VB.2023.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00508
7. Dezember 2023Deutsch14 min
(URT.2023.25012)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00508
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Weiach, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187"
und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Weiach legte den Stimmberechtigten der
Gemeinde Weiach am 18. Juni 2023 zwei Vorlagen zur Abstimmung an der Urne
vor: Als Hauptantrag die Bewilligung eines Kredits von Fr. 28,3 Millionen
für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und – nur für
den Fall, dass der Hauptantrag angenommen würde – die Bewilligung eines
zusätzlichen Kredits von Fr. 3,2 Millionen für den Bau einer Tiefgarage
(inkl. Sanierung Sportanlage).
Erwägungen
II.
Noch vor dem Abstimmungstag erhob A am 24. Mai 2023
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Urnenabstimmung
sei zu verschieben, wobei er im Wesentlichen rügte, die Ausführungen im
Beleuchtenden Bericht seien irreführend.
Der Präsident des Bezirksrats wies "[d]as
Wahlbüro" der Gemeinde Weiach mit Verfügung vom 6. Juni 2023 an, die
Abstimmung durchzuführen und die Stimmen auszuzählen, jedoch das
Abstimmungsresultat einstweilen nur dem Bezirksrat Dielsdorf mitzuteilen und
nicht zu publizieren; die Stimmzettel und das unterschriebene
Abstimmungsprotokoll seien "ordnungsgemäss zu versiegeln". Die
Stimmberechtigten nahmen den Hauptantrag mit 348 Jastimmen gegen 337 Neinstimmen
an und lehnten den zusätzlichen Kredit mit 307 Jastimmen gegen 375 Neinstimmen
ab.
Mit Beschluss vom 28. August 2023 wies der Bezirksrat
den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I).
In Dispositiv-Ziff. II wies er den Gemeinderat Weiach an, das
Abstimmungsresultat vom 18. Juni 2023 "nach Rechtskraft dieses
Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren".
III.
A erhob hiergegen am 6. September 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Der Bezirksrat Dielsdorf
verzichtete am 11. September 2023 auf Stellungnahme. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts reichte er am 13. September 2023 das nicht bei den
Akten liegende Protokoll des Wahlbüros zur Urnenabstimmung vom 18. Juni
2023.
ein. Der Gemeinderat Weiach schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September
2023.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies der
Vorsitzende den Gemeinderat Weiach an, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni
2023.
umgehend amtlich zu publizieren, was gleichentags geschah.
Mit Eingaben vom 18. September 2023 und 22. September
2023.
nahmen A und der Gemeinderat Weiach Stellung. Am 25. September 2023
teilte der Bezirksrat Dielsdorf dem Verwaltungsgericht mit, dass innert der
Rekursfrist gegen das Resultat der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 kein
(weiterer) Rekurs eingegangen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 wurde der
Gemeinderat Weiach aufgefordert, die im Beleuchtenden Bericht erwähnten
Berechnungen eines externen Beratungsunternehmens und die diesen Berechnungen
zugrunde liegenden Finanzkennzahlen einzureichen. Dem kam der Gemeinderat
Weiach mit Eingabe vom 17. November 2023 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in
Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen
Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Nach
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse der
Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 23 N. 8).
Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach
Meinung der beschwerdeführenden Partei das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt
wird. Besonders bei juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng,
es genügt, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest
sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei will. Der Antrag muss
jedenfalls klar, eindeutig und unbedingt sein (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,
E. 1.3.1; Griffel, § 23 N. 12 ff.).
1.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keinen diesen
Anforderungen genügenden Antrag, da sich aus der Beschwerdeschrift nicht
ergebe, wie der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Dem ist nicht zu
folgen. Der vorinstanzliche Entscheid beschäftigt sich mit der Frage, ob die
Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 aufzuheben ist. Indem der Beschwerdeführer
die "Überprüfung" des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, äussert
er seinen Willen, auch im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Urnenabstimmung
vom 18. Juni 2023 zum Gegenstand zu machen. Ein ausdrückliches Begehren des
Beschwerdeführers um Aufhebung der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 ist - zumal er ein juristischer Laie ist - entbehrlich. Die Beschwerdeschrift genügt
den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG.
1.4
Die
Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine
Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren
grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben. Zu den Prozessvoraussetzungen
der Beschwerde gehört auch in Stimmrechtssachen unter anderem, dass die
beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Gutheissung ihrer
Begehren hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21a, N. 10).
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Abstimmung
vom 18. Juni 2023. Er begründet sein Begehren damit, dass der Beschwerdegegner
mit unsachlicher und unzutreffender Information für eine Annahme der Vorlagen
geworben habe. Der Zusatzantrag wurde von den Stimmberechtigten abgelehnt. Dadurch
ist das mit der Beschwerde verfolgte Ziel insofern erreicht und das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mit Bekanntgabe des
Abstimmungsresultats weggefallen. Soweit sie den Zusatzantrag betrifft, ist die
Beschwerde deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe
(Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV
namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung
des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise
beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr,
7.
März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1).
Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die
staatlichen Organe entsprechend, dass die Meinung der Stimmberechtigten
zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie
insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und
eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
2.2
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der
Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von
Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt
den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der
Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche
Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem
Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht
zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,
wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit
Hinweisen).
Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die
Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen,
wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben
und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz
einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau
und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer
Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen
eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit
verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für
den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für
die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 138 I 61
E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021,
VB.2021.00382, E. 4.2).
2.3
Gemäss
§ 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR ist in
diesem Sinn für Urnenabstimmungen in einer Versammlungsgemeinde zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut
verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder
Abstimmungsbüchlein genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert
wird und die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage
(lit. a), die Anträge der Exekutivorgane und der
Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die Abstimmungsempfehlung der
vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c) genannt werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, der im Vorfeld der Urnenabstimmung zuhanden der
Stimmberechtigten verfasste Beleuchtende Bericht enthalte Mängel, Unwahrheiten
und Unvollständigkeiten. Er macht sinngemäss geltend, dadurch sei die
Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten verletzt, und beantragt die Aufhebung
der Urnenabstimmung. Unter anderem bringt der Beschwerdeführer vor, im
Beleuchtenden Bericht seien bis 2035 jährliche Kieserträge in der Höhe des
Budgets 2023 als gesichert bezeichnet worden. Diese Angabe sei deutlich zu hoch
und habe bei den Stimmberechtigten den falschen Eindruck hervorgerufen, das
Projekt "Zukunft8187" sei mit der vom Beschwerdegegner geplanten
Steuerfusserhöhung um 6 Prozent finanzierbar. Tatsächlich sei für die
Finanzierung des Projekts ein deutlich höherer Steuerfuss notwendig.
3.2
Der
Beschwerdegegner bestreitet, Kieserträge in der für 2023 budgetierten Höhe als
bis 2035 gesichert bezeichnet zu haben. Berechnungsgrundlage für die Dauer der
gesicherten Kieserträge sei nicht das Budget 2023, sondern der Durchschnitt der
letzten Jahre gewesen. Aufgrund dieser Berechnungsgrundlage sei der Kiesertrag der
Gemeinde Weiach bis 2035 gesichert und die geplante Steuerfusserhöhung reiche
zur Finanzierung des Projekts aus.
3.3
Auf Seite 23
des Belechtenden Berichts findet sich die folgende Formulierung:
"Die
Firma Swissplan hat die Gemeindefinanzen inklusive dem
Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt 'Zukunft8187' mit Planungshorizont 2032
berechnet. Es zeigt sich, dass bei stabilen Kies-Abbauerträgen (gesichert bis
2035) auf dem Niveau Budget 2023 die geplante Steuerfusserhöhung von 6 Prozent
ausreicht."
Auf Seite 22 enthält sodann die Tabelle
"Langfristige Finanzplanung / Finanzierbarkeit 'Zukunft8187' " die in Rot
hervorgehobene Formulierung "Kiesabbau stabil Niveau 2023".
Die den Beleuchtenden Bericht lesenden Stimmberechtigten
durften diesen dahingehend verstehen, dass die Kies- und Inertstofferträge auf
dem Niveau des Budgets 2023 bis 2035 gesichert sind und dass eine
Steuerfusserhöhung von 6 Prozent zur Finanzierung des Projekts ausreicht. Im
Folgenden ist darauf einzugehen, ob dies den Tatsachen entspricht.
3.4
Der
Beschwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht die Berechnungen des externen
Finanzplanungsunternehmens eingereicht, auf welchen "die Angaben auf S. 23
im Beleuchtenden Bericht beruhen". Es handelt sich hierbei einerseits um
den Finanz- und Aufgabenplan 2022–2026 der Gemeinde Weiach und anderseits eine
mit "Langfristperspektive" betitelte Tabelle. Der Finanz- und
Aufgabenplan äussert sich nicht zu den Jahren nach 2026 und die
"Langfristperspektive" enthält lediglich eine Extrapolation der im
Finanz- und Aufgabenplan 2022–2026 vorgenommenen Prognosen für den Zeitraum bis
2032.
Diese Extrapolation beruht auf der Annahme, dass die Kieserträge auf dem
Niveau des Budgets 2023 stabil bleiben, sagt allerdings nichts über die
Wahrscheinlichkeit dieses Szenarios aus.
Das Budget der Gemeinde Weiach für das Jahr 2023 sieht eine
"Kiesentschädigung Weiacher Kies AG" in Höhe von Fr. 1'469'997.-
und eine "Auffüllentschädigung Inertstoffdeponie Weiacher Kies AG"
in Höhe von Fr. 521'698.- vor (Budget 2023 Gemeinde Weiach, S. 24,
abrufbar unter https://www.weiach.ch/page/397/event/2084/eventdate/1 606.). Die
für 2023 budgetierten Kies- und Interstofferträge betragen somit Fr. 1'991'695.-.
Die Erträge könnten bis zum Jahr 2035 nur stabil bleiben, wenn ab 2023
gesamthaft noch mit Erträgen von fast Fr. 26 Millionen zu rechnen
wäre.
Bei den Akten liegt eine Prognose der Weiacher Kies AG,
aus welcher sich ergibt, dass der Gemeinde Weiach noch Kies- und
Inertstofferträge in Höhe von gesamthaft Fr. 14'600'652.- ab 2023 bzw. von
gesamthaft Fr. 12'820'128.- ab 2024 verbleiben. Damit besteht zur
Hochrechnung des Gemeinderats eine Lücke von rund Fr. 11'400'000.-. Die
Information im Beleuchtenden Bericht, bis 2035 seien gleichbleibende Kies- und
Inertstofferträge gesichert, entspricht nicht den Tatsachen. Daraus folgt, dass
auch die Finanzplanung und die daraus abgeleitete Prognose, die Folgekosten des
Projekts seien mit einer Erhöhung des Steuerfusses um sechs Prozentpunkte
finanzierbar, auf unzutreffenden Annahmen beruht.
3.5
Die
Vorbingen des Beschwerdegegners vermögen daran nichts zu ändern. Er bringt vor,
laut einer "aktuellen Prognose der Weiacher Kies AG" betrügen
die ab 2023 noch verbleibenden Erträge nicht ungefähr Fr. 14,6 Millionen,
sondern Fr. 16,6 Millionen. Sodann seien "direkte und indirekte
Einnahmen aus weiteren Kiesabbaugebieten" zu addieren. Insgesamt seien
stabile Kieserträge bis mindestens 2035 gesichert. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdegegner legt jedoch weder diese "aktuelle Prognose" vor noch
substanziiert er, welche weiteren Kiesabbaugebiete in den kommenden Jahren
Erträge generieren werden. Es wäre an ihm gelegen, die entsprechenden
Unterlagen vorzulegen.
3.6
Nach dem
Gesagten verletzte der Beschwerdegegner seine aus der Abstimmungsfreiheit
abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information.
4.
4.1
Es bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolgen
diese Verletzung der Abstimmungsfreiheit hat.
Die Wiederholung
einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit
§§ 63 und 70) VRG nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft
damit an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln
mit nicht bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob
der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte,
insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des
festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung
(BGE 143 I 78 E. 7.1).
Der Urnengang wird aufgrund einer
gesamthaften Betrachtung nur dann aufgehoben, wenn die gerügten
Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.
Erscheint die Möglichkeit, dass die Wahl oder Abstimmung ohne den Mangel anders
ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht
mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnengangs
abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2; BGr, 5. März 2018,
1C_632/2017, E. 7.5; Michel Besson, Behördliche Information vor
Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 394 ff.; zum Ganzen VGr,
7.
Januar 2021, VB.2020.00405, E. 3.1).
4.2
Der Kredit
für das Projekt "Zukunft8187" wurde mit einer knappen Mehrheit von
348.
Jastimmen gegen 337 Neinstimmen bzw. einem Jastimmenanteil von
50,8 Prozent angenommen. Die Stimmendifferenz ist damit gering.
Die vorliegend festgestellte Verletzung der
Abstimmungsfreiheit betrifft den Beleuchtenden Bericht. Dieser bildet eine der
Hauptinformationsquellen für die Stimmberechtigten, welche sich ein Bild des
zur Abstimmung vorgelegten Projekts machen wollen, um über Annahme oder
Ablehnung der Vorlage zu entscheiden. Der Beleuchtende Bericht stellte die
Finanzierbarkeit des Projekts "Zukunft8187" und insbesondere die
notwendige Erhöhung des Steuerfusses in erheblichem Masse falsch dar. Es ist
wahrscheinlich, dass eine Vielzahl Stimmberechtigter von erheblich höheren
künftigen Erträgen der Gemeinde ausgingen, als in Tat und Wahrheit
prognostiziert werden konnten, und deshalb von deutlich geringeren Auswirkungen
auf den Steuerfuss, als tatsächlich zu erwarten gewesen wären. Die Höhe der
notwendigen Steuerfusserhöhung dürfte in den Augen eines bedeutenden Teils der
Stimmberechtigten ein gewichtiges Kriterium dafür sein, ob die entsprechende
Vorlage anzunehmen oder abzulehnen ist.
Zwar stand der Position des Gemeinderats im Beleuchtenden
Bericht diejenige der Rechnungsprüfungskommission (RPK) gegenüber, wonach die
"Annahme, dass die Abbauerträge über die nächsten 13 Jahre aus dem Kies
stabil bleiben, […] nicht nachvollzogen werden" könne. Das vermag die
Fehlinformation durch den Gemeinderat indes nicht aufzuwiegen. Die RPK stellte
den Berechnungen des Gemeinderats keine konkreten eigenen Berechnungen
gegenüber, sondern äusserte einzig Zweifel, die nicht näher substanziiert
wurden. Es kommt hinzu, dass der Gemeinderat für eine sachliche und
vollständige Information der Stimmbevölkerung zu sorgen hat, unabhängig davon,
ob ein anderes Gemeindeorgan im Beleuchtenden Bericht eine Gegenposition
vertritt.
Vor diesem Hintergrund erscheint wahrscheinlich, dass
bereits die falschen Annahmen betreffend der Kies- und Inertstofferträge einen
erheblichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatten. Eine Prüfung der
weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der
Abstimmungsfreiheit kann deshalb unterbleiben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und die
Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 über den Hauptantrag aufzuheben.
6.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.
Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer
beantragt keine Parteientschädigung, dem Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss
keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird. Die Abstimmung vom 18. Juni 2023 über den Hauptantrag wird
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf.