VB.2023.00516
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00516
9. Oktober 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24870)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00516
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige
Arbeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erwirkte in den Jahren 2021 und 2022 mehrere Strafentscheide. Die damit
ausgesprochenen Strafen beliefen sich auf insgesamt 276 Tage
Freiheitsstrafe bzw. gemeinnützige Arbeit, abzüglich 56 Tage bereits
erstandenen Freiheitsentzugs.
B. Mit
Verfügung vom 31. August 2022 bewilligte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) unter
Genehmigung der Vollzugsvereinbarung vom 16. Juni 2022 das Gesuch von A,
die Strafen in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu
verbüssen. Zudem erteilte das JuWe A die Auflage, an einer risiko- und
ressourcenorientierten Beratung (rrB) teilzunehmen und die Beratungstermine
wahrzunehmen. In der Folge wurde mit dem Einsatzbetrieb B, für A zur
Leistung von 264 Stunden gemeinnütziger Arbeit ein wöchentliches
Arbeitspensum von 14 Stunden vereinbart, zu leisten jeweils mittwochs und
donnerstags den ganzen Tag. Der Arbeitsbeginn fiel auf den 5. Oktober
2022, Ende Februar 2023 sollte der Arbeitseinsatz abgeschlossen sein.
C. Nachdem
das JuWe A wiederholt hatte zur vereinbarungsgemässen Arbeitsleistung ermahnen
müssen, drohte es ihm am 10. März 2023 den Abbruch der gemeinnützigen
Arbeit an. A nahm dazu am 24. März 2023 Stellung.
D. Mit
Verfügung vom 17. April 2023 ordnete das JuWe den Abbruch der
gemeinnützigen Arbeit an (Dispositivziffer I). Die bis dahin von A
geleistete gemeinnützige Arbeit von 61 Stunden bzw. 15 Tagen rechnete
es an die Freiheitsstrafen an (Dispositivziffer II). Sodann ordnete das
JuWe an, die Verbüssung der weiteren Freiheitsstrafen erfolge im Normalvollzug
(Dispositivziffer III). Von den verbüssten Tagen würden keine Tage an die
Busse(n) bzw. Geldstrafe(n) angerechnet. Die Bussen und Geldstrafen würden
vollstreckt und den zuständigen Behörden zum weiteren Inkasso zurückgegeben.
Uneinbringliche Bussen/Geldstrafen würden als Ersatzfreiheitsstrafen im
Normalvollzug vollzogen (Dispositivziffer IV). Zudem ordnete das JuWe den
gleichzeitigen Vollzug hinzugekommener Strafen an (Dispositivziffer V).
Erwägungen
II.
Daraufhin ersuchte A die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Schreiben vom
18.
Mai 2023, vom Abbruch der gemeinnützigen Arbeit abzusehen. Da er
dieses Schreiben nicht als Rekurs bezeichnet hatte, forderte ihn die Justizdirektion
mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zur Erklärung auf, dass er keinen Rekurs
erheben wolle, andernfalls ein kostenpflichtiges Rekursverfahren eröffnet
würde. A kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Justizdirektion das
Schreiben vom 18. Mai 2023 als Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom
17.
April 2023 entgegennahm. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies sie
den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
7.
September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2023. Mit Präsidialverfügung vom
12.
September 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des JuWe und der
Justizdirektion bei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
1.2
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (hinten E. 3.3),
konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).
2.
2.1
Nach Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin
für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit
anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere
Straftaten begeht. Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine
Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu
leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a
Abs. 5 StGB).
2.2
Leistet
der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den
von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert
Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der
Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a
Abs. 6 StGB). Gemäss § 53 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS. 311.1) wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die
Mahnung erfolglos bleibt. Das JuWe bricht den Vollzug der gemeinnützigen
Arbeit auch dann ab, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen hierfür
nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV).
2.3
Für Zulassung und Voraussetzungen,
Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit gelten
gemäss § 38 Abs. 2 JVV die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige
Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft). Gemäss diesen Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017)
setzt die Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit neben anderem die Gewähr
voraus, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes
eingehalten werden (Ziff. 1.3. A lit. f). Die verurteilte Person muss
beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform
gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw.
einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als
zuverlässig erweisen (Fn. 6 zu Ziff. 1.3. A lit. f).
Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ist die
Arbeitsfähigkeit (BGr, 19. Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2).
2.4
Gemäss Art. 372 StGB und Art. 439
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) hat die
Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Treffen
Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, sind sie gemeinsam entsprechend ihrer
Gesamtdauer nach den Art. 76–79 StGB zu vollziehen (Art. 4 der
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom
19.
September 2006 [V-StGB-MStG, SR. 311.01]).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verwies in der Verfügung vom 24. Juli 2023 zunächst auf die
aktengestützte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners in der Verfügung
vom 17. April 2023. Dies kann auch vorliegend getan werden (vgl. § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zusammenfassend ist zu
wiederholen, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder gemeinnützige Arbeit
leistete. Jedoch war er oftmals für den Beschwerdegegner nicht erreichbar und
nahm er immer wieder die vereinbarten Termine für die gemeinnützige Arbeit –
namentlich auch den Antrittstermin vom 5. Oktober 2022 – und die rrB zu
spät oder gänzlich nicht wahr, wobei er sich hierfür regelmässig gar nicht oder
erst nachträglich beim Beschwerdegegner entschuldigen liess und was zur Folge
hatte, dass Termine oft verschoben werden mussten. Wenn er sich (nachträglich)
abmeldete, wobei er vom Beschwerdegegner auch darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass er dies im Voraus und (ebenso) beim Einsatzbetrieb B tun müsse, so
begründete der Beschwerdeführer seine Absenzen mehrheitlich mit
gesundheitlichen Problemen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Aufforderung des Beschwerdegegners bis zum 14. November 2022 kein
ärztliches Zeugnis eingereicht hatte, wurde er am 14. November 2022 vom
Beschwerdegegner schriftlich ermahnt und angewiesen, die Vereinbarungen und
Vollzugsbedingungen einzuhalten und ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Auch
nach dieser Mahnung leistete der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt
keine gemeinnützige Arbeit und liess er einen rrB-Termin verstreichen, wobei er
auch diese Absenzen, sofern er sich denn nachträglich meldete, im Wesentlichen
mit gesundheitlichen Problemen begründete. Am 21. November 2022 und
25.
November 2022 reichte er beim Beschwerdegegner ärztliche Zeugnisse
ein, die ihm Arbeitsunfähigkeiten vom 8. November 2022 bis
18.
November 2022 und vom 19. November 2022 bis 27. November
2022.
bescheinigten. In den Akten befindet sich sodann ein ärztliches Zeugnis
vom 15. Dezember 2022, das dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vom
12.
Dezember 2022 bis und mit 18. Dezember 2022 attestiert. Am
9.
Januar 2023 (Eingangsdatum) liess der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner ein ärztliches Zeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit vom
30.
Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 sowie eine Arztterminbestätigung
für den 5. Januar 2023 zukommen. Ab dem 27. Januar 2023 leistete der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine gemeinnützige Arbeit mehr;
neue ärztliche Zeugnisse reichte er ebenfalls nicht mehr ein. Mit Schreiben vom
10.
März 2023 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin,
dass der Abbruch der gemeinnützigen Arbeit geprüft werde, und gewährte ihm das
rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 24. März 2023 führte der
Beschwerdeführer aus, sein Einsatz sei leider nicht erfolgreich gewesen.
Aufgrund mehrerer Vorkommnisse in seinem privaten Umfeld und gesundheitlicher
Beschwerden sei es ihm nicht immer möglich gewesen, die vereinbarten
Arbeitseinsätze zu leisten. An seiner Motivation würde es indes nicht liegen,
und zu einer Zusammenarbeit sei er grundsätzlich weiterhin bereit. Dem
Schreiben beigelegt war neben anderem ein ärztliches Zeugnis, das dem
Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2023 bis zum
17.
Februar 2023 bescheinigte.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe mit dem Beschwerdeführer am
16.
Juni 2022 eine Vollzugsvereinbarung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit
abgeschlossen. Mit Verfügung vom 31. August 2022 habe der Beschwerdegegner
diese Vereinbarung genehmigt und dem Beschwerdeführer den Strafvollzug in der
Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Dabei habe er dem Beschwerdeführer
auch aufgetragen, an einer rrB teilzunehmen. Mit dem Einsatzbetrieb B sei
für den Beschwerdeführer ein wöchentliches Arbeitspensum von 14 Stunden
vereinbart worden, jeweils zu leisten am Mittwoch und am Donnerstag den ganzen
Tag. Der Arbeitsbeginn sei auf den 5. Oktober 2022 festgesetzt worden.
Bereits am ersten Arbeitstag sei der Beschwerdeführer allerdings zu spät zum
Einsatz erschienen. Auch danach habe er sich immer wieder von der Arbeit
abgemeldet. Mehrfach sei er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und habe er
ärztliche Zeugnisse nicht oder verspätet eingereicht. Der Beschwerdegegner habe
den Beschwerdeführer zwar wiederholt mündlich und/oder schriftlich ermahnt.
Dennoch habe der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit weiter unregelmässig
geleistet; wiederholt sei er weder telefonisch noch schriftlich erreichbar
gewesen. Beim Beschwerdegegner angesetzte Gesprächstermine betreffend die rrB
habe er mehrfach unentschuldigt nicht wahrgenommen, und Ermahnungen des
Beschwerdegegners seien erfolglos geblieben.
Aufgrund dieses Vollzugsverlaufs habe der Beschwerdegegner
nicht mehr davon ausgehen müssen und können, dass der Beschwerdeführer die
gemeinnützige Arbeit innert angemessener Zeit beenden würde. So habe der
Beschwerdeführer während rund sechs Monaten (Oktober 2022 bis März 2023)
lediglich 61 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Dies habe bei Weitem
nicht dem vereinbarten Arbeitspensum von 56 Stunden monatlich bzw.
14.
Stunden wöchentlich entsprochen. An dieser Beurteilung änderten auch
die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts, mit welchen er einzelne
Versäumnisse zu erklären versuche. Namentlich erscheine seine (nicht belegte)
Behauptung, wonach er nun arbeitsfähig und gesundheitlich nicht mehr
angeschlagen sei, angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs kaum glaubhaft.
Der Beschwerdegegner sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer nicht über die für die Leistung der gemeinnützigen Arbeit
geforderte Zuverlässigkeit verfüge, und habe daher den Vollzug abbrechen
dürfen. Damit seien die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Folgen
eingetreten (Vollzug der Freiheitsstrafen, Inkasso/Vollstreckung der
Bussen/Geldstrafen). Die Anordnung des gleichzeitigen Vollzugs der neu
hinzugekommenen Strafen sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.3
Der
Beschwerdeführer vermag diesen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nichts
entgegenzusetzen. Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche
Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass er
in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war,
gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen
"entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte
Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch
nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich
leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht
entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen.
Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum
Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen
der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits
mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit,
andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die
gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang –
zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten. Wie schon erwähnt, ist die
Arbeitsfähigkeit jedoch eine der Grundvoraussetzung für die Strafverbüssung in
Form von gemeinnütziger Arbeit (vorn E. 2.3; BGr, 17. März 2008,
6B_341/2007, E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]; Benjamin F. Brägger, in:
Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022,
S. 284). Am Eindruck, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht fähig
ist, über längere Zeit regelmässig bzw. konstant gemeinnützige Arbeit zu
leisten, ändert auch der Umstand nichts, dass er vom 17. Juli 2023 bis
17.
August 2023 zur Verbüssung einer Busse 16 Stunden gemeinnützige
Arbeit leistete. Die von Oktober 2022 bis März 2023 geleistete gemeinnützige
Arbeit von 61 Stunden weist umgerechnet auf einen Monat einen ähnlichen
Umfang aus. Auch die nun im Juli und August 2023 geleistete gemeinnützige
Arbeit kommt aber nicht annähernd dem vorliegend vereinbarten Arbeitspensum von
56.
Stunden monatlich bzw. 14 Stunden wöchentlich gleich. Jedenfalls
besteht deswegen kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre,
die verbleibenden Stunden innert vernünftiger Frist abzuarbeiten. Ebenso wenig
vermag die jüngst geleistete gemeinnützige Arbeit am Eindruck der mangelnden
Verlässlichkeit des Beschwerdeführers etwas zu ändern, zumal der Bestätigung
des Beschwerdegegners insofern nichts zu entnehmen ist. Ferner steht der Wille
des Beschwerdeführers, die gemeinnützige Arbeit weiterzuführen, einem Abbruch
nicht entgegen, wenn – wie hier – die weiteren Voraussetzungen nicht (mehr)
gegeben sind.
Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die weiteren
Anordnungen des Beschwerdegegners (Dispositivziffern III–V der Verfügung
vom 17. April 2023) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der
Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion.