VB.2023.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00525
6. Oktober 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24862)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00525
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. August
2023 auferlegte die Kantonspolizei Zürich B in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer
von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau A und ihrem gemeinsamen Sohn D (geboren
2017) sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage zum Wohnort von Ehefrau und Sohn
und zur Schule des Sohnes.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 29. August 2023 ersuchte
A den Haftrichter am
Bezirksgericht Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Verlängerung
der genannten Schutzmassnahmen um drei Monate.
B. Mit
Verfügung vom 30. August 2023 ordnete der Haftrichter die einstweilige
Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch
an und erliess weitere prozessleitende Anordnungen. Mit E-Mail vom 30. August
2023.
erklärte die Fachstelle
Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich, das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
zu unterstützen, unter Hinweis auf den Umstand, dass Vorakten aus dem Jahr 2021
betreffend häuslicher Gewalt von B zum Nachteil von A vorliegen würden. Am 4. September
2023.
erfolgte eine getrennte haftrichterliche Anhörung beider Parteien.
Anlässlich dieser liess B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf
die beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen für den gemeinsamen Sohn D die
vollumfängliche Abweisung des Gesuchs beantragen. In Bezug auf die Massnahmen
für A liess er einen Entscheid von Amtes wegen sowie im Fall einer Verlängerung
des Rayonverbots eine genaue und enge Erfassung des in der polizeilichen
Anordnung "offensichtlich falsch erfasste[n] Gebiet[s]" beantragen.
C. Mit
Verfügung und Urteil vom 6. September 2023 wies der Haftrichter das Gesuch
von A um Verlängerung der
Schutzmassnahmen vollumfänglich ab (Dispositivziffer 2). Er bewilligte das
Gesuch von B um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden
auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4) und dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand von B eine Entschädigung von Fr. 1'000.- aus der
Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 5).
III.
A. Hiergegen
erhob A mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des
Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023, die Verlängerung sämtlicher
angeordneter Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Für den Fall, dass sich das Gericht aufgrund der
Unterlagen kein Bild machen könne, ersuchte sie um erneute persönliche Anhörung
der Parteien. Das Bezirksgericht Meilen verzichtete unter Einreichung seiner
Akten auf Vernehmlassung. Auch die Fachstelle Häusliche Gewalt der
Kantonspolizei Zürich bezog nicht erneut Stellung.
B. B liess innert erstreckter Frist mit
Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen. Eventualiter seien lediglich die in Bezug auf A
verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern und diesfalls das in der polizeilichen
Anordnung "offensichtlich falsch erfasste" Gebiet genau und eng zu
umschreiben. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in Person seines Rechtsvertreters
beizugeben. Auf telefonische Aufforderung des Gerichts hin reichte der
Rechtsvertreter von B am 3. Oktober 2023 seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Die vorliegende Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung
vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
und Abs. 2 VRG e contrario). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zum sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute
(getrennte) Anhörung der Parteien ist auszuführen, dass eine solche
ausdrücklich für den Fall beantragt wurde, dass das Gericht "sich aufgrund
der vorhandenen Unterlagen kein Bild machen" könne. Da sich die
Notwendigkeit einer erneuten Anhörung weder unmittelbar aus den Ausführungen
der Beschwerdeführerin, noch aus den Akten ergibt, besteht – auch mit Blick auf
das im Gewaltschutzverfahren besonders zu gewichtende Beschleunigungsgebot –
für eine erneute Anhörung der Parteien kein Anlass.
3.
3.1
Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den
Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher
Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche
Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).
Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird. Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Das Gericht
entscheidet vorläufig, wenn der Gesuchsgegner bzw. die Gesuchsgegnerin nicht
angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG); diesfalls setzt es in seinem
mit kurzer Begründung versehenen Entscheid (§ 10 Abs. 3 GSG) diesem
bzw. dieser eine Frist von fünf Tagen, um gegen den vorläufigen Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Inwieweit dieses
spezialgesetzlich geregelte Procedere Raum für die vom Haftrichter in casu
gewählte Vorgehensweise lässt (Erlass einer unbegründeten vorläufigen Verlängerungsverfügung
ohne Einsprachemöglichkeit), bedarf keiner näheren Ausleuchtung, zumal sich
dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte.
3.2 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen
besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu
gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder
längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen
Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete
Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren
Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die
Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob
eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer
Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf
bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3; 21. Dezember 2022,
VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
3.3 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022,
VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2,
mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen
häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der
bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium
darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1
Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).
Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit
auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht
verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt
vieler VGr, 22. Juli 2022,
VB.2022.00394, E. 2.2).
3.4 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende
Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die
Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli
2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Conne/Plüss, S. 135).
3.5 Beim Entscheid über die Verlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein Ermessen zu.
Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Akten entscheidet. Zum anderen
greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw.
ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG).
Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.4).
4.
Auslöser der streitgegenständlichen Schutzmassnahmen war ein
Vorfall vom 21. August 2023, dem ersten Schultag des gemeinsamen Sohnes,
anlässlich dessen sich beide Parteien in der Schule E aufhielten. Gemäss
Verfügung der Mitbeteiligten soll der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
in persischer Sprache gesagt haben: "Wenn du mir nicht mein Kind gibst,
werde ich dich…" und soll anschliessend eine Pistolengeste an die Schläfe gemacht
haben. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt
worden.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt zu haben, indem diese zum Schluss gelangt sei, die
Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aktuell noch
Angst vor dem Beschwerdegegner habe und noch eine Gefährdung von ihm ausgehe.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil selbst festhalte, würden ihre
Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2023 mit
denjenigen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 4. September 2023
im Wesentlichen übereinstimmen. Während der Anhörung vor dem Bezirksgericht sei
sie nervös gewesen und habe sich, wie sie in der Anhörung dargelegt habe, auf
dem Weg dorthin nicht besonders sicher gefühlt. Dass sie viel von vergangenen
Erlebnissen erzählte, habe damit zu tun, dass sie in der Vergangenheit viel
wegen dem Beschwerdegegner habe durchleiden müssen und dass ihre Angst vor
diesem auch darauf beruhe, dass sich der Vorfall vom 21. August 2023 in
die bisherige Geschichte einreihe. Sie wisse, wozu der Beschwerdegegner fähig
sei. Dass sie anlässlich ihrer Befragungen ehrlich angegeben habe, dem
Beschwerdegegner seinen Sohn nicht vorenthalten zu wollen, spreche für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gebe ehrlich an, was ihr Sohn ihr sage,
gleichzeitig ergebe sich doch sehr klar, dass dieser seinen Vater sehen wolle,
um sie zu schützen, vom Beschwerdegegner also massiv unter Druck gesetzt werde.
Dass vom Beschwerdegegner auch eine Gefährdung für den gemeinsamen Sohn
ausgehe, sei aufgrund der vergangenen Ereignisse belegt. Wenn er sich beim
ersten Schultag des Sohnes so aufführe, würde dies auch eine Gefährdung der
Kindesinteressen darstellen. Schliesslich möge es sein, dass sich der
Beschwerdegegner sehr detailreich und eloquent ausdrücken könne, was aber per
se noch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei. Zudem sei der
Beschwerdegegner in anwaltlicher Begleitung an die Anhörung erschienen, sie
selbst habe sich in einer grossen emotionalen Belastungssituation befunden und
sei sehr nervös gewesen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs, indem sie der Vorinstanz im Ergebnis vorwirft, sich nicht in
hinreichender Weise mit sämtlichen Parteistandpunkten und Beweismitteln
auseinandergesetzt zu haben. Das Bezirksgericht habe nur eine Gegenüberstellung
der Parteiaussagen vorgenommen. Es habe aber überhaupt keinen Bezug darauf
genommen, dass auch die Mitbeteiligte ihren Antrag auf Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen unterstütze. Diese habe auch auf die Existenz von
Vorakten betreffend häusliche Gewalt hingewiesen. Genau daraus, dass sich der
Vorfall in eine Vorgeschichte einreihen würde, resultiere auch ihre grosse
Angst und ihr Bedürfnis, mit dem Beschwerdegegner nichts zu tun haben zu
müssen.
6.
6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3;
139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 6. April 2022,
VB.2022.00136, E. 4.2, mit Hinweisen). Die hieraus resultierenden
Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell
festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold
Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,
Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der
Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das
Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4).
Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine obere Instanz die
Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht
schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer
Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II E. 2.8.1;
137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4, mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Gemessen
am weiten Beurteilungsspielraum, welcher dem Haftrichter bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung zukommt, erscheinen die
vorinstanzlichen Ausführungen zu dieser Frage sehr knapp gehalten. Obwohl es
sich bei den jeweiligen Aussagen der Parteien um die einzigen verfügbaren
Beweismittel zum streitbetroffenen Vorfall handelt, würdigte die Vorinstanz
deren Plausibilität und Stichhaltigkeit in ihrer Urteilsbegründung nicht
eingehend, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf deren Wiedergabe und
die anschliessende Feststellung, dass der Beschwerdegegner "klare und
detaillierte" Ausführungen mache, wogegen es der Beschwerdeführerin
misslinge "detailreiche Aussagen zu machen" bzw. sie an der Anhörung
lediglich von Ereignissen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens erzählt
habe. Die Vorinstanz legte weder dar, welche Details die Sachdarstellung der
Beschwerdeführerin beispielsweise vermissen liess, noch welche Details
diejenige des Beschwerdegegners als besonders plausibel erscheinen liessen. Sie
ging, wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar bemängelt (vgl. oben
E. 5.2), auch kaum näher auf die zahlreichen Äusserungen ein, welche die
Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch und anlässlich der Anhörung in Bezug auf
angebliche frühere Gewaltvorfälle machte und führte insbesondere nicht näher
aus, weshalb sie diesen für die Frage nach dem Fortbestand einer Gefährdung
keine Bedeutung beimass.
6.3 Auch wenn in
diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin auszugehen wäre, bestünde für eine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz indessen keine
Notwendigkeit. Vielmehr liesse sich die allfällige Verletzung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren heilen. Aufgrund der umfangreichen Wiedergabe der Parteistandpunkte
im vorinstanzlichen Entscheid war es der Beschwerdeführerin sodann ohne
Weiteres möglich, sich mit der vorinstanzlichen Würdigung, wonach ihre eigene Sachdarstellung
infolge fehlender Detailliertheit weniger glaubhaft sei als diejenige des
Beschwerdegegners, rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und diese vor
Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen ist überdies das
aufgrund der summarischen Natur des Gewaltschutzverfahrens erhöht zu
gewichtende Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung.
7.
7.1 In
materieller Hinsicht ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein Fortbestand
der Gefährdung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, nicht
zu beanstanden. Die hierfür angeführte Begründung lässt sich anhand der Akten
nachvollziehen.
7.1.1
Der Beschwerdegegner legte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme vom
22. August 2023, als auch in seiner Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 23. August 2023 detailliert und widerspruchsfrei
dar, was sich am Vormittag des 21. August 2023 in der Schule aus seiner
Sicht zugetragen hatte. Dabei erweckt seine Schilderung auch hinsichtlich des
zeitlichen Ablaufs einen präzisen Eindruck und beinhaltet im Gegensatz zu
derjenigen der Beschwerdeführerin auch zahlreiche Einzelheiten, die nicht in
direktem Zusammenhang mit der angeblichen Drohung stehen, so z.B. wo er, die
Beschwerdeführerin und deren Sohn sich im Verlauf des Vormittags überall
aufhielten und welche Gespräche geführt wurden.
7.1.2
Demgegenüber erscheint die Schilderung der Beschwerdeführerin zu den
Ereignissen dieses Tages, wenngleich auch diese frei von offensichtlichen
Brüchen oder Widersprüchen ist, auf den behaupteten Vorfall isoliert, wenig
konkret und dadurch weniger lebensnah. So gab sie in ihrer polizeilichen
Einvernahme auf die Frage, was sich am 21. August 2023 in der Schule
zugetragen habe, lediglich an, dass sie diese gegen 10.00 Uhr verlassen
habe und noch etwas habe einkaufen wollen. Kurz nach dem Schulhaus habe sie
plötzlich ihren Mann auf der anderen Strassenseite erblickt. Während sie auf
Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten erwähnte, dass der
Beschwerdegegner sich ebenfalls im Klassenzimmer aufgehalten habe, fehlen in
ihrer Darstellung jegliche Angaben dazu, wann sie diesen im Schulhaus zuletzt
sah, welchen Weg dieser gegangen sein könnte und wie er sich vom Schulhaus auf
die andere Strassenseite bewegt haben könnte. Auch im Rahmen der
haftrichterlichen Anhörung vermochte sie trotz mehrmaliger Nachfrage des
Haftrichters keine genauen Angaben zum Geschehensablauf zu machen. Sie führte
lediglich aus, im Verlauf des Vormittags nicht mit dem Beschwerdegegner
gesprochen zu haben und diesem nicht näher gekommen zu sein. Nachdem es
(gemeint wohl: der Unterricht) fertig gewesen sei, seien sie ("wir")
aus der Klasse herausgekommen. Sie sei neben dem Sohn gestanden. Dann habe sie
zur Haltestelle gehen wollen, weil sie einige Dinge habe kaufen müssen. Dann
habe sie ihn (den Beschwerdegegner) gehört, sich umgedreht und dann habe er zu
ihr gesagt: "Entweder gibst du mir das Kind oder dann" und
anschliessend die Geste an der Schläfe ausgeführt. Konfrontiert mit der
Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin den Schulhof
bereits eine halbe Stunde früher verlassen habe, wogegen er sich noch eine
halbe Stunde länger mit seinem Sohn auf dem Pausenplatz befunden und die
Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen habe, erwiderte sie: "Ich sah ihn
auch nicht. Ich musste sowieso an der Haltestelle warten bis der Bus
kommt". Dabei erschliesst sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Markierungen, die sie auf Aufforderung des Haftrichters hin auf
einem Plan des Schulareals anbrachte, eindeutig, ob sie dem Beschwerdegegner
bereits (wieder) begegnete, als sie die Strasse erreichte, oder ob dieser erst
auf der anderen Strassenseite erschienen sein soll, als sie bereits an der
(etwas entfernt gelegenen) Bushaltestelle wartete. Auch machte die
Beschwerdeführerin keinerlei Angaben dazu, wann die Parteien aus ihrer Sicht
jeweils das Schulhaus und das Schulgelände verlassen haben. In Anbetracht ihrer
Behauptungen, wonach der Beschwerdegegner sie während der sechsjährigen Ehe
"fast täglich" zusammengeschlagen und sie grosse Angst vor ihm habe,
erscheint es doch eher lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen des
Schulgeländes nicht genau darauf geachtet haben sollte, wo sich der
Beschwerdegegner in jenem Zeitpunkt befand.
7.1.3 Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Nervosität anlässlich ihrer
haftrichterlichen Anhörung vermag an der vergleichsweise geringeren
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, welche für den Fortbestand einer Gefährdung
aufgrund des Vorfalls vom 21. August 2023 letztlich das einzige
sachdienliche und damit entscheidende Beweismittel darstellen, nichts zu
ändern. Was sodann ihre Ausführungen in Bezug auf angebliche frühere
Gewaltvorfälle betrifft, so scheinen diese zwar detaillierter und lebensnäher.
Da die Parteien inzwischen aber getrennt leben und die Beschwerdeführerin auch
für diese Behauptungen keine weiteren Beweismittel beizubringen vermag (wie die
Benennung von Drittpersonen, welche allfällige Drohungen oder Übergriffe des
Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigen könnten oder an
welche sie sich in der Folge hilfesuchend gewandt hätte, oder allfällige
Verletzungen belegende Arztberichte oder Fotos und dergl.), bilden auch diese
keine hinreichende Grundlage, um vom Fortbestehen einer Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auszugehen. Gleiches gilt
hinsichtlich der Stellungnahme der Mitbeteiligten und dem darin referenzierten,
vom Beschwerdegegner ins Recht gereichten Polizeirapport vom 2. Februar
2021. Auch diesem kann lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin
entnommen werden, dass der Beschwerdegegner ihr ins Gesicht geschlagen haben
soll, was dieser schon damals bestritt. Immerhin nahm die Polizei eine leichte
Rötung des Halses der Beschwerdeführerin wahr, konnte diese indes nicht
zweifelsfrei auf eine durch den Ehemann zugefügte "Verletzung"
zurückführen. Selbst wenn sich dieser Vorfall aber so, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, zugetragen haben sollte, vermöchte er als
singuläres, geraume Zeit zurückliegendes und zudem als "erstmalige
Tätlichkeit" erfasstes Ereignis ohne zuvor verzeichnete Vorfälle von
häuslicher Gewalt eine bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortdauernde Gefährdung
der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Dies umso weniger, als sich der erwähnte
Übergriff im inzwischen aufgegebenen gemeinsamen Haushalt zugetragen haben
soll.
7.2 Auch
hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung gegenüber dem gemeinsamen Sohn
ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin ist eine solche anhand der behaupteten Geschehnisse im
Zusammenhang mit dem ersten Schultag nicht glaubhaft gemacht, da der Sohn in
diese Ereignisse nicht involviert war. Was die von der Beschwerdeführerin
behaupteten vergangenen Vorfälle gegenüber dem Sohn betrifft, so kann auf die
obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Auch diese sollen sich allesamt in
der Phase des früheren Zusammenlebens ereignet haben und die Beschwerdeführerin
vermag für ihre diesbezüglichen Behauptungen keine belastbaren Indizien
vorzuweisen.
7.3 Nach dem
Gesagten erweist es sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend, wenn der
Haftrichter den Fortbestand einer Gefährdung als nicht glaubhaft erachtete. Die
Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche
Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3
Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der
unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten
aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung
(vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit
Hinweisen). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, umso weniger als einer
allfälligen geheilten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin durch eine zu
kurz geratene Begründung im angefochtenen Entscheid ohnehin kostenmässig
Rechnung zu tragen wäre. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse
zu nehmen, womit die Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben sind.
8.2
8.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines
Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 77 ff.).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
8.2.2 Vorliegend
erscheint die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners glaubhaft. Sodann erweisen
sich dessen Rechtsbegehren nicht als aussichtslos und der Beizug eines
Rechtsvertreters ist angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe, der
Rechtsunkundigkeit des Beschwerdegegners sowie des Umstands, dass dieser der
deutschen Sprache jedenfalls nicht vollständig mächtig ist, nicht zu
beanstanden. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
8.2.3
Rechtsanwalt C macht einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 220.-
zuzüglich Barauslagen von Fr. 72.- und Mehrwertsteuer von Fr. 107.20
geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist
Rechtsanwalt C für seine Aufwendungen wie beantragt mit Fr. 1'499.20 zu
entschädigen.
8.2.4
Der Beschwerdegegner ist darauf
hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens verjährt.
8.3 Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin
sodann zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu.
Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als
angemessen. Da dem Beschwerdegegner der Beizug eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters zu bewilligen ist (oben E. 8.2), wäre die
Parteientschädigung unmittelbar diesem zuzusprechen und an dessen Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17
N. 45; vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 577 ff.).
Da sich die Parteientschädigung aufgrund der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin aber voraussichtlich als uneinbringlich erweisen dürfte, ist
Rechtsanwalt C auch hierfür aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von der
Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung von Fr. 800.- ist
stattdessen der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Plüss, § 16 N. 101;
Wuffli/Fuhrer, Rz. 661 ff.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'630.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als
gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand
im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'499.20 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer und einschliesslich Fr. 800.- für die voraussichtlich
uneinbringliche Parteientschädigung) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Die
Beschwerdeführerin wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.- an die Gerichtskasse
verpflichtet.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Meilen;
d) die Gerichtskasse.