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Entscheid

VB.2023.00524

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00524

15. November 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24952)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00524

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1984 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 13. November 1993 im

Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. Ihm wurde im Rahmen des

Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern im

Kanton Zürich erteilt. Er besuchte die obligatorischen Schulen im Kanton

Zürich.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz

ist A mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Bereits in den Jahren 2005 bis 2012 musste er sechs Mal wegen

verschiedener Delikte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes, Sachbeschädigung,

mehrfacher Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG),

Vergehens gegen das BetmG, Hehlerei, Diebstahls und diversen Verkehrsdelikten

verurteilt werden. Daraus resultierten Bussen, eine Freiheitsstrafe von acht

Monaten, gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden sowie Geldstrafen von insgesamt

190 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.–.

Die Strafbefehle sind mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht.

- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A mit Strafbefehl vom 11. Juni

2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG),

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1

lit. a SVG) sowie Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1

BetmG) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.–.

Gleichzeitig wurde die bedingt vollziehbare Geldstrafe gemäss dem Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2011 in dem Sinne widerrufen, als

dass diese zu begleichen war.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 30. September

2015 wurde A wegen vorsätzlichen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a

Ziff. 1 BetmG) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September

2017 wurde A wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b

SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.–

bestraft.

- Das

Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 3. September 2018 wegen

Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG),

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1

SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG),

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.-.

Hinzu kommen mehrere Strafbefehle der

Stadtrichterämter Winterthur und Zürich im Zeitraum von 2017 bis 2021, mit

welchen A wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und Übertretungen des

Personenbeförderungsgesetzes (PBG) zu Bussen verurteilt wurde.

B. Mit

Verfügungen des Migrationsamts vom 3. März 2006, 22. Mai 2007 sowie

13. März 2015 wurde A ausländerrechtlich verwarnt bzw. ihm der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt für den Fall, dass er

weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten oder zu anderen berechtigten

Klagen Anlass geben sollte; ein gleichlautendes Hinweisschreiben erging am 5. Februar

2018.

C. Aus dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 25. November

2019 geht hervor, dass gegen A 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'531.75

und eine eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 592.40 bestanden. Die

Verschuldung von A betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 115'124.15.

Gemäss Schreiben der Sozialen Dienste der

Stadt D vom 2. Dezember 2019 musste A zudem von Juli 2005 bis Oktober

2019 (mit Unterbrüchen) mit Fr. 51'461.80 zulasten der öffentlichen

Fürsorge unterstützt werden.

D. Mit

Verfügung vom 28. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass ihm nach Eintritt der

Rechtskraft dieser Verfügung eine auf ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung erteilt werde; deren Erteilung wurde an die Bedingungen

geknüpft, dass A seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfülle, sich um

den Schuldenabbau bemühe und sich straflos verhalte. Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

E. Mit

Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 3. Mai 2021 wurde A des

Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art.172ter

StGB) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

Aus dem Auszug des Betreibungsregisters des

Betreibungsamtes D vom 18. Oktober 2022 gehen betreffend A 66

Verlustscheine von Fr. 142'614.75 und drei eingeleitete Betreibungen von Fr. 4'855.55

hervor; A ist somit mit insgesamt Fr. 147'470.30 verschuldet.

A musste gemäss Schreiben der Sozialen

Dienste D vom 28. Juli 2021 von Juni 2005 bis Oktober 2019 mit Fr. 52'155.00

zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, wobei er den weitaus

grössten Teil dieser Unterstützung (Fr. 45'337.80) von Februar 2015 bis

Oktober 2019 bezog.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 25. Januar 2023

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2023.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. Juli 2023 ab. Sie setzte A eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 6. Oktober 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung

der Niederlassungsbewilligung (recte: Aufenthaltsbewilligung) gutzuheissen.

Eventualiter sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli

2023.

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der gutheissenden

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die

übliche aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. September

2023.

wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben haben.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim

Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d

und g AIG in Betracht zu ziehen.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr,

12.

November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt

indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der

Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse

Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1;

BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen

hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden

sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer

Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4).

2.2.2

Der Beschwerdeführer ist hoch

verschuldet und seine Schuldenlast ist selbst nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung

weiter angestiegen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Gesamtverschuldung

des Beschwerdeführers nach der

Rückstufung seiner Bewilligung

weiter erhöht hat und weitere Betreibungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet

wurden. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aus

dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 25. November

2019.

53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'531.75 und eine gegen

den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung im Betrag von Fr. 592.40

hervorgehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt mit Fr. 115'124.15

verschuldet. Die Anzahl der

ausgestellten Verlustscheine ist seit November 2019 von 53 auf 66 angestiegen. Dem Auszug desselben Betreibungsamtes vom 18. Oktober 2022 gehen

bezüglich des Beschwerdeführers 66 Verlustscheine von rund Fr. 142'614.75

und drei eingeleitete Betreibungen von Fr. 4'855.55 hervor. Folglich wuchs

seine Verschuldung damit um Fr. 32'346.15 an. Insofern besteht eine

Gesamtverschuldung von insgesamt Fr. 147'470.30. Soweit der

Beschwerdeführer moniert, dass ihm eine frühere Arbeitsaufnahme aufgrund

mangelnder höherer Ausbildung bzw. abgeschlossener Berufslehre nicht möglich

gewesen sein soll, ist er nicht zu hören. Obwohl der Beschwerdeführer seit

seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und die hiesige Schulausbildung

genoss, hat er es unterlassen, sich genügend um eine Erwerbstätigkeit zur

Schuldentilgung zu bemühen. Vielmehr war der grundsätzlich voll arbeitsfähige Beschwerdeführerer bereits Anfang 2020 wie auch nach Erlass der Rückstufungsverfügung

nicht erwerbstätig, was sich über zwei Jahre hinweg erstreckte. Sodann sind den

Akten keine ernsthaften Arbeitssuchbemühungen für diese Zeit zu entnehmen,

weshalb der Verdacht naheliegt, dass keine solchen vorliegen, zumal es am

Beschwerdeführer gewesen wäre, entsprechende Nachweise ins Recht zu legen.

Weiter erscheint es sehr unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinen

geltend gemachten sehr guten Deutschkenntnissen und der hiesigen

Schulausbildung nicht zumindest im Tieflohnsegment eine Anstellung finden kann.

So hätte er trotz nicht abgeschlossener Berufslehre zumindest eine Anstellung

als Reinigungskraft finden und damit den Schuldenabbau voranbringen können. Dies

insbesondere mit Blick darauf, dass er gemäss Schreiben der Sozialen Dienste D

vom 28. Juli 2021 bereits von Juni 2005 bis Oktober 2019 im Umfang von Fr. 52'155.-

von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Ebenfalls entgegenzuhalten

ist ihm der Umstand, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben im

Befragungsprotokoll vom 28. Juli 2022 lediglich aufgrund der finanziellen

Unterstützung seiner Eltern von der Sozialhilfe hat ablösen können, wobei die

Unterstützung gemäss Beschwerdeschrift immer noch anhält. Darüber hinaus

erwirkte er selbst während der Zeit des Sozialhilfebezugs weitere Schulden. Zwar

hat der Beschwerdeführer seit August 2022 eine Anstellung bei der Firma C GmbH

als Bauarbeiter. Dennoch setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und offenkundig erst

unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung

ein. Sodann

hielt die Vorinstanz zutreffend fest und kann auf die entsprechende Erwägung

verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer kaum Bemühungen zur

Schuldentilgung an den Tag gelegt hat. Auch Bemühungen, eine besser bezahlte

Anstellung zu finden, sind den Akten keine zu entnehmen. Stattdessen

verschuldete sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufungsverfügung weiter

erheblich. Hinzu kommt, dass sich seine Verschuldung auch durch seine erneute

Straffälligkeit weiter verschärft hat (vgl. VGr, 19. Mai 2022,

VB.2022.00156, E. 2.8). Damit

erfüllt auch seine nach der

Rückstufung seiner Bewilligung

weiter fortgesetzte und vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

2.2.3

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung zudem widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet

wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder

Geldstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw.

die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die

Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).

2.2.4

Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male

strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der

ausgesprochenen Bussen insgesamt mindestens 690 Tagessätze Geldstrafe, 40

Stunden gemeinnützige Arbeit sowie einmal 8 Monate und einmal 12 Monate

Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Mit der Rückstufungsverfügung vom 28. Juli

2020.

wurde ihm mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund dessen die

Bedingung eines straflosen Verhaltens auferlegt. Doch selbst nach angeordneter

Rückstufung hat er wiederholt und einschlägig delinquiert. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur

vom 3. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer des Erschleichens einer

Leistung (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art.172ter StGB) für schuldig

befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023 wurde er sodann der

Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (Art. 251 Ziffer 1 StGB) schuldig befunden und mit einer

unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 80.- bestraft. Soweit

der Beschwerdeführer die beiden zuletzt ergangenen Strafbefehle inhaltlich bzw.

materiell beanstandet, ist er auf den strafprozessualen Rechtsmittelweg zu

verweisen, zumal dies nicht vom hier vorliegenden Streitgegenstand umfasst

wird. Auch der Einwand, dass es sich bei den zuletzt genannten Delikten um

Bagatelldelikte gehandelt habe, die nicht weiter zu berücksichtigen seien, ist

nicht zu hören. Es ist zwar richtig, dass es sich bei diesen Delikten um keine

Gewaltdelikte handelt. Die Vielzahl der über die Jahre begangenen Delikte

offenbart jedoch eine offensichtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers

gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Darüber hinaus zeigt der

Beschwerdeführer trotz der ausgesprochenen Verwarnungen und der Rückstufung

seiner Niederlassungsbewilligung eine grosse Unbelehrbarkeit. Seine jahrelange

und anhaltende Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten

Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt. Damit hat er darüber hinaus die ihm in der Rückstufungsverfügung

auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.

Zusammenfassend

erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten

Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im

Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.

2.2.5

Bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen ist zu

beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung

der Gläubigerforderungen bestehen. Deshalb sind bei der Interessenabwägung auch

die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern

ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann

(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September

2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Dass die Schuldentilgung durch eine Wegweisung

aus der Schweiz erschwert werden kann, darf jedoch nicht dazu führen, dass

verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die

ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl.

VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1). Angesichts der sehr

spärlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau, dürfte die Anwesenheit des

Beschwerdeführers in der Schweiz jedoch auch für seine Gläubiger von keiner

grossen Bedeutung sein. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

während eines weiteren hiesigen Aufenthalts zusätzliche uneinbringliche

Schulden anhäuft.

Nach dem

Gesagten ist dem Beschwerdeführer die erhebliche Neuverschuldung der letzten

Jahre ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit

einer besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden

können. Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er

sich ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue

Schulden vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass seine Schulden ihm

jedenfalls insoweit vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz

sind. Zudem war sein Existenzminimum zumindest für eine beschränkte Zeit durch

Sozialhilfe gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft während dieser Zeit nicht

zur Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.

Nach dem

Gesagten ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der

Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und liess sich weder von

strafrechtlichen Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen

noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von weiterer Delinquenz abhalten noch zu einer nachhaltigen

Verhaltensänderung bewegen.

All dies lässt auf ein

insgesamt weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen,

welches auch durch die jüngsten Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird (vgl. BGr, 26. April 2017,

2C_1118/2016, E. 3.4).

2.3

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse

sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen

gegenüberzustellen:

2.3.1

Mit der persönlichen Situation

des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich

auseinandergesetzt und die einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen

zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von neun Jahren in

die Schweiz ein und hält sich seit rund drei Jahrzehnten im Land auf, was

grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land

impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe

bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung in sein Heimatland würde

ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse

stellen: Er wurde in seinem serbischen Heimatland bis zum neunten Lebensjahr

sozialisiert. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er

wiederholt sein Heimatland, zuletzt am 1. Dezember 2022 für etwa vier

Wochen. Folglich ist ihm dieses nach wie vor vertraut. In seinem Heimatland

leben zahlreiche Verwandte, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin

Kontakt unterhält. Diese können ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland

behilflich sein, zudem können ihn seine Eltern über die Grenzen hinweg nach wie

vor wirtschaftlich unterstützen. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem

Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über

tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Er ist noch relativ jung

und gesund und verfügt in Anbetracht seiner jetzigen Arbeitsstelle über

Berufserfahrung in der Baubranche, welche ihm auch im Heimatland von Nutzen

sein wird.

2.3.2

Obwohl der Beschwerdeführer seit seinem

neunten Lebensjahr mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Schweiz

lebt, gelang es ihm nicht, sich über das von einem Ausländer zu erwartende Mass

zu integrieren. In sprachlicher Hinsicht verfügt er gemäss eigenen Angaben über

gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts sowie dem

Besuch der obligatorischen Schulen in der Schweiz auch ohne Weiteres erwartet

werden kann. Trotz seiner langen Landesanwesenheit geht aus den Akten nicht

hervor, dass er hier über verfestigte ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt,

noch gehört er einem Verein an. Zwar ist er hier familiär eng verbunden,

dennoch vermochte ihn seine Familie aber bislang nicht von Delikten abzuhalten.

Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch die wiederholte Delinquenz sowie

seine bis zur Einleitung des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens

mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration stark getrübt, während

seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche

Integrationserwartungen hinausgeht. Auch sind keine nachvollziehbaren Gründe

für einen derartigen Integrationsmisserfolg ersichtlich. Folglich kann nicht

von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Auch

die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme vermögen nicht

zu überzeugen. Es ist ihm als relativ jungem und gesundem Mann möglich, in der

Heimat eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage

in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen

persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit und

deren Auswirkungen betreffen den Beschwerdeführer nicht stärker als seine Landsleute

in Serbien, weshalb sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise

entgegenstehen. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich

vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der

Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht

dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz.

Auch hierin liegt noch kein wichtiger persönlicher Grund. Weiter fehlt es an

substanziierter Konkretisierung, inwiefern der Beschwerdeführer in Serbien als

albanischsprachiger Mann unterdrückt werde. Weitere Abklärungen zur generellen

Lage der albanischen Minderheit in Serbien sind unter diesen Umständen

entbehrlich, weshalb auch davon abgesehen werden kann, hierzu weitere Informationen

bei der Schweizer Botschaft einzuholen.

Damit überwiegt das öffentliche

Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und

erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung klar

verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die

ausgefällten Strafen, noch die wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen, noch

die zuletzt verfügte Rückstufung

einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

2.4

2.4.1

Auch aus dem Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus den

Akten nicht hervorgeht, dass er zu seinen hier lebenden Eltern oder

Geschwistern in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

2.4.2

Das klar überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der

Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96

AIG entgegen.

2.4.3

Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht

ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).