VB.2023.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00511
15. Februar 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25147)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00511
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
"Kunstszene" 2022,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
13. Juli 2021 verfügte die Stadtpräsidentin der Stadt Zürich, dass für ein
Pilotprojekt zur konzeptionellen Weiterentwicklung und einmaligen Durchführung
der "Kunstszene" 2022 für die Jahre 2021–2023 ein einmaliger Betrag
von insgesamt Fr. 400'000.- bewilligt werde. Ausserdem verfügte sie, dass
die Dienstabteilung Kultur für die Auswahl der Trägerschaft eine öffentliche
Ausschreibung durchführe und die Direktion Kultur ermächtigt und beauftragt
werde, anhand einer vom Auswahlgremium gewichteten Auswahl die Trägerschaft zu
bestimmen und mit dieser eine Subventionsvereinbarung abzuschliessen. Die
Ausschreibung erfolgte am 30. August 2021; für die Einreichung einer
Bewerbung mit Grobkonzept wurde eine Frist bis am 3. Oktober 2021 gesetzt.
B. Am
3. Oktober 2021 bewarb sich die A GmbH um die Trägerschaft und
ersuchte um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen, um eine
"fundierte […] Bewerbung" ausarbeiten zu können. Mit Verfügung vom
3. November 2021 schloss die Dienstabteilung Kultur die A GmbH
"aus formalen Gründen" vom Verfahren betreffend die Durchführung der
"Kunstszene" 2022 aus. Mit Medienmitteilung vom 11. November 2021
kommunizierte die Stadt Zürich ihre Wahl der Trägerschaft der Veranstaltung
"Kunstszene" 2022; diese fiel auf zwei Vereine.
C. Gegen
die Verfügung vom 3. November 2021 gelangte die A GmbH am
11. November 2021 an den Bezirksrat Zürich, der die Eingabe als
Neubeurteilungsbegehren an den Stadtrat von Zürich weiterleitete.
Mit zwei Beschwerden vom 29. November 2021 gelangte
die A GmbH ausserdem an das Verwaltungsgericht, wobei sie sich gegen den
eigenen Ausschluss bzw. den Zuschlag an die erwähnten Vereine richtete
(Verfahren VB.2021.00803 und VB.2021.00804).
Mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. September 2022
bestätigte der Stadtrat von Zürich die Verfügung vom 3. November 2021
betreffend den Ausschluss der A GmbH.
Erwägungen
II.
Gegen den Neubeurteilungsentscheid gelangte die
A GmbH an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 10. August 2023
trat dieser nicht darauf ein, da er den Rekurs als verspätet qualifizierte.
Mit Beschlüssen vom 17. August 2023 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerden der A GmbH in den Verfahren VB.2021.00803
bzw. VB.2021.00804 nicht ein, da das Auswahlverfahren betreffend die
"Kunstszene" 2022
nicht in den objektiven Anwendungsbereich
des Vergaberechts falle und das Verwaltungsgericht deshalb für die am
29.
November 2021 erhobenen Beschwerden nicht zuständig sei.
III.
Gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 10. August
2023.
gelangte die A GmbH am 7. September 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere, der Bezirksrat sei anzuweisen,
"den unverantwortbaren Beschluss vom 10/08/23 zu annullieren und
stattdessen einen plausiblen und nachvollziehbaren Beschluss unter Auslassung
von, sich widersprechenden Erwägungen und unter Ausschluss aller von
überschüssigen, willkürlichen und schikanösen Verklausulierungen im
unstatthaften Verweis-Referenzen-Zitaten-Filibuster-Modus zu fällen". Am
11.
September 2023 überbrachte die A GmbH dem Verwaltungsgericht eine
korrigierte Fassung der Eingabe vom 7. September 2023. Der Bezirksrat
Zürich verzichtete am 13. September 2023 auf eine Vernehmlassung. Am
20.
September 2023 reichte die A GmbH dem Verwaltungsgericht eine
ergänzte Beschwerdeschrift ein, worin sie rund 15 zusätzliche Anträge
stellte. In der Hauptsache zielen diese sinngemäss auf die Aufhebung der
Verfügung vom 3. November 2021 ab, womit sie vom Verfahren ausgeschlossen
worden war. Eine inhaltlich übereinstimmende Version der ergänzten Beschwerde
liess die A GmbH dem Gericht am 22. September 2023 persönlich
überbringen. Am 25. September 2023 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf
eine Vernehmlassung zur Eingabe der A GmbH vom 20. September 2023. Am
25.
und 27. September 2023 liess die A GmbH dem
Verwaltungsgericht zwei weitere (angepasste und ergänzte) Versionen ihrer
Eingabe vom 20. September 2023 samt verschiedenen Beilagen überbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die Stadt Zürich,
unter Entschädigungsfolge sei nicht auf die Beschwerde einzutreten;
eventualiter sei diese abzuweisen. Am 26. Oktober 2023 liess die
A GmbH, vertreten durch eine Rechtsanwältin, um Akteneinsicht ersuchen.
Nachdem der A GmbH in der Folge die Vernehmlassungsverzichte des
Bezirksrats zugestellt worden waren, nahm sie am 13. November 2023 erneut
Stellung. Tags darauf sowie am 29. November 2023 reichte die A GmbH
dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben samt Beilagen ein.
Bereits am 24. November 2023 war das Bundesgericht
auf die von der A GmbH gegen die Beschlüsse VB.2021.00803 und
VB.2021.00804 erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (BGr, 24. November
2023, 2C_614/2023 bzw. 2C_615/2023).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde
zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung
als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert,
sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Es
erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles
praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung hat, zumal sie mit ihren
Anträgen nicht darauf abzielt, dass ihr die Trägerschaft der
Veranstaltung "Kunstszene" 2022 zu übertragen sei (vgl. zum
schutzwürdigen und insbesondere zum aktuellen praktischen Interesse Bertschi, § 21
N. 10 ff und N. 24 ff.). Diese Frage braucht jedoch hier
nicht weiter vertieft zu werden, da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen
ohnehin nicht durchdringt.
1.4
1.4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, es sei die Vorinstanz
anzuhalten, "alle 126 überschüssigen Verklausulierungen zu
'entklausulieren' und alle Textpassagen vollständig offenzulegen. Sie versteht
diesen Antrag (auch) als "Begehren um Erläuterung".
1.4.2
Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung. Die
Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden Entscheid
gefällt hat, im vorliegenden Fall also beim Bezirksrat Zürich (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25, auch zum Folgenden). Das
Verwaltungsgericht ist somit nicht zuständig, soweit damit eine Erläuterung des
vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. In diesem Umfang ist auf das von der
Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Da
Erläuterungsbegehren nicht fristgebunden sind, kann von einer Weiterleitung
abgesehen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Überdies
erübrigt sich eine Weiterleitung an den Bezirksrat auch deshalb, weil der
vorinstanzliche Entscheid offensichtlich keiner Erläuterung zugänglich ist. Denn
das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist weder unklar noch
unvollständig oder zweideutig und es weist auch keine Widersprüche in sich oder
zu den Entscheidungsgründen auf; eine Erläuterung der Erwägungen kommt sodann
von vornherein nicht in Betracht, da das Dispositiv nicht auf diese verweist
(vgl. zum Ganzen VGr, 22. Oktober 2020, EG.2020.00003, E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.
2.1
Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Ebenso verhielt es sich
bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, das Verfahren erweise sich als
Dispositiv
spruchreif, geht demnach fehl. Da Beweisanträgen über nicht rechtserhebliche
Tatsachen keine Folge zu geben ist (Plüss, § 7 N. 10), brauchen die
von der Beschwerdeführerin in verschiedenem Zusammenhang beantragten Beweise
(etwa Dokumentenedition, Expertise, Zeugenbefragung etc.) nicht abgenommen zu
werden.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens zur "Klärung der Grobkonzept-Trickser-Konstrukts […] und der
noch kommenden Analysen der Key-Jury-Dossiers" verlangt, ist diesem Antrag
nach dem Gesagten nicht stattzugeben (siehe allgemein zur Verfahrenssistierung
und deren Voraussetzungen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 34 ff.).
3.
Die Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin ein, da sie diesen als verspätet qualifizierte. Sie
erwog sodann, dass dieser – selbst wenn sich darauf eintreten liesse –
abzuweisen wäre. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde braucht nicht weiter
vertieft zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, der Rekurs
sei verspätet erhoben worden. Denn einerseits befasste sich die Vorinstanz in
einer Eventualbegründung auch materiell mit dem Rekurs; anderseits ist der
Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – in der Sache kein Erfolg beschieden.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
erneut vorbringt, bei der Ausschreibung der "Kunstszene" 2022
habe
es sich um eine öffentliche Beschaffung gehandelt und es seien die
vergaberechtlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, ist darauf nicht
weiter einzugehen. Denn diese Frage ist bereits rechtskräftig entschieden (VGr,
17. August 2023, VB.2021.00803 bzw. VB.2021.00804, jeweils E. 1, und
die dazu ergangenen Urteile BGr, 24. November 2023, 2C_614/2023 bzw. 2C_615/2023,
jeweils E. 4.2 f.). Auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Qualifikation des Verfahrens als öffentliche Beschaffung
(etwa betreffend Beizug des "Freiburger Jus-Prof. emer. Peter Gauch als
Deuter und Mediator", Expertise der "SIA-Wettbewerbskommission"
etc.) sind daher nicht weiter zu behandeln (vgl. auch bereits vorn,
E. 2.1).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid verweise "in
überschüssigen Schikane-Verklausulierungen" auf zahlreiche Textstellen in
Verfahrensakten, habe elf Gerichtsentscheide und zwölf Paragrafen von
Gesetzestexten hinzugezogen und fünf Passagen aus
"Rechtssprechungs-Literatur" angesprochen – "ganz zu schweigen
von der verwirrlichen Verwendung des rechtsphilosophischen Begriffs Synallagma".
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext beantragte
"Entklausulierung" des vorinstanzlichen Entscheids beschlägt somit
zumindest sinngemäss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
5.2 Aus
Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem die Verpflichtung der
Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt, damit eine sachgerechte Anfechtung möglich
ist (BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).
5.3 Verweise
auf Aktenstücke (unabhängig davon, ob diese von der Beschwerdeführerin oder der
Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebracht worden waren) dienen
(grundsätzlich) der Nachvollziehbarkeit des Entscheids. Überdies ist eine
sachgerechte Anfechtung einer Anordnung nur möglich, wenn sowohl die betroffene
Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a). Dies gilt
selbstverständlich sowohl in sachverhaltsmässiger als auch in rechtlicher
Hinsicht. Die Hinweise der Vorinstanz auf Aktenstücke, Rechtsprechung und
Gesetzestexte sind demnach gerade keine "Verklausulierung"; vielmehr
sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bzw. gar geboten. Dass die
Vorinstanz (auch) auf wissenschaftliche Literatur abstellt, ist sodann mit
Blick auf ihre Begründungspflicht zu begrüssen, ermöglicht dieses Vorgehen
doch, die Grundlage der vorinstanzlichen Erwägungen besser nachzuvollziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte die zitierten Werke
(innert der Beschwerdefrist) nicht konsultieren können, so bedeutet dies nicht,
dass der Rekursentscheid dadurch "verklausuliert" würde. Schliesslich
war auch die Verwendung des Begriffs "Synallagma" (Leistungsaustausch
bzw. Austauschverhältnis) durch die Vorinstanz angezeigt, handelt es sich doch
dabei um ein Kennzeichnungsmerkmal des Beschaffungsrechts (vgl. etwa BGE 141 II 113 [= Pra 105/2016 Nr. 36] E. 1.2.1; BGr, 16. Oktober
2012, 2C_198/2012, E. 5.1.2; ferner BGr, 24. November 2023,
2C_614/2023 bzw. 2C_615/2023, jeweils E. 4.2).
6.
Sodann erweist sich die Ausgangsverfügung vom
3. November 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur
Einreichung einer "fundierten Bewerbung" versagt und sie aus dem
Verfahren betreffend die Durchführung der "Kunstszene" 2022
ausgeschlossen wurde, als rechtmässig:
6.1 Zunächst
konnte und durfte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aus (formalen
Gründen) aus dem Verfahren ausschliessen, zumal letztere ihre Bewerbung
anlässlich der Einreichung am 3. Oktober 2021 selbst als unvollständig
bezeichnete ("Ohne Brimborium übersende ich Ihnen den umständehalber
unvollständigen Bericht zur Bewerbung"). An diesem Tag, an dem die
Bewerbungsfrist ablief, fehlten in den Bewerbungsunterlagen der
Beschwerdeführerin ein Organigramm und die Lebensläufe der verantwortlichen
Personen. Überdies fehlten im Grobkonzept Angaben zum Personalbedarf und zu den
Arbeitszeiten bzw. -orten. Diese Dokumente bzw. Angaben hatte die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der "Anforderungen an das Grobkonzept für die
Veranstaltung" ausdrücklich verlangt. Ausserdem hatte sie die
"Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen" explizit als
"Eignungskriterium" festgesetzt.
6.2 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann eine Ungleichbehandlung (gegenüber anderen
Bewerberinnen und Bewerbern), da ihr keine Nachfrist zur Einreichung einer
vollständigen Bewerbung eingeräumt worden sei. Sie begründet dies im
Wesentlichen damit, dass sie als "Nichteingeladener" lediglich
88 Stunden für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen zur Verfügung
hatte; sie habe erst wenige Tage vor Ablauf der Frist von der Ausschreibung
überhaupt Kenntnis erlangt.
Die Ausschreibung wurde am 30. August 2021 auf der
Webseite der Beschwerdegegnerin publiziert. In der Folge war sie auch auf der
Webseite "Artlog.net" des Schweizer Kunstvereins/Kunstbulletin
zugänglich und wurde auf verschiedenen Sozialen Medien veröffentlicht. Dass die
Beschwerdeführerin erst wenige Tage vor Ende der Bewerbungsfrist Kenntnis von
der Ausschreibung erhielt, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Die wiederholt
vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien bestimmte andere
Wettbewerbsteilnehmer vorab "gebrieft" worden, findet in den Akten
keine Stütze. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzlichen
Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sie versuchte, möglichst viele
potenzielle Interessentinnen und Interessenten zu erreichen. Weshalb die
Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, einzig der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Komplettierung ihrer Bewerbung zu
gewähren, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin
gehen an der Sache vorbei. Eine Befragung von Zeugen erübrigt sich damit.
7.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von
der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids von
vornherein nicht geeignet waren, um die Annahme von dessen Nichtigkeit zu
begründen (vgl. zu diesbezüglichen Kriterien BGE 138 II 501 E. 3.1,
137 I 273 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der entsprechende Antrag der
Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
drauf einzutreten ist.
9.
9.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
9.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
9.3 Die
Beschwerdeführerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine
juristische Person. Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 16 Abs. 3 VRG nicht gewährt (so bereits [die
Beschwerdeführerin betreffend] VGr, 17. August 2023, VB.2021.00803,
E. 4.2 Abs. 2; vgl. auch VGr, 14. Juli
2022, VB.2021.00855, E. 7.2 Abs. 2).
Juristische Personen verfügen grundsätzlich auch gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 BV über keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Ausnahmsweise können sie sich jedoch darauf berufen, nämlich wenn ihr einziges
Aktivum im Streit liegt und neben ihnen auch die wirtschaftlich Beteiligten
mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1). Die
Beschwerdeführerin bringt weder vor, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege,
noch, dass die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Aus den Akten
ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise (vgl. act. …, wo die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie müsste, um die Verfahrenskosten berappen zu
können, Kunstwerke "zur Unzeit zu Schleuderpreisen" verkaufen). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen auch BGr,
24. November 2023, 2C_614/2023, E. 5.2).
10.
Gegen
Entscheide betreffend Subventionen würde die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nur
offenstehen, wenn ein Anspruch auf die Subvention bestünde (Art. 83 lit. k
BGG). Es steht deshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.