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Entscheid

VB.2023.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00514

13. September 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24816)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00514

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Entscheid vom 17. August 2018

verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A, den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von

Fr. 58'209.55 zurückzuerstatten.

B. In Gutheissung des Begehrens um

Neubeurteilung von A hob die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Entscheid vom

17. August 2018 mit Entscheid vom 5. März 2020 auf und wies die

Sozialen Dienste an, einen neuen Entscheid "im Sinne der Erwägungen"

zu treffen.

C. In der Folge verpflichtete die

Leitung des Sozialzentrums C A mit Entscheid vom 2. Juli 2020, zu

Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 82'046.35

zurückzuerstatten.

D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021

hiess die Sozialbehörde das daraufhin von A gestellte Begehren um

Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf

Fr. 78'586.70.

Erwägungen

II.

A. In der Folge erhob A mit Eingabe

vom 16. August 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialbehörde sei der Entscheid

vom 8. Juli 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die

Sozialbehörde zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit Eingabe vom 15. September

2021.

beantragte A, nunmehr vertreten durch RA D, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei die Rückerstattungssumme

auf maximal Fr. 35'000.- zu begrenzen. Eventualiter sei in Aufhebung des

angefochtenen Entscheids die Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde

zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23. September 2021 wies der Bezirksrat

das von A mit derselben Eingabe gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur

Ergänzung der Rekursbegründung ab.

C. Mit Schreiben vom

30.

September 2021 wies sich RA B als neu mandatierte

Rechtsvertreterin von A aus.

D. Mit Beschluss vom 13. Juli

2023.

verpflichtete der Bezirksrat A in teilweiser Gutheissung des Rekurses,

Fr. 41'757.95 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Verfahrenskosten

erhob er keine. Sodann verpflichtete der Bezirksrat die Sozialbehörde, RA B

eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Ferner hiess er das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung gut und bestellte ihr in der Person von RA D bzw. RA B

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.

III.

In der Folge gelangte die Stadt Zürich mit Beschwerde vom

8.

September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die von ihr zurückzuerstattende

Summe um Fr. 8'505.45, mithin auf total Fr. 50'263.40, zu erhöhen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 8'505.45 bzw. weniger als

Fr. 20'000.- (vgl. zur praxisgemässen Anwendung des Gravamensystems im

Sozialhilferecht VGr, 27. April 2023, VB.2022.00659, E. 1 mit

weiteren Hinweisen). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 3),

ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Auf den Beizug der

vorinstanzlichen Akten konnte daher ebenso verzichtet werden wie auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 57 f. VRG).

2.

Hinsichtlich des Streitgegenstand bildenden Teilbetrags

der Rückerstattungssumme erwog der Bezirksrat im Beschluss vom 13. Juli

2023, Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als

15.

Jahre zurücklägen, könnten nach § 30 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) nicht

zurückgefordert werden. Der Teilbetrag von Fr. 8'505.45 könne zufolge

Verjährung nicht Teil der Rückerstattungssumme sein, da er auf angeblichen

Einkünften basiere, welche die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom

4.

Oktober 2006 bis 23. Oktober 2007 erzielt habe. Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Verjährung sei entgegen

der Ansicht des Bezirksrats noch nicht eingetreten.

3.

3.1

Die

Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes

wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 3.1;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise

in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen

Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann

zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss

angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,

welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.;

statt vieler VGr, 5. April 2023, VB.2022.00463, E. 1.3.2). Ungeachtet

dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen

festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu

substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38).

3.2

Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf

Fr. 8'505.45 (vorn E. 1). Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.) und hat

die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen

Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin.

Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig

indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem

vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen

könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein

einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung

von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist

ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.