VB.2023.00501
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00501
4. Januar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00501
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung
(GI230046-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich
ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. a und b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Eingrenzung auf das
Gebiet der Gemeinde C an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des
Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei. Mit Schreiben vom 13. Februar
2023 ersuchte A um Aufhebung der Eingrenzung. Das Migrationsamt wies das Gesuch
um Aufhebung der Eingrenzung mit Verfügung vom 4. April 2023 ab.
Erwägungen
II.
Am 4. Mai 2023 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung; eventualiter sei eine Meldepflicht anzuordnen. Das
Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 10. Juli 2023 ab.
III.
A erhob am 1. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die umgehende Entlassung aus der
Eingrenzung. Eventualiter sei anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. September
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. Oktober
2023.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Replik von A erging am
16.
Oktober 2023. Das Migrationsamt duplizierte am 25. Oktober 2023.
Mit Stempelverfügung vom 2. November 2023 wurde A die Duplik sowie ein
aktuelles Aktenverzeichnis des Migrationsamtes zugestellt und Frist für eine
weitere Stellungnahme gesetzt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin
oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann
dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
2.2
Der angeblich
am 1. Januar 1985 im Irak geborene Beschwerdeführer reiste am
6.
November 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) am 26. Juli 2004
abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an. Am 14. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine
Schweizerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton D erteilt wurde, die letztmals bis am
29.
Juli 2014 verlängert wurde. Die Ehe wurde zuvor, am 11. September
2013, geschieden.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde am 7. August 2015
abgewiesen. Nachdem der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen worden
war, wurde das Gesuch am 26. Oktober 2017 erneut abgewiesen, wogegen
wiederum Rekurs erhoben wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit
Urteil vom 31. August 2020 unter anderem wegen Förderung der Prostitution
für schuldig befunden, mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (davon 23 Monate
aufgeschoben) und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dieser Entscheid
ist rechtskräftig geworden, weshalb das Rekursverfahren betreffend
Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Nachdem
der Beschwerdeführer den Strafvollzug nicht aufforderungsgemäss am
11.
Januar 2021 angetreten hatte, wurde er am 16. Februar 2021
verhaftet und befand sich anschliessend bis am 7. Dezember 2021 im
Strafvollzug. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug leistete der
Beschwerdeführer der vielfachen behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu
verlassen, unbestrittenermassen keine Folge.
2.3
Bei
dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch
die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung
grundsätzlich möglich und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung
gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist.
3.
3.1
3.1.1
Die Eingrenzung muss im Weiteren verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein.
3.1.2
Was die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu
kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung
der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes
Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie
wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht
entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
3.1.3
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann
zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein schwerwiegendes
öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so
bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits
nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der
Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538 E. 4; ferner VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4);
dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben
können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3, und
13.
Juli 1995, 2A.193/1995, E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner
Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr,
22.
März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3;
zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1 –
16.
November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 –
14.
April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.1[jeweils mit Hinweisen]).
3.1.4
Hinsichtlich der Eignung der Eingrenzung ist zunächst anzumerken, dass der
Irak einzig die freiwillige Rückkehr seiner – eindeutig identifizierten –
Staatsangehörigen akzeptiert, es sei denn, diese seien in der Schweiz massiv
straffällig geworden. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG kann jedoch nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise
zu fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,
wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv
unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8; ferner VGr,
13.
Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1 – 16. November 2021,
VB.2021.00586, E. 5.2.1 – 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1
[jeweils mit Hinweisen]). Eine Ausreise gilt auch dann nicht als objektiv
unmöglich, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von
Papieren verweigert, ist es doch gerade der Zweck der Eingrenzung, die
betroffene Person zu rechtskonformem Verhalten zu veranlassen (BGr, 17. Januar
2018, 2C_946/2017, E. 6.3).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Ausreise in den Irak
sei objektiv unmöglich, da ihn die irakischen Behörden nicht anerkannt bzw.
identifiziert hätten, weil er in den irakischen Registern nicht verzeichnet
sei. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien jedoch echt und er verschleiere
seine Identität nicht. Diese Ansicht habe auch das Verwaltungsgericht
betreffend seine beiden Haftverfahren vertreten (vgl. VGr, 17. Januar
2023, VB.2022.00748/00773, E. 5.4 ff.).
3.2.2
An die Erwägungen seines Entscheids VB.2022.00748/00773 vom 17. Januar
2023.
ist das Verwaltungsgericht bereits deshalb nicht gebunden, weil nur dessen
Dispositiv in Rechtskraft erwuchs. Hinzu kommt, dass jenem Verfahren ohnehin
ein anderer Streitgegenstand zugrunde lag. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass Ausführungen betreffend die Verhältnismässigkeit der
Administrativhaft nicht unbesehen für die Würdigung der Verhältnismässigkeit
einer Eingrenzung übernommen werden können. Da die Administrativhaft einen
deutlich grösseren Einschnitt in die Freiheitsrechte einer betroffenen Person
darstellt, sind die Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung
entsprechend strenger zu handhaben als bei der Eingrenzung. Im Weiteren haben
sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2023 weitere
Umstände ergeben, welche nachfolgend zu erläutern sind und die namentlich dazu
führen, dass der Schluss, es bestünden lediglich Anhaltspunkte für eine
Identitätsfälschung und es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
über andere, nicht gefälschte Dokumente verfügen könnte, welche er bisher
zurückbehalten habe (VGr, 17. Januar 2023, VB.2022.00748/00773, E. 5.5 f.),
heute nicht mehr gezogen werden kann.
3.2.3
Im Zusammenhang mit der Eignung der Eingrenzung ist strittig, ob die
Identität des Beschwerdeführers feststeht oder weitere Abklärungen sowie die
Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich sind. Bei der Befragung des
Beschwerdeführers in der Empfangsstelle E im Jahr 2001 gab dieser an, im Jahr
1985.
geboren zu sein, sein genaues Geburtsdatum aber nicht zu kennen. Der
Beschwerdeführer ist sodann im Besitz eines S-Passes, einer ID-Karte, eines
Nationalitätennachweises sowie einer Geburtsurkunde, welche jedoch nach Ansicht
des SEM gefälscht aussehen und auch erst im Jahr 2005 ausgestellt wurden. Zu
diesen Dokumenten führte der Beschwerdeführer anlässlich eines (erst) am 1. Februar
2023.
durchgeführten Ausreisegesprächs aus, er habe einen Bekannten beauftragt,
seine Dokumente zu beschaffen. In den Akten befindet sich indes auch eine
Passkopie des Beschwerdeführers, welche als Geburtsdatum den … 1983 ausweist.
Zu diesem Dokument wurde der Beschwerdeführer anlässlich des besagten
Ausreisegesprächs vom 1. Februar 2023 soweit ersichtlich erstmals befragt.
Das Zivilstandsamt F erklärte sodann, dass bei der Heirat des Beschwerdeführers
keine Abklärungen betreffend seine Identität durch die Schweizer Vertretung im
Irak erfolgt seien. Es spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer seine
wahre Identität bewusst verschleiert; dies insbesondere, nachdem die Kopie
eines Passes mit einem gänzlich anderen Geburtsdatum (… 1983) bei den Akten
liegt und der Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs vom 1. Februar
2023.
angab, nicht zu wissen, um welches Dokument es sich dabei handle, was
unglaubhaft ist. Zwischenzeitlich wurden seitens des Beschwerdegegners denn
auch bereits weitere Ermittlungen zur Klärung der Identität des
Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Im Übrigen drängen sich weitere Anfragen
zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers in der Türkei sowie in Italien
auf, da der Beschwerdeführer angab, vor seiner Einreise in die Schweiz in
diesen Ländern gewesen zu sein. Nach dem Gesagten steht daher die Identität des
Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest und ist dieser zur Mitwirkung zwecks
Klärung seiner Identität gehalten. Die Eingrenzung ist weiterhin geeignet, den
Beschwerdeführer zu dieser Mitwirkung zu veranlassen. Ergänzend kann in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VRG umfassend
auf E. 4 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts
verwiesen werden.
3.2.4
Es entspricht der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Meldepflichten grundsätzlich
keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen (VGr, 7. November
2019, VB.2019.00116, E. 2.5.1; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4;
24.
Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.3). Demgemäss liegen keine
milderen Mittel zur Eingrenzung vor.
3.2.5
Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit eine Eingrenzung
auf das Gebiet – nur – einer
Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung
in solchen Fällen vergleichsweise
schwer wiegt (VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001, E. 3.4.1; 27. Februar
2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4). Dabei spielt es für das öffentliche
Interesse keine Rolle, ob die Eingrenzung
gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b AIG verfügt wurde. Durch die Straffälligkeit wird in beiden
Fällen ein schwer wiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung
generiert. Der Beschwerdeführer
wurde insbesondere wegen Förderung der Prostitution, Hehlerei, unrechtmässigem
Sozialhilfebezug sowie Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt.
Bei der Gemeinde C handelt es sich bei einer
Gemeindefläche von 7,62 km2 mit über 10'000 Einwohnern nicht um eine
kleine Gemeinde. Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die
Befriedigung seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in
seine Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) nicht als besonders gross zu erachten (vgl. VGr, 1. März
2018, VB.2017.00767, E. 3.5.2). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,
welche Grundbedürfnisse nicht auch auf dem Gemeindegebiet C erfüllt werden
könnten. So ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte auch
in C oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu
pflegen. Seine Kinder und seine Verlobte können ihn in C besuchen oder er kann
mittels moderner Telekommunikation Kontakt mit ihnen halten. Die öffentlichen
Interessen an der Eingrenzung überwiegen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit.
Insgesamt erweist sich die Eingrenzung damit weiterhin als
verhältnismässig und ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie
abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert
einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).