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Entscheid

VB.2023.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00521

20. März 2025Deutsch42 min

(URT.2025.26130)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00521

VB.2023.00539

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Aus VB.2023.00521:

1. Stiftung Helvetia Nostra,

Aus VB.2023.00539:

2. IG B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

7. G,

8. H,

9. I,

10. J,

11. K,

12. L,

13. M,

14. N,

15. O,

16. P,

17. Q,

18. R,

19. S,

20. T,

21. U,

22. V,

23. W,

24. X,

Nrn. 2–24 vertreten

durch RA Y,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat Zürich, vertreten durch Grün Stadt

Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Unternehmen Z, vertreten durch RA AA,

Mitbeteiligte,

betreffend

Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 verzichtete der

Stadtrat Zürich auf die Unterschutzstellung des Grundstücks Kat.-Nr. 01

als Landschafts- und Naturschutzobjekt und entliess die sich auf das Grundstück

Kat.-Nr. 01 erstreckende Teilfläche des kommunalen

Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette,

Äntlisberg, Allmend Brunau" aus dem Inventar der kommunalen Natur- und

Landschaftsschutzobjekte. Zugleich genehmigte der Stadtrat den verwaltungsrechtlichen

Vertrag vom 18./29. November 2022 zwischen der Stadt Zürich und dem

Unternehmen Z betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 7

der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06 und 02 am AB-Weg in AC und

lud das Grundbuchamt ein, die Ersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft des

Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch

anzumerken.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung Helvetia Nostra

mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich. Ein weiterer Rekurs erfolgte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 durch

die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz. Ein dritter Rekurs erfolgte mit Eingabe

vom 20. Januar 2023 seitens der IG B und 26 Mitrekurrierenden.

Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 vereinigte das

Baurekursgericht die drei Rekursverfahren und wies die Rekurse ab, soweit sie

nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurden.

III.

A. Gegen

den Entscheid des Baurekursgerichts erhob einerseits die Stiftung Helvetia

Nostra mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene

Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)

– aufzuheben und der Beschwerdegegner sei einzuladen, das Grundstück mit der

Kat.-Nr. 01 in AC unter Schutz zu stellen. Eventualiter sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und der Rekursgegner sei einzuladen, die

Schutzabklärung zu vervollständigen. In prozessualer Hinsicht beantragte die

Stiftung Helvetia Nostra, der Mitbeteiligten sei es für die Dauer des

Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächliche

Veränderungen (z. B.

Rodungen) vor Rechtskraft des betreffenden Entscheids vorzunehmen, mit Ausnahme

der bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide). Der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, die Korrespondenz zur Bestimmung des Gutachtenauftrags und die

Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung des Gutachtenauftrags

herauszugeben – inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung

mündlicher Absprachen). Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Das

Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2023.00521

eröffnet.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte

der Stadtrat Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien die

Beschwerdeverfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539 zu vereinigen; eventuell

seien die Akten des Verfahrens VB.2023.00539 beizuziehen. Am 12. Oktober

2023.

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte das

Unternehmen Z, auf die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter beantragte sie die

Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort bis zum 20. Oktober 2023.

B. Andererseits

erhoben die IG B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U,

V, W und X mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei ­– unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) – aufzuheben und der

Beschwerdegegner sei einzuladen, das Grundstück mit der Kat.-Nr. 01 in AC

unter Schutz zu stellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und der Rekursgegner sei einzuladen, die Schutzabklärung zu vervollständigen.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Mitbeteiligten sei für die Dauer

des Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück (Kat.‑Nr. 01)

tatsächliche Veränderungen (z. B.

Rodungen) vorzunehmen, mit Ausnahme der bisherigen Bewirtschaftung

(Schafweide). Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Korrespondenz zur

allfälligen nachträglichen Anpassung des Gutachtenauftrags herauszugeben –

inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung

mündlicher Absprachen). Es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Verfahren

wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2023.00539 eröffnet.

Am 12. Oktober 2023 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte der Stadtrat Zürich, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die Vereinigung der Verfahren VB.2023.00521 und

VB.2023.00539; eventuell seien die Akten des Verfahrens VB.2023.00539

beizuziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte das

Unternehmen Z, die Beschwerde sei, einschliesslich prozessualer Anträge –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden –

vollumfänglich abzuweisen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 vereinigte die

Abteilungspräsidentin i. V.

die Verfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539 und wies das Gesuch des

Unternehmens Z auf Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist im Verfahren

VB.2023.00521 ab.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 beantragte die

Stiftung Helvetia Nostra die Anträge der Beschwerdegegner abzuweisen

("abzulehnen") und die Beschwerde zuzulassen. Mit Replik vom 23. November

2023.

hielten die Beschwerdeführenden im Verfahren 2023.00539 an ihren Anträgen

fest. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erstattete der Stadtrat Zürich

seine Duplik im Verfahren VB.2023.00539. Mit Duplik vom 21. Dezember 2023

im Verfahren VB.2023.00521 erneuerte das Unternehmen Z seinen Antrag, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Duplik vom 21. Dezember 2023 im

Verfahren VB.2023.00539 hielt das Unternehmen Z an seinen Anträgen fest.

Am 26. Januar 2024 erstatteten die Beschwerdeführenden im Verfahren

2023.00539

ihre Triplik. Am 15. Februar 2024 teilte das Unternehmen Z

mit, auf die Einreichung einer Quadruplik zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 stellte zwar

Anträge, verwies hinsichtlich der Begründung jedoch pauschal auf die – zum

Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht beim Gericht eingegangene –

Beschwerdeschrift der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00539.

1.2.2

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich

sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,

sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss

dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung

mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.). Dies gilt

selbstredend auch für ideelle, verbandsbeschwerdeberechtigte juristische

Personen (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 mit Hinweis

auf VGr, 8. Dezember 2005, VB.2005.00479, E. 5.3).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es

allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts, dass die schriftliche

Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein muss; Verweise auf

andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGr, 4. Dezember

2023, 7B_257/2022, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Entsprechend der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 1 und 2 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) muss die

Begründung somit in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der

gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 144 V 173 E. 3.2.2).

Gemäss § 5 Abs. 3 VRG werden unleserliche,

ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung

zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren gilt dies nicht nur für unleserliche,

ungebührliche und übermässig weitschweifige, sondern auch für unverständliche

Eingaben (§ 71 VRG i. V. m. Art. 132 Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO];

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 71). Mängel einer Eingabe in

diesem Sinne ziehen für den Urheber keinen Rechtsverlust nach sich, sondern

lediglich die Rückweisung zur Verbesserung (Plüss, § 5 N. 72). Bei

anwaltlicher Vertretung ist grundsätzlich keine Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung anzusetzen (VGr, 6. Dezember 2022, VB.2022.00589, E. 2;

vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2]).

Nicht infrage kommt diese Verbesserungsfrist jedoch bei

einer von vornherein untauglichen Rechtsschrift, wozu eine solche mit einem

blossen Verweis auf eine andere Rechtsschrift zu zählen ist (vgl. zum Ganzen

auch BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

1.2.3

Das formale Minimalerfordernis von § 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdeführerin 1

aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im

Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist.

1.3

Hinsichtlich

der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00539 sind auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Das – am

Rand des Siedlungsgebiets liegende – 5'505 m2 grosse, unbebaute

Grundstück Kat.-Nr. 01 ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der dreigeschossigen Wohnzone W3

zugewiesen. Auf dem seit Jahrzehnten weitgehend brachliegenden Grundstück

bestehen Wiesenpartien, Überreste von Hochstammobstbäumen, Kleinstrukturen wie

Büsche und Asthaufen, Gemüse- und Blumenbeete sowie diverse Schöpfe und Gehege

für die Kleintierhaltung.

Das Grundstück ist als Teil des Landschaftsschutzobjekts

KSO-29.00 im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsobjekte (KSO)

verzeichnet (KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg,

Allmend Brunau"). Mit dem Inventar wird das Ziel verfolgt, die typischen

Erscheinungsformen und den naturnahen Aspekt des Objekts – in Zusammenarbeit

mit den an das Landschafsschutzobjekt anstossenden Gemeinden – ungeschmälert

und unversehrt zu erhalten.

2.2

Im

Zusammenhang damit, dass die Mitbeteiligte nach Erwerb des Grundstücks im Jahr

2021.

die Überbauung des Grundstücks zu planen begann und Anwohnerinnen und

Anwohner Unterschriften für die Schutzabklärung sammelten, liess der Stadtrat

Zürich die Schutzwürdigkeit des Grundstücks aus Sicht des Landschafts- und

Biotopschutzes mittels zweier Gutachten abklären, welche am 8. Juni 2022

bzw. 17. Juni 2022 erstattet wurden; in diesem Zusammenhang erliess der Stadtrat

Zürich am 16. August 2021 ein einjähriges Veränderungsverbot. Mit

Beschluss Nr. 684/2022 vom 13. Juli 2022 verlängerte der Stadtrat die

vorsorgliche Schutzmassnahme mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin bis

Dezember 2022. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 stellte der Stadtrat

Zürich die sich auf das Grundstück Kat.‑Nr. 01 erstreckende

Teilfläche des kommunalen Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 "Üetliberg,

nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" nicht unter Schutz und

entliess sie aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von

kommunaler Bedeutung (Disp.-Ziff. 1). Zudem stellte der Stadtrat Zürich das

Grundstück Kat.‑Nr. 01 als Naturschutzobjekt nicht unter Schutz

(Disp.-Ziff. 2). Zugleich genehmigte er den verwaltungsrechtlichen Vertrag

vom 18./29. Oktober 2022 zwischen der Stadt Zürich und der Mitbeteiligten

betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 7 NHV auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06 und 02 am AB-Weg, AC (Disp.-Ziff. 3).

Sodann lud er das Grundbuchamt ein, die Ersatzpflicht nach Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im

Grundbuch anzumerken (Disp.-Ziff. 4).

3.

3.1

Als

Schutzobjekte des Natur- und Landschaftsschutzes in Betracht fallen nach § 203

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) im

Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende

Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a); Naturdenkmäler und

Heilquellen (lit. e); wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume,

Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f) sowie seltene oder vom

Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen

Lebensräume (lit. g).

3.2

Die

Unterschutzstellung erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des

Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c)

oder Vertrag (lit. d).

In §§ 13 ff. der kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) sind spezifische

Bestimmungen zum Naturschutz statuiert. Naturschutzobjekte sind Lebensräume für

seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich

Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume

und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder

Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind (§ 13 Abs. 1 KNHV). Gemäss § 14 KNHV erfolgt der planungsrechtliche Schutz

von Naturschutzobjekten in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen,

Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und

zonenrechtlichen Regelungen zum Schutze des Baumbestands.

In §§ 19 ff. KNHV sind spezifische Bestimmungen

zum Landschaftsschutz statuiert. Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt

abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie

schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften,

bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle,

Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke,

Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge),

Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder

andere landschaftsprägende Elemente (§ 19 KNHV). Soweit ihre Ausdehnung

und ihr Charakter es erlauben und der Schutzzweck es erfordert, werden

Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen

eingeteilt (§ 20 KNHV). Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht

genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und

Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen

verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine

Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein

schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können (§ 21 Abs.1

KNHV).

3.3

Weil

Inventare eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte

ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in die Inventare nicht nur jene Objekte

finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; vielmehr geht es darum,

den gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf

beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72).

Eine Schutzabklärung, aus der entweder die

Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann,

wenn die Eigentümerschaft diese mittels eines Provokationsbegehrens explizit

verlangt (dabei ist ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel

konkrete Bauabsichten, Erbteilung, Verkauf) oder das inventarisierte Objekt

potenziell gefährdet ist (vgl. BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April

2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25; Saputelli, S. 33; vgl. Josua

Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs-

und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 366 ff.;

zum Ganzen VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00515, E. 3.1).

Vorliegend war aufgrund dessen, dass Veränderungen an der

Bepflanzung auf dem streitbetroffenen Grundstück grundsätzlich nicht

bewilligungspflichtig sind, im Zusammenhang mit den bekannten Bauabsichten bzw.

der Projektierung der künftigen Überbauung durch die Mitbeteiligte von einer

Gefährdung des bestehenden Biotops auszugehen. Die Schutzentscheide durften

ergehen (vgl. E. 2.2).

4.

Hinsichtlich des Landschaftsschutzes ist namentlich

umstritten, ob im Rahmen der Beurteilung die "Rolle des

Gehölzgürtels" mit seiner (angeblichen) Funktion als – im Richtplan

eingetragenen – Vernetzungskorridor im Rahmen der Beurteilung zu

berücksichtigen gewesen wäre.

4.1

4.1.1

Das kommunale Landschaftsschutzobjekt KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche

Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" wurde mit Stadtratsbeschluss vom 24. Januar

1990.

inventarisiert und als "sehr wertvoll" qualifiziert. Nach einem

– insbesondere geologischen, geomorphologischen und erdgeschichtlichen, aber

auch kulturhistorischen – Beschrieb, in dem auch auf Überschneidungen mit

Naturschutzgebieten und Aussichtspunkten Bezug genommen wird, kommt der

Inventareintrag hinsichtlich der Bedeutung des Inventarobjekts zum Schluss, die

Vielfältigkeit, die starke morphologische Ausprägung sowie der Reichtum an

seltenen Pflanzen- und Tierarten verlangten, dass das gesamte BLN-Gebiet und

die dazugehörenden Landschaftsteile unter Schutz gestellt würden. Die Bäche

seien zum Teil wegen der Seltenheit ihrer Fauna (Läufebach: Larvenhabitat einer

seltenen Larvenart) von Bedeutung. Als Ziel genannt wird die ungeschmälerte

Erhaltung der typischen Erscheinungsformen und des naturnahen Aspektes in

Zusammenarbeit mit den am Landschaftsschutzobjekt anstossenden Gemeinden (vgl.

auch www.stadt-zuerich.ch/geodaten > Inventar der Natur- und

Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung).

4.1.2

Das im Auftrag von Grün Stadt Zürich von AE erstellte "Gutachten

Landschaftsschutzgebiet KSO-29.00 Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg,

Allmend Brunau – Beurteilung der Schutzwürdigkeit im Gebiet AC mit Fokus auf

die Parzelle 01" vom 8. Juni 2022 (in der Folge: Gutachten

Landschaftsschutz) kommt nach geomorphologischen und stadtgeschichtlichen

Betrachtungen zum Schluss, der Bewuchs und die Nutzung der Parzelle 01 habe

unbestritten Charme. Nichtsdestotrotz verunkläre die Parzelle in ihrer heutigen

Erscheinung die Schnittstelle zwischen Siedlungsrand und den geomorphologisch

prägenden Landschaftselementen Rütschlibach und Ankenweid und damit das

ablesbare Zusammenspiel von baulichen, landschaftlichen und geomorphologischen

Elementen. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit hält das Gutachten Landschaftsschutz

fest, die Parzelle 01 verunkläre in ihrer heutigen Erscheinung die

geomorphologische Typologie des Ortes. Sie lasse sich weder dem Naturraum

Rütschlibachsaum noch dem Kulturraum Ankenweid mit seinen verschiedenen

Bewirtschaftungsformen (Rebberg, Streu-, Mager- oder Obstwiese) zuordnen. Auch

die Angliederung an die einzelnen privaten Gartenparzellen sei fragwürdig, da

diese in Bepflanzung, Abgrenzungen und Ausstattung die geomorphologische und

gestalterische Ordnung des Ortes empfindlich stören würden. Darum sei die

Parzelle 01 in ihrer heutigen Erscheinung aus Sicht der Geomorphologie und des

Landschaftsschutzes nicht schutzwürdig. Der Ort liege aber an einer

landschaftlichen und städtebaulichen Schlüsselstelle (a. a. O., S. 14).

4.2

4.2.1

Für die Klärung von Fragen tatsächlicher Natur kann die Behörde ein

Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen

– würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).

Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von

Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf

die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten

abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich vor, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 23. Mai

2019, VB.2018.00407, E. 4.2.1; VGr, 20. September 2018,

VB.2018.00064, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 11. August 2016,

VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2;

Plüss, § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias

Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775).

4.2.2

Eine Lücke und Widersprüchlichkeit erblicken die Beschwerdeführenden 2–24

(in der Folge: Beschwerdeführende) darin, dass der Gehölzgürtel mit seiner

Funktion als Vernetzungskorridor "übersehen" worden sei.

Da der regionale Richtplan ausdrücklich vorgebe, bei

Vernetzungskorridoren seien Baumbestände möglichst zu erhalten oder zu

erweitern, müssten Vernetzungskorridore, die in Form von Baumbeständen in der

Landschaft sichtbar seien, als eine "landschaftliche Besonderheit

gelten", die zu erhalten sei.

Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

-

Bereits die Prämisse, dass der im regionalen Richtplan breit und nicht

parzellenscharf eingezeichnete Vernetzungskorridor sich auf einen konkreten

Gehölzgürtel bezieht, überzeugt nicht. Vielmehr nimmt er auf "überwiegend

landwirtschaftlich genutzte oder parkartige Flächen mit einer hohen Dichte

ökologisch wertvoller Habitate (Magerwiesen, Obstgärten, Hecken usw.)"

Bezug und verfolgt das Ziel der übergeordneten "Vernetzung für

grossräumige Wanderbewegungen von Wildtieren" (Regionaler Richtplan,

S. 86). Soweit er über das Siedlungsgebiet führt, bezieht er sich auf

Gärten.

-

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kann die

richtplanerische Forderung, Baumbestände zu erhalten, nicht so weit gehen, dass

Grundstücke, die in demselben Richtplan – ebenfalls nicht parzellenscharf – dem

Siedlungsgebiet zugewiesen sind, nicht mehr überbaut werden sollen.

-

Schliesslich erfüllt der Vernetzungskorridor eine Funktion für den

Naturschutz und nicht eine solche des Landschaftsschutzes.

-

Der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf, dass im Inventareintrag zum

Landschaftsschutzobjekt ausgeführt werde, die Vielfältigkeit, die starke

morphologische Ausprägung sowie der Reichtum an seltenen Pflanzen- und

Tierarten verlangten, dass das gesamte BLN-Gebiet und die dazugehörenden

Landschaftsteile unter Schutz gestellt würden, zielt ins Leere. Das BLN-Gebiet,

zu dem das streitbetroffene Grundstück nicht zählt (vgl. map.geo.admin.ch >

Karte: BLN), wurde mittels der kantonalen Schutzverordnung "Verordnung zum

Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Natur- und

Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Stallikon,

Uitikon und der Stadt Zürich) vom 17. Januar 2017" umfassend unter

Schutz gestellt (maps.zh.ch > Karte "Schutzanordnungen Natur und

Landschaft"), ohne dass das streitbetroffene Grundstück davon erfasst

worden wäre.

-

Darauf, ob die Bäume der streitbetroffenen Parzelle eine räumliche

Abgrenzung des Landschaftsschutzobjekts zum Siedlungsgebiet darstellen, kann es

nach dem Gesagten nicht ankommen; gerade weil sich – innerhalb des Parameters

des Landschaftsschutzobjekts – westlich und nordwestlich der streitbetroffenen

Parzelle Bauten befinden, erscheint diese Abgrenzungsfunktion indes wenig

plausibel (vgl. GIS ZH [maps.zh.ch]).

Auch soweit die Beschwerdeführenden in der Replik

vorbringen, dass Obstgärten in AC als landschaftsprägendes Element zu erhalten

seien, zielt dies ins Leere: Es sind auf der grossen streitbetroffenen Parzelle

– in einer zufällig wirkenden Anordnung – allein mehr als elf Obstbäume und

zahlreiche stehende und liegende Totholzbäume als Relikte eines früheren

Obstgartens vorhanden (vgl. Gutachten "Schutzabklärung Grundstück 01

in AC, Bericht" der AF GmbH vom 17. Juni 2022). Mithin steht –

ohne dass ein Augenschein daran etwas ändern könnte, weshalb darauf zu

verzichten ist – fest, dass das streitbetroffene Grundstück mit seiner

Kombination verschiedenster Lebensräume und Pflanzen keinen Obstgarten (mehr) darstellt

(vgl. Gutachten Naturschutz, S. 2, S. 5 ff.).

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der

Gehölzgürtel und seine Funktion im Rahmen des Landschaftsschutz-Gutachtens

nicht behandelt wurde; entsprechend musste auch nicht der Frage nachgegangen

werden, ob die Rücksicht auf den Gehölzgürtel nur eine Teilüberbauung erlaubt.

Es sind dadurch keine Lücken und Widersprüchlichkeiten im Gutachten

auszumachen.

4.3

Die

vorinstanzliche Feststellung, dass die jetzigen Beschwerdeführenden der

gutachterlichen Beurteilung, wonach die Parzelle Kat.-Nr. 01 in ihrer

heutigen Erscheinung aus der Sicht von Geomorphologie und Landschaft nicht

schutzwürdig sei, nichts entgegenzuhalten hätten, ist zutreffend. Die

Inventarentlassung ist nicht zu beanstanden.

5.

Hinsichtlich des Naturschutzes ist umstritten, ob die

Bedeutung der streitbetroffenen Parzelle aus naturschutzrechtlicher Sicht

genügend untersucht und – mit Blick auf den Schutzentscheid und die

angeordneten Ersatzmassnahmen – berücksichtigt wurde.

5.1

Der

Beschwerdegegner liess die Schutzwürdigkeit des Grundstücks bezüglich

Lebensräume, Flora und Fauna untersuchen. Das Gutachten Naturschutz der AF GmbH

wurde am 17. Juni 2022 vorgelegt (vgl. bereits E. 4.2.2).

5.2

5.2.1

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli

1966.

über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist dem Aussterben einheimischer

Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume

(Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu

schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche,

Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze,

Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im

Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für

Lebensgemeinschaften aufweisen. Deren Schutz erfolgt in erster Linie durch die

Erhaltung ihrer Lebensräume (Art. 18 Abs. 1 NHG), wobei Biotope

solche Lebensräume im Sinn des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind. Der

Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich und den

Artenschutzbestimmungen den Fortbestand der wildlebenden einheimischen

Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 NHV).

Voraussetzung dafür ist, dass diese "schutzwürdig" bzw.

"schützenswert" sind (vgl. Art. 18 Abs. 1ter

NHG, Art. 14 Abs. 3 NHV). Die Kriterien für die Schutzwürdigkeit

finden sich in Art. 14 Abs. 3 lit. a–e NHV. Massgebend für die

Dispositiv

Bewertung sind demnach die gemäss Anhang 1 NHV aufgeführten schützenswerten

Lebensraumtypen, die nach den Anhängen 2 und 3 NHV geschützten Pflanzen und

Tiere einschliesslich der gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten, die

vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassenen oder anerkannten Roten Listen

gefährdeter oder seltener Pflanzen‑ und Tierarten sowie etwa

Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.

5.2.2

Während der Bundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet, deren

Lage bestimmt und die Schutzziele festlegt (Art. 18a Abs. 1 NHG),

sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und

lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG; vgl. E. 3). In

intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen sie für

ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit

anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation (Art. 18b Abs. 2

NHG). Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz sind auch bei

Unterschutzstellung aufgrund des kantonalen Rechts zu beachten (RB 1990 Nr. 70

= BEZ 1990 Nr. 3). Die Pflicht zum Schutz von Biotopen von regionaler und

lokaler Bedeutung ergibt sich direkt und zwingend aus dem Bundesrecht (BGr, 15. Dezember

2020, 1C_653/2019, E. 3.6).

Bezüglich der Schutzobjekte und

Schutzmassnahmen gemäss kantonalem Recht ist auf E. 3 vorstehend zu

verweisen.

5.2.3

Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter

Abwägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu

schützen sind (VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, E. 5c m. w. H). Je seltener und bedeutender die an

einem Ort vorkommende Tier‑ und Pflanzenwelt ist, umso strengere

Schutzmassnahmen sind zu treffen (BGE 118 Ib 485 E. 3b). Für die

Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner

Schutzwürdigkeit (nach Art. 14 Abs. 3 NHV) insbesondere die in Art. 14

Abs. 6 lit. a–d NHV genannten Aspekte zu berücksichtigen (BGr, 26. Oktober

2016, 1C_346/2014, E. 4.5.1): seine Bedeutung für die geschützten,

gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a); seine

ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b); seine Bedeutung für

die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c); seine biologische

Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d). Lässt sich eine

Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter

Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere

Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst

für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG).

Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und

regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den

Kantonen bzw. Gemeinden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu ("une

importante marge d'appréciation", BGE 121 II 161 E. 2.b.bb). Sie

haben im Einzelfall jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen

(VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, E. 5b, auch zum Folgenden und

mit weiterem Hinweis). Dabei sind die mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz

verfolgten Schutzziele den entgegenstehenden öffentlichen und privaten

Interessen gegenüberzustellen (BGE 118 Ib 485 E. 3b).

Nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1ter

NHG ist die Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der vorgesehenen

Ausgleichsmassnahmen vorzunehmen, da diese nur dann beschlossen werden dürfen,

wenn die Beeinträchtigung des betreffenden Biotops unvermeidbar ist. Die

Argumentation erfolgt in drei Schritten: Art. 18 Abs. 1ter

verlangt, dass nach der Anerkennung der Schutzwürdigkeit des Biotops (1.

Schritt) eine allgemeine Abwägung aller Interessen vorgenommen wird (2.

Schritt). Wenn auf dieser Grundlage das Biotop nicht überwiegt, kann

entschieden werden, es zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall muss der

bestmögliche Schutz, die Wiederherstellung oder ein angemessener Ersatz

gewährleistet werden (3. Schritt). Ausnahmsweise kann es bei einer

Vielzahl von Interessen sinnvoll sein, bereits im Stadium der

Interessenabwägung die langfristigen Auswirkungen, d. h. den Endzustand nach der

Wiederherstellungsmassnahme, zu berücksichtigen (Zum Ganzen BGr, 15. Februar

2021, 1C_126/2020, E. 6.1; 4. Mai 2018, 1C_294/2017, E. 5.6.2).

Die vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen in die Interessenabwägung einzubeziehen

erscheint insbesondere dann zulässig, wenn es sich – wie vorliegend – um eine

Parzelle handelt, deren zonenkonforme Nutzung im Widerspruch zum Biotopschutz stehen

würde, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der

Eigentumsgarantie besonders problematisch ist (vgl. BGr, 15. Februar 2021,

1C_126/2020, E. 6.2.2).

5.2.4

Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) hielt das Bundesgericht fest,

Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis

und 1ter NHG würden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und

in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssten

die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als

sichergestellt erscheinen (BGr, 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.4;

12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 6.2.2 = URP 2014 I S. 360).

Entsprechendes hat – wie die Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht geltend

machen – auch für einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung

eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV schützenswerten Biotops zu gelten (vgl.

dazu auch Karl Ludwig Fahrländer in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste

Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Ergänzt um

Erläuterungen zu JSG und BGF/Commentaire LPN, Augmenté d'aspects choisis des

LChP et LFSP, 2. Aufl., Zürich/Genf 2019 [Kommentar NHG], Art. 18 N. 32).

Der Ersatz für einen

beeinträchtigten Lebensraum soll möglichst in derselben Gegend stattfinden.

Damit wird am ehesten gewährleistet, dass der neu geschaffene Lebensraum von

den Pflanzen- und Tierarten, die durch das Projekt in ihrem Lebensraum

beeinträchtigt werden, überhaupt besiedelt wird. Der Landschaftshaushalt des

betreffenden Raums bleibt damit im Gleichgewicht (BGr, 3. März 2016,

1C_393/2014, E. 10.5; 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.2,

je mit Hinweisen). Zudem ist eine Gleichwertigkeit des Zerstörten mit dem neu

Geschaffenen anzustreben, wobei sich die Gleichwertigkeit sowohl nach

qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien beurteilt. Das bedeutet,

dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt. Vielmehr muss das

Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das

zerstörte. Angemessen sind Massnahmen aus ökologischer Sicht, wenn ihr

ökologischer Wert demjenigen des beeinträchtigten Lebensraums ebenbürtig ist

und die ökologische Bilanz zumindest unverändert bleibt oder verbessert wird

(BGr, 1. März 2022, 1C_401/2020, E. 7.3 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden

Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret

ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu (BGr, 3. März 2016,

1C_393/2014, E. 10.6; 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.2).

5.3 Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die

Vorinstanz habe ihren Rekursantrag, dass der Rekursgegner anzuweisen sei,

"die Korrespondenz zur Bestimmung der Aufträge zur Schutzabklärung und die

Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung der Aufträge zu edieren

– inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung

mündlicher Absprachen)", zu Unrecht abgewiesen.

5.3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]) räumt Verfahrensparteien das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht

ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem

Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und

Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen (BGr, 5. April

2019, 6B_443/2018, E. 3.3).

Die Untersuchungspflicht von § 7 VRG gilt nur bezüglich

des rechtserheblichen Sachverhalts. Beweisanträgen betreffend unerhebliche

Fragen ist nicht stattzugeben (vgl. Plüss, § 7 N. 10).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme

beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen

Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2;

141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).

5.3.2

Vor der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden zu ihrem

Aktenbeizugsbegehren ausgeführt, es bleibe – bei allen offensichtlichen

Hinweisen der Berichterstatter [gemeint: des Gutachtens Naturschutz] −

offen, ob und weshalb der Beschwerdegegner den Auftrag in zeitlicher und

sachlicher Hinsicht beschränkt habe und was die Berichterstatter dazu gemeint

hätten. Mit der beantragten Korrespondenz wäre möglicherweise belegt, dass der

Auftrag zur Abklärung des Schutzobjekts durch den Beschwerdegegner willentlich

zu eng gehalten worden sei, um eine mögliche Schutzwürdigkeit zu verhindern,

oder es könnte belegt werden, dass die Berichterstatter selbst den

Auftragsumfang für unzureichend erachtet hätten.

5.3.3

Im Gutachten Naturschutz wird zum Auftrag ausgeführt, dass das Grundstück 01

in AC überbaut werden solle. Aufgrund der bestehenden Vegetation, verschiedener

faunistischer Beobachtungen und der Nähe zu wertvollen, artenreichen

Lebensräumen bestehe die Vermutung, dass es sich um einen schützenswerten

Lebensraum nach Art. 18 NHG handeln könnte. Aus diesem Grund sei für die

Fläche eine provisorische Schutzverfügung erlassen worden. Bis am 18. Mai

2022 müsse ein Gutachten zur Schutzabklärung vorliegen, welches einen

definitiven Entscheid zulasse, ob das Grundstück oder Teile davon unter Schutz

gestellt werden sollen (Gutachten Naturschutz, S. 1).

Die Vorinstanz erwog, die relativ kurze Bearbeitungsfrist

der Sachverständigen habe sich – wie der (jetzige) Beschwerdegegner

nachvollziehbar erkläre – aus dem Dahinfallen des Veränderungsverbots gemäss § 209 Abs. 3 PBG ergeben. Für die dem Beschwerdegegner unterstellte mögliche

Manipulation des Untersuchungsergebnisses bestehe kein Anlass. Wie oben

ausgeführt könne die Schutzwürdigkeit trotz des beschränkten

Beobachtungszeitraums zuverlässig beurteilt werden. Damit könne auf die

verlangte Herausgabe verzichtet werden.

5.3.4

Die rechtlich relevante Frage, ob das Gutachten hinsichtlich des

Beurteilungsspielraums und der Beurteilungstiefe genügt, lässt sich indes

gestützt auf das vorliegende Gutachten – mit dem die Schutzwürdigkeit des

Biotops bejaht wurde – beurteilen. Selbst eine Korrespondenz, in der die

Beauftragte daran ursprünglich Zweifel geäussert hätte, änderte daran nichts

(vgl. sogleich E. 5.4).

5.4 Die

Beschwerdeführenden monieren hinsichtlich des Gutachtens Naturschutz, die

Beobachtungsperiode und das beobachtete Artenspektrum seien ungenügend bemessen

worden. Der Beobachtungszeitraum sei auf wenige Tage im April 2022 begrenzt

gewesen. Insgesamt sei der Sachverhalt im Bereich Naturschutz mangelhaft

abgeklärt worden.

5.4.1

Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der Fauna saisonal bedingt nur Teile

des jährlichen Artenspektrums erfasst würden. Insbesondere bei Insekten sei

dies nur ein Teil der zu erwartenden Artenvielfalt. Dennoch sei "aufgrund

der vorliegenden Inventardaten und des Lebensraumpotentials eine umfassende

Beurteilung möglich" (Gutachten Naturschutz, S. 2). Einige Beobachtungen

aus anderen Jahreszeiten seien durch den Bearbeiter der Wildbienen erbracht

worden. Artfunde seien auch von einer Anwohnerin beigesteuert worden (a. a. O.). Sodann gelangt das Gutachten

hinsichtlich der Flora zum Schluss, dass – auch wenn der Begehungszeitpunkt

noch etwas früh im Jahr gewesen sei – die "relevanten, wertbestimmenden

Arten" der Flora erfasst worden seien (Gutachten Naturschutz, S. 8).

5.4.2

Die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der

Beobachtungszeitraum auf wenige Tage im April 2022 beschränkt gewesen sei, ist

– wie sie in ihrer Replik einräumen – nicht zutreffend.

Der Untersuchungszeitraum für

Fledermäuse betrug immerhin mindestens sechs Nächte im April 2022

(Fachgutachten Fledermäuse, Parzelle Nr. 01, AC, im Auftrag von Grün Stadt

Zürich GSZ, Anhang. Im Gutachten Naturschutz, S. 4, ist demgegenüber von

zehn Nächten die Rede – und es wird neben den bioakustischen Aufnahmen auch

eine Begehung zur Evaluation des Potentials der Fledermausquartiere erwähnt).

Wildbienen wurden erstmals bereits am 7. September 2021 untersucht und

gesammelt (ergänzt am 14. April 2022 mit Frühjahrsarten) und für

Prämaginalstadien (Raupen und vor allem Eier) der Tagfalter wurde eine Begehung

Ende Januar 2022 durchgeführt. Die Feldaufnahme für Mollusken fand am 29. März

2022 statt. Nachtfalter wurden an drei verschiedenen Nächten im April angelockt

und untersucht. Für Amphibien (24. März und 8. April 2022) und

Reptilien (12. und 18. April 2022) wurden je zwei separate Begehungen im

März und/oder April durchgeführt. Für Tagfalter und Heuschrecken fand eine

Begehung im April 2022 statt. Zur Beurteilung des Brutvogelaufkommens fanden

eine Tag- und eine Nachtbegehung im April 2022 statt (Gutachten Naturschutz, S. 3 f.).

Die Flora wurde im Rahmen einer

Begehung am 22. April 2022 erfasst (Gutachten Naturschutz, S. 2). Im

Gutachten wird ausgeführt, dass die Pflanzen, "die zum Zeitpunkt der

Begehung erkennbar waren" erhoben wurden (a. a. O.).

Zugleich wurde ausgeführt, dass – auch wenn der Begehungszeitpunkt noch

etwas früh im Jahr gewesen sei – davon auszugehen sei, dass die

"relevanten, wertbestimmenden Arten" erfasst worden seien (Gutachten

Naturschutz, S. 8).

Die Vorinstanz erwog hierzu, das

Gutachten stelle nicht allein auf die beanstandete kurze Periode ab. Sodann

werde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass saisonal bedingt nur Teile

des jährlichen Artenspektrums hätten erfasst werden können. Dieser Umstand sei

den Sachverständigen somit bewusst gewesen und in ihre Beurteilung

eingeflossen. Bezüglich der Fauna werde im Gutachten explizit festgehalten,

dass aufgrund der vorhandenen Inventardaten und des Lebensraumpotentials eine

umfassende Beurteilung möglich gewesen sei. Nebst den direkten Beobachtungen im

Erhebungszeitraum seien noch weitere Daten sowie Schätzungen der

Sachverständigen in die Beurteilung von Flora und Fauna eingeflossen. Auch das

Lebensraumpotential, welches unabhängig von der Saison beurteilt werden könne,

habe bei der Erhebung der Fauna Anhaltspunkte für das Vorkommen von Arten

geboten und sei entsprechend berücksichtigt worden. Dementsprechend sei

aufgrund des Habitats namentlich die grosse Wahrscheinlichkeit des Vorkommens

der Gemeinen Eichenschrecke und der Gemeinen Sichelschrecke berücksichtigt

worden.

5.4.3

Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens Naturschutz sind nicht

zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe genügt grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend

E. 5.6 ff.).

Nach Art. 18 Abs. 1bis NHG gelten

diejenigen Standorte als schützenswert, die besonders günstige Voraussetzungen

für Lebensgemeinschaften aufweisen. Es kommt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Vorkommen schützenswerter oder seltener

Tierarten auf der betreffenden Fläche sicher oder nur sehr wahrscheinlich ist,

zumal deren Beobachtung sehr schwierig sein kann (BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023,

E. 5.2; 24. August 2016, 1C_315/2015, [in BGE 142 II 509 nicht

publizierte] E. 5.4).

Gestützt auf die im Rahmen der Gutachtenerstellung

durchgeführten Bestandesaufnahmen war in Kombination mit den bestehenden

Datengrundlagen (Fundmeldungen aus der Umgebung der letzten zehn Jahre) sowie

unter Berücksichtigung der Expertise der verschiedenen – am Gutachten

mitwirkenden – Artenspezialisten eine Beurteilung der Schutzwürdigkeit möglich.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass die Datenbank zu Funden aus dem

Kanton und der Stadt bei der vorliegenden spezifischen Situation eines über

Jahrzehnte aus extensiver Bewirtschaftung entstandenen Stücks Natur – zur

Ergänzung der Funde – nicht zielführend sei, erscheint gerade angesichts der

beschränkten Mobilität etlicher Tierarten nicht plausibel.

Dass im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Naturschutz

Bearbeitende einzelner Tierarten auch Funde zu anderen Tierarten beisteuerten,

spricht dafür, dass der Gutachtensauftrag ernst genommen und das Gutachten

sorgfältig erstellt wurde; es stellt entgegen der Meinung der

Beschwerdeführenden keinen Beleg für einen zu knapp bemessenen

Untersuchungszeitraum dar.

Bei etlichen der von den Beschwerdeführenden in der Replik

– unter Berufung auf einen Fachexperten – exemplarisch für die

Unvollständigkeit des Gutachtens aufgezählten Tierarten wird im Gutachten

gerade davon ausgegangen, dass ihr Vorkommen auf der streitbetroffenen Parzelle

wahrscheinlich ist. So wird die Möglichkeit, dass die Ringelnatter die

streitbetroffene Parzelle "auf der Jagd oder auf der Wanderung entlang des

Rütschlibaches […] als (Teil-)Lebensraum nutzt", im Gutachten ausdrücklich

erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 12). Der Grünfink und der Grauschnäpper

werden als bemerkenswerte Arten innerhalb der Parzelle ausdrücklich aufgeführt

(Gutachten Naturschutz, S. 18). Bezüglich der Gemeinen Eichenschrecke und

der Gemeinen Sichelschrecke wird dargetan, dass sie aufgrund der Lebensraumgestaltung

mit grosser Wahrscheinlichkeit auf der Parzelle vorkommen (Gutachten

Naturschutz, S. 16). Grasfrosch, Bergmolch, Siebenschläfer und

Braunbrustigel werden – als bemerkenswerte Tierarten in einem Abstand von 500 m

um die Parzellengrenze herum – erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 16 ff.).

Von den weiteren Tierarten, welche die Beschwerdeführenden anführen, sind die

meisten nicht gefährdet (Haus- und Waldspitzmaus, Gartengrasmücke, Fitis, Weinbergschnecke

[Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Schweizer Zentrum für die Kartografie der

Fauna SZKF/CSCF, Rote Liste Weichtiere (Schnecken und Muscheln), Gefährdete

Arten der Schweiz, Stand 2010, Bern 2012, S. 101 ["helix pomatia"];

vgl. BAFU, Rote Liste Weichtiere 2012, Pfad: www.bafu.admin.ch > Themen >

Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Rote Liste Weichtiere

(Schnecken und Muscheln) > Excel-Liste: Rote Liste Weichtiere 2012]), wenn

auch die Spitzmausarten und die Weinbergschnecke zu den kantonal zu schützenden

Tieren nach Anhang 4 NHV zählen. Als verletzlich gelten die Haselmaus und das

Mauswiesel (BAFU und info fauna [CSCF], Rote Liste der Säugetiere [ohne

Fledermäuse], Gefährdete Arten der Schweiz, Bern 2022, S. 19 ff.),

als stark gefährdet gilt der Gelbspötter (vgl. BAFU und von der Schweizerischen

Vogelwarte, Rote Liste der Brutvögel, Gefährdete Arten der Schweiz, Bern 2021, S. 16 ff.).

Dafür, dass letztere drei auf der streitbetroffenen Parzelle oder in der

Umgebung tatsächlich vorkommen, fehlen aber belastbare Hinweise.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden genügt

auch die im Gutachten Naturschutz vorgenommene Beschreibung der Gehölze. Die

vorkommenden Baum- und Straucharten werden im Gutachten Naturschutz zwar nicht

abschliessend erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 5 f.). Es werden

aber, was für die Artenzusammensetzung massgebend ist, die einzelnen

Lebensraumtypen eingehend dokumentiert, typisiert und kartografiert (Gutachten

Naturschutz, S. 4 ff. und Anhang Karte 1): Rasen mit Einzelbäumen,

Sträuchern, diversen Ställen, Schöpfen; Fettwiese; Fettwiese-Übergang

Krautsaum; Brennesselflur; naturferne Hecke mit einheimischen Bäumen;

mesophiles Gebüsch; Brombeergestrüpp; Gehölzbestand mit Unterwuchs des Ahorn-Eschenwalds;

Garten mit Schopf. Kartografiert wurden zudem Baumgruppen, Einzelbäume,

Einzelbäume (Obst), Totholz (stehend) und Asthaufen. Abgesehen davon, dass Art. 18

Abs. 1bis NHG Hecken und Feldgehölze grundsätzlich als

schützenswert bezeichnet, wurden keine schützenswerten Lebensraumtypen im Sinne

von Anhang 1 NHV oder geschützte Pflanzen nach Anhang 2 NHV vorgefunden

(Gutachten Naturschutz, S. 6).

Im Bundesgerichtsverfahren 1C_217/2023 wurden im

Zusammenhang mit der Beurteilung eines Biotops sieben Begehungen im Frühjahr

2018/2019 für Brutvögel und Fledermäuse als genügend erachtet (vgl. BGr, 21. November

2024, 1C_217/2023, E. 5). Mithin müssen keine abschliessenden Kartierungen

vorliegen, sondern solche, die ein Abschätzen der Wahrscheinlichkeit des

Vorkommens einzelner Arten und damit ein Abschätzen der Schutzwürdigkeit des

Biotops zulassen (vgl. BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023, E. 5.1 f.).

Diesem Erfordernis wurde mit dem Gutachten Naturschutz grundsätzlich

entsprochen.

5.5 Die

Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Ersatzmassnahmen seien ungenügend.

Sie beanstanden, dass Wiederherstellungsmassnahmen 10–25 Jahre benötigen würden

und daher zu spät kämen.

5.5.1

Wie bereits erwogen, müssen Schutz-, Wiederherstellungs- und

Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter

NHG im Sinne des Koordinationsgrundsatzes nach Art. 25a RPG bereits im

Zeitpunkt des Verzichts der (planerischen) Unterschutzstellung eines an sich

schützenswerten Biotops sichergestellt erscheinen (E. 5.2.4).

Gemäss dem – noch immer

relevanten (vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Art. 18 N. 29) – vom

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) herausgegebenen

Leitfaden Umwelt (Bruno Kägi/Andreas Stalder/Markus Thommen in: BUWAL (Hrsg.),

Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und

Landschaftsschutz, S. 46) können die Wiederherstellung oder der Ersatz

eines Lebensraumes aus ökologischer Sicht als dem Eingriff gegenüber

gleichwertig betrachtet werden, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ

erfüllt sind:

"– Die ökologische Bilanz bleibt unverändert oder wird verbessert;

– Der Lebensraum wird innert nützlicher Frist wiederhergestellt, so dass

keine Besiedlungslücke entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, oder er

wird zeitgleich ersetzt;

– Der allfällig notwendige Unterhalt ist gesichert."

5.5.2

Gemäss dem Gutachten Naturschutz ist die streitbetroffene Parzelle für die

geschützten, gefährdeten und seltenen Tiere von Bedeutung. Für einige

entsprechende Arten sei die aktuelle Situation "Grundlage für die

erfolgreiche Fortpflanzung" auf der Fläche; für andere habe sie eine "essentielle

Funktion als Teillebensraum" (Gutachten Naturschutz, S. 25). Nach dem

Gutachten Naturschutz und dem Gutachten "Technischer Bericht,

Ersatzmassnahmen für Grundstück 01 in AC" der AF GmbH vom 4. November

2022 (in der Folge: Gutachten Ersatzmassnahmen) lassen sich die vorkommenden

Lebensräume "innerhalb 10–25 Jahren in gleicher oder gar besserer

Qualität" wiederherstellen (Gutachten Naturschutz, S. 24; vgl. Gutachten

Ersatzmassnahmen, S. 9 f.). Die Entwicklungsdauer der Bäume dauert

länger (Gutachten Naturschutz, S. 24). Erste Massnamen – wie die

Kleinstrukturen aus Holz, Wurzelstöcken und Steinen für diverse Tiere wie

Amphibien (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 16 f.) sowie Nistkästen für

Fledermäuse am Waldrand (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 13 und Anhang

Tabelle 1B) – würden sofort oder zumindest innert relativ kurzer Frist greifen

(vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f., S. 12 ff.).

Erdkröten, Feuersalamander, Blindschleichen etc., die im Biotop vorkommen,

sollen evakuiert und möglichst in der Nähe – unter Kleinstrukturen platziert –

freigelassen werden (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 14).

Eine Ersatzmassnahme muss – um

gleichwertig zu sein – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "ähnliche

ökologische Funktionen übernehmen können" und nicht identische (vgl. E. 5.2.4).

Bereits ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist jedoch fraglich. Mit den im

Rahmen der Ersatzmassnahme vorgesehenen Fromentalwiesen, dem Obstgarten, der

Baumreihe, den Kleinstrukturen für Reptilien und Amphibien sowie den

Fledermauskästen und dem stehenden Totholz am Waldrand für Fledermäuse

(Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f. und Anhang) wird die

einzigartige Vielfalt der streitbetroffenen Parzelle (u. a. mit Fettwiesen, Krautsäumen und Hecken

[vgl. Gutachten Naturschutz, S. 24]; vgl. auch E. 5.4.3) –

handelt es sich gemäss dem Gutachten Naturschutz bei der streitbetroffenen

Parzelle doch um einen Lebensraumkomplex, "der in dieser Ausprägung

(Alter, kleinräumige Strukturvielfalt) in der Region kaum mehr anzutreffen

ist" (Gutachten Naturschutz, S. 25) – wohl nicht erreicht.

Zudem ist – ebenfalls in Zusammenhang mit der

Gleichwertigkeit – mehr als fraglich, ob der Voraussetzung, dass der Lebensraum

innert nützlicher Frist wiederhergestellt wird, sodass keine Besiedlungslücke

entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, entsprochen wird. Für Fledermäuse

wie die stark gefährdete Mopsfledermaus etwa werden die Ersatzmassnahmen – für

den Ersatzlebensraum – mit einer Realisationszeit von 10–25 Jahre ausgewiesen

(Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 10). Dass im Rahmen der Gesamtbilanz auch

die Entwicklungszeit berücksichtigt wird (vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen,

Anhang: Tabelle 1, Bewertung AC nach BESB, Modul A: Biotypen, Kriterium 1:

Entwicklungszeit), erscheint nur hinsichtlich des Kriteriums der ökologischen

Bilanz relevant, nicht betreffend das hier interessierende, kumulativ zu

erfüllende Kriterium der Wiederherstellung innert nützlicher Frist.

Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die

Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die

Fledermäuse – insbesondere die Mopsfledermaus – und die weiteren auf der

streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gefährdeten und seltenen Tierarten

auswirkt. Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist

hinsichtlich dieser Frage lückenhaft.

5.6 Die

Beschwerdeführenden monieren, eine teilweise Unterschutzstellung hätte

eingehender abgeklärt werden müssen.

5.6.1

Die Vorinstanz erwog – unter Hinweis auf das Gutachten Naturschutz –, dass

die verbleibenden Flächen bei einer Teilüberbauung nicht mehr funktionieren

würden. Dass von einer Teilüberbauung Störungen wie Lichtemissionen ausgehen

würden, sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

Im Gutachten Naturschutz wird dazu festgehalten, dass eine

Ausscheidung nicht schutzwürdiger Teilbereiche nicht möglich sei. Zwar seien

nicht alle Bereiche gleich wertvoll. Der Biotopkomplex funktioniere aber nur

als Ganzes, auch auf den weniger wertvollen Teilen stünden Bäume,

Kleinstrukturen und Kleinbauten, die für die bemerkenswerten Tierarten

bedeutend seien. Eine allfällige Teilüberbauung würde ausserdem Störungen auf

die Parzelle bringen (insbesondere Belichtung), sowie die Durchlässigkeit und

Strukturvielfalt verringern (Gutachten Naturschutz, S. 26).

5.6.2

Auf der Parzelle gibt es keine eigentliche räumliche Konzentration der

hochwertig(st)en Bäume oder Hecken auf einen bestimmten Teilbereich (vgl.

anders BGr, 15. Februar 2021, 1C_126/2020, E. 6.2.3).

Das Gutachten Naturschutz zeigt

nachvollziehbar auf, dass die Summe der – über die ganze Parzelle verteilten –

einzelnen Lebensraumtypen schützenswert ist, nicht isoliert seine Einzelteile

(Gutachten Naturschutz, S. 4 ff., S. 26).

Gerade im südlichen – an die städtische Parzelle Kat.-Nr. 07

angrenzenden – Bereich ist zu einem wesentlichen Teil der stark von

menschlichen Einflüssen geprägte Lebensraumtyp "Rasen mit Einzelbäumen,

Sträuchern, diversen Ställen und Schöpfen" zu verorten (Gutachten

Naturschutz, S. 6 und Anhang Karte 1). Die Quartiermöglichkeiten für

Fledermäuse finden sich nicht auf der südlichen Hälfte, sondern mitten auf der

Parzelle [Fachgutachten Fledermäuse, Anhang]). Mithin erscheint eine

Teilunterschutzstellung des südlichen Teils der streitbetroffenen Parzelle –

auch unter Berücksichtigung der angrenzenden städtischen Parzelle – nicht

sinnvoll.

Aus den genannten Gründen sowie mit Blick auf die mit

einer Teilüberbauung verbundenen Immissionen, die sich selbst kombiniert mit

zumutbaren Gegenmassnahmen negativ auf verbleibende Teilbereiche bzw. die dort

ansässigen Tierarten wie Fledermäuse auswirken würden, weist das Gutachten

hinsichtlich der Möglichkeit der Ausscheidung schutzwürdiger Teilbereiche weder

eine Widersprüchlichkeit noch eine Unvollständigkeit auf.

5.7 Die

Beschwerdeführenden bemängeln, es sei keine angemessene Gewichtung des

Schutzobjekts erfolgt; es sei von einer sehr hohen Schutzwürdigkeit auszugehen.

5.7.1

Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sein.

5.7.2

Es besteht ein hohes Interesse an Erhalt des Schutzobjekts, da es erstens von

mehreren Rote-Liste-Tierarten als Lebensraum, essentiellen Teillebensraum oder

zumindest Jagdgebiet genutzt wird, wobei es für einige Tierarten Grundlage für

die erfolgreiche Fortpflanzung bildet. Zweitens ist ein Biotop dieser Art hinsichtlich

der kleinräumigen Vielfalt der Lebensraumtypen und des Alters in der Region kam

mehr anzutreffen (vgl. Gutachten Naturschutz, S. 22 ff., insb. S. 25).

Hinzu kommt drittens, dass grundsätzlich aufgrund der Lage des Biotops

innerhalb des Vernetzungskorridors des regionalen Richtplans von einer

Vernetzungsfunktion auszugehen ist (Art. 14 Abs. 6 NHV, vgl. E. 4.2.2).

Minimal geschmälert wird die

Schutzwürdigkeit, weil im Biotop auch Neophyten (Kirschlorbeer) vorkommen und

es zu einem Drittel auch aus (ursprünglich) stark anthropogenen (d. h. von Menschen

geschaffenen bzw. beeinflussten) Teilbereichen besteht (Kleintierhaltung,

Rasenpartien, Sichtschutzhecken aus dem – bereits erwähnten – Kirschlorbeer,

Gemüse- und Blumenbeete).

In einer Konstellation wie der vorliegenden wird die

Ersatzmassnahme sinnvollerweise bereits im Rahmen der Gewichtung bzw.

Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. E. 5.2.3). Ob das Biotop – wie der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz angenommen haben – innert vernünftiger Zeit

ersetzbar ist, ist indes gerade fraglich (vgl. E. 5.6). Die Beantwortung

dieser Frage ist aber für die Beurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr

hohe Schutzwürdigkeit des Biotops vorliegt – und damit für den Ausgang der

darauffolgenden Interessenabwägung – entscheidend.

5.8 Nach dem

Gesagten wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt. Der vorinstanzliche

Entscheid und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache ist einerseits

zur vertieften Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen. Andererseits ist die Sache zur Neuverlegung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

6.

6.1 Der Antrag

der Beschwerdeführenden, der Mitbeteiligten sei es für die Dauer des Verfahrens

zu untersagen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächliche Veränderungen

(z. B. Rodungen) vor

Rechtskraft des betreffenden Entscheids vorzunehmen, mit Ausnahme der

bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide), wird damit gegenstandslos.

6.2 Auf die

weiteren Rügen und Anträge der Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des

Verfahrens nicht einzugehen.

7.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach

Massgabe ihres Unterliegens.

Die teilweise (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen

zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu 1/10

von der – formell – unterliegenden Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren

VB.2023.00521 zu tragen. Je 2/115 – solidarisch haftend für insgesamt 4/10 –

der Gerichtskosten haben die nur bezüglich des Naturschutzes obsiegenden Beschwerdeführenden 2–24

aus dem Verfahren VB.2023.00539 zu tragen. Gestützt auf das Verursacherprinzip

(vgl. Plüss, § 13 N. 59) erscheint es aufgrund der mangelhaften

Sachverhaltserhebung angemessen, die Kosten im Übrigen zu 4/10 dem

Beschwerdegegner und nur zu 1/10 der Mitbeteiligten aufzuerlegen.

Mangels übermässigen Obsiegens sind für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).

8.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 138 I 143, E. 1.2; 133 II

409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Auf

die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 wird nicht eingetreten. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00539 werden der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 14. Juli 2023 sowie der Beschluss des Stadtrates

Zürich vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und wird die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat Zürich und zur

Neuverlegung der Rekurskosten an das Baurekursgericht des Kantons Zürich

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 6'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/10, den Beschwerdeführenden 2–24

– solidarisch haftend für insgesamt 4/10 der Gerichtskosten – zu je 2/115, dem

Beschwerdegegner zu 4/10 und der Mitbeteiligten zu 1/10 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.