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Entscheid

VB.2023.00516

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00516

9. Oktober 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24870)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00516

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige

Arbeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erwirkte in den Jahren 2021 und 2022 mehrere Strafentscheide. Die damit

ausgesprochenen Strafen beliefen sich auf insgesamt 276 Tage

Freiheitsstrafe bzw. gemeinnützige Arbeit, abzüglich 56 Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs.

B. Mit

Verfügung vom 31. August 2022 bewilligte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) unter

Genehmigung der Vollzugsvereinbarung vom 16. Juni 2022 das Gesuch von A,

die Strafen in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu

verbüssen. Zudem erteilte das JuWe A die Auflage, an einer risiko- und

ressourcenorientierten Beratung (rrB) teilzunehmen und die Beratungstermine

wahrzunehmen. In der Folge wurde mit dem Einsatzbetrieb B, für A zur

Leistung von 264 Stunden gemeinnütziger Arbeit ein wöchentliches

Arbeitspensum von 14 Stunden vereinbart, zu leisten jeweils mittwochs und

donnerstags den ganzen Tag. Der Arbeitsbeginn fiel auf den 5. Oktober

2022, Ende Februar 2023 sollte der Arbeitseinsatz abgeschlossen sein.

C. Nachdem

das JuWe A wiederholt hatte zur vereinbarungsgemässen Arbeitsleistung ermahnen

müssen, drohte es ihm am 10. März 2023 den Abbruch der gemeinnützigen

Arbeit an. A nahm dazu am 24. März 2023 Stellung.

D. Mit

Verfügung vom 17. April 2023 ordnete das JuWe den Abbruch der

gemeinnützigen Arbeit an (Dispositivziffer I). Die bis dahin von A

geleistete gemeinnützige Arbeit von 61 Stunden bzw. 15 Tagen rechnete

es an die Freiheitsstrafen an (Dispositivziffer II). Sodann ordnete das

JuWe an, die Verbüssung der weiteren Freiheitsstrafen erfolge im Normalvollzug

(Dispositivziffer III). Von den verbüssten Tagen würden keine Tage an die

Busse(n) bzw. Geldstrafe(n) angerechnet. Die Bussen und Geldstrafen würden

vollstreckt und den zuständigen Behörden zum weiteren Inkasso zurückgegeben.

Uneinbringliche Bussen/Geldstrafen würden als Ersatzfreiheitsstrafen im

Normalvollzug vollzogen (Dispositivziffer IV). Zudem ordnete das JuWe den

gleichzeitigen Vollzug hinzugekommener Strafen an (Dispositivziffer V).

Erwägungen

II.

Daraufhin ersuchte A die Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Schreiben vom

18.

Mai 2023, vom Abbruch der gemeinnützigen Arbeit abzusehen. Da er

dieses Schreiben nicht als Rekurs bezeichnet hatte, forderte ihn die Justizdirektion

mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zur Erklärung auf, dass er keinen Rekurs

erheben wolle, andernfalls ein kostenpflichtiges Rekursverfahren eröffnet

würde. A kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Justizdirektion das

Schreiben vom 18. Mai 2023 als Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom

17.

April 2023 entgegennahm. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies sie

den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

7.

September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2023. Mit Präsidialverfügung vom

12.

September 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des JuWe und der

Justizdirektion bei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

1.2

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (hinten E. 3.3),

konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.

2.1

Nach Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin

für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit

anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere

Straftaten begeht. Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine

Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu

leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a

Abs. 5 StGB).

2.2

Leistet

der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den

von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert

Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der

Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a

Abs. 6 StGB). Gemäss § 53 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS. 311.1) wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die

Mahnung erfolglos bleibt. Das JuWe bricht den Vollzug der gemeinnützigen

Arbeit auch dann ab, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen hierfür

nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV).

2.3

Für Zulassung und Voraussetzungen,

Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit gelten

gemäss § 38 Abs. 2 JVV die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige

Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],

Halbgefangenschaft). Gemäss diesen Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017)

setzt die Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit neben anderem die Gewähr

voraus, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes

eingehalten werden (Ziff. 1.3. A lit. f). Die verurteilte Person muss

beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform

gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw.

einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als

zuverlässig erweisen (Fn. 6 zu Ziff. 1.3. A lit. f).

Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ist die

Arbeitsfähigkeit (BGr, 19. Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2).

2.4

Gemäss Art. 372 StGB und Art. 439

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) hat die

Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Treffen

Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, sind sie gemeinsam entsprechend ihrer

Gesamtdauer nach den Art. 76–79 StGB zu vollziehen (Art. 4 der

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom

19.

September 2006 [V-StGB-MStG, SR. 311.01]).

3.

3.1

Die

Vorinstanz verwies in der Verfügung vom 24. Juli 2023 zunächst auf die

aktengestützte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners in der Verfügung

vom 17. April 2023. Dies kann auch vorliegend getan werden (vgl. § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zusammenfassend ist zu

wiederholen, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder gemeinnützige Arbeit

leistete. Jedoch war er oftmals für den Beschwerdegegner nicht erreichbar und

nahm er immer wieder die vereinbarten Termine für die gemeinnützige Arbeit –

namentlich auch den Antrittstermin vom 5. Oktober 2022 – und die rrB zu

spät oder gänzlich nicht wahr, wobei er sich hierfür regelmässig gar nicht oder

erst nachträglich beim Beschwerdegegner entschuldigen liess und was zur Folge

hatte, dass Termine oft verschoben werden mussten. Wenn er sich (nachträglich)

abmeldete, wobei er vom Beschwerdegegner auch darauf aufmerksam gemacht wurde,

dass er dies im Voraus und (ebenso) beim Einsatzbetrieb B tun müsse, so

begründete der Beschwerdeführer seine Absenzen mehrheitlich mit

gesundheitlichen Problemen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher

Aufforderung des Beschwerdegegners bis zum 14. November 2022 kein

ärztliches Zeugnis eingereicht hatte, wurde er am 14. November 2022 vom

Beschwerdegegner schriftlich ermahnt und angewiesen, die Vereinbarungen und

Vollzugsbedingungen einzuhalten und ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Auch

nach dieser Mahnung leistete der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt

keine gemeinnützige Arbeit und liess er einen rrB-Termin verstreichen, wobei er

auch diese Absenzen, sofern er sich denn nachträglich meldete, im Wesentlichen

mit gesundheitlichen Problemen begründete. Am 21. November 2022 und

25.

November 2022 reichte er beim Beschwerdegegner ärztliche Zeugnisse

ein, die ihm Arbeitsunfähigkeiten vom 8. November 2022 bis

18.

November 2022 und vom 19. November 2022 bis 27. November

2022.

bescheinigten. In den Akten befindet sich sodann ein ärztliches Zeugnis

vom 15. Dezember 2022, das dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vom

12.

Dezember 2022 bis und mit 18. Dezember 2022 attestiert. Am

9.

Januar 2023 (Eingangsdatum) liess der Beschwerdeführer dem

Beschwerdegegner ein ärztliches Zeugnis für eine Arbeitsunfähigkeit vom

30.

Dezember 2022 bis 4. Januar 2023 sowie eine Arztterminbestätigung

für den 5. Januar 2023 zukommen. Ab dem 27. Januar 2023 leistete der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine gemeinnützige Arbeit mehr;

neue ärztliche Zeugnisse reichte er ebenfalls nicht mehr ein. Mit Schreiben vom

10.

März 2023 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin,

dass der Abbruch der gemeinnützigen Arbeit geprüft werde, und gewährte ihm das

rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 24. März 2023 führte der

Beschwerdeführer aus, sein Einsatz sei leider nicht erfolgreich gewesen.

Aufgrund mehrerer Vorkommnisse in seinem privaten Umfeld und gesundheitlicher

Beschwerden sei es ihm nicht immer möglich gewesen, die vereinbarten

Arbeitseinsätze zu leisten. An seiner Motivation würde es indes nicht liegen,

und zu einer Zusammenarbeit sei er grundsätzlich weiterhin bereit. Dem

Schreiben beigelegt war neben anderem ein ärztliches Zeugnis, das dem

Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2023 bis zum

17.

Februar 2023 bescheinigte.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe mit dem Beschwerdeführer am

16.

Juni 2022 eine Vollzugsvereinbarung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit

abgeschlossen. Mit Verfügung vom 31. August 2022 habe der Beschwerdegegner

diese Vereinbarung genehmigt und dem Beschwerdeführer den Strafvollzug in der

Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Dabei habe er dem Beschwerdeführer

auch aufgetragen, an einer rrB teilzunehmen. Mit dem Einsatzbetrieb B sei

für den Beschwerdeführer ein wöchentliches Arbeitspensum von 14 Stunden

vereinbart worden, jeweils zu leisten am Mittwoch und am Donnerstag den ganzen

Tag. Der Arbeitsbeginn sei auf den 5. Oktober 2022 festgesetzt worden.

Bereits am ersten Arbeitstag sei der Beschwerdeführer allerdings zu spät zum

Einsatz erschienen. Auch danach habe er sich immer wieder von der Arbeit

abgemeldet. Mehrfach sei er der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und habe er

ärztliche Zeugnisse nicht oder verspätet eingereicht. Der Beschwerdegegner habe

den Beschwerdeführer zwar wiederholt mündlich und/oder schriftlich ermahnt.

Dennoch habe der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit weiter unregelmässig

geleistet; wiederholt sei er weder telefonisch noch schriftlich erreichbar

gewesen. Beim Beschwerdegegner angesetzte Gesprächstermine betreffend die rrB

habe er mehrfach unentschuldigt nicht wahrgenommen, und Ermahnungen des

Beschwerdegegners seien erfolglos geblieben.

Aufgrund dieses Vollzugsverlaufs habe der Beschwerdegegner

nicht mehr davon ausgehen müssen und können, dass der Beschwerdeführer die

gemeinnützige Arbeit innert angemessener Zeit beenden würde. So habe der

Beschwerdeführer während rund sechs Monaten (Oktober 2022 bis März 2023)

lediglich 61 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet. Dies habe bei Weitem

nicht dem vereinbarten Arbeitspensum von 56 Stunden monatlich bzw.

14.

Stunden wöchentlich entsprochen. An dieser Beurteilung änderten auch

die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts, mit welchen er einzelne

Versäumnisse zu erklären versuche. Namentlich erscheine seine (nicht belegte)

Behauptung, wonach er nun arbeitsfähig und gesundheitlich nicht mehr

angeschlagen sei, angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs kaum glaubhaft.

Der Beschwerdegegner sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der

Beschwerdeführer nicht über die für die Leistung der gemeinnützigen Arbeit

geforderte Zuverlässigkeit verfüge, und habe daher den Vollzug abbrechen

dürfen. Damit seien die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Folgen

eingetreten (Vollzug der Freiheitsstrafen, Inkasso/Vollstreckung der

Bussen/Geldstrafen). Die Anordnung des gleichzeitigen Vollzugs der neu

hinzugekommenen Strafen sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3

Der

Beschwerdeführer vermag diesen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nichts

entgegenzusetzen. Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche

Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass er

in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war,

gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen

"entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte

Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch

nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich

leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht

entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen.

Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum

Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen

der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits

mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit,

andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die

gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang –

zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten. Wie schon erwähnt, ist die

Arbeitsfähigkeit jedoch eine der Grundvoraussetzung für die Strafverbüssung in

Form von gemeinnütziger Arbeit (vorn E. 2.3; BGr, 17. März 2008,

6B_341/2007, E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]; Benjamin F. Brägger, in:

Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022,

S. 284). Am Eindruck, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht fähig

ist, über längere Zeit regelmässig bzw. konstant gemeinnützige Arbeit zu

leisten, ändert auch der Umstand nichts, dass er vom 17. Juli 2023 bis

17.

August 2023 zur Verbüssung einer Busse 16 Stunden gemeinnützige

Arbeit leistete. Die von Oktober 2022 bis März 2023 geleistete gemeinnützige

Arbeit von 61 Stunden weist umgerechnet auf einen Monat einen ähnlichen

Umfang aus. Auch die nun im Juli und August 2023 geleistete gemeinnützige

Arbeit kommt aber nicht annähernd dem vorliegend vereinbarten Arbeitspensum von

56.

Stunden monatlich bzw. 14 Stunden wöchentlich gleich. Jedenfalls

besteht deswegen kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre,

die verbleibenden Stunden innert vernünftiger Frist abzuarbeiten. Ebenso wenig

vermag die jüngst geleistete gemeinnützige Arbeit am Eindruck der mangelnden

Verlässlichkeit des Beschwerdeführers etwas zu ändern, zumal der Bestätigung

des Beschwerdegegners insofern nichts zu entnehmen ist. Ferner steht der Wille

des Beschwerdeführers, die gemeinnützige Arbeit weiterzuführen, einem Abbruch

nicht entgegen, wenn – wie hier – die weiteren Voraussetzungen nicht (mehr)

gegeben sind.

Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die weiteren

Anordnungen des Beschwerdegegners (Dispositivziffern III–V der Verfügung

vom 17. April 2023) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der

Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion.