VB.2023.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00499
8. April 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25263)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00499
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Vergütung positiver Arbeitszeitsaldo und
Barabgeltung von Ferienguthaben,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin für die
Primarschule C tätig. Am 2. Juni 2021 beantragte sie im Hinblick auf die
Beendigung ihrer Tätigkeit die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden
und am 25. Juli 2021 die Abgeltung von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 gewährte das
Volksschulamt des Kantons Zürich A die Auszahlung eines positiven
Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden bzw. Fr. 13'499.-. Im Mehrbetrag
wies es die Gesuche mit der Begründung ab, A habe trotz einem Arbeitspensum von
mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet. Diese Tage gälten
als Kompensationstage bzw. – soweit die maximal zulässige Zahl von
Kompensationstagen ausgeschöpft sei – als Ferientage. Daraus resultiere ein
negativer Feriensaldo von 90,4 Stunden, der von der Mehrzeit von 271,4 Stunden
in Abzug zu bringen sei.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ab.
III.
A erhob am 31. August 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr gesamthaft ein positiver Arbeitszeit- und
Feriensaldo von 355,19 Stunden, eventualiter von 257,67 Stunden
auszubezahlen, jeweils unter Anrechnung der vom Volksschulamt bereits
ausgerichteten 181 Stunden. Das Volksschulamt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde; die
Bildungsdirektion verzichtete am 3. Oktober 2023 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend
finanzielle Forderungen einer kantonal besoldeten Lehrperson gemäss
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich zur ihr
bereits ausgerichteten Zahlung für 181 Arbeitsstunden die Abgeltung
weiterer 174,19 Stunden zu einem Stundenansatz von 74,58, was einen
Streitwert von Fr. 12'991.- ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin war als Schulleiterin für die Primarschule C tätig, wobei
ihr Pensum im fraglichen Zeitraum mehrheitlich zwischen 84 % und 88 %
lag. Sie verteilte diese Arbeitszeit nach eigenen Angaben in der Regel auf vier
Arbeitstage und arbeitete am Freitag nicht. Der Beschwerdegegner behandelt
diese arbeitsfreien Freitage als Kompensations- bzw. Ferientage, weil eine
Aufteilung der Arbeitszeit auf vier Tage bei einem Pensum von mehr als
80.
% nicht zulässig sei, weshalb die Beschwerdeführerin auch am Freitag
hätte arbeiten müssen.
3.2
Auf das
Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin sind grundsätzlich die Bestimmungen
des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) anwendbar,
jedoch unter anderem mit Ausnahme der Bestimmungen zur Arbeitszeit (§ 1
Abs. 2 in Verbindung mit §§ 19 ff. LPG). Diesbezüglich kommen
gestützt auf § 2 LPG die für das übrige Staatspersonal geltenden
Bestimmungen zur Anwendung.
Nach § 52 Abs. 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (LS 177.10) regelt der Regierungsrat die
Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage. Gemäss § 116 Abs. 1
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche
und wird in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt. Daraus und aus dem
individuellen Beschäftigungsgrad ergibt sich die Sollzeit, die durchschnittlich
pro Woche zu leisten ist; die tägliche Sollarbeitszeit darf dabei 8 Stunden
24.
Minuten nicht überschreiten (§ 118 Abs. 2 VVO).
Aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit
abzüglich der Sollzeit ergibt sich der Arbeitszeitsaldo, wobei pro Arbeitstag
grundsätzlich höchstens 11 Stunden Arbeitszeit anrechenbar sind
(§ 120 Abs. 1 VVO). Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise
oder durch den Bezug von ganzen oder halben Tagen kompensiert werden, wobei pro
Kalenderjahr insgesamt höchstens 15 ganze Arbeitstage kompensiert werden dürfen
(§ 124 Abs. 1 f. VVO).
3.3
Für die
Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt
sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf
Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige
tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten überschritten
hätte. Weshalb der Wortlaut dieser Bestimmung ("darf 8 Stunden 24
Minuten nicht überschreiten") nicht hinreichend bestimmt sein soll – wie
die Beschwerdeführerin vorbringt – ist nicht nachvollziehbar. Auch aus
§ 118 Abs. 3 VVO, wonach als Regelarbeitszeit die für den Regelfall
vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt, kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die vereinbarte
Aufteilung selbstredend unter dem Vorbehalt der maximal zulässigen täglichen
Sollarbeitszeit nach § 118 Abs. 2 VVO steht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre
Arbeitszeiterfassungen der Schulpflege vorgelegt und diese habe nie moniert,
dass sie die Arbeitszeit auf vier statt fünf Tage verteilt habe. Sie habe
deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ihre Vorgehensweise korrekt sei und sei
in diesem Vertrauen zu schützen. Dem ist nicht zu folgen: Als Schulleiterin war
die Beschwerdeführerin für die administrative, personelle und finanzielle
Führung der Schule verantwortlich (§ 44 Abs. 1 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Der Beschwerdeführerin oblag damit
namentlich die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften, was auch für
ihre eigene Anstellung gilt. Als politisches Führungsorgan ist die Schulpflege
nicht zuständig für operative Angelegenheiten und damit auch nicht für die
Kontrolle der Arbeitszeiterfassungen der Schulleitungen (vgl. VGr,
29.
April 2021, VB.2020.00882, E. 5.3). Es ist aus den eingereichten
Arbeitszeiterfassungen denn auch nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich
einer Kontrolle unterzogen worden wären. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin bis Ende 2019 nur eine sehr rudimentäre Arbeitszeiterfassung
führte, die im Wesentlichen aus einer Angabe zu den am fraglichen Tag
geleisteten Arbeitsstunden sowie einem Hinweis zur Tätigkeit bestand;
Arbeitszeit-, Ferien- und Kompensationssaldo wurden nicht ausgewiesen, was eine
Kontrolle stark erschwert hätte.
3.4
Da die
Sollarbeitszeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zwingend auf fünf
Arbeitstage verteilt war, handelt es sich bei Wochentagen, an welchen die
Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, um Kompensations- oder
Ferientage.
Nach insofern unbestritten gebliebener Berechnung des
Beschwerdegegners bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 13
Kompensationstage und 27 Ferientage, im Jahr 2018 30 Kompensationstage und
35.
Ferientage, im Jahr 2019 34 Kompensationstage und 33 Ferientage, im
Jahr 2020 20 Kompensationstage und 26 Ferientage und bis Ende Juli 2021 10 Kompensationstage
und 15 Ferientage. Da in jedem Kalenderjahr maximal 15 Kompensationstage
bezogen werden dürfen, sind die darüberhinausgehenden Bezüge als Ferienbezüge
zu qualifizieren. Bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen bzw. 30 Tagen pro Jahr
bis Ende 2019 (a§ 79 Abs. 1 lit. d VVO in der bis Ende 2019
geltenden Fassung) und 32 Tagen pro Jahr seit Anfang 2020 (§ 79 Abs. 1 lit. d VVO in der aktuellen Fassung) resultiert Ende 2017 ein
Ferienguthaben von 3 Tagen (30 Tage Ferienguthaben abzüglich 27 Tage
Ferienbezug), Ende 2018 ein Ferienvorbezug von 17 Tagen (33 Tage Ferienguthaben
abzüglich 35 Tage Ferienbezug und 15 Kompensationstage über dem
Bezugsmaximum), Ende 2019 ein Ferienvorbezug von 39 Tagen (13 Tage
verbleibendes Ferienguthaben abzüglich 33 Tage Ferienbezug und 19
Kompensationstage über dem Bezugsmaximum), Ende 2020 ein Ferienvorbezug von 38 Tagen
(negativer Feriensaldo von 7 Tagen abzüglich 26 Tage Ferienbezug und
5.
Kompensationstage über dem Bezugsmaximum) und Ende Juli 2021 ein negativer
Feriensaldo von 35 Tagen (der [anteilsmässige] Ferienanspruch von [aufgerundet]
19.
Tagen ergibt einen negativen Feriensaldo von 19 Tagen abzüglich 15 Tage
Ferienbezug sowie einem Kompensationstag über dem [anteilsmässigen]
Bezugsmaximum).
Dispositiv
Demnach wies die Beschwerdeführerin am Ende ihrer
Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie
grundsätzlich rückerstattungspflichtig war. Der Beschwerdegegner hat den
negativen Feriensaldo in diesem Sinn vom geltend gemachten positiven
Arbeitszeitsaldo in Abzug gebracht.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der
zusätzliche Ferienbezug nach dem Berechnungssystem des Beschwerdegegners zwar
den positiven Arbeitszeitsaldo im jeweiligen Jahr erhöhte. Weil nach § 121 Abs. 1 VVO am Jahreswechsel höchstens ein positiver Arbeitszeitsaldo im
Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden darf und der
Beschwerdegegner in seinen Berechnungen in jedem Jahr eine Kürzung auf das
Übertragungsmaximum vornahm, kann dies nicht zu einer Erhöhung des positiven
Arbeitszeitsaldos per Ende 2020 führen. Wie es sich diesbezüglich mit dem
übermässigen Bezug von Kompensationstagen im Jahr 2021 verhält, kann – wie sich
sogleich zeigt – offenbleiben, weil der Beschwerdegegner ohnehin zu Gunsten der
Beschwerdeführerin eine falsche Berechnungsmethode anwandte.
3.5 Die
Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnungsmethode des Beschwerdegegners,
weil dieser teilweise von falschen Pensen ausgegangen sei. Die Kritik ist
insofern berechtigt, als der Beschwerdegegner den Ferienbezug anhand von
Sollzeiten in Arbeitsstunden errechnete. Damit übersieht er, dass der
Ferienbezug stets nur tageweise erfolgen kann. Die Anrechnung von
Arbeitsstunden dient allein den Zwecken der Zeitbuchhaltung, muss aber immer so
erfolgen, dass die Angestellten im Ergebnis den ihnen in Tagen zustehenden
Ferienanspruch beziehen können. Allerdings wirkte sich der Fehler des
Beschwerdegegners hier zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Er errechnete
einen negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung von 90,4 Stunden,
während der tatsächliche negative Feriensaldo bei 35 Tagen lag, was bereits mit
dem tiefsten von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 84 % einen
negativen Saldo von 246,96 Stunden ergibt. Das Verwaltungsgericht kann
diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (§ 63 Abs. 2 VRG), ist aber an die falsche Berechnungsmethode des
Beschwerdegegners auch nicht gebunden. Weil die Berechnungsmethode ohnehin
falsch war und sich dies zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkte, ist auf
die Kritik der Beschwerdeführerin an einzelnen Punkten der
beschwerdegegnerischen Berechnung nicht mehr einzugehen, zumal diese das
Ergebnis im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu ändern vermöchte. Es kann
deshalb auch offenbleiben, ob die Vorinstanz diesbezüglich die
Begründungspflicht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin rügt.
4.
Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin jedenfalls
keine höhere Vergütung für ihren positiven Arbeitszeitsaldo zu. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
5.
Weil der Streitwert weniger
als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin
steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-
beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.