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Entscheid

VB.2023.00534

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00534

11. April 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25278)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00534

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Bauausschuss Dübendorf, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. August 2022 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Dübendorf der C AG die Baubewilligung für den

Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02

(neu Kat.-Nr. 03) an der F-Strasse in Dübendorf.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 7. Oktober 2022 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 26. Juli

2023.

ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. September 2023

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Dübendorf beantragte

am 18. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller

Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins. Mit

Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte die C AG die

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 16. November

2023.

replizierte A. Die C AG verzichtete am 28. November 2023 auf

eine Duplik. Der Bauausschuss Dübendorf duplizierte am 30. November 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03

ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf (BZO) der zweigeschossigen Wohnzone W2c zugeschieden. Die Bauherrschaft plant, auf dem

Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage zu erstellen.

Nordwestlich grenzt das Grundstück an die G-Strasse und nordöstlich an die F-Strasse.

3.

3.1

In

prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdegegner 2 die Durchführung

eines Augenscheins.

3.2

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen

Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht

auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine

hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,

1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3;

VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

3.3

Vorliegend

ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Pläne und Fotografien

möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten sowie den Karten im

GIS-Browser des Kantons Zürich (maps.zh.ch) ist der Sachverhalt rechtsgenügend

erstellt; auf einen Augenschein

ist zu verzichten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin verlangt, das Baugrundstück müsse über die G-Strasse

erschlossen werden. Eine Erschliessung über die F-Strasse würde die

gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Es handle sich bei dieser um eine

Zufahrtsstrasse und es lägen keine wichtigen Gründe für ein Abweichen von der

Verkehrserschliessungsverordnung vor.

4.2

Die genügende Erschliessung ist eine

Grundanforderung, damit ein Grundstück baureif ist und bebaut werden kann (vgl.

§§ 233 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG]). Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem, wenn es für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Die genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der

Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für

die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

Satz 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der

Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Dies hat er mit der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April

2019.

(VErV) getan.

Als Zufahrten

gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstücksgrenze

mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass

sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen,

die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer

jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und

sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen,

berücksichtigt werden (§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste,

insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an

Zufahrten finden sich in den Anhängen 1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung

(§ 5 Abs. 1 VErV). Für Zufahrten und Ausfahrten können in

Einzelfällen in Abweichung von § 5 VErV aus wichtigen Gründen geringere

Anforderungen gestellt werden aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,

im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen

überwiegenden öffentlichen Interessen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben

(§ 6 Abs. 1 lit. a–c VErV).

4.3

Gemäss Anhang 1 VErV gelten Zufahrten zur

Erschliessung von bis zu 50 Wohneinheiten als Zufahrtswege. Der hier strittige

Abschnitt der F-Strasse erschliesst von der H-Strasse bis zur G-Strasse 29 Wohneinheiten (vgl. Karte "Gebäudestatistik"

auf maps.zh.ch, zuletzt besucht am 22. März 2024). Mit dem geplanten

Bauprojekt werden insgesamt 38 Wohneinheiten erschlossen. Demgemäss ging die

Vorinstanz zu Recht von einem Zufahrtsweg aus. Die beschwerdeführerische

Argumentation, wonach bis zu 150 Wohneinheiten bestehen sollen, lässt sich

nicht nachvollziehen.

4.4

Zufahrtswege müssen eine Breite von 3 bis 4 Meter

aufweisen (Anhang 1 VErV). Diese Anforderung erfüllt der fragliche

Strassenabschnitt mit durchgängig rund 5 Metern ohne Weiteres (vgl. Karte

"Amtliche Vermessung" auf maps.zh.ch). Für Zufahrtswege sind sodann

drei Querschnittstypen möglich. Beim Typ 1 weist der Querschnitt neben der

Fahrbahn jeweils ein begehbares Bankett auf. Anstelle von Banketten ist es auch

zulässig, die Fahrbahn entsprechend zu verbreitern, sofern dadurch der

Fussgängerschutz dennoch gewährleistet ist. Typ 2 zeigt eine Mischverkehrsfläche

im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung der Begegnungszone

(Tempo-20-Zonierung). Die Verkehrserschliessungsverordnung enthält keine

Vorgaben, welche Verkehrsanordnungen in Anwendung des Strassenverkehrsrechts

des Bundes zu erfolgen haben, sondern ermöglicht eine Abstimmung mit diesen

(vgl. Begründung des Regierungsrats in ABl 2019-05-03). Typ 3 ist vorliegend

unbeachtlich. Da der Zufahrtsweg mit 5 Metern auch die Mindestbreite für

zwei Bankette (2 × 0,3 m) ohne Weiteres einhält, kann entgegen der Vorinstanz der

Querschnittstyp 1 vorliegend angewendet werden, sofern der Fussgängerschutz

auch ohne Bankett gewährleistet ist. Die fehlenden Bankette werden durch die

Fahrbahnbreite überkompensiert und gewähren einen genügenden Fussgängerschutz,

da die F-Strasse (fast) gerade und übersichtlich gestaltet ist. Entgegen der

Beschwerdeführerin sind auf der F-Strasse keine Missstände ersichtlich.

Einzelne parkierte Autos sorgen vielmehr dafür, dass sich der Verkehrsfluss

verlangsamt. Die jeweiligen Ausfahrten der anderen Grundstücke sind offen

gestaltet, sodass auch hiervon keine Gefährdung ausgeht. Der Fussgängerschutz

ist vor diesem Hintergrund auch ohne Bankett gewährleistet. Die Anforderungen gemäss

Dispositiv

Verkehrserschliessungsverordnung sind demnach eingehalten. Insofern geht die

Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach von den Vorgaben angeblich

abgewichen werde, von vornherein ins Leere. Aus dem gleichen Grund ist eine

anderweitige mögliche Erschliessung nicht zu prüfen.

Selbst wenn

davon ausgegangen würde, dass vorliegend der Querschnittstyp 2 Anwendung

fände, wäre in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich die G-Strasse

aus folgenden Gründen als weniger geeignet für eine Erschliessung erweist: So

würde die Ausfahrt vom Baugrundstück in unmittelbare Nähe zur Kreuzung F-Strasse/G-Strasse,

zu gegenüberliegenden Parkfeldern und einem Kinderspielplatz zu liegen kommen.

Im Bereich von Verzweigungen sind Ausfahrten nach § 16 VErV in der Regel

nicht zulässig, die Parkfelder können nicht gestützt auf ein Baugesuch entfernt

werden und der Kinderspielplatz ist entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht eingezäunt. Dadurch würde eine solche Erschliessung

insbesondere in Bezug auf die im öffentlichen Interesse liegende

Verkehrssicherheit deutlich mehr Gefahrenpotenzial aufweisen. Die Ausführungen

der Beschwerdeführerin vermögen diese Umstände nicht zu entkräften.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr

nicht zuzusprechen. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin 1

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegner 2)

steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private

Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,

8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017,

VB.2016.00238, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.