VB.2023.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00521
20. März 2025Deutsch42 min
(URT.2025.26130)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00521
VB.2023.00539
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2023.00521:
1. Stiftung Helvetia Nostra,
Aus VB.2023.00539:
2. IG B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
13. M,
14. N,
15. O,
16. P,
17. Q,
18. R,
19. S,
20. T,
21. U,
22. V,
23. W,
24. X,
Nrn. 2–24 vertreten
durch RA Y,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Zürich, vertreten durch Grün Stadt
Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Unternehmen Z, vertreten durch RA AA,
Mitbeteiligte,
betreffend
Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 verzichtete der
Stadtrat Zürich auf die Unterschutzstellung des Grundstücks Kat.-Nr. 01
als Landschafts- und Naturschutzobjekt und entliess die sich auf das Grundstück
Kat.-Nr. 01 erstreckende Teilfläche des kommunalen
Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette,
Äntlisberg, Allmend Brunau" aus dem Inventar der kommunalen Natur- und
Landschaftsschutzobjekte. Zugleich genehmigte der Stadtrat den verwaltungsrechtlichen
Vertrag vom 18./29. November 2022 zwischen der Stadt Zürich und dem
Unternehmen Z betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 7
der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06 und 02 am AB-Weg in AC und
lud das Grundbuchamt ein, die Ersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch
anzumerken.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung Helvetia Nostra
mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Ein weiterer Rekurs erfolgte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 durch
die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz. Ein dritter Rekurs erfolgte mit Eingabe
vom 20. Januar 2023 seitens der IG B und 26 Mitrekurrierenden.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 vereinigte das
Baurekursgericht die drei Rekursverfahren und wies die Rekurse ab, soweit sie
nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurden.
III.
A. Gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts erhob einerseits die Stiftung Helvetia
Nostra mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)
– aufzuheben und der Beschwerdegegner sei einzuladen, das Grundstück mit der
Kat.-Nr. 01 in AC unter Schutz zu stellen. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Rekursgegner sei einzuladen, die
Schutzabklärung zu vervollständigen. In prozessualer Hinsicht beantragte die
Stiftung Helvetia Nostra, der Mitbeteiligten sei es für die Dauer des
Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächliche
Veränderungen (z. B.
Rodungen) vor Rechtskraft des betreffenden Entscheids vorzunehmen, mit Ausnahme
der bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide). Der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, die Korrespondenz zur Bestimmung des Gutachtenauftrags und die
Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung des Gutachtenauftrags
herauszugeben – inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung
mündlicher Absprachen). Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Das
Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2023.00521
eröffnet.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte
der Stadtrat Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien die
Beschwerdeverfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539 zu vereinigen; eventuell
seien die Akten des Verfahrens VB.2023.00539 beizuziehen. Am 12. Oktober
2023.
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte das
Unternehmen Z, auf die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter beantragte sie die
Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort bis zum 20. Oktober 2023.
B. Andererseits
erhoben die IG B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U,
V, W und X mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) – aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei einzuladen, das Grundstück mit der Kat.-Nr. 01 in AC
unter Schutz zu stellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und der Rekursgegner sei einzuladen, die Schutzabklärung zu vervollständigen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Mitbeteiligten sei für die Dauer
des Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück (Kat.‑Nr. 01)
tatsächliche Veränderungen (z. B.
Rodungen) vorzunehmen, mit Ausnahme der bisherigen Bewirtschaftung
(Schafweide). Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Korrespondenz zur
allfälligen nachträglichen Anpassung des Gutachtenauftrags herauszugeben –
inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung
mündlicher Absprachen). Es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Verfahren
wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2023.00539 eröffnet.
Am 12. Oktober 2023 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte der Stadtrat Zürich, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Vereinigung der Verfahren VB.2023.00521 und
VB.2023.00539; eventuell seien die Akten des Verfahrens VB.2023.00539
beizuziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte das
Unternehmen Z, die Beschwerde sei, einschliesslich prozessualer Anträge –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden –
vollumfänglich abzuweisen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 vereinigte die
Abteilungspräsidentin i. V.
die Verfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539 und wies das Gesuch des
Unternehmens Z auf Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist im Verfahren
VB.2023.00521 ab.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 beantragte die
Stiftung Helvetia Nostra die Anträge der Beschwerdegegner abzuweisen
("abzulehnen") und die Beschwerde zuzulassen. Mit Replik vom 23. November
2023.
hielten die Beschwerdeführenden im Verfahren 2023.00539 an ihren Anträgen
fest. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erstattete der Stadtrat Zürich
seine Duplik im Verfahren VB.2023.00539. Mit Duplik vom 21. Dezember 2023
im Verfahren VB.2023.00521 erneuerte das Unternehmen Z seinen Antrag, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Duplik vom 21. Dezember 2023 im
Verfahren VB.2023.00539 hielt das Unternehmen Z an seinen Anträgen fest.
Am 26. Januar 2024 erstatteten die Beschwerdeführenden im Verfahren
2023.00539
ihre Triplik. Am 15. Februar 2024 teilte das Unternehmen Z
mit, auf die Einreichung einer Quadruplik zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 stellte zwar
Anträge, verwies hinsichtlich der Begründung jedoch pauschal auf die – zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht beim Gericht eingegangene –
Beschwerdeschrift der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00539.
1.2.2
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich
sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss
dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung
mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.). Dies gilt
selbstredend auch für ideelle, verbandsbeschwerdeberechtigte juristische
Personen (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 mit Hinweis
auf VGr, 8. Dezember 2005, VB.2005.00479, E. 5.3).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es
allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts, dass die schriftliche
Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein muss; Verweise auf
andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGr, 4. Dezember
2023, 7B_257/2022, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) muss die
Begründung somit in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der
gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 144 V 173 E. 3.2.2).
Gemäss § 5 Abs. 3 VRG werden unleserliche,
ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung
zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren gilt dies nicht nur für unleserliche,
ungebührliche und übermässig weitschweifige, sondern auch für unverständliche
Eingaben (§ 71 VRG i. V. m. Art. 132 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO];
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 71). Mängel einer Eingabe in
diesem Sinne ziehen für den Urheber keinen Rechtsverlust nach sich, sondern
lediglich die Rückweisung zur Verbesserung (Plüss, § 5 N. 72). Bei
anwaltlicher Vertretung ist grundsätzlich keine Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung anzusetzen (VGr, 6. Dezember 2022, VB.2022.00589, E. 2;
vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2]).
Nicht infrage kommt diese Verbesserungsfrist jedoch bei
einer von vornherein untauglichen Rechtsschrift, wozu eine solche mit einem
blossen Verweis auf eine andere Rechtsschrift zu zählen ist (vgl. zum Ganzen
auch BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
1.2.3
Das formale Minimalerfordernis von § 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdeführerin 1
aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im
Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist.
1.3
Hinsichtlich
der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00539 sind auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das – am
Rand des Siedlungsgebiets liegende – 5'505 m2 grosse, unbebaute
Grundstück Kat.-Nr. 01 ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der dreigeschossigen Wohnzone W3
zugewiesen. Auf dem seit Jahrzehnten weitgehend brachliegenden Grundstück
bestehen Wiesenpartien, Überreste von Hochstammobstbäumen, Kleinstrukturen wie
Büsche und Asthaufen, Gemüse- und Blumenbeete sowie diverse Schöpfe und Gehege
für die Kleintierhaltung.
Das Grundstück ist als Teil des Landschaftsschutzobjekts
KSO-29.00 im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsobjekte (KSO)
verzeichnet (KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg,
Allmend Brunau"). Mit dem Inventar wird das Ziel verfolgt, die typischen
Erscheinungsformen und den naturnahen Aspekt des Objekts – in Zusammenarbeit
mit den an das Landschafsschutzobjekt anstossenden Gemeinden – ungeschmälert
und unversehrt zu erhalten.
2.2
Im
Zusammenhang damit, dass die Mitbeteiligte nach Erwerb des Grundstücks im Jahr
2021.
die Überbauung des Grundstücks zu planen begann und Anwohnerinnen und
Anwohner Unterschriften für die Schutzabklärung sammelten, liess der Stadtrat
Zürich die Schutzwürdigkeit des Grundstücks aus Sicht des Landschafts- und
Biotopschutzes mittels zweier Gutachten abklären, welche am 8. Juni 2022
bzw. 17. Juni 2022 erstattet wurden; in diesem Zusammenhang erliess der Stadtrat
Zürich am 16. August 2021 ein einjähriges Veränderungsverbot. Mit
Beschluss Nr. 684/2022 vom 13. Juli 2022 verlängerte der Stadtrat die
vorsorgliche Schutzmassnahme mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin bis
Dezember 2022. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 stellte der Stadtrat
Zürich die sich auf das Grundstück Kat.‑Nr. 01 erstreckende
Teilfläche des kommunalen Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 "Üetliberg,
nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" nicht unter Schutz und
entliess sie aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von
kommunaler Bedeutung (Disp.-Ziff. 1). Zudem stellte der Stadtrat Zürich das
Grundstück Kat.‑Nr. 01 als Naturschutzobjekt nicht unter Schutz
(Disp.-Ziff. 2). Zugleich genehmigte er den verwaltungsrechtlichen Vertrag
vom 18./29. Oktober 2022 zwischen der Stadt Zürich und der Mitbeteiligten
betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 7 NHV auf
den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06 und 02 am AB-Weg, AC (Disp.-Ziff. 3).
Sodann lud er das Grundbuchamt ein, die Ersatzpflicht nach Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch anzumerken (Disp.-Ziff. 4).
3.
3.1
Als
Schutzobjekte des Natur- und Landschaftsschutzes in Betracht fallen nach § 203
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) im
Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende
Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a); Naturdenkmäler und
Heilquellen (lit. e); wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume,
Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f) sowie seltene oder vom
Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen
Lebensräume (lit. g).
3.2
Die
Unterschutzstellung erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des
Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c)
oder Vertrag (lit. d).
In §§ 13 ff. der kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) sind spezifische
Bestimmungen zum Naturschutz statuiert. Naturschutzobjekte sind Lebensräume für
seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich
Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume
und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder
Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind (§ 13 Abs. 1 KNHV). Gemäss § 14 KNHV erfolgt der planungsrechtliche Schutz
von Naturschutzobjekten in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen,
Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und
zonenrechtlichen Regelungen zum Schutze des Baumbestands.
In §§ 19 ff. KNHV sind spezifische Bestimmungen
zum Landschaftsschutz statuiert. Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt
abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie
schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften,
bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle,
Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke,
Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge),
Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder
andere landschaftsprägende Elemente (§ 19 KNHV). Soweit ihre Ausdehnung
und ihr Charakter es erlauben und der Schutzzweck es erfordert, werden
Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen
eingeteilt (§ 20 KNHV). Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht
genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und
Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen
verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine
Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein
schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können (§ 21 Abs.1
KNHV).
3.3
Weil
Inventare eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in die Inventare nicht nur jene Objekte
finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; vielmehr geht es darum,
den gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf
beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72).
Eine Schutzabklärung, aus der entweder die
Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann,
wenn die Eigentümerschaft diese mittels eines Provokationsbegehrens explizit
verlangt (dabei ist ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel
konkrete Bauabsichten, Erbteilung, Verkauf) oder das inventarisierte Objekt
potenziell gefährdet ist (vgl. BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April
2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25; Saputelli, S. 33; vgl. Josua
Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs-
und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 366 ff.;
zum Ganzen VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00515, E. 3.1).
Vorliegend war aufgrund dessen, dass Veränderungen an der
Bepflanzung auf dem streitbetroffenen Grundstück grundsätzlich nicht
bewilligungspflichtig sind, im Zusammenhang mit den bekannten Bauabsichten bzw.
der Projektierung der künftigen Überbauung durch die Mitbeteiligte von einer
Gefährdung des bestehenden Biotops auszugehen. Die Schutzentscheide durften
ergehen (vgl. E. 2.2).
4.
Hinsichtlich des Landschaftsschutzes ist namentlich
umstritten, ob im Rahmen der Beurteilung die "Rolle des
Gehölzgürtels" mit seiner (angeblichen) Funktion als – im Richtplan
eingetragenen – Vernetzungskorridor im Rahmen der Beurteilung zu
berücksichtigen gewesen wäre.
4.1
4.1.1
Das kommunale Landschaftsschutzobjekt KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche
Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" wurde mit Stadtratsbeschluss vom 24. Januar
1990.
inventarisiert und als "sehr wertvoll" qualifiziert. Nach einem
– insbesondere geologischen, geomorphologischen und erdgeschichtlichen, aber
auch kulturhistorischen – Beschrieb, in dem auch auf Überschneidungen mit
Naturschutzgebieten und Aussichtspunkten Bezug genommen wird, kommt der
Inventareintrag hinsichtlich der Bedeutung des Inventarobjekts zum Schluss, die
Vielfältigkeit, die starke morphologische Ausprägung sowie der Reichtum an
seltenen Pflanzen- und Tierarten verlangten, dass das gesamte BLN-Gebiet und
die dazugehörenden Landschaftsteile unter Schutz gestellt würden. Die Bäche
seien zum Teil wegen der Seltenheit ihrer Fauna (Läufebach: Larvenhabitat einer
seltenen Larvenart) von Bedeutung. Als Ziel genannt wird die ungeschmälerte
Erhaltung der typischen Erscheinungsformen und des naturnahen Aspektes in
Zusammenarbeit mit den am Landschaftsschutzobjekt anstossenden Gemeinden (vgl.
auch www.stadt-zuerich.ch/geodaten > Inventar der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung).
4.1.2
Das im Auftrag von Grün Stadt Zürich von AE erstellte "Gutachten
Landschaftsschutzgebiet KSO-29.00 Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg,
Allmend Brunau – Beurteilung der Schutzwürdigkeit im Gebiet AC mit Fokus auf
die Parzelle 01" vom 8. Juni 2022 (in der Folge: Gutachten
Landschaftsschutz) kommt nach geomorphologischen und stadtgeschichtlichen
Betrachtungen zum Schluss, der Bewuchs und die Nutzung der Parzelle 01 habe
unbestritten Charme. Nichtsdestotrotz verunkläre die Parzelle in ihrer heutigen
Erscheinung die Schnittstelle zwischen Siedlungsrand und den geomorphologisch
prägenden Landschaftselementen Rütschlibach und Ankenweid und damit das
ablesbare Zusammenspiel von baulichen, landschaftlichen und geomorphologischen
Elementen. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit hält das Gutachten Landschaftsschutz
fest, die Parzelle 01 verunkläre in ihrer heutigen Erscheinung die
geomorphologische Typologie des Ortes. Sie lasse sich weder dem Naturraum
Rütschlibachsaum noch dem Kulturraum Ankenweid mit seinen verschiedenen
Bewirtschaftungsformen (Rebberg, Streu-, Mager- oder Obstwiese) zuordnen. Auch
die Angliederung an die einzelnen privaten Gartenparzellen sei fragwürdig, da
diese in Bepflanzung, Abgrenzungen und Ausstattung die geomorphologische und
gestalterische Ordnung des Ortes empfindlich stören würden. Darum sei die
Parzelle 01 in ihrer heutigen Erscheinung aus Sicht der Geomorphologie und des
Landschaftsschutzes nicht schutzwürdig. Der Ort liege aber an einer
landschaftlichen und städtebaulichen Schlüsselstelle (a. a. O., S. 14).
4.2
4.2.1
Für die Klärung von Fragen tatsächlicher Natur kann die Behörde ein
Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen
– würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).
Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von
Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf
die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten
abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich vor, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 23. Mai
2019, VB.2018.00407, E. 4.2.1; VGr, 20. September 2018,
VB.2018.00064, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2;
Plüss, § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775).
4.2.2
Eine Lücke und Widersprüchlichkeit erblicken die Beschwerdeführenden 2–24
(in der Folge: Beschwerdeführende) darin, dass der Gehölzgürtel mit seiner
Funktion als Vernetzungskorridor "übersehen" worden sei.
Da der regionale Richtplan ausdrücklich vorgebe, bei
Vernetzungskorridoren seien Baumbestände möglichst zu erhalten oder zu
erweitern, müssten Vernetzungskorridore, die in Form von Baumbeständen in der
Landschaft sichtbar seien, als eine "landschaftliche Besonderheit
gelten", die zu erhalten sei.
Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
-
Bereits die Prämisse, dass der im regionalen Richtplan breit und nicht
parzellenscharf eingezeichnete Vernetzungskorridor sich auf einen konkreten
Gehölzgürtel bezieht, überzeugt nicht. Vielmehr nimmt er auf "überwiegend
landwirtschaftlich genutzte oder parkartige Flächen mit einer hohen Dichte
ökologisch wertvoller Habitate (Magerwiesen, Obstgärten, Hecken usw.)"
Bezug und verfolgt das Ziel der übergeordneten "Vernetzung für
grossräumige Wanderbewegungen von Wildtieren" (Regionaler Richtplan,
S. 86). Soweit er über das Siedlungsgebiet führt, bezieht er sich auf
Gärten.
-
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kann die
richtplanerische Forderung, Baumbestände zu erhalten, nicht so weit gehen, dass
Grundstücke, die in demselben Richtplan – ebenfalls nicht parzellenscharf – dem
Siedlungsgebiet zugewiesen sind, nicht mehr überbaut werden sollen.
-
Schliesslich erfüllt der Vernetzungskorridor eine Funktion für den
Naturschutz und nicht eine solche des Landschaftsschutzes.
-
Der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf, dass im Inventareintrag zum
Landschaftsschutzobjekt ausgeführt werde, die Vielfältigkeit, die starke
morphologische Ausprägung sowie der Reichtum an seltenen Pflanzen- und
Tierarten verlangten, dass das gesamte BLN-Gebiet und die dazugehörenden
Landschaftsteile unter Schutz gestellt würden, zielt ins Leere. Das BLN-Gebiet,
zu dem das streitbetroffene Grundstück nicht zählt (vgl. map.geo.admin.ch >
Karte: BLN), wurde mittels der kantonalen Schutzverordnung "Verordnung zum
Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Natur- und
Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Stallikon,
Uitikon und der Stadt Zürich) vom 17. Januar 2017" umfassend unter
Schutz gestellt (maps.zh.ch > Karte "Schutzanordnungen Natur und
Landschaft"), ohne dass das streitbetroffene Grundstück davon erfasst
worden wäre.
-
Darauf, ob die Bäume der streitbetroffenen Parzelle eine räumliche
Abgrenzung des Landschaftsschutzobjekts zum Siedlungsgebiet darstellen, kann es
nach dem Gesagten nicht ankommen; gerade weil sich – innerhalb des Parameters
des Landschaftsschutzobjekts – westlich und nordwestlich der streitbetroffenen
Parzelle Bauten befinden, erscheint diese Abgrenzungsfunktion indes wenig
plausibel (vgl. GIS ZH [maps.zh.ch]).
Auch soweit die Beschwerdeführenden in der Replik
vorbringen, dass Obstgärten in AC als landschaftsprägendes Element zu erhalten
seien, zielt dies ins Leere: Es sind auf der grossen streitbetroffenen Parzelle
– in einer zufällig wirkenden Anordnung – allein mehr als elf Obstbäume und
zahlreiche stehende und liegende Totholzbäume als Relikte eines früheren
Obstgartens vorhanden (vgl. Gutachten "Schutzabklärung Grundstück 01
in AC, Bericht" der AF GmbH vom 17. Juni 2022). Mithin steht –
ohne dass ein Augenschein daran etwas ändern könnte, weshalb darauf zu
verzichten ist – fest, dass das streitbetroffene Grundstück mit seiner
Kombination verschiedenster Lebensräume und Pflanzen keinen Obstgarten (mehr) darstellt
(vgl. Gutachten Naturschutz, S. 2, S. 5 ff.).
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der
Gehölzgürtel und seine Funktion im Rahmen des Landschaftsschutz-Gutachtens
nicht behandelt wurde; entsprechend musste auch nicht der Frage nachgegangen
werden, ob die Rücksicht auf den Gehölzgürtel nur eine Teilüberbauung erlaubt.
Es sind dadurch keine Lücken und Widersprüchlichkeiten im Gutachten
auszumachen.
4.3
Die
vorinstanzliche Feststellung, dass die jetzigen Beschwerdeführenden der
gutachterlichen Beurteilung, wonach die Parzelle Kat.-Nr. 01 in ihrer
heutigen Erscheinung aus der Sicht von Geomorphologie und Landschaft nicht
schutzwürdig sei, nichts entgegenzuhalten hätten, ist zutreffend. Die
Inventarentlassung ist nicht zu beanstanden.
5.
Hinsichtlich des Naturschutzes ist umstritten, ob die
Bedeutung der streitbetroffenen Parzelle aus naturschutzrechtlicher Sicht
genügend untersucht und – mit Blick auf den Schutzentscheid und die
angeordneten Ersatzmassnahmen – berücksichtigt wurde.
5.1
Der
Beschwerdegegner liess die Schutzwürdigkeit des Grundstücks bezüglich
Lebensräume, Flora und Fauna untersuchen. Das Gutachten Naturschutz der AF GmbH
wurde am 17. Juni 2022 vorgelegt (vgl. bereits E. 4.2.2).
5.2
5.2.1
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
1966.
über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist dem Aussterben einheimischer
Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume
(Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu
schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche,
Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze,
Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im
Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für
Lebensgemeinschaften aufweisen. Deren Schutz erfolgt in erster Linie durch die
Erhaltung ihrer Lebensräume (Art. 18 Abs. 1 NHG), wobei Biotope
solche Lebensräume im Sinn des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind. Der
Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich und den
Artenschutzbestimmungen den Fortbestand der wildlebenden einheimischen
Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 NHV).
Voraussetzung dafür ist, dass diese "schutzwürdig" bzw.
"schützenswert" sind (vgl. Art. 18 Abs. 1ter
NHG, Art. 14 Abs. 3 NHV). Die Kriterien für die Schutzwürdigkeit
finden sich in Art. 14 Abs. 3 lit. a–e NHV. Massgebend für die
Dispositiv
Bewertung sind demnach die gemäss Anhang 1 NHV aufgeführten schützenswerten
Lebensraumtypen, die nach den Anhängen 2 und 3 NHV geschützten Pflanzen und
Tiere einschliesslich der gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten, die
vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassenen oder anerkannten Roten Listen
gefährdeter oder seltener Pflanzen‑ und Tierarten sowie etwa
Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
5.2.2
Während der Bundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet, deren
Lage bestimmt und die Schutzziele festlegt (Art. 18a Abs. 1 NHG),
sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und
lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG; vgl. E. 3). In
intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen sie für
ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit
anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation (Art. 18b Abs. 2
NHG). Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz sind auch bei
Unterschutzstellung aufgrund des kantonalen Rechts zu beachten (RB 1990 Nr. 70
= BEZ 1990 Nr. 3). Die Pflicht zum Schutz von Biotopen von regionaler und
lokaler Bedeutung ergibt sich direkt und zwingend aus dem Bundesrecht (BGr, 15. Dezember
2020, 1C_653/2019, E. 3.6).
Bezüglich der Schutzobjekte und
Schutzmassnahmen gemäss kantonalem Recht ist auf E. 3 vorstehend zu
verweisen.
5.2.3
Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter
Abwägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu
schützen sind (VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, E. 5c m. w. H). Je seltener und bedeutender die an
einem Ort vorkommende Tier‑ und Pflanzenwelt ist, umso strengere
Schutzmassnahmen sind zu treffen (BGE 118 Ib 485 E. 3b). Für die
Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner
Schutzwürdigkeit (nach Art. 14 Abs. 3 NHV) insbesondere die in Art. 14
Abs. 6 lit. a–d NHV genannten Aspekte zu berücksichtigen (BGr, 26. Oktober
2016, 1C_346/2014, E. 4.5.1): seine Bedeutung für die geschützten,
gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a); seine
ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b); seine Bedeutung für
die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c); seine biologische
Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d). Lässt sich eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter
Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere
Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst
für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG).
Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und
regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den
Kantonen bzw. Gemeinden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu ("une
importante marge d'appréciation", BGE 121 II 161 E. 2.b.bb). Sie
haben im Einzelfall jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen
(VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, E. 5b, auch zum Folgenden und
mit weiterem Hinweis). Dabei sind die mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz
verfolgten Schutzziele den entgegenstehenden öffentlichen und privaten
Interessen gegenüberzustellen (BGE 118 Ib 485 E. 3b).
Nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1ter
NHG ist die Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der vorgesehenen
Ausgleichsmassnahmen vorzunehmen, da diese nur dann beschlossen werden dürfen,
wenn die Beeinträchtigung des betreffenden Biotops unvermeidbar ist. Die
Argumentation erfolgt in drei Schritten: Art. 18 Abs. 1ter
verlangt, dass nach der Anerkennung der Schutzwürdigkeit des Biotops (1.
Schritt) eine allgemeine Abwägung aller Interessen vorgenommen wird (2.
Schritt). Wenn auf dieser Grundlage das Biotop nicht überwiegt, kann
entschieden werden, es zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall muss der
bestmögliche Schutz, die Wiederherstellung oder ein angemessener Ersatz
gewährleistet werden (3. Schritt). Ausnahmsweise kann es bei einer
Vielzahl von Interessen sinnvoll sein, bereits im Stadium der
Interessenabwägung die langfristigen Auswirkungen, d. h. den Endzustand nach der
Wiederherstellungsmassnahme, zu berücksichtigen (Zum Ganzen BGr, 15. Februar
2021, 1C_126/2020, E. 6.1; 4. Mai 2018, 1C_294/2017, E. 5.6.2).
Die vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen in die Interessenabwägung einzubeziehen
erscheint insbesondere dann zulässig, wenn es sich – wie vorliegend – um eine
Parzelle handelt, deren zonenkonforme Nutzung im Widerspruch zum Biotopschutz stehen
würde, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der
Eigentumsgarantie besonders problematisch ist (vgl. BGr, 15. Februar 2021,
1C_126/2020, E. 6.2.2).
5.2.4
Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) hielt das Bundesgericht fest,
Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis
und 1ter NHG würden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und
in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssten
die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als
sichergestellt erscheinen (BGr, 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.4;
12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 6.2.2 = URP 2014 I S. 360).
Entsprechendes hat – wie die Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht geltend
machen – auch für einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung
eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV schützenswerten Biotops zu gelten (vgl.
dazu auch Karl Ludwig Fahrländer in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste
Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Ergänzt um
Erläuterungen zu JSG und BGF/Commentaire LPN, Augmenté d'aspects choisis des
LChP et LFSP, 2. Aufl., Zürich/Genf 2019 [Kommentar NHG], Art. 18 N. 32).
Der Ersatz für einen
beeinträchtigten Lebensraum soll möglichst in derselben Gegend stattfinden.
Damit wird am ehesten gewährleistet, dass der neu geschaffene Lebensraum von
den Pflanzen- und Tierarten, die durch das Projekt in ihrem Lebensraum
beeinträchtigt werden, überhaupt besiedelt wird. Der Landschaftshaushalt des
betreffenden Raums bleibt damit im Gleichgewicht (BGr, 3. März 2016,
1C_393/2014, E. 10.5; 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.2,
je mit Hinweisen). Zudem ist eine Gleichwertigkeit des Zerstörten mit dem neu
Geschaffenen anzustreben, wobei sich die Gleichwertigkeit sowohl nach
qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien beurteilt. Das bedeutet,
dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt. Vielmehr muss das
Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das
zerstörte. Angemessen sind Massnahmen aus ökologischer Sicht, wenn ihr
ökologischer Wert demjenigen des beeinträchtigten Lebensraums ebenbürtig ist
und die ökologische Bilanz zumindest unverändert bleibt oder verbessert wird
(BGr, 1. März 2022, 1C_401/2020, E. 7.3 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden
Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret
ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu (BGr, 3. März 2016,
1C_393/2014, E. 10.6; 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.2).
5.3 Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe ihren Rekursantrag, dass der Rekursgegner anzuweisen sei,
"die Korrespondenz zur Bestimmung der Aufträge zur Schutzabklärung und die
Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung der Aufträge zu edieren
– inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung
mündlicher Absprachen)", zu Unrecht abgewiesen.
5.3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]) räumt Verfahrensparteien das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht
ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem
Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und
Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen (BGr, 5. April
2019, 6B_443/2018, E. 3.3).
Die Untersuchungspflicht von § 7 VRG gilt nur bezüglich
des rechtserheblichen Sachverhalts. Beweisanträgen betreffend unerhebliche
Fragen ist nicht stattzugeben (vgl. Plüss, § 7 N. 10).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2;
141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).
5.3.2
Vor der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden zu ihrem
Aktenbeizugsbegehren ausgeführt, es bleibe – bei allen offensichtlichen
Hinweisen der Berichterstatter [gemeint: des Gutachtens Naturschutz] −
offen, ob und weshalb der Beschwerdegegner den Auftrag in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht beschränkt habe und was die Berichterstatter dazu gemeint
hätten. Mit der beantragten Korrespondenz wäre möglicherweise belegt, dass der
Auftrag zur Abklärung des Schutzobjekts durch den Beschwerdegegner willentlich
zu eng gehalten worden sei, um eine mögliche Schutzwürdigkeit zu verhindern,
oder es könnte belegt werden, dass die Berichterstatter selbst den
Auftragsumfang für unzureichend erachtet hätten.
5.3.3
Im Gutachten Naturschutz wird zum Auftrag ausgeführt, dass das Grundstück 01
in AC überbaut werden solle. Aufgrund der bestehenden Vegetation, verschiedener
faunistischer Beobachtungen und der Nähe zu wertvollen, artenreichen
Lebensräumen bestehe die Vermutung, dass es sich um einen schützenswerten
Lebensraum nach Art. 18 NHG handeln könnte. Aus diesem Grund sei für die
Fläche eine provisorische Schutzverfügung erlassen worden. Bis am 18. Mai
2022 müsse ein Gutachten zur Schutzabklärung vorliegen, welches einen
definitiven Entscheid zulasse, ob das Grundstück oder Teile davon unter Schutz
gestellt werden sollen (Gutachten Naturschutz, S. 1).
Die Vorinstanz erwog, die relativ kurze Bearbeitungsfrist
der Sachverständigen habe sich – wie der (jetzige) Beschwerdegegner
nachvollziehbar erkläre – aus dem Dahinfallen des Veränderungsverbots gemäss § 209 Abs. 3 PBG ergeben. Für die dem Beschwerdegegner unterstellte mögliche
Manipulation des Untersuchungsergebnisses bestehe kein Anlass. Wie oben
ausgeführt könne die Schutzwürdigkeit trotz des beschränkten
Beobachtungszeitraums zuverlässig beurteilt werden. Damit könne auf die
verlangte Herausgabe verzichtet werden.
5.3.4
Die rechtlich relevante Frage, ob das Gutachten hinsichtlich des
Beurteilungsspielraums und der Beurteilungstiefe genügt, lässt sich indes
gestützt auf das vorliegende Gutachten – mit dem die Schutzwürdigkeit des
Biotops bejaht wurde – beurteilen. Selbst eine Korrespondenz, in der die
Beauftragte daran ursprünglich Zweifel geäussert hätte, änderte daran nichts
(vgl. sogleich E. 5.4).
5.4 Die
Beschwerdeführenden monieren hinsichtlich des Gutachtens Naturschutz, die
Beobachtungsperiode und das beobachtete Artenspektrum seien ungenügend bemessen
worden. Der Beobachtungszeitraum sei auf wenige Tage im April 2022 begrenzt
gewesen. Insgesamt sei der Sachverhalt im Bereich Naturschutz mangelhaft
abgeklärt worden.
5.4.1
Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der Fauna saisonal bedingt nur Teile
des jährlichen Artenspektrums erfasst würden. Insbesondere bei Insekten sei
dies nur ein Teil der zu erwartenden Artenvielfalt. Dennoch sei "aufgrund
der vorliegenden Inventardaten und des Lebensraumpotentials eine umfassende
Beurteilung möglich" (Gutachten Naturschutz, S. 2). Einige Beobachtungen
aus anderen Jahreszeiten seien durch den Bearbeiter der Wildbienen erbracht
worden. Artfunde seien auch von einer Anwohnerin beigesteuert worden (a. a. O.). Sodann gelangt das Gutachten
hinsichtlich der Flora zum Schluss, dass – auch wenn der Begehungszeitpunkt
noch etwas früh im Jahr gewesen sei – die "relevanten, wertbestimmenden
Arten" der Flora erfasst worden seien (Gutachten Naturschutz, S. 8).
5.4.2
Die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der
Beobachtungszeitraum auf wenige Tage im April 2022 beschränkt gewesen sei, ist
– wie sie in ihrer Replik einräumen – nicht zutreffend.
Der Untersuchungszeitraum für
Fledermäuse betrug immerhin mindestens sechs Nächte im April 2022
(Fachgutachten Fledermäuse, Parzelle Nr. 01, AC, im Auftrag von Grün Stadt
Zürich GSZ, Anhang. Im Gutachten Naturschutz, S. 4, ist demgegenüber von
zehn Nächten die Rede – und es wird neben den bioakustischen Aufnahmen auch
eine Begehung zur Evaluation des Potentials der Fledermausquartiere erwähnt).
Wildbienen wurden erstmals bereits am 7. September 2021 untersucht und
gesammelt (ergänzt am 14. April 2022 mit Frühjahrsarten) und für
Prämaginalstadien (Raupen und vor allem Eier) der Tagfalter wurde eine Begehung
Ende Januar 2022 durchgeführt. Die Feldaufnahme für Mollusken fand am 29. März
2022 statt. Nachtfalter wurden an drei verschiedenen Nächten im April angelockt
und untersucht. Für Amphibien (24. März und 8. April 2022) und
Reptilien (12. und 18. April 2022) wurden je zwei separate Begehungen im
März und/oder April durchgeführt. Für Tagfalter und Heuschrecken fand eine
Begehung im April 2022 statt. Zur Beurteilung des Brutvogelaufkommens fanden
eine Tag- und eine Nachtbegehung im April 2022 statt (Gutachten Naturschutz, S. 3 f.).
Die Flora wurde im Rahmen einer
Begehung am 22. April 2022 erfasst (Gutachten Naturschutz, S. 2). Im
Gutachten wird ausgeführt, dass die Pflanzen, "die zum Zeitpunkt der
Begehung erkennbar waren" erhoben wurden (a. a. O.).
Zugleich wurde ausgeführt, dass – auch wenn der Begehungszeitpunkt noch
etwas früh im Jahr gewesen sei – davon auszugehen sei, dass die
"relevanten, wertbestimmenden Arten" erfasst worden seien (Gutachten
Naturschutz, S. 8).
Die Vorinstanz erwog hierzu, das
Gutachten stelle nicht allein auf die beanstandete kurze Periode ab. Sodann
werde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass saisonal bedingt nur Teile
des jährlichen Artenspektrums hätten erfasst werden können. Dieser Umstand sei
den Sachverständigen somit bewusst gewesen und in ihre Beurteilung
eingeflossen. Bezüglich der Fauna werde im Gutachten explizit festgehalten,
dass aufgrund der vorhandenen Inventardaten und des Lebensraumpotentials eine
umfassende Beurteilung möglich gewesen sei. Nebst den direkten Beobachtungen im
Erhebungszeitraum seien noch weitere Daten sowie Schätzungen der
Sachverständigen in die Beurteilung von Flora und Fauna eingeflossen. Auch das
Lebensraumpotential, welches unabhängig von der Saison beurteilt werden könne,
habe bei der Erhebung der Fauna Anhaltspunkte für das Vorkommen von Arten
geboten und sei entsprechend berücksichtigt worden. Dementsprechend sei
aufgrund des Habitats namentlich die grosse Wahrscheinlichkeit des Vorkommens
der Gemeinen Eichenschrecke und der Gemeinen Sichelschrecke berücksichtigt
worden.
5.4.3
Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens Naturschutz sind nicht
zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe genügt grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend
E. 5.6 ff.).
Nach Art. 18 Abs. 1bis NHG gelten
diejenigen Standorte als schützenswert, die besonders günstige Voraussetzungen
für Lebensgemeinschaften aufweisen. Es kommt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Vorkommen schützenswerter oder seltener
Tierarten auf der betreffenden Fläche sicher oder nur sehr wahrscheinlich ist,
zumal deren Beobachtung sehr schwierig sein kann (BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023,
E. 5.2; 24. August 2016, 1C_315/2015, [in BGE 142 II 509 nicht
publizierte] E. 5.4).
Gestützt auf die im Rahmen der Gutachtenerstellung
durchgeführten Bestandesaufnahmen war in Kombination mit den bestehenden
Datengrundlagen (Fundmeldungen aus der Umgebung der letzten zehn Jahre) sowie
unter Berücksichtigung der Expertise der verschiedenen – am Gutachten
mitwirkenden – Artenspezialisten eine Beurteilung der Schutzwürdigkeit möglich.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass die Datenbank zu Funden aus dem
Kanton und der Stadt bei der vorliegenden spezifischen Situation eines über
Jahrzehnte aus extensiver Bewirtschaftung entstandenen Stücks Natur – zur
Ergänzung der Funde – nicht zielführend sei, erscheint gerade angesichts der
beschränkten Mobilität etlicher Tierarten nicht plausibel.
Dass im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Naturschutz
Bearbeitende einzelner Tierarten auch Funde zu anderen Tierarten beisteuerten,
spricht dafür, dass der Gutachtensauftrag ernst genommen und das Gutachten
sorgfältig erstellt wurde; es stellt entgegen der Meinung der
Beschwerdeführenden keinen Beleg für einen zu knapp bemessenen
Untersuchungszeitraum dar.
Bei etlichen der von den Beschwerdeführenden in der Replik
– unter Berufung auf einen Fachexperten – exemplarisch für die
Unvollständigkeit des Gutachtens aufgezählten Tierarten wird im Gutachten
gerade davon ausgegangen, dass ihr Vorkommen auf der streitbetroffenen Parzelle
wahrscheinlich ist. So wird die Möglichkeit, dass die Ringelnatter die
streitbetroffene Parzelle "auf der Jagd oder auf der Wanderung entlang des
Rütschlibaches […] als (Teil-)Lebensraum nutzt", im Gutachten ausdrücklich
erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 12). Der Grünfink und der Grauschnäpper
werden als bemerkenswerte Arten innerhalb der Parzelle ausdrücklich aufgeführt
(Gutachten Naturschutz, S. 18). Bezüglich der Gemeinen Eichenschrecke und
der Gemeinen Sichelschrecke wird dargetan, dass sie aufgrund der Lebensraumgestaltung
mit grosser Wahrscheinlichkeit auf der Parzelle vorkommen (Gutachten
Naturschutz, S. 16). Grasfrosch, Bergmolch, Siebenschläfer und
Braunbrustigel werden – als bemerkenswerte Tierarten in einem Abstand von 500 m
um die Parzellengrenze herum – erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 16 ff.).
Von den weiteren Tierarten, welche die Beschwerdeführenden anführen, sind die
meisten nicht gefährdet (Haus- und Waldspitzmaus, Gartengrasmücke, Fitis, Weinbergschnecke
[Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Schweizer Zentrum für die Kartografie der
Fauna SZKF/CSCF, Rote Liste Weichtiere (Schnecken und Muscheln), Gefährdete
Arten der Schweiz, Stand 2010, Bern 2012, S. 101 ["helix pomatia"];
vgl. BAFU, Rote Liste Weichtiere 2012, Pfad: www.bafu.admin.ch > Themen >
Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Rote Liste Weichtiere
(Schnecken und Muscheln) > Excel-Liste: Rote Liste Weichtiere 2012]), wenn
auch die Spitzmausarten und die Weinbergschnecke zu den kantonal zu schützenden
Tieren nach Anhang 4 NHV zählen. Als verletzlich gelten die Haselmaus und das
Mauswiesel (BAFU und info fauna [CSCF], Rote Liste der Säugetiere [ohne
Fledermäuse], Gefährdete Arten der Schweiz, Bern 2022, S. 19 ff.),
als stark gefährdet gilt der Gelbspötter (vgl. BAFU und von der Schweizerischen
Vogelwarte, Rote Liste der Brutvögel, Gefährdete Arten der Schweiz, Bern 2021, S. 16 ff.).
Dafür, dass letztere drei auf der streitbetroffenen Parzelle oder in der
Umgebung tatsächlich vorkommen, fehlen aber belastbare Hinweise.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden genügt
auch die im Gutachten Naturschutz vorgenommene Beschreibung der Gehölze. Die
vorkommenden Baum- und Straucharten werden im Gutachten Naturschutz zwar nicht
abschliessend erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 5 f.). Es werden
aber, was für die Artenzusammensetzung massgebend ist, die einzelnen
Lebensraumtypen eingehend dokumentiert, typisiert und kartografiert (Gutachten
Naturschutz, S. 4 ff. und Anhang Karte 1): Rasen mit Einzelbäumen,
Sträuchern, diversen Ställen, Schöpfen; Fettwiese; Fettwiese-Übergang
Krautsaum; Brennesselflur; naturferne Hecke mit einheimischen Bäumen;
mesophiles Gebüsch; Brombeergestrüpp; Gehölzbestand mit Unterwuchs des Ahorn-Eschenwalds;
Garten mit Schopf. Kartografiert wurden zudem Baumgruppen, Einzelbäume,
Einzelbäume (Obst), Totholz (stehend) und Asthaufen. Abgesehen davon, dass Art. 18
Abs. 1bis NHG Hecken und Feldgehölze grundsätzlich als
schützenswert bezeichnet, wurden keine schützenswerten Lebensraumtypen im Sinne
von Anhang 1 NHV oder geschützte Pflanzen nach Anhang 2 NHV vorgefunden
(Gutachten Naturschutz, S. 6).
Im Bundesgerichtsverfahren 1C_217/2023 wurden im
Zusammenhang mit der Beurteilung eines Biotops sieben Begehungen im Frühjahr
2018/2019 für Brutvögel und Fledermäuse als genügend erachtet (vgl. BGr, 21. November
2024, 1C_217/2023, E. 5). Mithin müssen keine abschliessenden Kartierungen
vorliegen, sondern solche, die ein Abschätzen der Wahrscheinlichkeit des
Vorkommens einzelner Arten und damit ein Abschätzen der Schutzwürdigkeit des
Biotops zulassen (vgl. BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023, E. 5.1 f.).
Diesem Erfordernis wurde mit dem Gutachten Naturschutz grundsätzlich
entsprochen.
5.5 Die
Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Ersatzmassnahmen seien ungenügend.
Sie beanstanden, dass Wiederherstellungsmassnahmen 10–25 Jahre benötigen würden
und daher zu spät kämen.
5.5.1
Wie bereits erwogen, müssen Schutz-, Wiederherstellungs- und
Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter
NHG im Sinne des Koordinationsgrundsatzes nach Art. 25a RPG bereits im
Zeitpunkt des Verzichts der (planerischen) Unterschutzstellung eines an sich
schützenswerten Biotops sichergestellt erscheinen (E. 5.2.4).
Gemäss dem – noch immer
relevanten (vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Art. 18 N. 29) – vom
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) herausgegebenen
Leitfaden Umwelt (Bruno Kägi/Andreas Stalder/Markus Thommen in: BUWAL (Hrsg.),
Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und
Landschaftsschutz, S. 46) können die Wiederherstellung oder der Ersatz
eines Lebensraumes aus ökologischer Sicht als dem Eingriff gegenüber
gleichwertig betrachtet werden, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ
erfüllt sind:
"– Die ökologische Bilanz bleibt unverändert oder wird verbessert;
– Der Lebensraum wird innert nützlicher Frist wiederhergestellt, so dass
keine Besiedlungslücke entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, oder er
wird zeitgleich ersetzt;
– Der allfällig notwendige Unterhalt ist gesichert."
5.5.2
Gemäss dem Gutachten Naturschutz ist die streitbetroffene Parzelle für die
geschützten, gefährdeten und seltenen Tiere von Bedeutung. Für einige
entsprechende Arten sei die aktuelle Situation "Grundlage für die
erfolgreiche Fortpflanzung" auf der Fläche; für andere habe sie eine "essentielle
Funktion als Teillebensraum" (Gutachten Naturschutz, S. 25). Nach dem
Gutachten Naturschutz und dem Gutachten "Technischer Bericht,
Ersatzmassnahmen für Grundstück 01 in AC" der AF GmbH vom 4. November
2022 (in der Folge: Gutachten Ersatzmassnahmen) lassen sich die vorkommenden
Lebensräume "innerhalb 10–25 Jahren in gleicher oder gar besserer
Qualität" wiederherstellen (Gutachten Naturschutz, S. 24; vgl. Gutachten
Ersatzmassnahmen, S. 9 f.). Die Entwicklungsdauer der Bäume dauert
länger (Gutachten Naturschutz, S. 24). Erste Massnamen – wie die
Kleinstrukturen aus Holz, Wurzelstöcken und Steinen für diverse Tiere wie
Amphibien (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 16 f.) sowie Nistkästen für
Fledermäuse am Waldrand (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 13 und Anhang
Tabelle 1B) – würden sofort oder zumindest innert relativ kurzer Frist greifen
(vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f., S. 12 ff.).
Erdkröten, Feuersalamander, Blindschleichen etc., die im Biotop vorkommen,
sollen evakuiert und möglichst in der Nähe – unter Kleinstrukturen platziert –
freigelassen werden (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 14).
Eine Ersatzmassnahme muss – um
gleichwertig zu sein – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "ähnliche
ökologische Funktionen übernehmen können" und nicht identische (vgl. E. 5.2.4).
Bereits ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist jedoch fraglich. Mit den im
Rahmen der Ersatzmassnahme vorgesehenen Fromentalwiesen, dem Obstgarten, der
Baumreihe, den Kleinstrukturen für Reptilien und Amphibien sowie den
Fledermauskästen und dem stehenden Totholz am Waldrand für Fledermäuse
(Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f. und Anhang) wird die
einzigartige Vielfalt der streitbetroffenen Parzelle (u. a. mit Fettwiesen, Krautsäumen und Hecken
[vgl. Gutachten Naturschutz, S. 24]; vgl. auch E. 5.4.3) –
handelt es sich gemäss dem Gutachten Naturschutz bei der streitbetroffenen
Parzelle doch um einen Lebensraumkomplex, "der in dieser Ausprägung
(Alter, kleinräumige Strukturvielfalt) in der Region kaum mehr anzutreffen
ist" (Gutachten Naturschutz, S. 25) – wohl nicht erreicht.
Zudem ist – ebenfalls in Zusammenhang mit der
Gleichwertigkeit – mehr als fraglich, ob der Voraussetzung, dass der Lebensraum
innert nützlicher Frist wiederhergestellt wird, sodass keine Besiedlungslücke
entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, entsprochen wird. Für Fledermäuse
wie die stark gefährdete Mopsfledermaus etwa werden die Ersatzmassnahmen – für
den Ersatzlebensraum – mit einer Realisationszeit von 10–25 Jahre ausgewiesen
(Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 10). Dass im Rahmen der Gesamtbilanz auch
die Entwicklungszeit berücksichtigt wird (vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen,
Anhang: Tabelle 1, Bewertung AC nach BESB, Modul A: Biotypen, Kriterium 1:
Entwicklungszeit), erscheint nur hinsichtlich des Kriteriums der ökologischen
Bilanz relevant, nicht betreffend das hier interessierende, kumulativ zu
erfüllende Kriterium der Wiederherstellung innert nützlicher Frist.
Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die
Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die
Fledermäuse – insbesondere die Mopsfledermaus – und die weiteren auf der
streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gefährdeten und seltenen Tierarten
auswirkt. Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist
hinsichtlich dieser Frage lückenhaft.
5.6 Die
Beschwerdeführenden monieren, eine teilweise Unterschutzstellung hätte
eingehender abgeklärt werden müssen.
5.6.1
Die Vorinstanz erwog – unter Hinweis auf das Gutachten Naturschutz –, dass
die verbleibenden Flächen bei einer Teilüberbauung nicht mehr funktionieren
würden. Dass von einer Teilüberbauung Störungen wie Lichtemissionen ausgehen
würden, sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
Im Gutachten Naturschutz wird dazu festgehalten, dass eine
Ausscheidung nicht schutzwürdiger Teilbereiche nicht möglich sei. Zwar seien
nicht alle Bereiche gleich wertvoll. Der Biotopkomplex funktioniere aber nur
als Ganzes, auch auf den weniger wertvollen Teilen stünden Bäume,
Kleinstrukturen und Kleinbauten, die für die bemerkenswerten Tierarten
bedeutend seien. Eine allfällige Teilüberbauung würde ausserdem Störungen auf
die Parzelle bringen (insbesondere Belichtung), sowie die Durchlässigkeit und
Strukturvielfalt verringern (Gutachten Naturschutz, S. 26).
5.6.2
Auf der Parzelle gibt es keine eigentliche räumliche Konzentration der
hochwertig(st)en Bäume oder Hecken auf einen bestimmten Teilbereich (vgl.
anders BGr, 15. Februar 2021, 1C_126/2020, E. 6.2.3).
Das Gutachten Naturschutz zeigt
nachvollziehbar auf, dass die Summe der – über die ganze Parzelle verteilten –
einzelnen Lebensraumtypen schützenswert ist, nicht isoliert seine Einzelteile
(Gutachten Naturschutz, S. 4 ff., S. 26).
Gerade im südlichen – an die städtische Parzelle Kat.-Nr. 07
angrenzenden – Bereich ist zu einem wesentlichen Teil der stark von
menschlichen Einflüssen geprägte Lebensraumtyp "Rasen mit Einzelbäumen,
Sträuchern, diversen Ställen und Schöpfen" zu verorten (Gutachten
Naturschutz, S. 6 und Anhang Karte 1). Die Quartiermöglichkeiten für
Fledermäuse finden sich nicht auf der südlichen Hälfte, sondern mitten auf der
Parzelle [Fachgutachten Fledermäuse, Anhang]). Mithin erscheint eine
Teilunterschutzstellung des südlichen Teils der streitbetroffenen Parzelle –
auch unter Berücksichtigung der angrenzenden städtischen Parzelle – nicht
sinnvoll.
Aus den genannten Gründen sowie mit Blick auf die mit
einer Teilüberbauung verbundenen Immissionen, die sich selbst kombiniert mit
zumutbaren Gegenmassnahmen negativ auf verbleibende Teilbereiche bzw. die dort
ansässigen Tierarten wie Fledermäuse auswirken würden, weist das Gutachten
hinsichtlich der Möglichkeit der Ausscheidung schutzwürdiger Teilbereiche weder
eine Widersprüchlichkeit noch eine Unvollständigkeit auf.
5.7 Die
Beschwerdeführenden bemängeln, es sei keine angemessene Gewichtung des
Schutzobjekts erfolgt; es sei von einer sehr hohen Schutzwürdigkeit auszugehen.
5.7.1
Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein.
5.7.2
Es besteht ein hohes Interesse an Erhalt des Schutzobjekts, da es erstens von
mehreren Rote-Liste-Tierarten als Lebensraum, essentiellen Teillebensraum oder
zumindest Jagdgebiet genutzt wird, wobei es für einige Tierarten Grundlage für
die erfolgreiche Fortpflanzung bildet. Zweitens ist ein Biotop dieser Art hinsichtlich
der kleinräumigen Vielfalt der Lebensraumtypen und des Alters in der Region kam
mehr anzutreffen (vgl. Gutachten Naturschutz, S. 22 ff., insb. S. 25).
Hinzu kommt drittens, dass grundsätzlich aufgrund der Lage des Biotops
innerhalb des Vernetzungskorridors des regionalen Richtplans von einer
Vernetzungsfunktion auszugehen ist (Art. 14 Abs. 6 NHV, vgl. E. 4.2.2).
Minimal geschmälert wird die
Schutzwürdigkeit, weil im Biotop auch Neophyten (Kirschlorbeer) vorkommen und
es zu einem Drittel auch aus (ursprünglich) stark anthropogenen (d. h. von Menschen
geschaffenen bzw. beeinflussten) Teilbereichen besteht (Kleintierhaltung,
Rasenpartien, Sichtschutzhecken aus dem – bereits erwähnten – Kirschlorbeer,
Gemüse- und Blumenbeete).
In einer Konstellation wie der vorliegenden wird die
Ersatzmassnahme sinnvollerweise bereits im Rahmen der Gewichtung bzw.
Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. E. 5.2.3). Ob das Biotop – wie der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz angenommen haben – innert vernünftiger Zeit
ersetzbar ist, ist indes gerade fraglich (vgl. E. 5.6). Die Beantwortung
dieser Frage ist aber für die Beurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr
hohe Schutzwürdigkeit des Biotops vorliegt – und damit für den Ausgang der
darauffolgenden Interessenabwägung – entscheidend.
5.8 Nach dem
Gesagten wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt. Der vorinstanzliche
Entscheid und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache ist einerseits
zur vertieften Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Andererseits ist die Sache zur Neuverlegung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
6.
6.1 Der Antrag
der Beschwerdeführenden, der Mitbeteiligten sei es für die Dauer des Verfahrens
zu untersagen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächliche Veränderungen
(z. B. Rodungen) vor
Rechtskraft des betreffenden Entscheids vorzunehmen, mit Ausnahme der
bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide), wird damit gegenstandslos.
6.2 Auf die
weiteren Rügen und Anträge der Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht einzugehen.
7.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach
Massgabe ihres Unterliegens.
Die teilweise (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen
zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu 1/10
von der – formell – unterliegenden Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren
VB.2023.00521 zu tragen. Je 2/115 – solidarisch haftend für insgesamt 4/10 –
der Gerichtskosten haben die nur bezüglich des Naturschutzes obsiegenden Beschwerdeführenden 2–24
aus dem Verfahren VB.2023.00539 zu tragen. Gestützt auf das Verursacherprinzip
(vgl. Plüss, § 13 N. 59) erscheint es aufgrund der mangelhaften
Sachverhaltserhebung angemessen, die Kosten im Übrigen zu 4/10 dem
Beschwerdegegner und nur zu 1/10 der Mitbeteiligten aufzuerlegen.
Mangels übermässigen Obsiegens sind für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).
8.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 138 I 143, E. 1.2; 133 II
409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 wird nicht eingetreten. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00539 werden der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 14. Juli 2023 sowie der Beschluss des Stadtrates
Zürich vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und wird die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat Zürich und zur
Neuverlegung der Rekurskosten an das Baurekursgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 6'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/10, den Beschwerdeführenden 2–24
– solidarisch haftend für insgesamt 4/10 der Gerichtskosten – zu je 2/115, dem
Beschwerdegegner zu 4/10 und der Mitbeteiligten zu 1/10 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.