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Entscheid

VB.2023.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00515

30. Mai 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25379)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00515

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

kdmz Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten

durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

1. E AG,

2. F AG,

3. G AG,

4. H AG,

5. I AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die

Finanzdirektion des Kantons Zürich, kdmz, eröffnete mit Ausschreibung vom 26. Mai

2023 auf der elektronischen Beschaffungsplattform SIMAP ein offenes

Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich für die Lieferung von

Multifunktionsdruckern (Rahmenvertrag). Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 7. Juli

2023 gingen innert Frist (7.7.2024, 12.00 Uhr) acht Angebote mit Preisen

zwischen Fr. 10'437'827.55 und Fr. 17'449'536.78 ein, wovon eines

wegen verspäteter Einreichung aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde. Die

A AG offerierte zu einem Preis von Fr. 15'088'434.24. Mit

Zuschlagsverfügung vom 24. August 2023 vergab die Finanzdirektion des

Kantons Zürich, kdmz, fünf Rahmenverträge wie folgt:

Anbieterin

Preis in Fr. (inkl. MWST)

E AG

10'437'827.55

F AG

10'661'732.46

G AG

13'392'735.20

H AG

14'175'040.29

I AG

14'264'709.05

Dieses

Ergebnis teilte sie den Anbietenden gleichentags schriftlich mit und

publizierte es am 29. August 2023 auf SIMAP.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 4. September 2023 (eingegangen

am 11. September 2023) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, die Angebote der Mitbeteiligten 2,

3.

und 5 aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen und den Zuschlag ihr zu

erteilen; eventuell die Sache zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen; subeventuell die Sache zur Wiederholung des Verfahrens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subsubeventuell die Rechtswidrigkeit der

Zuschlagsverfügung festzustellen und ihr Schadenersatz zuzusprechen. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde – zunächst

superprovisorisch – aufschiebende Wirkung zu erteilen und der

Beschwerdegegnerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche

Vollzugshandlungen, namentlich den Vertragsschluss mit den Mitbeteiligten, zu

untersagen sowie vollständige Akteneinsicht in die einzureichenden Akten und

einen zweiten Schriftenwechsel. Ferner machte sie Geheimhaltungsinteressen

gegenüber den Mitbeteiligten an ihrer Offerte geltend. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit

Präsidialverfügung vom 11. September 2023 wurde der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Die Finanzdirektion

des Kantons Zürich, kdmz, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober

2023.

innert erstreckter Frist, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zulasten

der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, an den eingereichten Akten den

vergaberechtlichen Geheimnisschutz zu wahren und der Beschwerdeführerin

lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober

2023.

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig

wurde das Akteneinsichtsbegehren der

Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Die A AG replizierte am 9. November 2023 innert

erstreckter Frist und hielt vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Mit

Präsidialverfügung vom 13. November

2023.

wurde der Beschwerdegegnerin weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen,

und Frist zur Erstattung einer Duplik angesetzt.

Die Finanzdirektion

des Kantons Zürich, kdmz, duplizierte am 7. Dezember 2023 innert

wiederum erstreckter Frist und hielt

vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Dezember

2023.

hielt die A AG weiterhin an den gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB,

LS 720.1]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023

vom 28. Juni 2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden jedoch

Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,

nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren,

Dispositiv

dem eine Ausschreibung vom 26. Mai 2023 zugrunde liegt, gilt demnach altes

Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Das

Angebot der Beschwerdeführerin liegt gemäss Gesamtbewertung mit 3,74 Punkten

in der Rangierung an sechster Stelle. Sie macht geltend, die Mitbeteiligten 2,

3 und 5 erfüllten mehrere als Musskriterien ausgestaltete Zuschlagskriterien

nicht und seien daher vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Erweisen sich ihre

Vorbringen als berechtigt, würde dies zur Aufhebung des Zuschlags führen. Auch

als sechstplatzierte Anbieterin hätte die Beschwerdeführerin realistische

Chancen, als eine von fünf Zuschlagsempfängerinnen für die fünf Rahmenverträge

berücksichtigt zu werden oder könnte sie im Falle der Wiederholung des

Verfahrens ein neues Angebot einreichen. Folglich ist die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.

Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin ist als Leadbuyerin mit der Beschaffung von Outputsystemen

beauftragt. In dieser Funktion will sie den öffentlichen Bedarfsstellen

ermöglichen, Multifunktionsdrucker (MFP) und Drucker samt Software und Service

über Rahmenverträge zu beschaffen. Für die Evaluation der Anbieterinnen wurden in

der Ausschreibung zwei Typen Multifunktionsgeräte sowie ein Typ Netzwerkdrucker

als Grundlage zur Beurteilung der Angebote spezifiziert. Vorgesehen ist, dass die

Bedarfsstellen innerhalb der Rahmenverträge auf das gesamte Sortiment der fünf

Vertragspartner zugreifen können.

3.2 Für die

Bewertung der Angebote mussten gemäss Pflichtenheft die aufgeführten

Gerätetypen offeriert werden. Die genauen technischen Spezifikationen wurden im

Angebotsformular (Beilage I) aufgeführt. Folgende drei Gerätekategorien

wurden im Pflichtenheft samt einigen Vorgaben verlangt:

Farbmultifunktionsdrucker A3 (Segment 1), Farbmultifunktionsdrucker A4

(Segment 2) und Schwarz-Weiss-Drucker A4 (Segment 3).

Nach Vorgabe und Abschluss der Rahmenverträge kann aus dem

gesamten Sortiment der Anbieterinnen ausgewählt werden (Pflichtenheft S. 7).

Insofern handelte es sich in den Worten der Beschwerdegegnerin um einen theoretischen

Warenkorb, weil noch nicht bekannt sei, welche Geräte die bezugsberechtigten

Bedarfsstellen aus dem Rahmenvertrag bestellen werden. Im Angebotsformular

seien die genauen technischen Spezifikationen für die Geräte dieses

theoretischen Warenkorbs aufgeführt worden. Um die Vergleichbarkeit der

Angebote zu ermöglichen, seien einige dieser Anforderungen als

"Musskriterien" bzw. "Mindestanforderungen mit Bewertung"

bezeichnet worden.

4.

4.1 Vorliegend

wird von der Beschwerdeführerin die fehlende Erfüllung von "Musskriterien"

bei den von den Mitbeteiligten 2, 3 und 5 im Segment 1

(Farbmultifunktionsdrucker A3) offerierten Geräten moniert. Im Einzelnen

wird geltend gemacht, die angebotenen Farbmultifunktionsdrucker A3 der Mitbeteiligten 2,

3 und 5 würden Anforderungen bezüglich des Displays (Mitbeteiligte 2 und

3), der Festplatte (Mitbeteiligte 2 und 3) sowie des Zusatzmagazins (Mitbeteiligte 5)

nicht erfüllen.

Bei diesen Anforderungen handelt es sich ausschliesslich

um solche, die als Mindestanforderungen mit Bewertung bezeichnet wurden. Gemäss

Pflichtenheft besteht bei diesen Anforderungen eine Mindestanforderung, die

erfüllt werden muss. Darüber hinausgehende Leistungen werden zusätzlich

bewertet. Die Nichterfüllung der Mindestanforderung oder fehlende Angaben

führen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.

4.2 Musskriterien

sind nicht mit Eignungskriterien bzw. Anforderungen gleichzusetzen. Nur Eignungskriterien,

nicht aber Musskriterien, betreffen direkt die Eignung des Anbieters (vgl. Peter

Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich etc. 2013, S. 251 Rz. 582). Erfüllt ein Anbieter oder

eine Anbieterin die von der Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien nicht,

so erfolgt ein Verfahrensausschluss (§ 4a Abs. 1 lit. a und c

aIVöB-BeitrittsG). Wird eine einzelne Mussanforderung nicht erfüllt, so führt

dies demgegenüber im Allgemeinen nicht zwingend zum Ausschluss aus dem

Verfahren. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung, wonach ein

Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf (vgl.

etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1 mit weiteren

Hinweisen).

Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben an das Produkt

müssen sodann sachlich begründet sein. Zwingende Vorgaben, deren Nichterfüllung

zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt, wenn die

Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen (VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2018.00346, E. 3.2.2). Der Vergabebehörde kommt allerdings bei der

Beurteilung der Erfüllung, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aIVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3 mit weiteren

Hinweisen; Galli et al., S. 241 Rz. 564).

4.3 In Beilage I zum Pflichtenheft –

Angebotsformular zur Beschaffung von Multifunktionsprintern (MFP; Hardware) –

verlangte die Vergabebehörde in ZK02 unter Pos.-Nr. 01/05 "Mindestens

Farbdisplay 10.1 Zoll". Als Nachweis waren die Angaben im Feld

"Bemerkungen" zu notieren.

4.3.1

Die Mitbeteiligte 2 führte in ihrem Angebot im entsprechenden

Bemerkungsfeld aus, das offerierte Gerät verfüge über ein "Farb

Touch-Panel 25,6 cm = 10,1 Zoll Bildschirmdiagonale mit integrierten

Funktionstasten im Display". Die Bemerkung im Angebot der

Mitbeteiligten 3 zum offerierten Gerät lautete "10.1 Zoll".

4.3.2

Dazu fällt vorab in Betracht, dass die Mitbeteiligten zu wahrheitsgemässen

Angaben in ihren Offerten verpflichtet waren (vgl. § 4a Abs. 1 lit. i aIVöB-BeitrittsG; VGr, 28. Juni

2016, VB.2016.00164, E. 3.4). Sodann bestand für die Vergabestelle aufgrund

der Offerten kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die offerierten Geräte die

Mindestanforderung an die Displaygrösse erfüllen würden.

4.3.3

Die Vergabebehörde führte sodann in ihrer Beschwerdeantwort aus, ihre

Abklärungen infolge der Beschwerde hätten ergeben, dass die Geräte der Mitbeteiligten 2

und 3 die Mindestanforderung an die Displaygrösse ohne Weiteres erfüllen

würden, was die vorstehenden Ausführungen zu den Offertinhalten (E. 4.2.1)

ohne Weiteres bestätigen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin

erweist sich als unzutreffend.

4.4 Weiter

verlangte die Vergabebehörde im Angebotsformular (Beilage I zum

Pflichtenheft) in ZK02 unter Pos.-Nr. 01/09

bezüglich der Festplatte "Mindestens SSD 500 GB". Als

Nachweis waren wiederum die Angaben im Feld "Bemerkungen" zu

notieren.

4.4.1

Im Rahmen der Fragerunde wurde

zu ZK02 bezüglich der Pos. 01/09 die Frage gestellt, ob auch eine andere

Festplatte offeriert werden könne, als die im Pflichtenheft vorgesehene

("Kann anstelle von 500 GB SSD auch eine 500 GB HDD

angeboten werden?"). Die Vergabestelle beantwortete die Frage damit, dass

es eine SSD 500 GB Festplatte sein müsse.

4.4.2

Die Mitbeteiligte 2 führte in ihrem Angebot im entsprechenden

Bemerkungsfeld zum offerierten Gerät aus, "64 GB SSD optional

mit 320 GB oder 1 TB HD erweiterbar (im Angebot ausgewiesen) wird

jedoch fast nie benötigt". Dabei ist naheliegend, dass an dieser Stelle

"HD" schlicht für Hard Drive und nicht für HDD (Hard Disk Drive) steht,

da die Anbieterin mit den Angaben die Erweiterbarkeit der SSD-Festplatte

aufzeigt. Die Bemerkung im Angebot der Mitbeteiligten 3 zum offerierten

Gerät lautete "500 GB HDD Standard, 256 GB SDD

optional verfügbar".

4.4.3

Mit E-Mail vom 2. August 2023 (und damit noch vor dem Zuschlag) hatte

die Mitbeteiligte 2 als Nachtrag zur Unternehmerpräsentation erklärt, eine

0,5 TB SSD im offerierten Gerät einbauen zu können. Auf entsprechende,

durch die Beschwerde ausgelöste Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte mit

Brief bzw. E-Mail vom 20. September 2023 auch die Mitbeteiligte 3

nachträglich, im offerierten Gerät eine SSD mit 512 GB einbauen zu können.

4.4.4

Wenn die Vergabebehörde bei der Beurteilung dieser Kriterien im Sinn der

Verhältnismässigkeit keinen allzu strengen Massstab anwendete, da die

Anforderungen bloss an einen theoretischen Warenkorb gestellt wurden, und die

strittige Mindestanforderung aufgrund der Bestätigungen (nachträglich) als

erfüllt erachtete, lag dies noch in ihrem Ermessen und ist nicht zu

beanstanden.

Zwar entsprachen die Offerten der Mitbeteiligten 2

und 3 punkto 500 GB SSD

Festplatte nicht exakt der entsprechenden Anforderung. Doch haben beide

Anbieterinnen bestätigt, diese Anforderung (ohne Aufpreis) erfüllen zu können. Zudem

handelt es sich gemessen am Gesamtauftrag um eine Anforderung von

untergeordneter Bedeutung und damit um einen geringfügigen Fehler. Eine strenge

Handhabung der Mindestanforderung erschiene bei einer Ausschreibung von

Rahmenverträgen zudem als unangebracht. Die Flexibilität des Auftrags

ergibt sich ferner auch aus dem Rahmenvertrag, worin Änderungen der Anforderungen

an die Outputsysteme vorbehalten werden. Im Übrigen werden sich Änderungen im

Bereich der Speichertechnik auch aufgrund der absehbaren technologischen

Weiterentwicklung während der Vertragslaufzeit von drei bis maximal fünf Jahren

ergeben.

4.5 Schliesslich

verlangte die Vergabebehörde im Angebotsformular (Beilage I zum

Pflichtenheft) in ZK02 unter Pos.-Nr. 01/19

als Anforderung an die Kapazität der Papierfächer, dass der Drucker über

mindestens ein Zusatzmagazin mit 2'500 Blatt verfügt. Als Nachweis war die

Anzahl Blatt im Feld "Bemerkungen" zu notieren.

4.5.1

Diesbezüglich wurde von der Mitbeteiligten 5 in der Fragerunde

nachgefragt, ob diese Anforderung auch erfüllt sei, wenn "an Stelle von

4 Schubladen à 500 Blatt (Pos.-Nr. 01/18) +

1 Zusatzschublade à 2'500 Blatt = Total 4'500 Blatt,

2 Schubladen à 550 Blatt + 2 Schubladen à 1'000 Blatt +

ein Zusatzmagazin à 1'500 Blatt" geliefert würden. Dies ergebe

ein Total von 4'600 Blatt bei gleicher Anzahl separater Papierschubladen.

Die Vergabebehörde beantwortete diese Frage mit "Ja".

4.5.2

Der Beschwerdeantwort der Vergabestelle ist dazu zu entnehmen, das von der

Mitbeteiligten 5 offerierte Gerät erfülle die Mindestanforderung eines

zusätzlichen Grossraummagazins mit 2'500 Blatt zwar nicht, nachdem dieses

nur über ein solches von 1'500 Blatt verfüge. Nachdem ihr aber im Rahmen

der Fragenbeantwortung gleichsam zugesichert worden sei, dass eine solche

Lösung ebenfalls akzeptiert werde, wäre ein Ausschluss widersprüchlich und

überspitzt formalistisch gewesen, zumal es bloss um einen theoretischen

Warenkorb gehe.

4.5.3

Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar und vergaberechtlich zulässig. Die

Vergabebehörde verletzte ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie unter den

genannten Umständen von einem Ausschluss der Mitbeteiligten 5 wegen

Nichterfüllung der strittigen Mindestanforderung absah. So bezeichnete sie die

Abweichung hinsichtlich der Grösse des Zusatzmagazins anlässlich der Fragerunde

als zulässig. Dem entspricht auch ihre Antwort zu Frage 60 betreffend die Pos.-Nr. 01/19, wonach das

Total von 4'500 Blatt sowie die Anzahl Magazine (5) zwingend erfüllt

sein müssten. Im Übrigen hat sie mit ihrer Fragenbeantwortung die

Ausschreibungsunterlagen nicht unzulässigerweise abgeändert, sondern lediglich

ihre Anforderungen präzisiert.

4.6 Zusammengefasst durfte die

Vergabebehörde die Erfüllung der strittigen Musskriterien bzw.

Mindestanforderungen durch die Mitbeteiligten 2, 3 und 5 ohne

Rechtsverletzung bejahen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen nicht

durch. Die Zuschlagserteilungen sind nicht zu beanstanden. Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Mit dem

vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.

Die

Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falls und nach

dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse festgelegt. Vorliegend

ist bei einem Auftragswert in der Grössenordnung von rund Fr. 4,5 Mio.

pro Jahr während einer Vertragslaufzeit von drei bis maximal fünf Jahren bzw.

dem von der Beschwerdeführerin offerierten Preis von über Fr. 15 Mio.

von einem erheblichen Streitinteresse auszugehen, weshalb eine Gebühr von Fr. 22'000.-

– auch angesichts des Aufwands und des Schwierigkeitsgrads – als angemessen

erscheint (§ 65a Abs. 1 VGR in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).

Die Verteilung

der Gerichtskosten richtet sich gemäss §§ 70 und 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem

Unterliegen. Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen.

Ein

Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt von vornherein (§ 17

Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist

keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

7.

Der

Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni

2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 445.-- Zustellkosten,

Fr. 22'445.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligten.