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Entscheid

VB.2023.00526

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00526

6. November 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25783)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00526

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. November

2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

bis Oktober 2023 durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Er ist bei der C AG in einem 80%-Pensum tätig. Im Dezember 2022

erzielte er unter Anrechnung des 13. Monatslohns einen Nettolohn von

Fr. 3'838.90. Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 teilte die

Sozialberatung der Stadt Dietikon A mit, dass aufgrund des im Dezember 2022

erzielten Lohns ein "Überschuss" von Fr. 1'332.90 entstanden

sei, der ihm in den kommenden Monaten anzurechnen sei und den er "auf die

Seite legen müsse". Darauf antwortete A mit E-Mail vom 28. Januar

2023 und verwies auf die Regelung zum 13. Monatslohn im

Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich.

B. Mit

Beschluss der Sozialbehörde Dietikon vom 7. März 2023 wurde die Auszahlung

des Überschusses in der Höhe von Fr. 1'332.- abgelehnt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 8. April 2023 an den

Bezirksrat Dietikon und beantragte, der 13. Monatslohn sei im Monat der

Auszahlung (Dezember 2022) voll anzurechnen und ein allfälliger Überschuss sei

nicht auf die folgenden Monate anzurechnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschluss vom 31. August 2023 wies der Bezirksrat

Dietikon den Rekurs ab. Da keine Verfahrenskosten zu erheben waren, wurde das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde Dietikon

[vom 7. März 2023], dass der 13. Monatslohn in den Folgemonaten

anzurechnen sei, sei aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei neu zu prüfen, ob

die Sozialhilfe Dietikon korrekt vorgehe, wenn sie sein Budget jeden Monat neu

berechne oder ob nicht richtigerweise ein "normales" Budget erstellt

werden müsse, welches für den jeweiligen Unterstützungszeitraum gelte

(Antrag 2). Weiter stellte er den Antrag, sollte das Verwaltungsgericht

zum Schluss kommen, dass ein allfälliger Überschuss doch auf die Folgemonate

anzurechnen sei, sei ihm ein allfälliger Überschuss vom 13. Monatslohn

trotzdem zu belassen (Antrag 3). Es sei weiter zu prüfen, ob die

Sozialhilfe Dietikon die Ratenzahlungen für das Auto (Kompetenzstück) im Budget

hätte berücksichtigen müssen (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte

A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenauflage zulasten der

Sozialhilfe Dietikon (Anträge 5 und 6).

Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 19. September

2023.

auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Stadt Dietikon

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 unter Kostenfolge

zulasten von A die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

einzutreten sei. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

(13. Monatslohn: Fr. 1'389.95 bzw. Überschuss Fr. 1'332.07) und

mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die

erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses

angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; VGr, 8. Januar 2018,

VB.2017.00379, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290,

E. 1.3). Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 11), insbesondere nicht unter Berufung auf den Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a

N. 10). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue

Begehren unzulässig (§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

Der Antrag des Beschwerdeführers zur Prüfung des Budgets,

soweit er als solcher aufzufassen ist (Antrag 2, vgl. unten E. 1.3),

sowie der Berücksichtigung der Ratenzahlungen für das Auto (Antrag 4) als auch

der Übernahme der Reisekosten für Besuche der im Ausland lebenden Mutter (Teil

von Antrag 3) betreffen Themenkreise, welche weder Gegenstand des

erstinstanzlichen Entscheids noch des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. Inhalt

des angefochtenen Entscheids bildeten und auch nicht bilden mussten. Auf diese

Anträge ist folglich nicht einzutreten.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei zu prüfen, ob die Sozialbehörde bei der

Budgetberechnung korrekt vorgehe (Antrag 2), ein aufsichtsrechtliches

Begehren stellen wollte, wäre darauf nicht einzutreten, zumal dem

Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;

LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;

LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zu den

eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen

werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit

ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG)

wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer

anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist

Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der

Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung (BV) verankert ist

(BGE 141 I 153 E. 4.2).

2.2

Nach den

SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der

Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Zu

den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person

zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der

Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt:

Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen.

Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird

erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog.

Zuflusstheorie; Kap. D. 1.1. und Erläuterungen dazu, Version vom

1.

Januar 2021). Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges

Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen

(Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.01, Ziff. 1.1, 21. Oktober 2024).

2.3

Der

13.

Monatslohn wird in der Praxis bei sozialhilfeempfangenden Personen im

Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine

Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate (Sozialhilfehandbuch,

Kap. 9.1.01., Ziff. 1.2, 21. Oktober 2024).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Parteien stimmten überein, dass der 13. Monatslohn

im Zeitpunkt der Auszahlung anzurechnen und nicht auf das ganze Jahr zu

verteilen sei. Die Anrechnung werde damit bei der nächsten (monatlichen)

Sozialhilfeberechnung vorgenommen. Führe diese Anrechnung zu einem Überschuss

in dem Sinn, dass der massgebliche Nettolohn, bestehend aus ordentlichem

Monatslohn und 13. Monatslohn, ausnahmsweise den monatlichen Anspruch auf

Sozialhilfe übersteige, erfolge für diesen Monat keine Auszahlung. Der

Überschuss, der sich aus der Differenz zwischen Nettolohn und

Sozialhilfeanspruch ergebe, sei der unterstützungsbedürftigen Person nicht als

Betrag zur freien Verfügung zu belassen, sondern sei bei der Berechnung des

Anspruchs für den Folgemonat (gegebenenfalls auch für die Ansprüche in weiteren

Monaten) anzurechnen. Dementsprechend falle die Sozialhilfe für diesen

Folgemonat geringer aus. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der

Beschwerdeführer den Überschuss nach der Anrechnung des 13. Monatslohns

nach Belieben verwenden könne.

3.2

Demgegenüber

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem

Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich sei der 13. Monatslohn nicht auf

die Folgemonate aufzuteilen. Während andere Kantone dies explizit festgehalten

hätten, habe der Kanton Zürich auf eine solche Regelung verzichtet, womit ein

allfälliger Überschuss in den Folgemonaten nicht angerechnet werden könne.

4.

4.1

Es ist

unstrittig, dass der 13. Monatslohn des Beschwerdeführers als

Einkommensbestandteil bei dessen Einkünften anzurechnen ist (vgl. oben

E. 2.2–3).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer den 13. Monatslohn erst

nach effektiv erfolgter Auszahlung gemäss Lohnabrechnung Dezember 2022 vom

5.

Januar 2023 als Einkommen an. Die erste Anrechnung erfolgte somit für

den Folgemonat, also den Abrechnungszeitraum Februar 2023, und ergab einen

Überschuss von Fr. 1'332.07. Dieser wurde wiederum in den Folgemonaten von

März 2023 bis Mai 2023 durch den Übertrag des jeweiligen Restsaldos weiterhin

berücksichtigt. Diesen Abrechnungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer

– entgegen dessen Vorbringen, wonach die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin

ignorierten, dass er keinen Freibetrag erhalte – jeweils ein

Erwerbseinkommensfreibetrag gewährt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

kann bei der Auszahlung eines 13. Monatslohns kein zusätzlicher

Einkommensfreibetrag dafür angerechnet werden (vgl. Sozialhilfehandbuch,

Kap. 9.1.02, Ziff. 3, 1. März 2021).

4.3

Die

Anrechnung des 13. Monatslohn bis zu dessen Ausschöpfung entspricht sowohl

der Sozialhilfegesetzgebung, wonach gemäss § 16 Abs. 2 SHV sämtliche

Einkünfte der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen haben, als auch den

verbindlich erklärten SKOS-Richtlinien, wonach das Geld zur Finanzierung des

Lebensbedarfs zu verwenden ist (vgl. oben E. 2.1–2). Die Konkretisierung

im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, wonach die Anrechnung des

13.

Monatslohn im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt, lässt sich so auslegen,

dass ein 13. Monatslohn erst im Zeitpunkt seiner effektiven Ausrichtung,

und damit nicht bereits vorgängig, zu den Einnahmen gerechnet wird, obwohl der

grundsätzliche Anspruch darauf bereits besteht. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers bedeutet die Konkretisierung im Zürcher Sozialhilfehandbuch,

wonach keine Aufteilung auf zwölf Monate erfolgen soll, nicht, dass gar keine

Aufteilung vorgenommen werden darf und ein Überschuss der

sozialhilfebeziehenden Person nach der einmaligen Anrechnung im Monat des

Anfalls für die Folgemonate quasi zur freien Verfügung steht. Vielmehr ist dies

so zu verstehen, dass keine über das ganze Jahr erfolgende monatliche

Berücksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon

zu den Einnahmen gerechnet wird. Auch dem von der Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden vom 1. Februar 2017 (U 16 94) lässt sich nichts anderes

entnehmen, als dass die Formulierung "zum Zeitpunkt der Auszahlung"

darauf hindeute, dass der 13. Monatslohn nicht anteilsmässig pro Monat zum

Monatslohn hinzuzurechnen sei, sondern eben erst, wenn er tatsächlich zur

Verfügung stehe (E. 5b). Das Verwaltungsgericht Graubünden führte im

genannten Urteil explizit aus, jener Beschwerdeführer sei von der

Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass er im Falle eines

Überschusses Rückstellungen zu machen habe, da er keinen Rechtsanspruch darauf

habe, dass ihm der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung

stehe und im Folgemonat nicht angerechnet werde (E. 5c mit Hinweis auf

Markus Morger / Daniela Moro, Unregelmässige Einkommen: Wann ist die

Sozialhilfeablösung möglich?, in ZESO 1/14 S. 10). Dasselbe tat vorliegend

die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2023

per E-Mail mitteilte, er müsse den Überschuss zur Seite legen, da dieser in den

kommenden Monaten angerechnet werde.

4.4

Ebenfalls

entgegen der Auslegung des Beschwerdeführers ist das Fehlen weiterer expliziter

Ausführungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel nicht als bewusster

Verzicht auf eine Regelung für den Kanton Zürich zu verstehen, was dazu führen

müsse, dass der Überschuss dem Sozialhilfeempfänger für die Folgemonate zur

freien Verfügung freizugeben sei. Es ergibt sich durch Auslegung unter

Berücksichtigung der SHV, der SKOS-Richtlinien und nicht zuletzt auch unter

Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. hierzu

Sozialhilfehandbuch, Kap. 5.1.03, 4. Januar 2024), dass eine

Anrechnung auf die Folgemonate vorzunehmen ist. Während andere Kantone – wie

die vom Beschwerdeführer zitierten Kantone Bern, Solothurn und Wallis –

diesbezüglich in ihren Regelungen weiter ausführen, ein resultierender

Überschuss werde in den Folgemonaten angerechnet bzw. je nach Situation die

Deckung des Existenzminimums des Folgemonats erlaubten (vgl. bspw. Kanton

Wallis, Weisung vom 1. Juli 2020 Berechnung des Sozialhilfebudgets,

Ziff. 9.4), ergibt sich für den Kanton Zürich nach oben dargelegter

Auslegung dasselbe. Ein Überschuss verbleibt der unterstützten Person nicht zur

freien Verfügung, sondern ist für den Lebensunterhalt anzurechnen.

4.5

Anders als

der Kanton Solothurn, welcher vorsieht, dass wenn die Anrechnung

voraussichtlich länger als drei Monate dauere, sofort (im Zeitpunkt des

Eingangs des 13. Monatslohns) die Ablösung von der Sozialhilfe erfolge

(Kanton Solothurn, Praxis Sozialhilfe,

besucht am 29. Oktober 2024), konkretisiert der Kanton Zürich im

Sozialhilfehandbuch keine maximale Anzahl Monate, in welchen eine weitere

Überschussanrechnung erfolgen kann. Daraus kann jedoch entgegen der Auslegung

des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass gar keine Anrechnung

erfolgt, sondern vielmehr, dass, sollte die Situation eines Überschusses über

eine gewisse Zeit andauern, mangels Bedürftigkeit die Ablösung von der

Sozialhilfe zu prüfen wäre. Wie lange dieser Zeitraum bis zur Prüfung der

Ablösung bei unregelmässigen Einkommen beträgt und wie lange die bedürftige

Person sich in einer Notlage befindet, hängt vom gewählten Betrachtungszeitraum

ab (vgl. BGr, 24. August 2012, 8C_325/2012, E. 4.4). Ausführungen

dazu, welchen Zeitraum dies beim Beschwerdeführer beschlage, erübrigen sich

vorliegend mangels Streitgegenstands sowie der zwischenzeitlich ohnehin erfolgten

Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe (vgl. unten E. 5.2).

4.6

Dass die

Vorinstanz festhielt, die Anrechnung des 13. Monatslohns sei korrekt

erfolgt und bestätigte, dem Beschwerdeführer sei der Überschuss nicht

auszubezahlen gewesen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Damit

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch,

wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen.

Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Die

Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Beschwerdeantwort mit, der Beschwerdeführer

habe sich gemäss E-Mail vom 1. Oktober 2023 per selben Datums von der

Sozialhilfe abgemeldet, die Einstellung sei jedoch noch nicht verfügt worden.

Wäre die Mittellosigkeit aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich

noch ausgewiesen gewesen, wobei aufgrund der Überschüsse in den Monaten April

bis September 2023 eine eingehendere Prüfung vorzunehmen gewesen wäre, ist

davon nach Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe nicht mehr auszugehen. Eine

Edition von Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer

konnte jedoch unterbleiben, da die Beschwerde sich als aussichtslos erweist.

Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.