VB.2023.00529
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00529
21. März 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25224)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00529
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein im Jahr 1983 geborener Staatsangehöriger
Nordmazedoniens. Am 7. Oktober 2016 heiratete er in …, Bulgarien, die 1984
geborene bulgarische Staatsangehörige C. A reiste am 14. Januar 2017 und C
am 30. März 2017 in die Schweiz ein. Am 7. April 2017 erteilte das
Migrationsamt des Kantons Zürich beiden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
für A im Familiennachzug und mit Gültigkeit bis am 13. Januar 2022.
Am 12. November 2021 ersuchte A um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, weiterhin verheiratet zu sein und mit
seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuwohnen. In der Folge
fragte das Migrationsamt bei der Wohngemeinde von A auch das
Verlängerungsgesuch seiner Ehefrau C an. Die Wohngemeinde teilte dem
Migrationsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mit, dass C trotz
entsprechender Aufforderung bislang nicht bei der Gemeinde vorbeigekommen sei
und A stattdessen am Schalter angegeben habe, seine Ehefrau sei vor einiger
Zeit nach Bulgarien gereist und wolle nicht mehr in die Schweiz zurückkehren.
Eine schriftliche Anfrage des Migrationsamts vom 2. März 2022 beantwortete
A sodann damit, dass er seit dem 13. November 2021 von seiner Ehefrau
getrennt leben würde, da sie aus ihrem Urlaub in der Heimat nicht
zurückgekommen sei.
Weitere Abklärungen des Migrationsamts beim kantonalen
Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt ergaben, dass C nur vom 1. bis am 30. April
2017 als Arbeitnehmerin gemeldet war. Ausserdem führte die Kantonspolizei
Zürich im Auftrag des Migrationsamts am 26. Juni 2022 eine
Wohnungskontrolle sowie eine Befragung von A durch und erstattete hierüber
Bericht.
Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 8. Juni 2023 das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Vorliegen einer Scheinehe ab und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies ein am 10. Juli 2023
hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 10. August 2023
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2023 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei
unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte A um die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung oder eine Anordnung an das Migrationsamt, für die Dauer
des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom
14.
September 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September
2023.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 reichte der
Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die Vorinstanz zu Unrecht den
Entscheid des Beschwerdegegners geschützt, in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Befragung der von ihm (dem Beschwerdeführer) bezeichneten Referenzen zur
Authentizität der Ehebeziehung zu verzichten. Die Argumente des
Beschwerdegegners für eine Scheinehe seien vage und es sei deshalb umso
wichtiger, sämtliche verfügbaren Informationen zusammenzutragen. Die
Authentizität des Ehewillens sei eine innere Tatsache, weshalb die von aussen
sichtbaren Fakten nur den Charakter von Indizien haben können. Es müsse dem
Beschwerdeführer entsprechend gestattet werden, diejenigen Beweismittel, die
für ihn sprechen können, effektiv auch im Verfahren einzubringen.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt
daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.3
In der
Stellungnahme vom 12. September 2022 zur angedrohten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung liess der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, es
seien D aus Winterthur, E aus Oberwinterthur, F aus Schaffhausen und G aus
Winterthur anzuhören, da diese bestätigen könnten, dass er und seine Ehefrau
"ein wirkliches Paar bildeten und auch entsprechend in der Öffentlichkeit
auftraten". Zu den genannten Personen wurde je eine Handynummer angegeben.
Der Beschwerdegegner verzichtete in der streitbetroffenen Verfügung darauf, zu
diesem Beweisantrag Ausführungen zu machen. Die Vorinstanz stellte sich im
angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der angebotenen Referenzen
verzichten dürfen, da sich aus den Akten, den Angaben des Beschwerdeführers und
der polizeilichen Befragung bereits genügend Anhaltspunkte für die Annahme
einer Scheinehe ergeben würden.
2.4
Dem ist
beizupflichten. Während ohnehin die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels
vor dem Hintergrund der spärlichen Bezeichnung der zu befragenden Personen (bei
drei Personen keine Nachnamen, bei allen Personen keine Adressen) fraglich ist,
hat der Beschwerdeführer auch keine Ausführungen dazu gemacht, wer diese
Personen sind, woher sie ihn und seine Ehefrau kennen würden und weshalb sie in
der Lage sein sollten, Aussagen zur Authentizität ihrer Ehe zu tätigen. Zudem
sind Aussagen von Drittpersonen naturgemäss nur beschränkt geeignet, das
Vorliegen von inneren Tatsachen, wie die Existenz eines authentischen
Ehewillens (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a), zu beweisen. Berücksichtigt man
dies sowie die – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – klare Aktenlage, so hat
die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem
sie die antizipierte Beweiswürdigung des Beschwerdegegners geschützt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen
Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten
wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder
Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR
142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
3.2
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur
aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die
der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft
nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September
2023, 2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für
die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen
Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens
und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen
Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,
dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen
können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse,
namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern
nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher
Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter
erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und
14.
November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann
ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der
Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein
zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand
der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b
mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 –
17.
November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021,
E. 4.1.2). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über
wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses
solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten
voraussetzt (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit
zahlreichen Hinweisen).
3.3
Grundsätzlich
ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine
Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche
Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2;
BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der
Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen
Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei
Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe
sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert
Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr,
24.
Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und 25. August 2021, 2C_170/2021,
E. 4.2.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz bejahte eine Scheinehe. Hierfür sprächen insbesondere:
– der
Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht gemeinsam in die
Schweiz eingereist seien;
– der
Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrem Einreisegesuch zwar
einen Arbeitsvertrag zwischen ihr und der H GmbH beigelegt habe, jedoch
dort gemäss Auskunft von SVA und kantonalem Steueramt nur einen Monat (1. bis
30.
April 2017) gearbeitet habe, es sich bei der H GmbH auch um die
spätere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie um die Vermieterin der
gemeinsamen Wohnung gehandelt habe, womit es sich beim eingereichten
Arbeitsvertrag um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt haben dürfte und
zielgerichtetes Vorgehen aller Beteiligten anzunehmen sei;
– der
Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigem und nicht
qualifizierter Arbeitskraft ohne Ehe mit einer in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Person nicht möglich gewesen wäre, einen
Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen;
– die
spärlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine Ehefrau in Bezug auf
ihren aktuellen Aufenthaltsort, ihr Geburtsdatum, ihre Kinder und ihre
Arbeitstätigkeit in der Schweiz, wobei die vorgebrachten medizinischen Gründe
für die Erinnerungslücken nicht glaubhaft seien;
– fehlende
Chatverläufe und Telefonanrufe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau;
– die
Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags für eine 2-Zimmer-Wohnung am
20.
Juni 2018, nachdem der Beschwerdeführer nach der Einreise zunächst mit
der Ehefrau in einer 3½-Zimmer-Wohnung gewohnt hatte;
– der
Bericht des polizeilichen Augenscheins vom 26. Juni 2022, wonach in der
aktuellen Wohnung des Beschwerdeführers keine Hinweise (Bilder, Rechnungen,
übrige Papiere etc.) darauf vorlägen, dass seine Ehefrau je dort gewohnt habe;
– die
Aussage eines Nachbars des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. August
2020.
auf der gleichen Etage wie dieser wohne, wonach er ihn (den
Beschwerdeführer) nie in Begleitung gesehen oder Frauenstimmen aus dessen
Wohnung gehört habe.
Insgesamt erscheine es als ausgeschlossen, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 13. November 2021 mit diesem
zusammengelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Ehe nur zum Schein
eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz
zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht entkräften können. So habe
er weder Fotos der Trauung oder von gemeinsamen Ausflügen eingereicht noch habe
er den Nachweis einer jemals gelebten Beziehung anderweitig (Chatprotokolle,
Unterlagen der Ehegattin oder Ähnliches) erbracht. Folglich sei der abgeleitete
Bewilligungsanspruch von Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA erloschen und die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Abs. 1
VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht nicht
verlängert worden.
4.2
Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustossen.
4.2.1
Mit Blick auf die mehrfache Verbindung des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau zur H GmbH als Arbeitgeberin und Vermieterin bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei bei Migranten ein häufiges und auch legitimes
Vorgehen, bei der Stellen- und Wohnungssuche die vorhandenen persönlichen
Beziehungen zu nutzen. Sodann bringt er wohl mit Blick auf die nur kurze
Arbeitsdauer der Ehefrau in der Schweiz vor, sie habe sich anders orientiert
und es sei bei ihr persönlich und beruflich zu einem Bruch gekommen, was den
Beschwerdeführer beschäftigt und enttäuscht habe. Dies sei aber kein Grund,
nachträglich die Authentizität des Ehewillens in Frage zu stellen. Diese
Ausführungen überzeugen nicht und stehen ausserdem im Widerspruch zu den
aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau die Stelle
verloren habe, weil ihr Chef ihre Dienste nicht mehr benötigt habe. Ausserdem
wären beide Sachverhaltsvarianten durch das Beibringen einer schriftlichen
Bestätigung seitens des damaligen Arbeitgebers hinsichtlich der
Kündigungsumstände seiner Ehefrau ohne Weiteres belegbar gewesen, worauf der Beschwerdeführer
jedoch verzichtet hat. Mit Blick auf die Indizienlage, wie sie sich aus den
Akten ergibt, liegen bezüglich der Anstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers
bei der H GmbH klare Anhaltspunkte für einen Scheinarbeitsvertrag vor, was
wiederum auch Rückschlüsse auf die Ehe zulässt. Denn es ist nicht
auszuschliessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz bereits
kurz nach dem Aufgeben resp. Verlieren der Arbeitsstelle wieder verlassen hat,
da das Ziel – die Verschaffung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer
– erreicht war. Chatprotokolle, gemeinsame Fotos, an die Ehefrau adressierte
Rechnungen, Unterlagen zu Stellensuchbemühungen oder ähnliche Beweismittel oder
Indizien, die einen weiteren Verbleib seiner Ehefrau in der Schweiz und eine
gelebte Beziehung auch nach diesem Zeitpunkt aufzeigen würden, hat der
Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht beigebracht
und konnten vom Beschwerdegegner nicht ausfindig gemacht werden.
4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer weiter zusammengefasst ausführt, die Wohnungskontrolle
vom 22. Juni 2022 gebe keinen Aufschluss darüber, ob seine Ehefrau
tatsächlich dort gewohnt habe, da sie ja ein halbes Jahr vorher ausgezogen sei
und er sämtliche Erinnerungen an sie beseitigt habe, erscheint dies als
Schutzbehauptung. Würde es nämlich zutreffen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers im November 2021 nicht aus einem Urlaub in ihrem Heimatland
Bulgarien zurückgekehrt ist, wäre davon auszugehen, dass persönliche
Gegenstände und Dokumente in erheblichem Umfang in der Wohnung in der Schweiz
zurückgeblieben wären. Dass diese alle schon etwas mehr als ein halbes Jahr
später vollumfänglich entsorgt worden sein sollen, statt dass sie der
Beschwerdeführer für eine allfällige Rückgabe aufbewahrte, erscheint
lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage
die Ehe habe weiterführen wollen. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen
vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten
Indizien also den Schluss zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nie in
der betreffenden Wohnung gelebt hat.
4.2.3
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Hinweis des Nachbarn, der der
Ehefrau nie begegnet sein will, liesse keine Rückschlüsse zu, zumal der Nachbar
auch ihn kaum kenne und es in der Siedlung, in welcher er wohnt, ohnehin nur
flüchtige Kontakte zwischen den Nachbarn gebe. Dies überzeugt nicht. Einem
Nachbarn, der seit über drei Jahren auf derselben Etage wie der
Beschwerdeführer wohnt, kann zugetraut werden, eine glaubwürdige Aussage dazu
abzugeben, ob in der Wohnung des Beschwerdeführers bloss eine Person oder
mehrere Personen leben. Dass der Nachbar ein Interesse daran hätte, Aussagen
zuungunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, wurde nicht behauptet und ist
auch nicht ersichtlich.
4.2.4
Schliesslich ist mit Bezug auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte
Foto, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem gemeinsamen Ausflug
im Tessin im Oktober 2020 zeigen soll, festzuhalten, dass für das Gericht weder
erkennbar ist, wo dieses Foto aufgenommen wurde und ob es tatsächlich die
Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt, noch, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
das Foto gemacht hat. Dieser kann folglich nichts zu seinen Gunsten daraus
ableiten.
4.3
Nach dem
Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C
Dispositiv
einzig schloss, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Demnach ist
sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen und
seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.
5.
5.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten
Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.
5.2 Der
41-jährige Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als sieben Jahren in der
Schweiz auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, ist
diese Dauer jedoch zu relativieren (vgl. BGr, 24. August 2021,
2C_407/2020, E. 5.3 mit Hinweisen) und es besteht deswegen ein
öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Dass
gegen den Beschwerdeführer keine Betreibungen verzeichnet sind, er stets
erwerbstätig war, keine Sozialhilfe bezog und in strafrechtlicher Hinsicht
nicht in relevanter Weise in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das
grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht
ausschlaggebend. Die soziale Integration des Beschwerdeführers bewegt
sich in einem normalen Rahmen, weshalb die Vorinstanz eine solche auch nicht
zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen musste. Was die
Sprachkenntnisse angeht, ist einzig das Erreichen von Niveau A2 für
"Sprechen und Verstehen" der deutschen Sprache belegt. Auch dies geht
nicht über das zu erwartende Niveau der Integration hinaus.
Den grössten Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer
sodann in seinem Heimatland Nordmazedonien verbracht, wo er auch erwerbstätig
war. Ausserdem spricht er Serbisch. Es ist davon auszugehen, dass er mit den
Verhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut ist und sich dort
wirtschaftlich und sozial schnell zurechtfinden würde. Sodann leben auch seine
zwei Kinder in Nordmazedonien und er war dort mehrfach zu Besuch. Entsprechend
ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar.
5.3 Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch
als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).