VB.2023.00522
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00522
29. August 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25610)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00522
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
C AG,
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A AG,
vertreten durch F und/oder
RA D
2. Baubehörde Lindau,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 erteilte die
Baubehörde Lindau der A AG die Baubewilligung für den Neubau einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 01
in Tagelswangen - Lindau.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die C AG am 20. Juni 2023 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache die
Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat am 26. Juni 2023
auf den Rekurs nicht ein.
III.
Hierauf gelangte die C AG mit Beschwerde vom 12. September
2023.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Lindau
verzichtete am 2. Oktober 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Mit
Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die A AG die
Abweisung der Beschwerde. Die Replik der C AG erfolgte am 19. Oktober
2023.
Die A AG duplizierte am 30. Oktober 2023. Am 7. November
2023.
liess sich die C AG erneut vernehmen. Die A AG quadruplizierte
am 20. November 2023. Die C AG äusserte sich daraufhin am 7. Dezember
2023.
erneut. Hierzu liess sich die A AG am 8. Januar 2024 vernehmen.
Eine weitere Stellungnahme reichte die C AG am 18. Januar 2024 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Frist
für die Zustellung des Bauentscheids gemäss § 315 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verpasst habe und
sie diese folglich nicht als legitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerin ist
befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Strittig ist,
ob das Baurekursgericht zufolge Verwirkung des Rekursrechts nicht auf das
Rechtsmittel eintreten durfte. Das Baurekursgericht begründete seinen Entscheid
im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitige Rekurrentin die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids für die Mobilfunk-Antennenanlage zu spät verlangt
habe. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe ihr Rekursrecht nicht verwirkt, da
sowohl die Aussteckung als auch die flankierenden Massnahmen zur amtlichen
Publikation mangelhaft gewesen seien und sie sofort nach Kenntnis des
Bauprojekts den baurechtlichen Entscheid verlangt habe.
2.1
Wer
im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei
der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 71). Das Bauvorhaben wurde am 24. März
2023.
im Zürcher Amtsblatt publiziert. Die 20-tägige Auflagefrist, innert
welcher der baurechtliche Entscheid zu verlangen gewesen wäre, lief daher am 13. April
2023.
ab. Innert dieser Frist verlangte die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen nicht den baurechtlichen Entscheid.
2.2
Darstellbare
Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens
während der ganzen Auflagefrist stehen (§ 311 Abs. 2 PBG). Die
örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Aussteckungen den Vorschriften
entsprechen und für den Entscheid ausreichen (§ 313 Abs. 1 PBG). Die
Aussteckung ermöglicht in erster Linie jenen Personen, welche durch das
Bauprojekt in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, sich über das
Projekt informieren zu können. In zweiter Linie dient die Aussteckung natürlich
auch der Baubewilligungsbehörde, die sich so vor Ort ein Bild über das
Bauvorhaben machen kann. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt
werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und
Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der
Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren,
welche primär massgebend sind (Carmen Walker Späh, Aussteckung – Hilfsmittel
zur Visualisierung von Bauprojekten in: PBG aktuell 2010/4, S. 5 ff.).
Mobilfunkantennen werden gemeinhin mit einer Profilstange dargestellt. Der
Beschwerdeführerin war aufgrund des Bauprofils sodann auch erkenntlich, dass es
sich um eine Mobilfunkantenne handelt, zumal ihr dies (wenn auch verspätet)
aufgefallen war. Demgemäss hat die Aussteckung ihren Zweck erreicht und ist sie
nicht zu beanstanden. Es liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die
Aussteckung während der Auflagefrist nicht erfolgt wäre, wenngleich das
Bauprofil der Beschwerdeführerin (während dieser Zeit) nicht aufgefallen ist.
2.3
Öffentliche
Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den
üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 PBG). Seit dem
1.
Januar 2007 ist für die Gemeinde Lindau das kantonale Amtsblatt das
amtliche Publikationsorgan. Bei der Änderung des amtlichen Publikationsorgans
hin zum kantonalen Amtsblatt wurden vonseiten der Gemeinde auch flankierende
Massnahmen für eine bessere Information der Bevölkerung vorgestellt. So wurde
vorgesehen, das Amtsblatt jeweils in der Gemeindeverwaltung zur freien Einsicht
aufzulegen. Insbesondere sollten alle amtlichen Publikationen vollumfänglich
auch auf der Homepage der Gemeinde aufgeführt werden. Der Vollständigkeit
halber fügte der Gemeinderat jedoch ausdrücklich an, dass die Homepage allein
als amtliches Publikationsorgan nicht genüge. Auch die Einführung eines
Info-Abos wurde diskutiert und zu einem späteren Zeitpunkt auch eingeführt. Die
flankierenden Massnahmen zur besseren Erreichbarkeit der Bevölkerung sind indes
nicht das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde. Ob die flankierenden
Massnahmen allenfalls eine Vertrauensgrundlage bilden können – wie dies die
Beschwerdeführerin wohl implizieren will – erscheint fraglich, kann jedoch
offenbleiben. Denn bei der Beschwerdeführerin kommt überdies hinzu, dass ihr
Abonnement ausgelaufen ist, weil sie dieses nicht verlängerte, ohne dass sie
dies bemerkte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher von vornherein nicht
darauf berufen, dass die Publikation mangelhaft sei, weil sie vom Abo-Dienst
nicht informiert wurde, wenn sie selbst den Abo-Dienst, wohl aus Versehen,
nicht verlängert hat.
2.4
Insgesamt
waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft. Demgemäss ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Frist für die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids verpasst wurde.
2.5
Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine
versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich
unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr,
4.
Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin
ihren Abo-Dienst nicht verlängert hat, ist ihr selbst anzulasten und stellt
eine grobe Nachlässigkeit dar. Eine Fristwiederherstellung fällt demgemäss
ausser Betracht.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihr keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 2'605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.