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Entscheid

VB.2023.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00531

13. Juni 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25453)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00531

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

gesetzlich vertreten durch B und C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulgemeinde E,

vertreten durch die Schulpflege E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Integrierte

Sonderschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 2010 geborene A besuchte im Schuljahr 2020/2021 die

vierte Klasse der Schule F in E. Im Mai 2021 wurde bei ihr eine

Autismus-Spektrum-Störung (ASS) in der Form eines Asperger-Syndroms

diagnostiziert.

Ab September 2021 wurde die Schule bei der Beschulung von

A von der Stiftung "Kind und Autismus" beraten sowie unterstützt.

Zudem wurde A integrativ gefördert. Ab Januar 2022 fehlte A vermehrt im

Unterricht und ihr wurde erlaubt, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten; ab

Anfang Mai 2022 besuchte sie die reguläre Schule nicht mehr.

A trat am 8. Juni 2022 eine stationäre Behandlung in

der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich (KJPP) an, welche in der Folge ambulant weitergeführt

wurde. Die KJPP übernahm in einem Bericht vom 8. Juli 2022 die Diagnose

eines Asperger-Syndroms und diagnostizierte bei A zudem eine mittelgradig depressive

Episode und soziale Phobien. Sie empfahl eine externe Schulung in einer auf

Kinder mit ASS spezialisierten Schule. Von einer Rückkehr in die Regelschule

riet die KJPP ausdrücklich ab und wies darauf hin, dass solches nur mit

umfassenden Unterstützungs- und Entlastungsmassnahmen in Erwägung gezogen

werden könne, eine Rückkehr aber selbst dann nur schwierig umsetzbar sei; werde

mittel- bis längerfristig keine geeignete Schullösung gefunden, sei die weitere

Entwicklung von A gefährdet.

Der Schulpsychologische Dienst empfahl demgegenüber in

einem Bericht vom 18. Juli 2022 eine integrierte Sonderschulung in der

Regelklasse. Daraufhin ordnete die Geschäftsleitung der Schule E am 22. August

2022 die integrierte Sonderschulung von A in der Verantwortung der Regelschule

für das Schuljahr 2022/2023 und die Überprüfung dieser Massnahme bis Ende

Januar 2023 an. Nach den Sommerferien trat A wieder in die Regelklasse ein,

besuchte den Unterricht aber bereits ab Anfang September nicht mehr. Am 13. September

2022 ordnete die Schulleitung an, dass A einstweilen an zwei Lektionen pro Tag

Einzelunterricht zu Hause erhalte.

Am 21. September 2022 erhoben Eltern von A, B und C,

Einsprache gegen die Verfügung der Geschäftsleitung der Schule E vom 22. August

2022. Sie beantragten, es sei eine Kostengutsprache für die Privatschulen

"G" oder "H" zu prüfen. Dieses Gesuch lehnte die

Schulpflege E mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 ab und erteilte

Kostengutsprache für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der

Regelschule für das Schuljahr 2022/2023 in der Höhe von Fr. 49'050.-.

Gleichzeitig ordnete sie an, der Schulpsychologische Dienst habe die

Sonderschulung von A zu begleiten und regelmässig die Angemessenheit dieser

Lösung zu prüfen.

Ab 1. November 2022 sollte versucht werden, "A

wieder zum Schulbesuch zu bewegen"; A wollte jedoch nicht mehr zur bisherigen

Schule zurückkehren. Daraufhin tätigte die Schulpsychologin bei verschiedenen

Schulen Anfragen, ob sie A ab dem Schuljahr 2023/2024 aufnehmen könnten.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2022 rekurrierte A

am 9. November 2022 beim Bezirksrat Uster und beantragte in der

Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Schulpflege E vom 4. Oktober

2022.

aufzuheben und es sei eine Kostengutsprache für eine zumutbare

Sonderschulung, evtl. in den Schulen G oder H zu gewähren. Zudem beantragte sie,

die Schulgemeinde E sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten,

zeitnah andere Beschulungsvarianten, vor allem die Beschulung an der Privatschule

G, zu prüfen und anzuordnen.

Im Januar 2023 verweigerte A auch den Einzelunterricht zu

Hause. Die zuständige Schulpsychologin schrieb am 12. Januar 2023 erneut

verschiedene Schulen an, nunmehr mit der Anfrage, ob sie A sofort aufnehmen

könnten. Am 30. Januar 2023 fand ein Gespräch mit einer Sonderschule

statt, die sich jedoch nicht als geeignet erwies. Im Februar 2023 liessen B und

C A in der Privatschule G schnuppern. Ende Februar 2023 fand ein Gespräch mit

einer weiteren möglichen Sonderschule statt. Ab dem 6. März 2023 besuchte A

die Privatschule G.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2023 schrieb der

Bezirksrat Uster das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als

gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), wies den Rekurs ab

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Verfahrenskosten B und C

(Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 13. September 2023 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 aufzuheben und die Schulgemeinde E

anzuweisen, die Kosten für den Unterricht an der Privatschule G ab dem

Schuleintritt per 6. März 2023 zu übernehmen.

Der Bezirksrat Uster verzichtete mit Eingabe vom 19. September

2023.

auf eine Vernehmlassung. Die Schulgemeinde E beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Stellungnahmen vom 9. und 22. November 2023, 12., 26. Januar, 27. Februar,

20.

März und 7. Mai 2024 hielten die Schulgemeinde E bzw. A an ihren

jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule (§ 75

Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden

Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1

Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet

als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62

Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an

öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine

ausreichende Sonderschulung von behinderten Kindern und Jugendlichen bis

längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3

BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember

2002.

über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen

[BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2,

138.

I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1;

VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1).

Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer

Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der

Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei

nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang

gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1,

138.

I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2

– 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber

hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich

wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht

eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin – selbst bei behinderten

Kindern – nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3

mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Entsprechend

dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,

die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen

Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen

Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch

darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn

von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich

besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,

und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise

unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall

kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat

ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht

verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer

Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021,

2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

2.3

In

schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes

verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese

Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),

sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),

dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung

zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind

Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer

solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des

Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass

eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch

einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden

Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche

besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im

Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19

BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer

solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um

Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen

Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine

für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu

finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist

und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls

ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der

Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem

eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die

Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch

einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig

vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall haben sie jedoch hinreichend

darzutun, weshalb der weitere Besuch derjenigen Schule, welcher das Kind von

der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte, unzumutbar

ist. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des

Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine

Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar

2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

2.4

Die

Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über

die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt

auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte

Privatschule zu besuchen.

Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und

Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische

Massnahmen die Integrative Förderung, Therapien sowie Aufnahmeunterricht

anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1

und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel-

oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in

einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung

oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der

Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse

sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der

Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007

[VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung

und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei

Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische

Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter

schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden

sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie

berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener

Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in

einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann

kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme

anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 17. März

2022, VB.2021.00768, E. 3.4 – 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2

– 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

3.

3.1

Strittig

und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin antragsgemäss

zu verpflichten sei, die Kosten für die Beschulung der Beschwerdeführerin an

der Privatschule G ab dem Zeitpunkt des Schuleintritts per 6. März 2023 zu

übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist anerkannt. Mit

ihrem diesbezüglichen Antrag bezweckt sie nicht eine ausnahmsweise rückwirkende

Kostenübernahme, sondern eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch

vom 21. September 2022.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es habe bei ihr seit Langem ein grosser

Leidensdruck in Bezug auf die Schulsituation bestanden. Am 23. Mai 2021

sei bei ihr das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Der ärztliche Bericht

sei dem Schulpsychologischen Dienst am 27. Januar 2022 weitergeleitet

worden. In der Folge habe es lediglich ein Versprechen der Beschwerdegegnerin

gegeben, sie mit integrierter Förderung (IF) zu unterstützen. Der entsprechende

Antrag der Schule sei jedoch nicht behandelt worden und faktisch habe sich die

zuständige IF-Lehrperson ohne konkreten Auftrag einige Male um sie gekümmert.

Ab dem 3. Mai 2022 habe sie den Unterricht über viele Wochen nicht mehr

besuchen können. Im Bericht des KJPP vom 8. Juli 2022 werde festgehalten,

die Schulsituation habe bei der Beschwerdeführerin zu einer starken

Erschöpfung, Überforderung und einer suizidalen Krise geführt. Der

schulpsychologische Bericht vom 18. Juli 2022 habe in der Folge entgegen

der Empfehlung des KJPP eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse

empfohlen, was die Schule mit Verfügung vom 22. August 2022 angeordnet

habe. Aufgrund des späten Zeitpunkts der Verfügung sei es nicht möglich

gewesen, nach den Sommerferien eine organisierte und adäquate Beschulung

anzubieten. Die Situation mit sechs verschiedenen Lehrpersonen in einer

altersdurchmischten Klasse mit häufigem Zimmer- und Platzwechsel habe rasch zu

Problemen geführt. Bereits nach drei Wochen sei festgestanden, dass die

integrierte Sonderschulung gescheitert sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen

sei daraufhin erneut eine Art Einzelbeschulung zu Hause eingerichtet worden,

welche die Integration der Beschwerdeführerin in der Regelklasse zum Ziel

gehabt habe. Ende Oktober 2022 sei klar gewesen, dass dieses Ziel nicht zu

erreichen sei und es sei festgestellt worden, dass eine Rückkehr an die

Regelschule nicht gelingen werde. Damit habe die Beschwerdegegnerin einen

weiteren Monat keine genügende Beschulung angeboten. Erst im Dezember 2022 habe

die zuständige Schulpsychologin einen Platz in einer externen, kantonal

anerkannten Sonderschule gesucht. Mitte Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin

der Heilpädagogin mitgeteilt, ihr sei es nicht möglich, die Einzelbeschulung zu

Hause fortzusetzen. Diese Verweigerungshaltung sei Teil ihres Krankheitsbildes

und könne ihr nicht vorgehalten werden. Auf Anweisung des Schulpsychologischen

Diensts hätten die Eltern am 26. Januar 2023 die Sonderschule I in K

besucht. Auch aus Sicht der zuständigen Leitungspersonen sei diese jedoch nicht

geeignet gewesen. Ende Januar 2023 hätten die Eltern entschieden, ihre Tochter

in der Privatschule G unterzubringen. Die Beschwerdeführerin sei somit mehr als

zwei Jahre ungenügend beschult worden.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei bis zur

vierten Klasse im ordentlichen Klassenverband ohne weitere Unterstützung

beschult worden. Aufgrund der fachärztlichen Diagnose einer

Autismus-Spektrum-Störung seien ab dem Schuljahr 2021/22 niederschwellige

sonderpädagogische Massnahmen, wie IF, sowie eine Beratung und Unterstützung

der Schule respektive der Lehrpersonen durch die Stiftung "Kind und

Autismus" eingerichtet worden. Als sich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin

so nicht angemessen habe beschult werden können, sei eine Abklärung beim Schulpsychologischen

Dienst angeordnet worden. Auf der Grundlage der schulpsychologischen Empfehlung

vom 18. Juli 2022 sei zuerst eine integrative Schulung vorbereitet worden.

Nachdem diese nicht geglückt sei, habe der Schulpsychologische Dienst eine

externe Sonderschulung empfohlen und diese so schnell als möglich vorbereitet.

Weiter sei Einzelunterricht von maximal sechs Monaten vorgesehen gewesen, bis

eine angemessene Sonderschule habe gefunden werden können. Dem Schulpsychologischen

Dienst sei es gelungen, drei Plätze in Sonderschulen zu organisieren, welche

gemäss Volksschulamt für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit ASS

zuständig seien. Zwei dieser Sonderschulplätze, darunter die Tagessonderschule

der Stiftung J, seien geeignet gewesen. Die dortige Beschulung könne als

mindestens angemessen bezeichnet werden, zumal auch der Transport finanziert

worden wäre. Nichtsdestotrotz hätten sich die Eltern für die Privatschule G entschieden.

3.4

Die Beschwerdeführerin

besuchte den Schulunterricht bereits ab Anfang 2022 nur noch unregelmässig und

ab Mai 2022 überhaupt nicht mehr. Die für solche Fragen spezialisierte KJPP

empfahl im Bericht vom 8. Juli 2022 und auf der Grundlage einer

eingehenden Abklärung sowie des bisherigen Therapieverlaufs eine externe

Sonderschulung in einer auf ASS spezialisierten Schule. Eine integrierte

Sonderschulung sei nur mit umfassenden Begleitmassnahmen denkbar und auch dann

nur schwer umsetzbar. Weshalb der Schulpsychologische Dienst im Bericht vom 18. Juli

2022.

ohne eigene Abklärung und ohne Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des

KJPP dennoch eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse empfahl, ist

nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang

geltend macht, die Schulpflege und nicht die KJPP habe über die konkrete

Schulung zu entscheiden, übersieht sie, dass über die Sonderschulung auf der

Grundlage einer fachlichen Abklärung zu entscheiden ist. Zwar liegt diese

Abklärung in erster Linie in der Zuständigkeit des Schulpsychologischen

Dienstes, vorhandene Berichte von Fachpersonen, die auf eingehender Abklärung

beruhen, sind dabei jedoch angemessen zu berücksichtigen. Hier durfte der

Schulpsychologische Dienst ohne eigene Abklärung nicht von den schlüssig

begründeten Empfehlungen der KJPP abweichen, zumal dies ohne nähere Begründung

geschah.

Der Wiedereinstieg in die Regelklasse nach den

Sommerferien gelang nicht. Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin für die

Beschwerdeführerin Einzelschulung zu Hause im Umfang von zwei Lektionen pro Tag

an. Dies mag als Übergangslösung sinnvoll gewesen sein. Nicht nachvollziehbar

ist aber, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Folge nicht umgehend um eine

externe Sonderschulung im Sinn der Empfehlungen der KJPP bemühte, sondern

weiterhin an einer Integration der Beschwerdeführerin in der Regelklasse festhielt.

Erste Bemühungen der Schulpsychologin zur Einrichtung einer externen Lösung

sind erst ab November 2022 aktenkundig und bezogen sich auf die Schulung ab dem

kommenden Sommer. Erst im Januar 2023 wurden ernsthafte Bemühungen unternommen,

sofort eine externe Sonderschullösung zu organisieren. Zu diesem Zeitpunkt war

eine angemessene Schulung der Beschwerdeführerin schon seit rund einem Jahr

nicht mehr gewährleistet und kurz darauf musste auch die Einzelschulung

abgebrochen werden.

Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin sich vor diesem

Hintergrund und nachdem eine erste von der Beschwerdegegnerin angebotene

Sonderschule sich als nicht geeignet erwiesen hatte, dazu veranlasst sahen,

ihre Tochter in einer als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihnen

das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daran ändert nichts, dass Ende Februar

2023.

mit einer weiteren Sonderschule ein Gespräch stattfand, zumal an der

Eignung dieser Schule gewisse Zweifel bestehen, weshalb eingehendere Abklärungen

notwendig gewesen wären. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der

Beschwerdegegnerin und deren langen Beharrens auf Lösungen, die offenkundig

nicht geeignet waren, fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin zu Recht das

Vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin zeitnah für eine angemessene Schullösung

sorgen werde. Die von ihnen gewählte Schule ist zwar nicht als Sonderschule des

Kantons Zürich anerkannt; die KJPP hatte sie mit Blick auf die Bedürfnisse der

Beschwerdeführerin aber als geeignet beurteilt und eine Schulung dort

empfohlen. Die Beschwerdegegnerin muss sich in diesem Zusammenhang auch

vorhalten lassen, dass sie den Besuch dieser Schule nie ernsthaft in Betracht

zog, obwohl innert nützlicher Frist kein freier Platz in einer anerkannten und

auf ASS spezialisierten Sonderschule vorhanden war.

3.5

Damit hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Besuch der Privatschule G ab dem 6. März

2023.

und bis auf Weiteres zu übernehmen. Sonderpädagogische Massnahmen sind

grundsätzlich jährlich zu überprüfen (§ 28 VSM), weshalb es der

Beschwerdegegnerin offensteht, im Rahmen dieser Überprüfung andere angemessene

Lösungen vorzuschlagen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass die

Überprüfung auf der Grundlage einer vertieften schulpsychologischen Abklärung

erfolgen muss, in deren Rahmen zu berücksichtigen ist, dass unter den

vorliegenden Umständen eine funktionierende und angemessene Schulung nur aus

triftigen Gründen beendigt werden darf.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Angesichts des Verfahrensausgangs braucht die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverzögerung nicht weiter geprüft zu werden,

zumal sie diesbezüglich auch keinen Feststellungsantrag stellt.

5.

Die Vorinstanz auferlegte den Eltern der Beschwerdeführerin

die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Dabei übersah sie, dass die in

den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetz fallenden Verfahren

betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich

sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00542, E. 6). Die Rekurskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu

nehmen.

6.

6.1

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2

Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-

(inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst

werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.

Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September

2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses

des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 und Dispositiv-Ziff. I des

Einspracheentscheids der Schulpflege E vom 4. Oktober 2022 werden

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der

Schulung der Beschwerdeführerin an der Privatschule G ab dem 6. März 2023

im Sinn der Erwägungen zu übernehmen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses

des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 werden die Rekurskosten auf die

Staatskasse genommen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 4'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.