VB.2023.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00513
18. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25289)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00513
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Dr. C,
substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist ein am 1989 geborener
Staatsangehöriger Bangladeschs. Am 22. Februar 2020 heiratete er in Jhalakati,
Bangladesch, die Schweizer Bürgerin A, geboren 1961. Am 17. Juni 2021
reichte B ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
ein. Aufgrund des Verdachts auf eine Scheinehe liess das Migrationsamt des
Kantons Zürich A am 22. November 2022 durch die Kantonspolizei Zürich
sowie B am 8. Dezember 2022 durch die Schweizer Botschaft in Bangladesch
zu den Umständen ihres Kennenlernens und der Ehe befragen. In der Folge verweigerte
das Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 24. April 2023.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte B und A
die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'320.- je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Hiergegen liessen B und A am 8. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B die Einreise zu bewilligen und ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Es sei ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewährleisten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September
2023.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe,
welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGr, 4. April 2019,
2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber
auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen
(BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September
2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August
2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113
E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe
geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für
die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist eine sorgfältige Prüfung des
Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben. Dabei reicht aus, wenn der Wille dazu bei zumindest einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar
2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und deren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3).
2.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;
der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.4, und 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,
E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,
16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
2.4 Die Frage
der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der
betreffende Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin eine Zeit lang mit dem
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw.
hätte zusammenleben können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden zumindest nach
ihrer Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung
einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies
schliesst nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits in diesem
Zeitpunkt auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3,
und 31. Oktober 2008, 2C_222/2008, E. 3.4 [jeweils mit
Hinweisen]).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, es sprächen mehrere Indizien dafür, dass die Ehe der
Beschwerdeführenden nur zum Schein eingegangen wurde. So habe der
Beschwerdeführer als volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs praktisch nur
über die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person die Möglichkeit,
ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als weiteres Indiz
sei der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 28 Jahren
zu werten. Die Heirat mit einer älteren Frau aus einem "völlig anderen
Kulturkreis" sei "extrem ungewöhnlich". Die Beschwerdeführenden
könnten sich zudem nur bruchstückhaft auf Englisch unterhalten. Weiter würden
zwar beide ausführen, sich 2015 via Facebook kennengelernt zu haben und seit
Ende dieses Jahres eine Beziehung zu pflegen, doch bleibe dies weitgehend
unbelegt. Angaben der Beschwerdeführenden zu drei geltend gemachten Treffen in
Dubai würden sich in Bezug auf Zeitpunkt und Dauer deutlich widersprechen. Nach
diesen Treffen sei sodann bereits die Hochzeit erfolgt. Die Beschwerdeführerin
habe hierzu mehrfach ausgeführt, der Vorschlag sei von ihr gekommen, während
der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe die Heirat vorgeschlagen.
Auffällig sei, dass die Trauung ohne jedwede Feierlichkeit erfolgt sei. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer nur wenig über die Lebensumstände der
Beschwerdeführerin wisse. Er kenne zwar ihr Geburtsdatum, habe jedoch
fälschlicherweise angegeben, sie sei in Italien geboren. Ihm sei ihr Werdegang
nicht bekannt, und er wisse nicht, dass sie eine Schwester gehabt habe, die
bereits verstorben sei. Auch über die körperlichen Merkmale der
Beschwerdeführerin habe er wenig sagen können. Deren Tattoo habe er falsch
beschrieben und am linken statt am rechten Bein lokalisiert. Zum gemeinsamen
Familienleben in der Schweiz befragt, habe er geantwortet, sie würden
versuchen, Kinder zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber
festgehalten, ihr Ehemann wisse und akzeptiere, dass sie keine Kinder mehr
wolle und auch keine mehr bekommen könne.
3.2 Tatsächlich
sind vorliegend gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden. Das gilt insbesondere
für den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, für deren
widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Kinderwunsch sowie für das Fehlen von
Fotografien von der Trauung und weitgehend auch von Belegen für eine seit 2015
im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung. Die mangelhaften Kenntnisse des
Beschwerdeführers über den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin sind
ebenfalls auffällig. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Fotografien der Hochzeit zu
finden sind. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Trauung
in Bangladesch sind aber im Wesentlichen deckungsgleich und erscheinen glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin gab sodann an, dass eine Feier geplant sei, sobald der
Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Wenn Letzterer im Weiteren geltend macht,
er habe 2017 in Dubai um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten und diese
gleichzeitig vorbringt, sie habe die Heirat am Telefon vorgeschlagen, damit die
Ehegatten ein gemeinsames Leben führen könnten, ist darin kein Widerspruch zu
erkennen. Wann genau der definitive Entschluss gefällt wurde, ist insofern von
untergeordneter Bedeutung. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte
ihr Ehemann immerhin in Übereinstimmung mit den Ausführungen seiner Ehefrau
angeben, dass diese Zeitungen verteile.
Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der
Beschwerdeführer die Wohnadresse seiner Ehefrau nicht kannte, da er noch nie
bei ihr in der Schweiz war. Dass er Ort und Erscheinung des Tattoos der
Beschwerdeführerin nicht korrekt beschrieb, ist sodann zwar auffällig. Dieser
Umstand vermag für sich allein genommen aber noch kein gewichtiges
Scheineheindiz darzustellen, zumal er das Tattoo zutreffend auf einem Bein
verortete und wusste, dass es im Zusammenhang mit den Kindern der Beschwerdeführerin
steht. Weiter hatte er zwar keine Kenntnis über die anscheinend schon länger
verstorbene Schwester der Beschwerdeführerin. Diese hat er gemäss Angaben der
Letztgenannten aber auch nie kennengelernt. Gleichzeitig konnte er die drei
erwachsenen Kinder seiner Ehefrau mit Namen benennen und deren ungefähres Alter
angeben. Auch war er imstande, Angaben zu machen zu den zwei vorangegangenen
Ehen der Beschwerdeführerin, aus denen ihre Kinder hervorgegangen sind. Vor
diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wusste,
dass die Beschwerdeführerin zwei Stiefgeschwister hat, mit welchen sie keinen
Kontakt pflegt, noch nicht als gewichtiges Scheineheindiz einzustufen. Dasselbe
gilt für die widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zu Zeitpunkt und Dauer
der Treffen in Dubai in den Jahren 2016 und 2017. Diese Differenzen sind
insbesondere deshalb von eher geringer Aussagekraft, weil die Befragungen der
Beschwerdeführenden Ende 2022 und damit rund fünf bis sechs Jahre nach den
Treffen stattfanden.
3.3 Zusammenfassend
kann nach dem Ausgeführten eine Scheinehe derzeit weder klar verneint noch
bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die
Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten
sich künftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute
Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang ist die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht weiter zu prüfen.
Ohnehin ist hierzu festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, der
betroffenen Person vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches
Anhörungsrecht einzuräumen, wenn das Verfahren – wie vorliegend – durch Gesuch
eingeleitet wurde (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard
Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 30 N. 34).
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat
der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (exklusiv Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren, wo kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, und Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Zu
behandeln bleibt das Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen. Bei aufwendigen
Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen
Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der
betreffenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu beurteilen
(Plüss, § 16 N. 21).
5.3
5.3.1
Das vorliegende
Beschwerdeverfahren war nicht aussichtslos und der Zuzug eines
Rechtsanwalts war für die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden zur
Interessenwahrung notwendig. Zu
prüfen bleibt deren Mittellosigkeit.
5.3.2 Die
Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen aus Leistungen der
Invaliden- sowie der Unfallversicherung von Fr. 3'088.90.
5.3.3
Die anrechenbaren Ausgaben zur
Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit entsprechen dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zu dessen Berechnung sind die
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16.
September 2009 heranzuziehen
(Plüss, § 16 N. 32 f.). Dabei ist der Grundbetrag praxisgemäss
um 20 % zu erhöhen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00438, E. 8.5.2 mit Hinweisen).
5.3.4 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist angesichts ihres Einkommens und der belegten anrechenbaren Ausgaben
dargetan. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen.
Antragsgemäss ist ihnen für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser
Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des
(eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln
gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind.
Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw.
Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren
Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März
2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021,
VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279,
E. 6.3).
5.5 Für das
Beschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 0,58 Stunden
für sich bzw. für einen ihn vertretenden Anwalt und eine ihn vertretende
Anwältin zu einem Stundensatz von Fr. 220.- geltend. Hinzu kommen
11.92 Stunden für die Substitutin, ebenfalls zu einem Stundensatz von
Fr. 220.-, sowie Auslagen im Betrag von Fr. 82.50. Dieser Aufwand
erscheint angemessen. Der Stundensatz für die Substitutin ist jedoch
praxisgemäss auf Fr. 110.- zu reduzieren und die Kostennote entsprechend
zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % ist nur im Umfang
des gekürzten Honorars zu gewähren. Der resultierende Entschädigungsanspruch
beträgt somit Fr. 1'593.30 (inklusive Mehrwertsteuer).
5.6 Durch die Bezahlung einer
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'621.50
(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) ist der Entschädigungsanspruch der Rechtsvertretung abgegolten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April
2023 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 11. Juli 2023
werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
und III des Rekursentscheids vom 11. Juli 2023 werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.