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Entscheid

VB.2023.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00509

25. Oktober 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24896)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00509

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene chinesische Staatsangehörige A

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 25. Juni 2006 mit ihrem

damaligen angolanischen Lebenspartner in die Schweiz ein, wo sie erfolglos um

Asyl ersuchte. Während ihr angolanischer Lebenspartner in der Folge

untertauchte, wurde ihr Härtefallgesuch bewilligt und wurden ihr und ihren

beiden in der Schweiz geborenen Kinder C und D (geboren 2006 und 2008) am 17. Juni

2013 Aufenthaltsbewilligungen erteilt.

Die Beschwerdeführerin besuchte bereits vor der

Regularisierung ihres Aufenthalts mehrere Sprachkurse und wies per April 2014

Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach. Aufgrund gesundheitlicher Probleme

war sie in der Folge jedoch nur eingeschränkt erwerbsfähig und musste zusammen

mit ihren Kindern zunächst mit insgesamt rund Fr. 180'000.- von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Da sie dem Sozialamt gegenüber Vermögenswerte

verschwieg, wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. August 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von

180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'500.-

verurteilt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Hierauf wurde sie vom

Migrationsamt mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 darauf aufmerksam

gemacht, dass eine erneute Straffälligkeit den Verlust ihres Anwesenheitsrechts

zur Folge haben könnte. Nachdem ihr von der IV-Stelle der SVA Zürich mit

Vorbescheid vom 6. Januar 2020 bzw. Entscheid vom 22. April 2020

rückwirkend ab 1. April 2018 eine halbe und ab 1. September 2018 eine

ganze IV-Rente zugesprochen wurde und später auch ein Anspruch auf

Zusatzleistungen zur AHV/IV bestätigt worden war, vermochte sie sich per 1. September

2020 von der Sozialhilfe zu lösen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des

zuständigen Betreibungsamts ihrer Wohngemeinde vom 15. Mai 2023 sind

keinerlei Betreibungen oder Verlustscheine auf sie registriert.

Am 5. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was ihr mit migrationsamtlicher

Verfügung vom 14. Juni 2023 aber unter Verweis auf ihre

Betrugsverurteilung vom 23. August 2018 verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. Juli 2023 ab. Weiter wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die

Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos seien, solange ihre

strafrechtliche Verurteilung zwar nicht mehr aus dem Privatauszug ersichtlich,

jedoch weiterhin im Strafregister eingetragen sei.

III.

Mit Beschwerde vom 7. September 2023 liess die

Beschwerdeführerin beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter

wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (unter Bestellung ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand) ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 34

Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern

die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt

mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts­bewilligung

in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununter­brochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe

vorliegen. Bei ehemaligen Asylsuchenden, denen gestützt auf Art. 14 Abs.

2.

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) wegen eines persönlichen

Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, läuft die zehnjährige

Frist mit dem Zustimmungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM,

vormals Bundesamt für Migration [BFM], vgl. dazu auch Ziff. 4.1.1 der

aktuellen Weisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. Dezember

2022.

[nachfolgend Weisung ZH], abrufbar auf www.zh.ch). Zudem kann die

Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was

sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96

AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage erst seit dem 17. Juni 2013 im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, nachdem ihr Härtefallgesuch am 14. Mai

2013.

gutgeheissen und das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat

für Migration [SEM]) gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (in der

damals in Kraft stehenden Fassung) gleichentags seine Zustimmung erteilt hatte.

Da ihr vorangegangener (prekärer) Aufenthalt während der Hängigkeit ihres

Asylverfahrens bzw. ihres Härtefallgesuchs nicht an die Zehnjahresfrist von Art. 34

Abs. 2 lit. a AIG anzurechnen ist, erfüllte sie weder zum Zeitpunkt

ihres Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 5. Mai 2023

noch zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 14. Juni 2023

die zeitlichen Voraussetzungen für die (ordentliche) Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung, weshalb ihr Gesuch bereits aus diesem Grund vom

Migrationsamt hätte abgewiesen werden müssen. Gleichwohl würde es vorliegend

einen unnötigen administrativen Leerlauf darstellen, der Beschwerdeführerin

allein deshalb die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, nachdem sie

inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Näher

zu prüfen bleiben damit die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

3.

3.1

3.1.1

Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG kommt eine Verweigerung der Niederlassungsbewilligung

insbesondere in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen wurde oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b

VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit

Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften

anzunehmen, namentlich bei Straffälligkeit.

3.1.2

Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche

Praxis eine Wegweisung wegen Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in

Betracht, wenn die Delinquenz insgesamt eine erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung darstellt und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist

(VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Steht hingegen

lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine

aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon

geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die

blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das

Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen

eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer

Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort

verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf

ausser Betracht fällt (vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7

mit Hinweisen). Die Zürcher Praxis geht hierbei davon aus, dass bereits eine

dreifache strafrechtliche Verurteilung oder kumulierte Strafen von drei Monaten

Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegenstehen können (Ziff. 4.3.1 der Weisung

ZH).

3.1.3

Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch Strafen

berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug des

Strafregisters nicht mehr ersichtlich oder gar endgültig aus dem Strafregister

entfernt wurden (vgl. BGr, 25. Mai

2010, 2C_784/2009, E. 3.4; mit Bezug auf die vorzeitige Erteilung

der Niederlassungsbewilligung VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3).

Jedoch ist auch der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und

stehen aus dem Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer

Bewilligungserteilung zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit

nicht besonders schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine

weiteren Delikte zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei

Klagen Anlass gibt (ähnlich Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 12; noch weniger

restriktiv Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im

schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 166 Fn. 794,

wo unter Verweis auf die Praxis im Kanton Basel-Stadt lediglich der Ablauf

allfälliger Bewährungsfristen gefordert wird). Die Bewährungsdauer ist

jedenfalls nicht gleich streng zu handhaben wie im Einbürgerungsrecht, wo der

Einbürgerung gemäss Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni

2016.

(BüV) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 StReG bereits

entgegensteht, wenn die Strafe noch auf dem Behördenauszug 2 erscheint (vgl. Ziff. 321/113

des aktuellen Handbuchs Bürgerrecht des SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch;

nicht mehr aktuell hingegen der noch altrechtlich ergangene und vor­instanzlich

und in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

[BVGr], 5. Dezember 2019, F-378/2017, Ziff. 5.1). So besteht nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Widerruf einer ausländerrechtlichen

Bewilligung ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine angemessene Zeitdauer –

in der Regel fünf Jahre – seit dem Widerruf der Bewilligung vergangen ist und

sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (BGr, 8. Mai

2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2, mit Hinweisen). In sinngemässer Übertragung

dieser Praxis bedarf die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen

Straffälligkeit nach abgelaufener Probezeit und längerer Bewährung zumindest

einer eingehenden Begründung unter Würdigung der gesamten Umstände. Die

Anwendung der höheren bürgerrechtlichen Hürden rechtfertigt sich hingegen

nicht, da im Ausländerrecht einerseits darauf verzichtet wurde, starre Fristen

wie in Art. 4 BüV zu statuieren und andererseits generell etwas tiefere

Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen sind,

welche keine vergleichbare Rechtsstellung wie eine Einbürgerung vermittelt.

Weiter ist zu beachten, dass auch bei der Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit eine gewisse

Aktualität vorausgesetzt wird (vgl. VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.2).

3.1.4

Die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wegen früherer

Straffälligkeit setzt damit nicht nur eine gewisse Erheblichkeit,

sondern auch eine gewisse Aktualität voraus, sodass die

Bewilligungsverweigerung auch in einer Gesamtwürdigung der Umstände bzw.

der sonstigen Integration weiterhin verhältnismässig erscheint. Liegt

die letzte strafrechtliche Verurteilung bereits länger zurück und hat sich der

betroffene Ausländer seither bewährt, kann die Niederlassungsbewilligung nicht

mehr allein unter Verweis auf die Schwere der Delinquenz verweigert werden.

3.2

3.2.1

Die

Beschwerdeführerin ist heute IV-Rentnerin, bezog aber vor ihrer Berentung

Sozialhilfe. Dabei erschlich sie sich durch Verheimlichung verschiedener

Bankkonten am 9. Mai 2014 und 20. April 2015 rund Fr. 80'000.-

Sozialhilfe, weshalb sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 23. August 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe

von 180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'500.-

verurteilt wurde, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Nach Ablauf der

angesetzten Probezeit im August 2020 erfolgte die Löschung der Strafe aus dem

Privatauszug des Strafregisters (Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs.

3.

lit. b des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG]). Sodann

hat sie sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt auch mehr als fünf Jahre seit

ihrer strafrechtlichen Verurteilung bewährt.

3.2.2

Im Lichte

dieser Umstände und der dargelegten Rechtslage reicht es nicht aus, dass die

Straffälligkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Weiteres hinreichend

erheblich erscheint, um einer zeitnahen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen. Ebenso wenig reicht es aus, dass

die Strafe erst im August 2028 endgültig aus dem Strafregister entfernt werden

wird (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d StReG) und nach heutigem Recht

eine Katalogtat nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen

würde, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich

zöge. Vielmehr hätten die Vorinstanzen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände

darlegen müssen, weshalb die Integration der Beschwerdeführerin nach wie vor

unzureichend erscheint oder mit weiteren Delikten zu rechnen ist, mithin eine

Bewilligungsverweigerung auch weiterhin verhältnismässig erscheint. Dieser

Begründungspflicht sind die Vorinstanzen nur unzureichend nachgekommen:

-

Der migrationsamtliche Entscheid vom 14. Juni 2023 beschränkt sich

darauf, die Bewilligungserteilung (allein) wegen der noch nicht erfolgten

Löschung aus dem Behördenauszug des Strafregisters zu verweigern, ohne darüber

hinaus eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Dies genügt zumindest in der

vorliegenden Konstellation nicht, wo das strafbare Verhalten bereits längere

Zeit zurückliegt.

-

Die Sicherheitsdirektion attestiert der Beschwerdeführerin in ihrem

Rekursentscheid vom 26. Juli 2023 zwar grundsätzlich eine gute, wenngleich

nicht überdurchschnittliche Integration, verweigert eine Bewilligungserteilung

aber sodann ebenfalls (allein) wegen der länger zurückliegenden

Straffälligkeit.

Damit stellen beide Vorinstanzen bei der

Bewilligungsverweigerung allein auf die bereits länger zurückliegende und aus

dem Privatauszug des Strafregisters bereits seit über drei Jahren gelöschte

Delinquenz der Beschwerdeführerin ab. Weder sind aktuelle Integrationsdefizite

ersichtlich, welche der Bewilligungserteilung entgegenstehen, noch ist näher

dargelegt worden, weshalb die Legalprognose der Beschwerdeführerin trotz

jahrelanger Bewährung aus ausländerrechtlicher Sicht weiterhin getrübt sein

sollte. Zwar ist die frühere Delinquenz der Beschwerdeführerin keineswegs zu

bagatellisieren und könnte diese heute sogar eine obligatorische

Landesverweisung rechtfertigen. Jedoch ist nicht hinreichend dargelegt worden,

weshalb die bereits Jahre zurückliegende (einmalige) Verurteilung der Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung auch heute noch entgegenstehen sollte. Nach

jahrelanger Bewährung genügt es nicht, bloss die Erheblichkeit der früheren

Straffälligkeit darzulegen, vielmehr muss diese auch eine gewisse Aktualität

aufweisen und die Bewilligungsverweigerung in einer Gesamtwürdigung aller

Umstände bzw. der sonstigen Integration weiterhin verhältnismässig erscheinen.

Die übrige Integration der Beschwerdeführerin ist vom Migrationsamt jedoch

überhaupt nicht und von der Sicherheitsdirektion lediglich kursorisch geprüft

worden. Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in

einem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E vom 20. Februar

2019.

"über 100'000 Franken Schulden angehäuft" haben soll, was

allerdings aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen nicht

ersichtlich ist. Es ist unklar, ob sich diese Aussage lediglich auf die

Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin oder weitere, aus den

Betreibungsregisterauszügen nicht ersichtliche Schulden bezieht. Die

Beschwerdeführerin wird deshalb auch aufzufordern sein, zu ihrer

Verschuldungssituation und allfälligen Bemühungen zu deren Regulierung Stellung

zu nehmen.

Deshalb und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts

rechtfertigt es sich, die Sache zur Neuentscheidung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Dieses wird im Rahmen seines Neuentscheids und in einer

Gesamtwürdigung aller Umstände abzuwägen haben, inwieweit eine

Bewilligungsverweigerung nach wie vor verhältnismässig erscheint.

Gegebenenfalls sind weitere Abklärungen zur Integration der Beschwerdeführerin

vorzunehmen. Dabei kommt dem Migrationsamt zwar ein grosser Ermessensspielraum

zu und die frühere Straffälligkeit der Beschwerdeführerin darf zumindest im

Rahmen einer Gesamtwürdigung weiterhin mitberücksichtigt werden. Jedoch darf

aufgrund der jahrelangen Bewährung der Beschwerdeführerin im dargelegten Sinn

nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Betrugsverurteilung der

Beschwerdeführerin (noch) aus dem Behördenauszug des Strafregisters ersichtlich

ist.

4.

4.1

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe

des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine Rückweisung zum

Neuentscheid (und allfälligen weiteren Untersuchung) bei offenem Ausgang ist in

Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden

Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.), Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon

abgewichen werden, wenn der vorinstanzliche Entscheid im Entscheidzeitpunkt

grundsätzlich rechtsfehlerfrei gefällt wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl.

zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.

und § 17 N. 25 ff.).

Vorliegend erfolgte der migrationsamtliche Entscheid zwar

nicht in der Begründung, aber zumindest im Ergebnis fehlerfrei, nachdem die

Beschwerdeführerin erst während des Rekursverfahrens die zeitlichen

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllte.

Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin wenigstens einen

Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligungen ausschliesslich aufgrund der Straffälligkeit der

Beschwerdeführerin verweigert hatte und die zeitlichen Voraussetzungen

zumindest zum Zeitpunkt der Rekurserhebung erfüllt waren. Die Kosten des

Beschwerde- und Rekursverfahrens sind entsprechend dem Migrationsamt als

Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin steht für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang) eine angemessene

Parteientschädigung zu.

4.2

Gemäss § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen

bemessen. Dabei ist grundsätzlich lediglich eine angemessene und keine volle

Entschädigung zu leisten und ist in migrationsrechtlichen Fällen die

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf

Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. VGr, 12. Juli

2017, VB.2017.00387, E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin macht für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,5 Stunden bzw. 5 Stunden sowie

Barauslagen von Fr. 15.- bzw. Fr. 10.- geltend, woraus sich bei

voller Entschädigung zum Regelstundensatz von § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Entschädigungen von Fr. 1'665.-

bzw. Fr. 1'110.- ergeben würden. Da sich diese Beträge am unteren Ende

bzw. unterhalb der obengenannten Bandbreite bewegen, es sich aber auch nicht

rechtfertigt, eine wesentlich über die geltend gemachten effektiven Kosten

hinausgehende Entschädigung zuzusprechen, ist die Entschädigung auf Fr. 1'800.-

bzw. Fr. 1'200.- festzusetzen.

4.3

Da die

zuzusprechenden Parteientschädigungen die im Rahmen einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung entschädigungsfähigen Vertretungskosten vollumfänglich decken

und der Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang keinerlei Kosten auferlegt

werden, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs-

als auch das Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang) als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2023

und Dispositiv-Ziffern I, II, III und V sowie die Kostenverteilung in

Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli

2023.

werden aufgehoben.

Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 760.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).