VB.2023.00532
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00532
7. Dezember 2023Deutsch13 min
(URT.2023.25010)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00532
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. B,
2. C,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Opfikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, die 2017 geborene Tochter von B und C,
besuchte im Schuljahr 2022/2023 den Kindergarten Lilienthal in der politischen
Gemeinde Opfikon. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 ersuchten B und C die
Schulverwaltung der Gemeinde Opfikon um Zuteilung ihrer Tochter A in eine erste
Klasse im neu gebauten Schulhaus Glattpark.
Im Februar 2023 informierte die Schule
Opfikon die in der Gemeinde wohnhaften Eltern und Erziehungsberechtigten
schulpflichtiger Kinder unter anderem darüber, dass "[d]ie
Kindergartenkinder aus dem 2. Kindergarten ABZ, Wright-Place und Lilienthal
[…] ab August 2023 in die 1. Klasse der Schule Glattpark wechseln"
würden, nur um kurz darauf auf den "kommunizierte[n]
Zuteilungsgrundsatz" zurückzukommen und die Angeschriebenen zu einem
Informationsanlass am 11. April 2023 einzuladen, "um allenfalls
individuelle Lösungen" für die anstehenden Schulzuteilungen zu finden. Am
9. April 2023 erneuerten B und C ihr im Januar 2023 gestelltes
Zuteilungsbegehren.
Mit E-Mail vom 1. Juni 2023 teilte die Leitung der Schule
Lättenwiesen der Gemeinde Opfikon B und C
mit, dass ihre Tochter auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 eine 1. Klasse
in dem genannten Schulhaus besuchen werde. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023
bestätigte der Präsident der Schulpflege Opfikon den – letztlich per
Losentscheid zustande gekommenen – Zuteilungsentscheid der Schule Opfikon
"aus schulorganisatorischen Gründen".
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten B und C
beim Bezirksrat Bülach, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. August
2023.
abwies (Dispositiv-Ziff. I) und einem allfälligen Rechtsmittel gegen
diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzog (Dispositiv-Ziff. V).
Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 696.60 auferlegte der
Bezirksrat im Betrag von Fr. 557.30 der Schulpflege Opfikon und im Betrag
von Fr. 139.30 B und C (Dispositiv-Ziff. II); er verpflichtete die
Schulpflege Opfikon ausserdem in Dispositiv-Ziff. III, den Genannten eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- inklusive Mehrwertsteuer auszurichten.
III.
Am 14. September 2023 liessen B
und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass der bezirksrätliche Beschluss vom
9.
August 2023 die Umteilung von A ins Schulhaus Lättenwiesen zu Unrecht
schützte, weil sie widerrechtlich erfolgt sei, eventualiter sei
Dispositiv-Ziff. III des bezirksrätlichen Beschlusses vom 9. August
2023.
aufzuheben und ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 5'332.27 zuzusprechen
bzw. subeventualiter der Bezirksrat Bülach anzuweisen, die Festsetzung der
Parteientschädigung in rechtskonformer Weise vorzunehmen.
Die Schule Opfikon verzichtete am 20. September 2023 (implizit) auf
Beschwerdebeantwortung und der Bezirksrat Bülach am 11. Oktober 2023
ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
1.2.1
Während die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz noch um Zuteilung ihrer
Tochter A in eine Klasse im Schulhaus Glattpark ersucht hatten, lautet ihr
Hauptantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu – im Sinn eines
"Minus" (BGE 142 I 155 E. 4.4.2) – nur noch auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit des streitgegenständlichen Zuteilungsentscheids. Die Eltern
erklären die Einschränkung des Streitgegenstands damit, dass ihre Tochter das
Schuljahr 2023/2024 bereits im Schulhaus Lättenwiesen habe beginnen müssen,
weshalb eine Gutheissung des Begehrens um Umteilung keinen praktischen Nutzen
mehr hätte bzw. eine Umteilung während des laufenden Schuljahrs und die damit
einhergehenden Konsequenzen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wären.
Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist, ob ein solches
Feststellungsbegehren erhoben werden bzw. darauf eingetreten werden darf.
1.2.2
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
(Feststellungs-)Interesse voraus. Es sind grundsätzlich die gleichen Kriterien
wie für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation ([§ 49 in Verbindung mit]
§ 21 Abs. 1 VRG) massgebend, das heisst, die gesuchstellende Person
muss einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Feststellung dartun
können. Der praktische Nutzen besteht in der Regel darin, dass mit der
Feststellungsverfügung nachteilige Dispositionen vermieden werden sollen (vgl.
auch BGE 141 II 14 E. 4.4). Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dargelegt werden, dass die ins Auge gefasste Disposition, deren Rechtsfolgen zu
klären sind, auch getätigt wird. Mit Feststellungsbegehren können
Privatpersonen aber auch das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen Gründen
eine Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen. Das Feststellungsinteresse muss
dabei in aller Regel direkt und aktuell sein, es sei denn, es gehe um eine
Grundsatzfrage, welche sonst nie geklärt werden könnte (zum Ganzen Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 24; Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 25 N. 15, 19 und 23 f.; Isabelle Häner, in: Bernhard
Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 3. A., Zürich 2023, Art. 25
N. 16).
Daneben gelten spezifische Kriterien für die Schutzwürdigkeit des
Feststellungsinteresses und damit die Zulässigkeit der Feststellungsverfügung.
So besteht in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, wenn die
gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch
mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2, und
30.
März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2). Das Feststellungsbegehren
ist aber nicht schlechthin als subsidiär zu betrachten. Vielmehr kann sich
ausnahmsweise auch bei Möglichkeit eines Leistungs- oder Gestaltungsbegehrens
ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2; BGr,
23.
Februar 2021, 4A_279/2020, E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2.3
Wie eingangs ausgeführt, wehrten sich die Beschwerdeführenden hier zunächst
mit einem Gestaltungsbegehren gegen den strittigen Zuteilungsentscheid, bevor
sie dieses vor Verwaltungsgericht in ein Feststellungsbegehren
"umwandelten". Die Beschwerdeführenden verzichteten mithin freiwillig
darauf, an ihrem Gestaltungsbegehren festzuhalten, was auf ein fehlendes
Feststellungsinteresse hindeutet. Der Verzicht auf das ursprüngliche
Gestaltungsbegehren ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz
dieses zuvor kurz vor Beginn des neuen Schuljahrs abgewiesen und einer
Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Die
Beschwerdeführenden wollten mit der Anpassung ihres Beschwerdeantrags
vermeiden, dass ihre Tochter nach der Eingewöhnung am neuen Schulort, dem sie
zugewiesen wurde, das Schulhaus unter Umständen gleich wieder wechseln bzw.
ihre Schullaufbahn unter dem drohenden Eindruck eines baldigen Schulwechsels
beginnen müsse. Dieses Anliegen vermag den Beschwerdeführenden mit Blick auf
das Kindeswohl ausnahmsweise ein selbständiges Interesse an der beantragten
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zuteilung ihrer Tochter A zum Schulhaus
Lättenwiesen zu verschaffen.
Das Feststellungsinteresse ist mit der Hinnahme der angefochtenen
Zuteilung auch nicht einfach dahingefallen. Die Beschwerdeführenden bringen in
diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass A und deren jüngere Schwester
voraussichtlich noch während Jahren in Opfikon beschult werden, sodass sich die
eigentliche Kernfrage, die Frage der Zulässigkeit einer Schulzuteilung per Los,
grundsätzlich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, ohne dass es den Eltern möglich wäre, den Instanzenzug vor Beginn des
neuen Schuljahrs auszuschöpfen. Wohl stellte bereits die Vorinstanz in den
Erwägungen ihres Entscheids fest, dass die Vorgehensweise der
Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung der Kinder aus dem Glattpark in die Schule
Lättenwiesen als nicht mit den formellen rechtlichen Vorgaben im Einklang
stehend erscheine, was sowohl das Ignorieren der Zuschriften der
Beschwerdeführenden als auch den behaupteten und unbestritten gebliebenen
Losentscheid bei der Zuteilung ihrer Tochter zum Schulhaus Lättenwiesen
betreffe. Die Begründung des Rekursentscheids ist ansonsten jedoch
widersprüchlich und da der Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin im
Ergebnis geschützt wird, ist nicht auszuschliessen, dass diese künftig bei
einer Schulzuteilung nochmals gleich vorgehen wird. Es handelt sich bei der
Frage nach der Zulässigkeit von Losentscheiden bei der Schulzuteilung zudem um
eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, deren richterliche Beantwortung im
öffentlichen Interesse liegt.
1.3
Damit ist
auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden einzutreten.
2.
2.1
Für
Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw.
des Schulkreises ist im Kanton Zürich die Schulpflege zuständig (§ 42
Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler
zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das
Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der
Kindergruppen, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und
sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der
Geschlechter berücksichtigt werden.
2.2
Die
Verfügung des Präsidenten der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023 ist
äusserst knapp begründet. Zur Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführenden zum
Schulhaus Lättenwiesen wird darin lediglich angegeben, dass die Schule
Glattpark nicht alle Kinder aufzunehmen vermöge. Der Schulweg in die Schule
Lättenwiesen sei sodann einfach zu bewältigen und es gingen auch noch andere
Kinder aus dem Glattpark dorthin zur Schule. Den – insofern unbestritten
gebliebenen – Angaben des Präsidenten des Elternforums Glattpark zufolge hatte
der Leiter Bildung der Stadt Opfikon ihm gegenüber zu den Zuteilungen von
Kindern in die neue Schuleinheit Glattpark im Rahmen eines Gesprächs am
20.
April 2023 ergänzend ausgeführt, dass es keine Eltern aus dem
Glattpark gegeben habe, die sich auf ihren Aufruf hin freiwillig für eine
Zuteilung ihres Kindes zum Schulhaus Lättenwiesen gemeldet hätten.
Zwischenzeitlich sei die Zuteilung erfolgt. Es sei darauf geachtet worden, dass
kein Kind aus dem Glattpark der Schuleinheit Lättenwiesen zugeteilt worden sei,
das bereits ältere Geschwister in der Schuleinheit Oberhausen (neu: Glattpark)
habe. Von den verbleibenden Kindern mit vergleichsweise kurzem Schulweg ins
Schulhaus Lättenwiesen seien knapp 20 Kinder aus dem Glattpark per Losentscheid
der Schuleinheit Lättenwiesen zugeteilt worden.
Dieses Vorgehen beanstanden die Beschwerdeführenden zu Recht. Die
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einem bestimmten Schulhaus mittels
Losentscheids ist zwar nicht per se unzulässig. Gemäss § 25 VSV hat die
Schulpflege bei ihrem Zuteilungsentscheid jedoch die dort genannten sowie
allenfalls weitere (sachliche) Zuteilungskriterien zu beachten und sie –
entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot – in ausgewogener Weise auf alle schulpflichtigen
Kinder anzuwenden. Das Losverfahren wird vom Verordnungsgeber nicht als
alternatives Zuteilungsverfahren genannt. Es kann daher in diesem Zusammenhang
nur dann (ausnahmsweise) zur Anwendung kommen, wenn bei mehreren Kindern
sämtliche der in § 25 VSV erwähnten und auch die nicht erwähnten, konkret
infrage kommenden Kriterien gleichermassen (nicht) erfüllt sind und damit für
den Zuteilungsentscheid nichts mehr hergeben, das heisst, wenn mehrere Kinder
nach Festlegung der massgeblichen Zuteilungskriterien und deren Anwendung auf
den konkreten Einzelfall gleichermassen für die Zuteilung zu einem bestimmten
Schulhaus mit begrenzter Kapazität infrage kommen (vgl. BGr, 27. Februar
2002, 2P.267/2001, E. 2b, wo die Losbildung nicht nach sachgerechten
Kriterien erfolgte; siehe auch BGE 143 III 425 E. 4.5, wonach der
Losentscheid ein Mittel sei, um dem Grundsatz der Anspruchsgleichheit zum
Durchbruch zu verhelfen). In solchen Situationen kann ein vermeintlich
sachlicher Zuteilungsentscheid etwas Willkürliches haben. Dem wirkt eine
Losziehung entgegen, wobei das Verfahren für den Losentscheid jeweils auch so
zu gestalten ist, dass ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt wird,
und zudem im Einzelfall sorgfältig zu dokumentieren ist, weshalb das
Losverfahren gewählt wurde und welche Kriterien bei der Losbildung
berücksichtigt wurden.
Es mag sein, dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend von einem Fall der Gleichwertigkeit im vorstehend
geschilderten Sinn ausging bei denjenigen 20 Kindern, über deren Schulzuteilung
letztlich per Los entschieden wurde. Die Äusserungen ihres Leiters Bildung
gegenüber dem Präsidenten des Elternforums wie auch ihre eigenen Ausführungen
in diesem Verfahren legen allerdings nahe, dass die Beschwerdegegnerin die
Zuteilungskriterien nicht korrekt angewandt und bei der Losbildung lediglich
die Länge des Schulwegs und den Schulort allfälliger älterer Geschwister, nicht
aber etwa die Schulsituation allfälliger jüngerer Geschwister berücksichtigt
hat. Jedenfalls lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass nebst den beiden
genannten noch weitere Zuteilungskriterien Beachtung gefunden hätten, und ging
die Beschwerdegegnerin unstreitig nicht auf die von den Beschwerdeführenden
genannten weiteren Gründe für die von ihnen gewünschte Schulzuteilung ein. Im
konkreten Fall ist darin, dass die Beschwerdegegnerin die Tochter der Beschwerdeführenden
per Losentscheid einer Schule zuteilte, daher eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu erblicken.
2.3
Die
Vorinstanz erwägt in ihrem Entscheid zwar ebenfalls in diese Richtung gehend,
dass "rechtlichen Differenzierungen nach Losentscheid" regelmässig
ein sachgerechtes Kriterium fehle bzw. dass der strittige Zuteilungsentscheid
nicht hinreichend begründet sei. Statt als Konsequenz aus dieser Feststellung
auf eine Gutheissung des Rekurses zu erkennen, gelangt sie dann jedoch – ohne
nachvollziehbare Begründung und ohne selbst über nähere Angaben zu den für eine
Schulzuteilung massgeblichen Zuteilungskriterien (§ 25 Abs. 1 VSV) zu
verfügen – zum Schluss, dass der Zuteilungsentscheid "im Resultat"
nicht unhaltbar bzw. nicht willkürlich oder rechtswidrig sei, weil die
strittige Zuteilung im Ermessen der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, wenn sie
ihr Ermessen ausgeübt und A ermessensweise statt per Losentscheid zugewiesen
hätte.
Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Überprüfung der strittigen
Schulzuteilung mithin zu Unrecht auf eine Willkürprüfung.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen und antragsgemäss festzustellen, dass der bezirksrätliche
Beschluss vom 9. August 2023 die Umteilung von A ins Schulhaus
Lättenwiesen zu Unrecht schützte, weil sie widerrechtlich erfolgte.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ([§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Desgleichen ist diese zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteienschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Geschuldet ist lediglich eine angemessene
Entschädigung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon
ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Rekursentscheid
vom 9. August 2023 die Umteilung von A ins Schulhaus Lättenwiesen zu
Unrecht schützte, weil sie widerrechtlich erfolgte.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 9. August
2023.
werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 9. August 2023 wird
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.