VB.2023.00519
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00519
21. Dezember 2023Deutsch13 min
(URT.2023.25031)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00519
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A, wohnhaft in Indien,
2. B, wohnhaft in Indien,
3. C, wohnhaft in Indien,
alle vertreten
durch D,
dieser vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
zum Ehemann bzw. Vater,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
D ist ein 1976 geborener indischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 18. Januar 2007 erstmals in die Schweiz ein, wo er eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als
Informatiker erhielt, die letztmals bis am 16. Januar 2009 verlängert
wurde. Am 26. April 2007 heiratete D in Indien A, eine 1981 geborene
Landsfrau. Diese reiste am 4. August 2007 in die Schweiz ein, wo sie im
Familiennachzug eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt. Im Februar 2008
verliess A die Schweiz wieder; D kehrte im November 2008 ebenfalls nach Indien
zurück. Dort war am 1. Juli 2008 Sohn B zur Welt gekommen.
B.
Am 6. Dezember 2013 reiste D wieder in die
Schweiz ein, wo er eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als
Informatiker erhielt, die verlängert wurde. A reiste am 28. März 2014
gemeinsam mit Sohn B in die Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug ebenfalls
Kurzaufenthaltsbewilligungen erhielten; im September 2014 kehrten die beiden
wieder nach Indien zurück. Am 15. Februar 2016 kam dort Sohn C zur Welt.
C. Am 24. November 2015 erteilte das Migrationsamt D eine
Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde in der
Folge verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 30. September 2025. Am
20. September 2022 stellte A bei der Schweizerischen Botschaft in
Neu-Delhi für sich und die beiden Söhne Gesuche um Bewilligung der Einreise im
Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies
das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. August 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge
"sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt des
Kantons Zürich anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
zum Verbleib beim Ehemann und Vater zu bewilligen"; eventualiter sei die
Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Am 5. Oktober 2023 liessen sie ausserdem eine
Kopie der Niederlassungsbewilligung von D zu den Akten reichen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Am 26. Oktober 2023 verzichteten A, B und C auf erneute Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wurde während
des laufenden Beschwerdeverfahrens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Somit
verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und der
geltend gemachte Familiennachzug ist gestützt auf Art. 43 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu
prüfen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 52 N. 8 und 18; vgl. VGr, 27. Februar
2020, VB.2019.00792, E. 2).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die ordentlichen
Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) abgelaufen
sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden
keine neue Nachzugsfrist auslöste. Denn ein Statuswechsel löst nur dann eine
solche aus, wenn ein (erstes, erfolgloses) Gesuch als bloss aufenthaltsberechtigte
Person fristgerecht gestellt worden war (BGE 137 II 393
[= Pra 101/2012 Nr. 26] E. 3.3; VGr, 27. Februar 2020,
VB.2019.00792, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen; Marc
Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 8).
4.
4.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur
in Betracht, wenn wichtige familiäre Gr.de geltend gemacht werden. Namentlich
dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf
es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung
erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 –
18.
Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar 2013, 2C_900/2012,
E. 3.4.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben,
dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt
wird (BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai 2019,
2C_889/2018, E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.3).
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für
den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43
AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der
Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt
gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben
nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung
überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen
(BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.3.1, und 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00792,
E. 4.1 Abs. 2).
4.2
Es obliegt im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären
Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG;
BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016,
2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279,
E. 7.5 mit Hinweisen).
4.3
Vorliegend
hat die Familie nach der (erneuten) Ausreise der Beschwerdeführenden 1
und 2 im September 2014 rund acht Jahre getrennt gelebt, bevor ein
(erneutes) Gesuch um Einreisebewilligung gestellt wurde. Die
Beschwerdeführerin 1 lebte während dieser Zeit und bis heute gemeinsam mit
ihren beiden Söhnen in Indien, wo Letztere die Schule besuchen; ihr Ehemann
lebte währenddessen in der Schweiz und ging hier einer Erwerbstätigkeit nach.
Die Ehegatten haben den Entschluss, ihr Familienleben auf Distanz zu leben,
gemeinsam gefasst und somit freiwillig herbeigeführt; daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 offenbar ab Sommer
2014.
auf Pflege angewiesen war (vgl. dazu sogleich, E. 4.4.1). Für eine
Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs müssten somit gewichtige Gründe
vorliegen.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführenden bringen (erneut) vor,
die Ausreise im September 2014 sei lediglich deshalb erfolgt, weil die
Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat ihren kranken Vater habe pflegen
müssen. In der Rekursschrift führten die Beschwerdeführenden diesbezüglich
aus, die Beschwerdeführerin 1 sei damals gezwungen gewesen, nach Indien
zurückzukehren, da eine alternative Betreuung des Vaters nicht möglich gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich eine Schwester, die zu den
Eltern jedoch kaum Kontakt habe und nicht bereit gewesen sei, sich um diese
bzw. den kranken Vater zu kümmern. Die stetige Verschlechterung der Gesundheit
des Vaters habe im Jahr 2016 in einem Herzinfarkt gemündet, der eine
Bypass-Operation zur Folge gehabt und eine enge Betreuung notwendig gemacht
habe. Eine "erneute Rückkehr" der Beschwerdeführenden in die Schweiz
sei "in den folgenden Monaten weiterhin nicht möglich" gewesen.
Dass sich die Beschwerdeführerin 1 um ihren kranken
Vater kümmern wollte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Gemäss Rechtsprechung kann
ein gewichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug unter Umständen darin
erblickt werden, dass ein Ehegatte im Heimatland ein Elternteil (bis zu dessen
Tod) pflegt und deshalb dort verbleiben musste; dies setzt jedoch grundsätzlich
voraus, dass die Familie vergeblich nach einer anderen Lösung für die Betreuung
der pflegebedürftigen Person gesucht hat (vgl. BGr, 25. Juni 2018,
2C_153/2018, E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den Akten gehen keine
entsprechenden Suchbemühungen hervor; vielmehr verweisen die
Beschwerdeführenden darauf, "dass in Indien auch heute von den Kindern und
insbesondre von Frauen (Töchter) erwartet wird, dass sie sich um ihre kranken
und alten Eltern kümmern". Damit ist kein wichtiger Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug dargetan. Ebenso führen die Beschwerdeführenden
nicht weiter aus, weshalb es der Schwester der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich
gewesen wäre, sich an der Betreuung und Pflege ihres Vaters zu beteiligen bzw.
diese zu übernehmen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann zu Recht
erwog, wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführenden nach
der (erfolgreich verlaufenen) Operation des Vaters der
Beschwerdeführerin 1 am 14. April 2016 während mehreren Jahren mit
einem Nachzugsgesuch zuwarteten. Ohnehin ist nicht belegt, dass der Vater der
Beschwerdeführerin 1 tatsächlich während mehrerer Jahre auf Pflege und
Betreuung (durch die Beschwerdeführerin 1) angewiesen war; entsprechendes
geht nicht aus den Akten hervor.
4.4.2
Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschwerdeführenden auch dann
noch weiter mit dem Familiennachzug zuwarteten, als D per
1.
Oktober 2018 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Zu
diesem Zeitpunkt wäre ein ordentliches Nachzugsgesuch weiterhin möglich gewesen,
zumal die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden 1
und 2 bis am 17. Dezember 2018 lief (act. … Erteilung
Kurzaufenthaltsbewilligung am 17. Dezember 2013; vgl. zur Berechnung der
Frist Art. 1 Ziff. 1 Ingress und lit. a sowie Art. 4
Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die
Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3] und VGr, 16. Dezember 2021,
VB.2021.00433, E. 3.4). Die Angaben von D zur unklaren
Projektsituation und den Unsicherheiten bezüglich seines weiteren Aufenthalts
in der Schweiz (act. …: " During
the year 2018-2019 the project situation was very unstable and there was no
clarity on my continuity in Switzerland") vermögen nicht zu überzeugen
bzw. erscheinen vielmehr zweckgerichtet. Immerhin verweist sein unbefristet
abgeschlossener Arbeitsvertrag vom Oktober 2018 bei seinen Aufgaben und seinem
Arbeitsort gleich mehrfach auf die Region F. Auch in der Beschwerde beschränken
sich die Beschwerdeführenden auf die pauschale Behauptung, "von Mitte Mai
2017.
bis Jahreswechsel 2019/2020 kamen auch sehr wenige neue Projekte
zustande". Wäre die Auftragslage im Oktober 2018 tatsächlich so schlecht
gewesen, leuchtet nicht ein, weshalb die G AG mit D zu diesem Zeitpunkt
einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100 %
abgeschlossen hätte.
4.4.3
Die Beschwerdeführenden verweisen im
Weiteren auf die Covid-Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2
im April 2021; aufgrund des schweren Verlaufs der Krankheit habe sich die
Beschwerdeführerin 1 erst nach rund neun Monaten davon erholen können.
Nach einem Besuch in der Schweiz zwischen November 2021 und Januar 2022 hätten
sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Februar 2022 erneut
mit dem Coronavirus angesteckt. Aus diesem Grund sei es auch zu diesem
Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die notwendigen Schritte für einen
Familiennachzug zu unternehmen. Aus diesen Vorbringen können die
Beschwerdeführenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den
(unbestrittenen) Covid-Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2
ist kein gewichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen.
Ohnehin sind die behaupteten gesundheitlichen Folgen der Erkrankung der
Beschwerdeführerin 1 nicht belegt. Schliesslich ist anzumerken, dass der Familiennachzug nach den Art. 42–45 sowie Art. 85 Abs. 7
AIG bereits ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich war (vgl. hierzu
eingehend VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00162, E. 5.2). Es
kann somit auch nicht gesagt werden, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus die Beschwerdeführenden davon abgehalten hätten, ihre Gesuche um
Familiennachzug vor dem 20. September 2022 einzureichen.
4.4.4
Der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführenden,
in die Schweiz zu ziehen und fortan mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen,
stellt ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGr,
22.
Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.5, und 9. November 2018,
2C_259/2018, E. 4.1). Ebenso verhält es sich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 2 weigere sich, seiner Mutter zu
gehorchen, was die Betreuung und Erziehung für die Beschwerdeführerin 1
zusätzlich erschwere. Mit Blick auf dessen Alter (der Beschwerdeführer 2
ist heute rund 15,5 Jahre alt ist) ist sodann anzufügen, dass er sein ganzes
bisheriges Leben in Indien verbrachte, wo er auch die Schule besucht. Er hielt
sich erst wenige Male besuchshalber bzw. wenige Monate mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und ist mit der hiesigen Kultur
Dispositiv
demnach kaum vertraut. Entsprechend sollte er nur mit
Zurückhaltung aus seiner gewohnten Umgebung und aus seinem bestehenden
(ausserfamiliären) Beziehungsnetz entfernt werden (BGr, 1. April 2016,
2C_781/2015, E. 4.2, und 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2;
vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Eine Übersiedlung in die Schweiz wäre für den
Beschwerdeführer 2 mit grossen Herausforderungen verbunden; das Finden einer
Ausbildungsstelle etwa dürfte sich aufgrund seines Alters als schwierig
erweisen, auch wenn der Beschwerdeführer 2 offenbar seit zwei Jahren an
der High School das Fach "Hindi+German" besucht. Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als
erforderlich, den Beschwerdeführer 2 zum Familiennachzug anzuhören (vgl.
Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG).
4.4.5
Zusammenfassend sind keine gewichtigen Gründe für eine Bewilligung des
nachträglichen Familiennachzugs gegeben. Der Beschwerdegegner wies die Gesuche
der Beschwerdeführenden demnach zu Recht ab.
5.
Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die
familiären Beziehungen während rund acht Jahren über die Grenzen hinweg
besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden,
überwiegt regelmässig das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende
legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie eben dargelegt,
bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen
Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2,
und 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2). Den
Beschwerdeführenden ist es zumutbar, wie bisher in Indien und damit getrennt von
ihrem Ehemann bzw. Vater zu leben (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017,
E. 4.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.