VB.2023.00512
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00512
4. Oktober 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24858)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00512
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
alle vertreten durch MLaw G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib
beim Ehemann bzw.
Vater,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1983 geborene serbische Staatsangehörige A
(Beschwerdeführer 1, nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz
niedergelassen. Am 10. März 2005 heiratete er in seinem Heimatland die
Landsfrau B (Beschwerdeführerin 2, nachfolgend Beschwerdeführerin bzw.
Ehefrau), welche er am 15. August 2005 in die Schweiz nachzog, wo ihr zum
Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung und am 29. Juli
2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die in der Schweiz 2006 und
2010 geborenen Töchter C und D (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) erhielten
nach ihrer Geburt ebenfalls Niederlassungsbewilligungen.
Nachdem die Familie Ausreisepläne hegte und erfolglos um
Erwägungen
die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, verblieb der
Beschwerdeführer in der Schweiz, während sich die Ehefrau mit ihren beiden
Kindern per 31. August 2013 nach Serbien abmeldete. Dort wurden am 8. Januar
2014.
bzw. 26. Oktober 2020 die beiden Söhne E und F (Beschwerdeführer 5
und 6) geboren.
Am 11. November 2022 reisten die Ehefrau und alle
vier Kinder in die Schweiz ein, wo sie am 21. Dezember 2022 um Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater ersuchten.
Hierauf stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Mai 2023 fest, dass
die Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der beiden in der Schweiz
geborenen Töchter erloschen und die Nachzugsfristen bis auf den jüngsten Sohn
allesamt verpasst seien. Sodann ging das Migrationsamt davon aus, dass weder
ein isolierter Nachzug des jüngsten Sohnes beabsichtigt noch ein wichtiger
persönlicher Grund für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich sei.
Weiter verfüge die Familie weder über eine bedarfsgerechte Wohnung noch
Dispositiv
hinreichend finanzielle Mittel. Aus diesen Gründen wies es die Nachzugsgesuche
für die Ehefrau und die vier Kinder allesamt ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2023. Überdies hielt es fest, dass die
Ehefrau und die Kinder über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfügten,
weshalb ihnen weder der Lauf der Rekursfrist noch die Einreichung eines
Rechtsmittels ein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffe.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Juli 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 19. September 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September 2023 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt
anzuweisen, der Ehefrau und den vier Kindern jeweils im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Migrationsamt
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde eine
Parteientschädigung verlangt.
Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2023 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde zwar von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme, dies der Ehefrau und den Kindern jedoch mangels
vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Anwesenheitsrecht während
der Verfahrenshängigkeit zu verschaffen vermöge. Sodann seien auch die
Zulassungs- und Nachzugsbedingungen nicht offensichtlich erfüllt, weshalb der
Bewilligungsentscheid von den Beschwerdeführenden 2–6 grundsätzlich im
Ausland abzuwarten sei, es sich aber gleichwohl rechtfertige, vorerst von
Vollzugsmassnahmen abzusehen, ohne dass der Aufenthalt der
Beschwerdeführenden 2–6 aber hierdurch rechtmässig würde.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden fordern, dass zur Klärung des Kindswohls und in Umsetzung
der konventionsrechtlichen Verpflichtungen von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK) die 17 bzw. 13 Jahre alten Beschwerdeführerinnen 3 und 4
jeweils persönlich durch das Migrationsamt anzuhören seien.
2.2 Gemäss Art. 12
KRK ist Kindern entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife Gelegenheit zu geben,
sich in allen sie berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren Gehör zu
verschaffen, wobei eine persönliche Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Die Vorgaben von Art. 12 KRK sind in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) ins nationale Recht überführt worden. Demnach werden Kinder
über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist (vgl. hierzu auch
Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47
AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall
unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden
kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September
2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). Dies ist hier aufgrund der gleichgerichteten
Interessenlage der Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen
Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt
und die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit
hatten, die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug darzulegen. Zudem steht bei den jüngeren Kindern auch deren
Alter einer persönlichen Anhörung entgegen, wenngleich die in Art. 47 Abs. 4
Satz 2 genannte Altersgrenze von 14 Jahren nicht absolut gilt.
3.
3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich
zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Beim Nachzug der minderjährigen
Kinder wird auf die Sprachanforderungen verzichtet (Art. 43 Abs. 3
AIG). Zudem steht die Nachzugsbewilligung unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51
Abs. 2 AIG).
3.2 Es erscheint zweifelhaft, ob
vorliegend die genannten materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere was die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der
Familie angeht:
-
Allgemein gilt eine Wohnung als bedarfsgerecht, wenn sie maximal ein
Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen, sie den gesundheits- und
feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie
genügt und die Nutzung dem Mietvertrag entspricht (vgl. BGr, 25. Oktober
2010, 6B_497/2010, E. 1.2; aktuelle Weisungen und Erläuterungen [Weisungen
AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] Ziff. 6.1.4 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]
Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 48 mit Hinweisen). Die sechs
Beschwerdeführenden leben derzeit in einer 4,5-ZimmerWohnung. Auch wenn die
Vermieterschaft gemäss eingereichtem Mietvertrag vom 15. November 2022 mit
der "Verwendung zu Wohnzwecken für 6 Personen" einverstanden ist und
die Wohnung gemäss den nicht weiter belegten Angaben in der Rekursschrift
190 m2 Wohnfläche aufweisen soll, deutet zumindest die
Diskrepanz zwischen der Zimmer- und der Bewohnerzahl auf nicht bedarfsgerechte
Wohnverhältnisse hin. Sodann ist die im Rekursverfahren aufgestellte
Behauptung, dass sich die Wohnung über zwei Stockwerke erstecken würde, aus dem
Mietvertrag nicht ersichtlich, wo lediglich von einer Wohnung im "1. OG
links" samt Kellerabteil die Rede ist.
-
Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wies die Familie gemäss den
in den Akten liegenden Lohnbelegen und der unwidersprochen gebliebenen
Berechnung des sozialen Existenzminimums vom 2. Mai 2023 vor der Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer 1 noch
eine monatliche Unterdeckung von rund Fr. 1'200.- auf. Seit seiner
Selbständigkeit will der Beschwerdeführer 1 angeblich Fr. 8'000.- pro
Monat erzielen, was er mit dem Handelsregistereintrag seiner im Februar 2023
gegründeten Einzelfirma und mehreren Gutschriften für geleistete Arbeiten zu
belegen versucht. Allerdings lässt sich aus den eingereichten Belegen höchstens
der Umsatz der vom Beschwerdeführer 1 gegründeten Einzelfirma abschätzen,
die hieraus erzielten Nettoeinkünfte sind hingegen in keinster Weise belegt. So
ist beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer 1 alle geleisteten
Arbeiten selbst ausführt oder selbst auf Subunternehmen oder weitere
Angestellte zurückgreifen muss. Auch die sonstigen Betriebskosten bleiben
weitgehend im Dunkeln, weshalb nicht abschätzbar ist, wie viel Geld der Familie
derzeit monatlich wirklich zur Verfügung steht. Jedenfalls sind die
entsprechenden Angaben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht
hinreichend belegt.
-
Hinreichende Deutschkenntnisse der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2)
werden zwar behauptet, sind aber ebenfalls unbelegt geblieben, da sich hierzu
lediglich eine Prüfungsanmeldung für einen mündlichen fide-Test im März 2023 in
den Akten findet. Der Umstand, dass die Prüfungsergebnisse der anwaltlich
vertretenen Ehefrau bis heute nicht nachgereicht wurden, lässt an einem
hinreichenden Testresultat oder der tatsächlichen Absolvierung des Tests
zweifeln. Sodann ist nicht dokumentiert, dass die Ehefrau sich inzwischen für
einen Deutschkurs eingeschrieben hat. Hierzu ist anzumerken, dass Ehegatten von
hier Niedergelassenen altrechtlich weder beim Nachzug noch bei Erteilung der
Niederlassungsbewilligung Sprachkenntnisse nachweisen mussten, weshalb aus dem
früheren Aufenthalt und der früheren Bewilligungssituation nicht geschlossen
werden kann, dass die Ehefrau über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Solche sind bei jahrelangen Voraufenthalt zwar zu erwarten, gleichwohl aber zu
belegen, da nicht automatisch von einer durchschnittlichen sprachlichen
Integration ausgegangen werden kann und der Gesetzgeber mit der Statuierung
sprachlicher Mindestanforderungen gerade auch sicherstellen wollte, dass
allfällige Sprachdefizite frühzeitig behoben werden (a.M. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 N. 5
AIG).
Ob damit die materiellen Anforderungen von Art. 43
AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da der Familiennachzug im Sinn
nachfolgender Erwägungen bereits aufgrund der verpassten Nachzugsfristen zu
verweigern ist.
4.
4.1
4.1.1
Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor,
muss bei Kinder über zwölf Jahren innert Jahresfrist bzw. bei Ehegatten und
Kinder unter zwölf Jahren innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss bzw. der
Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)
um Nachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG).
4.1.2
Als wichtiger Grund für einen nachträglichen Ehegattennachzug gilt
praxisgemäss, wenn die Ehe bereits zuvor einmal in der Schweiz gelebt wurde und
der ausländische Ehegatte seine frühere Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Abmeldung ins Ausland bzw. eines mehr
als sechsmonatigen Auslandaufenthalts verloren hat, die eheliche Beziehung
jedoch über die Distanz oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur
Vermeidung von Rechtsmissbräuchen ist in diesen Fällen jedoch lediglich einmal
ein Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist zu gewähren, ansonsten weitere
wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen müssen (BGr, 10. März
2020, 2C_784/2019, E. 2). Selbiges gilt auch dann, wenn nach einem
bewilligten Voraufenthalt zwar nicht wiederholt um (erneuten) Ehegattennachzug
ersucht wurde, die räumliche Trennung jedoch sehr lange anhielt (Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,
3. A., Basel 2022, § 23.139). Diesfalls liegt nicht schon deshalb ein
wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil der
betroffene Ehegatte sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz
integriert hat. Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur
ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG statuierten
Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47
Abs. 4 AIG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits
einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne
Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich
die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen Auslandaufenthalt
abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG
in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als zweijähriger
Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist und selbst eine
Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier Jahre dauernden
Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte (Art. 61 Abs. 2
AIG; vgl. zum Ganzen VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 3.1; VGr,
6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3; VGr, 31. Januar 2018,
VB.2017.00748, E. 3.4).
4.1.3
Die zum Ehegattennachzug entwickelten Grundsätze für einen nachträglichen
(erneuten) Nachzug nach einem bewilligten Voraufenthalt in der Schweiz sind
sodann nicht ohne Weiteres auf den Nachzug minderjähriger Kinder übertragbar:
Der Gesetzgeber misst einer frühzeitigen Integration minderjähriger Kinder
besondere Bedeutung zu, was mitunter in der Statuierung altersabhängig
verkürzter Nachzugsfristen zum Ausdruck kommt, sobald die Kinder sich nicht
mehr in einem vorbehaltslos anpassungsfähigen Alter befinden. Dieses Ziel wird
torpediert, wenn Kinder mitten in ihrem Sozialisationsprozess in der Schweiz
wieder für mehrere Jahre in ihre Herkunftsländer verbracht werden, sodass bei
einer späteren Rückkehr in die Schweiz erneut mit (Re-)Integrationsproblemen
bzw. -defiziten zu rechnen ist.
4.1.4
Weiter stellt es grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, wenn es der
betroffenen ausländischen Person nicht gelungen ist, die weiteren materiellen
Nachzugsvoraussetzungen fristgerecht zu erfüllen, namentlich noch innert der
Nachzugsfrist ein existenzsicherndes Einkommen für die gesamte (nachzuziehende)
Familie zu erzielen (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4). Es
sind aber immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen, welche der
rechtzeitigen Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen entgegengestanden sind
(Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.141 [mit weiteren
Hinweisen]).
4.2
4.2.1
Es ist unbestritten, dass bis auf den jüngsten Sohn (Beschwerdeführer 6)
bei allen Kindern und der Ehefrau die Nachzugsfristen verpasst wurden. Da ein
gesonderter Nachzug des jüngsten Sohnes gemäss unwidersprochener
vorinstanzlicher Feststellung nicht beabsichtigt ist, hängt die
Bewilligungsfähigkeit der Nachzugsgesuche damit vom Vorliegen wichtiger Gründe
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ab.
4.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich die Familie Ende August 2013
zur Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit habe trennen müssen, sich die
finanzielle Situation nun aber verbessert habe. Sodann leiten sie aus dem
Voraufenthalt der Ehefrau und der beiden Töchter und ihrer Reintegration nach
der Wiedereinreise wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab. Zudem
könne die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz durch ihren Ehemann bei der
Kinderbetreuung unterstützt werden, während sie in Serbien nach dem Umzug der
Grosseltern der Kinder inzwischen auf sich gestellt sei. Weiter machen sie
geltend, dass die Wegweisung der Ehefrau und der Kinder dem Kindswohl
widersprechen und die Familie (erneut) auseinanderreisen würde, während die
Vereinigung der Gesamtfamilie zum Wohle der Kinder sei. In Bezug auf den
Aufenthalt seit der Wiedereinreise im November 2022 wird vorgebracht, dass bis
auf das jüngste Kind alle Kinder bereits eingeschult seien und hier Beziehungen
geknüpft sowie Schweizerdeutsch gelernt hätten. In Bezug auf die bald
volljährige Tochter wird weiter geltend gemacht, dass diese eine Schnupperlehre
absolviert sowie Aussichten auf eine Lehrstelle habe und sie sich seit einem
Jahr in einer Liebesbeziehung mit ihrem Schweizer Verlobten befinde.
4.2.3
Die Zusammenführung der Gesamtfamilie vermag für sich genommen keinen
hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden, gerade
wenn wie hier die Familie zuvor jahrelang getrennt lebte und eine adäquate
Betreuung im Heimatland weiterhin sichergestellt ist (vgl. BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1; ausführlich hierzu auch VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 ff.; zur Betreuungssituation siehe auch
nachfolgend E. 4.2.6). Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass sich die
Familie Ende August 2013 allein aufgrund fehlender finanzieller Mittel und zur
Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit getrennt hat: Gemäss den Angaben in
der Rekursschrift soll sich die finanzielle Lage der Familie erst mit der
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im April 2023 deutlich verbessert
haben, gleichwohl ersuchte die Familie bereits im November 2022 um Nachzug. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht angezweifelt, dass die finanzielle Lage der
Familie ausschlaggebend für die jahrelange Trennung der Familie gewesen sei.
Soweit diesbezüglich nun in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der
Beschwerdeführer 1 schon seit Jahren das Startkapital für den Schritt in
die Selbständigkeit zusammenspare und bereits im Winter 2022 für den
Lebensunterhalt seiner Familie habe aufkommen können, steht dies einerseits in
gewissem Widerspruch zu früheren Ausführungen der Beschwerdeführenden und den
dokumentierten finanziellen Verhältnissen. Andererseits wäre nicht
nachvollziehbar, weshalb mit dem Nachzug der Familie solange zugewartet wurde,
wenn der Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge angeblich schon seit
Jahren Geld für seine Selbständigkeit zurücklegen konnte. Insbesondere würde
sein Interesse an der Äuffnung eines Startkapitals für die Selbständigkeit
keinen hinreichenden Grund darstellen, mit dem Familiennachzug zuzuwarten.
4.2.4
Wie sich aus dem im April 2013 gestellten Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung ergibt, waren die finanziellen Verhältnisse überdies
auch nicht ausschlaggebend für die zeitweilige Rückkehr der Ehefrau und der
Töchter nach Serbien: Gemäss damaligem Gesuch war ursprünglich geplant, dass
die gesamte Familie nach Serbien auswandern werde, da sie mal sehen wollten,
wie das Leben im Ausland so sei und wie ihre Vorfahren so gelebt hätten. Erst
nachdem die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung mit
migrationsamtlichen Schreiben vom 3. April 2013 verweigert wurde,
entschloss sich der Beschwerdeführer dazu, alleine in der Schweiz zu
verbleiben. Finanzielle Gründe für die Trennung wurden damals nicht
vorgebracht. Ebenso wenig ist belegt, dass die Familie damals in die
Sozialhilfeabhängigkeit abzurutschen drohte, zumal die Ehefrau bereits zuvor
keiner Erwerbstätigkeit nachging und der damalige Bedarf tiefer lag als heute,
wo die Familie um zwei weitere Kinder angewachsen ist.
4.2.5
Es erscheint damit unglaubhaft, dass die Familie sich im Sommer 2013 aus
finanziellen Gründen trennen musste und erst die Verbesserung der finanziellen
Lage im Winter 2022 eine Wiedervereinigung erlaubt haben soll. Die Aktenlage
lässt vielmehr auf andere Motive für das verspätete Nachzugsgesuch schliessen:
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 (Eingangsdatum) gaben die
Beschwerdeführenden gegenüber dem Migrationsamt noch an, dass die Kinder älter
geworden seien, eigene Ideen hätten, ihre eigenen Entscheidungen fällten und
wieder in die Schweiz zurückgewollt hätten. Sodann habe die Corona-Pandemie die
Rückkehr verzögert. Demnach wäre vor allem der Wille der Kinder entscheidend
gewesen, während damals noch nicht behauptet wurde, dass die finanzielle
Situation oder die Betreuungsverhältnisse in Serbien einem früheren Nachzug
entgegengestanden wären. Hierzu passt auch, dass die älteste Tochter bereits
vor der Wiedereinreise eine Liebesbeziehung zu einem Schweizer unterhalten
haben soll, was ihren Entschluss, zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz
zurückzukehren, massgeblich beeinflusst haben mag. Sie befindet sich zudem
unmittelbar vor dem Berufseinstieg, weshalb auch die besseren Jobaussichten in
der Schweiz relevant für das nachträgliche Nachzugsgesuch sein könnten.
Hingegen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Familie jahrelang mit
dem Nachzug zugewartet und die Beschwerdeführenden 2–6 erst kurz vor der
Volljährigkeit der ältesten Tochter wieder in die Schweiz zurückkehrten bzw.
(in Bezug auf die beiden Söhne) erstmals hier Wohnsitz nahmen. Ohnehin bildet
nach dargelegter Rechtslage der blosse Umstand, dass die Nachzugsbedingungen allenfalls
erst nach Ablauf der Nachzugsfristen erfüllt wurden, für sich genommen noch
keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Nachzug.
4.2.6
Inwiefern der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung
massgeblich entlasten kann, erscheint ebenfalls fraglich: Der Beschwerdeführer
hat sich erst im April 2023 als Maler selbständig gemacht und es kann als
notorische Tatsache gelten, dass gerade zu Beginn der Selbständigkeit die
beruflichen Belastungen gross sind und kaum mehr Zeit für die Familie bleibt.
Die Beschwerdeführenden räumen diesbezüglich auch selbst ein, dass der
Beschwerdeführer "arbeitsbedingt viel unterwegs" sei. Es ist damit nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Betreuungssituation für die Kinder in der
Schweiz massgeblich verbessert haben sollte, zumal zumindest die älteren Kinder
auch nicht mehr auf permanente Betreuung angewiesen sind. Wie die
Beschwerdeführenden in ihrer ersten Stellungnahme zum Familiennachzugsgesuch
vom 20. Februar 2023 (Eingangsdatum) selbst einräumten, sind die älteren
Kinder zunehmend selbst in der Lage, ihre Entscheidungen zu treffen. Dass die
Ehefrau in Serbien durch ihre Erziehungsaufgaben überfordert gewesen sei, wurde
in der damaligen Stellungnahme weder behauptet noch angedeutet. Sodann brachte
der (eigenmächtige) Familiennachzug eher zusätzliche Belastungen als
Entlastungen, nachdem die weitgehend in Serbien sozialisierten Kinder sich hier
erneut zurechtfinden mussten. Aus all diesen Gründen erscheint es wenig
glaubhaft, wenn nun in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dass die
Ehefrau mit der Betreuung ihrer vier Kinder in Serbien überfordert gewesen und
aus diesem Grund in die Schweiz zurückgekehrt sei.
4.2.7
Auch der Voraufenthalt eines Teils der Familie in der Schweiz vermag keinen
wichtigen Nachzugsgrund zu begründen: Die Beschwerdeführerin und deren beiden
Töchter (Beschwerdeführerinnen 2–4) waren allesamt einmal im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, welche jedoch aufgrund ihrer Abmeldung ins Ausland
per Ende August 2013 und ihrem anschliessenden neunjährigen Auslandaufenthalt
unbestritten längst erloschen sind. Die in Serbien geborenen beiden Söhne
(Beschwerdeführer 5 und 6) verfügten sodann noch nie über eine Schweizer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Obwohl die Beschwerdeführerin und
die beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2–4) bereits einen Voraufenthalt
in der Schweiz aufweisen, schon einmal über Niederlassungsbewilligungen
verfügten und erstmals um Wiederbewilligung ihres (zweiten) Nachzugs ersuchen,
sind ihre Nachzugsgesuche schon aufgrund der langen Dauer der räumlichen
Trennung nicht ohne Weiteres bewilligungsfähig: Die Familie lebte über neun
Jahre in räumlicher Trennung, was mehr als doppelt so lange ist, wie eine
Niederlassungsbewilligung bei einem Auslandaufenthalt maximal aufrechterhalten
werden kann. Die Frist für eine erleichterte Wiederzulassung ist sogar um mehr
als das Vierfache überschritten. Bei einer so langen räumlichen Trennung kann
auch im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis (BGr, 10. März 2020,
2C_784/2019, E. 2) nicht mehr davon ausgegangen werden, dass allein der
bewilligte Voraufenthalt in der Schweiz und die damals erbrachten
Integrationsleistungen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen
Ehegattennachzug bilden. Dies gilt umso mehr für die beiden Töchter, welche bei
ihrem kurzen Voraufenthalt in der Schweiz zwar erste Integrationsschritte
unternommen hatten, aus diesem erst am Beginn stehenden Integrationsprozess
jedoch mit der Abmeldung nach Serbien per 31. August 2013 jäh
herausgerissen wurden. Aufgrund des noch sehr jungen Alters der beiden Töchter
bei der Ausreise aus der Schweiz kann noch nicht von einer massgeblichen
Vorintegration ausgegangen werden, welche heute einen Grund für die Bewilligung
eines nachträglichen Familiennachzugs bilden könnte: Die ältere Tochter war bei
der Ausreise erst sieben und die jüngere Tochter erst drei Jahre alt. In diesem
Alter beschränken sich die persönlichen Beziehungen hauptsächlich auf das
familiäre Umfeld. Bis auf den (nicht weiter belegten) Spracherwerb der beiden
Töchter ist keinerlei massgebliche Integration in der Schweiz während des
Voraufenthalts ersichtlich oder altersmässig zu erwarten. Sodann sind auch in
sprachlicher Hinsicht (insbesondere im schriftlichen Bereich) gewisse Defizite
zu erwarten, nachdem die Töchter vor ihrer Ausreise nicht oder nur sehr kurze
Zeit die hiesigen Schulen besuchten. Jedenfalls haben die Kinder ihre
lebensprägenden Jugendjahre in Serbien und nicht in der Schweiz verbracht und
sind ganz überwiegend dort sozialisiert worden. Es liegt regelmässig weder im
Interesse der Schweiz noch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen
Kinder, wenn Unmündige nach kurzem Voraufenthalt wieder ins Ausland verbracht,
dort sozialisiert und erst kurz vor dem Berufseinstieg wieder in die Schweiz
nachgezogen werden. Die beiden in Serbien geborenen Söhne kannten die Schweiz
sodann bis zu ihrer Einreise im November 2022 höchstens von vorübergehenden
Ferienaufenthalten und weisen bis auf ihre familiären Verbindungen und ihrem
seitherigen Aufenthalt keinerlei Bezug zum Land auf.
Der Voraufenthalt der Beschwerdeführerinnen 2–4 in
der Schweiz und die damals erbrachten Integrationsleistungen bilden damit für
sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug.
4.2.8
Soweit die Beschwerdeführenden einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in
der bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten
Integration in der Schweiz sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die
eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des
behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden
können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr,
21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August 2018,
VB.2017.00825, E. 4.2.4). Nachdem ein Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung bereits vor der Ausreise nach Serbien abgewiesen
worden war und das Migrationsamt zeitnah nach der Wiedereinreise den
Familiennachzug verweigert hatte, konnten die Beschwerdeführenden nicht
ernsthaft davon ausgehen, dass der Bewilligungsentscheid eine reine Formsache
darstellen würde. Vielmehr mussten sie stets damit rechnen, dass die
eigenmächtig nachgezogenen Familienmitglieder wieder weggewiesen und die
Familie hierdurch wieder auseinandergerissen werden könnte.
4.2.9
Die beiden jüngeren Söhne befinden sich sodann noch in einem
anpassungsfähigen Alter und haben ihr ganzes Leben vor dem eigenmächtigen
Nachzug in Serbien verbracht, weshalb ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland
zusammen mit ihrer Mutter ohne Weiteres zumutbar ist. Die erst 17-jährige und
noch bei ihren Eltern wohnhafte Tochter wird erst mit Erreichen der
Volljährigkeit ehefähig im Sinn von Art. 94 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
werden, weshalb derzeit weder von einem unmittelbar bevorstehenden Eheschluss
noch von einem gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Auch die Verlobung und
Liebesbeziehung der Tochter vermag damit keinen Grund für deren nachträglichen
Nachzug (zusammen mit den übrigen Familienangehörigen) begründen. Ansonsten
lässt der erst wenige Monate andauernde Aufenthalt der Kinder in der Schweiz
keine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz und Entwurzlung vom Heimatland
erwarten, welche einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug
bilden könnte, zumal der Familie von Beginn weg bewusst sein musste, dass ihr
Nachzugsgesuch abgewiesen werden könnte. Auch bei der Ehefrau sind keine
wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich, nachdem sie den grössten
Teil ihres Lebens in Serbien verbracht hatte und nach einem im Vergleich dazu
verhältnismässig kurzen Voraufenthalt in der Schweiz auch jahrelang in ihre
Heimat zurückgekehrt ist. Sodann musste den Eheleuten gerade auch aufgrund der
Abweisung ihres Gesuchs um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung
von Anfang an bewusst sein, dass eine spätere Familienzusammenführung in der
Schweiz nicht mehr möglich sein wird.
4.2.10
Durch die Statuierung unterschiedlicher Nachzugsfristen hat der Gesetzgeber
sodann bewusst in Kauf genommen, dass älteren Kindern zufolge Fristablaufs der
Nachzug zu verwehren ist, obwohl dieser deren jüngeren Geschwistern noch
gewährt werden kann (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2; BGr,
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014,
VB.2014.00495, E. 4.5.2; VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.3).
Dass das Nachzugsgesuch für den jüngsten Sohn rechtzeitig gestellt und
allenfalls bewilligungsfähig wäre, ergibt somit ebenfalls noch keinen wichtigen
familiären Grund für den nachträglichen Nachzug der Ehefrau und der übrigen
Kinder, selbst wenn die Geschwister hierdurch getrennt würden (VGr, 21. August
2018, VB.2017.00825, E. 4.2.3). Indes ist vorliegend gemäss Aktenlage
ohnehin kein gesonderter Nachzug des jüngsten Kindes geplant.
Auch hieraus lässt sich somit kein wichtiger Grund für
einen nachträglichen Nachzug ableiten.
4.2.11
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Nachzug der Beschwerdeführenden
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch keineswegs einen
relevanten Beitrag zur Behebung des "generellen Arbeitskräftemangels"
leisten würde: Die Ehefrau war in der Schweiz noch nie erwerbstätig und die
unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehende älteste Tochter plant gemäss
eingereichtem (und von keiner Seite unterzeichnetem) Lehrvertrag eine
zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin EBA. Dabei handelt es sich um eine
Berufsausbildung im Niedriglohnbereich, die verhältnismässig geringe schulische
Anforderungen stellt. Selbst wenn derzeit auch im Detailhandel
Rekrutierungsschwierigkeiten bestehen, ist nicht zu erwarten, dass die um
Nachzug ersuchenden Familienmitglieder in naher Zukunft den Fachkräfte- bzw.
Arbeitskräftemangel in der Schweiz beheben und deren Nachzug im öffentlichen
Interesse liegen könnte.
4.2.12
Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch im
Rahmen einer Gesamtwürdigung sowie unter vorrangiger Berücksichtigung des
Kindeswohls und dem Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie sowie
der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären
Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen
vermögen (vgl. auch VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.5).
Die Nachzugsgesuche für die Beschwerdeführenden 2–5 sind damit bereits
aufgrund der verpassten Nachzugsfristen nicht bewilligungsfähig. In Bezug auf
das jüngste Kind (Beschwerdeführer 6) wäre ein Nachzug allenfalls noch
möglich gewesen, jedoch haben die Beschwerdeführenden mehrfach klar zum
Ausdruck gebracht, dass der isolierte Nachzug eines einzelnen Kindes nicht
beabsichtigt ist.
5.
Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein
Familien- bzw. Ehegattennachzug selbst dann verweigert werden, wenn das
originär aufenthaltsberechtigte Familienmitglied über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt und damit nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht
(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1;
vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Die verpassten
Nachzugsfristen und das Fehlen wichtiger Gründe für einen nachträglichen
Nachzug bilden hinreichenden Anlass, das Recht des Beschwerdeführers 1 auf
das Zusammenleben mit seiner Ehefrau (und seinen weiteren Familienangehörigen)
einzuschränken, zumal die Eheleute selbst ohne Not die jahrelange Trennung der
Familie herbeigeführt hatten (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1).
Ein entsprechender Eingriff in das Recht auf Familienleben erscheint überdies
auch im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung verhältnismässig und
gerechtfertigt: Die Beschwerdeführenden 2–6 sind erst seit ein paar Monaten
(wieder) in der Schweiz und konnten von Beginn weg nicht mit einem dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz rechnen. Die Familie lebte viele Jahre freiwillig
getrennt und die Ehefrau und die Kinder wurden überwiegend in Serbien
sozialisiert. Auch wenn der erneute Wechsel des Aufenthaltslandes für die
Kinder und die Ehefrau sicherlich belastend ist, sind sie nicht derart in der
Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen die Rückkehr
nach Serbien nicht mehr zumutbar wäre. Dass die wirtschaftlichen Perspektiven
in Serbien weniger günstig erscheinen, vermag für sich genommen hingegen kein
Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. Ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 3–6 und ihrem in
der Schweiz niedergelassenen Vater ist sodann schon aufgrund der
vorangegangenen Trennung der Familie nicht ersichtlich, wenngleich dieser sicherlich
eine wichtige Bezugsperson ist.
6.
Für eine Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
VZAE oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund
dargelegter Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein
Raum.
7.
Aus den dargelegten Überlegungen ist auch eine Verletzung der
KRK nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, wollte der Gesetzgeber mit
der Statuierung von relativ kurzen Nachzugsfristen gerade verhindern, dass
überwiegend im Ausland sozialisierte Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung
herausgerissen werden oder mit einem eigenmächtigen Nachzug ausserhalb der
Nachzugsfristen nachträglich ein "fait accompli" geschaffen wird,
welches regelmässig nicht im Interesse der Kinder liegt. Sodann ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Wegweisung der Kinder und die erneute
Familientrennung deren Wohl ernsthaft gefährden könnte, nachdem die Familie
bereits zuvor jahrelang freiwillig getrennt lebte und den Kontakt erneut über
die Distanz pflegen kann. Wie bereits dargelegt wurde, sind vorliegend
vornehmlich wirtschaftliche Motive hinter dem verspäteten Nachzugsgesuch zu
vermuten und sind die Kinder vornehmlich in Serbien sozialisiert worden bzw.
ist ihnen die Rückkehr dorthin ohne Weiteres zumutbar.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG), während den minderjährigen Kindern praxisgemäss
keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).