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Entscheid

VB.2023.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00510

25. April 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25304)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00510

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A, gesetzlich vertreten durch B,

2.

C, Substituiert durch MLaw E

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1945 auf dem Gebiet des heutigen Kasachstans

geborene kasachische und deutsche Staatsangehörige. Sie reiste am

15. Februar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 8. März 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer

Tochter, C, im Kanton Zürich.

Ab dem 1. August 2020 wurde A von der Sozialhilfe

unterstützt. Sie trat am 24. August 2020 in das Seniorenzentrum F in G

ein. Aufgrund einer Demenzerkrankung errichtete die Kinder- und

Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H mit Entscheid vom 29. Oktober

2020 für A eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B

als Beiständin ein. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ordnete die

Sozialkommission der Gemeinde I an, A vom 1. Dezember 2020 bis

30. November 2021 subsidiär mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu

unterstützen. Am 26. Juli 2021 wurde sie in die geschlossene

Demenzabteilung des Alterszentrums J in K verlegt. Mit Schreiben vom

3. November 2021 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Migrationsamt

mit, dass A mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 per 1. September 2020

Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 5'802.- zu ihrer deutschen

Altersrente zugesprochen worden seien. Auf entsprechende Rückfrage des

Migrationsamts teilten die Sozialen Dienste der Gemeinde I mit Schreiben vom

4. Juli 2022 mit, dass im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2021 für A

Sozialhilfekosten von Fr. 21'989.07 angefallen seien.

Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2023 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A aufgrund Ergänzungsleistungsbezugs und wies sie aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Einen von A und C gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

11.

August 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 7. September 2023 erhoben A

und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der

angefochtene Entscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben und A die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

11.

September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführerin 1

ist seit einigen Jahren an Demenz erkrankt und es ist mit Blick auf die

Ausführungen in den bei den Akten liegenden Arztberichten davon auszugehen,

dass sie urteils- und damit handlungsunfähig ist. Entsprechend hat sie den

Prozess durch ihre gesetzliche Vertretung führen zu lassen; mithin durch ihre

Beiständin (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Diese hat

die Anwaltsvollmacht unterzeichnet, womit die handlungsunfähige Beschwerdeführerin 1

im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten ist.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 6

des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr

Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) in

Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige

eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene

Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren

Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (Art. 24 Abs. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai

2002.

über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 113 E. 4.3, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin 1

wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht aktuell

Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 5'802.-, womit sie die Bedingungen

von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr

Aufenthaltsanspruch erloschen ist (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung

mit Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Dies wird von den

Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten. Ausserdem

fällt aufgrund der finanziellen Situation auch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Familiennachzug durch die

Beschwerdeführerin 2 nach Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I FZA ausser Betracht.

3.

3.1

Strittig

ist einzig, ob zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht,

woraus sie gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf

Familienleben einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 ableiten

können.

3.2

Nach der

Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK (bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]) in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige

Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern

und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8

EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.1 f.;

EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet u. a. c. Schweiz, 39051/03, § 35). Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus

besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr,

29.

März 2023, 2C_682/2022, E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen

Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen

Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines

Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich,

dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von

(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (BGr,

21.

August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein

Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.3

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 in erheblichem Masse

pflegebedürftig ist und sich deshalb zurzeit auf der geschlossenen

Demenzabteilung im Alterszentrum J in K aufhält.

Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in

einem gemeinsamen Haushalt wohnten und die erforderlichen Betreuungsleistungen

für die Beschwerdeführerin 1 entsprechend zu einem weit überwiegenden Teil

vom Pflegepersonal des Alterszentrums J erbracht würden und nicht von der Beschwerdeführerin 2.

Die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin 2, welche nur fünf

Minuten Autofahrt vom Alterszentrum entfernt wohne, sowie ihr beruhigender

Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 seien im Vergleich zur insgesamt

notwendigen Betreuung und Pflege ein bloss untergeordneter Beitrag, sodass von

einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

nicht ausgegangen werden könne.

3.4

Die

Beschwerdeführerinnen bringen hiergegen vor, die Beschwerdeführerin 1 habe

aufgrund der Krankheit ihre Deutschkenntnisse verloren und spreche nur noch

ihre Muttersprache Russisch. Im Alterszentrum verhalte sie sich trotz

bedarfsorientierter Medikation regelmässig aggressiv gegenüber dem

Pflegepersonal. Vor diesem Hintergrund sei die geografische Nähe der Beschwerdeführerin 2

entscheidend. Sie könne kurzfristig vorbeigehen und wirke sehr beruhigend auf

ihre Mutter, was im Übrigen auch durch den Arztbericht von Dr. med. L

vom 5. September 2023 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin 2 sei

die einzige Person, die von der Beschwerdeführerin 1 noch erkannt werde,

und deshalb eine wichtige Stütze für diese, zumal die Beschwerdeführerin 1

einzig bei Gesprächen auf Russisch mit ihrer Tochter noch eine gewisse

Aktivierung des Erinnerungsvermögens erlebe. Eine Verlegung in eine

Pflegeinstitution in Deutschland könnte der Beschwerdeführerin 1 kaum

verständlich gemacht werden und hätte zur Folge, dass kurzfristige Besuche der Beschwerdeführerin 2

nicht mehr möglich wären und entsprechend die Beschwerdeführerin 1

verstärkt medikamentös sediert werden müsste, was mit Blick auf die

Menschenwürde problematisch sei und auch ein erhöhtes Komplikationsrisiko mit

sich bringe. Generell sei aufgrund des Wegfallens des regelmässigen Kontakts

zur Beschwerdeführerin 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz eine

drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1

zu befürchten, wobei auch dies durch Dr. med. L bestätigt werde.

3.5

Während

das Anliegen der Beschwerdeführerin 2, ihre kranke Mutter in ihrer Nähe zu

haben, nachvollziehbar ist, muss mit Blick auf die vorzitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines massgeblichen

Abhängigkeitsverhältnisses dennoch verneint werden. Die Betreuung und Pflege

der Beschwerdeführerin 1 wird aktuell zu einem überwiegenden Teil durch

Drittpersonen in einem Alterszentrum erbracht. Daran ändern auch zwei Besuche

der Beschwerdeführerin 2 pro Woche sowie ein Tag pro Woche, an dem diese

die Beschwerdeführerin 1 mit zu sich nach Hause nimmt, nichts. Gemäss den

in den Akten liegenden Arztberichten sollen sich die Besuche der Tochter

positiv auf das Gemüt und den gesundheitlichen Zustand der

Beschwerdeführerin 1 auswirken. Sie sind allein deswegen aber nicht als

für deren Pflege und Betreuung unabdingbar zu qualifizieren. So kann der

Arztbericht von Dr. med. L so verstanden werden, dass zumindest das

Pflegepersonal, welches viel mit der Beschwerdeführerin 1 zu tun hat, mit

der Situation grundsätzlich zurechtkommt. Ohnehin würden durch einen Umzug in

ein deutsches Pflegeheim in Grenznähe die Besuchsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2

im Vergleich zur aktuell bestehenden Situation zwar eingeschränkt, jedoch nicht

verunmöglicht. Die deutsche Grenze ist vom Wohnort der Beschwerdeführerin 2

aus mit dem Auto innert etwas mehr als einer Stunde zu erreichen. Entsprechend

müssen auch bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 die positiven

Effekte von Besuchen ihrer Tochter nicht zwingend ganz wegfallen. Es darf im

Übrigen davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz durch Drittpersonen

im Pflegeheim erbrachte Pflege und Betreuung in Deutschland in vergleichbarer

Qualität verfügbar ist. Dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1

unabdingbar durch die Familie in der Schweiz gewährleistet werden müssten, wie

dies für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verlangt wäre, ist vor diesem

Hintergrund nicht ersichtlich (vgl. auch BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.4).

Folglich hat die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu Recht verneint.

4.

Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) respektive eines wichtigen

Grundes (Art. 20 VFP) durch die Vorinstanz ebenfalls nicht

rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin 1 hat angesichts ihrer

Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren keine so enge Beziehung zur Schweiz, dass

man von ihr nicht verlangen könnte, in einem anderen Land zu leben (vgl. VGr,

28.

Mai 2020, VB.2019.00684, E. 6.3.1). Zudem hat sie vor ihrer

Einreise bereits viele Jahre in Deutschland gelebt. Soweit man ihren

Gesundheitszustand berücksichtigt, kann auf das zuvor Geschriebene verwiesen

werden, wonach die Betreuung und Pflege auch in Deutschland auf vergleichbarem

Niveau wie in der Schweiz sichergestellt ist. Zu berücksichtigten ist im

vorliegenden Fall ausserdem das gewichtige fiskalische Interesse der Schweiz,

die Sozialwerke zu entlasten, zumal die Beschwerdeführerin 1 nie in der

Schweiz Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, aber zur

Finanzierung ihres Aufenthalts im Pflegeheim nun substanziell vom Staat

finanziell unterstützt werden muss. Vor diesem Hintergrund erweist sich der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 auch

als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). Aus ihrem Verweis auf die

UNO-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) können

die Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stellt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei

Ergänzungsleistungsbezug im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung dar (BGr,

24.

November 2022, 2C_121/2022, E. 5.4). Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).