VB.2023.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00533
4. April 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25259)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00533
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
SAS A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft,
Arbeitsbedingungen, Personenfreizügigkeit,
Beschwerdegegner,
betreffend Auferlegung
eines Dienstleistungsverbotes in der Schweiz wegen
Verletzung der Auskunftspflicht,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. Juli 2021 führte die Arbeitskontrollstelle
des Kantons Zürich für die Paritätische Kommission der Elektrobranche an der B-Strasse 20
in D beim Umbau eines Ladenlokals eine Kontrolle der Arbeits- und
Lohnbedingungen durch. Dort wurde C, ein Mitarbeiter der in Frankreich
ansässigen und nach französischem Recht als "société par actions
simplifié" (SAS) konstituierten Gesellschaft A, angetroffen und befragt.
Zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Mindestlöhne forderte die
Paritätische Kommission der Elektrobranche in der Folge die SAS A mit
E-Mail vom 2. August 2021 und mit schriftlicher Ermahnung vom
20. September 2021, welche unter Beilage des ausgedruckten E-Mails vom
2. August 2021 per eingeschriebener Post an ihren Sitz in Frankreich
zugestellt wurde, auf, entsprechende Unterlagen einzureichen. Dieser
Aufforderung kam die SAS A nicht nach. Mit Schreiben vom 19. November
2021, ebenfalls auf dem Postweg nach Frankreich zugestellt, verlangte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit (seit dem 1. Januar 2024: Amt für Wirtschaft) des
Kantons Zürich die Einreichung der Dokumente, drohte der SAS A im
Unterlassungsfall ein Dienstleistungsverbot an und gewährte ihr das rechtliche
Gehör. Auch hierauf reagierte die SAS A nicht. Am 22. Februar 2022
verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein Dienstleistungsverbot in der
Schweiz während 12 Monaten gegenüber der SAS A wegen Verstosses gegen die
Auskunftspflichten gemäss dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG,
SR 823.20).
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs der SAS A
wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom
13.
Juli 2023 ab.
III.
Mit Beschwerdeschrift vom 14. September 2023 auf
Französisch und Deutsch (maschinell übersetzt) erhob die SAS A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 13. Juli 2023 sei unter Entschädigungsfolge
dahingehend anzupassen, dass der Rekurs der SAS A gegen die Verfügung des
Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Februar 2022 gutgeheissen und
letztere ersatzlos aufgehoben werde.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wurde
die SAS A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'095.- zu
leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am
19.
September 2023 auf Vernehmlassung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 die Abweisung der
Beschwerde. Die SAS A reichte am 24. Oktober 2023 eine weitere
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion
über Anordnungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Bereich des Vollzugs des
Entsendegesetzes bzw. der flankierenden Massnahmen zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2021.00414, E. 1.1).
1.2
Gemäss Art. 48
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)
ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben an das
Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Diesem Erfordernis
ist vorliegend durch die Einreichung einer maschinellen Übersetzung der auf
Französisch abgefassten Beschwerdeschrift Genüge getan. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin ist jedoch einzig diese deutschsprachige Version
massgeblich.
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 2
Abs. 1 EntsG müssen arbeitgebende Personen mit Sitz oder Wohnsitz im
Ausland, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden,
damit diese dort für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Rechnung und unter
ihrer Leitung sowie im Rahmen eines zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger
bestehenden Vertragsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1
lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der
zu ihrer Unternehmensgruppe gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG),
den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in
Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten
Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a
des Obligationenrechts (SR 220) insbesondere in den Bereichen der
minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie müssen
den zuständigen Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung
der entsprechenden Anforderungen belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG).
Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei
nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der
Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags
obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche
zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7
Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG).
2.2
Kommt eine
arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach,
erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft,
wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu
Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes
Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente
Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen
kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten
kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten
(Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 lit. a EntsG).
Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen
Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft
und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d
EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite
Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz
in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]).
3.
3.1
Streitbetroffen
ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektrobranche
ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein
Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische
Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin
in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch
auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf
nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um
eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die
E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den
rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann.
3.2
Die
direkte Zustellung von amtlichen Dokumenten ins Ausland ist zulässig, wenn der
fremde Staat dieser Art von Zustellung zustimmt oder wenn diese
staatsvertraglich vorgesehen ist (vgl. BVGr, 10. Juni 2020, F-1367/2020, E. 3.2.2
mit zahlreichen Hinweisen). Am 1. Oktober 2019 ist für die Schweiz das
Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von
Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV, SR 0.172.030.5) in
Kraft getreten. Dieses wurde auch von Frankreich ratifiziert und ist anwendbar
für die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen mit Ausnahme von
Steuer- und Strafsachen (Art. 1 Abs. 2 EÜZV).
Wie von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu
Recht nicht mehr bestritten wird, handelte es sich beim Schreiben vom
20.
September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche und dem
Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners um Schriftstücke in
Verwaltungssachen. Sie zielten darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Pflicht zur Einreichung von Belegen nach Art. 7 Abs. 2 EntsG
nachkommt, respektive, dass sie vor dem Erlass der Verwaltungssanktion gemäss Art. 9
Abs. 2 lit. e EntsG Stellung hierzu nehmen kann. Die
Verwaltungssanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG haben nach
gesetzgeberischer Absicht und überwiegender Lehre keinen strafrechtlichen
Charakter (vgl. Botschaft zur Änderung des Entsendegesetztes vom 1. Juli
2015, BBl 2015 S. 5845 ff., 5856; Kurt Pärli, Entsendegesetz, 2. A.,
Bern 2022, Art. 9 N. 19 ff. mit Hinweisen). Das EÜZV kommt vorliegend
folglich zur Anwendung.
3.3
Vorab ist
festzuhalten, dass ein Anspruch auf Übersetzung eines Schriftstücks in
Verwaltungssachen in eine Amtssprache des Ziellandes nur besteht, wenn die Zustellung
dieses Schriftstücks über den Rechtshilfeweg erfolgt und durch den Adressaten
geltend gemacht wird, er verstehe die Sprache nicht, in welcher das
Schriftstück verfasst wurde (Art. 7 Abs. 2 EÜZV). Vorliegend erfolgte
der Versand jedoch in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EÜZV postalisch,
womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übersetzung der an sie
gerichteten Schreiben und Verfügungen hatte (vgl. BGr, 4. Januar 2023,
1C_219/2022, E. 3.1). Zu klären ist aber immerhin, ob den streitbetroffenen
Schreiben allenfalls ein Begleitschreiben auf Französisch hätte beigelegt
werden müssen.
3.4
Nach Art. 11
Abs. 1 EÜZV kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet
anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post
zustellen lassen. Es steht den Vertragsstaaten jedoch nach Art. 11 Abs. 2
EÜZV offen, mit einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten
Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der
Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken
ganz oder teilweise zu widersprechen, wobei sich jeder Vertragsstaat auf die
fehlende Gegenseitigkeit berufen kann. Die Schweiz hat eine entsprechende
Erklärung abgegeben, wonach sie Zustellung unmittelbar durch die Post zulässt.
Jedoch verlangt sie, dass bei Empfängern, die Schweizer Staatsbürger,
Staatsangehörige eines dritten Staates oder staatenlos sind, das Schriftstück
zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden muss, aus dem hervorgeht, dass
der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über
seine Rechte und Pflichten erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache,
die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst
sein (vgl. EÜZV, Erklärungen der Schweiz, Bst. f). Frankreich hat
hingegen, wie sich aus der offiziellen Website des Europarats ergibt, von der
Möglichkeit einer Erklärung keinen Gebrauch gemacht (siehe
https://www.coe.int/de > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis >
Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen im Ausland > Vorbehalte und Erklärungen).
3.5
Ob bei dieser Ausgangslage aufgrund des
völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 21 Ziff. 1
lit. b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der
Verträge [VRK, SR 0.111]) auch im Ausland ansässige Adressaten schweizerischer
Schriftstücke in Verwaltungssachen Anspruch auf ein Begleitschreiben in ihrer
Sprache haben, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann offenbleiben. Die
Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV nimmt für ihren
Anwendungsbereich Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, womit zum
Ausdruck kommt, dass nur natürliche Personen hiervon erfasst sein können.
Juristische Personen haben kein Bürgerrecht und damit auch keine eigentliche
Staatsangehörigkeit (vgl. Andreas Kley-Struller, Die Staatszugehörigkeit
juristischer Personen, Schweizerische Zeitschrift für internationales und
europäisches Recht [SZIER] 2/1991, S. 163 ff., Rz. 22). Dieser
Schluss drängt sich auch mit Blick auf die ratio legis der Erklärung der
Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV auf. Die gesetzgeberische Absicht,
eine natürliche Person davor zu schützen, dass sie von einer ausländischen
Verwaltungsbehörde (möglicherweise überraschenderweise) ein Schriftstück in
Verwaltungssachen erhält, das sie aufgrund der Sprache nicht erkennt oder
versteht, ist nachvollziehbar. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass es
nicht die Absicht des Gesetzgebers war, diesen Schutz auch auf juristische
Personen auszuweiten, zumal diese üblicherweise nur bei internationaler
Tätigkeit überhaupt in Kontakt mit ausländischen Behörden kommen und ihnen
diesfalls aber auch zuzumuten ist, entsprechende Vorkehren zu treffen, damit
allfällige ausländische Schriftstücke in Verwaltungssachen erkannt und verstanden
werden. Hinzu kommt, dass es für eine Verwaltungsbehörde kaum bestimmbar ist,
welche Sprachkenntnisse einer juristischen Person zugeordnet werden können. Daraus
folgt, dass sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf die Erklärung
der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV berufen kann, weil sie eine
juristische Person ist.
4.
4.1
Ohnehin
kann eine erfolgte Zustellung ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn sie allenfalls
fehlerhaft ist. Es ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob
die betroffene Partei durch die (behauptete) Unregelmässigkeit der
Zustellung irregeführt wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat.
Diesbezüglich gilt es sich an dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu orientieren,
der der Berufung auf einen Formmangel Grenzen setzt; so muss die betroffene
Person innerhalb einer angemessenen Frist handeln, sobald sie in irgendeiner
Weise von der Verfügung, die sie anfechten will, Kenntnis erlangt hat. Dies
bedeutet insbesondere, dass eine Verfügung, auch wenn sie nicht ordnungsgemäss
eröffnet wurde, in Rechtskraft erwachsen kann, wenn sie nicht innert
angemessener Frist weitergezogen wird (zum Ganzen BGr, 5. November 2019,
2C_160/2019, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen insbesondere auch auf BGr,
9.
April 2018, 2C_478/2017, E. 5.1 f.; ferner BGr,
27.
August 2020, 1C_513/2019, E. 1.3; siehe ausserdem VGr, 1. März
2023, VB.2022.00721, E. 3.1). Spezifisch kann sich nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Ausland ansässige Empfänger eines
schweizerischen verwaltungsrechtlichen Entscheids auch nicht auf das Prinzip
der Gegenseitigkeit berufen und ein Begleitschreiben verlangen, wenn dieses
überflüssig ist, weil er mit seiner Anfechtung in der Sache zeigt, dass er den
Entscheid verstanden habe und er die Rügen hinsichtlich Nichtverstehens der
Verfahrenssprache nicht schon von Anfang an vorgebracht hat. Ein solches
Verhalten ist treuwidrig (BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1 f.).
4.2
Im
vorliegenden Fall bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
fehlenden Begleitschreibens nicht auf die angefochtene Verfügung selbst,
sondern auf die der Verfügung vorgehenden Auskunftsersuchen und Ermahnungen,
welche die Paritätische Kommission der Elektrobranche und der Beschwerdegegner
in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EntsG an sie gerichtet haben und
welche sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstanden habe. Art. 7
Abs. 2 EntsG bestimmt, dass Arbeitgeber den zuständigen Organen auf Verlangen
alle Dokumente zustellen müssen, welche die Einhaltung der Arbeits- und
Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Verletzung
der Auskunftspflicht bedingt also ein Auskunftsbegehren der zuständigen
Behörde. Entsprechend ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung,
welche die Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführerin
feststellt und diese gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einem Dienstleistungsverbot
belegt, davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise zur
Auskunftserstattung aufgefordert worden ist.
4.3
Während
die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnten Auskunftsersuchen und
Ermahnungen reagierte, war sie offenbar in der Lage, die ebenfalls auf Deutsch
und ohne Begleitschreiben versandte Verfügung vom 22. Februar 2022
ausreichend gut zu verstehen, um sie anfechten zu können (vgl. hierzu BGr,
4.
Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1). In deren Begründung wurde
erneut auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Auskünfte (Kopien der
Arbeitsverträge, Arbeitszeitrapporte, Lohnabrechnungen sowie Belege über die
Bezahlung einer Entsendezulage, der Spesen, eines 13. Monatsgehaltes sowie
Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld und die Angabe der Anzahl Ferien- und
Feiertage) bezüglich ihres Arbeitnehmers C verwiesen. Entsprechend wusste die
Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt über ihre Verpflichtung nach Art. 7
Abs. 2 EntsG Bescheid und hätte in guten Treuen gemeinsam mit der
Anfechtung der Verfügung oder einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch auch die
versäumten Handlungen sofort nachholen müssen. Da sie dies bis heute nicht
getan hat und sich stattdessen ausschliesslich auf einen angeblichen Formfehler
beruft, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig zu
qualifizieren.
Ohnehin hat sich gemäss vorzitierter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Beschwerdeführerin ihre Untätigkeit nach Erhalt der
streitbetroffenen Schreiben vorhalten zu lassen, zumal lebensfremd ist, dass
sie Schreiben von schweizerischen Behörden aufgrund der Sprache nicht erkannt
oder verstanden habe. Sie ist Teil eines Detailhandelskonzerns, der weltweit
tätig ist und allein in der Schweiz 36 Filialen (wovon mindestens 7 in der
Deutschschweiz) betreibt (vgl. https://…, zuletzt abgerufen am 4. April
2024). Zum Konzern gehört auch eine Gesellschaft in der Schweiz, welche sogar
eine Website auf Deutsch betreibt (www…, zuletzt abgerufen am 4. April
2024). Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs und in ihrer
Beschwerde auf das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz, welches nur auf
Deutsch verfügbar ist. Selbst bei Annahme fehlender Sprachkenntnisse wäre
mindestens zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt
der Schreiben der Paritätischen Kommission der Elektrobranche und des
Beschwerdegegners, welche klar als amtliche Dokumente erkennbar waren, mehrere
Gesetzesbestimmungen nannten und mit fettgedruckten Fristansetzungen versehen
waren, darum bemühen würde, herauszufinden, was von ihr verlangt wird. Hierzu
hätte sie beispielsweise einen maschinellen Übersetzer, wie sie ihn für die
Beschwerde oder ihren Rekurs verwendet hat, beiziehen können oder sie hätte
sich mit Rückfragen bei der Paritätischen Kommission der Elektrobranche oder
dem Beschwerdegegner melden können. Die entsprechenden Kontaktangaben waren
klar erkennbar auf den Schreiben angebracht. Solche Bemühungen seitens der
Beschwerdeführerin werden jedoch nicht behauptet oder dargetan.
4.4
Aus dem
völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin
sodann ebenfalls nichts für sich ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise bei der Beschwerdeführerin durch
seine Handlungen, Unterlassungen, Erklärungen oder Verhaltensweisen ein
schützenswertes berechtigtes Vertrauen geschaffen oder die
internationalrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz umgangen oder ihres Sinns
entleert hätte.
4.5
Selbst
wenn sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf die Erklärung der
Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV und den völkerrechtlichen Grundsatz
der Gegenseitigkeit berufen könnte (vgl. oben E. 3.5), erwiese sich ihr
Verweis auf einen Formmangel als treuwidrig. Das Schreiben vom
20.
September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche sowie
das Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners sind somit als
rechtsgültig zugestellt zu qualifizieren.
5.
Durch das Untätigbleiben trotz zweier ihr rechtsgültig
zugestellten Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Einreichung von
Unterlagen bezüglich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat die
Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG
verletzt. Die verhängte Sanktion eines Dienstleistungsverbots für zwölf Monate in
Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 lit. a EntsG ist gerechtfertigt und angesichts des
Sanktionsrahmens von einem bis zu fünf Jahren für ein erstes Vergehen verhältnismässig.
Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion.