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Entscheid

VB.2023.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00499

8. April 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25263)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00499

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Walchestrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C,

Mitbeteiligte,

betreffend

Vergütung positiver Arbeitszeitsaldo und

Barabgeltung von Ferienguthaben,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin für die

Primarschule C tätig. Am 2. Juni 2021 beantragte sie im Hinblick auf die

Beendigung ihrer Tätigkeit die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden

und am 25. Juli 2021 die Abgeltung von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 gewährte das

Volksschulamt des Kantons Zürich A die Auszahlung eines positiven

Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden bzw. Fr. 13'499.-. Im Mehrbetrag

wies es die Gesuche mit der Begründung ab, A habe trotz einem Arbeitspensum von

mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet. Diese Tage gälten

als Kompensationstage bzw. – soweit die maximal zulässige Zahl von

Kompensationstagen ausgeschöpft sei – als Ferientage. Daraus resultiere ein

negativer Feriensaldo von 90,4 Stunden, der von der Mehrzeit von 271,4 Stunden

in Abzug zu bringen sei.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ab.

III.

A erhob am 31. August 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr gesamthaft ein positiver Arbeitszeit- und

Feriensaldo von 355,19 Stunden, eventualiter von 257,67 Stunden

auszubezahlen, jeweils unter Anrechnung der vom Volksschulamt bereits

ausgerichteten 181 Stunden. Das Volksschulamt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde; die

Bildungsdirektion verzichtete am 3. Oktober 2023 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend

finanzielle Forderungen einer kantonal besoldeten Lehrperson gemäss

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich zur ihr

bereits ausgerichteten Zahlung für 181 Arbeitsstunden die Abgeltung

weiterer 174,19 Stunden zu einem Stundenansatz von 74,58, was einen

Streitwert von Fr. 12'991.- ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin war als Schulleiterin für die Primarschule C tätig, wobei

ihr Pensum im fraglichen Zeitraum mehrheitlich zwischen 84 % und 88 %

lag. Sie verteilte diese Arbeitszeit nach eigenen Angaben in der Regel auf vier

Arbeitstage und arbeitete am Freitag nicht. Der Beschwerdegegner behandelt

diese arbeitsfreien Freitage als Kompensations- bzw. Ferientage, weil eine

Aufteilung der Arbeitszeit auf vier Tage bei einem Pensum von mehr als

80.

% nicht zulässig sei, weshalb die Beschwerdeführerin auch am Freitag

hätte arbeiten müssen.

3.2

Auf das

Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin sind grundsätzlich die Bestimmungen

des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) anwendbar,

jedoch unter anderem mit Ausnahme der Bestimmungen zur Arbeitszeit (§ 1

Abs. 2 in Verbindung mit §§ 19 ff. LPG). Diesbezüglich kommen

gestützt auf § 2 LPG die für das übrige Staatspersonal geltenden

Bestimmungen zur Anwendung.

Nach § 52 Abs. 1 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (LS 177.10) regelt der Regierungsrat die

Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage. Gemäss § 116 Abs. 1

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche

und wird in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt. Daraus und aus dem

individuellen Beschäftigungsgrad ergibt sich die Sollzeit, die durchschnittlich

pro Woche zu leisten ist; die tägliche Sollarbeitszeit darf dabei 8 Stunden

24.

Minuten nicht überschreiten (§ 118 Abs. 2 VVO).

Aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit

abzüglich der Sollzeit ergibt sich der Arbeitszeitsaldo, wobei pro Arbeitstag

grundsätzlich höchstens 11 Stunden Arbeitszeit anrechenbar sind

(§ 120 Abs. 1 VVO). Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise

oder durch den Bezug von ganzen oder halben Tagen kompensiert werden, wobei pro

Kalenderjahr insgesamt höchstens 15 ganze Arbeitstage kompensiert werden dürfen

(§ 124 Abs. 1 f. VVO).

3.3

Für die

Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt

sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf

Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige

tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten überschritten

hätte. Weshalb der Wortlaut dieser Bestimmung ("darf 8 Stunden 24

Minuten nicht überschreiten") nicht hinreichend bestimmt sein soll – wie

die Beschwerdeführerin vorbringt – ist nicht nachvollziehbar. Auch aus

§ 118 Abs. 3 VVO, wonach als Regelarbeitszeit die für den Regelfall

vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt, kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die vereinbarte

Aufteilung selbstredend unter dem Vorbehalt der maximal zulässigen täglichen

Sollarbeitszeit nach § 118 Abs. 2 VVO steht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre

Arbeitszeiterfassungen der Schulpflege vorgelegt und diese habe nie moniert,

dass sie die Arbeitszeit auf vier statt fünf Tage verteilt habe. Sie habe

deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ihre Vorgehensweise korrekt sei und sei

in diesem Vertrauen zu schützen. Dem ist nicht zu folgen: Als Schulleiterin war

die Beschwerdeführerin für die administrative, personelle und finanzielle

Führung der Schule verantwortlich (§ 44 Abs. 1 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Der Beschwerdeführerin oblag damit

namentlich die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften, was auch für

ihre eigene Anstellung gilt. Als politisches Führungsorgan ist die Schulpflege

nicht zuständig für operative Angelegenheiten und damit auch nicht für die

Kontrolle der Arbeitszeiterfassungen der Schulleitungen (vgl. VGr,

29.

April 2021, VB.2020.00882, E. 5.3). Es ist aus den eingereichten

Arbeitszeiterfassungen denn auch nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich

einer Kontrolle unterzogen worden wären. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin bis Ende 2019 nur eine sehr rudimentäre Arbeitszeiterfassung

führte, die im Wesentlichen aus einer Angabe zu den am fraglichen Tag

geleisteten Arbeitsstunden sowie einem Hinweis zur Tätigkeit bestand;

Arbeitszeit-, Ferien- und Kompensationssaldo wurden nicht ausgewiesen, was eine

Kontrolle stark erschwert hätte.

3.4

Da die

Sollarbeitszeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zwingend auf fünf

Arbeitstage verteilt war, handelt es sich bei Wochentagen, an welchen die

Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, um Kompensations- oder

Ferientage.

Nach insofern unbestritten gebliebener Berechnung des

Beschwerdegegners bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 13

Kompensationstage und 27 Ferientage, im Jahr 2018 30 Kompensationstage und

35.

Ferientage, im Jahr 2019 34 Kompensationstage und 33 Ferientage, im

Jahr 2020 20 Kompensationstage und 26 Ferientage und bis Ende Juli 2021 10 Kompensationstage

und 15 Ferientage. Da in jedem Kalenderjahr maximal 15 Kompensationstage

bezogen werden dürfen, sind die darüberhinausgehenden Bezüge als Ferienbezüge

zu qualifizieren. Bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen bzw. 30 Tagen pro Jahr

bis Ende 2019 (a§ 79 Abs. 1 lit. d VVO in der bis Ende 2019

geltenden Fassung) und 32 Tagen pro Jahr seit Anfang 2020 (§ 79 Abs. 1 lit. d VVO in der aktuellen Fassung) resultiert Ende 2017 ein

Ferienguthaben von 3 Tagen (30 Tage Ferienguthaben abzüglich 27 Tage

Ferienbezug), Ende 2018 ein Ferienvorbezug von 17 Tagen (33 Tage Ferienguthaben

abzüglich 35 Tage Ferienbezug und 15 Kompensationstage über dem

Bezugsmaximum), Ende 2019 ein Ferienvorbezug von 39 Tagen (13 Tage

verbleibendes Ferienguthaben abzüglich 33 Tage Ferienbezug und 19

Kompensationstage über dem Bezugsmaximum), Ende 2020 ein Ferienvorbezug von 38 Tagen

(negativer Feriensaldo von 7 Tagen abzüglich 26 Tage Ferienbezug und

5.

Kompensationstage über dem Bezugsmaximum) und Ende Juli 2021 ein negativer

Feriensaldo von 35 Tagen (der [anteilsmässige] Ferienanspruch von [aufgerundet]

19.

Tagen ergibt einen negativen Feriensaldo von 19 Tagen abzüglich 15 Tage

Ferienbezug sowie einem Kompensationstag über dem [anteilsmässigen]

Bezugsmaximum).

Dispositiv

Demnach wies die Beschwerdeführerin am Ende ihrer

Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie

grundsätzlich rückerstattungspflichtig war. Der Beschwerdegegner hat den

negativen Feriensaldo in diesem Sinn vom geltend gemachten positiven

Arbeitszeitsaldo in Abzug gebracht.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der

zusätzliche Ferienbezug nach dem Berechnungssystem des Beschwerdegegners zwar

den positiven Arbeitszeitsaldo im jeweiligen Jahr erhöhte. Weil nach § 121 Abs. 1 VVO am Jahreswechsel höchstens ein positiver Arbeitszeitsaldo im

Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden darf und der

Beschwerdegegner in seinen Berechnungen in jedem Jahr eine Kürzung auf das

Übertragungsmaximum vornahm, kann dies nicht zu einer Erhöhung des positiven

Arbeitszeitsaldos per Ende 2020 führen. Wie es sich diesbezüglich mit dem

übermässigen Bezug von Kompensationstagen im Jahr 2021 verhält, kann – wie sich

sogleich zeigt – offenbleiben, weil der Beschwerdegegner ohnehin zu Gunsten der

Beschwerdeführerin eine falsche Berechnungsmethode anwandte.

3.5 Die

Beschwerdeführerin kritisiert die Berechnungsmethode des Beschwerdegegners,

weil dieser teilweise von falschen Pensen ausgegangen sei. Die Kritik ist

insofern berechtigt, als der Beschwerdegegner den Ferienbezug anhand von

Sollzeiten in Arbeitsstunden errechnete. Damit übersieht er, dass der

Ferienbezug stets nur tageweise erfolgen kann. Die Anrechnung von

Arbeitsstunden dient allein den Zwecken der Zeitbuchhaltung, muss aber immer so

erfolgen, dass die Angestellten im Ergebnis den ihnen in Tagen zustehenden

Ferienanspruch beziehen können. Allerdings wirkte sich der Fehler des

Beschwerdegegners hier zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Er errechnete

einen negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung von 90,4 Stunden,

während der tatsächliche negative Feriensaldo bei 35 Tagen lag, was bereits mit

dem tiefsten von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 84 % einen

negativen Saldo von 246,96 Stunden ergibt. Das Verwaltungsgericht kann

diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (§ 63 Abs. 2 VRG), ist aber an die falsche Berechnungsmethode des

Beschwerdegegners auch nicht gebunden. Weil die Berechnungsmethode ohnehin

falsch war und sich dies zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkte, ist auf

die Kritik der Beschwerdeführerin an einzelnen Punkten der

beschwerdegegnerischen Berechnung nicht mehr einzugehen, zumal diese das

Ergebnis im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu ändern vermöchte. Es kann

deshalb auch offenbleiben, ob die Vorinstanz diesbezüglich die

Begründungspflicht verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin rügt.

4.

Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin jedenfalls

keine höhere Vergütung für ihren positiven Arbeitszeitsaldo zu. Die Beschwerde

ist deshalb abzuweisen.

5.

Weil der Streitwert weniger

als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin

steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-

beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.