VB.2023.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00510
25. April 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25304)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00510
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A, gesetzlich vertreten durch B,
2.
C, Substituiert durch MLaw E
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1945 auf dem Gebiet des heutigen Kasachstans
geborene kasachische und deutsche Staatsangehörige. Sie reiste am
15. Februar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 8. März 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer
Tochter, C, im Kanton Zürich.
Ab dem 1. August 2020 wurde A von der Sozialhilfe
unterstützt. Sie trat am 24. August 2020 in das Seniorenzentrum F in G
ein. Aufgrund einer Demenzerkrankung errichtete die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H mit Entscheid vom 29. Oktober
2020 für A eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B
als Beiständin ein. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ordnete die
Sozialkommission der Gemeinde I an, A vom 1. Dezember 2020 bis
30. November 2021 subsidiär mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu
unterstützen. Am 26. Juli 2021 wurde sie in die geschlossene
Demenzabteilung des Alterszentrums J in K verlegt. Mit Schreiben vom
3. November 2021 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Migrationsamt
mit, dass A mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 per 1. September 2020
Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 5'802.- zu ihrer deutschen
Altersrente zugesprochen worden seien. Auf entsprechende Rückfrage des
Migrationsamts teilten die Sozialen Dienste der Gemeinde I mit Schreiben vom
4. Juli 2022 mit, dass im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2021 für A
Sozialhilfekosten von Fr. 21'989.07 angefallen seien.
Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2023 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A aufgrund Ergänzungsleistungsbezugs und wies sie aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Einen von A und C gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
11.
August 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerdeschrift vom 7. September 2023 erhoben A
und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der
angefochtene Entscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben und A die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
11.
September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin 1
ist seit einigen Jahren an Demenz erkrankt und es ist mit Blick auf die
Ausführungen in den bei den Akten liegenden Arztberichten davon auszugehen,
dass sie urteils- und damit handlungsunfähig ist. Entsprechend hat sie den
Prozess durch ihre gesetzliche Vertretung führen zu lassen; mithin durch ihre
Beiständin (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Diese hat
die Anwaltsvollmacht unterzeichnet, womit die handlungsunfähige Beschwerdeführerin 1
im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten ist.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 6
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr
Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) in
Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige
eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene
Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren
Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (Art. 24 Abs. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai
2002.
über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 113 E. 4.3, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin 1
wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht aktuell
Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 5'802.-, womit sie die Bedingungen
von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr
Aufenthaltsanspruch erloschen ist (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung
mit Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Dies wird von den
Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Ausserdem
fällt aufgrund der finanziellen Situation auch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Familiennachzug durch die
Beschwerdeführerin 2 nach Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA ausser Betracht.
3.
3.1
Strittig
ist einzig, ob zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht,
woraus sie gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf
Familienleben einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 ableiten
können.
3.2
Nach der
Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK (bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]) in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige
Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern
und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8
EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.1 f.;
EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet u. a. c. Schweiz, 39051/03, § 35). Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus
besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr,
29.
März 2023, 2C_682/2022, E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen
Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines
Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich,
dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (BGr,
21.
August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein
Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK.
3.3
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 in erheblichem Masse
pflegebedürftig ist und sich deshalb zurzeit auf der geschlossenen
Demenzabteilung im Alterszentrum J in K aufhält.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in
einem gemeinsamen Haushalt wohnten und die erforderlichen Betreuungsleistungen
für die Beschwerdeführerin 1 entsprechend zu einem weit überwiegenden Teil
vom Pflegepersonal des Alterszentrums J erbracht würden und nicht von der Beschwerdeführerin 2.
Die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin 2, welche nur fünf
Minuten Autofahrt vom Alterszentrum entfernt wohne, sowie ihr beruhigender
Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 seien im Vergleich zur insgesamt
notwendigen Betreuung und Pflege ein bloss untergeordneter Beitrag, sodass von
einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
nicht ausgegangen werden könne.
3.4
Die
Beschwerdeführerinnen bringen hiergegen vor, die Beschwerdeführerin 1 habe
aufgrund der Krankheit ihre Deutschkenntnisse verloren und spreche nur noch
ihre Muttersprache Russisch. Im Alterszentrum verhalte sie sich trotz
bedarfsorientierter Medikation regelmässig aggressiv gegenüber dem
Pflegepersonal. Vor diesem Hintergrund sei die geografische Nähe der Beschwerdeführerin 2
entscheidend. Sie könne kurzfristig vorbeigehen und wirke sehr beruhigend auf
ihre Mutter, was im Übrigen auch durch den Arztbericht von Dr. med. L
vom 5. September 2023 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin 2 sei
die einzige Person, die von der Beschwerdeführerin 1 noch erkannt werde,
und deshalb eine wichtige Stütze für diese, zumal die Beschwerdeführerin 1
einzig bei Gesprächen auf Russisch mit ihrer Tochter noch eine gewisse
Aktivierung des Erinnerungsvermögens erlebe. Eine Verlegung in eine
Pflegeinstitution in Deutschland könnte der Beschwerdeführerin 1 kaum
verständlich gemacht werden und hätte zur Folge, dass kurzfristige Besuche der Beschwerdeführerin 2
nicht mehr möglich wären und entsprechend die Beschwerdeführerin 1
verstärkt medikamentös sediert werden müsste, was mit Blick auf die
Menschenwürde problematisch sei und auch ein erhöhtes Komplikationsrisiko mit
sich bringe. Generell sei aufgrund des Wegfallens des regelmässigen Kontakts
zur Beschwerdeführerin 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz eine
drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1
zu befürchten, wobei auch dies durch Dr. med. L bestätigt werde.
3.5
Während
das Anliegen der Beschwerdeführerin 2, ihre kranke Mutter in ihrer Nähe zu
haben, nachvollziehbar ist, muss mit Blick auf die vorzitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines massgeblichen
Abhängigkeitsverhältnisses dennoch verneint werden. Die Betreuung und Pflege
der Beschwerdeführerin 1 wird aktuell zu einem überwiegenden Teil durch
Drittpersonen in einem Alterszentrum erbracht. Daran ändern auch zwei Besuche
der Beschwerdeführerin 2 pro Woche sowie ein Tag pro Woche, an dem diese
die Beschwerdeführerin 1 mit zu sich nach Hause nimmt, nichts. Gemäss den
in den Akten liegenden Arztberichten sollen sich die Besuche der Tochter
positiv auf das Gemüt und den gesundheitlichen Zustand der
Beschwerdeführerin 1 auswirken. Sie sind allein deswegen aber nicht als
für deren Pflege und Betreuung unabdingbar zu qualifizieren. So kann der
Arztbericht von Dr. med. L so verstanden werden, dass zumindest das
Pflegepersonal, welches viel mit der Beschwerdeführerin 1 zu tun hat, mit
der Situation grundsätzlich zurechtkommt. Ohnehin würden durch einen Umzug in
ein deutsches Pflegeheim in Grenznähe die Besuchsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2
im Vergleich zur aktuell bestehenden Situation zwar eingeschränkt, jedoch nicht
verunmöglicht. Die deutsche Grenze ist vom Wohnort der Beschwerdeführerin 2
aus mit dem Auto innert etwas mehr als einer Stunde zu erreichen. Entsprechend
müssen auch bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 die positiven
Effekte von Besuchen ihrer Tochter nicht zwingend ganz wegfallen. Es darf im
Übrigen davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz durch Drittpersonen
im Pflegeheim erbrachte Pflege und Betreuung in Deutschland in vergleichbarer
Qualität verfügbar ist. Dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1
unabdingbar durch die Familie in der Schweiz gewährleistet werden müssten, wie
dies für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verlangt wäre, ist vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich (vgl. auch BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.4).
Folglich hat die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu Recht verneint.
4.
Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) respektive eines wichtigen
Grundes (Art. 20 VFP) durch die Vorinstanz ebenfalls nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin 1 hat angesichts ihrer
Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren keine so enge Beziehung zur Schweiz, dass
man von ihr nicht verlangen könnte, in einem anderen Land zu leben (vgl. VGr,
28.
Mai 2020, VB.2019.00684, E. 6.3.1). Zudem hat sie vor ihrer
Einreise bereits viele Jahre in Deutschland gelebt. Soweit man ihren
Gesundheitszustand berücksichtigt, kann auf das zuvor Geschriebene verwiesen
werden, wonach die Betreuung und Pflege auch in Deutschland auf vergleichbarem
Niveau wie in der Schweiz sichergestellt ist. Zu berücksichtigten ist im
vorliegenden Fall ausserdem das gewichtige fiskalische Interesse der Schweiz,
die Sozialwerke zu entlasten, zumal die Beschwerdeführerin 1 nie in der
Schweiz Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, aber zur
Finanzierung ihres Aufenthalts im Pflegeheim nun substanziell vom Staat
finanziell unterstützt werden muss. Vor diesem Hintergrund erweist sich der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 auch
als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). Aus ihrem Verweis auf die
UNO-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) können
die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei
Ergänzungsleistungsbezug im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung dar (BGr,
24.
November 2022, 2C_121/2022, E. 5.4). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).