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Entscheid

VB.2023.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00533

4. April 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25259)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00533

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

SAS A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft,

Arbeitsbedingungen, Personenfreizügigkeit,

Beschwerdegegner,

betreffend Auferlegung

eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen

Verletzung der Auskunftspflicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 20. Juli 2021 führte die Arbeitskontrollstelle

des Kantons Zürich für die Paritätische Kommission der Elektrobranche an der B-Strasse 20

in D beim Umbau eines Ladenlokals eine Kontrolle der Arbeits- und

Lohnbedingungen durch. Dort wurde C, ein Mitarbeiter der in Frankreich

ansässigen und nach französischem Recht als "société par actions

simplifié" (SAS) konstituierten Gesellschaft A, angetroffen und befragt.

Zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Mindestlöhne forderte die

Paritätische Kommission der Elektrobranche in der Folge die SAS A mit

E-Mail vom 2. August 2021 und mit schriftlicher Ermahnung vom

20. September 2021, welche unter Beilage des ausgedruckten E-Mails vom

2. August 2021 per eingeschriebener Post an ihren Sitz in Frankreich

zugestellt wurde, auf, entsprechende Unterlagen einzureichen. Dieser

Aufforderung kam die SAS A nicht nach. Mit Schreiben vom 19. November

2021, ebenfalls auf dem Postweg nach Frankreich zugestellt, verlangte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit (seit dem 1. Januar 2024: Amt für Wirtschaft) des

Kantons Zürich die Einreichung der Dokumente, drohte der SAS A im

Unterlassungsfall ein Dienstleistungsverbot an und gewährte ihr das rechtliche

Gehör. Auch hierauf reagierte die SAS A nicht. Am 22. Februar 2022

verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein Dienstleistungsverbot in der

Schweiz während 12 Monaten gegenüber der SAS A wegen Verstosses gegen die

Auskunftspflichten gemäss dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG,

SR 823.20).

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs der SAS A

wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom

13.

Juli 2023 ab.

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 14. September 2023 auf

Französisch und Deutsch (maschinell übersetzt) erhob die SAS A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 13. Juli 2023 sei unter Entschädigungsfolge

dahingehend anzupassen, dass der Rekurs der SAS A gegen die Verfügung des

Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Februar 2022 gutgeheissen und

letztere ersatzlos aufgehoben werde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wurde

die SAS A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'095.- zu

leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am

19.

September 2023 auf Vernehmlassung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 die Abweisung der

Beschwerde. Die SAS A reichte am 24. Oktober 2023 eine weitere

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion

über Anordnungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Bereich des Vollzugs des

Entsendegesetzes bzw. der flankierenden Massnahmen zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2021.00414, E. 1.1).

1.2

Gemäss Art. 48

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)

ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben an das

Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Diesem Erfordernis

ist vorliegend durch die Einreichung einer maschinellen Übersetzung der auf

Französisch abgefassten Beschwerdeschrift Genüge getan. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin ist jedoch einzig diese deutschsprachige Version

massgeblich.

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 2

Abs. 1 EntsG müssen arbeitgebende Personen mit Sitz oder Wohnsitz im

Ausland, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden,

damit diese dort für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Rechnung und unter

ihrer Leitung sowie im Rahmen eines zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger

bestehenden Vertragsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1

lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der

zu ihrer Unternehmensgruppe gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG),

den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in

Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten

Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a

des Obligationenrechts (SR 220) insbesondere in den Bereichen der

minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie müssen

den zuständigen Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung

der entsprechenden Anforderungen belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG).

Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei

nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der

Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags

obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche

zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7

Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG).

2.2

Kommt eine

arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach,

erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft,

wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu

Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes

Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente

Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen

kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten

kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten

(Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12

Abs. 1 lit. a EntsG).

Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen

Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft

und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d

EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite

Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz

in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]).

3.

3.1

Streitbetroffen

ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektro­branche

ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein

Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische

Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin

in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch

auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf

nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um

eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die

E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den

rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann.

3.2

Die

direkte Zustellung von amtlichen Dokumenten ins Ausland ist zulässig, wenn der

fremde Staat dieser Art von Zustellung zustimmt oder wenn diese

staatsvertraglich vorgesehen ist (vgl. BVGr, 10. Juni 2020, F-1367/2020, E. 3.2.2

mit zahlreichen Hinweisen). Am 1. Oktober 2019 ist für die Schweiz das

Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von

Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV, SR 0.172.030.5) in

Kraft getreten. Dieses wurde auch von Frankreich ratifiziert und ist anwendbar

für die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen mit Ausnahme von

Steuer- und Strafsachen (Art. 1 Abs. 2 EÜZV).

Wie von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu

Recht nicht mehr bestritten wird, handelte es sich beim Schreiben vom

20.

September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche und dem

Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners um Schriftstücke in

Verwaltungssachen. Sie zielten darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ihrer

Pflicht zur Einreichung von Belegen nach Art. 7 Abs. 2 EntsG

nachkommt, respektive, dass sie vor dem Erlass der Verwaltungssanktion gemäss Art. 9

Abs. 2 lit. e EntsG Stellung hierzu nehmen kann. Die

Verwaltungssanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG haben nach

gesetzgeberischer Absicht und überwiegender Lehre keinen strafrechtlichen

Charakter (vgl. Botschaft zur Änderung des Entsendegesetztes vom 1. Juli

2015, BBl 2015 S. 5845 ff., 5856; Kurt Pärli, Entsendegesetz, 2. A.,

Bern 2022, Art. 9 N. 19 ff. mit Hinweisen). Das EÜZV kommt vorliegend

folglich zur Anwendung.

3.3

Vorab ist

festzuhalten, dass ein Anspruch auf Übersetzung eines Schriftstücks in

Verwaltungssachen in eine Amtssprache des Ziellandes nur besteht, wenn die Zustellung

dieses Schriftstücks über den Rechtshilfeweg erfolgt und durch den Adressaten

geltend gemacht wird, er verstehe die Sprache nicht, in welcher das

Schriftstück verfasst wurde (Art. 7 Abs. 2 EÜZV). Vorliegend erfolgte

der Versand jedoch in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EÜZV postalisch,

womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übersetzung der an sie

gerichteten Schreiben und Verfügungen hatte (vgl. BGr, 4. Januar 2023,

1C_219/2022, E. 3.1). Zu klären ist aber immerhin, ob den streitbetroffenen

Schreiben allenfalls ein Begleitschreiben auf Französisch hätte beigelegt

werden müssen.

3.4

Nach Art. 11

Abs. 1 EÜZV kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet

anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post

zustellen lassen. Es steht den Vertragsstaaten jedoch nach Art. 11 Abs. 2

EÜZV offen, mit einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten

Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der

Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken

ganz oder teilweise zu widersprechen, wobei sich jeder Vertragsstaat auf die

fehlende Gegenseitigkeit berufen kann. Die Schweiz hat eine entsprechende

Erklärung abgegeben, wonach sie Zustellung unmittelbar durch die Post zulässt.

Jedoch verlangt sie, dass bei Empfängern, die Schweizer Staatsbürger,

Staatsangehörige eines dritten Staates oder staatenlos sind, das Schriftstück

zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden muss, aus dem hervorgeht, dass

der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über

seine Rechte und Pflichten erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache,

die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst

sein (vgl. EÜZV, Erklärungen der Schweiz, Bst. f). Frankreich hat

hingegen, wie sich aus der offiziellen Website des Europarats ergibt, von der

Möglichkeit einer Erklärung keinen Gebrauch gemacht (siehe

https://www.coe.int/de > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis >

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in

Verwaltungssachen im Ausland > Vorbehalte und Erklärungen).

3.5

Ob bei dieser Ausgangslage aufgrund des

völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 21 Ziff. 1

lit. b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der

Verträge [VRK, SR 0.111]) auch im Ausland ansässige Adressaten schweizerischer

Schriftstücke in Verwaltungssachen Anspruch auf ein Begleitschreiben in ihrer

Sprache haben, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann offenbleiben. Die

Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV nimmt für ihren

Anwendungsbereich Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, womit zum

Ausdruck kommt, dass nur natürliche Personen hiervon erfasst sein können.

Juristische Personen haben kein Bürgerrecht und damit auch keine eigentliche

Staatsangehörigkeit (vgl. Andreas Kley-Struller, Die Staatszugehörigkeit

juristischer Personen, Schweizerische Zeitschrift für internationales und

europäisches Recht [SZIER] 2/1991, S. 163 ff., Rz. 22). Dieser

Schluss drängt sich auch mit Blick auf die ratio legis der Erklärung der

Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV auf. Die gesetzgeberische Absicht,

eine natürliche Person davor zu schützen, dass sie von einer ausländischen

Verwaltungsbehörde (möglicherweise überraschenderweise) ein Schriftstück in

Verwaltungssachen erhält, das sie aufgrund der Sprache nicht erkennt oder

versteht, ist nachvollziehbar. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass es

nicht die Absicht des Gesetzgebers war, diesen Schutz auch auf juristische

Personen auszuweiten, zumal diese üblicherweise nur bei internationaler

Tätigkeit überhaupt in Kontakt mit ausländischen Behörden kommen und ihnen

diesfalls aber auch zuzumuten ist, entsprechende Vorkehren zu treffen, damit

allfällige ausländische Schriftstücke in Verwaltungssachen erkannt und verstanden

werden. Hinzu kommt, dass es für eine Verwaltungsbehörde kaum bestimmbar ist,

welche Sprachkenntnisse einer juristischen Person zugeordnet werden können. Daraus

folgt, dass sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf die Erklärung

der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann, weil sie eine

juristische Person ist.

4.

4.1

Ohnehin

kann eine erfolgte Zustellung ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn sie allenfalls

fehlerhaft ist. Es ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob

die betroffene Partei durch die (behauptete) Unregelmässigkeit der

Zustellung irregeführt wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat.

Diesbezüglich gilt es sich an dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu orientieren,

der der Berufung auf einen Formmangel Grenzen setzt; so muss die betroffene

Person innerhalb einer angemessenen Frist handeln, sobald sie in irgendeiner

Weise von der Verfügung, die sie anfechten will, Kenntnis erlangt hat. Dies

bedeutet insbesondere, dass eine Verfügung, auch wenn sie nicht ordnungsgemäss

eröffnet wurde, in Rechtskraft erwachsen kann, wenn sie nicht innert

angemessener Frist weitergezogen wird (zum Ganzen BGr, 5. November 2019,

2C_160/2019, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen insbesondere auch auf BGr,

9.

April 2018, 2C_478/2017, E. 5.1 f.; ferner BGr,

27.

August 2020, 1C_513/2019, E. 1.3; siehe ausserdem VGr, 1. März

2023, VB.2022.00721, E. 3.1). Spezifisch kann sich nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Ausland ansässige Empfänger eines

schweizerischen verwaltungsrechtlichen Entscheids auch nicht auf das Prinzip

der Gegenseitigkeit berufen und ein Begleitschreiben verlangen, wenn dieses

überflüssig ist, weil er mit seiner Anfechtung in der Sache zeigt, dass er den

Entscheid verstanden habe und er die Rügen hinsichtlich Nichtverstehens der

Verfahrenssprache nicht schon von Anfang an vorgebracht hat. Ein solches

Verhalten ist treuwidrig (BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1 f.).

4.2

Im

vorliegenden Fall bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des

fehlenden Begleitschreibens nicht auf die angefochtene Verfügung selbst,

sondern auf die der Verfügung vorgehenden Auskunftsersuchen und Ermahnungen,

welche die Paritätische Kommission der Elektrobranche und der Beschwerdegegner

in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EntsG an sie gerichtet haben und

welche sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstanden habe. Art. 7

Abs. 2 EntsG bestimmt, dass Arbeitgeber den zuständigen Organen auf Verlangen

alle Dokumente zustellen müssen, welche die Einhaltung der Arbeits- und

Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Verletzung

der Auskunftspflicht bedingt also ein Auskunftsbegehren der zuständigen

Behörde. Entsprechend ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung,

welche die Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführerin

feststellt und diese gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einem Dienstleistungsverbot

belegt, davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise zur

Auskunftserstattung aufgefordert worden ist.

4.3

Während

die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnten Auskunftsersuchen und

Ermahnungen reagierte, war sie offenbar in der Lage, die ebenfalls auf Deutsch

und ohne Begleitschreiben versandte Verfügung vom 22. Februar 2022

ausreichend gut zu verstehen, um sie anfechten zu können (vgl. hierzu BGr,

4.

Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1). In deren Begründung wurde

erneut auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Auskünfte (Kopien der

Arbeitsverträge, Arbeitszeitrapporte, Lohnabrechnungen sowie Belege über die

Bezahlung einer Entsendezulage, der Spesen, eines 13. Monatsgehaltes sowie

Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld und die Angabe der Anzahl Ferien- und

Feiertage) bezüglich ihres Arbeitnehmers C verwiesen. Entsprechend wusste die

Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt über ihre Verpflichtung nach Art. 7

Abs. 2 EntsG Bescheid und hätte in guten Treuen gemeinsam mit der

Anfechtung der Verfügung oder einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch auch die

versäumten Handlungen sofort nachholen müssen. Da sie dies bis heute nicht

getan hat und sich stattdessen ausschliesslich auf einen angeblichen Formfehler

beruft, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig zu

qualifizieren.

Ohnehin hat sich gemäss vorzitierter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Beschwerdeführerin ihre Untätigkeit nach Erhalt der

streitbetroffenen Schreiben vorhalten zu lassen, zumal lebensfremd ist, dass

sie Schreiben von schweizerischen Behörden aufgrund der Sprache nicht erkannt

oder verstanden habe. Sie ist Teil eines Detailhandelskonzerns, der weltweit

tätig ist und allein in der Schweiz 36 Filialen (wovon mindestens 7 in der

Deutschschweiz) betreibt (vgl. https://…, zuletzt abgerufen am 4. April

2024). Zum Konzern gehört auch eine Gesellschaft in der Schweiz, welche sogar

eine Website auf Deutsch betreibt (www…, zuletzt abgerufen am 4. April

2024). Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs und in ihrer

Beschwerde auf das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz, welches nur auf

Deutsch verfügbar ist. Selbst bei Annahme fehlender Sprachkenntnisse wäre

mindestens zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt

der Schreiben der Paritätischen Kommission der Elektrobranche und des

Beschwerdegegners, welche klar als amtliche Dokumente erkennbar waren, mehrere

Gesetzesbestimmungen nannten und mit fettgedruckten Fristansetzungen versehen

waren, darum bemühen würde, herauszufinden, was von ihr verlangt wird. Hierzu

hätte sie beispielsweise einen maschinellen Übersetzer, wie sie ihn für die

Beschwerde oder ihren Rekurs verwendet hat, beiziehen können oder sie hätte

sich mit Rückfragen bei der Paritätischen Kommission der Elektrobranche oder

dem Beschwerdegegner melden können. Die entsprechenden Kontaktangaben waren

klar erkennbar auf den Schreiben angebracht. Solche Bemühungen seitens der

Beschwerdeführerin werden jedoch nicht behauptet oder dargetan.

4.4

Aus dem

völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin

sodann ebenfalls nichts für sich ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise bei der Beschwerdeführerin durch

seine Handlungen, Unterlassungen, Erklärungen oder Verhaltensweisen ein

schützenswertes berechtigtes Vertrauen geschaffen oder die

internationalrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz umgangen oder ihres Sinns

entleert hätte.

4.5

Selbst

wenn sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf die Erklärung der

Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV und den völkerrechtlichen Grundsatz

der Gegenseitigkeit berufen könnte (vgl. oben E. 3.5), erwiese sich ihr

Verweis auf einen Formmangel als treuwidrig. Das Schreiben vom

20.

September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche sowie

das Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners sind somit als

rechtsgültig zugestellt zu qualifizieren.

5.

Durch das Untätigbleiben trotz zweier ihr rechtsgültig

zugestellten Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Einreichung von

Unterlagen bezüglich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat die

Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG

verletzt. Die verhängte Sanktion eines Dienstleistungsverbots für zwölf Monate in

Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12

Abs. 1 lit. a EntsG ist gerechtfertigt und angesichts des

Sanktionsrahmens von einem bis zu fünf Jahren für ein erstes Vergehen verhältnismässig.

Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion.