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Entscheid

VB.2023.00535

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00535

11. April 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25274)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00535

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Ersatzrichterin

Patricia Egli, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Baukommission Kilchberg,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Baukommission Kilchberg erteilte mit Beschluss vom 11. April 2022 der C AG

die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Kilchberg.

B. Mit

Beschluss vom 12. Dezember 2022 erteilte die Baukommission Kilchberg die

Bewilligung für die erste Projektänderung am vorgenannten Bauvorhaben.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Baubewilligungsbeschluss vom 11. April 2022 erhob A mit Eingabe vom 30. Mai

2022.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (G.-Nr. R2.2022.00111)

und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Das Verfahren wurde mit

Präsidialverfügung vom 22. September 2022 sistiert.

B. A erhob

am 19. Januar 2023 auch gegen die Bewilligung der ersten Projektänderung

vom 12. Dezember 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (G.-Nr. R2.2023.00026).

Mit Entscheid vom 8. August 2023 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren (Disp.-Ziff. I), schrieb den Rekurs im

Verfahren G.-Nr. R2.2022.00111 als durch Projektänderung gegenstandslos

geworden ab (Disp.-Ziff. II), hiess den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026

teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 12. Dezember

2022.

um die Auflage, wonach vor Baubeginn der Baukommission im Sinne von

E. 8.4 des Entscheids abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu

lassen seien. Im Übrigen wies es den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026

ab, soweit es darauf eintrat (Disp.-Ziff. IV).

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 15. September 2023 (Poststempel:

14.

September 2023) und einem Nachtrag vom gleichen Datum gelangte A an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In Bezug auf die Disp.-Ziff. II des

angefochtenen Entscheides stellt er folgenden Antrag:

"Der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf den

vorgenannten Punkt (Missachtung der Regeln zum gewachsenen) Terrain aufzuheben

(formelle Rechtsverweigerung), an die Vorinstanz zur Wahrung des Instanzenzugs

zurückzuweisen, eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen und damit der

vorinstanzlich angefochtene Entscheid zur Baubewilligung diesbezüglich

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

In Bezug auf Disp.-Ziff. IV des angefochtenen

Entscheides stellt er zudem folgenden Antrag:

"Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (formelle

Rechtsverweigerung), an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit der Rekurrent

unterlegen ist (in Bezug auf den Mehrlängenzuschlag wurde der Rekurs zum

zweiten Mal gutgeheissen), eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Beschwerdegegnerin 1 schloss mit Eingabe vom 29. September

2023.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Ebenso beantragte die Beschwerdegegnerin 2

mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. Das Baurekursgericht beantragte am 17. Oktober

2023.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen in der

Replik vom 6. November 2023 fest. Die anderen Parteien verzichteten auf

weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2A gemäss BZO der

Gemeinde Kilchberg. Das Terrain fällt von Westen nach Osten bzw. in der

nordöstlichen Ecke auch Richtung Norden ab. Geplant sind der Abbruch des

bestehenden Einfamilienhauses und des (in der nordöstlichen Ecke befindlichen)

Pools sowie der Neubau eines Einfamilienhauses mit Aussenpool und Tiefgarage.

Die erste Projektänderung betrifft Grundrissanpassungen, Terrain- und

Baumassenbereinigungen, zusätzliche Oblichter und eine Anpassung des Autoliftgebäudes.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine

formelle Rechtsverweigerung. Zunächst liege eine formelle Rechtsverweigerung

vor, indem die Vorinstanz im Rekursverfahren G.-Nr. R2.2022.00111 die Rüge

zum gewachsenen Terrain als gegenstandslos abgeschrieben habe. Zudem liege eine

formelle Rechtsverweigerung darin, dass auf die Rüge zum gewachsenen Terrain im

Rekursverfahren G.-Nr. R2.2023.00026 nicht eingetreten worden sei.

3.1

Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantiert jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen

Anspruch auf gerechte Behandlung. Damit räumt Art. 29 Abs. 1 BV einen

Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet

die formelle Rechtsverweigerung (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian

Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A. [St. Galler Kommentar],

2023, Art. 29 N. 30). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor,

wenn eine Behörde auf eine Eingabe zu Unrecht nicht eintritt oder eine solche

nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5). Die

Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich dabei nach dem

einschlägigen Verfahrensrecht. Fehlen nach diesem die prozessualen

Voraussetzungen für eine materielle Behandlung einer Eingabe, steht der

Anspruch auf ein gerechtes Verfahren der Nichtanhandnahme oder dem

Nichteintretensentscheid nicht entgegen (Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler

Kommentar, Art. 29 N. 31 f.).

3.2

Es gilt

vorliegend zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen

Verfahrensnormen zu Recht die unter Ziff. 2.3. erhobene Rüge zum

„gewachsenen Terrain“ im Rekurs vom 30. Mai 2022 (G.-Nr. R2.2022.00111)

als durch Projektänderung gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.

3.2.1

Das Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund

abzuschreiben, wenn das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des

Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28

N. 25; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 1146 ff.).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die angefochtene Verfügung im Sinne der

Rekursanträge geändert wird (vgl. Griffel, § 28 N. 33). Dabei gilt es

zu beachten, dass der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte

Untersuchungsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren dadurch relativiert wird, dass

die Verfahrensbeteiligten der Rüge- und Substanziierungspflicht gemäss § 23 Abs. 1 VRG unterliegen und der Streitgegenstand durch die Vorbringen der

Parteien begrenzt wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 3; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44). Innerhalb des

im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstandes wird gleichsam ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt (VGr, 17. September 2020,

VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.4;

31.

Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.2.1; 7. Oktober 2009,

VB.2009.00390, E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei darf von Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen

und diese auch hinreichend begründen (Alain Griffel, § 23 N. 6, 17).

Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift vorzubringen. Wie der

Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht

mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, § 23 N. 23).

Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche

Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu

untersuchen (VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November

2019, VB.2019.00258, E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2).

3.2.2

In seinem Rekurs vom 30. Mai 2022 (G.-Nr. R2.2022.00111) führte

der heutige Beschwerdeführer unter Ziff. "2.3. Gewachsenes Terrain"

aus, es sei augenfällig, dass die Pläne mit den massgeblichen Daten des

gewachsenen Terrains nicht übereinstimmten. Die Differenz zwischen dem Plan und

der Realität betrage mindestens einen Meter. Die Fenster im UG könnten mit

diesen Massen gemäss der Baueingabe nicht gebaut werden. Die fachkundigen

Architekten = Bauherrschaft würden unter dem Verdacht stehen, unrichtige Pläne

eingereicht zu haben (Urkunden), Unschuldsvermutung vorbehalten. Neben den

Grenzabständen fehlte in den Plänen ausgerechnet beim Untergeschoss das Mass

der Überragung des gewachsenen Terrains. Aus diesen Ausführungen ergibt sich

als hinreichend substanziierter Gegenstand der vorgetragenen Rüge in Ziff. 2.3.

zum gewachsenen Terrain, dass nach Auffassung des Rekurrenten die Angaben in

den bewilligten Plänen nicht mit dem in Realität höher liegenden gewachsenen

Terrain übereinstimmen. Aufgrund des in Wirklichkeit höher liegenden Terrains

könnten die Fenster im UG nicht wie bewilligt gebaut werden. Darüber hinaus

bringt der Rekurrent keine konkreten, hinreichend substanziierten

Bauverweigerungsgründe vor.

3.2.3

Im Rahmen des die erste Projektänderung betreffenden Beschlusses der Beschwerdegegnerin 2

vom 12. Dezember 2022 wird festgehalten, diese erfolge primär mit Blick

auf die im Rekursverfahren geltend gemachten Einwendungen. Konkret wird in

Bezug auf "Terrainveränderungen/Freilegungen" darauf verwiesen, dass

die Projektänderung auf einer durch den Gemeindegeometer verifizierten

Höhenaufnahme gründe. Der Dachaufsicht mit Höhenkurvenplan vom 10. November

2022.

sowie dem Höhenkurvenplan der Firma G könne entnommen werden, dass

das gewachsene Terrain nun korrekt eingetragen worden sei. Insbesondere die

Fenster im aUG seien in diesem Zusammenhang verkleinert worden.

3.2.4

Mit dieser verifizierten Anpassung der massgeblichen Pläne in Bezug auf das

gewachsene Terrain im Rahmen der ersten Projektänderung und den entsprechenden

Veränderungen bei den Fenstern im aUG wurde der vom Beschwerdeführer im Rekurs

vom 30. Mai 2022 unter Ziff. 2.3 erhobenen Rüge vollumfänglich

entsprochen und die Bewilligung entsprechend angepasst. Mit diesen Anpassungen

entfiel folglich der Gegenstand der in Ziff. 2.3 vorgetragenen Rüge im

Rekurs vom 30. Mai 2022 und damit auch der Gegenstand der beantragten

Beweise diesbezüglich. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die

Vorinstanz habe die Rüge zum gewachsenen Terrain nicht behandelt, ohne dass er

sich konkret mit den dem Beschluss vom 12. Dezember 2022 zugrundeliegenden

Anpassungen der massgeblichen Pläne in Bezug auf das gewachsene Terrain und den

Fenstern im UG auseinandersetzt, verfängt hingegen nicht. Ebenso wenig kann er

aus dem generellen Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz etwas ableiten, da

dieser im Rekursverfahren wie dargelegt durch die Rüge- und

Substanziierungspflicht des Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 1 VRG

relativiert wird (vgl. E. 3.2.1). Insbesondere ist die Vorinstanz nicht

verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der

Rekursschrift hinreichend substanziiert gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu

überprüfen. Die Vorinstanz hat damit unter korrekter Anwendung des

einschlägigen Verfahrensrechts das Rekursverfahren G.-Nr. R2.2022.00111 im

Umfang der entsprechenden Rüge als durch Projektänderung gegenstandslos

geworden erachtet und in der Folge abgeschrieben. Eine formelle

Rechtsverweigerung liegt entsprechend nicht vor.

3.3

Weiter ist

zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung der einschlägigen

Verfahrensnormen auf den Rekurs vom 19. Januar 2023 gegen die erste

Projektänderung (G.-Nr. R2.2023.00026) teilweise nicht eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich mit Verweis auf die bereits oben

wiedergegebene Ziff. 2.3 in seinem Rekurs vom 30. Mai 2022 geltend,

die Rüge zum gewachsenen Terrain sei bereits im ersten Rekurs erfolgt, weshalb

er auch im Rekurs gegen die erste Projektänderung vom 19. Januar 2023

alles, was mit dem Terrainverlauf zusammenhänge, habe rügen können. Die

Vorinstanz setze sich in ihren Erwägungen über den Untersuchungsgrundsatz

hinweg. Zudem handle es sich bei dem Beschluss vom 12. Dezember 2022 der Beschwerdegegnerin 2

in Bezug auf die erste Projektänderung um ein eigenständiges Verfahren, und die

Baubewilligung sei unabhängig von der ersten anfechtbar. Schliesslich würden

die Pläne für das zweite Baubewilligungsverfahren auf geänderten Geometerplänen

beruhen. Da diese Grundlagen geändert hätten, könnten die Pläne in Bezug auf

Abgrabungen und Aufschüttungen im zweiten Baubewilligungsverfahren angefochten

werden.

3.3.1

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand

der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht

entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden,

ansonsten in die Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde

eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren

einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem

ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grundsätzlich

frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder

Änderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung für das eine

oder andere Projekt zu entscheiden (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 371,

auch zum Folgenden). Auch ein bewilligtes Bauprojekt steht der Einreichung

eines weiteren Baugesuchs nicht entgegen, wenn der Gesuchsteller ein hinreichendes

Interesse daran hat und das Begehren keinem Rechtsmissbrauch gleichkommt. Ob

dies als selbständiges (Alternativ-)Projekt erfolgt oder in Form eines

Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten Projekt (Stammbaubewilligung),

entscheidet zunächst in erster Linie die Bauherrschaft. Die

Baubewilligungsbehörde ihrerseits kann unter bestimmten Voraussetzungen die

Einreichung eines Änderungsgesuchs ablehnen, namentlich dann, wenn das

Bauprojekt in seinen Grundzügen wesentlich geändert wird. Ein Bauvorhaben ist

in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung,

Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung

wesentlich verändert wird (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038 = BEZ 2004 Nr. 28,

E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 239,

377, 589; vgl. Fritzsche et al., S. 371, auch zum Folgenden). Beim

Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen und zu

beurteilen ist oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bildet,

steht der Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu

respektierender Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038

= BEZ 2004 Nr. 28, E. 3.1; vgl. Mäder, Rz. 347 ff.; vgl.

zum Ganzen auch VGr, 17. Dezember 2020, VB.2018.00162, E. 6.1.2 ff.,

und 18. Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.1).

Während ein selbständiges, neues Projekt umfassend auf

seine Bewilligungsfähigkeit geprüft wird und demzufolge vollständig (neu)

angefochten werden kann, wird ein Änderungsgesuch lediglich hinsichtlich der

geänderten Baumassnahmen bzw. allenfalls hinsichtlich der baurechtsrelevanten

Auswirkungen auf das bereits bewilligte Bauvorhaben beurteilt. Entsprechend

können nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei

Projektänderungen nur diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden,

die durch die Änderung betroffen sind (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00663,

E. 6.2 Abs. 1, sowie 18. Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.4

mit Hinweisen; vgl. auch Fritzsche et al., S. 371 mit Hinweisen). Rügen,

welche insofern ausserhalb des durch die Projektänderung vorgegebenen

Verfahrensgegenstands liegen, sind damit verspätet, sodass auf sie nicht

einzugehen ist bzw. sie nicht materiell zu behandeln sind (VGr, 19. Januar

2023, VB.2022.00220, E. 3.3; 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 4.3).

3.3.2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die dem Beschluss der

Beschwerdegegnerin 2 vom 12. Dezember 2022 zugrunde liegenden neu

projektierten Baumassnahmen stellten keine Projektänderung, sondern ein

eigenständiges Bauprojekt dar, das umfassend auf seine Bewilligungsfähigkeit

geprüft werden könne, handelt es sich um eine erstmals vor Verwaltungsgericht

erhobene Rüge, auf die nicht weiter einzugehen ist (VGr, 1. Juni 2023,

VB.2022.00250, E. 10; Donatsch, § 52 N. 41 mit weiteren

Hinweisen). Ohnehin wäre die Rüge auch nicht zielführend, da das

streitbetroffene Bauvorhaben im Rahmen der ersten Projektänderung nicht in

seinen Grundzügen verändert wurde. Im Beschluss der Beschwerdegegnerin 2

vom 12. Dezember 2022 wird denn auch zu Recht ausgeführt, dass die

Gestaltung des geplanten Einfamilienhauses durch die Projektänderung nur

geringfügig verändert werde. Insbesondere wurden weder die Geschosszahl noch

die Geschosseinteilung oder die Zweckbestimmung wesentlich verändert. Es ist

daher davon auszugehen, dass Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 2

vom 12. Dezember 2022 zu Recht nur diejenigen Teile des Bauvorhabens sind,

die durch die erste Projektänderung tatsächlich betroffen sind. Rügen im Rekurs

gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2022, welche insofern ausserhalb des

durch die erste Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands liegen und

sich gegen von der Projektänderung nicht betroffene Teile des Bauprojekts

richten, hätten im Rahmen der Stammbaubewilligung erhoben werden müssen. Sie

erweisen sich mithin als verspätet, sodass auf sie nicht näher einzugehen ist.

3.3.3

Der Beschwerdeführer brachte im Rekurs vom 19. Januar 2023 unter Ziff. 3

"Terrain" vor, das Bauprojekt weise einen unsachgerechten Umgang mit

dem Terrain auf. Die Bauherrschaft nehme erhebliche Terrainveränderungen vor

und überschreite dabei deutlich die gemäss Art. 12.5 BZO zulässige

Aufschüttung von 1,50 m auf einer Länge von geschätzt mindestens 15 m.

Dies sei besonders zu gewichten, da, um diese Aufschüttung zu realisieren, eine

ausdrucksstarke L-förmig auskragende Stützmauer nötig werde, die besonders im

Bereich des Eingangs beim Zugangsweg zu einer hohen Beeinträchtigung führe.

Auch die "Aussen visu" des Planes "07.7 Zugangsweg Schema"

zeige klar den unsachgemässen Umgang mit dem Terrain. Auf der Ansicht West 02

widerspreche der eingetragene Terrainverlauf den übrigen Angaben der Ansicht

Süd. Eine Ungenauigkeit dürfte den unterschiedlichen Fassadenebenen geschuldet

sein. In der Replik vom 28. März 2023 wird ergänzend mit Blick auf die

rekursgegnerischen Ausführungen geltend gemacht, es könne sich bei den

Aufschüttungen nicht um eine Vegetationsschicht der Unterniveaugarage handeln.

Es sei zudem unklar, wie sich das Terrain zur Garagendecke verhalte, da das

gewachsene Terrain auf der rechtlich relevanten Flucht und nicht in der

Schnittebene einzuzeichnen sei. Die zulässige Aufschüttung von 1,50 m sei

in jedem Fall überschritten.

3.3.4

Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz dazu in E. 10 fest,

dass sich der Rekurrent mit diesen Vorbringen gegen einen Aspekt des

Bauvorhabens – namentlich die Terraingestaltung oberhalb der Tiefgarage sowie

im Bereich des Hauszugangs – richte, welcher sich bereits aus den der

Stammbaubewilligung zugrundeliegenden Plänen ergeben habe und entsprechend

bereits im gegen diese gerichteten Rekurs hätte aufgegriffen werden müssen.

Insbesondere wirkten sich gewisse marginale Anpassungen des gewachsenen

Terrains auch in diesen Bereichen gerade nicht auf die geltend gemachte

Überschreitung des zulässigen Aufschüttungsmasses aus. Es könne mithin von

vornherein kein durch die Projektänderung (bzw. die in diesem Zusammenhang

vorgenommenen Änderungen der Angaben in den Plänen) herbeigeführter neuer,

sondern höchstens ein bereits dem ursprünglichen Bauvorhaben innewohnender

Mangel vorliegen. Der Kritikpunkt an den eingereichten Plänen, wonach das

gewachsene Terrain in den Schnitten, nicht auf der Schnittebene einzuzeichnen

sei, beziehe sich auf einen Aspekt, bezüglich dessen sich der ursprüngliche und

der neue Schnittplan gar nicht unterscheiden würden. Fehl gehe schliesslich

auch die in der Replik geäusserte Auffassung, wonach der Terrainverlauf und

damit alle verbundenen rechtlichen Ableitungen daraus von Anfang an gerügt

worden seien. Die im gegen die Stammbaubewilligung gerichteten Rekursverfahren

G.-Nr. R2.2022.00111 erhobene Rüge in Bezug auf das gewachsene Terrain

stelle nicht eine umfassende Rüge sämtlicher Mängel dar, für deren Beurteilung

das gewachsene Terrain von Bedeutung sei. Behauptete Mängel des Bauvorhabens,

die sich ungeachtet der im ersten Rekurs erhobenen Terrain-Rüge bereits aus den

ursprünglichen Plänen ergeben hätten und bezüglich derer in der Folge im Rahmen

der Projektänderung wie dargelegt auch keine relevante Änderung des gewachsenen

Terrains zu verzeichnen war, hätten daher bereits im ersten Rekurs geltend

gemacht werden müssen und könnten entsprechend nicht nachträglich im Rahmen des

Rekurses gegen die Projektänderung gerügt werden, weshalb auf den Rekurs

insoweit nicht einzutreten sei.

3.3.5

Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind nach dem Dargelegten nicht

zu beanstanden. Die Vorinstanz kommt in korrekter Anwendung des einschlägigen

Verfahrensrechts zum Schluss, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers im

Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026 insoweit nicht einzutreten ist, als damit

Mängel gerügt werden, die bereits Gegenstand der Stammbaubewilligung resp. der

ihr zugrunde liegenden ursprünglichen Pläne waren und bezüglich derer in der

Folge im Rahmen der ersten Projektänderung auch keine relevante Änderung zu

verzeichnen war. Das trifft insbesondere auf die Rüge des unsachgerechten

Umgangs mit dem Terrain im Bereich des Hauszugangs und oberhalb der Tiefgarage

zu, welcher nach Auffassung des Beschwerdeführers zu einer Überschreitung der

zulässigen Aufschüttung von 1,50 m führe. Der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe bereits in Ziff. 2.3 des Rekurses vom 30. Mai

2022.

die Rüge zum gewachsenen Terrain erhoben, weshalb er auch im Rekurs gegen

die erste Projektänderung vom 19. Januar 2023 alles, was mit dem

Terrainverlauf zusammenhänge, rügen könne, überzeugt hingegen nicht. Wie

dargelegt war Gegenstand von Ziff. 2.3 des Rekurses gegen die

Stammbaubewilligung lediglich, dass die Angaben in den Plänen nicht mit dem in

Realität höher liegenden gewachsenen Terrain übereinstimmten. Aufgrund des in

Wirklichkeit höher liegenden Terrains brachte der Beschwerdeführer konkret vor,

dass die Fenster im UG nicht wie bewilligt gebaut werden könnten. Darüber

hinaus sind den Ausführungen des Beschwerdeführers keine hinreichend

substanziierten Bauverweigerungsgründe zu entnehmen (vgl. E. 3.2.2). In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung für eine ausreichende Rüge die Nennung des konkreten

Bauhinderungsgrundes verlangt werden kann (BGr, 14. Juli 2014,

1C_810/2013, E. 4.3.3; VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.2).

Unbehelflich ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz

würde sich mit ihren Ausführungen in E. 10 über den Untersuchungsgrundsatz

hinwegsetzen. Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz

wird im Rekursverfahren wie dargelegt durch die Rüge- und

Substanziierungspflicht des Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 1 VRG

relativiert (vgl. E. 3.2.1). Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet,

sämtliche Mängel, für deren Beurteilung das gewachsene Terrain von Bedeutung

ist, zu prüfen. Vielmehr durfte sie sich auf diejenigen konkret und hinreichend

substanziierten Bauverweigerungsgründe beschränken, die fristgerecht in der

Rekursschrift vorgebracht wurden. Aus der vom Beschwerdeführer zitierten

Rechtsprechung ergibt sich – soweit diese sich auf das Rechtsmittelverfahren

bezieht – nichts Gegenteiliges. Im Übrigen enthielten auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Ausführungen in den Eingaben vom 27. Juli

2022.

und 18. September 2022 keine weiteren, neuen und hinreichend

substanziierten den Streitgegenstand betreffenden Vorbringen. Eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher vorliegend nicht vor. Schliesslich

überzeugt der generelle Einwand des Beschwerdeführers, dass die Pläne für das

zweite Baubewilligungsverfahren auf geänderten Geometerplänen beruhen würden

und daher die Pläne in Bezug auf Abgrabungen und Aufschüttungen angefochten

werden könnten, nicht. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht konkret

darzutun, dass dadurch wesentliche Änderungen des gewachsenen Terrains im

Bereich des Hauszugangs und der Tiefgarage vorliegen würden, die einen neuen

Mangel des Bauvorhabens im Rahmen der ersten Projektänderung herbeigeführt

hätten. Die Vorinstanz ist damit unter korrekter Anwendung des einschlägigen

Verfahrensrechts zum Schluss gekommen, dass auf den Rekurs des

Beschwerdeführers im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026 teilweise nicht

eingetreten werden kann. Der Anspruch auf gerechte Behandlung vor

Gerichtsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wurde gewahrt. Da die

Vorinstanz das relevante Verfahrensrecht richtig angewandt hat, liegt auch

keine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zugleich geltend gemachte

Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes und des Gebotes von Treu

und Glauben vor.

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die von der Beschwerdegegnerin 1

eingereichten Pläne seien unzureichend vermasst, was eine Verletzung von § 3 lit. b Bauverfahrensverordnung i. V. m.

SIA-Norm 400 darstelle. Die Anforderungen an die Vermassung würden sich auch

aus der Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB ergeben. Aus realen

Unzulänglichkeiten verbiete es sich, in Baueingaben auf den Plänen

nachzumessen, um zu überprüfen, ob rechtliche Mängel bei einem Projekt

vorliegen würden oder nicht.

4.1

Baugesuche

haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig

sind (§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Gemäss dem Wortlaut von § 310 Abs. 1 PBG wird für die

Bestimmung der Art und des Inhalts der Unterlagen somit darauf abgestellt, was

für die zuständigen Baubehörden notwendig ist, um das Baugesuch prüfen zu

können. Dabei kommt den Gesuchstellenden eine Mitwirkungspflicht zu (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Die Baubehörden sind nicht verpflichtet, die entsprechenden

Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen (Fritzsche et al., S. 372; BEZ 2014

Nr. 45; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00175, E. 3.2).

Die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV) konkretisiert § 310 Abs. 1 PBG mit einer Auflistung von Plänen

in § 3 BVV, die in der Regel mit dem Baugesuch einzureichen sind. Dabei

nennt § 3 lit. b BVV Grundrisse aller Geschosse sowie die

baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe

bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: die Mauern und Wände samt

Öffnungen und Türen, die Art der Baukonstruktion, die Höhenverhältnisse,

namentlich auch die Geschosshöhen, die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, die

Treppen- und Gangbreiten, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten

Höhen, die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, die Ausrüstungen,

Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie

Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind. § 16 Abs. 1 BVV bestimmt jedoch, dass die Unterlagen gemäss § 3 BVV nur so

weit einzureichen sind, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich

sind. Die zuständigen Behörden sind auch befugt, auf Unterlagen zu verzichten,

die im Einzelfall entbehrlich sind (Fritzsche et al., S. 372). Die

einschlägigen Normen räumen entsprechend der zuständigen Behörde bei der

Bestimmung der einzureichenden Unterlagen einen gewissen Ermessensspielraum

ein, der von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Das Ausmass der

verlangten Unterlagen orientiert sich mithin wie jedes staatliche Handeln

gemäss Art. 5 Abs. 2 BV am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5

BV; vgl. auch Fritzsche et al., S. 379).

4.2

Die

Vorinstanz führt mit zahlreichen Verweisen auf die entsprechenden Akten in E. 9.2

aus, dass die im Rahmen der Projektänderung eingereichten Pläne bezüglich der

projektierten Gebäude diverse Vermassungen und insbesondere zentimetergenau

bestimmte Höhenkoten aufweisen würden. Das gewachsene Terrain sei in diesen

Plänen als Linie eingezeichnet, deren jeweilige Höhenkote ohne Weiteres durch

Herausmessen aus den Plänen bestimmt werden könne. Darüber hinaus habe die

Bauherrschaft einen Höhenkurvenplan und einen Plan "Dachaufsicht mit

Höhenkurvenplan" eingereicht, denen sich sowohl im Abstand von 0,25 m

verlaufende Höhenlinien als auch für ausgewählte Punkte die präzisen Höhenkoten

entnehmen liessen, wobei sowohl die ursprünglichen Baueingabehöhen als auch die

Höhenkoten gemäss dem neuen, der Projektänderung zugrundeliegenden Höhenmodell

vermerkt seien. Im Plan "Dachaufsicht mit Höhenkurvenplan" sei

überdies im Bereich des abzubrechenden Schwimmbads alternativ der aufgrund

einer Interpolation resultierende Terrainverlauf ausgewiesen. Es könne der

Bauherrschaft auch nicht zum Nachteil gereichen, dass in den der

Projektänderung zugrundeliegenden Plänen im Gegensatz zu den ursprünglich

hinsichtlich der Stammbaubewilligung eingereichten einerseits keine die

maximale Gebäudehöhe bezeichnende Linie eingezeichnet und andererseits

bezüglich der das gewachsene Terrain bezeichnenden Linie nicht vermerkt sei,

auf welcher Flucht diese eingezeichnet sei. Beides sei gesetzlich nicht

vorgeschrieben. Im Übrigen sei hinsichtlich der geltend gemachten Einzeichnung

des gewachsenen Terrains in der Ebene der Fassadenflucht darauf hinzuweisen,

dass bei gestaffelten Fassaden eine Einzeichnung des jeweiligen Terrainverlaufs

für jede Fassadenflucht in der Praxis nicht üblich sei, zumal damit die

Lesbarkeit der Pläne nicht unerheblich erschwert würde. Die Plangrundlagen der

Bauherrschaft erfüllten somit die in § 3 Abs. 1 BVV enthaltenen

Anforderungen. Zusätzliche Erfordernisse müssten sich mithin unmittelbar auf § 310 Abs. 1 PBG bzw. § 3 Abs. 2 BVV stützen, wonach Pläne auch die

allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten

müssen. Entscheidend sei somit, ob sich aufgrund der eingereichten Pläne eine

effektive Überprüfung des konkret zur Beurteilung stehenden Bauvorhabens

vornehmen lasse, was die Vorinstanz mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen

bejahte.

4.3

Diese

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der ausreichenden Vermassung

der Pläne sind nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung stellt für die

Art und den Inhalt und damit auch die Vermassung der Unterlagen explizit darauf

ab, was für die zuständige Baubehörde nötig ist, um das Baugesuch prüfen zu

können. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Regelung in § 3 BVV

bestimmt lediglich, welche Pläne "in der Regel" mit dem Baugesuch

einzureichen sind. § 3 BVV ist damit nach seinem klaren Wortlaut nicht als

zwingende Auflistung in Bezug auf die Art und den Inhalt der Gesuchsunterlagen

zu verstehen, sondern muss mit Blick auf deren Erforderlichkeit gehandhabt

werden (vgl. auch § 16 Abs. 1 BVV). Unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind damit die Anforderungen an die

Gesuchsunterlagen insgesamt und damit auch in Bezug auf deren Vermassung nur so

weit zu stellen, als diese für die Beurteilung des Bauvorhabens tatsächlich

erforderlich sind. In korrekter Anwendung dieser Grundsätze und unter

Berücksichtigung des Ermessensspielraums der zuständigen Baubehörde ist die

Vorinstanz zum überzeugenden Schluss gekommen, dass aufgrund der eingereichten

Unterlagen eine effektive Überprüfung des Bauvorhabens vorgenommen werden kann.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang betonten Verlauf

des gewachsenen Terrains hält die Vorinstanz insbesondere fest, dass die

vorhandenen Grundriss-, Schnitt- und Ansichtenpläne mit den Höhenkurvenplänen

kombiniert und so die jeweils relevanten Verhältnisse von Höhenkoten der

projektierten Gebäude und Terrainverlauf eruiert werden könnten. Den Vorbringen

des Beschwerdeführers ist denn auch nicht konkret zu entnehmen, welche für die

Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Angaben aufgrund dieses Vorgehens

nicht ermittelt werden könnten. Mithin setzt sich der Beschwerdeführer vor

Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen einlässlichen Erwägungen der

Vorinstanz in E. 9.2 nicht näher auseinander (vgl. dazu Griffel, § 23

N. 17). Er wendet in diesem Zusammenhang lediglich in allgemeiner Form

ein, dass aufgrund realer Unzulänglichkeiten ein Nachmessen in gedruckten

Plänen nicht genüge. Diese generelle appellatorische Kritik ist nicht geeignet,

die Erwägungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Der Verweis des

Beschwerdeführers auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz in Art. 8 ZGB, nach

dem jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die aus der unbewiesen

gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, ist ebenso unbehelflich.

Gegenstand dieser Bestimmung ist die Regelung der Folgen der Beweislosigkeit

(Plüss, § 7 N. 157 ff.). Daraus und auch aus der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten SIA-Norm 400 ergeben sich keine verbindlichen

materiell-rechtlichen Vorgaben zur Vermassung von Plänen im

Baubewilligungsverfahren. Der

Schluss der Vorinstanz, die Plangrundlagen der Bauherrschaft erfüllten in Bezug

auf die Vermassung die gesetzlichen Anforderungen, ist damit nicht zu

Dispositiv

beanstanden. Die Vorinstanz hat demnach auch den seitens des Beschwerdeführers

in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör und die

Untersuchungsmaxime nicht verletzt.

5.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Kosten des

Rekursverfahrens hätten vollumfänglich den Gegenparteien auferlegt werden

müssen. Dabei sei zu beachten, dass die Vorgänge sehr mühsam und sehr aufwändig

gewesen seien, da keine rechtskonformen Pläne eingereicht worden seien.

5.1 Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift (VGr, 5. Mai 2007, VB.2007.00241, E. 3.2). Bei

Abschreibung einer Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit entscheidet das

Gericht nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es

berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte;

insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann aber auch anderswie Billigkeit

geübt werden (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, Regeste = RB 2003 Nr. 4;

VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00471, E. 3.1).

5.2 Die

Vorinstanz hat in Bezug auf die Kosten in E. 5.2 erwogen, dass in

Ermangelung der erst im Rahmen der ersten Projektänderung eingereichten

korrigierten Pläne in Bezug auf das gewachsene Terrain der Rekurs im Verfahren

G.-Nr. R2.2022.00111 gutzuheissen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung

dessen hat sie die Kosten dieses Rekursverfahrens unabhängig von der Behandlung

der weiteren Rügen der Rekursgegnerschaft auferlegt, was auch zu einer

entsprechenden Entschädigungspflicht führte. Die Vorinstanz hat entsprechend

bei der Kostenauflage den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand

berücksichtigt, dass in den ursprünglichen Plänen das gewachsene Terrain nicht

korrekt eingetragen war. Da sich die weiteren Pläne als hinreichend vermasst

erweisen (vgl. E. 4.3), sind die weiteren Kosten des Rekursverfahrens

diesbezüglich nach der allgemeinen Regel von § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG aufzuerlegen. Angesichts des der Vorinstanz zukommenden Ermessens und des

Umstandes, dass der geltend gemachte Punkt in Bezug auf die Kostenauflage im

Rekursverfahren G.-Nr. R2.2022.00111 Berücksichtigung fand, ist die

Kostenverteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu; vielmehr ist er zur

Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin 1

für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entschädigung des Gemeinwesens

sind vorliegend nicht erfüllt (Plüss, § 17 N. 50 ff. mit

Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.