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Entscheid

VB.2023.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00508

7. Dezember 2023Deutsch14 min

(URT.2023.25012)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00508

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Weiach, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung

eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187"

und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Weiach legte den Stimmberechtigten der

Gemeinde Weiach am 18. Juni 2023 zwei Vorlagen zur Abstimmung an der Urne

vor: Als Hauptantrag die Bewilligung eines Kredits von Fr. 28,3 Millionen

für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und – nur für

den Fall, dass der Hauptantrag angenommen würde – die Bewilligung eines

zusätzlichen Kredits von Fr. 3,2 Millionen für den Bau einer Tiefgarage

(inkl. Sanierung Sportanlage).

Erwägungen

II.

Noch vor dem Abstimmungstag erhob A am 24. Mai 2023

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Urnenabstimmung

sei zu verschieben, wobei er im Wesentlichen rügte, die Ausführungen im

Beleuchtenden Bericht seien irreführend.

Der Präsident des Bezirksrats wies "[d]as

Wahlbüro" der Gemeinde Weiach mit Verfügung vom 6. Juni 2023 an, die

Abstimmung durchzuführen und die Stimmen auszuzählen, jedoch das

Abstimmungsresultat einstweilen nur dem Bezirksrat Dielsdorf mitzuteilen und

nicht zu publizieren; die Stimmzettel und das unterschriebene

Abstimmungsprotokoll seien "ordnungsgemäss zu versiegeln". Die

Stimmberechtigten nahmen den Hauptantrag mit 348 Jastimmen gegen 337 Neinstimmen

an und lehnten den zusätzlichen Kredit mit 307 Jastimmen gegen 375 Neinstimmen

ab.

Mit Beschluss vom 28. August 2023 wies der Bezirksrat

den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I).

In Dispositiv-Ziff. II wies er den Gemeinderat Weiach an, das

Abstimmungsresultat vom 18. Juni 2023 "nach Rechtskraft dieses

Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren".

III.

A erhob hiergegen am 6. September 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Der Bezirksrat Dielsdorf

verzichtete am 11. September 2023 auf Stellungnahme. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts reichte er am 13. September 2023 das nicht bei den

Akten liegende Protokoll des Wahlbüros zur Urnenabstimmung vom 18. Juni

2023.

ein. Der Gemeinderat Weiach schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September

2023.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies der

Vorsitzende den Gemeinderat Weiach an, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni

2023.

umgehend amtlich zu publizieren, was gleichentags geschah.

Mit Eingaben vom 18. September 2023 und 22. September

2023.

nahmen A und der Gemeinderat Weiach Stellung. Am 25. September 2023

teilte der Bezirksrat Dielsdorf dem Verwaltungsgericht mit, dass innert der

Rekursfrist gegen das Resultat der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 kein

(weiterer) Rekurs eingegangen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 wurde der

Gemeinderat Weiach aufgefordert, die im Beleuchtenden Bericht erwähnten

Berechnungen eines externen Beratungsunternehmens und die diesen Berechnungen

zugrunde liegenden Finanzkennzahlen einzureichen. Dem kam der Gemeinderat

Weiach mit Eingabe vom 17. November 2023 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in

Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die poli­tischen

Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Nach

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse der

Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 23 N. 8).

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach

Meinung der beschwerdeführenden Partei das Dispositiv des angefochtenen

Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt

wird. Besonders bei juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng,

es genügt, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest

sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei will. Der Antrag muss

jedenfalls klar, eindeutig und unbedingt sein (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,

E. 1.3.1; Griffel, § 23 N. 12 ff.).

1.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keinen diesen

Anforderungen genügenden Antrag, da sich aus der Beschwerdeschrift nicht

ergebe, wie der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Dem ist nicht zu

folgen. Der vorinstanzliche Entscheid beschäftigt sich mit der Frage, ob die

Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 aufzuheben ist. Indem der Beschwerdeführer

die "Überprüfung" des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, äussert

er seinen Willen, auch im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Urnenabstimmung

vom 18. Juni 2023 zum Gegenstand zu machen. Ein ausdrückliches Begehren des

Beschwerdeführers um Aufhebung der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 ist - zumal er ein juristischer Laie ist - entbehrlich. Die Beschwerdeschrift genügt

den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG.

1.4

Die

Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als

auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine

Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren

grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben. Zu den Prozessvoraussetzungen

der Beschwerde gehört auch in Stimmrechtssachen unter anderem, dass die

beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Gutheissung ihrer

Begehren hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21a, N. 10).

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Abstimmung

vom 18. Juni 2023. Er begründet sein Begehren damit, dass der Beschwerdegegner

mit unsachlicher und unzutreffender Information für eine Annahme der Vorlagen

geworben habe. Der Zusatzantrag wurde von den Stimmberechtigten abgelehnt. Dadurch

ist das mit der Beschwerde verfolgte Ziel insofern erreicht und das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit Bekanntgabe des

Abstimmungsresultats weggefallen. Soweit sie den Zusatzantrag betrifft, ist die

Beschwerde deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe

(Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV

namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung

des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise

beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr,

7.

März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1).

Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die

staatlichen Organe ent­sprechend, dass die Meinung der Stimmberechtigten

zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie

insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und

eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).

2.2

Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der

Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von

Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt

den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der

Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche

Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem

Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht

zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,

wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit

Hinweisen).

Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die

Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen,

wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben

und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz

einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau

und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer

Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen

eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit

verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für

den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für

die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 138 I 61

E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021,

VB.2021.00382, E. 4.2).

2.3

Gemäss

§ 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR ist in

diesem Sinn für Urnenabstimmungen in einer Versammlungsgemeinde zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut

verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder

Abstimmungsbüchlein genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert

wird und die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage

(lit. a), die Anträge der Exekutivorgane und der

Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die Abstimmungsempfehlung der

vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c) genannt werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der im Vorfeld der Urnenabstimmung zuhanden der

Stimmberechtigten verfasste Beleuchtende Bericht enthalte Mängel, Unwahrheiten

und Unvollständigkeiten. Er macht sinngemäss geltend, dadurch sei die

Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten verletzt, und beantragt die Aufhebung

der Urnenabstimmung. Unter anderem bringt der Beschwerdeführer vor, im

Beleuchtenden Bericht seien bis 2035 jährliche Kieserträge in der Höhe des

Budgets 2023 als gesichert bezeichnet worden. Diese Angabe sei deutlich zu hoch

und habe bei den Stimmberechtigten den falschen Eindruck hervorgerufen, das

Projekt "Zukunft8187" sei mit der vom Beschwerdegegner geplanten

Steuerfusserhöhung um 6 Prozent finanzierbar. Tatsächlich sei für die

Finanzierung des Projekts ein deutlich höherer Steuerfuss notwendig.

3.2

Der

Beschwerdegegner bestreitet, Kieserträge in der für 2023 budgetierten Höhe als

bis 2035 gesichert bezeichnet zu haben. Berechnungsgrundlage für die Dauer der

gesicherten Kieserträge sei nicht das Budget 2023, sondern der Durchschnitt der

letzten Jahre gewesen. Aufgrund dieser Berechnungsgrundlage sei der Kiesertrag der

Gemeinde Weiach bis 2035 gesichert und die geplante Steuerfusserhöhung reiche

zur Finanzierung des Projekts aus.

3.3

Auf Seite 23

des Belechtenden Berichts findet sich die folgende Formulierung:

"Die

Firma Swissplan hat die Gemeindefinanzen inklusive dem

Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt 'Zukunft8187' mit Planungshorizont 2032

berechnet. Es zeigt sich, dass bei stabilen Kies-Abbauerträgen (gesichert bis

2035) auf dem Niveau Budget 2023 die geplante Steuerfusserhöhung von 6 Prozent

ausreicht."

Auf Seite 22 enthält sodann die Tabelle

"Langfristige Finanzplanung / Finanzierbarkeit 'Zukunft8187' " die in Rot

hervorgehobene Formulierung "Kiesabbau stabil Niveau 2023".

Die den Beleuchtenden Bericht lesenden Stimmberechtigten

durften diesen dahingehend verstehen, dass die Kies- und Inertstofferträge auf

dem Niveau des Budgets 2023 bis 2035 gesichert sind und dass eine

Steuerfusserhöhung von 6 Prozent zur Finanzierung des Projekts ausreicht. Im

Folgenden ist darauf einzugehen, ob dies den Tatsachen entspricht.

3.4

Der

Beschwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht die Berechnungen des externen

Finanzplanungsunternehmens eingereicht, auf welchen "die Angaben auf S. 23

im Beleuchtenden Bericht beruhen". Es handelt sich hierbei einerseits um

den Finanz- und Aufgabenplan 2022–2026 der Gemeinde Weiach und anderseits eine

mit "Langfristperspektive" betitelte Tabelle. Der Finanz- und

Aufgabenplan äussert sich nicht zu den Jahren nach 2026 und die

"Langfristperspektive" enthält lediglich eine Extrapolation der im

Finanz- und Aufgabenplan 2022–2026 vorgenommenen Prognosen für den Zeitraum bis

2032.

Diese Extrapolation beruht auf der Annahme, dass die Kieserträge auf dem

Niveau des Budgets 2023 stabil bleiben, sagt allerdings nichts über die

Wahrscheinlichkeit dieses Szenarios aus.

Das Budget der Gemeinde Weiach für das Jahr 2023 sieht eine

"Kiesentschädigung Weiacher Kies AG" in Höhe von Fr. 1'469'997.-

und eine "Auffüllentschädigung Inertstoffdeponie Weiacher Kies AG"

in Höhe von Fr. 521'698.- vor (Budget 2023 Gemeinde Weiach, S. 24,

abrufbar unter https://www.weiach.ch/page/397/event/2084/eventdate/1 606.). Die

für 2023 budgetierten Kies- und Interstofferträge betragen somit Fr. 1'991'695.-.

Die Erträge könnten bis zum Jahr 2035 nur stabil bleiben, wenn ab 2023

gesamthaft noch mit Erträgen von fast Fr. 26 Millionen zu rechnen

wäre.

Bei den Akten liegt eine Prognose der Weiacher Kies AG,

aus welcher sich ergibt, dass der Gemeinde Weiach noch Kies- und

Inertstofferträge in Höhe von gesamthaft Fr. 14'600'652.- ab 2023 bzw. von

gesamthaft Fr. 12'820'128.- ab 2024 verbleiben. Damit besteht zur

Hochrechnung des Gemeinderats eine Lücke von rund Fr. 11'400'000.-. Die

Information im Beleuchtenden Bericht, bis 2035 seien gleichbleibende Kies- und

Inertstofferträge gesichert, entspricht nicht den Tatsachen. Daraus folgt, dass

auch die Finanzplanung und die daraus abgeleitete Prognose, die Folgekosten des

Projekts seien mit einer Erhöhung des Steuerfusses um sechs Prozentpunkte

finanzierbar, auf unzutreffenden Annahmen beruht.

3.5

Die

Vorbingen des Beschwerdegegners vermögen daran nichts zu ändern. Er bringt vor,

laut einer "aktuellen Prognose der Weiacher Kies AG" betrügen

die ab 2023 noch verbleibenden Erträge nicht ungefähr Fr. 14,6 Millionen,

sondern Fr. 16,6 Millionen. Sodann seien "direkte und indirekte

Einnahmen aus weiteren Kiesabbaugebieten" zu addieren. Insgesamt seien

stabile Kieserträge bis mindestens 2035 gesichert. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdegegner legt jedoch weder diese "aktuelle Prognose" vor noch

substanziiert er, welche weiteren Kiesabbaugebiete in den kommenden Jahren

Erträge generieren werden. Es wäre an ihm gelegen, die entsprechenden

Unterlagen vorzulegen.

3.6

Nach dem

Gesagten verletzte der Beschwerdegegner seine aus der Abstimmungsfreiheit

abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information.

4.

4.1

Es bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolgen

diese Verletzung der Abstimmungsfreiheit hat.

Die Wiederholung

einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit

§§ 63 und 70) VRG nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme

bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft

damit an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln

mit nicht bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob

der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte,

insbesondere die Grösse des Stimmen­unterschieds, die Schwere des

festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung

(BGE 143 I 78 E. 7.1).

Der Urnengang wird aufgrund einer

gesamthaften Betrachtung nur dann aufgehoben, wenn die gerügten

Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.

Erscheint die Möglichkeit, dass die Wahl oder Abstimmung ohne den Mangel anders

ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht

mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnengangs

abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2; BGr, 5. März 2018,

1C_632/2017, E. 7.5; Michel Besson, Behördliche Information vor

Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 394 ff.; zum Ganzen VGr,

7.

Januar 2021, VB.2020.00405, E. 3.1).

4.2

Der Kredit

für das Projekt "Zukunft8187" wurde mit einer knappen Mehrheit von

348.

Jastimmen gegen 337 Neinstimmen bzw. einem Jastimmenanteil von

50,8 Prozent angenommen. Die Stimmendifferenz ist damit gering.

Die vorliegend festgestellte Verletzung der

Abstimmungsfreiheit betrifft den Beleuchtenden Bericht. Dieser bildet eine der

Hauptinformationsquellen für die Stimmberechtigten, welche sich ein Bild des

zur Abstimmung vorgelegten Projekts machen wollen, um über Annahme oder

Ablehnung der Vorlage zu entscheiden. Der Beleuchtende Bericht stellte die

Finanzierbarkeit des Projekts "Zukunft8187" und insbesondere die

notwendige Erhöhung des Steuerfusses in erheblichem Masse falsch dar. Es ist

wahrscheinlich, dass eine Vielzahl Stimmberechtigter von erheblich höheren

künftigen Erträgen der Gemeinde ausgingen, als in Tat und Wahrheit

prognostiziert werden konnten, und deshalb von deutlich geringeren Auswirkungen

auf den Steuerfuss, als tatsächlich zu erwarten gewesen wären. Die Höhe der

notwendigen Steuerfusserhöhung dürfte in den Augen eines bedeutenden Teils der

Stimmberechtigten ein gewichtiges Kriterium dafür sein, ob die entsprechende

Vorlage anzunehmen oder abzulehnen ist.

Zwar stand der Position des Gemeinderats im Beleuchtenden

Bericht diejenige der Rechnungsprüfungskommission (RPK) gegenüber, wonach die

"Annahme, dass die Abbauerträge über die nächsten 13 Jahre aus dem Kies

stabil bleiben, […] nicht nachvollzogen werden" könne. Das vermag die

Fehlinformation durch den Gemeinderat indes nicht aufzuwiegen. Die RPK stellte

den Berechnungen des Gemeinderats keine konkreten eigenen Berechnungen

gegenüber, sondern äusserte einzig Zweifel, die nicht näher substanziiert

wurden. Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat für eine sachliche und

vollständige Information der Stimmbevölkerung zu sorgen hat, unabhängig davon,

ob ein anderes Gemeindeorgan im Beleuchtenden Bericht eine Gegenposition

vertritt.

Vor diesem Hintergrund erscheint wahrscheinlich, dass

bereits die falschen Annahmen betreffend der Kies- und Inertstofferträge einen

erheblichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatten. Eine Prüfung der

weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der

Abstimmungsfreiheit kann deshalb unterbleiben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und die

Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 über den Hauptantrag aufzuheben.

6.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.

Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer

beantragt keine Parteientschädigung, dem Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss

keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird. Die Abstimmung vom 18. Juni 2023 über den Hauptantrag wird

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf.