VB.2023.00494
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00494
25. April 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25307)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00494
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A AG, vertreten durch B und/oder C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Rümlang wurde 2003 gegründet
und ist ein Hotel- und Gastronomieunternehmen. Sie bezweckt die Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Beherbergung und Verpflegung, insbesondere
Führung von Hotelbetrieben und Restaurants.
Am 28. Mai 2021 ersuchte die A AG die
Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Betrag von
Fr. 2'658'143.45. Mit Verfügung vom 26. August 2021 hiess die
Finanzdirektion das Gesuch teilweise gut und gewährte der A AG einen nicht
rückzahlbaren Betrag von insgesamt Fr. 1'015'512.17. Im übrigen Umfang
wies die Finanzdirektion das Gesuch ab, weil der tatsächliche Umsatz der
Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 nicht den Belegen beziehungsweise dem
gemeldeten Umsatz entsprochen habe und weil der ersuchte Beitrag die
ungedeckten Kosten übersteige, was zu einer Überentschädigung führte.
Erwägungen
II.
Am 21. September 2021 erhob die A AG Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich und stellte den Antrag, dass ihr der
beantragte Betrag in vollem Umfang auszuzahlen sei. Mit Verfügung vom
27.
Oktober 2021 zog die Finanzdirektion ihre Ursprungsverfügung in
Wiedererwägung und gewährte der A AG unter Anrechnung der bereits
gewährten Beiträge einen nicht rückzahlbaren Beitrag von insgesamt
Fr. 1'362'512.17. Im noch verbliebenen Umfang wies der Regierungsrat den
Rekurs mit Beschluss vom 28. Juni 2023 ab.
III.
Am 28. August 2023 erhob die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung
der Finanzdirektion vom 26. August 2021 aufzuheben, ihr Gesuch im Rahmen
der 3. Zuteilungsrunde gemäss der Covid-Härtefallverordnung sei
vollumfänglich gutzuheissen und ihr seien insgesamt Fr. 2'658'243.45
(unter Anrechnung bereits ausbezahlter Beträge) als nicht rückzahlbarer Betrag
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat zurückzuweisen.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,
beantragte mit Vernehmlassung vom 15. September 2023 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am
29.
September 2023 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten
auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So sei im
Rekursverfahren die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 27. Oktober
2021.
verspätet eingereicht worden und hätte aus dem Recht gewiesen werden
müssen. Ausserdem werde aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
nicht klar, inwiefern die Vorinstanz sich durch die verspätete Eingabe habe
leiten lassen, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine sachgerechte
Begründung verletzt worden sei.
2.2
Die
Berücksichtigung von nach Fristablauf eingereichten Eingaben ist zur Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Untersuchungsmaxime zulässig
(Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 26b N. 26). Der Beschwerdegegner äusserte
sich in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 lediglich zur in der
gleichentags ergangenen Verfügung vorgenommenen Wiedererwägung und zu den
Buchhaltungsgrössen, auf die er sich hierbei gestützt hat. Dabei handelt es
sich um Sachverhaltselemente, die die Vorinstanz zu untersuchen hatte und
deshalb berücksichtigen durfte, um den Rekurs zu beurteilen. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz keinen Verfahrensfehler begangen, wenn sie die
Vernehmlassung des Beschwerdegegners trotz Verspätung nicht aus dem Recht
gewiesen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich,
zumal die Vorinstanz die Rechtslage zur Berücksichtigung von verspätet
eingereichten Eingaben korrekt wiedergegeben und in ihren Erwägungen Verweise
auf die Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 des Beschwerdegegners jeweils
auch als solche gekennzeichnet hat. Der Beschwerdeführerin war es also möglich
zu erkennen, welche Elemente aus der Vernehmlassung die Vorinstanz
berücksichtigt hat und welche nicht. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin vor.
3.
3.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102, in der ab dem 1. Juli
2021.
geltenden Fassung [AS 2021 153, vgl. unten E. 5.2]) kann der
Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone
unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische
Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober
2020.
gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und
am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund
der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19
besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere
Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,
Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie
touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des
betroffenen Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12
Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz
macht die Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das
Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war
und dass es nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat.
Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die
Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in
Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder
überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass
sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1
HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden
(Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).
3.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021
[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
3.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl
2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den
Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss
den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für
das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19,
Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2023,
VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2
– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
4.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.
und 66 ff.).
5.
5.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli
2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
5.2
Auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügungen geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am
1.
Juli 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 153) und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 19. Juni 2021 in Kraft
getretenen Fassung (AS 2021 356) massgebend.
6.
6.1
Gemäss
Art. 8b Abs. 1 HFMV 20 berechnen sich die nicht rückzahlbaren
Beträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken,
indem deren Umsatzrückgang nach Art. 5 HFMV 20 mit einem pauschalen
Fixkostenanteil multipliziert wird. Der anwendbare pauschale Fixkostenanteil
beträgt hierbei für Unternehmen wie die Beschwerdeführerin 25 %
(Art. 8b Abs. 3 lit. c HFMV 20), wobei die bundesrechtliche
Regelung den Kantonen die Freiheit einräumt, tiefere Fixkostenanteile
festzulegen, wenn die pauschalen Fixkostenanteile zu einer Überentschädigung
führen würden (Art. 8b Abs. 4 HFMV 20).
6.2
Unbestritten
geblieben sind die Berechnungen der Vorinstanz, wonach der durchschnittliche
Jahresumsatz der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2018 und 2019
Fr. 9'492'117.83 und derjenige im Geschäftsjahr 2020 Fr. 1'616'444.53
betragen habe, woraus ein Umsatzrückgang von Fr. 7'875'673.30 resultiere,
womit die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 für die
Auszahlung eines nicht rückzahlbaren Betrags aus dem
Covid-19-Härtefallprogramms erfüllt ist. Strittig ist hingegen die durch die
Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Härtefallentschädigungen auf
Fr. 1'362'512.77, damit diese bei der Beschwerdeführerin nicht zu einem
Gewinn führe. Hierbei hat die Vorinstanz die Entschädigungsgrenze durch
Addition des Verlusts gemäss definitiver Jahresrechnung 2020 im Umfang von
Fr. 180'512.77 und des zusätzlichen Verlusts der Monate Januar bis Mai
2021.
gemäss eingereichten Buchhaltungsunterlagen im Umfang von
Fr. 432'000.- sowie unter Aufrechnung der in der 1. und 2. Zuteilungsrunde
gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge von Fr. 750'000.- berechnet.
Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die
Berücksichtigung des Verlusts gemäss definitiver Jahresrechnung 2020. Bei der
Überentschädigungsprüfung gemäss Art. 8b Abs. 4 HFMV 20 sei
nicht auf das Gesamtergebnis des Unternehmens gemäss Jahresrechnung
abzustellen, sondern bloss auf das Ergebnis des durch die Massnahmen
betroffenen Betriebes. Betriebsfremde Erträge seien nicht zur berücksichtigen.
So habe die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2020 eine Transfer-Pricing-Zahlung
einer Konzerngesellschaft im Umfang von Fr. 2'817'596.84 erhalten und als
ausserordentlichen Ertrag verbucht. Diese Zahlung sei jedoch losgelöst vom
Betrieb und der Natur der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin
erbracht worden, womit sie für die Zwecke der Überentschädigungsberechnung
nicht berücksichtigt werden dürfe.
6.3
Nach
Art. 12 Abs. 1bis Satz 2 Covid-19-Gesetz sind bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, die gesamte Vermögens- und
Kapitalsituation sowie der Anteil der nicht gedeckten Fixkosten des
Unternehmens zu berücksichtigen. Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton
bestätigen, dass aufgrund des Umsatzrückgangs infolge der behördlichen
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erhebliche ungedeckte Fixkosten
resultieren (Art. 5a HFMV 20). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b
HFMV 20 ist sodann Voraussetzung für die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen,
dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt, dass es die Massnahmen, die
zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.
Hieraus ergibt sich, dass Härtefallbeiträge nur ausgerichtet werden, soweit sie
ungedeckte Fixkosten decken. Die staatliche Unterstützung mit
Härtefallbeiträgen ist subsidiär gegenüber der Deckung von Fixkosten aus
anderen Quellen (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4 betreffend
den erfolgsrelevanten Erlass eines Aktionärsdarlehens). Vorliegend erhielt die
Beschwerdeführerin von einer Konzerngesellschaft eine Transfer-Pricing-Zahlung
von Fr. 2'817'596.84, was ihre wirtschaftliche Situation unmittelbar
verbesserte und den ungedeckt gebliebenen Anteil an den Fixkosten im fraglichen
Zeitraum verringerte. Aufgrund der Subsidiarität der staatlichen
Härtefallbeiträge gegenüber Zahlungen aus anderer Quelle ist es nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz bloss die nach Erhalt der Transfer-Pricing-Zahlung
verbleibenden ungedeckten Fixkosten (in der Höhe des buchmässigen Verlusts) für
das Geschäftsjahr 2020 bei der Berechnung der Überentschädigungsgrenze
berücksichtigt hat.
6.4
Ob die
Vorinstanz zur Begründung der Kürzung der Härtefallbeiträge zu Recht auch auf
das kantonale Staatsbeitragsgesetz verwiesen und dieses korrekt angewendet hat,
kann vor diesem Hintergrund offenbleiben (vgl. auch VGr, 30. März 2023,
VB.2022.00429, E. 5.5).
Ebenso kann offenbleiben, ob bei der Berechnung der nicht
rückzahlbaren Beträge für die Beschwerdeführerin auch ein Umsatzrückgang für
die Monate Januar bis Mai 2021 zu berücksichtigen ist, wie dies die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vorbringt. So oder so läge der durch
Multiplikation des Umsatzrückganges mit der Fixkostenpauschale errechnete nicht
rückzahlbare Betrag über dem Überentschädigungsgrenzwert.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 23'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 23'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.