Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00529

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00529

21. März 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25224)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00529

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein im Jahr 1983 geborener Staatsangehöriger

Nordmazedoniens. Am 7. Oktober 2016 heiratete er in …, Bulgarien, die 1984

geborene bulgarische Staatsangehörige C. A reiste am 14. Januar 2017 und C

am 30. März 2017 in die Schweiz ein. Am 7. April 2017 erteilte das

Migrationsamt des Kantons Zürich beiden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

für A im Familiennachzug und mit Gültigkeit bis am 13. Januar 2022.

Am 12. November 2021 ersuchte A um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, weiterhin verheiratet zu sein und mit

seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuwohnen. In der Folge

fragte das Migrationsamt bei der Wohngemeinde von A auch das

Verlängerungsgesuch seiner Ehefrau C an. Die Wohngemeinde teilte dem

Migrationsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mit, dass C trotz

entsprechender Aufforderung bislang nicht bei der Gemeinde vorbeigekommen sei

und A stattdessen am Schalter angegeben habe, seine Ehefrau sei vor einiger

Zeit nach Bulgarien gereist und wolle nicht mehr in die Schweiz zurückkehren.

Eine schriftliche Anfrage des Migrationsamts vom 2. März 2022 beantwortete

A sodann damit, dass er seit dem 13. November 2021 von seiner Ehefrau

getrennt leben würde, da sie aus ihrem Urlaub in der Heimat nicht

zurückgekommen sei.

Weitere Abklärungen des Migrationsamts beim kantonalen

Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt ergaben, dass C nur vom 1. bis am 30. April

2017 als Arbeitnehmerin gemeldet war. Ausserdem führte die Kantonspolizei

Zürich im Auftrag des Migrationsamts am 26. Juni 2022 eine

Wohnungskontrolle sowie eine Befragung von A durch und erstattete hierüber

Bericht.

Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte das Migrationsamt

mit Verfügung vom 8. Juni 2023 das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Vorliegen einer Scheinehe ab und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies ein am 10. Juli 2023

hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 10. August 2023

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2023 an das

Verwaltungsgericht beantragte A, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei

unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte A um die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung oder eine Anordnung an das Migrationsamt, für die Dauer

des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom

14.

September 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September

2023.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 reichte der

Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die Vorinstanz zu Unrecht den

Entscheid des Beschwerdegegners geschützt, in antizipierter Beweiswürdigung auf

die Befragung der von ihm (dem Beschwerdeführer) bezeichneten Referenzen zur

Authentizität der Ehebeziehung zu verzichten. Die Argumente des

Beschwerdegegners für eine Scheinehe seien vage und es sei deshalb umso

wichtiger, sämtliche verfügbaren Informationen zusammenzutragen. Die

Authentizität des Ehewillens sei eine innere Tatsache, weshalb die von aussen

sichtbaren Fakten nur den Charakter von Indizien haben können. Es müsse dem

Beschwerdeführer entsprechend gestattet werden, diejenigen Beweismittel, die

für ihn sprechen können, effektiv auch im Verfahren einzubringen.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung

führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt

daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine

Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund

der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.3

In der

Stellungnahme vom 12. September 2022 zur angedrohten Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, es

seien D aus Winterthur, E aus Oberwinterthur, F aus Schaffhausen und G aus

Winterthur anzuhören, da diese bestätigen könnten, dass er und seine Ehefrau

"ein wirkliches Paar bildeten und auch entsprechend in der Öffentlichkeit

auftraten". Zu den genannten Personen wurde je eine Handynummer angegeben.

Der Beschwerdegegner verzichtete in der streitbetroffenen Verfügung darauf, zu

diesem Beweisantrag Ausführungen zu machen. Die Vorinstanz stellte sich im

angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der angebotenen Referenzen

verzichten dürfen, da sich aus den Akten, den Angaben des Beschwerdeführers und

der polizeilichen Befragung bereits genügend Anhaltspunkte für die Annahme

einer Scheinehe ergeben würden.

2.4

Dem ist

beizupflichten. Während ohnehin die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels

vor dem Hintergrund der spärlichen Bezeichnung der zu befragenden Personen (bei

drei Personen keine Nachnamen, bei allen Personen keine Adressen) fraglich ist,

hat der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu gemacht, wer diese

Personen sind, woher sie ihn und seine Ehefrau kennen würden und weshalb sie in

der Lage sein sollten, Aussagen zur Authentizität ihrer Ehe zu tätigen. Zudem

sind Aussagen von Drittpersonen naturgemäss nur beschränkt geeignet, das

Vorliegen von inneren Tatsachen, wie die Existenz eines authentischen

Ehewillens (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a), zu beweisen. Berücksichtigt man

dies sowie die – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – klare Aktenlage, so hat

die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem

sie die antizipierte Beweiswürdigung des Beschwerdegegners geschützt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats

der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen

Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten

wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder

Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten

einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR

142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

3.2

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur

aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der

Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die

der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft

nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September

2023, 2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für

die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen

Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens

und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,

dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen

können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse,

namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern

nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher

Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter

erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und

14.

November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann

ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der

Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein

zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand

der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b

mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 –

17.

November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021,

E. 4.1.2). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über

wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses

solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten

voraussetzt (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit

zahlreichen Hinweisen).

3.3

Grundsätzlich

ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine

Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche

Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2;

BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der

Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen

Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei

Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe

sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert

Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr,

24.

Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und 25. August 2021, 2C_170/2021,

E. 4.2.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz bejahte eine Scheinehe. Hierfür sprächen insbesondere:

– der

Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht gemeinsam in die

Schweiz eingereist seien;

– der

Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrem Einreisegesuch zwar

einen Arbeitsvertrag zwischen ihr und der H GmbH beigelegt habe, jedoch

dort gemäss Auskunft von SVA und kantonalem Steueramt nur einen Monat (1. bis

30.

April 2017) gearbeitet habe, es sich bei der H GmbH auch um die

spätere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie um die Vermieterin der

gemeinsamen Wohnung gehandelt habe, womit es sich beim eingereichten

Arbeitsvertrag um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt haben dürfte und

zielgerichtetes Vorgehen aller Beteiligten anzunehmen sei;

– der

Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigem und nicht

qualifizierter Arbeitskraft ohne Ehe mit einer in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Person nicht möglich gewesen wäre, einen

Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen;

– die

spärlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Ehefrau in Bezug auf

ihren aktuellen Aufenthaltsort, ihr Geburtsdatum, ihre Kinder und ihre

Arbeitstätigkeit in der Schweiz, wobei die vorgebrachten medizinischen Gründe

für die Erinnerungslücken nicht glaubhaft seien;

– fehlende

Chatverläufe und Telefonanrufe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau;

– die

Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags für eine 2-Zimmer-Wohnung am

20.

Juni 2018, nachdem der Beschwerdeführer nach der Einreise zunächst mit

der Ehefrau in einer 3½-Zimmer-Wohnung gewohnt hatte;

– der

Bericht des polizeilichen Augenscheins vom 26. Juni 2022, wonach in der

aktuellen Wohnung des Beschwerdeführers keine Hinweise (Bilder, Rechnungen,

übrige Papiere etc.) darauf vorlägen, dass seine Ehefrau je dort gewohnt habe;

– die

Aussage eines Nachbars des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. August

2020.

auf der gleichen Etage wie dieser wohne, wonach er ihn (den

Beschwerdeführer) nie in Begleitung gesehen oder Frauenstimmen aus dessen

Wohnung gehört habe.

Insgesamt erscheine es als ausgeschlossen, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 13. November 2021 mit diesem

zusammengelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Ehe nur zum Schein

eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz

zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht entkräften können. So habe

er weder Fotos der Trauung oder von gemeinsamen Ausflügen eingereicht noch habe

er den Nachweis einer jemals gelebten Beziehung anderweitig (Chatprotokolle,

Unterlagen der Ehegattin oder Ähnliches) erbracht. Folglich sei der abgeleitete

Bewilligungsanspruch von Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA erloschen und die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Abs. 1

VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht nicht

verlängert worden.

4.2

Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustossen.

4.2.1

Mit Blick auf die mehrfache Verbindung des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau zur H GmbH als Arbeitgeberin und Vermieterin bringt der

Beschwerdeführer vor, es sei bei Migranten ein häufiges und auch legitimes

Vorgehen, bei der Stellen- und Wohnungssuche die vorhandenen persönlichen

Beziehungen zu nutzen. Sodann bringt er wohl mit Blick auf die nur kurze

Arbeitsdauer der Ehefrau in der Schweiz vor, sie habe sich anders orientiert

und es sei bei ihr persönlich und beruflich zu einem Bruch gekommen, was den

Beschwerdeführer beschäftigt und enttäuscht habe. Dies sei aber kein Grund,

nachträglich die Authentizität des Ehewillens in Frage zu stellen. Diese

Ausführungen überzeugen nicht und stehen ausserdem im Widerspruch zu den

aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau die Stelle

verloren habe, weil ihr Chef ihre Dienste nicht mehr benötigt habe. Ausserdem

wären beide Sachverhaltsvarianten durch das Beibringen einer schriftlichen

Bestätigung seitens des damaligen Arbeitgebers hinsichtlich der

Kündigungsumstände seiner Ehefrau ohne Weiteres belegbar gewesen, worauf der Beschwerdeführer

jedoch verzichtet hat. Mit Blick auf die Indizienlage, wie sie sich aus den

Akten ergibt, liegen bezüglich der Anstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers

bei der H GmbH klare Anhaltspunkte für einen Scheinarbeitsvertrag vor, was

wiederum auch Rückschlüsse auf die Ehe zulässt. Denn es ist nicht

auszuschliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz bereits

kurz nach dem Aufgeben resp. Verlieren der Arbeitsstelle wieder verlassen hat,

da das Ziel – die Verschaffung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer

– erreicht war. Chatprotokolle, gemeinsame Fotos, an die Ehefrau adressierte

Rechnungen, Unterlagen zu Stellensuchbemühungen oder ähnliche Beweismittel oder

Indizien, die einen weiteren Verbleib seiner Ehefrau in der Schweiz und eine

gelebte Beziehung auch nach diesem Zeitpunkt aufzeigen würden, hat der

Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht beigebracht

und konnten vom Beschwerdegegner nicht ausfindig gemacht werden.

4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer weiter zusammengefasst ausführt, die Wohnungskontrolle

vom 22. Juni 2022 gebe keinen Aufschluss darüber, ob seine Ehefrau

tatsächlich dort gewohnt habe, da sie ja ein halbes Jahr vorher ausgezogen sei

und er sämtliche Erinnerungen an sie beseitigt habe, erscheint dies als

Schutzbehauptung. Würde es nämlich zutreffen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers im November 2021 nicht aus einem Urlaub in ihrem Heimatland

Bulgarien zurückgekehrt ist, wäre davon auszugehen, dass persönliche

Gegenstände und Dokumente in erheblichem Umfang in der Wohnung in der Schweiz

zurückgeblieben wären. Dass diese alle schon etwas mehr als ein halbes Jahr

später vollumfänglich entsorgt worden sein sollen, statt dass sie der

Beschwerdeführer für eine allfällige Rückgabe aufbewahrte, erscheint

lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage

die Ehe habe weiterführen wollen. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen

vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten

Indizien also den Schluss zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nie in

der betreffenden Wohnung gelebt hat.

4.2.3

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Hinweis des Nachbarn, der der

Ehefrau nie begegnet sein will, liesse keine Rückschlüsse zu, zumal der Nachbar

auch ihn kaum kenne und es in der Siedlung, in welcher er wohnt, ohnehin nur

flüchtige Kontakte zwischen den Nachbarn gebe. Dies überzeugt nicht. Einem

Nachbarn, der seit über drei Jahren auf derselben Etage wie der

Beschwerdeführer wohnt, kann zugetraut werden, eine glaubwürdige Aussage dazu

abzugeben, ob in der Wohnung des Beschwerdeführers bloss eine Person oder

mehrere Personen leben. Dass der Nachbar ein Interesse daran hätte, Aussagen

zuungunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, wurde nicht behauptet und ist

auch nicht ersichtlich.

4.2.4

Schliesslich ist mit Bezug auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte

Foto, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem gemeinsamen Ausflug

im Tessin im Oktober 2020 zeigen soll, festzuhalten, dass für das Gericht weder

erkennbar ist, wo dieses Foto aufgenommen wurde und ob es tatsächlich die

Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt, noch, ob der Beschwerdeführer tatsächlich

das Foto gemacht hat. Dieser kann folglich nichts zu seinen Gunsten daraus

ableiten.

4.3

Nach dem

Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C

Dispositiv

einzig schloss, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Demnach ist

sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen und

seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.

5.

5.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten

Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.

5.2 Der

41-jährige Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als sieben Jahren in der

Schweiz auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, ist

diese Dauer jedoch zu relativieren (vgl. BGr, 24. August 2021,

2C_407/2020, E. 5.3 mit Hinweisen) und es besteht deswegen ein

öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Dass

gegen den Beschwerdeführer keine Betreibungen verzeichnet sind, er stets

erwerbstätig war, keine Sozialhilfe bezog und in strafrechtlicher Hinsicht

nicht in relevanter Weise in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das

grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht

ausschlaggebend. Die soziale Integration des Beschwerdeführers bewegt

sich in einem normalen Rahmen, weshalb die Vorinstanz eine solche auch nicht

zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste. Was die

Sprachkenntnisse angeht, ist einzig das Erreichen von Niveau A2 für

"Sprechen und Verstehen" der deutschen Sprache belegt. Auch dies geht

nicht über das zu erwartende Niveau der Integration hinaus.

Den grössten Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer

sodann in seinem Heimatland Nordmazedonien verbracht, wo er auch erwerbstätig

war. Ausserdem spricht er Serbisch. Es ist davon auszugehen, dass er mit den

Verhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut ist und sich dort

wirtschaftlich und sozial schnell zurechtfinden würde. Sodann leben auch seine

zwei Kinder in Nordmazedonien und er war dort mehrfach zu Besuch. Entsprechend

ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

5.3 Vor diesem

Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch

als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).