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Entscheid

VB.2023.00495

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00495

22. November 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24971)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00495

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, reiste

am 19. Juni 2021 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Nachdem sie

die maximale Verweildauer in der Schweiz überschritten hatte, hielt sich C

während mehreren Monaten illegal in der Schweiz auf. Am 31. Januar 2022

teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich C mit, dass es ihren Aufenthalt zum

Zweck der Durchführung von medizinischen Behandlungen bis am 20. Mai 2022

dulden werde. Die Tochter von C, B, eine 1980 geborene russische

Staatsangehörige und ihr Schwiegersohn A, ein 1974 geborener Schweizerbürger,

stellten am 17. Mai 2022 ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an C zur Wohnsitznahme bei ihnen. Das Migrationsamt wies

das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab und wies C aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab.

III.

A, B und C liessen am 30. August 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid vom 27. Juni 2023 aufzuheben und C eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem SEM die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Sodann beantragten sie, es sei

festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Eventualiter

seien dem Migrationsamt Vollzugsvorkehrungen zu untersagen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September 2023 ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Vorsitzende sprach der Beschwerde am 31. August 2023 die aufschiebende

Wirkung zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten

Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für

eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt

in Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) geltend machen können, muss beim erweiterten Familien­begriff

eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des

Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen

werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum

Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die

betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember

2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch

ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb

der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade

ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern

fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1

EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng

ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier

lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember

2013, 2C_546/2013, E. 4.3). Liegt zwischen dem nachzuziehenden Elternteil

und der hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Person kein bestehendes

familienähnliches Zusammenleben vor, deutet dies darauf hin, dass der

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen ist.

2.2

Die Beschwerdeführerin 2 ist die

Tochter der Beschwerdeführerin 3 und lebt bei ihrem Ehemann, dem

Beschwerdeführer 1, in der Schweiz, womit sie über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügt. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch damit,

dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 während 36 Jahren im gleichen

Haushalt lebten, bis die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in die Schweiz zog.

Daraus ergebe sich ein aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis. Dieses werde

durch die Kniebeschwerden und daraus folgende Einschränkung der Mobilität der Beschwerdeführerin 3

sowie durch die psychische Belastungssituation aufgrund des Kriegs von Russland

gegen die Ukraine noch verstärkt.

2.3

Die Beschwerdeführenden

vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben der Beschwerdeführerin 3

mit der Beschwerdeführerin 2 zu belegen, welches durch die Nichterteilung

einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Beschwerdeführerin 2 lebt

seit 2019 in der Schweiz, nachdem sie aus der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3

bewohnten Wohnung zu ihrem Ehemann gezogen war. Vor ihrer Einreise in die

Schweiz lebte sie nicht (mehr) mit ihrer Tochter zusammen. Das aktuelle

Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen den Beschwerdeführerinnen 2

und 3 sind sodann einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 3

durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessende Wohnsitznahme in

der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der

rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden

(VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 2.3; BGr, 23. Juni

2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5).

Entgegen den Beschwerdeführenden vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 2

vor ihrem Umzug in die Schweiz 36 Jahre lang bei ihrer Mutter gelebt hatte

und eine "aussergewöhnlich enge affektive Bindung" geltend macht.

Zusammenleben in der Vergangenheit und affektive Beziehungen vermögen kein

bestehendes, familienähnliches Zusammenleben zu begründen, was gegen die

Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht.

2.4

Ein

Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 3 aus Art. 8 Abs. 1

EMRK scheitert sodann daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2

besteht. Dass die Beschwerdeführerin 3 bei alltäglichen Verrichtungen

Unterstützung benötigt, begründet keine personenspezifische Abhängigkeit von

ihrer Tochter. Diese Unterstützung muss nicht notwendigerweise von der Beschwerdeführerin 2

geleistet werden. Mithilfe der finanziellen Unterstützung durch die

Beschwerdeführenden 1 und 2 wäre es ohne Weiteres möglich, in Moskau

Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige

Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 2.4.1).

Auch das geltend gemachte enge affektive Verhältnis zwischen

den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vermag kein Abhängigkeitsverhältnis zu

begründen. Ein enges affektives Verhältnis begründet nach Art. 8

Abs. 1 EMRK keinen Anspruch von Eltern, mit ihren erwachsenen Kindern

zusammenzuwohnen. Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit

liegt kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung

zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

2.5

Die Beschwerdeführenden wenden ein, der

Beizug von Drittpersonen in Russland sei nicht möglich, da die finanzielle

Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch das aktuelle Sanktionsregime

gegen Russland verunmöglicht sei. Dem ist nicht zu folgen. Es gibt kein Verbot

von Geldüberweisungen nach Russland und nur ein Teil der russischen Banken sind

aus dem SWIFT-System ausgeschlossen (vgl. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022). Soweit die Beschwerdeführerin 3 nur

über Konti bei sanktionierten Banken verfügt, ist ihr die Eröffnung eines

Kontos bei einer anderen Bank möglich. Sodann wäre es den Beschwerdeführenden 1

und 2 auch möglich, die notwendigen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin 3

anlässlich von Besuchen in die Schweiz in bar zu übergeben, zumal die Beschwerdeführerin 3

auch zukünftig plant, die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz zu

besuchen und die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter auch bisher durch

Bargeldübergaben unterstützte.

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die

Entgegennahme von Geldleistungen aus der Schweiz für die Beschwerdeführerin 3

die Einstufung als "ausländische Agentin" und damit

Grundrechtsverletzungen zur Folge hätte, ist ihnen nicht zu folgen. Das

russische Gesetz "über die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter

ausländischem Einfluss", auf welches sie verweisen, sieht vor, dass für

den Status "ausländischer Agent" zwei kumulative Voraussetzungen

erfüllt sein müssen. Neben der ausländischen Finanzierung einer Person ist

notwendig, dass sie in Russland einer politischen oder medialen Tätigkeit

nachgeht oder militärische Informationen sammelt (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des russischen

Gesetzes über die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter ausländischem

Einfluss, abrufbar unter: https://rg.ru/documents/2022/07/ 19/document-inoagent.html).

Aus den Akten ergibt sich keine Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche unter Art. 4

Abs. 1 des genannten Gesetzes fallen würde. Auch die Beschwerdeführenden

behaupten nicht, dass die Beschwerdeführerin 3 in Russland einer

politischen, militärischen oder medialen Tätigkeit nachgeht.

Aktuell befinden sich auf der Liste des russischen

Justizministeriums der "natürlichen Personen – ausländischen Agenten –

Massenmedien" [sic!] gut 300 Personen, während sich auf der Liste der "natürlichen

Personen – ausländischen Agenten" lediglich gut 60 Personen befinden.

Hierbei handelt es sich ausschliesslich um bekannte Persönlichkeiten wie

Kunstschaffende, Journalistinnen und Journalisten, oppositionelle

Politikerinnen und Politiker und bekannte Geschäftsleute (vgl. https://minjust.gov.ru/ru/activity/directions/942/spisoklic-vypolnyayushih-funkcii-inostrannogo-agenta/?hash=cfa8947a-b36e-447a-aca0-dcf06a53cf4d).

Dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund der von den Beschwerdeführenden 1

und 2 erhaltenen finanziellen Unterstützung als "ausländische Agentin"

qualifiziert würde, ist äusserst unwahrscheinlich.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine

finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 und damit die

Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie ihre Betreuung durch Drittpersonen

nach wie vor möglich ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 3

aus Art. 42 Abs. 2 AIG geltend. Nach Art. 42 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im

Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei

unter anderem die eigenen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt

gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass Art. 42 Abs. 2 AIG nicht nur

auf Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Staates,

sondern auch auf Personen anwendbar ist, die in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt sind. Die Beschwerdeführerin 3 sei in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt.

3.2

Dem ist

nicht zu folgen. Art. 42 Abs. 2 AIG ist nur auf Personen anwendbar,

die über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staats verfügen,

mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (vgl. VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.1, Marc Spescha in:

Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 42 AIG

N. 5). Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf

einen (noch) nicht in Kraft getretenen Gesetzentwurf nichts zu ändern. Die

Beschwerdeführerin 3 verfügt unbestrittenermassen über keine

Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem die Schweiz ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3

auch in der Schweiz nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist.

4.

4.1

Gemäss

Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem SEM zu

beantragen, die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Eine Rückkehr nach Russland sei ihr nicht zumutbar, da dort ukrainische Drohnen

zum Einsatz gekommen seien und sich das Land in einer Kriegssituation befinde.

4.2

Gemäss

Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar

sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder

Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

4.3

In

Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die

allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine als

angespannt bezeichnet werden muss. Auch gemäss der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichts ist der Vollzug der Wegweisung

nach Russland (generell) zumutbar (BVGr, 22. Mai 2023, D-2378/2023, E. 8.4.1

– 2. März 2023, E-319/2023, E. 8.3.1 – 25. Oktober 2022, E-3828/2022,

E. 8.3.1 – 20. Oktober 2022, E-3715/2022, E. 7.3.2; BGr, 16. Februar

2023, 2C_37/2023; vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00267, E. 4, E. 3.4.2).

Die von den Beschwerdeführenden erwähnten vereinzelten Drohnenangriffe auf

russisches Territorium bedeuten sodann nicht, dass in Moskau bzw. in Russland

Krieg (oder Bürgerkrieg) im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschen

würde (vgl. dazu Peter Bolzli, in: Spescha et al., Art. 83

AIG N. 24–27 mit Hinweisen).

4.4

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Beschwerdeführerin 3

sei bei einer Rückkehr nach Russland armutsbedroht, ist auf die obigen

Erwägungen zur Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die

Beschwerdeführenden 1 und 2 zu verweisen.

Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere

Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und ist diesen

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).