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Entscheid

VB.2023.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00530

11. Juli 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25503)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00530

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Primarschulgemeinde A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

2. D,

beide vertreten

durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017–2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. F

(geboren 2007) und G (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs

2015/2016 gemeinsam eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule H. Mit Schreiben

vom 10. April 2017 ersuchten ihre Eltern, D und C, darum, beide Kinder

"für die ganze Primarschulzeit nach A" zu versetzen.

Nach einer schulpsychologischen Abklärung der Kinder

versetzte die Schulpflege H F am 15. Juni 2017 – im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme – bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an die

Primarschule A; D und C wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der

"Vorgeschichte [...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der

Querversetzung von F ab dem 19. Juni 2017 sowie jener von G ab Beginn des

Schuljahrs 2017/2018 aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt,

hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme von D und C vom

30. Juni 2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die

Primarschulpflege H das Gesuch um Versetzung von G und F an die Primarschule A

mit Beschluss vom 13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich

des Schulortes, der Kostenpflicht und des Schulgeldes für F und G

Uneinigkeit" bestehe; gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich, über diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n

diesem Verfahren" für G und F als Schulort H festzulegen, eventualiter den

Eltern das Schulgeld für den jeweiligen Schulbesuch in A festzulegen.

B. Mit

Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion A als Schulort

für G und F fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld

erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege A

angewendeten Ansätzen zu richten habe und von D und C zu bezahlen sei.

Die gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August

2017 erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans

Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. VGr, 26. September 2019,

VB.2018.00563, und BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019).

C. Nach

Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 verlangten D und

C umgehend, dass ihr Sohn auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 an die

Primarschule H zurückversetzt werde. Aktuell ist diesbezüglich ein

Rekursverfahren bei der Bildungsdirektion hängig.

D. Mit

Beschluss vom 11. Mai 2023 verpflichtete die Primarschulpflege A D und C,

"[g]estützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August

2017 sowie auf den rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom

3. Juli 2020" das Schulgeld für G und F für den Besuch der

Primarschule A während des Zeitraums vom 1. August 2017 bis am

31. Juli 2020 (F) bzw. bis am 31. Juli 2021 (G) in Höhe von insgesamt

Fr. 79'900.- (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Auf Rekurs von D und C hin hob der Bezirksrat I den

Beschluss der Primarschulpflege A vom 11. Mai 2023 am 5. August 2023

"mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde vollumfänglich" auf

(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II)

und der Rechtsvertreterin von D und C wurde in Dispositiv-Ziff. III eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zugesprochen.

III.

A. Die

Primarschulpflege A führte am 12. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

des Bezirksrats I vom 5. August 2023 aufzuheben, eventualiter die

Angelegenheit an diesen bzw. an die Bildungsdirektion zur Beurteilung

zurückzuweisen.

Der Bezirksrat I verzichtete am 27. September 2023

auf Vernehmlassung. D und C schlossen mit Beschwerdeantwort vom

18.

Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Hierzu äusserte sich die Primarschulgemeinde A am 30. Oktober 2023. Mit

weiteren Stellungnahmen von D und C vom 4. Dezember 2023 und vom

12.

Januar 2024 sowie der Primarschulpflege A vom 27. Dezember 2023

und vom 26. Januar 2024 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen

fest.

B. Am

21.

Februar 2024 ersuchten D und C um Sistierung des Verfahrens

"zugunsten […] einer Vergleichsverhandlung mit der Primarschulpflege A und

der Bildungsdirektion", welches Vorgehen die Primarschulpflege A am

4.

März 2024 ablehnte. Am 5. März 2024 erneuerten D und C ihren

Sistierungsantrag. Gleichentags wies das Verwaltungsgericht das entsprechende

Gesuch ab.

C. Am

8.

April 2024 brachten D und C eine Schadenersatzforderung in Höhe von

Fr. 500'000.- zur Verrechnung bzw. forderten "einen Schadenersatz von

400'000.- Franken zurück".

Am 29. April 2024 bezog die Primarschulpflege A

nochmals Stellung. Gleiches taten D und C am 13. Mai 2024; sie ersuchten

zudem um Aktenedition sowie um Einleitung eines Staatshaftungsverfahrens. Die

Primarschulpflege A erklärte hierauf am 29. Mai 2024 Verzicht auf eine

weitere Vernehmlassung.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde die Primarschulpflege A

aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen den Beschluss über ihren

Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Schulen im Bezirk I betreffend Schulort

und Schulgelder aus dem Jahr 2011 bzw. andere geeignete Belege für den Beitritt

sowie die Vorgängervereinbarung aus dem Jahr 2003 einzureichen.

Am 28. Juni 2024 erklärte die Primarschulpflege A

hierauf innert erstreckter Frist, dass ihr "[w]eitere, als die bereits

eingereichten Unterlagen, […] leider nicht" vorlägen.

E. Am

4.

Juli 2024 ersuchten D und C um unentgeltliche juristische Vertretung

und beantragten (erneut) Ersatz für den ihnen im Zusammenhang mit dem

vorliegenden Verfahren entstandenen Schaden.

F. Am

11.

Oktober 2023 und am 12. Januar 2024 hatte sich ausserdem J, der

ehemalige Schulleiter der Primarschule A, unaufgefordert zur Sache geäussert

und am 20. November 2023 bzw. 18. Januar 2024 das Präsidium des

Vereins K.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen ([lit. c]; zum Ganzen Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff.

und 116 ff.).

Die Beschwerdeführerin ist

durch den vorinstanzlichen Beschluss in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin

in schulrechtlichen Belangen berührt und macht eine Verletzung ihrer Autonomie

(vgl. Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV, SR 101] und Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) geltend (vgl. §§ 41 f. VSG),

weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 118 ff.;

BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt

besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei –

sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich

fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung

(vgl. Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120; siehe zum Ganzen auch VGr,

17.

Dezember 2020, VB.2020.00556, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzugehen ist auf die

(sinngemässen) Begehren der Beschwerdegegnerschaft auf Zusprechung von

Schadenersatz bzw. Anhandnahme eines Staatshaftungsverfahrens. Die

Beschwerdegegnerschaft hat selbst kein Rechtsmittel erhoben, sodass die

betreffenden Anträge ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Im Übrigen fehlte

es dem Verwaltungsgericht auch an der Zuständigkeit zur Beurteilung der

betreffenden Begehren.

1.4

Im Streit liegt das Schulgeld für G

und F für den Besuch der Primarschule A während des Zeitraums vom

1.

August 2017 bis am 31. Juli 2020 (F) bzw. bis am 31. Juli

2021.

(G) in Höhe von insgesamt Fr. 79'900.- abzüglich bereits geleisteter

Zahlungen in Höhe von Fr. 13'600.-. Da der Streitwert somit Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Beschwerde

von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 lit. b VRG e contrario).

2.

2.1

Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid, die Ausgangsverfügung der

Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 aufzuheben, damit, dass diese für die

Festlegung der Höhe des Schulgelds für G und F sachlich nicht zuständig

(gewesen) sei. Nach § 12 VSG sei dies Aufgabe der Bildungsdirektion.

Letztere habe zwar in Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom

11.

August 2017 die Aufgabe der Beschwerdeführerin "delegiert",

die Delegation ändere jedoch nichts an der Unzuständigkeit der Schulpflege. Die

gesetzliche Kompetenzordnung könne nicht per Verfügung abgeändert werden.

2.2

2.2.1

Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler die Schule an ihrem Wohnort

zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10

und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in

Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

[VSV, LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Wohnorts

besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben

werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG).

§ 26 Abs. 5 VSG räumt der Schülerin oder dem

Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw.

eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse

unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass

eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren

Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen

unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte

Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am

bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b)

und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung

bessern wird (lit. c). Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers

in eine andere Gemeinde erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde (§ 10

Abs. 2 Satz 1 VSV). Diese legt auch das Schulgeld fest (§ 10 Abs. 2

Satz 2 VSV), wobei das Volksschulamt Empfehlungen über die Höhe des zu

erhebenden Schulgelds erlässt (§ 11 Abs. 1 VSV). Hat die Schülerin

oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die

Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten

(§ 10 Abs. 3 VSV; vgl. VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 f.,

auch zum Folgenden).

2.2.2

Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den

Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG in

Verbindung mit § 77 VSG und § 58 Abs. 1

in Verbindung mit Anhang 1 lit. F Ziff. 1 der Verordnung über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

18.

Juli 2007 [LS 172.11]).

2.3

Vorliegend

ging die Bildungsdirektion in ihrer Verfügung vom 11. August 2017 davon

aus, dass die Beschwerdegegnerschaft die Querversetzung ihrer beiden Kinder an

die Primarschule A am 10. April 2017 zu vertreten habe. In Anwendung von § 10 Abs. 3 VSV verpflichtete es die Eltern daher, im Fall einer

Schulgelderhebung durch die Beschwerdeführerin das Schulgeld für G und F zu

bezahlen, wobei sich die Höhe des Schulgelds "nach den von der Schulpflege

A angewendeten Ansätzen" richte (Dispositiv-Ziff. II). Dagegen

gelangte die Beschwerdegegnerschaft vergeblich bis ans Bundesgericht. Dieses

erwog mit Urteil vom 3. Juli 2020, dass die Kostenauferlegung des

Schulgelds an die Beschwerdegegnerschaft vor der Bundesverfassung standhalte,

nachdem § 26 Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 VSV

in Fällen wie dem vorliegenden eine genügende gesetzliche Grundlage für die

Kostenauferlegung des Schulgelds an die Eltern eines Kindes darstelle und die vorinstanzliche

Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdegegnerschaft hier den Konflikt zwischen ihr

und den Vertretern der Primarschule A durch ihr Verhalten zu vertreten habe,

bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020,

2C_982/2019, E. 6.3 f., E. 7.2 und E. 8).

In der Folge erliess die Beschwerdeführerin die

Ausgangsverfügung, worin sie die Beschwerdegegnerschaft zur Zahlung von

insgesamt Fr. 66'300.- (nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen)

verpflichtete. Zur Höhe des geforderten Schulgelds lässt sich der Verfügung

dabei entnehmen, dass sich jene an der – gestützt auf § 11 Abs. 1 VSV

getroffenen – Empfehlung des Volksschulamts orientiere und entsprechend

Fr. 10'200.- (Schuljahr 2017/2018) bzw. Fr. 11'900.- (Schuljahre

2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021) pro Kind und Schuljahr betrage.

2.4

Wie sich

den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, äusserte sich die

Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11. August

2017.

zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch

der Primarschule A durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben

werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung

bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020

zurückzukommen, besteht nicht, zumal es den Tatsachen, die die

Beschwerdegegnerschaft gegen ihre Kostenbelastung vorbringt, schon an der

Erheblichkeit für den Entscheidausgang mangelt bzw. sie ohne Weiters schon eher

hätten vorgebracht werden können (vgl. für die Zuständigkeit zur Beurteilung

eines Revisionsgesuchs zudem VGr, 5. Januar 2021, RG.2020.00005, E. 1.2

mit Hinweisen, wonach ein Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen ist, die

als letzte in der Sache entschieden hat). Auf die in diesem Zusammenhang als

Beleg angebotenen Zeugenbefragungen gilt es entsprechend zu verzichten.

Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu

tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht

Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Die Bildungsdirektion führte hierzu in

ihrer Verfügung vom 11. August 2017 zutreffend aus, dass noch gar kein

Beschluss der zuständigen Schulpflege betreffend Schulgeld(höhe) vorliege (E. 7

Abs. 3). In Bezug auf die Höhe des Schulgelds bestand unter den Parteien

mit anderen Worten vor der streitgegenständlichen Rechnungsstellung durch die

Beschwerdeführerin noch gar keine Uneinigkeit im Sinn von § 12 VSG, sodass

sich die Bildungsdirektion bislang auch nicht veranlasst sah, die Höhe des

Schuldgelds verbindlich festzulegen. Der Hinweis in Dispositiv-Ziff. II

der Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2017, wonach sich die

Höhe des Schulgelds "nach den von der Schulpflege A angewendeten Ansätzen"

richte, lässt sich denn auch nicht als (vorauseilende) verbindliche Festlegung

der Schulgeldhöhe qualifizieren. Entgegen der Vorinstanz ist darin aber auch

keine Delegation der Zuständigkeit zur Festlegung der Schulgeldhöhe an die

Beschwerdeführerin zu erblicken. Wohl lässt sich den Erwägungen der

Bildungsdirektion in diesem Zusammenhang weiter entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge hinsichtlich der Höhe des Schulgelds

an der Vereinbarung zwischen den Schulen im Bezirk I betreffend Schulort und

Schulgeldern vom 13. Juli 2011 orientiere. Die genannte Vereinbarung verweist

aber nur in sehr allgemeiner Weise auf die Höchstansätze gemäss den (damaligen)

"Empfehlungen der Bildungsdirektion" bzw. des Volksschulamts (vgl.

die aktuelle Empfehlung des Volksschulamts zur Höhe der Schulgelder in der

Volksschule vom 17. November 2022, abrufbar unter

<https://www.zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-fuehrung/volksschule-finanzen-infrastruktur.html>).

Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass die

Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung

über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden

Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann.

2.5

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde. Angesichts der Dauer des Rechtsstreits zwischen

den Parteien und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots ist es

angebracht, die Angelegenheit direkt der Bildungsdirektion zum Entscheid zu

überweisen. Diese wird die vorliegende Streitfrage – aus dem gleichen Grund – zusammen

mit der bei ihr bereits hängigen Streitigkeit betreffend die Tragung der Kosten

für die Schulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft während des Schuljahrs

2020/2021 zu behandeln haben. Auch diesbezüglich liegt denn auch noch kein

Entscheid der zuständigen Direktion vor.

Hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Festlegung

der Höhe des Schulgelds durch die Bildungsdirektion ist diese sodann darauf

hinzuweisen, dass sie hierfür nicht einfach auf ihre bzw. die Empfehlungen des

Volksschulamts zur Höhe der Schulgelder in der Volksschule abstellen und der

Beschwerdegegnerin die dort aufgeführten Pauschalbeträge verrechnen kann, wie

es die Beschwerdeführerin getan hat. Die betreffenden Empfehlungen richten sich

an die (Schul-)Gemeinden und regeln den Ausgleich unter den Gemeinwesen. Die

Höhe eines allfälligen Elternbeitrages ist demgegenüber nicht Gegenstand der

Vereinbarung. Dieser ist vielmehr erst im Einzelfall festzulegen. Können sich

die Eltern, die abgebende und die aufnehmende Gemeinde im Anwendungsbereich von

§ 11 VSG über die Höhe des Schulgelds nicht einigen, hat die

Bildungsdirektion die Schulgebühren gestützt auf § 12 VSG im Einzelfall

festzulegen. So heisst es in den Materialien zu dem in der Volksabstimmung

gescheiterten ersten Entwurf für ein neues Volksschulgesetz aus dem Jahr 2001 dazu

bzw. zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die

Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in

Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie

an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs-

und Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai

2001.

zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.).

Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu

fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin

primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines

weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei

aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der

zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds

nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds

gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu

einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die

Angelegenheit an die Bildungsdirektion zu überweisen zum Entscheid über die

Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft geschuldeten Schulgelds für die

Schulung ihrer beiden Kinder an der Primarschule A während der Schuljahre

2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist

zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Soweit die Beschwerdegegnerschaft

mit ihrer jüngsten Eingabe neu (persönlich) um unentgeltliche Rechtsvertretung

ersucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands praxisgemäss

lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden Vertretungskosten umfasst,

sodass ihr Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 94 ff.

und N. 115).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren wird im Sinn der Erwägungen an die

Bildungsdirektion zum Entscheid überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 295.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage einer Kopie von

… und an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von …;

b) den Bezirksrat I;

c) die Bildungsdirektion unter Beilage

der Akten.