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Entscheid

VB.2023.00517

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00517

5. September 2024Deutsch34 min

(URT.2024.25626)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00517

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde H,

Mitbeteiligte,

betreffend

Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen

kontrollpflichtigen Abfällen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG betreibt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,

das in der Reservezone von H liegt, seit 2005 das Entsorgungszentrum "G"

mit öffentlicher Sammelstelle für die Einwohner der Gemeinden I und H. Am 25. August

2022 erliess die Baudirektion eine Verfügung, mit der sie den

Abfallsammelbetrieb in der Anlage "G" einschränkte und befristete. Im

Einzelnen ordnete die Baudirektion im Dispositiv die folgenden Massnahmen an:

" I.

Die Bewilligung zur Entgegennahme bestimmter Sonderabfälle und anderer

kontrollpflichtiger Abfälle wird der A AG, H, für die Anlage G unter

folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

a) Die Entgegennahme wird letztmals

bis 31. Dezember 2023 bewilligt;

b) Die Bewilligung gilt

ausschliesslich für die Entgegennahme und die Entsorgung der nachstehend

aufgeführten Sonderabfälle (S) und anderen kontrollpflichtigen Abfälle (ak);

das Betriebsreglement ist bis 31. Dezember 2022 entsprechend anzupassen

[tabellarische Auflistung der Abfälle, deren Entgegennahme vorläufig weiterhin

erlaubt ist, u.a.: Verpackungen aus Holz, Altreifen, gebrauchte Geräte, die

FCKW enthalten, Altmetallkabel, Altholz von Baustellen, Holzabfälle,

Altmetallkabel, Gemischte Bauabfälle, quecksilberhaltige Leuchtmittel, Öle und

Fette];

[c–g];

h) die Bewilligung kann

entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber

gegen die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr

mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) oder der vorliegenden Bewilligung

verstösst.

II.1 Der Betrieb sämtlicher

unbewilligter Bauten und Einrichtungen in der Reservezone ist in Bezug auf

Abfälle bis spätestens 31. Dezember 2023 einzustellen."

In Bezug auf den

Gewässerschutz hielt die Baudirektion im Rahmen der Erwägungen fest, dass die

vorschriftsgemässe Entwässerung auf dem Kanalisationsplan vom 10. Juni

2014 nicht mit abschliessender Sicherheit zu erkennen sei. Die aktuelle

Entwässerungssituation könne zwar auf Zusehen hin toleriert werden. Auf dem

Areal dürften aber – bis zur Betriebseinstellung – keine potenziell

gefährlichen Abfälle und keine wassergefährdenden Stoffe mehr entgegengenommen

werden. Das bedeute, dass die Bewilligung für die Entgegennahme von bestimmten

Abfällen nicht mehr erteilt werden könne (namentlich erwähnt werden u.a. Farb-

und Lackabfälle, Aufsaug- und Filtermaterialien, Bleibatterien und

Bleiakkumulatoren, Lithium-Batterien und Lithium-Akkumulatoren, Glas oder

Kunststoffe, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe

verunreinigt sind, sowie Altmetallkabel, die Öl, Kohlenteer oder andere

gefährliche Stoffe enthalten).

Erwägungen

II.

Das Baurekursgericht wies einen Rekurs der A AG,

der sich gegen die Verfügung der Baudirektion vom 22. August 2022

richtete, am 6. Juli 2023 ab.

III.

Am 11. September 2023 erhob

die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, 1a) Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juli 2023 sowie die Verfügung der

Baudirektion vom 25. August 2022 seien aufzuheben und es sei die Bewilligung

zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen

bis mindestens am 31. Dezember 2024 zu erteilen und der Betrieb der zur

Diskussion stehenden Bauten und Einrichtungen in der Reservezone in Bezug auf

die Entgegennahme von Abfällen sei nicht vor dem 31. Dezember 2024

einzustellen; 1b) eventualiter seien der angefochtene Entscheid des

Baurekursgerichts sowie die angefochtene Verfügung der Baudirektion aufzuheben

und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen; 1c) subeventualiter seien der angefochtene Entscheid des

Baurekursgerichts sowie die angefochtene Verfügung der Baudirektion aufzuheben

und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren

zulasten der Baudirektion.

Das Baurekursgericht

beantragte mit Eingabe vom 22. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. September 2023 beantragte die Gemeinde H die

Gutheissung der Beschwerde der A AG. Die Baudirektion beantragte am 10. Oktober

2023.

die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf den Mitbericht des Amts

für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 6. Oktober 2023. Im Rahmen

des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest

(Replik vom 9. November 2023 sowie Stellungnahme vom 27. November

2023.

der A AG; Eingaben der Gemeinde H vom 10. November 2023 und vom

24.

November 2023; Eingabe der Baudirektion vom 19. Oktober 2023).

IV.

Am 18. Januar 2024 führte das

AWEL eine unangemeldete Kontrolle auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin durch.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hielt das AWEL gegenüber der

Beschwerdeführerin fest, die Sammelstelle der A AG sei über den

bewilligten Zeitraum hinaus in Betrieb. Es würden Abfälle von Privaten

entgegengenommen und zwischengelagert, obwohl ab dem 1. Januar 2024 keine

abfallrechtliche Bewilligung mehr vorliege. Anlässlich der Kontrolle seien auch

kontrollpflichtige Abfälle und Sonderabfälle vorgefunden worden, z.B.

Elektrogeräte, Altmetallkabel, Altreifen, Bleiakkumulatoren, Leuchtstoffröhren,

Lack- und Farbabfälle, Motorenöl, Speiseöl, Chemikalien- und

Haushaltsonderabfälle, Spraydosen und Lithiumbatterien. Eine Auswertung in der

Datenbank VeVA-Online über die abgegebenen Sonderabfälle 2022 und 2023 habe

zudem ergeben, dass verschiedene nicht bewilligte Sonderabfälle mit

Begleitscheinen an andere Entsorgungsunternehmen abgegeben worden seien, etwa

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis, Farb-

und Lackabfälle, Bleibatterien und Bleiakkumulatoren sowie Gase in

Druckbehältern, die gefährliche Stoffe enthalten (einschliesslich Halonen).

Damit sei die Verfügung der Baudirektion vom 25. August 2022 missachtet

worden. Das AWEL behalte sich ausdrücklich vor, die Schliessung des Betriebs

mit einer Verfügung anzuordnen. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 gelangte

die A AG an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass sie im Rahmen

einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Beschwerdeverfahrens

weiterhin zu berechtigen sei, die Bauten und Einrichtungen in der Reservezone

für die Entgegennahme von Abfällen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens

beizubehalten und den Betrieb zur Entgegennahme von Sonderabfällen, anderen

kontrollpflichtigen Abfällen und nicht kontrollpflichtigen Abfällen

weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht gewährte der Baudirektion und der

Gemeinde H in der Folge das rechtliche Gehör zum Gesuch der A AG um

vorsorgliche Massnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2024 wies

das Verwaltungsgericht das Gesuch der A AG um vorsorgliche Massnahmen ab.

Am 2. April 2024 erhob die A AG beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Februar 2024. Mit Urteil

1C_188/2024 vom 10. Mai 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die

Legitimation der Beschwerdeführerin gemäss § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG. LS 700.1) ist zu bejahen. Der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Abfallsammelstelle "G"

gemäss ihrer Homepage während des laufenden Beschwerdeverfahrens – am

23.

Juni 2024 – geschlossen hat, lässt nicht auf ein weggefallenes

schutzwürdiges Interesse am beantragten Weiterbetrieb der Sammelstelle bis Ende

2024.

schliessen: Die Betriebsschliessung erfolgte aufgrund der

bundesgerichtlichen Abweisung vorsorglicher Massnahmen (BGr, 10. Mai 2024,

1C_188/2024, E. 6.4), ohne dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in

der Hauptsache in der Folge zurückgezogen hätte.

1.3

Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Die Verfahrensbeteiligten begründen ihre Auffassungen wie

folgt:

2.1

Das

Baurekursgericht führte im Rahmen der Begründung des angefochtenen Entscheids

aus, die Beschwerdeführerin betreibe auf dem Baugrundstück seit 2005 ein

Entsorgungszentrum mit öffentlicher Sammelstelle für die Einwohner der Gemeinde

I und H (Glas, Metall, elektrische und elektronische Geräte, Speiseöl, Altholz

usw.). 2017 habe die Baudirektion der Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur

Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen

erteilt, die jedoch Ende 2019 abgelaufen sei. Der Betrieb des

Entsorgungszentrums in der Reservezone sei unbestrittenerweise zonenwidrig bzw.

nicht baubewilligungsfähig. Die Baudirektion habe die Bewilligung 2022 nur

deshalb – vorübergehend und letztmalig bis Ende 2023 – erteilt, damit der

bewilligungslose Zustand während einer Übergangsfrist legalisiert werde und das

Unternehmen die Möglichkeit erhalte, innerhalb der Gültigkeit der Bewilligung

einen Ersatzstandort aufzubauen. Dabei erweise sich die Dauer der

vorübergehenden Bewilligung, die die Baudirektion am 22. August 2022 bis

am 31. Dezember 2023 festgesetzt habe, als verhältnismässig. Die

Baudirektion habe zu Recht berücksichtigt, dass Bauten, die planungs- und

baurechtliche Rechtsgüter verletzten, nur in engen Grenzen zulässig seien, etwa

wenn die Normverletzung angesichts des gewichtigen öffentlichen oder privaten

Interesses für eine beschränkte Zeit hingenommen werden könne. Das Provisorium

dürfe in jedem Fall nur so lange bewilligt werden, als die Realisierung eines

gesetzeskonformen Projekts entweder unmöglich oder für die Bauherrschaft

unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall sei die Verlegung des Betriebs in eine

passende Zone möglich. Es handle sich zwar um einen Betrieb, für den das Finden

eines neuen Standorts nicht ganz ohne Schwierigkeiten sein dürfte, weshalb die

Baudirektion der Beschwerdeführerin eine Weiterbetriebsfrist eingeräumt habe.

Dabei habe die Baudirektion die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der

raumplanungsrechtlichen Ordnung (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet;

Gewässerschutz) zu Recht höher gewichtet als die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Betriebs. Die hohe Gewichtung der

Raumplanungsinteressen sei nicht zu beanstanden, gelte doch die Trennung von

Bau- und Nichtbaugebiet als raumplanerisches Ziel, das konsequent zu verfolgen

sei. Entsprechend sei die Duldung rechtswidriger Zustände stark limitiert. Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei auch nach langjährigem

Bestehen erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorangegangenen

Entscheide bewusst gewesen, dass der Betrieb nicht bewilligungsfähig gewesen

sei, sodass der Entscheid nicht überraschend gewesen sein könne. Die

Bestrebungen der Beschwerdeführerin, den Betrieb zu verlegen, zeigten denn auch

auf, dass sie selbst mit dem Ende der Duldung des Betriebs in der Reservezone

gerechnet habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf

bereits am 1. Dezember 2021 zur Stellungnahme erhalten. Aufgrund der

Einwendungen der Beschwerdeführerin habe die Baudirektion die ursprünglich auf

Ende 2022 angesetzte Frist zur Betriebseinstellung um ein Jahr (auf Ende 2023)

verlängert, was nachvollziehbar sei aufgrund der plausibel dargelegten

Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Standort und den Interessen der

Gemeinde an der Sammelstelle. Der potenziellen Gewässergefährdung sei zudem mit

der Einschränkung der zur Entgegennahme bewilligten Abfallarten begegnet worden

(und nicht mit einer Betriebseinstellung). Insgesamt sei die Baudirektion

angesichts der dargelegten raumplanungsrechtlichen Aspekte nicht verpflichtet

gewesen, die Bewilligung bis mindestens Ende 2024 zu verlängern. Aufgrund der

seit Langem bekannten Zonenwidrigkeit und der damit verbundenen Notwendigkeit

der Verlegung des Betriebs sei die Bewilligungsfrist nicht zu beanstanden. Die

Dispositiv

Interessenabwägung bzw. die Ermessensausübung der Baudirektion sei demnach

nicht als rechtsfehlerhaft zu erachten. Schliesslich erscheine auch die von der

Baudirektion verlangte Anpassung des Betriebsreglements nicht als

unrechtmässig.

2.2 Die

Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, der Bewilligungsentzug

und die Betriebseinstellung per Ende 2023 statt per Ende 2024 sei

unverhältnismässig gewesen. Am 7. März 2017 habe die Beschwerdeführerin

ein Gesuch um Erteilung einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung und einer

Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und kontrollpflichtigen

Abfällen gestellt. Als Antwort habe die Baudirektion damals festgehalten, dass

die Bewilligung auf Zusehen hin erteilt werde, wobei im

Baubewilligungsverfahren noch zu prüfen sei, ob die bau- und

raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage gegeben seien. Das

Baugesuch, das die Beschwerdeführerin daraufhin eingereicht habe, sei am

12. September 2018 sistiert worden. Am 22. November 2018 habe die

Beschwerdeführerin die Gemeinde H ersucht, beim Kanton die Einzonung der

Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 02 zu beantragen. Am 7. Mai 2019 habe das

Amt für Raumentwicklung (ARE) mitgeteilt, die Einzonung der beiden Grundstücke

werde weder als recht- noch als zweckmässig beurteilt. Daraufhin habe die

Beschwerdeführerin ein neues Baugesuch eingereicht. Am 1. Dezember 2021

habe die Baudirektion der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

einen Verfügungsentwurf zugestellt, wonach die Nutzung des Areals als

Abfallbetrieb baurechtlich nicht bewilligungsfähig sei, sodass die Bewilligung

zur Entgegennahme von Abfällen letztmals bis am 31. Dezember 2022 erteilt

werde. In der definitiven Verfügung vom 25. August 2022 habe die Baudirektion

schliesslich verfügt, dass die Bewilligung letztmals bis am 31. Dezember 2023

erteilt werde. Im gesamten Verfahren habe die Beschwerdeführerin eingehende Bemühungen

nachgewiesen, was die Suche nach einem Alternativstandort betreffe. Die

Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, wie schwierig und langwierig die Suche

nach einem neuen Standort sei, als sie die Betriebseinstellung bereits per 31. Dezember

2023 als rechtmässig beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile

zwei adäquate Grundstücke gefunden und im April 2023 ein Baugesuch für eine

Sammelstelle in J sowie im August 2023 ein zweites Gesuch für einen weiteren

Standort in H eingereicht, wobei sie im August bzw. im Oktober 2023 ein

Lärmgutachten für den geplanten Standort in J in Auftrag gegeben habe. Sie

rechne 2023 bzw. 2024 mit der Erteilung der Baubewilligungen. Aufgrund der Lage

der neuen Standorte (in der Nähe einer Wohnzone bzw. neben einem Bach) seien

Rekurse gegen die Baubewilligung allerdings nicht ausgeschlossen. Ab dem

Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung sei mit einer Bauzeit von rund

neun bis zwölf Monaten zu rechnen, bis der Sammelstellenbetrieb aufgenommen

werden könne. Bis anhin habe nur ein äusserst kleiner Teil der Sammelstelle

(Sonderabfälle) auf das Grundstück Nr. 02 ausgelagert werden können. Eine

ordnungsgemässe Anschlusslösung sei nur möglich, wenn der Betrieb am bisherigen

Standort ''G'' bis am 31. Dezember 2024 verlängert werde. Das

Baurekursgericht habe die raumplanungsrechtlichen Interessen zu hoch gewichtet

im Vergleich zum privaten Interesse der Beschwerdeführerin sowie dem

öffentlichen Interesse der Gemeinden H und I an der einstweiligen Weiterführung

des Betriebs. Wenn angemessen berücksichtigt werde, wie schwierig und

langwierig die Suche nach einem Alternativstandort sei, erweise sich die am 22. August

2022 eingeräumte Frist, den zonenwidrigen Betrieb bis am 31. Dezember 2023

einzustellen, als unverhältnismässig kurz. Die Einstellung der Sammelanlage per

Ende 2023 würde für die Beschwerdeführerin einen Betriebsausfall von rund einem

Jahr bedeuten. Eine derart lange Zeitdauer würde zumindest Teile des Betriebs

der Beschwerdeführerin ruinieren. Auch die übergangsweise Zusammenarbeit mit anderen

im gleichen Segment tätigen Unternehmen bzw. die Einmietung auf anderen Plätzen

sei geprüft worden. Eine Lösung habe aber bislang nicht gefunden werden können

und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich noch eine entsprechende

Möglichkeit ergeben werde. Die Beschwerdeführerin habe frühzeitig mit der Suche

nach Alternativstandorten begonnen, wobei sich gezeigt habe, dass eine

Realisierung bis Ende 2023 objektiv nicht möglich sei. Angesichts des Umstands,

dass der Sammelstellenbetrieb bereits seit 18 Jahren existiere, hätte mit

der Betriebseinstellung zugewartet werden müssen bis zum Zeitpunkt einer

realistischerweise möglichen Betriebsaufnahme an einem neuen Standort. Dies

gelte umso mehr, als die Bewohnenden der Gemeinden I mangels gemeindeeigener

Sammelstelle auf die Abfallsammelstelle der Beschwerdeführerin angewiesen

seien. Im Falle einer vorzeitigen Betriebseinstellung in ''G'' stünde der

Bevölkerung von I keine Werkstoffsammelstelle mehr zur Verfügung. In H sei zwar

noch eine weitere Werkstoffsammelstelle vorhanden, doch diese sei zu klein, um

die Nachfrage zu decken. Die Aufrechterhaltung der Abfallsammelstelle bzw. die

Verhinderung eines Entsorgungsengpasses liege somit (auch) im öffentlichen

Interesse der Gemeinden H und I. Das Raumplanungsrecht begründe keine

Dringlichkeit, den Betrieb sofort zu schliessen bzw. nicht bis zur Realisierung

eines Ersatzstandorts zuzuwarten. Auch das Gewässerschutzrecht gebiete dies

nicht, zumal keine Wasserverunreinigung des Bachs M vorliege. Nur das Sickerwasser

werde in den Bach M entsorgt, während die anderen Flächen der

Schmutzwasserkanalisation zugeführt würden. Die Einlaufbedingungen der

Gewässerschutzverordnung seien vom AWEL überprüft worden, wobei lediglich der

pH-Wert der Schmutzwasserkanalisation leicht von der Norm abgewichen sei. Das

Entwässerungskonzept des Betriebsareals funktioniere demnach einwand- bzw.

gefährdungsfrei. Insgesamt sei die Interessenabwägung, die die Vorinstanz

vorgenommen habe, zu wenig sorgfältig, differenziert und umfassend ausgefallen.

2.3 Die

mitbeteiligte Gemeinde H macht geltend, die Beschwerdeführerin habe sich in den

vergangenen Jahren im Kontakt mit der Gemeinde intensiv um eine Lösung

betreffend Betriebsbewilligung bemüht. Die Gemeinde habe sich denn auch

zusammen mit der Beschwerdeführerin beim ARE dafür eingesetzt, eine Einzonung

in die Gewerbezone zu erwirken und damit einen Recyclinghof zu ermöglichen.

Diese Forderung sei im kommunalen Richtplan, den die Baudirektion am 20. Juni

2022 genehmigt habe, weiterhin enthalten. Der Betrieb des Recyclinghofs der

Beschwerdeführerin sei erforderlich als Ergänzung zur gemeindeeigenen

Sammelstelle im Gebiet K, denn diese sei bereits heute ausgelastet. Dabei nehme

die Bevölkerungszahl zu, ohne dass der Standort K im nötigen Umfang ausgebaut

werden könne, und ohne dass in H und I andere Anbieter von Sammelstellen

ersichtlich seien. Die Gemeinde prüfe derzeit das Baugesuch der

Beschwerdeführerin vom 16. August 2023, wonach ein Teil der Werkhoffläche

umgenutzt werden solle, der sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der

Gewerbezone in H befinde. Auch in J bemühe sich die Beschwerdeführerin um einen

Alternativstandort. Das Baurekursgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt,

dass die Bewilligungsfrist bis Ende 2023 nicht genüge, um die neuen Standorte

zu realisieren. Auch ein allfälliger Rückbau der bestehenden Anlage sei nicht

dringlich, zumal keine Gefährdung von Grund- und Fliessgewässern gegeben sei;

die Flächen mit potenziell gefährdenden Abwässern würden gesetzeskonform der

Abwasserreinigungsanlage zugeführt. Müsste der Standort ''G'' geschlossen

werden, bevor der Standort auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 realisiert sei, so

würden die Gemeinden H und I während einer längeren Unterbrechungsdauer nicht

mehr über genügend Sammelstellen verfügen, was der Bevölkerung nicht zugemutet

werden könne.

3.

Die vorliegend umstrittene abfallrechtliche Bewilligung

stützt sich auf die folgenden Rechtsgrundlagen:

3.1 Gemäss

Art. 30f Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit

Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert

(Sonderabfälle). Der Bundesrat schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle

nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über

eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. d

USG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche

Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). Der Bundesrat

kann (auch) über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Art. 30f

Abs. 1 und 2 USG erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche

Entsorgung besteht (Art. 30g Abs. 1 USG).

3.2 Die

Verordnung des Bundesrats vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen

(VeVA; SR 814.610) soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete

Entsorgungsunternehmen übergeben werden (Art. 1 Abs. 1 VeVA; vgl.

VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00241, E. 3.1). Das Eidgenössische

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine

Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der

Entsorgungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 VeVA). Das Abfallverzeichnis

unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen

Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c

VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige

Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der

kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde

erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das

Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu

entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der

Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden

dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die

umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2

VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre

(Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2

lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein

(Art. 10 Abs. 4 VeVA).

3.3 Im

vorliegenden Fall erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin am 10. Juli

2017 zum ersten Mal eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA.

Sie befristete die Bewilligung nicht auf 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3

VeVA), sondern auf 2,5 Jahre (bis Ende 2019), weil im

Baubewilligungsverfahren noch geprüft werden müsse, ob die bau- und

raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage in der Reservezone

gegeben seien. Am 25. August 2022 erteilte die Baudirektion der

Beschwerdeführerin zum zweiten Mal – "letztmals" – eine Bewilligung

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung auf

Ende 2023, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem Ersatzstandort zu

ermöglichen; aus gewässerschutzrechtlichen Gründen begrenzte die Baudirektion

die Bewilligung ferner auf 13 – im Dispositiv umschriebene – Abfallcodes im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 VeVA i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des UVEK

vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1;

vgl. BGr, 12. April 2006, 1A.222/2005, E. 1.3).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Bewilligungsbefristung bis Ende 2023

von unverhältnismässig kurzer Dauer gewesen sei, da sie es verunmöglicht habe,

den Betrieb an einem anderen Standort ohne Unterbruch fortzuführen.

4.2 Die

Beurteilung dieser Rüge steht im Zusammenhang mit der Frage, ab welchem

Zeitpunkt die Beschwerdeführerin wusste oder wissen musste, dass sie den

Abfallsammelbetrieb aufgrund der Zonenwidrigkeit in der Reservezone nicht am

aktuellen Standort würde aufrechterhalten können, und ab welchem Zeitpunkt sie

mit der Suche nach einem neuen Standort für eine Abfallsammelstelle begonnen

hat.

4.3 Eine

Aktennotiz des AWEL, die anlässlich einer Begehung vor Ort vom 3. Februar

2015 erstellt wurde, deutet darauf hin, dass das ARE der Beschwerdeführerin

bereits im Jahr 2011 erläutert hat, dass das Grundstück keiner dem

Sammelbetrieb entsprechenden Bauzone zugeführt werden kann. Die vom AWEL

erwähnte Stellungnahme des ARE liegt allerdings nicht bei den Akten, sodass

nicht darauf abgestellt werden kann.

4.4 Mit

Hindernisbrief vom 13. September 2018 teilte die Baudirektion der

Beschwerdeführerin mit, dass aus raumplanungsrechtlichen Gründen dem Gesuch

nicht entsprochen werden könne, eine nachträgliche Baubewilligung für

verschiedene Bauten und Anlagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zu

erteilen: Das zulässige Erweiterungskontingent in der Reservezone sei bereits

bezogen; weitere Vergrösserungen des Betriebs sowie der Abbruch und Neubau von

Bauten und Anlagen sei nicht mehr möglich. Ebenso wenig könne die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden.

4.5 Vor dem

Hintergrund des Hindernisbriefs vom 13. September 2018 wäre eine

raumplanungsrechtlich zulässige Weiterführung des Abfallsammelbetriebs nur dann

infrage gekommen, wenn das Gebiet "G" von der Reservezone in eine

Gewerbe- oder Industriezone umgezont worden wäre. Entsprechend stellte die

Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf § 65 Abs. 4 PBG ein

Einzonungsgesuch. Das ARE informierte die Gemeinde H und den Beschwerdeführer

am 7. Mai 2019 darüber, dass die wesentlichen Voraussetzungen für eine

Einzonung im Gebiet G nicht gegeben seien, da das Gebiet im kantonalen

Richtplan dem Nichtsiedlungsgebiet zugewiesen sei. Die Erfolgschancen für eine

Aufnahme der Fläche in das Siedlungsgebiet seien äusserst gering, da H über

bestehende Spielräume unbebauten Siedlungsgebiets verfüge. Eine Einzonung am

nördlichen Ortsrand ausserhalb des Siedlungsgebiets werde überdies nicht als

zweckmässig erachtet.

4.6 Trotz der

negativen Einschätzung des ARE stellte die Gemeinde H im Rahmen des kommunalen

Richtplantextes (den die Gemeindeversammlung am 20. Juni 2022 festsetzte

und den die Baudirektion am 8. Mai 2023 teilweise genehmigte) gegenüber

dem Kanton einen Prüfantrag, bei der nächsten Revision des kantonalen

Richtplans Siedlungsgebiet vom Bereich L in den Bereich der Reservezone G zu

verlegen, um dem dort bestehenden Gewerbe den Weiterbestand zu ermöglichen.

4.7 Der

Prüfantrag der Gemeinde H an den Kanton Zürich vermag kein schutzwürdiges

Vertrauen der Beschwerdeführerin zu begründen, dass in naher Zukunft ein

zonenkonformer Weiterbetrieb der Abfallsammelanlage möglich sein wird:

Angesichts der restriktiven raumplanungsrechtlichen Einzonungsvoraussetzungen

(vgl. Art. 15 Abs. 4 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 [RPG, SR 700]) und der dazu ergangenen Rechtsprechung

des Bundesgerichts (vgl. BGE 145 II 18 E. 3.4) durfte die

Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass der Kantonsrat das Siedlungsgebiet

in den Bereich G verschieben würde (vgl. auch die im Internet publizierte

Richtplangenehmigung durch die Baudirektion, Verfügung Nr. 0145/23 vom 8. Mai

2023, S. 5). Hinzu kommt, dass eine entsprechende Richtplanänderung – bis

zur bundesrätlichen Genehmigung – einen jahre- oder gar jahrzehntelangen

Prozess hätte durchlaufen müssen (vgl. Art. 9 Abs. 3, Art. 10

und Art. 11 RPG), und dass eine derart lange Fortführung eines

zonenwidrigen Betriebs nicht geduldet werden könnte (vgl. hinten, E. 5.2.2).

Im Rahmen der Teilrevision des kantonalen Richtplans, die der Kantonsrat am 11. März

2024 verabschiedet hat (Vorlage 5870a), wurde der Prüfantrag der Gemeinde H

denn auch noch nicht behandelt.

4.8 Demnach

ergibt sich aufgrund des Hindernisbriefs der Baudirektion vom 13. September

2018 und dem Schreiben des ARE vom 17. Mai 2019, dass die

Beschwerdeführerin spätestens ab dem 17. Mai 2019 wusste oder wissen

musste, dass sie den Abfallsammelbetrieb am bisherigen Standort aus

raumplanungsrechtlichen Gründen nicht würde aufrechterhalten können.

Entsprechend hätte sich die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 17. Mai

2019 darum bemühen müssen, einen anderen, zonenkonformen Betriebsstandort zu

finden.

4.9 Die

Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie frühzeitig mit der Suche nach

einem alternativen Standort für die Sammelstelle begonnen habe. Aus den Akten

ergibt sich jedoch, dass sich die Suchbemühungen im Zeitraum von 2019 bis 2022

darauf beschränkten, eine Baubewilligung am bisherigen Standort zu

erlangen. Erst am 25. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein erstes

Baugesuch für einen neuen Betriebsstandort (in J) ein, wobei die

Gemeinde das Gesuch aufgrund fehlender Unterlagen zunächst sistierte. Ein

zweites Gesuch reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde H am 24. August

2023 ein. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwieweit sie sich in den vier Jahren, die zwischen dem Schreiben

des ARE (17. Mai 2019) und der Einreichung eines ersten Baugesuchs (25. Mai

2023) vergingen, darum bemüht hätte, nach einem anderen Standort zu suchen.

4.10 Vor dem

Hintergrund der dargelegten Umstände ist zu prüfen, ob die am 25. August

2022 erfolgte Befristung der abfallrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023 von

hinreichender Dauer war, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem

Ersatzstandort zu ermöglichen.

4.10.1

Die Zeitspanne zwischen dem Moment, in dem die Baudirektion die befristete

abfallrechtliche Bewilligung – letztmals – erteilte (22. August 2022), und

dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligung endete (31. Dezember 2023), beträgt

zwar nur gut 16 Monate. Doch die Bewilligungserteilung bzw. Fristansetzung

erfolgte nur deshalb nicht früher, weil die Beschwerdeführerin den Betrieb seit

Ende 2019 – nach dem Ablauf der befristet erteilten Bewilligung vom 10. Juli

2017 – ohne die erforderliche Bewilligung weitergeführt hat, statt nach einem

neuen Standort zu suchen (vgl. E. 4.9). Der Umstand, dass eine Betreiberin

den zonenwidrigen Betrieb ohne Bewilligung weiterbetreibt, ohne nach einem

neuen Standort zu suchen, darf nicht dazu führen, dass sie den Betrieb

schliesslich länger betreiben darf, als wenn sie rechtzeitig ein neues Gesuch

um Erteilung bzw. um Verlängerung der abfallrechtlichen Bewilligung eingereicht

hätte. Eine andere Betrachtungsweise wäre mit dem unerwünschten Anreiz

verbunden, den zonenwidrigen Betrieb so lange wie möglich ohne die

erforderliche Bewilligung weiterzuführen.

4.10.2

Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin spätestens Ende 2019 –

vor dem Ablauf der 2017 erteilten Bewilligung – um eine Verlängerung der

abfallrechtlichen Bewilligung bis zur Realisierung eines neuen Standorts

ersuchen müssen, um ihren Betrieb rechtmässig und möglichst ohne Unterbruch

fortzuführen. Dass die Beschwerdeführerin kein

entsprechendes Gesuch gestellt hat, darf ihr wie gesagt nicht zum Vorteil

gereichen (vgl. E. 4.10.1). Demnach ist der vorliegende Fall so zu

behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin Ende 2019 ein abfallrechtliches

Gesuch eingereicht hätte und wie wenn die Baudirektion dieses Gesuch bis Ende

2023 – d.h. auf 4 Jahre befristet – erteilt hätte. Dass eine vierjährige

Frist unverhältnismässig kurz bemessen wäre, um einen neuen Standort für eine

Abfallsammelstelle zu suchen, zu finden und zu realisieren, ist nicht

ersichtlich und wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend

gemacht.

4.11 Demnach

erweist sich die Rüge als unbegründet, wonach die Schwierigkeiten der

Standortsuche es geboten hätten, die Bewilligung bis Ende 2024 – statt bis Ende

2023 – zu verlängern.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin beanstandet ferner die vorinstanzliche Interessenabwägung.

5.2 Als Erstes

ist das Gewicht des raumplanungsrechtlichen Interesses zu eruieren, das daran

besteht, die abfallrechtliche Bewilligung bis Ende 2023 – und nicht bis Ende

2024 – zu befristen.

5.2.1

Im Zusammenhang mit dem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat das

Bundesgericht festgehalten, das raumplanungsrechtliche Interesse an der

Beseitigung von rechtswidrigen Bauten in einer Nichtbauzone sei zwar gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich hoch zu gewichten. Im

vorliegenden Fall sei das Interesse allerdings insoweit zu relativieren, als es

nicht um eine Duldung illegaler Bauten, Anlagen und Nutzungen auf unabsehbare

Zeit gehe, sondern lediglich für einen befristeten Zeitraum (BGr, 10. Mai

2024, 1C_188/2024, E. 6.4).

5.2.2

Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass das raumplanungsrechtliche

Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet schwerer wiegt, wenn zu

beurteilen ist, ob eine rechtswidrige Baute beseitigt werden muss, als

wenn zu beurteilen ist, wann die Baute beseitigt werden muss. Im

vorliegenden Fall kommt dem Interesse, die abfallrechtliche Bewilligung nur bis

Ende 2023 – und nicht bis Ende 2024 – zu erteilen, allerdings gleichwohl ein

beachtliches raumplanungsrechtliches Interesse zu: Wie in E. 4.10.2

dargelegt, ist die vorliegende Konstellation so zu betrachten, wie wenn die

Beschwerdeführerin Ende 2019 ein Gesuch um Verlängerung der abfallrechtlichen

Bewilligung gestellt hätte, bzw. wie wenn nun zu beurteilen wäre, ob die

Bewilligung diesfalls für vier oder für fünf Jahre zu erteilen gewesen wäre. In

dieser Konstellation wäre ein nicht unerhebliches raumplanungsrechtliches

Interesse an einer möglichst kurzen Frist zu bejahen gewesen, da die

Tolerierung rechtswidriger Bauten und Anlagen nicht für einen längeren Zeitraum

als erforderlich hingenommen werden darf (vgl. BGE 136 II 359 E. 6; BGr,

28. Januar 2020, 1C_272/2019, E. 6.4; VGr, 8. Februar 2018,

VB.2017.00661, E. 5.2; Laura Diener/Thomas Wipf, in: Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage

2024, S. 517 f.).

5.2.3

Das Baurekursgericht ging demnach zu Recht von einem beachtlichen

raumplanungsrechtlichen Interesse aus, die zonenwidrige Duldung der

Sammelstelle ''G'' nur bis Ende 2023 – und nicht noch ein Jahr länger – zu

tolerieren.

5.3 Als Zweites

ist das Gewicht des gewässerschutzrechtlichen Interesses zu ermitteln, das

daran besteht, die abfallrechtliche Bewilligung bis Ende 2023 – und nicht bis

Ende 2024 – zu befristen.

5.3.1

Das Bundesgericht hat im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen

festgehalten, dass dem Umstand grosse Bedeutung zukomme, dass sich die

Beschwerdeführerin über die Verfügung des AWEL vom 25. August 2022

hinweggesetzt habe. Das AWEL habe in dieser Verfügung dargelegt, dass die

vorschriftsgemässe Entwässerung nicht mit abschliessender Sicherheit aus dem

vorliegenden Kanalisationsplan hervorgehe, weshalb auf dem Areal "G"

keine potenziell gefährlichen Abfälle und keine wassergefährdenden Stoffe mehr

entgegengenommen werden dürften. Das AWEL habe ausdrücklich festgehalten,

welche Abfälle von der Bewilligung ausgenommen seien. Gemäss dem angefochtenen

Entscheid habe die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet nicht aufgehört, solche

Stoffe entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin den Betrieb zweimal weitergeführt habe, obwohl die

Bewilligungsdauer abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit

wiederholt behördliche Anordnungen, die dem Schutz von Polizeigütern und

insbesondere der Gewährleistung des Gewässerschutzes dienten, missachtet (BGr,

10. Mai 2024, 1C_188/2024, E. 6.4).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie über ein einwandfreies

Entwässerungskonzept verfüge, und dass die Behörden bis anhin nie nachgewiesen

hätten, dass es im Bereich der Abfallsammelstelle "G" zu einer

Gewässerverschmutzung gekommen sei.

5.3.3 Diesem

Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das AWEL als Fachbehörde mehrfach Zweifel

am Entwässerungskonzept der Beschwerdeführerin geäussert hat. Anlässlich einer

Kontrollprüfung vom 18. Oktober 2022 wurden die Platzentwässerung und

Abwassereinleitung als "mangelhaft" bezeichnet, und es wurde

festgehalten, dass der Kanalisationsplan vom 10. Juni 2014 Mängel in Bezug

auf die genaue Lage der Schächte und Leitungen aufweise. In der Stellungnahme

vom 27. April 2023 hielt das AWEL – unter Bezugnahme auf den Einrichtplan

vom 26. Januar 2023 und auf den aktualisierten Kanalisationsplan vom 24. Oktober

2022 fest, dass nur ein Teil des Betriebsareals über die

Schmutzwasserkanalisation entwässert werde, der Rest jedoch über die

Meteorwasserkanalisation, sodass bei Regenwetter ein Grossteil des restlichen

Platzwassers des Betriebswassers in den Bach M gelange. Die Beschwerdeführerin

vermag in der Stellungnahme vom 27. November 2023 – auch unter Hinweis auf

einen aktualisierten, detaillierteren Kanalisationsplan – nicht darzulegen,

inwieweit die Aussagen der Fachbehörde zur Entwässerungssituation unzutreffend

sind.

5.3.4

Hinzu kommt, dass die gewässerschutzrechtlichen Interessen bereits dann

hoch zu gewichten sind, wenn – wie hier – ein Potenzial für

Gewässerverunreinigungen besteht, selbst wenn bis anhin noch keine konkrete

Polizeigüterverletzung eingetreten ist. Angesichts der dargelegten, mit

Ungewissheiten behafteten Entwässerungssituation durfte die Baudirektion daher

im Rahmen ihres Ermessens zum Schluss gelangen, dass Zweifel an der

vollumfänglichen Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 10

Abs. 1 VeVA bestehen. Auch insoweit besteht ein beachtliches

gewässerschutzrechtliches Interesse, die Bewilligung auf einen möglichst kurzen

Zeitraum zu befristen.

5.3.5

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die unangemeldete Kontrolle vom

17. Januar 2024 und die Auswertung von VeVA-Online ergeben haben, dass die

Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 (weiterhin) Abfälle

entgegengenommen hat, deren Entgegennahme ihr gemäss der Verfügung vom 25.

August 2022 aus gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt war. Bereits

dieser Bewilligungsverstoss allein hätte – unabhängig vom Vorliegen einer

konkreten Gewässerverschmutzung – einen Grund dargestellt, die

abwasserrechtliche Bewilligung vorzeitig zu entziehen. Umso höher ist das

gewässerschutz-rechtliche Interesse zu gewichten, das daran besteht, die

Bewilligung auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu befristen.

5.3.6

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches gewässerschutzrechtliches

Interesse daran, den Abfallsammelbetrieb der Anlage "G" möglichst

rasch zu beenden und die Bewilligung deshalb auf Ende 2023 – und nicht auf Ende

2024 – zu befristen.

5.4 Zu prüfen

ist sodann das Gewicht der finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin, das

daran besteht, den Betrieb der Sammelstelle "G" bis Ende 2024 – statt

bis Ende 2023 – weiterzubetreiben.

5.4.1

Das Bundesgericht erachtete es im Entscheid über die vorsorglichen

Massnahmen als haltbar, den öffentlichen Interessen an der Beendigung des

Betriebs per Ende 2023 mehr Gewicht beizumessen als dem wirtschaftlichen

Schaden, der der Beschwerdeführerin durch die Abweisung des

Weiterführungsgesuchs bis Ende 2024 entsteht (BGr, 10. Mai 2024, 1C_188/2024,

E. 6.4).

5.4.2

Wie das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen der Präsidialverfügung vom 29. Februar

2024 dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin den wirtschaftlichen Schaden,

der sich aus der Bewilligungsbefristung bis Ende 2023 ergibt, im

Beschwerdeverfahren weder substanziiert dargelegt noch beziffert. Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht bevorteilt werden darf gegenüber

einer Partei, die bereits Ende 2019 mit der Suche nach einem neuen Standort

begonnen hätte (vgl. vorn E. 4.10.2) und die auf diese Weise die nun

resultierende finanzielle Einbusse mit aller Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden

können. Vor diesem Hintergrund ist das wirtschaftliche Interesse der

Beschwerdeführerin, den Betrieb der Abfallsammelstelle bis Ende 2024 – statt

bis Ende 2023 – weiterzuführen, nur relativ gering zu gewichten.

5.5 Schliesslich

ist das Gewicht des öffentlichen Interesses der Bevölkerung von H und I zu

eruieren, das daran besteht, den Abfallsammelbetrieb der Beschwerdeführerin bis

Ende 2024 – statt nur bis Ende 2023 – zu befristen.

5.5.1

Das Bundesgericht erachtete es im Entscheid über die vorsorglichen

Massnahmen als haltbar, den raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen

Interessen an der Beendigung des Betriebs per Ende 2023 mehr Gewicht

beizumessen als der temporären Verschlechterung des lokalen Angebots für die

Abfallentsorgung (BGr, 10. Mai 2024, 1C_188/2024, E. 6.4).

5.5.2

Die Gemeinden H und I haben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

bekräftigt, dass die Bevölkerung ein Interesse am Weiterbetrieb der

Sammelstelle ''G'' bis Ende 2024 hat, da es in I zur Zeit keine und in H –

neben der Sammelstelle ''G'' – nur eine (zu) kleine Sammelstelle (K) gebe.

Allerdings bestreiten weder die betreffenden Gemeinden noch die

Beschwerdeführerin, dass es in der Region weitere Abfallsammelstellen gibt, die

die Bewohnerinnen und Bewohner von H und I benützen können. Die Baudirektion

erwähnt in diesem Zusammenhang beispielsweise die D AG in H, die E AG

in Wallisellen und die F AG in Winterthur.

5.5.3

Gemäss der Rechtsprechung sind die Gemeinden in Bezug auf Siedlungsabfälle

aufgrund von Art. 31b USG verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten

Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen

anzubieten, indem sie den Anwohnern Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte

und Frequenz anbieten, die in zumutbarer Entfernung liegen. Bei der

Ausgestaltung der Entsorgung kommt den Gemeinden allerdings ein erheblicher

Spielraum zu; insbesondere können die Abfallinhaber nicht verlangen, dass die

ihnen bequemste Lösung angeboten wird (BGE 143 I 336 E. 4.4).

5.5.4

Im vorliegenden Fall besteht aufgrund von Art. 31b USG ein

öffentliches Interesse der Lokalbevölkerung, den Betrieb der Sammelstelle ''G''

möglichst bis zur Inbetriebnahme eines neuen lokalen Standorts

aufrechtzuerhalten. Dieses Gewicht ist allerdings insoweit zu relativieren, als

die längeren Wege zur nächsten Sammelstelle nur während eines vorübergehenden

Zeitraums in Kauf genommen werden müssen. Das Gesagte gilt umso mehr, als sich

die Sammelstelle am Rande des Siedlungsgebiets von H befindet, sodass davon

auszugehen ist, dass ein überwiegender Teil der Bevölkerung ein Motorfahrzeug

benutzt, um Abfälle bei der Sammelstelle "G" zu entsorgen. Vor diesem

Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch

nicht dargetan, dass sich die erwähnten Alternativstandorte in einer für die

Lokalbevölkerung unzumutbaren Entfernung befinden.

5.5.5

Demnach kommt dem öffentlichen Interesse der Bewohner der Gemeinden H und I,

den Betrieb der Abfallsammelstelle bis Ende 2024 – statt bis Ende 2023 –

weiterzuführen, nur ein relativ geringes Gewicht zu.

5.6 Im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung ergeben sich auf der einen Seite erhebliche

Gewässerschutzinteressen und beachtliche Raumplanungsinteressen, die für die

angeordnete Befristung der abwasserrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023

sprechen. Demgegenüber stehen relativ gering zu gewichtende wirtschaftliche

Interessen der Beschwerdeführerin sowie Entsorgungsinteressen der Bevölkerung

an einer Bewilligungsbefristung bis Ende 2024. Insgesamt ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die Interessen, die für eine

Bewilligungsbefristung bis Ende 2023 sprechen, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums

höher einstufte als die Interessen an der Erteilung einer um ein Jahr längeren

Bewilligung. Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Interessengewichtung erweist

sich demnach als unbegründet.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es unzulässig gewesen sei,

den Betrieb sämtlicher unbewilligter Bauten und Einrichtungen in der

Reservezone in Bezug auf Abfälle bis spätestens am 31. Dezember 2023

einzustellen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass

die bis anhin als Sammelstelle genutzte Fläche nicht ohne Weiteres in eine

nichtgewerbliche Nutzung rückgeführt werden könne, da die altrechtliche

Bewilligung für einen Lagerplatz immer noch gelte.

6.2 Die

Baudirektion hatte in der Verfügung vom 25. August 2022 angeordnet, der

Betrieb sämtlicher unbewilligter Bauten und Einrichtungen in der Reservezone

sei in Bezug auf Abfälle bis spätestens am 31. Dezember 2023 einzustellen.

Die Einstellungsverfügung betrifft somit einzig den Betrieb mit Abfällen, nicht

jedoch andere Betriebsarten (z.B. Lagernutzung), wobei keine Differenzierung

gemacht wird zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen

Abfällen.

6.3 Wie in E. 5.6

dargelegt wurde, ist die Befristung der abfallrechtlichen Bewilligung bis Ende

2023 als rechtmässig zu erachten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die

Zulässigkeit der Anordnung der Baudirektion, per Ende 2023 den Betrieb jener

Bauten und Einrichtungen einzustellen, die für die bewilligungspflichtigen

Abfälle verwendet wurden. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz die

Betriebseinstellung auch in Bezug auf jene Abfälle anordnen durfte, deren

Entgegennahme gemäss Art. 8 Abs. 1 VeVA

keiner Bewilligungspflicht

unterliegt – also auf Abfälle, die weder als Sonderabfälle noch als andere

kontrollpflichtige Abfälle zu klassifizieren sind.

6.4 Das

Bundesgericht hat im Urteil zu den vorsorglichen Massnahmen festgehalten, dass

es angesichts der wiederholten Verletzung von Bewilligungsvorschriften nicht

als willkürlich erscheine, dass das Verwaltungsgericht das Gesuch auch für

nicht kontrollpflichtige Abfälle abgelehnt habe (BGr, 12. April 2024,

1C_177/2024, E. 6.4).

6.5 Die

Sichtweise des Bundesgerichts erweist sich auch im Rahmen der (weitergehenden)

Kognition des Verwaltungsgerichts als einschlägig:

6.5.1

Bauten und Anlagen zur Entgegennahme von Abfällen sind in der Reservezone

grundsätzlich unzulässig – unabhängig davon, ob es sich um kontrollpflichtige

oder um nicht kontrollpflichtige Abfälle handelt (vgl. § 65 Abs. 2 PBG). Im vorliegenden Fall wurde zwar offenbar 1962 eine Baubewilligung für

einen Lagerplatz mit Unterkunftsbaracke erteilt und 1964 für einen Holzschuppen

zur Lagerung von Abfall bzw. Brennholz, weshalb die Baudirektion und die

Vorinstanz zum Schluss gelangten, dass die Nutzung des Areals als Lagerplatz

eines ehemaligen Baugeschäfts mit verschiedenen Bauten baurechtlich bewilligt

sei. Ob die altrechtliche Baubewilligung allerdings auch die Entgegennahme von

nicht-bewilligungspflichtigen Abfällen umfasst, erscheint prima vista

zweifelhaft, zumal das ehemalige Baugeschäft soweit ersichtlich keine

öffentlich zugängliche Abfallsammelstelle betrieben hat. Die Frage kann an dieser

Stelle jedoch offengelassen werden: Das Verbot der Entgegennahme jeglicher

Abfälle erscheint ohnehin (auch) aus anderen Gründen rechtmässig, wie im

Folgenden dargelegt wird.

6.5.2

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von 2020

bis 2022 – auch – kontrollpflichtige Abfälle entgegengenommen hat, ohne über

die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Nach der Erteilung einer Bewilligung

am 25. August 2022 nahm sie mindestens bis Ende 2023 – auch –

kontrollpflichtige Abfälle entgegen, die über den bewilligten Umfang

hinausgingen. Die Beschwerdeführerin hat damit in der Vergangenheit mehrfach

und über einen längeren Zeitraum hinweg Abfälle entgegengenommen, die sie

mangels entsprechender Bewilligung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vorschriften zur Bewilligungspflicht

und zu den verschiedenen Abfallkategorien (vgl. E. 3.2) sowie die

Bewilligungsbestimmungen wiederholt missachtet hat, rechtfertigt es, ihr per

Ende 2023 nicht nur die Entgegennahme bewilligungspflichtiger Abfälle zu

untersagen, sondern auch die Entgegennahme nicht kontrollpflichtiger Abfälle.

Das Interesse der Beschwerdeführerin, den Sammelbetrieb mit nicht

bewilligungspflichtigen Abfällen weiterzuführen, ist geringer zu gewichten als

das Interesse, den Betrieb per Ende 2023 vollständig einzustellen und auf diese

Weise zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin erneut kontrollpflichtige

Abfälle entgegennimmt bzw. von den Anwohnenden, welche von der Sammelstelle im

gewohnten Umfang Gebrauch machen wollen, mit solchen Abfällen beliefert zu

werden, ohne über die erforderliche abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen.

6.6 Demnach

ist nicht zu beanstanden, dass die Baudirektion den Betrieb der Sammelstelle ''G''

in Bezug auf sämtliche Abfälle per Ende 2023 eingestellt hat.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 505.-- Zustellkosten,

Fr. 5'505.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).