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Entscheid

VB.2023.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00525

6. Oktober 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24862)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00525

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 21. August

2023 auferlegte die Kantonspolizei Zürich B in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer

von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau A und ihrem gemeinsamen Sohn D (geboren

2017) sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage zum Wohnort von Ehefrau und Sohn

und zur Schule des Sohnes.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 29. August 2023 ersuchte

A den Haftrichter am

Bezirksgericht Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Verlängerung

der genannten Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Mit

Verfügung vom 30. August 2023 ordnete der Haftrichter die einstweilige

Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch

an und erliess weitere prozessleitende Anordnungen. Mit E-Mail vom 30. August

2023.

erklärte die Fachstelle

Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich, das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

zu unterstützen, unter Hinweis auf den Umstand, dass Vorakten aus dem Jahr 2021

betreffend häuslicher Gewalt von B zum Nachteil von A vorliegen würden. Am 4. September

2023.

erfolgte eine getrennte haftrichterliche Anhörung beider Parteien.

Anlässlich dieser liess B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf

die beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen für den gemeinsamen Sohn D die

vollumfängliche Abweisung des Gesuchs beantragen. In Bezug auf die Massnahmen

für A liess er einen Entscheid von Amtes wegen sowie im Fall einer Verlängerung

des Rayonverbots eine genaue und enge Erfassung des in der polizeilichen

Anordnung "offensichtlich falsch erfasste[n] Gebiet[s]" beantragen.

C. Mit

Verfügung und Urteil vom 6. September 2023 wies der Haftrichter das Gesuch

von A um Verlängerung der

Schutzmassnahmen vollumfänglich ab (Dispositivziffer 2). Er bewilligte das

Gesuch von B um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden

auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4) und dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand von B eine Entschädigung von Fr. 1'000.- aus der

Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.

A. Hiergegen

erhob A mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des

Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023, die Verlängerung sämtlicher

angeordneter Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Für den Fall, dass sich das Gericht aufgrund der

Unterlagen kein Bild machen könne, ersuchte sie um erneute persönliche Anhörung

der Parteien. Das Bezirksgericht Meilen verzichtete unter Einreichung seiner

Akten auf Vernehmlassung. Auch die Fachstelle Häusliche Gewalt der

Kantonspolizei Zürich bezog nicht erneut Stellung.

B. B liess innert erstreckter Frist mit

Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen. Eventualiter seien lediglich die in Bezug auf A

verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern und diesfalls das in der polizeilichen

Anordnung "offensichtlich falsch erfasste" Gebiet genau und eng zu

umschreiben. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und

ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in Person seines Rechtsvertreters

beizugeben. Auf telefonische Aufforderung des Gerichts hin reichte der

Rechtsvertreter von B am 3. Oktober 2023 seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Die vorliegende Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung

vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

und Abs. 2 VRG e contrario). Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zum sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute

(getrennte) Anhörung der Parteien ist auszuführen, dass eine solche

ausdrücklich für den Fall beantragt wurde, dass das Gericht "sich aufgrund

der vorhandenen Unterlagen kein Bild machen" könne. Da sich die

Notwendigkeit einer erneuten Anhörung weder unmittelbar aus den Ausführungen

der Beschwerdeführerin, noch aus den Akten ergibt, besteht – auch mit Blick auf

das im Gewaltschutzverfahren besonders zu gewichtende Beschleunigungsgebot –

für eine erneute Anhörung der Parteien kein Anlass.

3.

3.1

Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den

Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher

Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche

Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).

Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird. Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Das Gericht

entscheidet vorläufig, wenn der Gesuchsgegner bzw. die Gesuchsgegnerin nicht

angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG); diesfalls setzt es in seinem

mit kurzer Begründung versehenen Entscheid (§ 10 Abs. 3 GSG) diesem

bzw. dieser eine Frist von fünf Tagen, um gegen den vorläufigen Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Inwieweit dieses

spezialgesetzlich geregelte Procedere Raum für die vom Haftrichter in casu

gewählte Vorgehensweise lässt (Erlass einer unbegründeten vorläufigen Verlängerungsverfügung

ohne Einsprachemöglichkeit), bedarf keiner näheren Ausleuchtung, zumal sich

dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte.

3.2 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen

besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu

gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder

längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen

Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete

Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren

Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die

Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob

eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer

Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf

bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3; 21. Dezember 2022,

VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.3 Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022,

VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2,

mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen

häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der

bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium

darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1

Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).

Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit

auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht

verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt

vieler VGr, 22. Juli 2022,

VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende

Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.

Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die

Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli

2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Conne/Plüss, S. 135).

3.5 Beim Entscheid über die Verlängerung von

Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein Ermessen zu.

Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Akten entscheidet. Zum anderen

greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw.

ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG).

Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.4).

4.

Auslöser der streitgegenständlichen Schutzmassnahmen war ein

Vorfall vom 21. August 2023, dem ersten Schultag des gemeinsamen Sohnes,

anlässlich dessen sich beide Parteien in der Schule E aufhielten. Gemäss

Verfügung der Mitbeteiligten soll der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

in persischer Sprache gesagt haben: "Wenn du mir nicht mein Kind gibst,

werde ich dich…" und soll anschliessend eine Pistolengeste an die Schläfe gemacht

haben. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt

worden.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt zu haben, indem diese zum Schluss gelangt sei, die

Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aktuell noch

Angst vor dem Beschwerdegegner habe und noch eine Gefährdung von ihm ausgehe.

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil selbst festhalte, würden ihre

Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2023 mit

denjenigen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 4. September 2023

im Wesentlichen übereinstimmen. Während der Anhörung vor dem Bezirksgericht sei

sie nervös gewesen und habe sich, wie sie in der Anhörung dargelegt habe, auf

dem Weg dorthin nicht besonders sicher gefühlt. Dass sie viel von vergangenen

Erlebnissen erzählte, habe damit zu tun, dass sie in der Vergangenheit viel

wegen dem Beschwerdegegner habe durchleiden müssen und dass ihre Angst vor

diesem auch darauf beruhe, dass sich der Vorfall vom 21. August 2023 in

die bisherige Geschichte einreihe. Sie wisse, wozu der Beschwerdegegner fähig

sei. Dass sie anlässlich ihrer Befragungen ehrlich angegeben habe, dem

Beschwerdegegner seinen Sohn nicht vorenthalten zu wollen, spreche für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gebe ehrlich an, was ihr Sohn ihr sage,

gleichzeitig ergebe sich doch sehr klar, dass dieser seinen Vater sehen wolle,

um sie zu schützen, vom Beschwerdegegner also massiv unter Druck gesetzt werde.

Dass vom Beschwerdegegner auch eine Gefährdung für den gemeinsamen Sohn

ausgehe, sei aufgrund der vergangenen Ereignisse belegt. Wenn er sich beim

ersten Schultag des Sohnes so aufführe, würde dies auch eine Gefährdung der

Kindesinteressen darstellen. Schliesslich möge es sein, dass sich der

Beschwerdegegner sehr detailreich und eloquent ausdrücken könne, was aber per

se noch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei. Zudem sei der

Beschwerdegegner in anwaltlicher Begleitung an die Anhörung erschienen, sie

selbst habe sich in einer grossen emotionalen Belastungssituation befunden und

sei sehr nervös gewesen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs, indem sie der Vorinstanz im Ergebnis vorwirft, sich nicht in

hinreichender Weise mit sämtlichen Parteistandpunkten und Beweismitteln

auseinandergesetzt zu haben. Das Bezirksgericht habe nur eine Gegenüberstellung

der Parteiaussagen vorgenommen. Es habe aber überhaupt keinen Bezug darauf

genommen, dass auch die Mitbeteiligte ihren Antrag auf Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen unterstütze. Diese habe auch auf die Existenz von

Vorakten betreffend häusliche Gewalt hingewiesen. Genau daraus, dass sich der

Vorfall in eine Vorgeschichte einreihen würde, resultiere auch ihre grosse

Angst und ihr Bedürfnis, mit dem Beschwerdegegner nichts zu tun haben zu

müssen.

6.

6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3;

139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 6. April 2022,

VB.2022.00136, E. 4.2, mit Hinweisen). Die hieraus resultierenden

Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell

festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold

Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,

Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der

Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und

unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die

individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die

Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das

Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4).

Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine obere Instanz die

Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht

schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer

Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, die mit

dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der

Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II E. 2.8.1;

137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4, mit

weiteren Hinweisen).

6.2 Gemessen

am weiten Beurteilungsspielraum, welcher dem Haftrichter bei der Beurteilung

der Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung zukommt, erscheinen die

vorinstanzlichen Ausführungen zu dieser Frage sehr knapp gehalten. Obwohl es

sich bei den jeweiligen Aussagen der Parteien um die einzigen verfügbaren

Beweismittel zum streitbetroffenen Vorfall handelt, würdigte die Vorinstanz

deren Plausibilität und Stichhaltigkeit in ihrer Urteilsbegründung nicht

eingehend, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf deren Wiedergabe und

die anschliessende Feststellung, dass der Beschwerdegegner "klare und

detaillierte" Ausführungen mache, wogegen es der Beschwerdeführerin

misslinge "detailreiche Aussagen zu machen" bzw. sie an der Anhörung

lediglich von Ereignissen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens erzählt

habe. Die Vorinstanz legte weder dar, welche Details die Sachdarstellung der

Beschwerdeführerin beispielsweise vermissen liess, noch welche Details

diejenige des Beschwerdegegners als besonders plausibel erscheinen liessen. Sie

ging, wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar bemängelt (vgl. oben

E. 5.2), auch kaum näher auf die zahlreichen Äusserungen ein, welche die

Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch und anlässlich der Anhörung in Bezug auf

angebliche frühere Gewaltvorfälle machte und führte insbesondere nicht näher

aus, weshalb sie diesen für die Frage nach dem Fortbestand einer Gefährdung

keine Bedeutung beimass.

6.3 Auch wenn in

diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführerin auszugehen wäre, bestünde für eine Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz indessen keine

Notwendigkeit. Vielmehr liesse sich die allfällige Verletzung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren heilen. Aufgrund der umfangreichen Wiedergabe der Parteistandpunkte

im vorinstanzlichen Entscheid war es der Beschwerdeführerin sodann ohne

Weiteres möglich, sich mit der vorinstanzlichen Würdigung, wonach ihre eigene Sachdarstellung

infolge fehlender Detailliertheit weniger glaubhaft sei als diejenige des

Beschwerdegegners, rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und diese vor

Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen ist überdies das

aufgrund der summarischen Natur des Gewaltschutzverfahrens erhöht zu

gewichtende Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung.

7.

7.1 In

materieller Hinsicht ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein Fortbestand

der Gefährdung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, nicht

zu beanstanden. Die hierfür angeführte Begründung lässt sich anhand der Akten

nachvollziehen.

7.1.1

Der Beschwerdegegner legte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme vom

22. August 2023, als auch in seiner Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 23. August 2023 detailliert und widerspruchsfrei

dar, was sich am Vormittag des 21. August 2023 in der Schule aus seiner

Sicht zugetragen hatte. Dabei erweckt seine Schilderung auch hinsichtlich des

zeitlichen Ablaufs einen präzisen Eindruck und beinhaltet im Gegensatz zu

derjenigen der Beschwerdeführerin auch zahlreiche Einzelheiten, die nicht in

direktem Zusammenhang mit der angeblichen Drohung stehen, so z.B. wo er, die

Beschwerdeführerin und deren Sohn sich im Verlauf des Vormittags überall

aufhielten und welche Gespräche geführt wurden.

7.1.2

Demgegenüber erscheint die Schilderung der Beschwerdeführerin zu den

Ereignissen dieses Tages, wenngleich auch diese frei von offensichtlichen

Brüchen oder Widersprüchen ist, auf den behaupteten Vorfall isoliert, wenig

konkret und dadurch weniger lebensnah. So gab sie in ihrer polizeilichen

Einvernahme auf die Frage, was sich am 21. August 2023 in der Schule

zugetragen habe, lediglich an, dass sie diese gegen 10.00 Uhr verlassen

habe und noch etwas habe einkaufen wollen. Kurz nach dem Schulhaus habe sie

plötzlich ihren Mann auf der anderen Strassenseite erblickt. Während sie auf

Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten erwähnte, dass der

Beschwerdegegner sich ebenfalls im Klassenzimmer aufgehalten habe, fehlen in

ihrer Darstellung jegliche Angaben dazu, wann sie diesen im Schulhaus zuletzt

sah, welchen Weg dieser gegangen sein könnte und wie er sich vom Schulhaus auf

die andere Strassenseite bewegt haben könnte. Auch im Rahmen der

haftrichterlichen Anhörung vermochte sie trotz mehrmaliger Nachfrage des

Haftrichters keine genauen Angaben zum Geschehensablauf zu machen. Sie führte

lediglich aus, im Verlauf des Vormittags nicht mit dem Beschwerdegegner

gesprochen zu haben und diesem nicht näher gekommen zu sein. Nachdem es

(gemeint wohl: der Unterricht) fertig gewesen sei, seien sie ("wir")

aus der Klasse herausgekommen. Sie sei neben dem Sohn gestanden. Dann habe sie

zur Haltestelle gehen wollen, weil sie einige Dinge habe kaufen müssen. Dann

habe sie ihn (den Beschwerdegegner) gehört, sich umgedreht und dann habe er zu

ihr gesagt: "Entweder gibst du mir das Kind oder dann" und

anschliessend die Geste an der Schläfe ausgeführt. Konfrontiert mit der

Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin den Schulhof

bereits eine halbe Stunde früher verlassen habe, wogegen er sich noch eine

halbe Stunde länger mit seinem Sohn auf dem Pausenplatz befunden und die

Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen habe, erwiderte sie: "Ich sah ihn

auch nicht. Ich musste sowieso an der Haltestelle warten bis der Bus

kommt". Dabei erschliesst sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin

noch aus den Markierungen, die sie auf Aufforderung des Haftrichters hin auf

einem Plan des Schulareals anbrachte, eindeutig, ob sie dem Beschwerdegegner

bereits (wieder) begegnete, als sie die Strasse erreichte, oder ob dieser erst

auf der anderen Strassenseite erschienen sein soll, als sie bereits an der

(etwas entfernt gelegenen) Bushaltestelle wartete. Auch machte die

Beschwerdeführerin keinerlei Angaben dazu, wann die Parteien aus ihrer Sicht

jeweils das Schulhaus und das Schulgelände verlassen haben. In Anbetracht ihrer

Behauptungen, wonach der Beschwerdegegner sie während der sechsjährigen Ehe

"fast täglich" zusammengeschlagen und sie grosse Angst vor ihm habe,

erscheint es doch eher lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen des

Schulgeländes nicht genau darauf geachtet haben sollte, wo sich der

Beschwerdegegner in jenem Zeitpunkt befand.

7.1.3 Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Nervosität anlässlich ihrer

haftrichterlichen Anhörung vermag an der vergleichsweise geringeren

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, welche für den Fortbestand einer Gefährdung

aufgrund des Vorfalls vom 21. August 2023 letztlich das einzige

sachdienliche und damit entscheidende Beweismittel darstellen, nichts zu

ändern. Was sodann ihre Ausführungen in Bezug auf angebliche frühere

Gewaltvorfälle betrifft, so scheinen diese zwar detaillierter und lebensnäher.

Da die Parteien inzwischen aber getrennt leben und die Beschwerdeführerin auch

für diese Behauptungen keine weiteren Beweismittel beizubringen vermag (wie die

Benennung von Drittpersonen, welche allfällige Drohungen oder Übergriffe des

Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigen könnten oder an

welche sie sich in der Folge hilfesuchend gewandt hätte, oder allfällige

Verletzungen belegende Arztberichte oder Fotos und dergl.), bilden auch diese

keine hinreichende Grundlage, um vom Fortbestehen einer Gefährdung der

Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auszugehen. Gleiches gilt

hinsichtlich der Stellungnahme der Mitbeteiligten und dem darin referenzierten,

vom Beschwerdegegner ins Recht gereichten Polizeirapport vom 2. Februar

2021. Auch diesem kann lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin

entnommen werden, dass der Beschwerdegegner ihr ins Gesicht geschlagen haben

soll, was dieser schon damals bestritt. Immerhin nahm die Polizei eine leichte

Rötung des Halses der Beschwerdeführerin wahr, konnte diese indes nicht

zweifelsfrei auf eine durch den Ehemann zugefügte "Verletzung"

zurückführen. Selbst wenn sich dieser Vorfall aber so, wie von der

Beschwerdeführerin behauptet, zugetragen haben sollte, vermöchte er als

singuläres, geraume Zeit zurückliegendes und zudem als "erstmalige

Tätlichkeit" erfasstes Ereignis ohne zuvor verzeichnete Vorfälle von

häuslicher Gewalt eine bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortdauernde Gefährdung

der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Dies umso weniger, als sich der erwähnte

Übergriff im inzwischen aufgegebenen gemeinsamen Haushalt zugetragen haben

soll.

7.2 Auch

hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung gegenüber dem gemeinsamen Sohn

ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerin ist eine solche anhand der behaupteten Geschehnisse im

Zusammenhang mit dem ersten Schultag nicht glaubhaft gemacht, da der Sohn in

diese Ereignisse nicht involviert war. Was die von der Beschwerdeführerin

behaupteten vergangenen Vorfälle gegenüber dem Sohn betrifft, so kann auf die

obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Auch diese sollen sich allesamt in

der Phase des früheren Zusammenlebens ereignet haben und die Beschwerdeführerin

vermag für ihre diesbezüglichen Behauptungen keine belastbaren Indizien

vorzuweisen.

7.3 Nach dem

Gesagten erweist es sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend, wenn der

Haftrichter den Fortbestand einer Gefährdung als nicht glaubhaft erachtete. Die

Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche

Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der

unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3

Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der

unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten

aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung

(vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit

Hinweisen). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, umso weniger als einer

allfälligen geheilten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin durch eine zu

kurz geratene Begründung im angefochtenen Entscheid ohnehin kostenmässig

Rechnung zu tragen wäre. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse

zu nehmen, womit die Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben sind.

8.2

8.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 in

Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines

Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 77 ff.).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

8.2.2 Vorliegend

erscheint die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners glaubhaft. Sodann erweisen

sich dessen Rechtsbegehren nicht als aussichtslos und der Beizug eines

Rechtsvertreters ist angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe, der

Rechtsunkundigkeit des Beschwerdegegners sowie des Umstands, dass dieser der

deutschen Sprache jedenfalls nicht vollständig mächtig ist, nicht zu

beanstanden. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

8.2.3

Rechtsanwalt C macht einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 220.-

zuzüglich Barauslagen von Fr. 72.- und Mehrwertsteuer von Fr. 107.20

geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist

Rechtsanwalt C für seine Aufwendungen wie beantragt mit Fr. 1'499.20 zu

entschädigen.

8.2.4

Der Beschwerdegegner ist darauf

hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens verjährt.

8.3 Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin

sodann zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu.

Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als

angemessen. Da dem Beschwerdegegner der Beizug eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters zu bewilligen ist (oben E. 8.2), wäre die

Parteientschädigung unmittelbar diesem zuzusprechen und an dessen Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17

N. 45; vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 577 ff.).

Da sich die Parteientschädigung aufgrund der finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin aber voraussichtlich als uneinbringlich erweisen dürfte, ist

Rechtsanwalt C auch hierfür aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von der

Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung von Fr. 800.- ist

stattdessen der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Plüss, § 16 N. 101;

Wuffli/Fuhrer, Rz. 661 ff.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'630.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als

gegenstandslos abgeschrieben.

5. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand

im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'499.20 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer und einschliesslich Fr. 800.- für die voraussichtlich

uneinbringliche Parteientschädigung) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6. Die

Beschwerdeführerin wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.- an die Gerichtskasse

verpflichtet.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Meilen;

d) die Gerichtskasse.