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Entscheid

VB.2023.00512

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00512

4. Oktober 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24858)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00512

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

alle vertreten durch MLaw G,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib

beim Ehemann bzw.

Vater,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene serbische Staatsangehörige A

(Beschwerdeführer 1, nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz

niedergelassen. Am 10. März 2005 heiratete er in seinem Heimatland die

Landsfrau B (Beschwerdeführerin 2, nachfolgend Beschwerdeführerin bzw.

Ehefrau), welche er am 15. August 2005 in die Schweiz nachzog, wo ihr zum

Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung und am 29. Juli

2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die in der Schweiz 2006 und

2010 geborenen Töchter C und D (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) erhielten

nach ihrer Geburt ebenfalls Niederlassungsbewilligungen.

Nachdem die Familie Ausreisepläne hegte und erfolglos um

Erwägungen

die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, verblieb der

Beschwerdeführer in der Schweiz, während sich die Ehefrau mit ihren beiden

Kindern per 31. August 2013 nach Serbien abmeldete. Dort wurden am 8. Januar

2014.

bzw. 26. Oktober 2020 die beiden Söhne E und F (Beschwerdeführer 5

und 6) geboren.

Am 11. November 2022 reisten die Ehefrau und alle

vier Kinder in die Schweiz ein, wo sie am 21. Dezember 2022 um Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater ersuchten.

Hierauf stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Mai 2023 fest, dass

die Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der beiden in der Schweiz

geborenen Töchter erloschen und die Nachzugsfristen bis auf den jüngsten Sohn

allesamt verpasst seien. Sodann ging das Migrationsamt davon aus, dass weder

ein isolierter Nachzug des jüngsten Sohnes beabsichtigt noch ein wichtiger

persönlicher Grund für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich sei.

Weiter verfüge die Familie weder über eine bedarfsgerechte Wohnung noch

Dispositiv

hinreichend finanzielle Mittel. Aus diesen Gründen wies es die Nachzugsgesuche

für die Ehefrau und die vier Kinder allesamt ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2023. Überdies hielt es fest, dass die

Ehefrau und die Kinder über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfügten,

weshalb ihnen weder der Lauf der Rekursfrist noch die Einreichung eines

Rechtsmittels ein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffe.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. Juli 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 19. September 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 8. September 2023 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt

anzuweisen, der Ehefrau und den vier Kindern jeweils im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Migrationsamt

anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde eine

Parteientschädigung verlangt.

Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2023 stellte

das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde zwar von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme, dies der Ehefrau und den Kindern jedoch mangels

vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Anwesenheitsrecht während

der Verfahrenshängigkeit zu verschaffen vermöge. Sodann seien auch die

Zulassungs- und Nachzugsbedingungen nicht offensichtlich erfüllt, weshalb der

Bewilligungsentscheid von den Beschwerdeführenden 2–6 grundsätzlich im

Ausland abzuwarten sei, es sich aber gleichwohl rechtfertige, vorerst von

Vollzugs­mass­nahmen abzusehen, ohne dass der Aufenthalt der

Beschwerdeführenden 2–6 aber hierdurch rechtmässig würde.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführenden fordern, dass zur Klärung des Kindswohls und in Umsetzung

der konventionsrechtlichen Verpflichtungen von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November

1989 (KRK) die 17 bzw. 13 Jahre alten Beschwerdeführerinnen 3 und 4

jeweils persönlich durch das Migrationsamt anzuhören seien.

2.2 Gemäss Art. 12

KRK ist Kindern entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife Gelegenheit zu geben,

sich in allen sie berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren Gehör zu

verschaffen, wobei eine persönliche Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Die Vorgaben von Art. 12 KRK sind in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG) ins nationale Recht überführt worden. Demnach werden Kinder

über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist (vgl. hierzu auch

Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47

AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall

unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden

kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September

2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). Dies ist hier aufgrund der gleichgerichteten

Interessenlage der Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen

Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt

und die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit

hatten, die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug darzulegen. Zudem steht bei den jüngeren Kindern auch deren

Alter einer persönlichen Anhörung entgegen, wenngleich die in Art. 47 Abs. 4

Satz 2 genannte Altersgrenze von 14 Jahren nicht absolut gilt.

3.

3.1 Gemäss Art. 43

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich

zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Beim Nachzug der minderjährigen

Kinder wird auf die Sprachanforderungen verzichtet (Art. 43 Abs. 3

AIG). Zudem steht die Nachzugsbewilligung unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51

Abs. 2 AIG).

3.2 Es erscheint zweifelhaft, ob

vorliegend die genannten materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind,

insbesondere was die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der

Familie angeht:

-

Allgemein gilt eine Wohnung als bedarfsgerecht, wenn sie maximal ein

Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen, sie den gesundheits- und

feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie

genügt und die Nutzung dem Mietvertrag entspricht (vgl. BGr, 25. Oktober

2010, 6B_497/2010, E. 1.2; aktuelle Weisungen und Erläuterungen [Weisungen

AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] Ziff. 6.1.4 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]

Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 48 mit Hinweisen). Die sechs

Beschwerdeführenden leben derzeit in einer 4,5-ZimmerWohnung. Auch wenn die

Vermieterschaft gemäss eingereichtem Mietvertrag vom 15. November 2022 mit

der "Verwendung zu Wohnzwecken für 6 Personen" einverstanden ist und

die Wohnung gemäss den nicht weiter belegten Angaben in der Rekursschrift

190 m2 Wohnfläche aufweisen soll, deutet zumindest die

Diskrepanz zwischen der Zimmer- und der Bewohnerzahl auf nicht bedarfsgerechte

Wohnverhältnisse hin. Sodann ist die im Rekursverfahren aufgestellte

Behauptung, dass sich die Wohnung über zwei Stockwerke erstecken würde, aus dem

Mietvertrag nicht ersichtlich, wo lediglich von einer Wohnung im "1. OG

links" samt Kellerabteil die Rede ist.

-

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wies die Familie gemäss den

in den Akten liegenden Lohnbelegen und der unwidersprochen gebliebenen

Berechnung des sozialen Existenzminimums vom 2. Mai 2023 vor der Aufnahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer 1 noch

eine monatliche Unterdeckung von rund Fr. 1'200.- auf. Seit seiner

Selbständigkeit will der Beschwerdeführer 1 angeblich Fr. 8'000.- pro

Monat erzielen, was er mit dem Handelsregistereintrag seiner im Februar 2023

gegründeten Einzelfirma und mehreren Gutschriften für geleistete Arbeiten zu

belegen versucht. Allerdings lässt sich aus den eingereichten Belegen höchstens

der Umsatz der vom Beschwerdeführer 1 gegründeten Einzelfirma abschätzen,

die hieraus erzielten Nettoeinkünfte sind hingegen in keinster Weise belegt. So

ist beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer 1 alle geleisteten

Arbeiten selbst ausführt oder selbst auf Subunternehmen oder weitere

Angestellte zurückgreifen muss. Auch die sonstigen Betriebskosten bleiben

weitgehend im Dunkeln, weshalb nicht abschätzbar ist, wie viel Geld der Familie

derzeit monatlich wirklich zur Verfügung steht. Jedenfalls sind die

entsprechenden Angaben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht

hinreichend belegt.

-

Hinreichende Deutschkenntnisse der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2)

werden zwar behauptet, sind aber ebenfalls unbelegt geblieben, da sich hierzu

lediglich eine Prüfungsanmeldung für einen mündlichen fide-Test im März 2023 in

den Akten findet. Der Umstand, dass die Prüfungsergebnisse der anwaltlich

vertretenen Ehefrau bis heute nicht nachgereicht wurden, lässt an einem

hinreichenden Testresultat oder der tatsächlichen Absolvierung des Tests

zweifeln. Sodann ist nicht dokumentiert, dass die Ehefrau sich inzwischen für

einen Deutschkurs eingeschrieben hat. Hierzu ist anzumerken, dass Ehegatten von

hier Niedergelassenen altrechtlich weder beim Nachzug noch bei Erteilung der

Niederlassungsbewilligung Sprachkenntnisse nachweisen mussten, weshalb aus dem

früheren Aufenthalt und der früheren Bewilligungssituation nicht geschlossen

werden kann, dass die Ehefrau über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Solche sind bei jahrelangen Voraufenthalt zwar zu erwarten, gleichwohl aber zu

belegen, da nicht automatisch von einer durchschnittlichen sprachlichen

Integration ausgegangen werden kann und der Gesetzgeber mit der Statuierung

sprachlicher Mindestanforderungen gerade auch sicherstellen wollte, dass

allfällige Sprachdefizite frühzeitig behoben werden (a.M. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 N. 5

AIG).

Ob damit die materiellen Anforderungen von Art. 43

AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da der Familiennachzug im Sinn

nachfolgender Erwägungen bereits aufgrund der verpassten Nachzugsfristen zu

verweigern ist.

4.

4.1

4.1.1

Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor,

muss bei Kinder über zwölf Jahren innert Jahresfrist bzw. bei Ehegatten und

Kinder unter zwölf Jahren innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss bzw. der

Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)

um Nachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG).

4.1.2

Als wichtiger Grund für einen nachträglichen Ehegattennachzug gilt

praxisgemäss, wenn die Ehe bereits zuvor einmal in der Schweiz gelebt wurde und

der ausländische Ehegatte seine frühere Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Abmeldung ins Ausland bzw. eines mehr

als sechsmonatigen Auslandaufenthalts verloren hat, die eheliche Beziehung

jedoch über die Distanz oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur

Vermeidung von Rechtsmissbräuchen ist in diesen Fällen jedoch lediglich einmal

ein Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist zu gewähren, ansonsten weitere

wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen müssen (BGr, 10. März

2020, 2C_784/2019, E. 2). Selbiges gilt auch dann, wenn nach einem

bewilligten Voraufenthalt zwar nicht wiederholt um (erneuten) Ehegattennachzug

ersucht wurde, die räumliche Trennung jedoch sehr lange anhielt (Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,

3. A., Basel 2022, § 23.139). Diesfalls liegt nicht schon deshalb ein

wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil der

betroffene Ehegatte sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz

integriert hat. Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur

ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG statuierten

Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47

Abs. 4 AIG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits

einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne

Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich

die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen Auslandaufenthalt

abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als zweijähriger

Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist und selbst eine

Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier Jahre dauernden

Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte (Art. 61 Abs. 2

AIG; vgl. zum Ganzen VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 3.1; VGr,

6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3; VGr, 31. Januar 2018,

VB.2017.00748, E. 3.4).

4.1.3

Die zum Ehegattennachzug entwickelten Grundsätze für einen nachträglichen

(erneuten) Nachzug nach einem bewilligten Voraufenthalt in der Schweiz sind

sodann nicht ohne Weiteres auf den Nachzug minderjähriger Kinder übertragbar:

Der Gesetzgeber misst einer frühzeitigen Integration minderjähriger Kinder

besondere Bedeutung zu, was mitunter in der Statuierung altersabhängig

verkürzter Nachzugsfristen zum Ausdruck kommt, sobald die Kinder sich nicht

mehr in einem vorbehaltslos anpassungsfähigen Alter befinden. Dieses Ziel wird

torpediert, wenn Kinder mitten in ihrem Sozialisationsprozess in der Schweiz

wieder für mehrere Jahre in ihre Herkunftsländer verbracht werden, sodass bei

einer späteren Rückkehr in die Schweiz erneut mit (Re-)Integrationsproblemen

bzw. -defiziten zu rechnen ist.

4.1.4

Weiter stellt es grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, wenn es der

betroffenen ausländischen Person nicht gelungen ist, die weiteren materiellen

Nachzugsvoraussetzungen fristgerecht zu erfüllen, namentlich noch innert der

Nachzugsfrist ein existenzsicherndes Einkommen für die gesamte (nachzuziehende)

Familie zu erzielen (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4). Es

sind aber immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen, welche der

rechtzeitigen Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen entgegengestanden sind

(Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.141 [mit weiteren

Hinweisen]).

4.2

4.2.1

Es ist unbestritten, dass bis auf den jüngsten Sohn (Beschwerdeführer 6)

bei allen Kindern und der Ehefrau die Nachzugsfristen verpasst wurden. Da ein

gesonderter Nachzug des jüngsten Sohnes gemäss unwidersprochener

vorinstanzlicher Feststellung nicht beabsichtigt ist, hängt die

Bewilligungsfähigkeit der Nachzugsgesuche damit vom Vorliegen wichtiger Gründe

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG ab.

4.2.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich die Familie Ende August 2013

zur Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit habe trennen müssen, sich die

finanzielle Situation nun aber verbessert habe. Sodann leiten sie aus dem

Voraufenthalt der Ehefrau und der beiden Töchter und ihrer Reintegration nach

der Wiedereinreise wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab. Zudem

könne die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz durch ihren Ehemann bei der

Kinderbetreuung unterstützt werden, während sie in Serbien nach dem Umzug der

Grosseltern der Kinder inzwischen auf sich gestellt sei. Weiter machen sie

geltend, dass die Wegweisung der Ehefrau und der Kinder dem Kindswohl

widersprechen und die Familie (erneut) auseinanderreisen würde, während die

Vereinigung der Gesamtfamilie zum Wohle der Kinder sei. In Bezug auf den

Aufenthalt seit der Wiedereinreise im November 2022 wird vorgebracht, dass bis

auf das jüngste Kind alle Kinder bereits eingeschult seien und hier Beziehungen

geknüpft sowie Schweizerdeutsch gelernt hätten. In Bezug auf die bald

volljährige Tochter wird weiter geltend gemacht, dass diese eine Schnupperlehre

absolviert sowie Aussichten auf eine Lehrstelle habe und sie sich seit einem

Jahr in einer Liebesbeziehung mit ihrem Schweizer Verlobten befinde.

4.2.3

Die Zusammenführung der Gesamtfamilie vermag für sich genommen keinen

hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden, gerade

wenn wie hier die Familie zuvor jahrelang getrennt lebte und eine adäquate

Betreuung im Heimatland weiterhin sichergestellt ist (vgl. BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1; ausführlich hierzu auch VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 ff.; zur Betreuungssituation siehe auch

nachfolgend E. 4.2.6). Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass sich die

Familie Ende August 2013 allein aufgrund fehlender finanzieller Mittel und zur

Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit getrennt hat: Gemäss den Angaben in

der Rekursschrift soll sich die finanzielle Lage der Familie erst mit der

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im April 2023 deutlich verbessert

haben, gleichwohl ersuchte die Familie bereits im November 2022 um Nachzug. Die

Vorinstanz hat deshalb zu Recht angezweifelt, dass die finanzielle Lage der

Familie ausschlaggebend für die jahrelange Trennung der Familie gewesen sei.

Soweit diesbezüglich nun in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der

Beschwerdeführer 1 schon seit Jahren das Startkapital für den Schritt in

die Selbständigkeit zusammenspare und bereits im Winter 2022 für den

Lebensunterhalt seiner Familie habe aufkommen können, steht dies einerseits in

gewissem Widerspruch zu früheren Ausführungen der Beschwerdeführenden und den

dokumentierten finanziellen Verhältnissen. Andererseits wäre nicht

nachvollziehbar, weshalb mit dem Nachzug der Familie solange zugewartet wurde,

wenn der Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge angeblich schon seit

Jahren Geld für seine Selbständigkeit zurücklegen konnte. Insbesondere würde

sein Interesse an der Äuffnung eines Startkapitals für die Selbständigkeit

keinen hinreichenden Grund darstellen, mit dem Familiennachzug zuzuwarten.

4.2.4

Wie sich aus dem im April 2013 gestellten Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung ergibt, waren die finanziellen Verhältnisse überdies

auch nicht ausschlaggebend für die zeitweilige Rückkehr der Ehefrau und der

Töchter nach Serbien: Gemäss damaligem Gesuch war ursprünglich geplant, dass

die gesamte Familie nach Serbien auswandern werde, da sie mal sehen wollten,

wie das Leben im Ausland so sei und wie ihre Vorfahren so gelebt hätten. Erst

nachdem die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung mit

migrationsamtlichen Schreiben vom 3. April 2013 verweigert wurde,

entschloss sich der Beschwerdeführer dazu, alleine in der Schweiz zu

verbleiben. Finanzielle Gründe für die Trennung wurden damals nicht

vorgebracht. Ebenso wenig ist belegt, dass die Familie damals in die

Sozialhilfeabhängigkeit abzurutschen drohte, zumal die Ehefrau bereits zuvor

keiner Erwerbstätigkeit nachging und der damalige Bedarf tiefer lag als heute,

wo die Familie um zwei weitere Kinder angewachsen ist.

4.2.5

Es erscheint damit unglaubhaft, dass die Familie sich im Sommer 2013 aus

finanziellen Gründen trennen musste und erst die Verbesserung der finanziellen

Lage im Winter 2022 eine Wiedervereinigung erlaubt haben soll. Die Aktenlage

lässt vielmehr auf andere Motive für das verspätete Nachzugsgesuch schliessen:

Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 (Eingangsdatum) gaben die

Beschwerdeführenden gegenüber dem Migrationsamt noch an, dass die Kinder älter

geworden seien, eigene Ideen hätten, ihre eigenen Entscheidungen fällten und

wieder in die Schweiz zurückgewollt hätten. Sodann habe die Corona-Pandemie die

Rückkehr verzögert. Demnach wäre vor allem der Wille der Kinder entscheidend

gewesen, während damals noch nicht behauptet wurde, dass die finanzielle

Situation oder die Betreuungsverhältnisse in Serbien einem früheren Nachzug

entgegengestanden wären. Hierzu passt auch, dass die älteste Tochter bereits

vor der Wiedereinreise eine Liebesbeziehung zu einem Schweizer unterhalten

haben soll, was ihren Entschluss, zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz

zurückzukehren, massgeblich beeinflusst haben mag. Sie befindet sich zudem

unmittelbar vor dem Berufseinstieg, weshalb auch die besseren Jobaussichten in

der Schweiz relevant für das nachträgliche Nachzugsgesuch sein könnten.

Hingegen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Familie jahrelang mit

dem Nachzug zugewartet und die Beschwerdeführenden 2–6 erst kurz vor der

Volljährigkeit der ältesten Tochter wieder in die Schweiz zurückkehrten bzw.

(in Bezug auf die beiden Söhne) erstmals hier Wohnsitz nahmen. Ohnehin bildet

nach dargelegter Rechtslage der blosse Umstand, dass die Nachzugsbedingungen allenfalls

erst nach Ablauf der Nachzugsfristen erfüllt wurden, für sich genommen noch

keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Nachzug.

4.2.6

Inwiefern der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung

massgeblich entlasten kann, erscheint ebenfalls fraglich: Der Beschwerdeführer

hat sich erst im April 2023 als Maler selbständig gemacht und es kann als

notorische Tatsache gelten, dass gerade zu Beginn der Selbständigkeit die

beruflichen Belastungen gross sind und kaum mehr Zeit für die Familie bleibt.

Die Beschwerdeführenden räumen diesbezüglich auch selbst ein, dass der

Beschwerdeführer "arbeitsbedingt viel unterwegs" sei. Es ist damit nicht

ersichtlich, inwiefern sich die Betreuungssituation für die Kinder in der

Schweiz massgeblich verbessert haben sollte, zumal zumindest die älteren Kinder

auch nicht mehr auf permanente Betreuung angewiesen sind. Wie die

Beschwerdeführenden in ihrer ersten Stellungnahme zum Familiennachzugsgesuch

vom 20. Februar 2023 (Eingangsdatum) selbst einräumten, sind die älteren

Kinder zunehmend selbst in der Lage, ihre Entscheidungen zu treffen. Dass die

Ehefrau in Serbien durch ihre Erziehungsaufgaben überfordert gewesen sei, wurde

in der damaligen Stellungnahme weder behauptet noch angedeutet. Sodann brachte

der (eigenmächtige) Familiennachzug eher zusätzliche Belastungen als

Entlastungen, nachdem die weitgehend in Serbien sozialisierten Kinder sich hier

erneut zurechtfinden mussten. Aus all diesen Gründen erscheint es wenig

glaubhaft, wenn nun in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dass die

Ehefrau mit der Betreuung ihrer vier Kinder in Serbien überfordert gewesen und

aus diesem Grund in die Schweiz zurückgekehrt sei.

4.2.7

Auch der Voraufenthalt eines Teils der Familie in der Schweiz vermag keinen

wichtigen Nachzugsgrund zu begründen: Die Beschwerdeführerin und deren beiden

Töchter (Beschwerdeführerinnen 2–4) waren allesamt einmal im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung, welche jedoch aufgrund ihrer Abmeldung ins Ausland

per Ende August 2013 und ihrem anschliessenden neunjährigen Auslandaufenthalt

unbestritten längst erloschen sind. Die in Serbien geborenen beiden Söhne

(Beschwerdeführer 5 und 6) verfügten sodann noch nie über eine Schweizer

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Obwohl die Beschwerdeführerin und

die beiden Töchter (Beschwerdeführerinnen 2–4) bereits einen Voraufenthalt

in der Schweiz aufweisen, schon einmal über Niederlassungsbewilligungen

verfügten und erstmals um Wiederbewilligung ihres (zweiten) Nachzugs ersuchen,

sind ihre Nachzugsgesuche schon aufgrund der langen Dauer der räumlichen

Trennung nicht ohne Weiteres bewilligungsfähig: Die Familie lebte über neun

Jahre in räumlicher Trennung, was mehr als doppelt so lange ist, wie eine

Niederlassungsbewilligung bei einem Auslandaufenthalt maximal aufrechterhalten

werden kann. Die Frist für eine erleichterte Wiederzulassung ist sogar um mehr

als das Vierfache überschritten. Bei einer so langen räumlichen Trennung kann

auch im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis (BGr, 10. März 2020,

2C_784/2019, E. 2) nicht mehr davon ausgegangen werden, dass allein der

bewilligte Voraufenthalt in der Schweiz und die damals erbrachten

Integrationsleistungen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen

Ehegattennachzug bilden. Dies gilt umso mehr für die beiden Töchter, welche bei

ihrem kurzen Voraufenthalt in der Schweiz zwar erste Integrationsschritte

unternommen hatten, aus diesem erst am Beginn stehenden Integrationsprozess

jedoch mit der Abmeldung nach Serbien per 31. August 2013 jäh

herausgerissen wurden. Aufgrund des noch sehr jungen Alters der beiden Töchter

bei der Ausreise aus der Schweiz kann noch nicht von einer massgeblichen

Vorintegration ausgegangen werden, welche heute einen Grund für die Bewilligung

eines nachträglichen Familiennachzugs bilden könnte: Die ältere Tochter war bei

der Ausreise erst sieben und die jüngere Tochter erst drei Jahre alt. In diesem

Alter beschränken sich die persönlichen Beziehungen hauptsächlich auf das

familiäre Umfeld. Bis auf den (nicht weiter belegten) Spracherwerb der beiden

Töchter ist keinerlei massgebliche Integration in der Schweiz während des

Voraufenthalts ersichtlich oder altersmässig zu erwarten. Sodann sind auch in

sprachlicher Hinsicht (insbesondere im schriftlichen Bereich) gewisse Defizite

zu erwarten, nachdem die Töchter vor ihrer Ausreise nicht oder nur sehr kurze

Zeit die hiesigen Schulen besuchten. Jedenfalls haben die Kinder ihre

lebensprägenden Jugendjahre in Serbien und nicht in der Schweiz verbracht und

sind ganz überwiegend dort sozialisiert worden. Es liegt regelmässig weder im

Interesse der Schweiz noch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen

Kinder, wenn Unmündige nach kurzem Voraufenthalt wieder ins Ausland verbracht,

dort sozialisiert und erst kurz vor dem Berufseinstieg wieder in die Schweiz

nachgezogen werden. Die beiden in Serbien geborenen Söhne kannten die Schweiz

sodann bis zu ihrer Einreise im November 2022 höchstens von vorübergehenden

Ferienaufenthalten und weisen bis auf ihre familiären Verbindungen und ihrem

seitherigen Aufenthalt keinerlei Bezug zum Land auf.

Der Voraufenthalt der Beschwerdeführerinnen 2–4 in

der Schweiz und die damals erbrachten Integrationsleistungen bilden damit für

sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug.

4.2.8

Soweit die Beschwerdeführenden einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in

der bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten

Integration in der Schweiz sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die

eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des

behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden

können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr,

21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August 2018,

VB.2017.00825, E. 4.2.4). Nachdem ein Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung bereits vor der Ausreise nach Serbien abgewiesen

worden war und das Migrationsamt zeitnah nach der Wiedereinreise den

Familiennachzug verweigert hatte, konnten die Beschwerdeführenden nicht

ernsthaft davon ausgehen, dass der Bewilligungsentscheid eine reine Formsache

darstellen würde. Vielmehr mussten sie stets damit rechnen, dass die

eigenmächtig nachgezogenen Familienmitglieder wieder weggewiesen und die

Familie hierdurch wieder auseinandergerissen werden könnte.

4.2.9

Die beiden jüngeren Söhne befinden sich sodann noch in einem

anpassungsfähigen Alter und haben ihr ganzes Leben vor dem eigenmächtigen

Nachzug in Serbien verbracht, weshalb ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland

zusammen mit ihrer Mutter ohne Weiteres zumutbar ist. Die erst 17-jährige und

noch bei ihren Eltern wohnhafte Tochter wird erst mit Erreichen der

Volljährigkeit ehefähig im Sinn von Art. 94 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

werden, weshalb derzeit weder von einem unmittelbar bevorstehenden Eheschluss

noch von einem gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Auch die Verlobung und

Liebesbeziehung der Tochter vermag damit keinen Grund für deren nachträglichen

Nachzug (zusammen mit den übrigen Familienangehörigen) begründen. Ansonsten

lässt der erst wenige Monate andauernde Aufenthalt der Kinder in der Schweiz

keine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz und Entwurzlung vom Heimatland

erwarten, welche einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug

bilden könnte, zumal der Familie von Beginn weg bewusst sein musste, dass ihr

Nachzugsgesuch abgewiesen werden könnte. Auch bei der Ehefrau sind keine

wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich, nachdem sie den grössten

Teil ihres Lebens in Serbien verbracht hatte und nach einem im Vergleich dazu

verhältnismässig kurzen Voraufenthalt in der Schweiz auch jahrelang in ihre

Heimat zurückgekehrt ist. Sodann musste den Eheleuten gerade auch aufgrund der

Abweisung ihres Gesuchs um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung

von Anfang an bewusst sein, dass eine spätere Familienzusammenführung in der

Schweiz nicht mehr möglich sein wird.

4.2.10

Durch die Statuierung unterschiedlicher Nachzugsfristen hat der Gesetzgeber

sodann bewusst in Kauf genommen, dass älteren Kindern zufolge Fristablaufs der

Nachzug zu verwehren ist, obwohl dieser deren jüngeren Geschwistern noch

gewährt werden kann (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2; BGr,

3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014,

VB.2014.00495, E. 4.5.2; VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.3).

Dass das Nachzugsgesuch für den jüngsten Sohn rechtzeitig gestellt und

allenfalls bewilligungsfähig wäre, ergibt somit ebenfalls noch keinen wichtigen

familiären Grund für den nachträglichen Nachzug der Ehefrau und der übrigen

Kinder, selbst wenn die Geschwister hierdurch getrennt würden (VGr, 21. August

2018, VB.2017.00825, E. 4.2.3). Indes ist vorliegend gemäss Aktenlage

ohnehin kein gesonderter Nachzug des jüngsten Kindes geplant.

Auch hieraus lässt sich somit kein wichtiger Grund für

einen nachträglichen Nachzug ableiten.

4.2.11

Abschliessend ist festzuhalten, dass der Nachzug der Beschwerdeführenden

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch keineswegs einen

relevanten Beitrag zur Behebung des "generellen Arbeitskräftemangels"

leisten würde: Die Ehefrau war in der Schweiz noch nie erwerbstätig und die

unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehende älteste Tochter plant gemäss

eingereichtem (und von keiner Seite unterzeichnetem) Lehrvertrag eine

zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin EBA. Dabei handelt es sich um eine

Berufsausbildung im Niedriglohnbereich, die verhältnismässig geringe schulische

Anforderungen stellt. Selbst wenn derzeit auch im Detailhandel

Rekrutierungsschwierigkeiten bestehen, ist nicht zu erwarten, dass die um

Nachzug ersuchenden Familienmitglieder in naher Zukunft den Fachkräfte- bzw.

Arbeitskräftemangel in der Schweiz beheben und deren Nachzug im öffentlichen

Interesse liegen könnte.

4.2.12

Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch im

Rahmen einer Gesamtwürdigung sowie unter vorrangiger Berücksichtigung des

Kindeswohls und dem Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie sowie

der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären

Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen

vermögen (vgl. auch VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.5).

Die Nachzugsgesuche für die Beschwerdeführenden 2–5 sind damit bereits

aufgrund der verpassten Nachzugsfristen nicht bewilligungsfähig. In Bezug auf

das jüngste Kind (Beschwerdeführer 6) wäre ein Nachzug allenfalls noch

möglich gewesen, jedoch haben die Beschwerdeführenden mehrfach klar zum

Ausdruck gebracht, dass der isolierte Nachzug eines einzelnen Kindes nicht

beabsichtigt ist.

5.

Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein

Familien- bzw. Ehegattennachzug selbst dann verweigert werden, wenn das

originär aufenthaltsberechtigte Familienmitglied über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügt und damit nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht

(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1;

vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Die verpassten

Nachzugsfristen und das Fehlen wichtiger Gründe für einen nachträglichen

Nachzug bilden hinreichenden Anlass, das Recht des Beschwerdeführers 1 auf

das Zusammenleben mit seiner Ehefrau (und seinen weiteren Familienangehörigen)

einzuschränken, zumal die Eheleute selbst ohne Not die jahrelange Trennung der

Familie herbeigeführt hatten (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1).

Ein entsprechender Eingriff in das Recht auf Familienleben erscheint überdies

auch im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung verhältnismässig und

gerechtfertigt: Die Beschwerdeführenden 2–6 sind erst seit ein paar Monaten

(wieder) in der Schweiz und konnten von Beginn weg nicht mit einem dauerhaften

Aufenthalt in der Schweiz rechnen. Die Familie lebte viele Jahre freiwillig

getrennt und die Ehefrau und die Kinder wurden überwiegend in Serbien

sozialisiert. Auch wenn der erneute Wechsel des Aufenthaltslandes für die

Kinder und die Ehefrau sicherlich belastend ist, sind sie nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen die Rückkehr

nach Serbien nicht mehr zumutbar wäre. Dass die wirtschaftlichen Perspektiven

in Serbien weniger günstig erscheinen, vermag für sich genommen hingegen kein

Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen zu rechtfertigen. Ein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 3–6 und ihrem in

der Schweiz niedergelassenen Vater ist sodann schon aufgrund der

vorangegangenen Trennung der Familie nicht ersichtlich, wenngleich dieser sicherlich

eine wichtige Bezugsperson ist.

6.

Für eine Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31

VZAE oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund

dargelegter Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein

Raum.

7.

Aus den dargelegten Überlegungen ist auch eine Verletzung der

KRK nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, wollte der Gesetzgeber mit

der Statuierung von relativ kurzen Nachzugsfristen gerade verhindern, dass

überwiegend im Ausland sozialisierte Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung

herausgerissen werden oder mit einem eigenmächtigen Nachzug ausserhalb der

Nachzugsfristen nachträglich ein "fait accompli" geschaffen wird,

welches regelmässig nicht im Interesse der Kinder liegt. Sodann ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Wegweisung der Kinder und die erneute

Familientrennung deren Wohl ernsthaft gefährden könnte, nachdem die Familie

bereits zuvor jahrelang freiwillig getrennt lebte und den Kontakt erneut über

die Distanz pflegen kann. Wie bereits dargelegt wurde, sind vorliegend

vornehmlich wirtschaftliche Motive hinter dem verspäteten Nachzugsgesuch zu

vermuten und sind die Kinder vornehmlich in Serbien sozialisiert worden bzw.

ist ihnen die Rückkehr dorthin ohne Weiteres zumutbar.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), während den minderjährigen Kindern praxisgemäss

keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).