VB.2023.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00530
11. Juli 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00530
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Primarschulgemeinde A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten
durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017–2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. F
(geboren 2007) und G (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs
2015/2016 gemeinsam eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule H. Mit Schreiben
vom 10. April 2017 ersuchten ihre Eltern, D und C, darum, beide Kinder
"für die ganze Primarschulzeit nach A" zu versetzen.
Nach einer schulpsychologischen Abklärung der Kinder
versetzte die Schulpflege H F am 15. Juni 2017 – im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme – bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an die
Primarschule A; D und C wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der
"Vorgeschichte [...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der
Querversetzung von F ab dem 19. Juni 2017 sowie jener von G ab Beginn des
Schuljahrs 2017/2018 aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt,
hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme von D und C vom
30. Juni 2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die
Primarschulpflege H das Gesuch um Versetzung von G und F an die Primarschule A
mit Beschluss vom 13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich
des Schulortes, der Kostenpflicht und des Schulgeldes für F und G
Uneinigkeit" bestehe; gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich, über diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n
diesem Verfahren" für G und F als Schulort H festzulegen, eventualiter den
Eltern das Schulgeld für den jeweiligen Schulbesuch in A festzulegen.
B. Mit
Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion A als Schulort
für G und F fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld
erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege A
angewendeten Ansätzen zu richten habe und von D und C zu bezahlen sei.
Die gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August
2017 erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans
Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. VGr, 26. September 2019,
VB.2018.00563, und BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019).
C. Nach
Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 verlangten D und
C umgehend, dass ihr Sohn auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 an die
Primarschule H zurückversetzt werde. Aktuell ist diesbezüglich ein
Rekursverfahren bei der Bildungsdirektion hängig.
D. Mit
Beschluss vom 11. Mai 2023 verpflichtete die Primarschulpflege A D und C,
"[g]estützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August
2017 sowie auf den rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom
3. Juli 2020" das Schulgeld für G und F für den Besuch der
Primarschule A während des Zeitraums vom 1. August 2017 bis am
31. Juli 2020 (F) bzw. bis am 31. Juli 2021 (G) in Höhe von insgesamt
Fr. 79'900.- (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Auf Rekurs von D und C hin hob der Bezirksrat I den
Beschluss der Primarschulpflege A vom 11. Mai 2023 am 5. August 2023
"mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde vollumfänglich" auf
(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II)
und der Rechtsvertreterin von D und C wurde in Dispositiv-Ziff. III eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
III.
A. Die
Primarschulpflege A führte am 12. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
des Bezirksrats I vom 5. August 2023 aufzuheben, eventualiter die
Angelegenheit an diesen bzw. an die Bildungsdirektion zur Beurteilung
zurückzuweisen.
Der Bezirksrat I verzichtete am 27. September 2023
auf Vernehmlassung. D und C schlossen mit Beschwerdeantwort vom
18.
Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Hierzu äusserte sich die Primarschulgemeinde A am 30. Oktober 2023. Mit
weiteren Stellungnahmen von D und C vom 4. Dezember 2023 und vom
12.
Januar 2024 sowie der Primarschulpflege A vom 27. Dezember 2023
und vom 26. Januar 2024 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen
fest.
B. Am
21.
Februar 2024 ersuchten D und C um Sistierung des Verfahrens
"zugunsten […] einer Vergleichsverhandlung mit der Primarschulpflege A und
der Bildungsdirektion", welches Vorgehen die Primarschulpflege A am
4.
März 2024 ablehnte. Am 5. März 2024 erneuerten D und C ihren
Sistierungsantrag. Gleichentags wies das Verwaltungsgericht das entsprechende
Gesuch ab.
C. Am
8.
April 2024 brachten D und C eine Schadenersatzforderung in Höhe von
Fr. 500'000.- zur Verrechnung bzw. forderten "einen Schadenersatz von
400'000.- Franken zurück".
Am 29. April 2024 bezog die Primarschulpflege A
nochmals Stellung. Gleiches taten D und C am 13. Mai 2024; sie ersuchten
zudem um Aktenedition sowie um Einleitung eines Staatshaftungsverfahrens. Die
Primarschulpflege A erklärte hierauf am 29. Mai 2024 Verzicht auf eine
weitere Vernehmlassung.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde die Primarschulpflege A
aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen den Beschluss über ihren
Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Schulen im Bezirk I betreffend Schulort
und Schulgelder aus dem Jahr 2011 bzw. andere geeignete Belege für den Beitritt
sowie die Vorgängervereinbarung aus dem Jahr 2003 einzureichen.
Am 28. Juni 2024 erklärte die Primarschulpflege A
hierauf innert erstreckter Frist, dass ihr "[w]eitere, als die bereits
eingereichten Unterlagen, […] leider nicht" vorlägen.
E. Am
4.
Juli 2024 ersuchten D und C um unentgeltliche juristische Vertretung
und beantragten (erneut) Ersatz für den ihnen im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren entstandenen Schaden.
F. Am
11.
Oktober 2023 und am 12. Januar 2024 hatte sich ausserdem J, der
ehemalige Schulleiter der Primarschule A, unaufgefordert zur Sache geäussert
und am 20. November 2023 bzw. 18. Januar 2024 das Präsidium des
Vereins K.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen ([lit. c]; zum Ganzen Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff.
und 116 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist
durch den vorinstanzlichen Beschluss in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin
in schulrechtlichen Belangen berührt und macht eine Verletzung ihrer Autonomie
(vgl. Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101] und Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) geltend (vgl. §§ 41 f. VSG),
weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 118 ff.;
BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt
besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei –
sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich
fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung
(vgl. Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120; siehe zum Ganzen auch VGr,
17.
Dezember 2020, VB.2020.00556, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzugehen ist auf die
(sinngemässen) Begehren der Beschwerdegegnerschaft auf Zusprechung von
Schadenersatz bzw. Anhandnahme eines Staatshaftungsverfahrens. Die
Beschwerdegegnerschaft hat selbst kein Rechtsmittel erhoben, sodass die
betreffenden Anträge ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Im Übrigen fehlte
es dem Verwaltungsgericht auch an der Zuständigkeit zur Beurteilung der
betreffenden Begehren.
1.4
Im Streit liegt das Schulgeld für G
und F für den Besuch der Primarschule A während des Zeitraums vom
1.
August 2017 bis am 31. Juli 2020 (F) bzw. bis am 31. Juli
2021.
(G) in Höhe von insgesamt Fr. 79'900.- abzüglich bereits geleisteter
Zahlungen in Höhe von Fr. 13'600.-. Da der Streitwert somit Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Beschwerde
von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 lit. b VRG e contrario).
2.
2.1
Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid, die Ausgangsverfügung der
Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 aufzuheben, damit, dass diese für die
Festlegung der Höhe des Schulgelds für G und F sachlich nicht zuständig
(gewesen) sei. Nach § 12 VSG sei dies Aufgabe der Bildungsdirektion.
Letztere habe zwar in Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom
11.
August 2017 die Aufgabe der Beschwerdeführerin "delegiert",
die Delegation ändere jedoch nichts an der Unzuständigkeit der Schulpflege. Die
gesetzliche Kompetenzordnung könne nicht per Verfügung abgeändert werden.
2.2
2.2.1
Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler die Schule an ihrem Wohnort
zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10
und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
[VSV, LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Wohnorts
besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben
werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG).
§ 26 Abs. 5 VSG räumt der Schülerin oder dem
Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw.
eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse
unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass
eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren
Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen
unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte
Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am
bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b)
und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung
bessern wird (lit. c). Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers
in eine andere Gemeinde erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde (§ 10
Abs. 2 Satz 1 VSV). Diese legt auch das Schulgeld fest (§ 10 Abs. 2
Satz 2 VSV), wobei das Volksschulamt Empfehlungen über die Höhe des zu
erhebenden Schulgelds erlässt (§ 11 Abs. 1 VSV). Hat die Schülerin
oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die
Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten
(§ 10 Abs. 3 VSV; vgl. VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 f.,
auch zum Folgenden).
2.2.2
Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den
Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG in
Verbindung mit § 77 VSG und § 58 Abs. 1
in Verbindung mit Anhang 1 lit. F Ziff. 1 der Verordnung über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
18.
Juli 2007 [LS 172.11]).
2.3
Vorliegend
ging die Bildungsdirektion in ihrer Verfügung vom 11. August 2017 davon
aus, dass die Beschwerdegegnerschaft die Querversetzung ihrer beiden Kinder an
die Primarschule A am 10. April 2017 zu vertreten habe. In Anwendung von § 10 Abs. 3 VSV verpflichtete es die Eltern daher, im Fall einer
Schulgelderhebung durch die Beschwerdeführerin das Schulgeld für G und F zu
bezahlen, wobei sich die Höhe des Schulgelds "nach den von der Schulpflege
A angewendeten Ansätzen" richte (Dispositiv-Ziff. II). Dagegen
gelangte die Beschwerdegegnerschaft vergeblich bis ans Bundesgericht. Dieses
erwog mit Urteil vom 3. Juli 2020, dass die Kostenauferlegung des
Schulgelds an die Beschwerdegegnerschaft vor der Bundesverfassung standhalte,
nachdem § 26 Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 VSV
in Fällen wie dem vorliegenden eine genügende gesetzliche Grundlage für die
Kostenauferlegung des Schulgelds an die Eltern eines Kindes darstelle und die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdegegnerschaft hier den Konflikt zwischen ihr
und den Vertretern der Primarschule A durch ihr Verhalten zu vertreten habe,
bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020,
2C_982/2019, E. 6.3 f., E. 7.2 und E. 8).
In der Folge erliess die Beschwerdeführerin die
Ausgangsverfügung, worin sie die Beschwerdegegnerschaft zur Zahlung von
insgesamt Fr. 66'300.- (nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen)
verpflichtete. Zur Höhe des geforderten Schulgelds lässt sich der Verfügung
dabei entnehmen, dass sich jene an der – gestützt auf § 11 Abs. 1 VSV
getroffenen – Empfehlung des Volksschulamts orientiere und entsprechend
Fr. 10'200.- (Schuljahr 2017/2018) bzw. Fr. 11'900.- (Schuljahre
2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021) pro Kind und Schuljahr betrage.
2.4
Wie sich
den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, äusserte sich die
Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11. August
2017.
zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch
der Primarschule A durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben
werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung
bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020
zurückzukommen, besteht nicht, zumal es den Tatsachen, die die
Beschwerdegegnerschaft gegen ihre Kostenbelastung vorbringt, schon an der
Erheblichkeit für den Entscheidausgang mangelt bzw. sie ohne Weiters schon eher
hätten vorgebracht werden können (vgl. für die Zuständigkeit zur Beurteilung
eines Revisionsgesuchs zudem VGr, 5. Januar 2021, RG.2020.00005, E. 1.2
mit Hinweisen, wonach ein Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen ist, die
als letzte in der Sache entschieden hat). Auf die in diesem Zusammenhang als
Beleg angebotenen Zeugenbefragungen gilt es entsprechend zu verzichten.
Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu
tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht
Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Die Bildungsdirektion führte hierzu in
ihrer Verfügung vom 11. August 2017 zutreffend aus, dass noch gar kein
Beschluss der zuständigen Schulpflege betreffend Schulgeld(höhe) vorliege (E. 7
Abs. 3). In Bezug auf die Höhe des Schulgelds bestand unter den Parteien
mit anderen Worten vor der streitgegenständlichen Rechnungsstellung durch die
Beschwerdeführerin noch gar keine Uneinigkeit im Sinn von § 12 VSG, sodass
sich die Bildungsdirektion bislang auch nicht veranlasst sah, die Höhe des
Schuldgelds verbindlich festzulegen. Der Hinweis in Dispositiv-Ziff. II
der Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2017, wonach sich die
Höhe des Schulgelds "nach den von der Schulpflege A angewendeten Ansätzen"
richte, lässt sich denn auch nicht als (vorauseilende) verbindliche Festlegung
der Schulgeldhöhe qualifizieren. Entgegen der Vorinstanz ist darin aber auch
keine Delegation der Zuständigkeit zur Festlegung der Schulgeldhöhe an die
Beschwerdeführerin zu erblicken. Wohl lässt sich den Erwägungen der
Bildungsdirektion in diesem Zusammenhang weiter entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge hinsichtlich der Höhe des Schulgelds
an der Vereinbarung zwischen den Schulen im Bezirk I betreffend Schulort und
Schulgeldern vom 13. Juli 2011 orientiere. Die genannte Vereinbarung verweist
aber nur in sehr allgemeiner Weise auf die Höchstansätze gemäss den (damaligen)
"Empfehlungen der Bildungsdirektion" bzw. des Volksschulamts (vgl.
die aktuelle Empfehlung des Volksschulamts zur Höhe der Schulgelder in der
Volksschule vom 17. November 2022, abrufbar unter
<https://www.zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-fuehrung/volksschule-finanzen-infrastruktur.html>).
Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass die
Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung
über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden
Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann.
2.5
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde. Angesichts der Dauer des Rechtsstreits zwischen
den Parteien und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots ist es
angebracht, die Angelegenheit direkt der Bildungsdirektion zum Entscheid zu
überweisen. Diese wird die vorliegende Streitfrage – aus dem gleichen Grund – zusammen
mit der bei ihr bereits hängigen Streitigkeit betreffend die Tragung der Kosten
für die Schulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft während des Schuljahrs
2020/2021 zu behandeln haben. Auch diesbezüglich liegt denn auch noch kein
Entscheid der zuständigen Direktion vor.
Hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Festlegung
der Höhe des Schulgelds durch die Bildungsdirektion ist diese sodann darauf
hinzuweisen, dass sie hierfür nicht einfach auf ihre bzw. die Empfehlungen des
Volksschulamts zur Höhe der Schulgelder in der Volksschule abstellen und der
Beschwerdegegnerin die dort aufgeführten Pauschalbeträge verrechnen kann, wie
es die Beschwerdeführerin getan hat. Die betreffenden Empfehlungen richten sich
an die (Schul-)Gemeinden und regeln den Ausgleich unter den Gemeinwesen. Die
Höhe eines allfälligen Elternbeitrages ist demgegenüber nicht Gegenstand der
Vereinbarung. Dieser ist vielmehr erst im Einzelfall festzulegen. Können sich
die Eltern, die abgebende und die aufnehmende Gemeinde im Anwendungsbereich von
§ 11 VSG über die Höhe des Schulgelds nicht einigen, hat die
Bildungsdirektion die Schulgebühren gestützt auf § 12 VSG im Einzelfall
festzulegen. So heisst es in den Materialien zu dem in der Volksabstimmung
gescheiterten ersten Entwurf für ein neues Volksschulgesetz aus dem Jahr 2001 dazu
bzw. zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die
Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in
Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie
an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai
2001.
zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.).
Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu
fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin
primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines
weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei
aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der
zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds
nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds
gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu
einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die
Angelegenheit an die Bildungsdirektion zu überweisen zum Entscheid über die
Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft geschuldeten Schulgelds für die
Schulung ihrer beiden Kinder an der Primarschule A während der Schuljahre
2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist
zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Soweit die Beschwerdegegnerschaft
mit ihrer jüngsten Eingabe neu (persönlich) um unentgeltliche Rechtsvertretung
ersucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands praxisgemäss
lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden Vertretungskosten umfasst,
sodass ihr Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 94 ff.
und N. 115).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren wird im Sinn der Erwägungen an die
Bildungsdirektion zum Entscheid überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 295.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage einer Kopie von
… und an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von …;
b) den Bezirksrat I;
c) die Bildungsdirektion unter Beilage
der Akten.