VB.2023.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00507
16. Mai 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25345)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00507
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulbehörde Limmattal der Stadt Zürich,
Ausschuss Aufnahme in die Kunst-und
Sportschule Zürich (Au AUF K&S),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtaufnahme
in die Kunst- und Sportschule Zürich,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C (geboren 2010) ersuchte Ende Januar 2023
darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich
(K&S Zürich) aufgenommen zu werden. Mit unbegründetem Beschluss vom
18. April 2023 bzw. begründetem Beschluss vom 19. Mai 2023 wies der
Ausschuss "Aufnahme Kunst- und Sportschule" der Kreisschulbehörde
Limmattal (Au AUF K&S) das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Eltern von C, A
und B, am 19. Juni 2023 beim Bezirksrat Zürich, der das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2023 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), keine Parteientschädigung zusprach
(Dispositiv-Ziff. III) und A und B in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens
in Höhe von Fr. 1'251.60 unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag auferlegte.
III.
A und B führten am 5. September 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache, unter Ausrichtung
einer Aufwandentschädigung sei die Verfügung des Au AUF K&S vom
19.
Mai 2023 wegen einer Verletzung des Willkürverbots, wegen einer
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und wegen Ermessensmissbrauchs
aufzuheben und ihr Sohn in die K&S Zürich aufzunehmen, eventualiter der Au
AUF K&S zu verpflichten, die Eignungsabklärung ihres Sohns für die Aufnahme
an die K&S Zürich erstmals im Sinn der anwendbaren Bestimmungen
durchzuführen, wobei die Erkenntnisse der von C am 25. Juni 2023 bei Swiss
Olympic abgelegten Prüfung in die Entscheidfindung einfliessen müssten. Darüber hinaus ersuchten sie unter anderem um
Feststellung, "dass die durch Verfahrensfehler des Bezirksrats
angefallenen Verfahrenskosten von diesem nicht in Rechnung gestellt werden
dürfen".
Der Bezirksrat Zürich erklärte am
13.
September 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde Limmattal
schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom
20.
Oktober und vom 1. Dezember 2023 und der Kreisschulbehörde
Limmattal vom 2. November 2023 und vom 9. Januar 2024 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer
solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in
Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen
und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar
2017.
[Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
2.1
Zuständig
für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach
Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen
Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen
ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und
Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62
Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie
der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK,
EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein
unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen
bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf
ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung
mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142
E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,
29.
September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022,
VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021,
VB.2020.00542, E. 3).
Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht
ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch
individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19
BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch
auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an
einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4,
129.
I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2).
Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von
Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und
geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches
Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl.
BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September
2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018,
E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit
Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies
etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst
sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9
E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19
BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen
Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und
diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV
unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021,
E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit
Hinweisen]).
2.2
Dass auch
besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der
Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem
Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.
gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der
rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt
allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs
einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei
denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme,
"eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann
("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische
Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen
öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in
Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder
psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des
Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003,
2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4
und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die
Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013,
S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,
Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul-
und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl
96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli,
Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff.,
355.
und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV
N. 17).
Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden
Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer
Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass
grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer
Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018,
E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018,
E. 5.1).
2.3
Die
kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier
interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht,
die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht
ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu
lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 VSG). Dem Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen
(vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht,
kann von den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1
Satz 2 VSG), es sei denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich
als unzumutbar (vgl. § 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
[VSV, LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere
pädagogische Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung
in der Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer Behinderung,
ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, sind
sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer Integrativen Förderung
oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu ergreifen (§ 34 VSG und
§ 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11.
Juli 2007 [LS 412.103]). Im Fall der Begabtenförderung geht es
dabei darum, dass das in der besonderen Begabung oder der Hochbegabung liegende
Potenzial in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu VSA,
Broschüre "Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs- und Begabtenförderung",
überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3). "Angemessene
Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht,
heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht
sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf
ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010,
VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126,
E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr,
14.
August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002,
VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001,
VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002,
E. 5 f.).
Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss
§ 14 VSG für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit
Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der
Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den
Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen
hat der Regierungsrat insbesondere die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich
(Kunst- und Sportschule Zürich [K&S]) bewilligt (vgl.
<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 2 lit. e
der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März
1988.
(VVZ, AS 412.100) handelt es sich bei der von der Stadt Zürich geführten K&S Zürich um eine besondere
Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche auf
Sekundarstufe, die in die Zuständigkeit der Kreisschulbehörde Limmattal fällt.
Als gemeindeeigene Schule steht sie in erster Linie Schülerinnen und Schülern
aus der Stadt Zürich offen (Art. 3 Abs. 1 VVZ). Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht (Art. 3 Abs. 2 VVZ und Art. 9 Abs. 3 Aufnahmereglement
K&S Zürich).
Interessierte haben sich bis Ende
Januar für den Besuch der Schule anzumelden (Art. 2 Abs. 1 Aufnahmereglement
K&S Zürich). Mit der Anmeldung ist ein Anmeldedossier gemäss den Vorgaben
der Aufnahmeinstanz einzureichen (Art. 2 Abs. 3 Aufnahmereglement
K&S Zürich). Das Aufnahmeverfahren umfasst in allen Fällen eine
Eignungsabklärung hinsichtlich der besonderen Begabung im künstlerischen oder
sportlichen Bereich (Art. 5 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich).
Die Eignungsabklärung stützt sich auf das von der Schülerin oder dem Schüler
eingereichte Anmeldedossier und weitere Abklärungen durch die für die
jeweiligen künstlerischen oder sportlichen Bereiche zuständigen Lehrpersonen
(Art. 5 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Schulleitung
beantragt nach Durchführung der Eignungsabklärungen der Aufnahmeinstanz die
Aufnahme oder die Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler
(Art. 5 Abs. 3 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Aufnahmeinstanz
kann bei Bedarf zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 5 Abs. 4 Aufnahmereglement
K&S Zürich).
2.4.2
Wenn im Hinblick auf ein neues Schuljahr nicht genügend freie
Ausbildungsplätze für angemeldete Schülerinnen und Schüler, deren
Eignungsabklärungen eine besondere Begabung ergeben haben, zur Verfügung
stehen, setzt die Aufnahmeinstanz unter Berücksichtigung der bereits besetzten
Ausbildungsplätze Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze für
das neue Schuljahr fest (Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S
Zürich).
Die Aufnahmeinstanz achtet bei der Festsetzung der
Verteilkriterien insbesondere auf eine ausgewogene Verteilung der Plätze
zwischen den Geschlechtern und den einzelnen künstlerischen und sportlichen
Bereichen sowie auf die jahrgangsmässige Zusammensetzung der einzelnen Klassen
(Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich).
2.4.3
Nach Art. 7 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich nimmt die
Aufnahmeinstanz eine Schülerin oder einen Schüler insofern auf, wenn
(lit. a) die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt und genügend
freie Ausbildungsplätze vorliegen, oder (lit. b) die Eignungsabklärung
eine besondere Begabung ergibt und die Schülerin oder der Schüler unter den in
Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich genannten Umständen
unter die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich
festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt.
Nicht aufgenommen wird eine Schülerin oder ein Schüler
dagegen, wenn die Eignungsabklärung keine besondere Begabung ergibt
(Art. 8 lit. a Aufnahmereglement K&S Zürich) oder die Schülerin
oder der Schüler, deren Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt, unter
den in Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich genannten
Umständen nicht unter die gemäss Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement
K&S Zürich festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien
Ausbildungsplätze fällt (Art. 8 lit. b Aufnahmereglement K&S
Zürich).
3.
3.1
Die
streitgegenständliche Verfügung vom 19. Mai 2023 wird damit begründet,
dass eine spezifische Schullösung, wie sie die K&S Zürich biete, gemäss dem
"FTEM-Modell [Rahmenkonzept zur Sport- und Athlet{inn}enentwicklung] des
Schweizerischen Basketballverbands" erst ab der Stufe T2 (Talent2
"Potenzial bestätigen") empfohlen und als notwendig erachtet werde; C
sei von Swiss Olympic Basketball Männer jedoch nicht der Leistungsstufe T2
zugewiesen worden. Ihm fehle die dafür erforderliche Swiss Olympic Talent Card.
Dagegen wenden die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht ein, dass alle Sechstklässler des letzten Grundschuljahrs,
die kein Schuljahr repetiert hätten, den Jahrgang 2010 oder jünger hätten. Die
Prüfung bei Swiss Olympic Basketball zur Erlangung der Leistungsstufe T2
und zur Erlangung der Swiss Olympic Talent Card im Basketballsport hätten diese
Sechstklässler aber erst am 25. Juni 2023 ablegen können. Dies bedeute,
dass praktisch der gesamte Jahrgang der letztjährigen Sechstklässler des
Basketballsports von der Aufnahme an die K&S Zürich ausgeschlossen worden
sei. Es sei mithin kein einziges der sich bei der Schule bewerbenden Kinder des
Jahrgangs 2010 in der Sportart Basketball von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigt worden, was eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung dieser
Kinder im Vergleich mit Kindern gleichen Alters bedeute, die andere Sportarten,
insbesondere andere Mannschaftssportarten, betrieben, da lediglich ihnen der
Zugang zur Kunst- und Sportschule praktisch vollständig verwehrt worden sei.
Ihr Sohn habe über die Jahre hinweg in städtischen Talentförderprogrammen für
sportlich besonders begabte Kinder, Wettkämpfen und privaten Vereinen wie
aktuell dem Club GC Basketball konstant sein Talent, seine Leistungsfähigkeit
und seine sportliche Hingabe unter Beweis gestellt. Ihm stehe daher kraft
seiner sportlichen Qualität ein Platz in der K&S Zürich zu. Am
25.
Juni 2023 habe ihr Sohn denn auch die Prüfung für die Erteilung der
Talent Card durch Swiss Olympic Basketball bestanden und eine vom
1.
November 2023 bis am 31. Oktober 2024 gültige Talent Card Lokal T2
Basketball Männer erhalten.
3.2
Der Sohn
der Beschwerdeführenden bedarf unstreitig keiner sonderpädagogischen Massnahme
gemäss § 34 VSG. Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird
durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung
der schulischen Rahmenbedingungen.
Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat
die Volksschule diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die
individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend
Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln C in
diesem Zusammenhang jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten
Talentschule wie der K&S Zürich.
3.3
Beim
Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht
der Beschwerdegegnerin als dem verantwortlichen Gemeinwesen daher ein
Ermessensspielraum zu, wobei sie das Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter
Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des
Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit auszuüben und
sich an die im Aufnahmereglement K&S Zürich generell-abstrakt formulierten
Kriterien zu halten hat.
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur
auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).
3.4
Aus den
Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das
Bewerbungsdossier der Beschwerdeführenden bzw. ihres Sohns nach seinem Eingang
entsprechend Art. 5 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich einer
Eignungsprüfung unterzog. Konkret seien die Kriterien "Ausbildungsstand,
Leistungsausweis, Entwicklungsprognosen, Trainings- und Wettkampfstrukturen,
Trainingsaufwand und Wegzeiten" geprüft worden.
Laut der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein
standardisiertes Prüfverfahren. So seien für die Eignungsabklärung
grundsätzlich auch keine persönlichen Kontaktaufnahmen oder separate Prüfungen
notwendig, da sich die nötigen Informationen jeweils den Bewerbungsdossiers
entnehmen liessen. Zu den vorgenannten
Prüfkriterien wird auf der Webseite des Kantons zu den Speziellen Schulen (<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>)
wie auch jener der K&S Zürich (<https://www.kuszh.ch/aufnahme/aufnahmekriterien>)
ausserdem in allgemeiner Form näher ausgeführt, dass die Schülerinnen und
Schüler, die die K&S Zürich, eine Swiss Olympic Partner School, besuchen
wollen, in ihrem Sportbereich auf der – gemäss FTEM-Modell von Swiss Olympic – für
ihr Alter höchsten Ausbildungsstufe sein müssen, wobei eine Kaderzugehörigkeit
oder eine Swiss Olympic Talent Card die Regel sei. Falls aufgrund der
Strukturen noch keine Talent Card vorhanden sei, müsse von einer übergeordneten
Organisation eine Empfehlung vorliegen. Auch sei der Bedarf für ein
strukturiertes Training im Umfang von mindestens zehn Stunden unter der Woche (nur
Montag bis Freitag) nachzuweisen.
3.5
Es ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62
Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich
bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien
formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter
Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit
rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde.
Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der
näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere
Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands
des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss
Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich
begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne
Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für
einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es
dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und
soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar
machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- &
Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden). Das Konzept wird in
der Volksschule Zürich generell zur Definition eines Sporttalents herangezogen
(vgl. Leitfaden des Sportamts Zürich, Dispensation von Sporttalenten; siehe
auch Swiss Olympic, Richtlinien Swiss Olympic Cards, gültig ab
1.
September 2023, abrufbar unter <https://www.swissolympic.ch>).
Die Abkürzung FTEM steht für die vier Schlüsselbereiche
"F" wie "Foundation" (Fundament, Grundlagen, Basis),
"T" wie "Talent" (T1: Potenzial zeigen; T2: Potenzial
bestätigen; T3: Trainieren und Ziele erreichen; T4: Durchbruch schaffen und
belohnt werden), "E" wie "Elite" (E1: Die Schweiz international
repräsentieren; E2: International Erfolg haben) und "M" wie
"Mastery" (Weltklasse; Sportart dominieren) und bildet damit den
Idealverlauf einer sportlichen Karriere bis hin zur Weltspitze ab. Bezüglich
der Sportart Basketball kann dem FTEM-Modell Männer hierzu insbesondere
entnommen werden, dass die Athletinnen bzw. Athleten im Bereich
"Talent" in der Regel ab dem Alter von 11 Jahren eine Talent
Card T1, ab dem Alter von 13 Jahren eine Talent Card T2 und ab
dem Alter von 14 Jahren eine Talent Card T3 erhalten können,
wobei sich mit der Einstufung jeweils der Trainingsaufwand, die Anzahl
absolvierter Wettkämpfe und die Kaderstruktur verändern (siehe dazu das
aktuelle FTEM-Modell Basketball Männer => T1: Regionalauswahl U12, 6–8 Stunden
Training pro Woche und 20 Wettkämpfe pro Jahr; T2 und T3: Regionalauswahl
U14 bzw. Nationalmannschaft U16 oder Jugendförderzentrum, 8–10 bzw. 10–11 Wochenstunden
Training, 25 Wettkämpfe pro Jahr). Mit der Ausstellung von Talent Cards
soll den Karteninhaberinnen und -inhabern gemäss den Richtlinien von Swiss
Olympic unter anderem ein erleichterter Zugang zu leistungssportunterstützenden
Schulen (Swiss-Olympic-Labelschulen) oder zu leistungssportfreundlichen
Lehrbetrieben ermöglicht werden, wobei je nach Sportart und FTEM-Phase
unterschiedliche Lösungen angezeigt sind (Ziff. 4.3 der Richtlinien Swiss
Olympic Cards vom September 2023, abrufbar unter <https://www.swiss-olympic.ch/athleten-trainer/swiss-olympic-card/richtlinien-vergabe>).
Im Basketballsport etwa wird der Besuch einer Sportklasse/Sportschule seitens
des Verbands aktuell ab Stufe T3 empfohlen; bei Einreichung des Gesuchs um
Schulung in der K&S Zürich durch die Beschwerdeführenden lag die Schwelle
bei der Stufe T2 (zwischenzeitlich von Juni 2023 bis März 2024 wiederum
war der Besuch einer besonderen Schule/Klasse erst ab der Stufe T4
empfohlen worden).
3.6
Der Sohn
der Beschwerdeführenden ist im U14-Team des GC Zürich Basketball. Er trainierte
im Zeitpunkt der Anmeldung für die K&S Zürich im Januar 2023 eigenen
Angaben zufolge durchschnittlich acht Stunden pro Woche an vier Tagen und nahm
an 20–25 Wettkämpfen pro Jahr teil. Entsprechend dem geschilderten
Trainingsumfang und der Kaderstruktur verfügte er damals (noch) nicht über eine
Talent Card von Swiss Olympic. Erst seit dem 1. November 2023 ist er im
Besitz einer solchen, konkret einer Talent Card T2. Vor diesem Hintergrund
empfahl die die weitere Abklärung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Aufnahmereglement
K&S Zürich durchführende Lehrperson der K&S Zürich in dem zuhanden des
Ausschusses erstellten Abklärungsbogen die Nichtaufnahme des Knaben in die
K&S Zürich, weil er noch zu jung für eine Talent Card sei. Sie stützte ihre
Empfehlung zusätzlich auf eine beim damaligen Head Coach der Schweizer
Basketball-Nationalmannschaft der Herren eingeholte Einschätzung des Talents
von C und demjenigen weiterer Interessenten mit Jahrgängen 2008 bis 2011 bzw.
der Aussage des Head Coach, den Sohn der Beschwerdeführenden nicht zu kennen.
Die dieser Empfehlung folgende Nichtaufnahme von C in die
K&S Zürich erscheint insofern nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt
keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit
Kindern in anderen Sportarten vor. Wie die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zu Recht bemerken, sind die Athlet(inn)enwege und die
Förderstrukturen bei jeder Sportart anders und kann der Besuch einer besonderen
Schule bei talentierten Sportlerinnen und Sportlern einer Sportart schon früher
(oder auch später) erforderlich erscheinen als bei Sportlerinnen und Sportlern
einer anderen Sportart (vgl. Swiss Olympic, Card Report 2023, abrufbar unter
<https://www.swissolympic.ch/athleten-trainer/swiss-olympic-card/richtlinien-vergabe>).
Der Besuch einer besonderen Schule drängt sich regelmässig erst auf, wenn die
Gesamtbelastung in Sport (Anzahl
Trainings/Trainingsarten/Trainingszeiten/Wettkämpfe) und schulischer Ausbildung
ein erträgliches Ausmass übersteigt und somit ein reduziertes Schulpensum sowie
zusätzliche Unterstützung (Lernateliers, Nachholunterricht, Verschieben von
Leistungsnachweisen, etc.) der Schule unabdingbar sind, so etwa bei
regelmässigem Training, hauptsächlich an einem regionalen oder nationalen
Stützpunkt, bei zusätzlichen Trainingseinheiten am Morgen bzw. Vormittag
(zweiphasiges Training) und/oder wenn längere Reisezeiten im Dreieck Schule,
Training und Wohnort die Gesamtbelastung, auf Kosten der Regeneration, markant
erhöhen. Wie aufgezeigt, ist dies laut Swiss Olympic bzw. Swiss Basketball bei
Kindern, die den Basketballsport ausüben, aufgrund der sportspezifischen
Strukturen erst der Fall, wenn das betroffene Kind (mit in der Regel mindestens
13.
Jahren) die Leistungsstufe T3 bzw. – hier bei Gesuchseinreichung
noch – T2 erreicht hat.
Dass der Sohn der Beschwerdeführenden wenige Monate nach
Ablauf der Frist für die Anmeldung zum Besuch der K&S Zürich eine Talent
Card T2 erhielt und ab dem Schuljahr 2023/2024 neu gemäss seinem Trainer
während 12 Stunden unter der Woche trainiert, lässt die Ausgangsverfügung
nicht unverhältnismässig erscheinen. Allein schon aus praktischen bzw.
schulorganisatorischen Gründen muss die Beschwerdegegnerin einen – möglichst
frühen – Stichtag für die Einreichung von Aufnahmegesuchen setzen. Sie kann die
begehrten Plätze an ihrer Schule nicht fortlaufend an Schülerinnen und Schüler
vergeben, die die Kriterien für eine Aufnahme erst während des weiteren
Jahresverlaufs erfüllen, bzw. mit der Zuteilung beliebig zuwarten. Dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz wurde bei der Abklärung der Eignung von A für
die K&S Zürich dadurch Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin
ergänzend beim damaligen Trainer der Basketball-Nationalmannschaft nachfragte,
ob der Knabe nach seinem Dafürhalten zur bestmöglichen Kaderstufe seiner
Altersstufe gehört oder ob zumindest die Aussichten gut sind, dass er diese
Selektion innerhalb eines Jahres schafft, bzw. ob die diesbezügliche Prognose
noch unklar ist.
Anzumerken bleibt schliesslich, dass C (auch) in der
Regelschule die Möglichkeit hat, sich vom Unterrichtsbesuch teilweise
dispensieren zu lassen, um so sein hohes Trainingspensum besser bewältigen zu
können (vgl. § 29 Abs. 2 lit. e VSV). Kinder, die – wie der Sohn
der Beschwerdeführenden – die Eignungsvoraussetzungen in Art. 7 Abs. 1
Aufnahmereglement K&S Zürich aufgrund ihres Alters bzw. des Idealverlaufs
ihrer sportlichen Karriere gemäss FTEM-Modell erst nach dem Anmeldetermin für
die 1. Klasse der K&S Zürich erfüllen, dürften sodann zwar faktisch auch
kaum je in die 2. Klasse der Schule eintreten können, weil die Klassen bereits
voll sind. Dieses Problem ist aber grundsätzlich nicht im Rahmen der
individuellen Zulassung bzw. Aufnahme zu lösen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren (sinngemäss) die Höhe der ihnen
auferlegten Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'251.60.
4.2
Nach § 13
Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich
nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2
VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand
und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Für
Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid
erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten
Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 6 GebO VB). Die
Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten
Vorgaben von § 7 GebO VB.
Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen
weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu
stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).
4.3
Die Höhe
der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 700.- im
unteren Fünftel des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens. Im
angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und es
ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem
Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids
entsprechen sollte. Die Erhebung der Schreibgebühren
bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz
festgelegte Kostenhöhe ist daher nicht zu beanstanden. Namentlich wurden für
den bzw. im Zusammenhang mit dem – später (am 30. Juni 2023)
wiedererwägungsweise aufgehobenen – Beschluss vom 22. Juni 2023, womit die
Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden mangels Zuständigkeit nicht
eingetreten war, entgegen der Beschwerde keine Gebühren erhoben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2
Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den
Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder
Art. 8 BehiG, und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die
grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012,
2C_930/2011, E. 3.3 ff.).
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist der Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen,
denn dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor,
welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten
(vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3
mit Hinweis).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
andere Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.