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Entscheid

VB.2023.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00522

29. August 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25610)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00522

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

C AG,

vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A AG,

vertreten durch F und/oder

RA D

2. Baubehörde Lindau,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 erteilte die

Baubehörde Lindau der A AG die Baubewilligung für den Neubau einer

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 01

in Tagelswangen - Lindau.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die C AG am 20. Juni 2023 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache die

Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat am 26. Juni 2023

auf den Rekurs nicht ein.

III.

Hierauf gelangte die C AG mit Beschwerde vom 12. September

2023.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Lindau

verzichtete am 2. Oktober 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Mit

Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die A AG die

Abweisung der Beschwerde. Die Replik der C AG erfolgte am 19. Oktober

2023.

Die A AG duplizierte am 30. Oktober 2023. Am 7. November

2023.

liess sich die C AG erneut vernehmen. Die A AG quadruplizierte

am 20. November 2023. Die C AG äusserte sich daraufhin am 7. Dezember

2023.

erneut. Hierzu liess sich die A AG am 8. Januar 2024 vernehmen.

Eine weitere Stellungnahme reichte die C AG am 18. Januar 2024 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Frist

für die Zustellung des Bauentscheids gemäss § 315 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verpasst habe und

sie diese folglich nicht als legitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerin ist

befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu

wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Strittig ist,

ob das Baurekursgericht zufolge Verwirkung des Rekursrechts nicht auf das

Rechtsmittel eintreten durfte. Das Baurekursgericht begründete seinen Entscheid

im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitige Rekurrentin die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids für die Mobilfunk-Antennenanlage zu spät verlangt

habe. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe ihr Rekursrecht nicht verwirkt, da

sowohl die Aussteckung als auch die flankierenden Massnahmen zur amtlichen

Publikation mangelhaft gewesen seien und sie sofort nach Kenntnis des

Bauprojekts den baurechtlichen Entscheid verlangt habe.

2.1

Wer

im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei

der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig

verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 71). Das Bauvorhaben wurde am 24. März

2023.

im Zürcher Amtsblatt publiziert. Die 20-tägige Auflagefrist, innert

welcher der baurechtliche Entscheid zu verlangen gewesen wäre, lief daher am 13. April

2023.

ab. Innert dieser Frist verlangte die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen nicht den baurechtlichen Entscheid.

2.2

Darstellbare

Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens

während der ganzen Auflagefrist stehen (§ 311 Abs. 2 PBG). Die

örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Aussteckungen den Vorschriften

entsprechen und für den Entscheid ausreichen (§ 313 Abs. 1 PBG). Die

Aussteckung ermöglicht in erster Linie jenen Personen, welche durch das

Bauprojekt in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, sich über das

Projekt informieren zu können. In zweiter Linie dient die Aussteckung natürlich

auch der Baubewilligungsbehörde, die sich so vor Ort ein Bild über das

Bauvorhaben machen kann. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt

werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und

Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der

Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren,

welche primär massgebend sind (Carmen Walker Späh, Aussteckung – Hilfsmittel

zur Visualisierung von Bauprojekten in: PBG aktuell 2010/4, S. 5 ff.).

Mobilfunkantennen werden gemeinhin mit einer Profilstange dargestellt. Der

Beschwerdeführerin war aufgrund des Bauprofils sodann auch erkenntlich, dass es

sich um eine Mobilfunkantenne handelt, zumal ihr dies (wenn auch verspätet)

aufgefallen war. Demgemäss hat die Aussteckung ihren Zweck erreicht und ist sie

nicht zu beanstanden. Es liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die

Aussteckung während der Auflagefrist nicht erfolgt wäre, wenngleich das

Bauprofil der Beschwerdeführerin (während dieser Zeit) nicht aufgefallen ist.

2.3

Öffentliche

Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den

üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 PBG). Seit dem

1.

Januar 2007 ist für die Gemeinde Lindau das kantonale Amtsblatt das

amtliche Publikationsorgan. Bei der Änderung des amtlichen Publikationsorgans

hin zum kantonalen Amtsblatt wurden vonseiten der Gemeinde auch flankierende

Massnahmen für eine bessere Information der Bevölkerung vorgestellt. So wurde

vorgesehen, das Amtsblatt jeweils in der Gemeindeverwaltung zur freien Einsicht

aufzulegen. Insbesondere sollten alle amtlichen Publikationen vollumfänglich

auch auf der Homepage der Gemeinde aufgeführt werden. Der Vollständigkeit

halber fügte der Gemeinderat jedoch ausdrücklich an, dass die Homepage allein

als amtliches Publikationsorgan nicht genüge. Auch die Einführung eines

Info-Abos wurde diskutiert und zu einem späteren Zeitpunkt auch eingeführt. Die

flankierenden Massnahmen zur besseren Erreichbarkeit der Bevölkerung sind indes

nicht das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde. Ob die flankierenden

Massnahmen allenfalls eine Vertrauensgrundlage bilden können – wie dies die

Beschwerdeführerin wohl implizieren will – erscheint fraglich, kann jedoch

offenbleiben. Denn bei der Beschwerdeführerin kommt überdies hinzu, dass ihr

Abonnement ausgelaufen ist, weil sie dieses nicht verlängerte, ohne dass sie

dies bemerkte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher von vornherein nicht

darauf berufen, dass die Publikation mangelhaft sei, weil sie vom Abo-Dienst

nicht informiert wurde, wenn sie selbst den Abo-Dienst, wohl aus Versehen,

nicht verlängert hat.

2.4

Insgesamt

waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft. Demgemäss ging die

Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Frist für die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids verpasst wurde.

2.5

Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine

versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich

unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr,

4.

Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin

ihren Abo-Dienst nicht verlängert hat, ist ihr selbst anzulasten und stellt

eine grobe Nachlässigkeit dar. Eine Fristwiederherstellung fällt demgemäss

ausser Betracht.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihr keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 2'605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.