VB.2023.00518
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00518
8. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25129)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00518
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch lic. iur. C, substituiert durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, eine im Jahr 1986 geborene äthiopische
Staatsangehörige, reiste erstmals am 18. März 2015 in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Gesuch ein und ordnete im
Rahmen des Dublin-Abkommens die Wegweisung von A in die Niederlande an. Am 16. November 2016
wurde sie in die Niederlande ausgeschafft.
B. A reiste am
1. Juni 2022 erneut in die Schweiz ein. Am 18. September 2022 stellte
sie ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das SEM nicht eintrat. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am
23. Dezember 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg.
C.
Am 14. Dezember 2022 beantragte A dem SEM einen Kantonswechsel
von Bern nach Zürich zu ihrem niedergelassenen Verlobten B.
Das SEM wies das Gesuch mit Entscheid vom 12. April 2023 ab.
D.
Am 10. März 2023 ersuchte A gemeinsam mit B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Mit Verfügung vom
15. Mai 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch wegen Vorliegens einer
Scheinehe ab und hielt fest, dass A über keine Aufenthaltsberechtigung in der
Schweiz verfüge, weshalb ihr ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine
Berechtigung einräume, sich in der Schweiz aufzuhalten.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV
keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen,
ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen oder eine Duldungserklärung
zwecks Vorbereitung der Heirat auszustellen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie ausserdem, es sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und das
Migrationsamt anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen
zu unterlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. September
2023.
ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe und forderte einen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'570.- ein. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 18. September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kaution wurde am 25. September
2023.
bezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als
Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll
eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen
ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des
Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen
("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung
möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f.
[jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist
aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017,
2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).
2.2
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich
um eine rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende. Gestützt auf das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht
ihr vor der Heirat mit ihrem niederlassungsberechtigten Verlobten kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick
auf die geplante Eheschliessung vermag sie allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht
auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.).
3.
3.1
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür
vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),
und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in
der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;
BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5
und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist
sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist
(BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1).
3.2
Eine sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von
ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29. September 2023,
2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch
nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende
Konstellation Art. 51 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 43
Abs. 1 AIG).
3.3
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe
sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und
das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor,
wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich
gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer
der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt
bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe –
und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen,
die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute
sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte
Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der
Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022,
2C_906/2021, E. 4.2, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).
Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2,
und 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2).
3.4
Im Zweifelsfall ist die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung
zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert
werden (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4; VGr,
24.
August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1)
3.5
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich Sache der
Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und
konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr, 8. Januar 2019,
2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren
und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt
(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4).
3.6
Der
Beschwerdeführerin droht ohne Heirat die Wegweisung in die Heimat. Zudem hat
sie teilweise widersprüchliche Aussagen betreffend die Dauer der Beziehung zu
ihrem Verlobten gemacht. Hier gehen
aber neben den genannten (wenigen) Indizien, die für eine Scheinehe sprechen,
aus den Akten auch verschiedene Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung
der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten hindeuten. So weist die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass beide aus dem
gleichen Kulturkreis stammten und zwischen ihnen kein allzu grosser
Altersunterschied bestehe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren verschiedene Fotografien von sich als Paar vorgelegt haben.
Weitere Fotografien sowie vier Videoaufnahmen ihrer religiösen Hochzeitsfeierlichkeiten
reichten sie vor Verwaltungsgericht ein. Auf den Videos sind jeweils die
Beschwerdeführenden zu sehen, wie sie gemeinsam tanzen, umgeben von weiteren
tanzenden Personen, die alle sehr festlich gekleidet sind. Neben den tanzenden
Gästen versammeln sich auch viele weitere Personen an Esstischen. Das Brautpaar
wirkt vertraut und hält sich teilweise während des Tanzes die Hände. Ebenso
sind die Räumlichkeiten aufwendig mit Blumen und anderen Dekorationen geschmückt.
So hängt etwa ein grosses Poster des Brautpaars im Festsaal. Die Festlichkeiten
wirken insgesamt echt und authentisch. Für eine tatsächlich gelebte Beziehung
spricht in diesem Zusammenhang insbesondere ebenso, dass eine Vielzahl von
Freunden und Familienmitgliedern an der Festlichkeit teilnahmen. Auch die
eingereichten zahlreichen Referenzschreiben von Familienangehörigen und
Freundinnen deuten auf eine echte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden hin.
3.7
Allein aus
den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie
eine rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende ist, kann nicht auf eine Scheinehe
geschlossen werden. Es liegen keine klaren und konkreten Indizien vor, die auf
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin hinweisen.
4.
4.1
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, hätte sie ihren niedergelassenen
Verlobten bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhielte. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c),
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder beziehen
könnte.
4.2
Der
Beschwerdeführer erzielt als Betriebsmitarbeiter der E AG seit dem
1.
Juni 2022 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 3'900.-.
In den Akten ist ausserdem ein Schreiben eines Restaurants vorhanden, worin der
Beschwerdeführerin eine Stelle als … mit einem Arbeitspensum von 80 %
zugesichert wird. Dafür, dass es sich hierbei um ein reines
Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, finden sich in den Akten keine Hinweise.
Damit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf
hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihrem Verlobten auf
Sozialhilfe angewiesen sein wird.
4.3
Weitere
Gründe, die dem künftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 AIG entgegenstünden, sind
bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer verfügt über eine 3 ½-Zimmer-Wohnung, in der die beiden
bereits gemeinsam wohnen. Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Bestätigung
der Anmeldung für einen Sprachkurs eingereicht, womit die Voraussetzung gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. d AIG ebenfalls erfüllt ist.
5.
5.1
Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der
Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann
(BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00453, E. 3.2).
5.2
Die Beschwerdeführenden reichten am
6.
Februar 2023 auf dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein Gesuch um
Vorbereitung der Eheschliessung ein. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts vom
8.
August 2023 konnten die Geburtsurkunde sowie die Ledigkeitsbescheinigung
der Beschwerdeführerin bereits erfolgreich beglaubigt werden. Zu diesem
Zeitpunkt sei eine Passkopie des Beschwerdeführers noch ausstehend. Die
Beschwerdeführerin betreffend fehle neben dem Nachweis über den rechtmässigen
Aufenthalt eine Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich oder
alternativ eine Original National Identity Card der zuständigen äthiopischen
Gemeindeverwaltung. Die beiden fehlenden Dokumente sollten ohne grössere
Probleme beschafft werden können, sodass ihr Fehlen die Absehbarkeit der
Eheschliessung nicht in Frage stellt.
5.3
Neben den vorerwähnten Dokumenten
erkundigte sich das Zivilstandsamt im selben Schreiben auch noch über die
verschiedenen Nebenidentitäten, die bei der Beschwerdeführerin im ZEMIS
eingetragen sind. Da die notwendigen Dokumente für die Identitätsklärung –
Geburtsurkunde sowie Reisepass – vorliegen, sollten sich diesbezüglich
ebenfalls keine Hindernisse ergeben. Der Eheschluss ist somit absehbar (dazu
näher BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1;
siehe ferner VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.6).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschlusses des Ehevorbereitungsverfahrens
und Heirat zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen
der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner habe ihr
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai
2023.
und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom
10.
August 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
10.
August 2023 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'350.- dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den
Beschwerdeführenden geleistete Kaution wird ihnen nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).