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Entscheid

VB.2023.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00513

18. April 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25289)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00513

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA Dr. C,

substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B ist ein am 1989 geborener

Staatsangehöriger Bangladeschs. Am 22. Februar 2020 heiratete er in Jhalakati,

Bangladesch, die Schweizer Bürgerin A, geboren 1961. Am 17. Juni 2021

reichte B ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau

ein. Aufgrund des Verdachts auf eine Scheinehe liess das Migrationsamt des

Kantons Zürich A am 22. November 2022 durch die Kantonspolizei Zürich

sowie B am 8. Dezember 2022 durch die Schweizer Botschaft in Bangladesch

zu den Umständen ihres Kennenlernens und der Ehe befragen. In der Folge verweigerte

das Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 24. April 2023.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte B und A

die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'320.- je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Hiergegen liessen B und A am 8. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B die Einreise zu bewilligen und ihm die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Es sei ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewährleisten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September

2023.

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe,

welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine

echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGr, 4. April 2019,

2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber

auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen

(BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September

2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August

2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113

E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe

geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für

die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist eine sorgfältige Prüfung des

Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben. Dabei reicht aus, wenn der Wille dazu bei zumindest einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar

2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und deren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;

der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.4, und 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,

E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,

16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

2.4 Die Frage

der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der

betreffende Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin eine Zeit lang mit dem

in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw.

hätte zusammenleben können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden zumindest nach

ihrer Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung

einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies

schliesst nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits in diesem

Zeitpunkt auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer

fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3,

und 31. Oktober 2008, 2C_222/2008, E. 3.4 [jeweils mit

Hinweisen]).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, es sprächen mehrere Indizien dafür, dass die Ehe der

Beschwerdeführenden nur zum Schein eingegangen wurde. So habe der

Beschwerdeführer als volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs praktisch nur

über die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person die Möglichkeit,

ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als weiteres Indiz

sei der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 28 Jahren

zu werten. Die Heirat mit einer älteren Frau aus einem "völlig anderen

Kulturkreis" sei "extrem ungewöhnlich". Die Beschwerdeführenden

könnten sich zudem nur bruchstückhaft auf Englisch unterhalten. Weiter würden

zwar beide ausführen, sich 2015 via Facebook kennengelernt zu haben und seit

Ende dieses Jahres eine Beziehung zu pflegen, doch bleibe dies weitgehend

unbelegt. Angaben der Beschwerdeführenden zu drei geltend gemachten Treffen in

Dubai würden sich in Bezug auf Zeitpunkt und Dauer deutlich widersprechen. Nach

diesen Treffen sei sodann bereits die Hochzeit erfolgt. Die Beschwerdeführerin

habe hierzu mehrfach ausgeführt, der Vorschlag sei von ihr gekommen, während

der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe die Heirat vorgeschlagen.

Auffällig sei, dass die Trauung ohne jedwede Feierlichkeit erfolgt sei. Hinzu

komme, dass der Beschwerdeführer nur wenig über die Lebensumstände der

Beschwerdeführerin wisse. Er kenne zwar ihr Geburtsdatum, habe jedoch

fälschlicherweise angegeben, sie sei in Italien geboren. Ihm sei ihr Werdegang

nicht bekannt, und er wisse nicht, dass sie eine Schwester gehabt habe, die

bereits verstorben sei. Auch über die körperlichen Merkmale der

Beschwerdeführerin habe er wenig sagen können. Deren Tattoo habe er falsch

beschrieben und am linken statt am rechten Bein lokalisiert. Zum gemeinsamen

Familienleben in der Schweiz befragt, habe er geantwortet, sie würden

versuchen, Kinder zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber

festgehalten, ihr Ehemann wisse und akzeptiere, dass sie keine Kinder mehr

wolle und auch keine mehr bekommen könne.

3.2 Tatsächlich

sind vorliegend gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden. Das gilt insbesondere

für den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, für deren

widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Kinderwunsch sowie für das Fehlen von

Fotografien von der Trauung und weitgehend auch von Belegen für eine seit 2015

im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung. Die mangelhaften Kenntnisse des

Beschwerdeführers über den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin sind

ebenfalls auffällig. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Fotografien der Hochzeit zu

finden sind. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Trauung

in Bangladesch sind aber im Wesentlichen deckungsgleich und erscheinen glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin gab sodann an, dass eine Feier geplant sei, sobald der

Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Wenn Letzterer im Weiteren geltend macht,

er habe 2017 in Dubai um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten und diese

gleichzeitig vorbringt, sie habe die Heirat am Telefon vorgeschlagen, damit die

Ehegatten ein gemeinsames Leben führen könnten, ist darin kein Widerspruch zu

erkennen. Wann genau der definitive Entschluss gefällt wurde, ist insofern von

untergeordneter Bedeutung. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte

ihr Ehemann immerhin in Übereinstimmung mit den Ausführungen seiner Ehefrau

angeben, dass diese Zeitungen verteile.

Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der

Beschwerdeführer die Wohnadresse seiner Ehefrau nicht kannte, da er noch nie

bei ihr in der Schweiz war. Dass er Ort und Erscheinung des Tattoos der

Beschwerdeführerin nicht korrekt beschrieb, ist sodann zwar auffällig. Dieser

Umstand vermag für sich allein genommen aber noch kein gewichtiges

Scheineheindiz darzustellen, zumal er das Tattoo zutreffend auf einem Bein

verortete und wusste, dass es im Zusammenhang mit den Kindern der Beschwerdeführerin

steht. Weiter hatte er zwar keine Kenntnis über die anscheinend schon länger

verstorbene Schwester der Beschwerdeführerin. Diese hat er gemäss Angaben der

Letztgenannten aber auch nie kennengelernt. Gleichzeitig konnte er die drei

erwachsenen Kinder seiner Ehefrau mit Namen benennen und deren ungefähres Alter

angeben. Auch war er imstande, Angaben zu machen zu den zwei vorangegangenen

Ehen der Beschwerdeführerin, aus denen ihre Kinder hervorgegangen sind. Vor

diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wusste,

dass die Beschwerdeführerin zwei Stiefgeschwister hat, mit welchen sie keinen

Kontakt pflegt, noch nicht als gewichtiges Scheineheindiz einzustufen. Dasselbe

gilt für die widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zu Zeitpunkt und Dauer

der Treffen in Dubai in den Jahren 2016 und 2017. Diese Differenzen sind

insbesondere deshalb von eher geringer Aussagekraft, weil die Befragungen der

Beschwerdeführenden Ende 2022 und damit rund fünf bis sechs Jahre nach den

Treffen stattfanden.

3.3 Zusammenfassend

kann nach dem Ausgeführten eine Scheinehe derzeit weder klar verneint noch

bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die

Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die

Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten

sich künftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute

Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang ist die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht weiter zu prüfen.

Ohnehin ist hierzu festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, der

betroffenen Person vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches

Anhörungsrecht einzuräumen, wenn das Verfahren – wie vorliegend – durch Gesuch

eingeleitet wurde (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard

Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 30 N. 34).

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat

der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (exklusiv Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren, wo kein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, und Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Zu

behandeln bleibt das Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen. Bei aufwendigen

Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen

Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der

betreffenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu beurteilen

(Plüss, § 16 N. 21).

5.3

5.3.1

Das vorliegende

Beschwerdeverfahren war nicht aussichtslos und der Zuzug eines

Rechtsanwalts war für die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden zur

Interessenwahrung notwendig. Zu

prüfen bleibt deren Mittellosigkeit.

5.3.2 Die

Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen aus Leistungen der

Invaliden- sowie der Unfallversicherung von Fr. 3'088.90.

5.3.3

Die anrechenbaren Ausgaben zur

Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit entsprechen dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zu dessen Berechnung sind die

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16.

September 2009 heranzuziehen

(Plüss, § 16 N. 32 f.). Dabei ist der Grundbetrag praxisgemäss

um 20 % zu erhöhen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00438, E. 8.5.2 mit Hinweisen).

5.3.4 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist angesichts ihres Einkommens und der belegten anrechenbaren Ausgaben

dargetan. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen.

Antragsgemäss ist ihnen für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser

Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des

(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in

einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln

gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind.

Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw.

Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren

Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März

2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021,

VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279,

E. 6.3).

5.5 Für das

Beschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 0,58 Stunden

für sich bzw. für einen ihn vertretenden Anwalt und eine ihn vertretende

Anwältin zu einem Stundensatz von Fr. 220.- geltend. Hinzu kommen

11.92 Stunden für die Substitutin, ebenfalls zu einem Stundensatz von

Fr. 220.-, sowie Auslagen im Betrag von Fr. 82.50. Dieser Aufwand

erscheint angemessen. Der Stundensatz für die Substitutin ist jedoch

praxisgemäss auf Fr. 110.- zu reduzieren und die Kostennote entsprechend

zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % ist nur im Umfang

des gekürzten Honorars zu gewähren. Der resultierende Entschädigungsanspruch

beträgt somit Fr. 1'593.30 (inklusive Mehrwertsteuer).

5.6 Durch die Bezahlung einer

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'621.50

(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) ist der Entschädigungsanspruch der Rechtsvertretung abgegolten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April

2023 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 11. Juli 2023

werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

und III des Rekursentscheids vom 11. Juli 2023 werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und den

Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.