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Entscheid

VB.2023.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00507

16. Mai 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25345)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00507

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulbehörde Limmattal der Stadt Zürich,

Ausschuss Aufnahme in die Kunst-und

Sportschule Zürich (Au AUF K&S),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtaufnahme

in die Kunst- und Sportschule Zürich,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C (geboren 2010) ersuchte Ende Januar 2023

darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich

(K&S Zürich) aufgenommen zu werden. Mit unbegründetem Beschluss vom

18. April 2023 bzw. begründetem Beschluss vom 19. Mai 2023 wies der

Ausschuss "Aufnahme Kunst- und Sportschule" der Kreisschulbehörde

Limmattal (Au AUF K&S) das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Eltern von C, A

und B, am 19. Juni 2023 beim Bezirksrat Zürich, der das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2023 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), keine Parteientschädigung zusprach

(Dispositiv-Ziff. III) und A und B in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens

in Höhe von Fr. 1'251.60 unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag auferlegte.

III.

A und B führten am 5. September 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache, unter Ausrichtung

einer Aufwandentschädigung sei die Verfügung des Au AUF K&S vom

19.

Mai 2023 wegen einer Verletzung des Willkürverbots, wegen einer

Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und wegen Ermessensmissbrauchs

aufzuheben und ihr Sohn in die K&S Zürich aufzunehmen, eventualiter der Au

AUF K&S zu verpflichten, die Eignungsabklärung ihres Sohns für die Aufnahme

an die K&S Zürich erstmals im Sinn der anwendbaren Bestimmungen

durchzuführen, wobei die Erkenntnisse der von C am 25. Juni 2023 bei Swiss

Olympic abgelegten Prüfung in die Entscheidfindung einfliessen müssten. Darüber hinaus ersuchten sie unter anderem um

Feststellung, "dass die durch Verfahrensfehler des Bezirksrats

angefallenen Verfahrenskosten von diesem nicht in Rechnung gestellt werden

dürfen".

Der Bezirksrat Zürich erklärte am

13.

September 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde Limmattal

schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom

20.

Oktober und vom 1. Dezember 2023 und der Kreisschulbehörde

Limmattal vom 2. November 2023 und vom 9. Januar 2024 wurde an den

jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer

solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in

Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen

und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar

2017.

[Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

2.

2.1

Zuständig

für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach

Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen

Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen

ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und

Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62

Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie

der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im

Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK,

EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein

unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen

bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf

ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung

mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142

E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,

29.

September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022,

VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021,

VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht

ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch

individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19

BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch

auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner

Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an

einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4,

129.

I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2).

Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von

Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und

geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches

Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an

individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht

auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl.

BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September

2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018,

E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit

Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies

etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst

sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9

E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19

BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen

Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und

diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV

unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021,

E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit

Hinweisen]).

2.2

Dass auch

besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der

Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem

Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.

gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der

rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt

allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs

einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei

denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme,

"eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann

("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische

Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen

öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in

Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder

psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des

Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003,

2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4

und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die

Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013,

S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,

Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul-

und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl

96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli,

Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff.,

355.

und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV

N. 17).

Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden

Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer

Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass

grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer

Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018,

E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018,

E. 5.1).

2.3

Die

kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier

interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht,

die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht

ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu

lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 VSG). Dem Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen

(vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht,

kann von den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1

Satz 2 VSG), es sei denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich

als unzumutbar (vgl. § 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

[VSV, LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere

pädagogische Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung

in der Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer Behinderung,

ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, sind

sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer Integrativen Förderung

oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu ergreifen (§ 34 VSG und

§ 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom

11.

Juli 2007 [LS 412.103]). Im Fall der Begabtenförderung geht es

dabei darum, dass das in der besonderen Begabung oder der Hochbegabung liegende

Potenzial in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu VSA,

Broschüre "Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs- und Begabtenförderung",

überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3). "Angemessene

Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht,

heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht

sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf

ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010,

VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126,

E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr,

14.

August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002,

VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001,

VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002,

E. 5 f.).

Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss

§ 14 VSG für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit

Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der

Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den

Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen

hat der Regierungsrat insbesondere die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich

(Kunst- und Sportschule Zürich [K&S]) bewilligt (vgl.

<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 2 lit. e

der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März

1988.

(VVZ, AS 412.100) handelt es sich bei der von der Stadt Zürich geführten K&S Zürich um eine besondere

Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche auf

Sekundarstufe, die in die Zuständigkeit der Kreisschulbehörde Limmattal fällt.

Als gemeindeeigene Schule steht sie in erster Linie Schülerinnen und Schülern

aus der Stadt Zürich offen (Art. 3 Abs. 1 VVZ). Ein Aufnahmeanspruch

besteht nicht (Art. 3 Abs. 2 VVZ und Art. 9 Abs. 3 Aufnahmereglement

K&S Zürich).

Interessierte haben sich bis Ende

Januar für den Besuch der Schule anzumelden (Art. 2 Abs. 1 Aufnahmereglement

K&S Zürich). Mit der Anmeldung ist ein Anmeldedossier gemäss den Vorgaben

der Aufnahmeinstanz einzureichen (Art. 2 Abs. 3 Aufnahmereglement

K&S Zürich). Das Aufnahmeverfahren umfasst in allen Fällen eine

Eignungsabklärung hinsichtlich der besonderen Begabung im künstlerischen oder

sportlichen Bereich (Art. 5 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich).

Die Eignungsabklärung stützt sich auf das von der Schülerin oder dem Schüler

eingereichte Anmeldedossier und weitere Abklärungen durch die für die

jeweiligen künstlerischen oder sportlichen Bereiche zuständigen Lehrpersonen

(Art. 5 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Schulleitung

beantragt nach Durchführung der Eignungsabklärungen der Aufnahmeinstanz die

Aufnahme oder die Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler

(Art. 5 Abs. 3 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Aufnahmeinstanz

kann bei Bedarf zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 5 Abs. 4 Aufnahmereglement

K&S Zürich).

2.4.2

Wenn im Hinblick auf ein neues Schuljahr nicht genügend freie

Ausbildungsplätze für angemeldete Schülerinnen und Schüler, deren

Eignungsabklärungen eine besondere Begabung ergeben haben, zur Verfügung

stehen, setzt die Aufnahmeinstanz unter Berücksichtigung der bereits besetzten

Ausbildungsplätze Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze für

das neue Schuljahr fest (Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S

Zürich).

Die Aufnahmeinstanz achtet bei der Festsetzung der

Verteilkriterien insbesondere auf eine ausgewogene Verteilung der Plätze

zwischen den Geschlechtern und den einzelnen künstlerischen und sportlichen

Bereichen sowie auf die jahrgangsmässige Zusammensetzung der einzelnen Klassen

(Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich).

2.4.3

Nach Art. 7 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich nimmt die

Aufnahmeinstanz eine Schülerin oder einen Schüler insofern auf, wenn

(lit. a) die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt und genügend

freie Ausbildungsplätze vorliegen, oder (lit. b) die Eignungsabklärung

eine besondere Begabung ergibt und die Schülerin oder der Schüler unter den in

Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich genannten Umständen

unter die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich

festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt.

Nicht aufgenommen wird eine Schülerin oder ein Schüler

dagegen, wenn die Eignungsabklärung keine besondere Begabung ergibt

(Art. 8 lit. a Aufnahmereglement K&S Zürich) oder die Schülerin

oder der Schüler, deren Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt, unter

den in Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich genannten

Umständen nicht unter die gemäss Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement

K&S Zürich festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien

Ausbildungsplätze fällt (Art. 8 lit. b Aufnahmereglement K&S

Zürich).

3.

3.1

Die

streitgegenständliche Verfügung vom 19. Mai 2023 wird damit begründet,

dass eine spezifische Schullösung, wie sie die K&S Zürich biete, gemäss dem

"FTEM-Modell [Rahmenkonzept zur Sport- und Athlet{inn}enentwicklung] des

Schweizerischen Basketballverbands" erst ab der Stufe T2 (Talent2

"Potenzial bestätigen") empfohlen und als notwendig erachtet werde; C

sei von Swiss Olympic Basketball Männer jedoch nicht der Leistungsstufe T2

zugewiesen worden. Ihm fehle die dafür erforderliche Swiss Olympic Talent Card.

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden vor

Verwaltungsgericht ein, dass alle Sechstklässler des letzten Grundschuljahrs,

die kein Schuljahr repetiert hätten, den Jahrgang 2010 oder jünger hätten. Die

Prüfung bei Swiss Olympic Basketball zur Erlangung der Leistungsstufe T2

und zur Erlangung der Swiss Olympic Talent Card im Basketballsport hätten diese

Sechstklässler aber erst am 25. Juni 2023 ablegen können. Dies bedeute,

dass praktisch der gesamte Jahrgang der letztjährigen Sechstklässler des

Basketballsports von der Aufnahme an die K&S Zürich ausgeschlossen worden

sei. Es sei mithin kein einziges der sich bei der Schule bewerbenden Kinder des

Jahrgangs 2010 in der Sportart Basketball von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigt worden, was eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung dieser

Kinder im Vergleich mit Kindern gleichen Alters bedeute, die andere Sportarten,

insbesondere andere Mannschaftssportarten, betrieben, da lediglich ihnen der

Zugang zur Kunst- und Sportschule praktisch vollständig verwehrt worden sei.

Ihr Sohn habe über die Jahre hinweg in städtischen Talentförderprogrammen für

sportlich besonders begabte Kinder, Wettkämpfen und privaten Vereinen wie

aktuell dem Club GC Basketball konstant sein Talent, seine Leistungsfähigkeit

und seine sportliche Hingabe unter Beweis gestellt. Ihm stehe daher kraft

seiner sportlichen Qualität ein Platz in der K&S Zürich zu. Am

25.

Juni 2023 habe ihr Sohn denn auch die Prüfung für die Erteilung der

Talent Card durch Swiss Olympic Basketball bestanden und eine vom

1.

November 2023 bis am 31. Oktober 2024 gültige Talent Card Lokal T2

Basketball Männer erhalten.

3.2

Der Sohn

der Beschwerdeführenden bedarf unstreitig keiner sonderpädagogischen Massnahme

gemäss § 34 VSG. Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird

durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung

der schulischen Rahmenbedingungen.

Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat

die Volksschule diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die

individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend

Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln C in

diesem Zusammenhang jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten

Talentschule wie der K&S Zürich.

3.3

Beim

Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht

der Beschwerdegegnerin als dem verantwortlichen Gemeinwesen daher ein

Ermessensspielraum zu, wobei sie das Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter

Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des

Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit auszuüben und

sich an die im Aufnahmereglement K&S Zürich generell-abstrakt formulierten

Kriterien zu halten hat.

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur

auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).

3.4

Aus den

Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das

Bewerbungsdossier der Beschwerdeführenden bzw. ihres Sohns nach seinem Eingang

entsprechend Art. 5 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich einer

Eignungsprüfung unterzog. Konkret seien die Kriterien "Ausbildungsstand,

Leistungsausweis, Entwicklungsprognosen, Trainings- und Wettkampfstrukturen,

Trainingsaufwand und Wegzeiten" geprüft worden.

Laut der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein

standardisiertes Prüfverfahren. So seien für die Eignungsabklärung

grundsätzlich auch keine persönlichen Kontaktaufnahmen oder separate Prüfungen

notwendig, da sich die nötigen Informationen jeweils den Bewerbungsdossiers

entnehmen liessen. Zu den vorgenannten

Prüfkriterien wird auf der Webseite des Kantons zu den Speziellen Schulen (<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>)

wie auch jener der K&S Zürich (<https://www.kuszh.ch/aufnahme/aufnahmekriterien>)

ausserdem in allgemeiner Form näher ausgeführt, dass die Schülerinnen und

Schüler, die die K&S Zürich, eine Swiss Olympic Partner School, besuchen

wollen, in ihrem Sportbereich auf der – gemäss FTEM-Modell von Swiss Olympic – für

ihr Alter höchsten Ausbildungsstufe sein müssen, wobei eine Kaderzugehörigkeit

oder eine Swiss Olympic Talent Card die Regel sei. Falls aufgrund der

Strukturen noch keine Talent Card vorhanden sei, müsse von einer übergeordneten

Organisation eine Empfehlung vorliegen. Auch sei der Bedarf für ein

strukturiertes Training im Umfang von mindestens zehn Stunden unter der Woche (nur

Montag bis Freitag) nachzuweisen.

3.5

Es ist grundsätzlich

nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62

Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich

bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien

formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter

Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit

rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde.

Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der

näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere

Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands

des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss

Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich

begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne

Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für

einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es

dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und

soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar

machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- &

Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden). Das Konzept wird in

der Volksschule Zürich generell zur Definition eines Sporttalents herangezogen

(vgl. Leitfaden des Sportamts Zürich, Dispensation von Sporttalenten; siehe

auch Swiss Olympic, Richtlinien Swiss Olympic Cards, gültig ab

1.

September 2023, abrufbar unter <https://www.swissolympic.ch>).

Die Abkürzung FTEM steht für die vier Schlüsselbereiche

"F" wie "Foundation" (Fundament, Grundlagen, Basis),

"T" wie "Talent" (T1: Potenzial zeigen; T2: Potenzial

bestätigen; T3: Trainieren und Ziele erreichen; T4: Durchbruch schaffen und

belohnt werden), "E" wie "Elite" (E1: Die Schweiz international

repräsentieren; E2: International Erfolg haben) und "M" wie

"Mastery" (Weltklasse; Sportart dominieren) und bildet damit den

Idealverlauf einer sportlichen Karriere bis hin zur Weltspitze ab. Bezüglich

der Sportart Basketball kann dem FTEM-Modell Männer hierzu insbesondere

entnommen werden, dass die Athletinnen bzw. Athleten im Bereich

"Talent" in der Regel ab dem Alter von 11 Jahren eine Talent

Card T1, ab dem Alter von 13 Jahren eine Talent Card T2 und ab

dem Alter von 14 Jahren eine Talent Card T3 erhalten können,

wobei sich mit der Einstufung jeweils der Trainingsaufwand, die Anzahl

absolvierter Wettkämpfe und die Kaderstruktur verändern (siehe dazu das

aktuelle FTEM-Modell Basketball Männer => T1: Regionalauswahl U12, 6–8 Stunden

Training pro Woche und 20 Wettkämpfe pro Jahr; T2 und T3: Regionalauswahl

U14 bzw. Nationalmannschaft U16 oder Jugendförderzentrum, 8–10 bzw. 10–11 Wochenstunden

Training, 25 Wettkämpfe pro Jahr). Mit der Ausstellung von Talent Cards

soll den Karteninhaberinnen und -inhabern gemäss den Richtlinien von Swiss

Olympic unter anderem ein erleichterter Zugang zu leistungssportunterstützenden

Schulen (Swiss-Olympic-Labelschulen) oder zu leistungssportfreundlichen

Lehrbetrieben ermöglicht werden, wobei je nach Sportart und FTEM-Phase

unterschiedliche Lösungen angezeigt sind (Ziff. 4.3 der Richtlinien Swiss

Olympic Cards vom September 2023, abrufbar unter <https://www.swiss-olympic.ch/athleten-trainer/swiss-olympic-card/richtlinien-vergabe>).

Im Basketballsport etwa wird der Besuch einer Sportklasse/Sportschule seitens

des Verbands aktuell ab Stufe T3 empfohlen; bei Einreichung des Gesuchs um

Schulung in der K&S Zürich durch die Beschwerdeführenden lag die Schwelle

bei der Stufe T2 (zwischenzeitlich von Juni 2023 bis März 2024 wiederum

war der Besuch einer besonderen Schule/Klasse erst ab der Stufe T4

empfohlen worden).

3.6

Der Sohn

der Beschwerdeführenden ist im U14-Team des GC Zürich Basketball. Er trainierte

im Zeitpunkt der Anmeldung für die K&S Zürich im Januar 2023 eigenen

Angaben zufolge durchschnittlich acht Stunden pro Woche an vier Tagen und nahm

an 20–25 Wettkämpfen pro Jahr teil. Entsprechend dem geschilderten

Trainingsumfang und der Kaderstruktur verfügte er damals (noch) nicht über eine

Talent Card von Swiss Olympic. Erst seit dem 1. November 2023 ist er im

Besitz einer solchen, konkret einer Talent Card T2. Vor diesem Hintergrund

empfahl die die weitere Abklärung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Aufnahmereglement

K&S Zürich durchführende Lehrperson der K&S Zürich in dem zuhanden des

Ausschusses erstellten Abklärungsbogen die Nichtaufnahme des Knaben in die

K&S Zürich, weil er noch zu jung für eine Talent Card sei. Sie stützte ihre

Empfehlung zusätzlich auf eine beim damaligen Head Coach der Schweizer

Basketball-Nationalmannschaft der Herren eingeholte Einschätzung des Talents

von C und demjenigen weiterer Interessenten mit Jahrgängen 2008 bis 2011 bzw.

der Aussage des Head Coach, den Sohn der Beschwerdeführenden nicht zu kennen.

Die dieser Empfehlung folgende Nichtaufnahme von C in die

K&S Zürich erscheint insofern nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt

keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit

Kindern in anderen Sportarten vor. Wie die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz zu Recht bemerken, sind die Athlet(inn)enwege und die

Förderstrukturen bei jeder Sportart anders und kann der Besuch einer besonderen

Schule bei talentierten Sportlerinnen und Sportlern einer Sportart schon früher

(oder auch später) erforderlich erscheinen als bei Sportlerinnen und Sportlern

einer anderen Sportart (vgl. Swiss Olympic, Card Report 2023, abrufbar unter

<https://www.swissolympic.ch/athleten-trainer/swiss-olympic-card/richtlinien-vergabe>).

Der Besuch einer besonderen Schule drängt sich regelmässig erst auf, wenn die

Gesamtbelastung in Sport (Anzahl

Trainings/Trainingsarten/Trainingszeiten/Wettkämpfe) und schulischer Ausbildung

ein erträgliches Ausmass übersteigt und somit ein reduziertes Schulpensum sowie

zusätzliche Unterstützung (Lernateliers, Nachholunterricht, Verschieben von

Leistungsnachweisen, etc.) der Schule unabdingbar sind, so etwa bei

regelmässigem Training, hauptsächlich an einem regionalen oder nationalen

Stützpunkt, bei zusätzlichen Trainingseinheiten am Morgen bzw. Vormittag

(zweiphasiges Training) und/oder wenn längere Reisezeiten im Dreieck Schule,

Training und Wohnort die Gesamtbelastung, auf Kosten der Regeneration, markant

erhöhen. Wie aufgezeigt, ist dies laut Swiss Olympic bzw. Swiss Basketball bei

Kindern, die den Basketballsport ausüben, aufgrund der sportspezifischen

Strukturen erst der Fall, wenn das betroffene Kind (mit in der Regel mindestens

13.

Jahren) die Leistungsstufe T3 bzw. – hier bei Gesuchseinreichung

noch – T2 erreicht hat.

Dass der Sohn der Beschwerdeführenden wenige Monate nach

Ablauf der Frist für die Anmeldung zum Besuch der K&S Zürich eine Talent

Card T2 erhielt und ab dem Schuljahr 2023/2024 neu gemäss seinem Trainer

während 12 Stunden unter der Woche trainiert, lässt die Ausgangsverfügung

nicht unverhältnismässig erscheinen. Allein schon aus praktischen bzw.

schulorganisatorischen Gründen muss die Beschwerdegegnerin einen – möglichst

frühen – Stichtag für die Einreichung von Aufnahmegesuchen setzen. Sie kann die

begehrten Plätze an ihrer Schule nicht fortlaufend an Schülerinnen und Schüler

vergeben, die die Kriterien für eine Aufnahme erst während des weiteren

Jahresverlaufs erfüllen, bzw. mit der Zuteilung beliebig zuwarten. Dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz wurde bei der Abklärung der Eignung von A für

die K&S Zürich dadurch Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin

ergänzend beim damaligen Trainer der Basketball-Nationalmannschaft nachfragte,

ob der Knabe nach seinem Dafürhalten zur bestmöglichen Kaderstufe seiner

Altersstufe gehört oder ob zumindest die Aussichten gut sind, dass er diese

Selektion innerhalb eines Jahres schafft, bzw. ob die diesbezügliche Prognose

noch unklar ist.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass C (auch) in der

Regelschule die Möglichkeit hat, sich vom Unterrichtsbesuch teilweise

dispensieren zu lassen, um so sein hohes Trainingspensum besser bewältigen zu

können (vgl. § 29 Abs. 2 lit. e VSV). Kinder, die – wie der Sohn

der Beschwerdeführenden – die Eignungsvoraussetzungen in Art. 7 Abs. 1

Aufnahmereglement K&S Zürich aufgrund ihres Alters bzw. des Idealverlaufs

ihrer sportlichen Karriere gemäss FTEM-Modell erst nach dem Anmeldetermin für

die 1. Klasse der K&S Zürich erfüllen, dürften sodann zwar faktisch auch

kaum je in die 2. Klasse der Schule eintreten können, weil die Klassen bereits

voll sind. Dieses Problem ist aber grundsätzlich nicht im Rahmen der

individuellen Zulassung bzw. Aufnahme zu lösen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren (sinngemäss) die Höhe der ihnen

auferlegten Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'251.60.

4.2

Nach § 13

Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich

nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2

VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis

Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand

und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Für

Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid

erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten

Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 6 GebO VB). Die

Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten

Vorgaben von § 7 GebO VB.

Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen

weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu

stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).

4.3

Die Höhe

der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 700.- im

unteren Fünftel des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens. Im

angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und es

ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem

Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids

entsprechen sollte. Die Erhebung der Schreibgebühren

bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz

festgelegte Kostenhöhe ist daher nicht zu beanstanden. Namentlich wurden für

den bzw. im Zusammenhang mit dem – später (am 30. Juni 2023)

wiedererwägungsweise aufgehobenen – Beschluss vom 22. Juni 2023, womit die

Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden mangels Zuständigkeit nicht

eingetreten war, entgegen der Beschwerde keine Gebühren erhoben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2

Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den

Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder

Art. 8 BehiG, und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die

grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012,

2C_930/2011, E. 3.3 ff.).

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist der Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen,

denn dem Gemeinwesen steht in

der Regel keine solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor,

welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten

(vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3

mit Hinweis).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

andere Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.