht

zu decken. Folglich würden vorliegend

die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbare Ausgaben um

mehrere hundert Franken übersteigen, sofern der Beschwerdeführer nach der

Regulierung seines Aufenthalts tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeur

tätig wäre.

Wie die Vorinstanzen in ihren

Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt haben und welchen beizupflichten ist,

wirkt sich auf die Prognose zudem der Umstand belastend aus, dass der

Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt ist, die hiesige Sprache nicht beherrscht

und in den letzten zwanzig Jahren lediglich im Familienbetrieb erwerbstätig war.

Folglich steht ihm nur eine relative kurze Erwerbsperspektive bis zur

ordentlichen Pensionierung und eine damit einhergehende geringe Äufnung von

Vorsorgevermögen zur Verfügung.

Sodann können die

Beschwerdeführenden auch aus dem von ihnen aufgeführten EGMR-Urteil gegen die

Schweiz, Nr. 13258/18 vom 4. Juli 2023, nichts zu ihren Gunsten

ableiten, zumal die Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen und

ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen damit nicht unter kriegsähnlichen

Zuständen leiden. Ausserdem lebt die Beschwerdeführerin ausschliesslich von

Sozialhilfe, sodass auch deswegen ein Vergleich mit dem EGMR-Urteil entfällt.

Damit ist die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit

nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht gegeben und das öffentliche

Interesse an der Bewilligungsverweigerung überwiegt. Sodann sind auch keine

besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs

unverhältnismässig erscheinen lassen und hält die Verweigerung des Ehegattennachzugs

auch einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96

Abs. 1 AIG stand. Ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ist ebenfalls nicht zu erkennen.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

Es steht den Beschwerdeführenden jedoch frei, nach einer

allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse erneut ein Gesuch zu

stellen. Die Frist für das Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt

der Heirat (Art. 47 Abs. 1 AIG).

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Beschwerdeführenden

unterliegen, steht ihnen für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Die Beschwerdeführenden haben um die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ersucht.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführenden leben

unstreitig in engen finanziellen Verhältnissen, weshalb ihnen bereits im

vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.

Ihre Anträge erweisen sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Zudem waren

sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Ihnen ist deshalb auch vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr

Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die

Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten

müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt

zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen

wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für

die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden

separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von

ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung

sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor; bei nicht

anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel halbiert (vgl. VGr,

21.

August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

Der Rechtsbeistand reichte am 26. September

2023.

eine Honorarnote ein. Der von ihm geltend gemachte zeitliche Aufwand von 11

Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde plus Auslagen von Fr. 72.60 ergibt

inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2'684.50, welche

angemessen erscheint.

4.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt C wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'684.50 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) Gerichtskasse

des Verwaltungsgerichts (zur Auszahlung der Entschädigung).