VB.2023.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00520
27. Juni 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25452)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00520
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A,
vertreten durch B,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegner,
und
1. E,
2. F,
3.1 L,
3.2 G,
4. H,
5. I,
6. J,
alle vertreten durch RA K,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
für Abstellplätze,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 verweigerte der
Bauausschuss der Gemeinde Maur der Stockwerkeigentümergemeinschaft A die
Baubewilligung für die Umnutzung von einem der beiden Besucherabstellplätze auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01, A-Weg 02 in Maur, in einen
Wohnungsabstellplatz, während die Bewilligung für eine ebensolche Umnutzung des
zweiten Besucherabstellplatzes unter Nebenbestimmungen erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
sowie B und C am 20. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Dieses hiess den Rekurs in Bezug auf die Höhe der Baubewilligungsgebühr
mit Entscheid vom 26. Juli 2023 teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangten die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
sowie B und C an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und in Abänderung der Baubewilligung
vom 19. Dezember 2022 die Umnutzung auch des zweiten Besucherplatzes in
einen Wohnungsabstellplatz zu bewilligen. Sodann seien die Dispositiv-Ziffern 1.3
und 1.4.1 der genannten Baubewilligung aufzuheben. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Besucherabstellplatz-Revers und dessen Anmerkung im
Grundbuch ausschliesslich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 lasteten und nur
für das darauf stehende Mehrfamilienhaus gälten. Subeventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die
Vorinstanz oder die Baubehörde zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der
Gemeinde Maur beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Eventualiter sei den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit
Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragten die Mitbeteiligten E, F,
L und G, H, I sowie J die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Am 27. Oktober 2023 reichten die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
sowie B und C ihre Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 (A-Weg 02) ist der
Kernzone A gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur (BZO)
zugeschieden und mit einem Zweifamilienhaus überstellt. Die Beschwerdeführenden
ersuchten um Umnutzung der zwei auf dem Baugrundstück bestehenden
Besucherparkplätze in Wohnungsabstellplätze. An der bestehenden
Parkplatznutzung sind vier Wohneinheiten beteiligt (A-Weg 02, 03 und 04).
Das Bauvorhaben tangiert damit auch die Parkplatzsituation der Grundstücke
Kat.-Nrn. 06 (A-Weg 03) und 05 (A-Weg 04). Die beiden
betroffenen Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 wurden im Rahmen der
Bewilligungen Nr. 79/2004 vom 21. August 2006 (Ersatzbau Gebäude
"A-Weg 02") sowie Nr. 78/2005 vom 28. November 2005
(Neubau Doppeleinfamilienhaus "A-Weg 03 und 04") erstellt. Dabei
wurde gemäss den Erwägungen der Baubewilligungen je ein Pflichtparkplatz für
Besucher verlangt.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner verweigerte die Umnutzung eines Besucherabstellplatzes in
einen Wohnungsabstellplatz mit der Begründung, dass gemäss Art. 42 BZO pro
vier Wohneinheiten ein Besucherabstellplatz zu erstellen sei. Die vier
Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 06 und 05 würden eine
Gesamtüberbauung darstellen und seien daher zusammen zu zählen, weshalb ein
Besucherabstellplatz zu erhalten sei und dieser für die Grundstücke Kat.-Nrn. 06
und 05 zu sichern sei. Er habe sicherzustellen, dass Überbauungen über eine angemessene
Anzahl Besucherparkplätze an leicht zugänglicher Lage verfügten. Aufgrund der
untereinander vorhandenen Abhängigkeiten und auch der bisherigen
Verfahrensgeschichte sei es durchaus sinnvoll, die betroffenen Wohneinheiten in
Hinsicht auf die Parkierung als eine Gesamtüberbauung zu beurteilen. Bei vier
beteiligten Wohneinheiten ergebe sich gemäss Art. 42 BZO daher die Pflicht
zur Erhaltung eines Besucherparkplatzes. Dieser Auffassung folgte auch die
Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner hob im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren sodann hervor, dass neben der gemeinschaftlichen Garage mit direktem
Zugang von und zu allen Wohneinheiten auch eine gemeinschaftliche Heizung
bestehe. Ausserdem erfolge die gesamte Erschliessung der Liegenschaften A-Weg 03
und 04 über das Grundstück Kat.-Nr. 01. Die Liegenschaften A-Weg 03
und 04 seien nicht direkt an die öffentliche Strasse angeschlossen. Die direkte
Zufahrt auf diese beiden Grundstücke sei nicht möglich. Es könnten auf diesen
Grundstücken auch keine (Garagen-)Vorplätze, wie bei einzelnen freistehenden
Einfamilienhäusern üblich, erstellt werden, auf denen die Fahrzeuge von
Besuchern abgestellt werden könnten. Das 2-Familien-Haus der
Beschwerdeführenden und das Doppeleinfamilienhaus der Mitbeteiligten könnten
infolge der 2005 und 2006 bewilligten gemeinschaftlichen Erschliessung nicht
voneinander getrennt betrachtet werden, weshalb eine Gesamtüberbauung
anzunehmen sei. Vorliegend seien nicht Dritte, sondern ebenfalls Baugesuchsteller
und Grundeigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger betroffen. Es werde nicht in
das Eigentum der Beschwerdeführenden eingegriffen. Vielmehr werde die
bestehende Pflicht zum Nachweis zweier Abstellplätze auf die Pflicht zum
Nachweis eines Abstellplatzes reduziert.
3.2
Die
Beschwerdeführenden rügen, die vier Wohneinheiten würden keine Gesamtüberbauung
darstellen, weshalb auch keine Pflicht für einen Besucherabstellplatz bestehe.
Die Bestimmung von Art. 42 BZO könne sich nur auf ein Grundstück beziehen,
da die Verpflichtung zur Schaffung einer hinreichenden Anzahl von
Pflichtabstellplätzen nur den Grundeigentümer eines Baugrundstücks treffen
könne. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürften einer gesetzlichen
Grundlage, welche vorliegend nicht gegeben sei. Selbst wenn die Pflicht für
einen Besucherabstellplatz zu bejahen wäre, hätte diese nur für das Grundstück Kat.-Nr. 01
Geltung.
3.3
Gemäss dem
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) legen die Bau- und
Zonenordnungen die Zahl der Abstellplätze für Verkehrsmittel, insbesondere für
Motorfahrzeuge, fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot
des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks
für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Gemeinde Maur Art. 42 BZO
erlassen. Nach Art. 42 Abs. 1 BZO ist pro vier Wohneinheiten ein
Besucherabstellplatz zu erstellen. Bei der Berechnung der Fahrzeugabstellplätze
werden Bruchteile über 0,5 aufgerundet (Abs. 2). Sofern besondere Gründe
es rechtfertigen, kann die Baubehörde im Einzelfall diese Anforderungen
verschärfen oder mildern (Abs. 4).
Das Verwaltungsgericht hielt in einem Entscheid vom 13. Juli
2011.
fest: Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, einen Grundeigentümer eines
Drittgrundstücks in "nützlicher Entfernung" des Baugrundstücks
mittels einer Nebenbestimmung zu verpflichten, dem Baugrundstück ein
Benutzungsrecht an Parkplätzen einzuräumen. Eine solche Verpflichtung würde
einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und bedürfte daher
einer Zustimmung des Belasteten oder aber einer ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage. Gemäss geltender Rechtslage könne eine derartige Verpflichtung im
Rahmen von planungsrechtlichen Vorkehrungen wie zum Beispiel eines
Quartierplanes (§§ 123 ff., insbesondere § 139 Abs. 1 PBG)
oder eines Gestaltungsplanes (§§ 83 ff. PBG; BEZ 2004 Nr. 46,
E. 4.2.2) oder bei ausdrücklicher Anordnung eines Gemeinschaftswerks (§ 222 PBG) statuiert werden, nicht aber einfach mittels Auflage in einer Baubewilligung.
Die Verpflichtung zur Schaffung einer hinreichenden Anzahl von
Pflichtabstellplätzen treffe allein den Baugesuchsteller bzw. Grundeigentümer
des Baugrundstücks (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00160, E. 4.4.2, Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 904 f.).
3.4
Die
streitgegenständlichen Grundstücke gehörten zum Zeitpunkt der 2005 und 2006
erteilten Baubewilligungen demselben Grundeigentümer. Die darauf befindlichen
Gebäude wurden zwar gleichzeitig geplant, im Jahr 2005 und 2006 jedoch mit zwei
separaten Baubewilligungen bewilligt. Jede Baubewilligung sieht je einen
Besucherabstellplatz vor. Die Grundstücke verfügen über eine gemeinsame
Tiefgarage und Heizung. Für das Doppeleinfamilienhaus und das Mehrfamilienhaus
besteht kein einheitliches Konzept, sie sind optisch und gestalterisch völlig
unabhängig voneinander.
Der Begriff der Gesamtüberbauung, wie ihn der
Beschwerdegegner verwendet, existiert weder im PBG noch in der BZO der Gemeinde
Maur. Die altrechtlichen Gesamtüberbauungen wurden längst durch die Regeln der
Arealüberbauung gemäss den §§ 69 PBG abgelöst. Es liegt jedoch keine
Arealüberbauung vor, weshalb der Beschwerdegegner offenkundig auch nicht an den
Begriff von deren allfälligem Vorgängerinstitut anzuknüpfen beabsichtigte. Auch
handelt es sich bei den erstellten Gebäuden nicht um Reiheneinfamilienhäuser. Zwar
wurden das Mehrfamilienhaus und das Doppeleinfamilienhaus zum gleichen
Zeitpunkt geplant, ein eigentliches Konzept bzw. eine einheitliche Gestaltung
der Gebäude fehlt jedoch gänzlich. Die Gebäude wirken optisch nicht einander
zugehörig. Hält ein Eigentümer mehrere Grundstücke, sind Verpflichtungen,
welche sich von einem Grundstück auf ein anderes auswirken, mittels Eintrags im
Grundbuch vor dem Verkauf zu sichern, ansonsten sie späteren Rechtsnachfolgern
nicht entgegengehalten werden können (sofern es sich nicht um
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt). Dass die Grundstücke
vormals demselben Eigentümer gehört haben, kann den jetzigen Eigentümern nicht
entgegengehalten werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die
Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 05 auf eine Erschliessung über Kat.-Nr. 01
angewiesen sein sollen, ist die Notzufahrt (vgl. § 13 der
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 [VErV]) über den A-Weg
doch ohne Weiteres gewahrt. Auch gemeinsame Tiefgaragen und Heizungen werden sodann
häufig erstellt. Einzig gestützt auf diesen Umstand eine
"Gesamtüberbauung" mit allfälligen weitergehenden Pflichten zu
konstruieren, geht zu weit und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Das vom
Beschwerdegegner insinuierte Konstrukt der "Gesamtüberbauung" findet
sich überdies auch nicht in Art. 42 BZO. Mit der Verwendung eines solchen
Konstrukts überschreitet die Gemeinde ihre Autonomie bei der Anwendung und
Auslegung ihres kommunalen Rechts klarerweise. Nach dem Gesagten vermag die Begründung
des Beschwerdegegners nicht zu überzeugen und können die streitgegenständlichen
Wohneinheiten nicht zusammengerechnet werden. Auf Art. 42 Abs. 4 BZO
bezieht sich der Beschwerdegegner im Übrigen nicht. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
befinden sich lediglich zwei Wohneinheiten. Für die Berechnung von
Besucherabstellplätzen werden erst Bruchteile über 0,5 aufgerundet. Da
sich bei zwei Wohneinheiten jedoch ein Bruchteil von genau 0,5 ergibt, ist
dieser abzurunden. Demgemäss entfällt die Verpflichtung zum Erstellen (auch
nur) eines Besucherabstellplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Da somit
keine Pflicht zum Erstellen eines Besucherparkplatzes besteht, kann auch keine
Verpflichtung zur Sicherung eines solchen statuiert werden, weshalb die
Verpflichtung, eine Dienstbarkeitsvereinbarung einzugehen, bereits aus diesem
Grund ebenfalls entfällt.
3.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 26. Juli 2023 teilweise, insoweit die
Besucherabstellplatzpflicht sowie der Abschluss einer
Dienstbarkeitsvereinbarung betroffen sind, aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 1
der Baubewilligung vom 19. Dezember 2022 ist insoweit aufzuheben, als die
Umnutzung auch des zweiten Besucherparkplatzes in einen Wohnungsabstellplatz verweigert
wurde. Die Sache ist an den Bauausschuss der Gemeinde Maur zurückzuweisen und
dieser ist einzuladen, die Bewilligung für die Umnutzung auch des zweiten
Besucherparkplatzes zu erteilen. Dispositiv-Ziffern 1.3 und 1.4.1 der
Baubewilligung vom 19. Dezember 2022 sind aufzuheben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner und den Mitbeteiligten je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in
dem Sinn neu festzulegen, dass die Rekurskosten durch die in Bezug auf die
Verschiebung der Parkplätze weiterhin unterliegenden Beschwerdeführenden zu
einem Fünftel, durch die Mitbeteiligten unter solidarischer Haftung zu 3/10 und
dem weiterhin auch in Bezug auf die Bewilligungsgebühr unterliegenden
Beschwerdegegner zu 5/10 zu tragen sind.
Den Mitbeteiligten und dem Beschwerdegegner stehen
ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zu. Die Mitbeteiligten sind hingegen
zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'500.-. Die
Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (vgl. § 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. Juli
2023.
wird insoweit aufgehoben, als er die Besucherabstellplatzpflicht sowie
den Abschluss einer Dienstbarkeitsvereinbarung betrifft. Dispositiv-Ziffer 1
der Baubewilligung vom 19. Dezember 2022 wird insoweit aufgehoben, als die
Umnutzung auch des zweiten Besucherparkplatzes in einen Wohnungsabstellplatz verweigert
wurde. Die Sache wird an den Bauausschuss der Gemeinde Maur zurückzugewiesen.
Dieser wird eingeladen, die Baubewilligung für die Umnutzung (auch) des zweiten
Besucherabstellplatzes in einen Wohnungsabstellplatz zu erteilen. Dispositiv-Ziffern 1.3
und 1.4.1 der Baubewilligung vom 19. Dezember 2022 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 26. Juli 2023 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 3'380.- den Beschwerdeführenden zu einem Fünftel,
den Mitbeteiligten unter solidarischer Haftung zu 3/10 und dem Beschwerdegegner
zu 5/10 auferlegt.
Dispositiv-Ziffer III
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. Juli 2023 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und den Mitbeteiligten unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Mitbeteiligten werden verpflichtet,
den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.