VB.2023.00531
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00531
13. Juni 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25453)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00531
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch B und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulgemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Integrierte
Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2010 geborene A besuchte im Schuljahr 2020/2021 die
vierte Klasse der Schule F in E. Im Mai 2021 wurde bei ihr eine
Autismus-Spektrum-Störung (ASS) in der Form eines Asperger-Syndroms
diagnostiziert.
Ab September 2021 wurde die Schule bei der Beschulung von
A von der Stiftung "Kind und Autismus" beraten sowie unterstützt.
Zudem wurde A integrativ gefördert. Ab Januar 2022 fehlte A vermehrt im
Unterricht und ihr wurde erlaubt, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten; ab
Anfang Mai 2022 besuchte sie die reguläre Schule nicht mehr.
A trat am 8. Juni 2022 eine stationäre Behandlung in
der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (KJPP) an, welche in der Folge ambulant weitergeführt
wurde. Die KJPP übernahm in einem Bericht vom 8. Juli 2022 die Diagnose
eines Asperger-Syndroms und diagnostizierte bei A zudem eine mittelgradig depressive
Episode und soziale Phobien. Sie empfahl eine externe Schulung in einer auf
Kinder mit ASS spezialisierten Schule. Von einer Rückkehr in die Regelschule
riet die KJPP ausdrücklich ab und wies darauf hin, dass solches nur mit
umfassenden Unterstützungs- und Entlastungsmassnahmen in Erwägung gezogen
werden könne, eine Rückkehr aber selbst dann nur schwierig umsetzbar sei; werde
mittel- bis längerfristig keine geeignete Schullösung gefunden, sei die weitere
Entwicklung von A gefährdet.
Der Schulpsychologische Dienst empfahl demgegenüber in
einem Bericht vom 18. Juli 2022 eine integrierte Sonderschulung in der
Regelklasse. Daraufhin ordnete die Geschäftsleitung der Schule E am 22. August
2022 die integrierte Sonderschulung von A in der Verantwortung der Regelschule
für das Schuljahr 2022/2023 und die Überprüfung dieser Massnahme bis Ende
Januar 2023 an. Nach den Sommerferien trat A wieder in die Regelklasse ein,
besuchte den Unterricht aber bereits ab Anfang September nicht mehr. Am 13. September
2022 ordnete die Schulleitung an, dass A einstweilen an zwei Lektionen pro Tag
Einzelunterricht zu Hause erhalte.
Am 21. September 2022 erhoben Eltern von A, B und C,
Einsprache gegen die Verfügung der Geschäftsleitung der Schule E vom 22. August
2022. Sie beantragten, es sei eine Kostengutsprache für die Privatschulen
"G" oder "H" zu prüfen. Dieses Gesuch lehnte die
Schulpflege E mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 ab und erteilte
Kostengutsprache für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der
Regelschule für das Schuljahr 2022/2023 in der Höhe von Fr. 49'050.-.
Gleichzeitig ordnete sie an, der Schulpsychologische Dienst habe die
Sonderschulung von A zu begleiten und regelmässig die Angemessenheit dieser
Lösung zu prüfen.
Ab 1. November 2022 sollte versucht werden, "A
wieder zum Schulbesuch zu bewegen"; A wollte jedoch nicht mehr zur bisherigen
Schule zurückkehren. Daraufhin tätigte die Schulpsychologin bei verschiedenen
Schulen Anfragen, ob sie A ab dem Schuljahr 2023/2024 aufnehmen könnten.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2022 rekurrierte A
am 9. November 2022 beim Bezirksrat Uster und beantragte in der
Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Schulpflege E vom 4. Oktober
2022.
aufzuheben und es sei eine Kostengutsprache für eine zumutbare
Sonderschulung, evtl. in den Schulen G oder H zu gewähren. Zudem beantragte sie,
die Schulgemeinde E sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten,
zeitnah andere Beschulungsvarianten, vor allem die Beschulung an der Privatschule
G, zu prüfen und anzuordnen.
Im Januar 2023 verweigerte A auch den Einzelunterricht zu
Hause. Die zuständige Schulpsychologin schrieb am 12. Januar 2023 erneut
verschiedene Schulen an, nunmehr mit der Anfrage, ob sie A sofort aufnehmen
könnten. Am 30. Januar 2023 fand ein Gespräch mit einer Sonderschule
statt, die sich jedoch nicht als geeignet erwies. Im Februar 2023 liessen B und
C A in der Privatschule G schnuppern. Ende Februar 2023 fand ein Gespräch mit
einer weiteren möglichen Sonderschule statt. Ab dem 6. März 2023 besuchte A
die Privatschule G.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2023 schrieb der
Bezirksrat Uster das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), wies den Rekurs ab
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Verfahrenskosten B und C
(Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 13. September 2023 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 aufzuheben und die Schulgemeinde E
anzuweisen, die Kosten für den Unterricht an der Privatschule G ab dem
Schuleintritt per 6. März 2023 zu übernehmen.
Der Bezirksrat Uster verzichtete mit Eingabe vom 19. September
2023.
auf eine Vernehmlassung. Die Schulgemeinde E beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Stellungnahmen vom 9. und 22. November 2023, 12., 26. Januar, 27. Februar,
20.
März und 7. Mai 2024 hielten die Schulgemeinde E bzw. A an ihren
jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule (§ 75
Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden
Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1
Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet
als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62
Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an
öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine
ausreichende Sonderschulung von behinderten Kindern und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3
BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
2002.
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
[BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2,
138.
I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1;
VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1).
Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer
Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der
Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei
nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang
gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1,
138.
I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2
– 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber
hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich
wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht
eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin – selbst bei behinderten
Kindern – nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3
mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Entsprechend
dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,
die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn
von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich
besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,
und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).
Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise
unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall
kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat
ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht
verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer
Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).
2.3
In
schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes
verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese
Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),
dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung
zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind
Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer
solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des
Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass
eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch
einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden
Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche
besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im
Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19
BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer
solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um
Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen
Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine
für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu
finden.
Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist
und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls
ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der
Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem
eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die
Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch
einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig
vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall haben sie jedoch hinreichend
darzutun, weshalb der weitere Besuch derjenigen Schule, welcher das Kind von
der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte, unzumutbar
ist. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des
Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine
Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).
2.4
Die
Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über
die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt
auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte
Privatschule zu besuchen.
Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische
Massnahmen die Integrative Förderung, Therapien sowie Aufnahmeunterricht
anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1
und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel-
oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in
einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung
oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der
Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse
sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der
Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
[VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung
und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei
Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische
Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie
berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener
Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in
einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann
kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme
anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 17. März
2022, VB.2021.00768, E. 3.4 – 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2
– 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).
3.
3.1
Strittig
und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin antragsgemäss
zu verpflichten sei, die Kosten für die Beschulung der Beschwerdeführerin an
der Privatschule G ab dem Zeitpunkt des Schuleintritts per 6. März 2023 zu
übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist anerkannt. Mit
ihrem diesbezüglichen Antrag bezweckt sie nicht eine ausnahmsweise rückwirkende
Kostenübernahme, sondern eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch
vom 21. September 2022.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es habe bei ihr seit Langem ein grosser
Leidensdruck in Bezug auf die Schulsituation bestanden. Am 23. Mai 2021
sei bei ihr das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Der ärztliche Bericht
sei dem Schulpsychologischen Dienst am 27. Januar 2022 weitergeleitet
worden. In der Folge habe es lediglich ein Versprechen der Beschwerdegegnerin
gegeben, sie mit integrierter Förderung (IF) zu unterstützen. Der entsprechende
Antrag der Schule sei jedoch nicht behandelt worden und faktisch habe sich die
zuständige IF-Lehrperson ohne konkreten Auftrag einige Male um sie gekümmert.
Ab dem 3. Mai 2022 habe sie den Unterricht über viele Wochen nicht mehr
besuchen können. Im Bericht des KJPP vom 8. Juli 2022 werde festgehalten,
die Schulsituation habe bei der Beschwerdeführerin zu einer starken
Erschöpfung, Überforderung und einer suizidalen Krise geführt. Der
schulpsychologische Bericht vom 18. Juli 2022 habe in der Folge entgegen
der Empfehlung des KJPP eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse
empfohlen, was die Schule mit Verfügung vom 22. August 2022 angeordnet
habe. Aufgrund des späten Zeitpunkts der Verfügung sei es nicht möglich
gewesen, nach den Sommerferien eine organisierte und adäquate Beschulung
anzubieten. Die Situation mit sechs verschiedenen Lehrpersonen in einer
altersdurchmischten Klasse mit häufigem Zimmer- und Platzwechsel habe rasch zu
Problemen geführt. Bereits nach drei Wochen sei festgestanden, dass die
integrierte Sonderschulung gescheitert sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen
sei daraufhin erneut eine Art Einzelbeschulung zu Hause eingerichtet worden,
welche die Integration der Beschwerdeführerin in der Regelklasse zum Ziel
gehabt habe. Ende Oktober 2022 sei klar gewesen, dass dieses Ziel nicht zu
erreichen sei und es sei festgestellt worden, dass eine Rückkehr an die
Regelschule nicht gelingen werde. Damit habe die Beschwerdegegnerin einen
weiteren Monat keine genügende Beschulung angeboten. Erst im Dezember 2022 habe
die zuständige Schulpsychologin einen Platz in einer externen, kantonal
anerkannten Sonderschule gesucht. Mitte Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin
der Heilpädagogin mitgeteilt, ihr sei es nicht möglich, die Einzelbeschulung zu
Hause fortzusetzen. Diese Verweigerungshaltung sei Teil ihres Krankheitsbildes
und könne ihr nicht vorgehalten werden. Auf Anweisung des Schulpsychologischen
Diensts hätten die Eltern am 26. Januar 2023 die Sonderschule I in K
besucht. Auch aus Sicht der zuständigen Leitungspersonen sei diese jedoch nicht
geeignet gewesen. Ende Januar 2023 hätten die Eltern entschieden, ihre Tochter
in der Privatschule G unterzubringen. Die Beschwerdeführerin sei somit mehr als
zwei Jahre ungenügend beschult worden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei bis zur
vierten Klasse im ordentlichen Klassenverband ohne weitere Unterstützung
beschult worden. Aufgrund der fachärztlichen Diagnose einer
Autismus-Spektrum-Störung seien ab dem Schuljahr 2021/22 niederschwellige
sonderpädagogische Massnahmen, wie IF, sowie eine Beratung und Unterstützung
der Schule respektive der Lehrpersonen durch die Stiftung "Kind und
Autismus" eingerichtet worden. Als sich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin
so nicht angemessen habe beschult werden können, sei eine Abklärung beim Schulpsychologischen
Dienst angeordnet worden. Auf der Grundlage der schulpsychologischen Empfehlung
vom 18. Juli 2022 sei zuerst eine integrative Schulung vorbereitet worden.
Nachdem diese nicht geglückt sei, habe der Schulpsychologische Dienst eine
externe Sonderschulung empfohlen und diese so schnell als möglich vorbereitet.
Weiter sei Einzelunterricht von maximal sechs Monaten vorgesehen gewesen, bis
eine angemessene Sonderschule habe gefunden werden können. Dem Schulpsychologischen
Dienst sei es gelungen, drei Plätze in Sonderschulen zu organisieren, welche
gemäss Volksschulamt für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit ASS
zuständig seien. Zwei dieser Sonderschulplätze, darunter die Tagessonderschule
der Stiftung J, seien geeignet gewesen. Die dortige Beschulung könne als
mindestens angemessen bezeichnet werden, zumal auch der Transport finanziert
worden wäre. Nichtsdestotrotz hätten sich die Eltern für die Privatschule G entschieden.
3.4
Die Beschwerdeführerin
besuchte den Schulunterricht bereits ab Anfang 2022 nur noch unregelmässig und
ab Mai 2022 überhaupt nicht mehr. Die für solche Fragen spezialisierte KJPP
empfahl im Bericht vom 8. Juli 2022 und auf der Grundlage einer
eingehenden Abklärung sowie des bisherigen Therapieverlaufs eine externe
Sonderschulung in einer auf ASS spezialisierten Schule. Eine integrierte
Sonderschulung sei nur mit umfassenden Begleitmassnahmen denkbar und auch dann
nur schwer umsetzbar. Weshalb der Schulpsychologische Dienst im Bericht vom 18. Juli
2022.
ohne eigene Abklärung und ohne Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des
KJPP dennoch eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse empfahl, ist
nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang
geltend macht, die Schulpflege und nicht die KJPP habe über die konkrete
Schulung zu entscheiden, übersieht sie, dass über die Sonderschulung auf der
Grundlage einer fachlichen Abklärung zu entscheiden ist. Zwar liegt diese
Abklärung in erster Linie in der Zuständigkeit des Schulpsychologischen
Dienstes, vorhandene Berichte von Fachpersonen, die auf eingehender Abklärung
beruhen, sind dabei jedoch angemessen zu berücksichtigen. Hier durfte der
Schulpsychologische Dienst ohne eigene Abklärung nicht von den schlüssig
begründeten Empfehlungen der KJPP abweichen, zumal dies ohne nähere Begründung
geschah.
Der Wiedereinstieg in die Regelklasse nach den
Sommerferien gelang nicht. Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin für die
Beschwerdeführerin Einzelschulung zu Hause im Umfang von zwei Lektionen pro Tag
an. Dies mag als Übergangslösung sinnvoll gewesen sein. Nicht nachvollziehbar
ist aber, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Folge nicht umgehend um eine
externe Sonderschulung im Sinn der Empfehlungen der KJPP bemühte, sondern
weiterhin an einer Integration der Beschwerdeführerin in der Regelklasse festhielt.
Erste Bemühungen der Schulpsychologin zur Einrichtung einer externen Lösung
sind erst ab November 2022 aktenkundig und bezogen sich auf die Schulung ab dem
kommenden Sommer. Erst im Januar 2023 wurden ernsthafte Bemühungen unternommen,
sofort eine externe Sonderschullösung zu organisieren. Zu diesem Zeitpunkt war
eine angemessene Schulung der Beschwerdeführerin schon seit rund einem Jahr
nicht mehr gewährleistet und kurz darauf musste auch die Einzelschulung
abgebrochen werden.
Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin sich vor diesem
Hintergrund und nachdem eine erste von der Beschwerdegegnerin angebotene
Sonderschule sich als nicht geeignet erwiesen hatte, dazu veranlasst sahen,
ihre Tochter in einer als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihnen
das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daran ändert nichts, dass Ende Februar
2023.
mit einer weiteren Sonderschule ein Gespräch stattfand, zumal an der
Eignung dieser Schule gewisse Zweifel bestehen, weshalb eingehendere Abklärungen
notwendig gewesen wären. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der
Beschwerdegegnerin und deren langen Beharrens auf Lösungen, die offenkundig
nicht geeignet waren, fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin zu Recht das
Vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin zeitnah für eine angemessene Schullösung
sorgen werde. Die von ihnen gewählte Schule ist zwar nicht als Sonderschule des
Kantons Zürich anerkannt; die KJPP hatte sie mit Blick auf die Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin aber als geeignet beurteilt und eine Schulung dort
empfohlen. Die Beschwerdegegnerin muss sich in diesem Zusammenhang auch
vorhalten lassen, dass sie den Besuch dieser Schule nie ernsthaft in Betracht
zog, obwohl innert nützlicher Frist kein freier Platz in einer anerkannten und
auf ASS spezialisierten Sonderschule vorhanden war.
3.5
Damit hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Besuch der Privatschule G ab dem 6. März
2023.
und bis auf Weiteres zu übernehmen. Sonderpädagogische Massnahmen sind
grundsätzlich jährlich zu überprüfen (§ 28 VSM), weshalb es der
Beschwerdegegnerin offensteht, im Rahmen dieser Überprüfung andere angemessene
Lösungen vorzuschlagen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass die
Überprüfung auf der Grundlage einer vertieften schulpsychologischen Abklärung
erfolgen muss, in deren Rahmen zu berücksichtigen ist, dass unter den
vorliegenden Umständen eine funktionierende und angemessene Schulung nur aus
triftigen Gründen beendigt werden darf.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Angesichts des Verfahrensausgangs braucht die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverzögerung nicht weiter geprüft zu werden,
zumal sie diesbezüglich auch keinen Feststellungsantrag stellt.
5.
Die Vorinstanz auferlegte den Eltern der Beschwerdeführerin
die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Dabei übersah sie, dass die in
den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetz fallenden Verfahren
betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich
sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00542, E. 6). Die Rekurskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu
nehmen.
6.
6.1
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2
Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst
werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.
Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September
2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses
des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 und Dispositiv-Ziff. I des
Einspracheentscheids der Schulpflege E vom 4. Oktober 2022 werden
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der
Schulung der Beschwerdeführerin an der Privatschule G ab dem 6. März 2023
im Sinn der Erwägungen zu übernehmen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses
des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 werden die Rekurskosten auf die
Staatskasse genommen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 4'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.