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Entscheid

VB.2023.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00519

21. Dezember 2023Deutsch13 min

(URT.2023.25031)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00519

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A, wohnhaft in Indien,

2. B, wohnhaft in Indien,

3. C, wohnhaft in Indien,

alle vertreten

durch D,

dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

zum Ehemann bzw. Vater,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

D ist ein 1976 geborener indischer Staatsangehöriger.

Er reiste am 18. Januar 2007 erstmals in die Schweiz ein, wo er eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als

Informatiker erhielt, die letztmals bis am 16. Januar 2009 verlängert

wurde. Am 26. April 2007 heiratete D in Indien A, eine 1981 geborene

Landsfrau. Diese reiste am 4. August 2007 in die Schweiz ein, wo sie im

Familiennachzug eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt. Im Februar 2008

verliess A die Schweiz wieder; D kehrte im November 2008 ebenfalls nach Indien

zurück. Dort war am 1. Juli 2008 Sohn B zur Welt gekommen.

B.

Am 6. Dezember 2013 reiste D wieder in die

Schweiz ein, wo er eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als

Informatiker erhielt, die verlängert wurde. A reiste am 28. März 2014

gemeinsam mit Sohn B in die Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug ebenfalls

Kurzaufenthaltsbewilligungen erhielten; im September 2014 kehrten die beiden

wieder nach Indien zurück. Am 15. Februar 2016 kam dort Sohn C zur Welt.

C. Am 24. November 2015 erteilte das Migrationsamt D eine

Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde in der

Folge verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 30. September 2025. Am

20. September 2022 stellte A bei der Schweizerischen Botschaft in

Neu-Delhi für sich und die beiden Söhne Gesuche um Bewilligung der Einreise im

Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies

das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. August 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge

"sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt des

Kantons Zürich anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz

zum Verbleib beim Ehemann und Vater zu bewilligen"; eventualiter sei die

Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Am 5. Oktober 2023 liessen sie ausserdem eine

Kopie der Niederlassungsbewilligung von D zu den Akten reichen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Am 26. Oktober 2023 verzichteten A, B und C auf erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wurde während

des laufenden Beschwerdeverfahrens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Somit

verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und der

geltend gemachte Familiennachzug ist gestützt auf Art. 43 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu

prüfen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 52 N. 8 und 18; vgl. VGr, 27. Februar

2020, VB.2019.00792, E. 2).

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass die ordentlichen

Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) abgelaufen

sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden

keine neue Nachzugsfrist auslöste. Denn ein Statuswechsel löst nur dann eine

solche aus, wenn ein (erstes, erfolgloses) Gesuch als bloss aufenthaltsberechtigte

Person fristgerecht gestellt worden war (BGE 137 II 393

[= Pra 101/2012 Nr. 26] E. 3.3; VGr, 27. Februar 2020,

VB.2019.00792, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen; Marc

Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 8).

4.

4.1

Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur

in Betracht, wenn wichtige familiäre Gr.de geltend gemacht werden. Namentlich

dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf

es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung

erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 –

18.

Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar 2013, 2C_900/2012,

E. 3.4.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben,

dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt

wird (BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai 2019,

2C_889/2018, E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.3).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für

den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43

AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der

Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt

gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben

nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung

überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen

(BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.3.1, und 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00792,

E. 4.1 Abs. 2).

4.2

Es obliegt im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären

Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG;

BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016,

2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279,

E. 7.5 mit Hinweisen).

4.3

Vorliegend

hat die Familie nach der (erneuten) Ausreise der Beschwerdeführenden 1

und 2 im September 2014 rund acht Jahre getrennt gelebt, bevor ein

(erneutes) Gesuch um Einreisebewilligung gestellt wurde. Die

Beschwerdeführerin 1 lebte während dieser Zeit und bis heute gemeinsam mit

ihren beiden Söhnen in Indien, wo Letztere die Schule besuchen; ihr Ehemann

lebte währenddessen in der Schweiz und ging hier einer Erwerbstätigkeit nach.

Die Ehegatten haben den Entschluss, ihr Familienleben auf Distanz zu leben,

gemeinsam gefasst und somit freiwillig herbeigeführt; daran ändert auch der

Umstand nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 offenbar ab Sommer

2014.

auf Pflege angewiesen war (vgl. dazu sogleich, E. 4.4.1). Für eine

Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs müssten somit gewichtige Gründe

vorliegen.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführenden bringen (erneut) vor,

die Ausreise im September 2014 sei lediglich deshalb erfolgt, weil die

Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat ihren kranken Vater habe pflegen

müssen. In der Rekursschrift führten die Beschwerdeführenden diesbezüglich

aus, die Beschwerdeführerin 1 sei damals gezwungen gewesen, nach Indien

zurückzukehren, da eine alternative Betreuung des Vaters nicht möglich gewesen

sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich eine Schwester, die zu den

Eltern jedoch kaum Kontakt habe und nicht bereit gewesen sei, sich um diese

bzw. den kranken Vater zu kümmern. Die stetige Verschlechterung der Gesundheit

des Vaters habe im Jahr 2016 in einem Herzinfarkt gemündet, der eine

Bypass-Operation zur Folge gehabt und eine enge Betreuung notwendig gemacht

habe. Eine "erneute Rückkehr" der Beschwerdeführenden in die Schweiz

sei "in den folgenden Monaten weiterhin nicht möglich" gewesen.

Dass sich die Beschwerdeführerin 1 um ihren kranken

Vater kümmern wollte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Gemäss Rechtsprechung kann

ein gewichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug unter Umständen darin

erblickt werden, dass ein Ehegatte im Heimatland ein Elternteil (bis zu dessen

Tod) pflegt und deshalb dort verbleiben musste; dies setzt jedoch grundsätzlich

voraus, dass die Familie vergeblich nach einer anderen Lösung für die Betreuung

der pflegebedürftigen Person gesucht hat (vgl. BGr, 25. Juni 2018,

2C_153/2018, E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den Akten gehen keine

entsprechenden Suchbemühungen hervor; vielmehr verweisen die

Beschwerdeführenden darauf, "dass in Indien auch heute von den Kindern und

insbesondre von Frauen (Töchter) erwartet wird, dass sie sich um ihre kranken

und alten Eltern kümmern". Damit ist kein wichtiger Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug dargetan. Ebenso führen die Beschwerdeführenden

nicht weiter aus, weshalb es der Schwester der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich

gewesen wäre, sich an der Betreuung und Pflege ihres Vaters zu beteiligen bzw.

diese zu übernehmen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann zu Recht

erwog, wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführenden nach

der (erfolgreich verlaufenen) Operation des Vaters der

Beschwerdeführerin 1 am 14. April 2016 während mehreren Jahren mit

einem Nachzugsgesuch zuwarteten. Ohnehin ist nicht belegt, dass der Vater der

Beschwerdeführerin 1 tatsächlich während mehrerer Jahre auf Pflege und

Betreuung (durch die Beschwerdeführerin 1) angewiesen war; entsprechendes

geht nicht aus den Akten hervor.

4.4.2

Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschwerdeführenden auch dann

noch weiter mit dem Familiennachzug zuwarteten, als D per

1.

Oktober 2018 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Zu

diesem Zeitpunkt wäre ein ordentliches Nachzugsgesuch weiterhin möglich gewesen,

zumal die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden 1

und 2 bis am 17. Dezember 2018 lief (act. … Erteilung

Kurzaufenthaltsbewilligung am 17. Dezember 2013; vgl. zur Berechnung der

Frist Art. 1 Ziff. 1 Ingress und lit. a sowie Art. 4

Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die

Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3] und VGr, 16. Dezember 2021,

VB.2021.00433, E. 3.4). Die Angaben von D zur unklaren

Projektsituation und den Unsicherheiten bezüglich seines weiteren Aufenthalts

in der Schweiz (act. …: " During

the year 2018-2019 the project situation was very unstable and there was no

clarity on my continuity in Switzerland") vermögen nicht zu überzeugen

bzw. erscheinen vielmehr zweckgerichtet. Immerhin verweist sein unbefristet

abgeschlossener Arbeitsvertrag vom Oktober 2018 bei seinen Aufgaben und seinem

Arbeitsort gleich mehrfach auf die Region F. Auch in der Beschwerde beschränken

sich die Beschwerdeführenden auf die pauschale Behauptung, "von Mitte Mai

2017.

bis Jahreswechsel 2019/2020 kamen auch sehr wenige neue Projekte

zustande". Wäre die Auftragslage im Oktober 2018 tatsächlich so schlecht

gewesen, leuchtet nicht ein, weshalb die G AG mit D zu diesem Zeitpunkt

einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100 %

abgeschlossen hätte.

4.4.3

Die Beschwerdeführenden verweisen im

Weiteren auf die Covid-Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2

im April 2021; aufgrund des schweren Verlaufs der Krankheit habe sich die

Beschwerdeführerin 1 erst nach rund neun Monaten davon erholen können.

Nach einem Besuch in der Schweiz zwischen November 2021 und Januar 2022 hätten

sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Februar 2022 erneut

mit dem Coronavirus angesteckt. Aus diesem Grund sei es auch zu diesem

Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die notwendigen Schritte für einen

Familiennachzug zu unternehmen. Aus diesen Vorbringen können die

Beschwerdeführenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den

(unbestrittenen) Covid-Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2

ist kein gewichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen.

Ohnehin sind die behaupteten gesundheitlichen Folgen der Erkrankung der

Beschwerdeführerin 1 nicht belegt. Schliesslich ist anzumerken, dass der Familiennachzug nach den Art. 42–45 sowie Art. 85 Abs. 7

AIG bereits ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich war (vgl. hierzu

eingehend VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00162, E. 5.2). Es

kann somit auch nicht gesagt werden, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus die Beschwerdeführenden davon abgehalten hätten, ihre Gesuche um

Familiennachzug vor dem 20. September 2022 einzureichen.

4.4.4

Der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführenden,

in die Schweiz zu ziehen und fortan mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen,

stellt ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGr,

22.

Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.5, und 9. November 2018,

2C_259/2018, E. 4.1). Ebenso verhält es sich mit den Vorbringen der

Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 2 weigere sich, seiner Mutter zu

gehorchen, was die Betreuung und Erziehung für die Beschwerdeführerin 1

zusätzlich erschwere. Mit Blick auf dessen Alter (der Beschwerdeführer 2

ist heute rund 15,5 Jahre alt ist) ist sodann anzufügen, dass er sein ganzes

bisheriges Leben in Indien verbrachte, wo er auch die Schule besucht. Er hielt

sich erst wenige Male besuchshalber bzw. wenige Monate mit einer

Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und ist mit der hiesigen Kultur

Dispositiv

demnach kaum vertraut. Entsprechend sollte er nur mit

Zurückhaltung aus seiner gewohnten Umgebung und aus seinem bestehenden

(ausserfamiliären) Beziehungsnetz entfernt werden (BGr, 1. April 2016,

2C_781/2015, E. 4.2, und 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2;

vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Eine Übersiedlung in die Schweiz wäre für den

Beschwerdeführer 2 mit grossen Herausforderungen verbunden; das Finden einer

Ausbildungsstelle etwa dürfte sich aufgrund seines Alters als schwierig

erweisen, auch wenn der Beschwerdeführer 2 offenbar seit zwei Jahren an

der High School das Fach "Hindi+German" besucht. Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als

erforderlich, den Beschwerdeführer 2 zum Familiennachzug anzuhören (vgl.

Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG).

4.4.5

Zusammenfassend sind keine gewichtigen Gründe für eine Bewilligung des

nachträglichen Familiennachzugs gegeben. Der Beschwerdegegner wies die Gesuche

der Beschwerdeführenden demnach zu Recht ab.

5.

Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die

familiären Beziehungen während rund acht Jahren über die Grenzen hinweg

besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden,

überwiegt regelmässig das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende

legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie eben dargelegt,

bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen

Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2,

und 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2). Den

Beschwerdeführenden ist es zumutbar, wie bisher in Indien und damit getrennt von

ihrem Ehemann bzw. Vater zu leben (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017,

E. 4.3 mit Hinweisen).

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.