VB.2023.00534
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00534
11. April 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25278)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00534
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bauausschuss Dübendorf, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. August 2022 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Dübendorf der C AG die Baubewilligung für den
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02
(neu Kat.-Nr. 03) an der F-Strasse in Dübendorf.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 7. Oktober 2022 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 26. Juli
2023.
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. September 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Dübendorf beantragte
am 18. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller
Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins. Mit
Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte die C AG die
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. November
2023.
replizierte A. Die C AG verzichtete am 28. November 2023 auf
eine Duplik. Der Bauausschuss Dübendorf duplizierte am 30. November 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03
ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf (BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W2c zugeschieden. Die Bauherrschaft plant, auf dem
Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage zu erstellen.
Nordwestlich grenzt das Grundstück an die G-Strasse und nordöstlich an die F-Strasse.
3.
3.1
In
prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdegegner 2 die Durchführung
eines Augenscheins.
3.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht
auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,
1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3;
VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
3.3
Vorliegend
ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Pläne und Fotografien
möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten sowie den Karten im
GIS-Browser des Kantons Zürich (maps.zh.ch) ist der Sachverhalt rechtsgenügend
erstellt; auf einen Augenschein
ist zu verzichten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin verlangt, das Baugrundstück müsse über die G-Strasse
erschlossen werden. Eine Erschliessung über die F-Strasse würde die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Es handle sich bei dieser um eine
Zufahrtsstrasse und es lägen keine wichtigen Gründe für ein Abweichen von der
Verkehrserschliessungsverordnung vor.
4.2
Die genügende Erschliessung ist eine
Grundanforderung, damit ein Grundstück baureif ist und bebaut werden kann (vgl.
§§ 233 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG]). Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem, wenn es für die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Die genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der
Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für
die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
Satz 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der
Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Dies hat er mit der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April
2019.
(VErV) getan.
Als Zufahrten
gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstücksgrenze
mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass
sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen,
die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer
jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und
sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen,
berücksichtigt werden (§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste,
insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an
Zufahrten finden sich in den Anhängen 1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung
(§ 5 Abs. 1 VErV). Für Zufahrten und Ausfahrten können in
Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV aus wichtigen Gründen geringere
Anforderungen gestellt werden aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,
im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen
überwiegenden öffentlichen Interessen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben
(§ 6 Abs. 1 lit. a–c VErV).
4.3
Gemäss Anhang 1 VErV gelten Zufahrten zur
Erschliessung von bis zu 50 Wohneinheiten als Zufahrtswege. Der hier strittige
Abschnitt der F-Strasse erschliesst von der H-Strasse bis zur G-Strasse 29 Wohneinheiten (vgl. Karte "Gebäudestatistik"
auf maps.zh.ch, zuletzt besucht am 22. März 2024). Mit dem geplanten
Bauprojekt werden insgesamt 38 Wohneinheiten erschlossen. Demgemäss ging die
Vorinstanz zu Recht von einem Zufahrtsweg aus. Die beschwerdeführerische
Argumentation, wonach bis zu 150 Wohneinheiten bestehen sollen, lässt sich
nicht nachvollziehen.
4.4
Zufahrtswege müssen eine Breite von 3 bis 4 Meter
aufweisen (Anhang 1 VErV). Diese Anforderung erfüllt der fragliche
Strassenabschnitt mit durchgängig rund 5 Metern ohne Weiteres (vgl. Karte
"Amtliche Vermessung" auf maps.zh.ch). Für Zufahrtswege sind sodann
drei Querschnittstypen möglich. Beim Typ 1 weist der Querschnitt neben der
Fahrbahn jeweils ein begehbares Bankett auf. Anstelle von Banketten ist es auch
zulässig, die Fahrbahn entsprechend zu verbreitern, sofern dadurch der
Fussgängerschutz dennoch gewährleistet ist. Typ 2 zeigt eine Mischverkehrsfläche
im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung der Begegnungszone
(Tempo-20-Zonierung). Die Verkehrserschliessungsverordnung enthält keine
Vorgaben, welche Verkehrsanordnungen in Anwendung des Strassenverkehrsrechts
des Bundes zu erfolgen haben, sondern ermöglicht eine Abstimmung mit diesen
(vgl. Begründung des Regierungsrats in ABl 2019-05-03). Typ 3 ist vorliegend
unbeachtlich. Da der Zufahrtsweg mit 5 Metern auch die Mindestbreite für
zwei Bankette (2 × 0,3 m) ohne Weiteres einhält, kann entgegen der Vorinstanz der
Querschnittstyp 1 vorliegend angewendet werden, sofern der Fussgängerschutz
auch ohne Bankett gewährleistet ist. Die fehlenden Bankette werden durch die
Fahrbahnbreite überkompensiert und gewähren einen genügenden Fussgängerschutz,
da die F-Strasse (fast) gerade und übersichtlich gestaltet ist. Entgegen der
Beschwerdeführerin sind auf der F-Strasse keine Missstände ersichtlich.
Einzelne parkierte Autos sorgen vielmehr dafür, dass sich der Verkehrsfluss
verlangsamt. Die jeweiligen Ausfahrten der anderen Grundstücke sind offen
gestaltet, sodass auch hiervon keine Gefährdung ausgeht. Der Fussgängerschutz
ist vor diesem Hintergrund auch ohne Bankett gewährleistet. Die Anforderungen gemäss
Dispositiv
Verkehrserschliessungsverordnung sind demnach eingehalten. Insofern geht die
Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach von den Vorgaben angeblich
abgewichen werde, von vornherein ins Leere. Aus dem gleichen Grund ist eine
anderweitige mögliche Erschliessung nicht zu prüfen.
Selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass vorliegend der Querschnittstyp 2 Anwendung
fände, wäre in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich die G-Strasse
aus folgenden Gründen als weniger geeignet für eine Erschliessung erweist: So
würde die Ausfahrt vom Baugrundstück in unmittelbare Nähe zur Kreuzung F-Strasse/G-Strasse,
zu gegenüberliegenden Parkfeldern und einem Kinderspielplatz zu liegen kommen.
Im Bereich von Verzweigungen sind Ausfahrten nach § 16 VErV in der Regel
nicht zulässig, die Parkfelder können nicht gestützt auf ein Baugesuch entfernt
werden und der Kinderspielplatz ist entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht eingezäunt. Dadurch würde eine solche Erschliessung
insbesondere in Bezug auf die im öffentlichen Interesse liegende
Verkehrssicherheit deutlich mehr Gefahrenpotenzial aufweisen. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin vermögen diese Umstände nicht zu entkräften.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr
nicht zuzusprechen. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin 1
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegner 2)
steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private
Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,
8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017,
VB.2016.00238, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.