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Entscheid

VB.2023.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00497

14. März 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25209)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00497

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. C AG,

vertreten durch D,

2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 hob der

Bauausschuss der Stadt Winterthur die in der für eine Mobilfunk-Antennenanlage

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Winterthur der C AG

erteilten Baubewilligung vom 10. Dezember 2021 statuierte Auflage, wonach

die Korrekturfaktoren der adaptiven Antennen der bewilligten Anlage nicht

aktiviert werden dürfen, wiedererwägungsweise auf.

Erwägungen

II.

Gegen den Wiedererwägungsbeschluss erhoben A und B mit

gemeinsamer Eingabe vom 4. April 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragten insbesondere die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Mit Entscheid vom 22. Juni 2023 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab.

III.

Hierauf gelangten A und B mit Beschwerde vom 26. August

2023.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten:

"Hauptanträge

1.

Es sei die Baubewilligung aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen.

2.

Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sistierungsanträge

3.

Es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein höchstrichterliches Urteil auch die

nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichts noch ungeklärten aktuellen Fragen

bezüglich Gesundheit und Vorsorgeprinzip, QS-System und Vollzug sowie

Rechtmässigkeit der NISV-Anpassung des Bundesrates vom 17.12.2021 geklärt hat.

4.

Es sei das Verfahren zu sistieren, bis im Rahmen einer akzessorischen

Normenkontrolle die Rechtmässigkeit der NISV, deren Vollzugsbestimmungen und

deren Nachtrag vom 17.12.2021 geklärt ist.

Beweisantrag

5.

Es sei die Gesuchstellerin, gestützt auf den Rechtsanspruch der

Beschwerdeführer gemäss BGE Thundorf 1C_254/2017 vom 5.1.2018 sowie Art. 10g

USG, anzuweisen, den kompletten Auditierungsbericht zum SGS-ISO-QSS-Zertifikat

vom 15.12.2022 offen zu legen, als Beleg für die korrekte Umsetzung der

QS-Vorgaben für adaptive Antennen im QS-System gemäss der angepassten

BAFU-Vollzugsempfehlung vom 23.2.2021.

Hilfsanträge

6.

Es sei das Baugesuch in Bezug auf die zum Teil tatsachenwidrig dargestellten

technischen Sachverhalte von unabhängigen, fachkundigen Personen neu beurteilen

zu lassen.

7.

Es sei die Gesuchstellerin bzw. die Projektverfasserin gestützt auf den

Rechtsanspruch der Beschwerdeführer, gemäss den BGE Thundorf 1C_254/2017 vom

5.1.2018, sowie Art. 10g USG anzuweisen, aus Transparenzgründen die

Einzeldiagramme zu den Antennendiagrammen im Standortdatenblatt bzw. die msi

Pattern files offen zu legen.

8.

Es sei vom Gericht untersuchen zu lassen, ob das BAFU als zuständige

Bundesbehörde, zusammen mit Prof. Dr. F, durch Bestreiten oder

Verharmlosen der hinreichend nachgewiesenen negativen Auswirkungen

nichtthermischer, nichtionisierender Strahlung, gegen die Grundsätze der

Wissenschaftlichen Integrität verstösst.

9.

Es sei im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle die Gesetzes- und

Verfassungsmässigkeit der NISV und deren Vollzugsbestimmungen sowie des Anhangs 1

Ziff. 63 NISV zu überprüfen.

10.

Es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen.

11.

Das angerufene Verwaltungsgericht wird ersucht, die Akten der Vorinstanz in

analoger Anwendung von § 46 Abs. 1 VRG von Amtes wegen

beizuziehen."

Das Baurekursgericht beantragte am 22. September 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur

beantragte am 9. Oktober 2023, auf Ziff. 1 der Beschwerde sei nicht

einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort

vom 9. Oktober 2023 beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen gemäss § 338a des kantonalen

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

rechtsmittellegitimiert.

2.

2.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das

Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den

Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 f.). Sodann sind neue Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).

Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens lediglich

verengen, nicht jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

2.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist der Wiedererwägungsbeschluss vom

23.

Februar 2023 zur Baubewilligung vom 10. Dezember 2021, mit welchem

die Auflage, dass die Korrekturfaktoren bei den adaptiven Antennen nicht

aktiviert werden dürfen, aufgehoben wurde. Nicht Streitgegenstand ist die

Baubewilligung vom 10. Dezember 2021 selbst. Demgemäss sind nur Rügen zu

behandeln bzw. ist nur auf Anträge einzutreten, welche sich auf den

Wiedererwägungsbeschluss und die Aufhebung der Auflage betreffend den

Korrekturfaktor beziehen. Der Beschwerdegegner 2 beantragt, auf Antrag 1

der Beschwerdeführenden nicht einzutreten, da die Baubewilligung vom 10. Dezember

2021.

rechtskräftig geworden sei und keine Gründe bestünden, darauf

zurückzukommen. Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt, ist mit dem

Antrag, die Baubewilligung sei aufzuheben, entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners 2 der Wiedererwägungsbeschluss gemeint, weshalb auf diesen

Antrag einzutreten ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen, es sei eine mündliche bzw. öffentliche

Verhandlung durchzuführen.

3.2

Gemäss Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person

ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf

Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die

Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes

nicht absolut. Streitigkeiten im Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht gelten

dann als "civil rights" im Sinne der EMRK, wenn sie direkte

Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer haben.

Wird ausschliesslich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gerügt,

ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK dagegen nicht anwendbar (BGE 127 I 44 E. 2c).

Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht bei der Bewilligung von

Mobilfunkantennen daher grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung, wenn der Nachbar als Grundeigentümer einer

betroffenen Liegenschaft explizit und substanziiert rügt, die geltenden

gesetzlichen Immissions- oder Anlagegrenzwerte würden auf seinem Grundstück

nicht eingehalten (BGE 128 I 59 E. 2bb; BGr, 24. Oktober 2003,

1A.251/2002, E. 2.1; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 2; 11. Januar

2007, 1A.56/2006, E. 3). Solche Rügen wurden vorliegend nicht geltend

gemacht, weshalb auf eine öffentliche Verhandlung schon aus diesem Grund verzichtet

werden kann. Sodann ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch

nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ins Ermessen des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend

nicht durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt

rechtsgenügend aus den Akten ergibt.

4.

Der Beschwerdegegner hat mit Baubewilligung vom 10. Dezember

2021.

die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage unter

Auflagen erteilt. Mit der Baubewilligung wurde verfügt, dass die

Korrekturfaktoren bei den adaptiven Antennen nicht aktiviert werden dürfen. Mit

dem hier strittigen Wiedererwägungsbeschluss vom 23. Februar 2022 wurde

diese Auflage aufgehoben. Die von der Aufhebung des bislang geltenden Verbots

der Aktivierung des Korrekturfaktors betroffene Mobilfunk-Antennenanlage steht

auf dem Flachdach des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02,

welches der Zone für öffentliche Bauten Oe gemäss Bau- und Zonenordnung der

Stadt Winterthur (BZO) zugeschieden ist. Die bestehende

Mobilfunk-Antennenanlage verfügt über Antennenmodule auf den Frequenzbändern

700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 70°, 180° und 295°.

Die Antennen des 3'600-MHz-Bandes sind für den adaptiven Betrieb ausgelegt und

verfügen über je 16 Sub-Arrays.

5.

5.1

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob für die Anwendung des Korrekturfaktors bei der

bewilligten Mobilfunkantenne auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein erneutes

Baugesuch notwendig ist oder ob mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der

Auflage, dass der Korrekturfaktor nicht aktiviert werden dürfe, ein solcher nun

ohne Weiteres angewendet werden darf.

Der Beschwerdegegner 2 hob die strittige Auflage auf, da

diese seiner Ansicht nach unrechtmässig geworden sei. Das bewilligte

Standortdatenblatt entspräche dem Nachtrag "Adaptive Antennen" vom 23. Februar

2021.

zur Vollzugsempfehlung zur NISV (Vollzugsempfehlung

des Bundesamts für Umwelt, Wald und

Landschaft BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU] zur NISV "Mobilfunk-

und WLL-Basisstationen", Bern 2002) und Anhang 1 Ziff. 63

Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV). Diese Auffassung vertritt auch die private

Beschwerdegegnerin. Da im Standortdatenblatt angegeben worden sei, welche

Antennen adaptiv betrieben würden und wie viele Sub-Arrays diese hätten, seien

alle Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors erfüllt und ein

erneutes Baubewilligungsverfahren nicht notwendig. Die Anwendung des

Korrekturfaktors sei bereits Bestandteil des ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens gewesen. Die Beschwerdegegnerschaft geht somit davon

aus, dass aufgrund der Aufhebung der Auflage der Korrekturfaktor nun ohne

weitere Verfahren angewendet werden könne.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Auflage hätte nicht

aufgehoben werden dürfen, da die Anwendung des Korrekturfaktors ein

ordentliches Baubewilligungsverfahren voraussetze.

5.2

5.2.1

Bis zur Publikation seines Nachtrags

vom 23. Februar 2021 empfahl das BAFU den

Baubewilligungsbehörden, adaptive Antennen in der rechnerischen Prognose gleich wie konventionelle

Antennen zu betrachten (BAFU, Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der

5G-Netze in der Schweiz'' sowie BAFU, Empfehlung vom 31. Januar 2020

"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und

Messung]"). Die Strahlung war im Rahmen dieser sogenannten Worst-Case-Betrachtung wie bei konventionellen Antennen nach dem

maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend

auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen (vgl. auch BGr, 13. Juli

2023, 1C_101/2021, E. 3.4 f.). Das Verwaltungsgericht

entschied am 3. Juni 2021, dass die Beurteilung im Worst-Case-Szenario

mit Anhang 1 Ziffer 63

der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV) in der damals in Kraft stehenden Fassung vom 17. April

2019.

(AS 2019 1491) vereinbar war, der besagte, dass der

maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als

massgebender Betriebszustand gelte; bei adaptiven Antennen werde die

Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5).

5.2.2

Der Nachtrag des BAFU vom

23.

Februar 2021 sieht unter anderem vor, dass bei adaptiven

Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten ein

Korrekturfaktor berücksichtigt werden darf, was erlaubt, dass mit einer – bis

um den Faktor 3,2 – höheren als der ursprünglich bewilligten Sendeleistung

Dispositiv

gesendet werden kann. Es hat demnach bloss die über einen Zeitraum von 6

Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung ERPn einzuhalten,

was mittels einer automatischen Leistungsbegrenzung sichergestellt werden soll.

Begründet wird dies mit dem Umstand, dass adaptive Antennen nicht – wie bei der

Worst-Case-Betrachtung vorausgesetzt – gleichzeitig in alle Richtungen die

maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für

Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird

(BAFU, Nachtrag vom

23. Februar 2021, S. 7 ff.). Zudem hält das BAFU fest,

dass Qualitätssicherungssysteme – im Vergleich zur bisherigen Praxis – neue

Parameter dokumentieren und überwachen müssten (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 13).

Das BAFU stellte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die

Anpassung des Betriebs adaptiver Antennen an den Nachtrag nicht als Änderung im

Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5 NISV gelte, wenn sich die

bewilligte Sendeleistung ERP unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors nicht

ändere (BAFU, Nachtrag vom

23. Februar 2021, S. 6).

5.2.3

Nachdem die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) – gestützt

auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (Jean-Baptiste

Zufferey/Matthieu Seydoux, Les procédures cantonales applicables à la mise en

place de la technologie 5G des antennes de téléphonie mobile, Gutachten

zuhanden der BPUK, Freiburg, 7. Juni 2021) – zum Schluss gekommen war,

dass die Vollzugshilfe des BAFU den Kantonen zu wenig Rechtssicherheit für die

Anpassung ihrer Bewilligungsverfahren biete, übernahm der Bundesrat Elemente

des Nachtrags vom 23. Februar 2021 in die NISV (BAFU,

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 17. Dezember 2021, S. 3 [in

der Folge: BAFU, Erläuterungen vom 17. Dezember 2021]). Unter anderem

wurde mit der Verordnungsänderung vom 17. Dezember 2021 (AS 2021 901) Anhang 1

Ziff. 62 NISV um einen neuen Abs. 5bis ergänzt,

der besagt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziffer 63

Absatz 2 NISV bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als

Änderung einer Anlage gilt. Zudem kann für eine adaptive Sendeantenne mit acht

oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten ein Korrekturfaktor

festgelegt werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen

Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im

Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet

(Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV). Sodann wurde neu

statuiert, dass – sofern bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein

Korrekturfaktor KAA angewendet werden soll – der Inhaber der

Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreicht

(Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV).

5.3 Das Verwaltungsgericht entschied in der

Folge, dass ein Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im Rahmen des

Worst-Case-Szenarios zu einem Betrieb unter Berücksichtigung des

Korrekturfaktors gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)

sowie Art. 29a der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) einer Baubewilligungspflicht unterliege (VGr, 27. Oktober 2022,

VB.2021.00740, E. 3.3). Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht

nicht beanstandet (vgl. BGr, 3. November 2023, 1C_301/2022, E. 2 mit

Hinweis auf BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 6.3.2 a. E.; sowie ebenfalls bestätigt u. a. mit BGr, 13. Juli 2023,

1C_527/2021, E. 3.7; 9. Oktober 2023, 1C_45/2022, E. 4.5).

5.4 Das Standortdatenblatt

der strittigen Mobilfunkanlage vom 5. Juli 2021, welches sowohl der

Baubewilligung vom 10. Dezember 2021 als auch dem Wiedererwägungsbeschluss

vom 23. Februar 2022 zugrunde lag, enthält keine Angaben zu einem

Korrekturfaktor. Wie die Beschwerdegegnerschaft zu Recht aufführt, sind im

Standortdatenblatt der adaptive Betrieb und die Anzahl Sub-Arrays ausgewiesen.

Mit diesen Angaben wurden jedoch lediglich die Antennen als adaptiv

gekennzeichnet (vgl. BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, Ziff. 3.3.1).

Ein adaptiver Betrieb setzt nicht zwingend die Anwendung eines Korrekturfaktors

voraus. So sieht die NISV in Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 vor, dass

bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren

Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA

angewendet werden kann, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen

Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Da somit ein adaptiver Betrieb mit und

ohne Korrekturfaktor möglich ist, muss die Anwendung des Korrekturfaktors im

Baugesuch resp. Standortdatenblatt ersichtlich sein bzw. ausgewiesen werden.

Ohne Deklaration des Korrekturfaktors muss schon allein aus

Rechtssicherheitsgründen davon ausgegangen werden, dass sich das ursprüngliche Baugesuch

auf einen adaptiven Betrieb ohne Anwendung des Korrekturfaktors bezieht.

Demgemäss war entgegen der Beschwerdegegnerschaft die Anwendung des

Korrekturfaktors nicht Bestandteil der Baubewilligung vom 10. Dezember

2021. Die strittige Mobilfunkantenne wurde im Rahmen des Worst-Case-Szenarios

betrieben und die Anwendung des Korrekturfaktors bedarf daher eines

Baubewilligungsverfahrens.

5.5 Der

vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Wiedererwägungsbeschluss vom 23. Februar

2022 unter formellen Aspekten genüge, um den Korrekturfaktor zu aktivieren,

kann nicht gefolgt werden. So sieht Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 4

NISV vor, dass wenn bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor

KAA angewendet wird, der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde

ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen hat (welches nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in einem ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu bewilligen ist). Der Wiedererwägungsbeschluss vom

23. Februar 2022 bezieht sich jedoch noch auf das alte Standortdatenblatt,

welches den adaptiven Betrieb ohne Korrekturfaktor dokumentiert. Deshalb kann

die Wiedererwägung kein formell genügendes Baubewilligungsverfahren für die

Anwendung des Korrekturfaktors ersetzen, mangelte es doch bereits an den

massgebenden Unterlagen, welche für eine Prüfung im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren notwendig gewesen wären. Demgemäss darf der

Korrekturfaktor weiterhin nicht ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren

aktiviert werden.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die mit

Wiedererwägungsbeschluss vom 23. Februar 2022 aufgehobene Auflage

weiterhin als rechtmässig. Die Beschwerde ist demgemäss begründet. Demnach sind

in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid sowie der

angefochtene Wiedererwägungsbeschluss aufzuheben. Auf die weiteren Rügen und

Anträge ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Bauherrin sowie der

Baubewilligungsbehörde je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Bauherrin bei diesem

Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien

gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 22. Juni

2023 sowie der Wiedererwägungsbeschluss der Stadt Winterthur vom 23. Februar

2022 werden aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 6'280.- werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).