VB.2023.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00509
25. Oktober 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24896)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00509
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1975 geborene chinesische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 25. Juni 2006 mit ihrem
damaligen angolanischen Lebenspartner in die Schweiz ein, wo sie erfolglos um
Asyl ersuchte. Während ihr angolanischer Lebenspartner in der Folge
untertauchte, wurde ihr Härtefallgesuch bewilligt und wurden ihr und ihren
beiden in der Schweiz geborenen Kinder C und D (geboren 2006 und 2008) am 17. Juni
2013 Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Die Beschwerdeführerin besuchte bereits vor der
Regularisierung ihres Aufenthalts mehrere Sprachkurse und wies per April 2014
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach. Aufgrund gesundheitlicher Probleme
war sie in der Folge jedoch nur eingeschränkt erwerbsfähig und musste zusammen
mit ihren Kindern zunächst mit insgesamt rund Fr. 180'000.- von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Da sie dem Sozialamt gegenüber Vermögenswerte
verschwieg, wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
23. August 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'500.-
verurteilt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Hierauf wurde sie vom
Migrationsamt mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 darauf aufmerksam
gemacht, dass eine erneute Straffälligkeit den Verlust ihres Anwesenheitsrechts
zur Folge haben könnte. Nachdem ihr von der IV-Stelle der SVA Zürich mit
Vorbescheid vom 6. Januar 2020 bzw. Entscheid vom 22. April 2020
rückwirkend ab 1. April 2018 eine halbe und ab 1. September 2018 eine
ganze IV-Rente zugesprochen wurde und später auch ein Anspruch auf
Zusatzleistungen zur AHV/IV bestätigt worden war, vermochte sie sich per 1. September
2020 von der Sozialhilfe zu lösen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des
zuständigen Betreibungsamts ihrer Wohngemeinde vom 15. Mai 2023 sind
keinerlei Betreibungen oder Verlustscheine auf sie registriert.
Am 5. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was ihr mit migrationsamtlicher
Verfügung vom 14. Juni 2023 aber unter Verweis auf ihre
Betrugsverurteilung vom 23. August 2018 verweigert wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. Juli 2023 ab. Weiter wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die
Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos seien, solange ihre
strafrechtliche Verurteilung zwar nicht mehr aus dem Privatauszug ersichtlich,
jedoch weiterhin im Strafregister eingetragen sei.
III.
Mit Beschwerde vom 7. September 2023 liess die
Beschwerdeführerin beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter
wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (unter Bestellung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand) ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 34
Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe
vorliegen. Bei ehemaligen Asylsuchenden, denen gestützt auf Art. 14 Abs.
2.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) wegen eines persönlichen
Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, läuft die zehnjährige
Frist mit dem Zustimmungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM,
vormals Bundesamt für Migration [BFM], vgl. dazu auch Ziff. 4.1.1 der
aktuellen Weisung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. Dezember
2022.
[nachfolgend Weisung ZH], abrufbar auf www.zh.ch). Zudem kann die
Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was
sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96
AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage erst seit dem 17. Juni 2013 im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, nachdem ihr Härtefallgesuch am 14. Mai
2013.
gutgeheissen und das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat
für Migration [SEM]) gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (in der
damals in Kraft stehenden Fassung) gleichentags seine Zustimmung erteilt hatte.
Da ihr vorangegangener (prekärer) Aufenthalt während der Hängigkeit ihres
Asylverfahrens bzw. ihres Härtefallgesuchs nicht an die Zehnjahresfrist von Art. 34
Abs. 2 lit. a AIG anzurechnen ist, erfüllte sie weder zum Zeitpunkt
ihres Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 5. Mai 2023
noch zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom 14. Juni 2023
die zeitlichen Voraussetzungen für die (ordentliche) Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, weshalb ihr Gesuch bereits aus diesem Grund vom
Migrationsamt hätte abgewiesen werden müssen. Gleichwohl würde es vorliegend
einen unnötigen administrativen Leerlauf darstellen, der Beschwerdeführerin
allein deshalb die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, nachdem sie
inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Näher
zu prüfen bleiben damit die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
3.
3.1
3.1.1
Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG kommt eine Verweigerung der Niederlassungsbewilligung
insbesondere in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen wurde oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b
VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit
Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften
anzunehmen, namentlich bei Straffälligkeit.
3.1.2
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche
Praxis eine Wegweisung wegen Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in
Betracht, wenn die Delinquenz insgesamt eine erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung darstellt und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist
(VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Steht hingegen
lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine
aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon
geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die
blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das
Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen
eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer
Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort
verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf
ausser Betracht fällt (vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7
mit Hinweisen). Die Zürcher Praxis geht hierbei davon aus, dass bereits eine
dreifache strafrechtliche Verurteilung oder kumulierte Strafen von drei Monaten
Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegenstehen können (Ziff. 4.3.1 der Weisung
ZH).
3.1.3
Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch Strafen
berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug des
Strafregisters nicht mehr ersichtlich oder gar endgültig aus dem Strafregister
entfernt wurden (vgl. BGr, 25. Mai
2010, 2C_784/2009, E. 3.4; mit Bezug auf die vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3).
Jedoch ist auch der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und
stehen aus dem Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer
Bewilligungserteilung zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit
nicht besonders schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine
weiteren Delikte zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei
Klagen Anlass gibt (ähnlich Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 12; noch weniger
restriktiv Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 166 Fn. 794,
wo unter Verweis auf die Praxis im Kanton Basel-Stadt lediglich der Ablauf
allfälliger Bewährungsfristen gefordert wird). Die Bewährungsdauer ist
jedenfalls nicht gleich streng zu handhaben wie im Einbürgerungsrecht, wo der
Einbürgerung gemäss Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni
2016.
(BüV) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 StReG bereits
entgegensteht, wenn die Strafe noch auf dem Behördenauszug 2 erscheint (vgl. Ziff. 321/113
des aktuellen Handbuchs Bürgerrecht des SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch;
nicht mehr aktuell hingegen der noch altrechtlich ergangene und vorinstanzlich
und in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGr], 5. Dezember 2019, F-378/2017, Ziff. 5.1). So besteht nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Widerruf einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine angemessene Zeitdauer –
in der Regel fünf Jahre – seit dem Widerruf der Bewilligung vergangen ist und
sich die betroffene Person währenddessen im Ausland bewährt hat (BGr, 8. Mai
2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2, mit Hinweisen). In sinngemässer Übertragung
dieser Praxis bedarf die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen
Straffälligkeit nach abgelaufener Probezeit und längerer Bewährung zumindest
einer eingehenden Begründung unter Würdigung der gesamten Umstände. Die
Anwendung der höheren bürgerrechtlichen Hürden rechtfertigt sich hingegen
nicht, da im Ausländerrecht einerseits darauf verzichtet wurde, starre Fristen
wie in Art. 4 BüV zu statuieren und andererseits generell etwas tiefere
Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen sind,
welche keine vergleichbare Rechtsstellung wie eine Einbürgerung vermittelt.
Weiter ist zu beachten, dass auch bei der Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit eine gewisse
Aktualität vorausgesetzt wird (vgl. VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.2).
3.1.4
Die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wegen früherer
Straffälligkeit setzt damit nicht nur eine gewisse Erheblichkeit,
sondern auch eine gewisse Aktualität voraus, sodass die
Bewilligungsverweigerung auch in einer Gesamtwürdigung der Umstände bzw.
der sonstigen Integration weiterhin verhältnismässig erscheint. Liegt
die letzte strafrechtliche Verurteilung bereits länger zurück und hat sich der
betroffene Ausländer seither bewährt, kann die Niederlassungsbewilligung nicht
mehr allein unter Verweis auf die Schwere der Delinquenz verweigert werden.
3.2
3.2.1
Die
Beschwerdeführerin ist heute IV-Rentnerin, bezog aber vor ihrer Berentung
Sozialhilfe. Dabei erschlich sie sich durch Verheimlichung verschiedener
Bankkonten am 9. Mai 2014 und 20. April 2015 rund Fr. 80'000.-
Sozialhilfe, weshalb sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 23. August 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe
von 180 Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'500.-
verurteilt wurde, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Nach Ablauf der
angesetzten Probezeit im August 2020 erfolgte die Löschung der Strafe aus dem
Privatauszug des Strafregisters (Art. 41 in Verbindung mit Art. 40 Abs.
3.
lit. b des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG]). Sodann
hat sie sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt auch mehr als fünf Jahre seit
ihrer strafrechtlichen Verurteilung bewährt.
3.2.2
Im Lichte
dieser Umstände und der dargelegten Rechtslage reicht es nicht aus, dass die
Straffälligkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Weiteres hinreichend
erheblich erscheint, um einer zeitnahen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen. Ebenso wenig reicht es aus, dass
die Strafe erst im August 2028 endgültig aus dem Strafregister entfernt werden
wird (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d StReG) und nach heutigem Recht
eine Katalogtat nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen
würde, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich
zöge. Vielmehr hätten die Vorinstanzen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände
darlegen müssen, weshalb die Integration der Beschwerdeführerin nach wie vor
unzureichend erscheint oder mit weiteren Delikten zu rechnen ist, mithin eine
Bewilligungsverweigerung auch weiterhin verhältnismässig erscheint. Dieser
Begründungspflicht sind die Vorinstanzen nur unzureichend nachgekommen:
-
Der migrationsamtliche Entscheid vom 14. Juni 2023 beschränkt sich
darauf, die Bewilligungserteilung (allein) wegen der noch nicht erfolgten
Löschung aus dem Behördenauszug des Strafregisters zu verweigern, ohne darüber
hinaus eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Dies genügt zumindest in der
vorliegenden Konstellation nicht, wo das strafbare Verhalten bereits längere
Zeit zurückliegt.
-
Die Sicherheitsdirektion attestiert der Beschwerdeführerin in ihrem
Rekursentscheid vom 26. Juli 2023 zwar grundsätzlich eine gute, wenngleich
nicht überdurchschnittliche Integration, verweigert eine Bewilligungserteilung
aber sodann ebenfalls (allein) wegen der länger zurückliegenden
Straffälligkeit.
Damit stellen beide Vorinstanzen bei der
Bewilligungsverweigerung allein auf die bereits länger zurückliegende und aus
dem Privatauszug des Strafregisters bereits seit über drei Jahren gelöschte
Delinquenz der Beschwerdeführerin ab. Weder sind aktuelle Integrationsdefizite
ersichtlich, welche der Bewilligungserteilung entgegenstehen, noch ist näher
dargelegt worden, weshalb die Legalprognose der Beschwerdeführerin trotz
jahrelanger Bewährung aus ausländerrechtlicher Sicht weiterhin getrübt sein
sollte. Zwar ist die frühere Delinquenz der Beschwerdeführerin keineswegs zu
bagatellisieren und könnte diese heute sogar eine obligatorische
Landesverweisung rechtfertigen. Jedoch ist nicht hinreichend dargelegt worden,
weshalb die bereits Jahre zurückliegende (einmalige) Verurteilung der Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung auch heute noch entgegenstehen sollte. Nach
jahrelanger Bewährung genügt es nicht, bloss die Erheblichkeit der früheren
Straffälligkeit darzulegen, vielmehr muss diese auch eine gewisse Aktualität
aufweisen und die Bewilligungsverweigerung in einer Gesamtwürdigung aller
Umstände bzw. der sonstigen Integration weiterhin verhältnismässig erscheinen.
Die übrige Integration der Beschwerdeführerin ist vom Migrationsamt jedoch
überhaupt nicht und von der Sicherheitsdirektion lediglich kursorisch geprüft
worden. Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in
einem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E vom 20. Februar
2019.
"über 100'000 Franken Schulden angehäuft" haben soll, was
allerdings aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen nicht
ersichtlich ist. Es ist unklar, ob sich diese Aussage lediglich auf die
Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin oder weitere, aus den
Betreibungsregisterauszügen nicht ersichtliche Schulden bezieht. Die
Beschwerdeführerin wird deshalb auch aufzufordern sein, zu ihrer
Verschuldungssituation und allfälligen Bemühungen zu deren Regulierung Stellung
zu nehmen.
Deshalb und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts
rechtfertigt es sich, die Sache zur Neuentscheidung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Dieses wird im Rahmen seines Neuentscheids und in einer
Gesamtwürdigung aller Umstände abzuwägen haben, inwieweit eine
Bewilligungsverweigerung nach wie vor verhältnismässig erscheint.
Gegebenenfalls sind weitere Abklärungen zur Integration der Beschwerdeführerin
vorzunehmen. Dabei kommt dem Migrationsamt zwar ein grosser Ermessensspielraum
zu und die frühere Straffälligkeit der Beschwerdeführerin darf zumindest im
Rahmen einer Gesamtwürdigung weiterhin mitberücksichtigt werden. Jedoch darf
aufgrund der jahrelangen Bewährung der Beschwerdeführerin im dargelegten Sinn
nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Betrugsverurteilung der
Beschwerdeführerin (noch) aus dem Behördenauszug des Strafregisters ersichtlich
ist.
4.
4.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe
des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine Rückweisung zum
Neuentscheid (und allfälligen weiteren Untersuchung) bei offenem Ausgang ist in
Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon
abgewichen werden, wenn der vorinstanzliche Entscheid im Entscheidzeitpunkt
grundsätzlich rechtsfehlerfrei gefällt wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl.
zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.
und § 17 N. 25 ff.).
Vorliegend erfolgte der migrationsamtliche Entscheid zwar
nicht in der Begründung, aber zumindest im Ergebnis fehlerfrei, nachdem die
Beschwerdeführerin erst während des Rekursverfahrens die zeitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllte.
Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin wenigstens einen
Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligungen ausschliesslich aufgrund der Straffälligkeit der
Beschwerdeführerin verweigert hatte und die zeitlichen Voraussetzungen
zumindest zum Zeitpunkt der Rekurserhebung erfüllt waren. Die Kosten des
Beschwerde- und Rekursverfahrens sind entsprechend dem Migrationsamt als
Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin steht für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang) eine angemessene
Parteientschädigung zu.
4.2
Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen. Dabei ist grundsätzlich lediglich eine angemessene und keine volle
Entschädigung zu leisten und ist in migrationsrechtlichen Fällen die
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf
Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. VGr, 12. Juli
2017, VB.2017.00387, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin macht für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,5 Stunden bzw. 5 Stunden sowie
Barauslagen von Fr. 15.- bzw. Fr. 10.- geltend, woraus sich bei
voller Entschädigung zum Regelstundensatz von § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Entschädigungen von Fr. 1'665.-
bzw. Fr. 1'110.- ergeben würden. Da sich diese Beträge am unteren Ende
bzw. unterhalb der obengenannten Bandbreite bewegen, es sich aber auch nicht
rechtfertigt, eine wesentlich über die geltend gemachten effektiven Kosten
hinausgehende Entschädigung zuzusprechen, ist die Entschädigung auf Fr. 1'800.-
bzw. Fr. 1'200.- festzusetzen.
4.3
Da die
zuzusprechenden Parteientschädigungen die im Rahmen einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung entschädigungsfähigen Vertretungskosten vollumfänglich decken
und der Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang keinerlei Kosten auferlegt
werden, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs-
als auch das Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang) als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2023
und Dispositiv-Ziffern I, II, III und V sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli
2023.
werden aufgehoben.
Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 760.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).