VB.2023.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00537
29. Februar 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25177)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00537
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulbehörde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
2013 geborene F besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 3. Primarklasse im
Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule.
Bereits am 22. November 2021 hatte die Präsidentin
der Kreisschulbehörde D den schulpsychologischen Dienst der Stadt Zürich mit
der Abklärung des schulischen Förderbedarfs von F per Beginn des
Schuljahrs 2022/2023 beauftragt, so "insbesondere der Frage, mit
welchen sonderpädagogischen Massnahmen bzw. mit welcher Form der Sonderschulung
(integriert/separiert) er in seiner schulischen Entwicklung ab Beginn des
Schuljahrs 2022/23 bestmöglich unterstützt werden kann".
B. Am
7. Februar 2023 lag der Bericht des zuständigen Schulpsychologischen
Diensts D (SPD) vor, der für den anstehenden Übertritt des Knaben in die
Mittelstufe (4. Klasse) eine separierte Sonderschulung empfahl. Gestützt
auf diese Empfehlung wies die Präsidentin der Kreisschulbehörde D F mit
Verfügung vom 18. April 2023 auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der
separativen Sonderschulung in der Heilpädagogischen Schule Zürich (HPS) zu.
C. Am
1. Juni 2023 teilte die Präsidentin der Kreisschulbehörde D F innerhalb
der HPS einer 4. Klasse der Tagessonderschule E zu.
Erwägungen
II.
Sowohl gegen die Verfügung vom 18. April 2023 als
auch gegen jene vom 1. Juni 2023 liessen die Eltern von F, A und B, beim
Bezirksrat Zürich rekurrieren, welcher die Verfahren mit Beschluss vom
20.
Juli 2023 vereinigte (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurse abwies
(Dispositiv-Ziff. II), keine Verfahrenskosten erhob
(Dispositiv-Ziff. III), keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. IV)
und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.
III.
Am 14. September 2023 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die
Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
20.
Juli 2023 aufzuheben und sei ihr Sohn für das Schuljahr 2023/2024 als
integrierter Sonderschüler (ISR-Status) der Regelschule zuzuweisen,
eventualiter das Verfahren an die Kreisschulbehörde bzw. subeventualiter an den
Bezirksrat Zürich zurückzuweisen mit der Anweisung zur rechtskonformen
Durchführung des Abklärungsverfahrens "(Gewährung des rechtlichen Gehörs
beim Schulpsychologischen Dienst im Zeitpunkt des Entwurfs des
Abklärungsberichts)" und zur integrierten Beschulung; in prozessualer
Hinsicht ersuchten A und B zudem darum, dass F "im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als integrierter
Sonderschüler im ISR-Status zu unterrichten" sei.
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2023 wies
das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahme ab. Mit
Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schloss die Kreisschulbehörde D auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen
von A und B vom 3. November und vom 27. Dezember 2023 sowie der
Kreisschulbehörde D vom 7. Dezember 2023 und vom 22. Januar 2024
hielten die Genannten an den jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern
etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).
2.
Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der
Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten.
3.
3.1
Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw.
solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2
mit Hinweisen). Über Art. 62
Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20
Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum
vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen
aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist
[Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014,
LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,
2C_893/2018, E. 5.2).
3.2
Im
Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,
29.
September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).
Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig
frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der
integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen
Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2
BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration
behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies
möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so
auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2
lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5,
und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner
zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142
E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen
begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen
(siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e
BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten
Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen
Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6;
BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern
und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).
Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die
Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert
gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130
I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit
Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017,
E. 5.1 f.).
3.3
Die
Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der
Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von
vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule
zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend
für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind
in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)
individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer
umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG,
Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar
2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es
ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der
Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am
besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2
und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023,
E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das
Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen
ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei
ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer
Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die
(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster
einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit
Hinweisen).
Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls
ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der
Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der
finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach
einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden
Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis
auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).
3.4
Im Kanton
Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)
geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die
sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der
Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt
(§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter
Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie
der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1
VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der
Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten
Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die
Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam
gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37
Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine
sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein
Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine
Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen
Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38
Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer
Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die
Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und
die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
4.
4.1
Beim Sohn
der Beschwerdeführenden wurden schon im Vorschulalter motorische, sprachliche,
emotionale und kognitive Entwicklungsverzögerungen festgestellt. Er absolvierte
drei statt zwei Kindergartenjahre. Während der ersten beiden Jahre wurde er in
einem von der Stadt Zürich und der HPS gemeinsam geführten Kindergarten
unterrichtet, im letzten Jahr in einem Regelkindergarten im Rahmen einer
integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS (ISS-Setting). Als der
Übertritt in die 1. Primarklasse anstand, empfahlen die
Fachbereichsleitung HPS und die zuständige Schulpsychologin, dass F separiert
an der HPS zu unterrichten sei. Auf den "dringenden Wunsch" der
Beschwerdeführenden hin verfügte die Präsidentin der Beschwerdegegnerin in der
Folge jedoch die Zuweisung des Knaben zur integrierten Sonderschulung in der
Verantwortung der HPS.
Gemäss einer Rückmeldung der HPS vom 8. Juni 2021 war
der Sohn der Beschwerdeführenden in den folgenden Monaten in nahezu allen
Situationen im Schulalltag auf eine 1:1-Begleitung angewiesen und musste er eng
von einer Fachperson begleitet werden. Sowohl der Unterricht als auch der
Tagesablauf seien auf individuelle Förderschwerpunkte fokussiert gewesen, die dem
Entwicklungsniveau von F entsprochen hätten. In den vergangenen Monaten hätten
bei dem Knaben dabei Entwicklungsschritte im Bereich Sprache (expressiver und
rezeptiver Spracherwerb) sowie im Bereich "Für sich selbst sorgen"
(Erlangen von Selbständigkeit in bestimmten Situationen) beobachtet werden
können. In Bezug auf das Erlernen von Kulturtechniken bekunde F aber von sich
aus kaum Interesse. Das Arbeiten an mathematischen oder sprachlichen Inhalten
stelle für ihn eine grosse Herausforderung dar. Er ermüde rasch und brauche
viel Zuspruch und extrinsische Motivationstechniken. Eine Orientierung
hinsichtlich Beobachtung und Nachahmung seiner Mitschülerinnen und Mitschüler
sei weiterhin kaum zu beobachten. Betreffend seinen sozioemotionalen
Entwicklungsstand scheine es F zudem noch nicht möglich, die Bedürfnisse
anderer zu erkennen und diese in Bezug auf seine eigenen einzuordnen bzw.
abzuwägen. Sei die Aufmerksamkeit nicht auf ihn gerichtet, zeige der Sohn der
Beschwerdeführenden häufig sogenannt destruktive Verhaltensweisen. Allgemein
seien bei ihm eine hohe Körperspannung sowie eine motorische Unruhe zu
beobachten. Seit Beginn des Schuljahrs hätten sich ebenfalls neue, sowohl nach
innen als auch nach aussen gerichtete Verhaltensweisen gebildet oder aber
bereits aus der Kindergartenzeit bekannte Verhaltensweisen verstärkt. Hierzu
gehörten zusammenfassend lautes Schreien, Kopf nach hinten werfen, wiederholte
Überstreckung des Oberkörpers, Zunge rausstrecken, repetitives Fragestellen,
vokale Tics, laute Geräusche von sich geben, Treten gegen Menschen oder
Gegenstände, wiederholtes Kopfschütteln, sich selbst mit der flachen Hand auf
den Kopf schlagen, Gegenstände werfen sowie Fingernägel und Nagelhäutchen
reissen. Solche Verhaltensweisen würden teilweise unmittelbar in bestimmten
Situationen auftreten, es zeige sich aber auch, dass diese oft in Form einer
verzögerten Reaktion auf Situationen zum Vorschein kämen, die von F besonders
viel Aufmerksamkeit bzw. viel Anstrengung einforderten (bspw. an einer
Gruppensequenz teilnehmen). Aus Sicht der HPS seien die beschriebenen
Verhaltensweisen daher klar als überkompensatorische Verhaltensweisen im Zug
einer dauerhaften Überforderung in Bezug auf die Herausforderungen im Rahmen
eines Tagesablaufs im Regelschulbereich zu interpretieren. Das Wohl des Kindes
sei deshalb im aktuellen Setting laut Einschätzungen aller heilpädagogischen
Fachpersonen nicht mehr gewährleistet.
4.2
Aufgrund
der ablehnenden Haltung der Eltern wies die Präsidentin der Beschwerdegegnerin F
allerdings am 14. Juli 2021 – entgegen der Empfehlung der
Fachbereichsleitung HPS und des SPD – auch für das Schuljahr 2021/2022 der
integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS zu, wobei in der
betreffenden Verfügung gleichzeitig festgehalten wurde, dass "[s]pätestens
bis April 2022" ein schulisches Standortgespräch stattzufinden habe. Dem
Zuteilungsentscheid war ein Gespräch unter anderem zwischen der Vizepräsidentin
der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Schulleitung, der Fachbereichsleiterin
der HPS sowie den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter vorangegangen,
in dessen Rahmen Letzteren eröffnet worden war, dass die Schulung in einem
separativen Setting den Bedürfnissen von F aus Behördensicht besser entspräche,
weshalb "die Schulung von F in der Integration" lediglich einstweilen
bis zum Vorliegen einer Abklärung des Knaben angeordnet werde.
Am 2. November 2021 fand das nächste schulische
Standortgespräch mit den Beschwerdeführenden statt. Gemäss dem dazu erstellten
Protokoll wurde das Gespräch von der Klassenlehrerin von F mit Schilderungen
seines Schulalltags eröffnet. Danach starte F jeweils mehr oder weniger
selbständig in den Tag. Er begrüsse alle Kinder und beteilige sich im
Morgenkreis. Er sitze aber gerne neben einer erwachsenen Person. Generell sei F
gerne mit Erwachsenen zusammen. Von sich aus gehe er nicht auf andere Kinder
zu. Während der Arbeitsphase werde F meist von der Klassenassistenz oder der
Heilpädagogin begleitet. Nach der Zehn-Uhr-Pause sei es oftmals schwierig. Ohne
1:1-Betreuung komme der Sohn der Beschwerdeführenden dann nicht ins Arbeiten.
Häufig verweigere er die Mitarbeit, trete andere Kinder, Erwachsene und
Gegenstände oder steige auf den Tisch. Wenn zu wenig Personal anwesend sei,
werde es schwierig. F schlage vermehrt andere Kinder und auch Lehrpersonen. Bei
Letzteren wirke es eher als Abwehren, bei anderen Kindern eher als Provozieren.
Es sei sehr eng im Klassenzimmer und das sei für alle Beteiligten anstrengend.
Wenn es F zu viel werde, sei "seine Reaktion oft sehr körperlich".
Die am Gespräch ebenfalls anwesende Fachbereichsleiterin HPS ergänzte, dass der
Ressourcenaufwand für F sehr hoch sei und sie Schwierigkeiten hätten, wenn eine
Person ausfalle. F brauche in den Strukturen der Regelschule aktuell eine
1:1-Betreuung; die Partizipation am Unterrichtsgeschehen sei in nur wenigen und
kurzen Zeitfenstern möglich. Nach ihrer Ansicht wäre F deshalb in einer
kleineren Gruppe besser aufgehoben. Sie und die anderen F bisher begleitenden
Fachpersonen hätten den Eindruck, dass in der Integration sehr viel Lernzeit
verloren gehe, weil sie versuchen müssten, F in das System der Regelschule
einzupassen. Am separierten Standort der HPS seien die fachlichen und
personellen Ressourcen dagegen optimal und F könnte durch die engen und
übersichtlichen Strukturen von mehr effektiver Lernzeit profitieren. Der
Beschwerdeführer entgegnete hierauf im Wesentlichen, zunächst die laufende
Abklärung seines Sohns durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie (KJPP) abwarten zu wollen.
Knapp drei Wochen nach dem Gespräch betraute die
Präsidentin der Beschwerdegegnerin den SPD mit der Begutachtung des Sohns der
Beschwerdeführenden, da das von diesen schon im Juli 2021 in Aussicht gestellte
psychiatrische Gutachten der KJPP bis dahin immer noch nicht vorlag (zum Ganzen
VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00361, auch zum Folgenden). Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, sie verzögerten
die Abklärung allerdings um ein Jahr.
Noch während des Rechtsmittelverfahrens wurde F für zwei
Tage vom Unterricht weggewiesen. Der betreffenden Anordnung der
Fachbereichsleitung HPS vom 4. Mai 2022 zufolge hatte der Knabe die
Anweisungen der Lehrpersonen missachtet und diese geschlagen und getreten.
Darüber hinaus habe er ein Kind von hinten so stark gestossen, dass es auf das
Gesicht gefallen sei. Im Rahmen eines Standortgesprächs am 25. Mai 2022
führte die Fachbereichsleiterin HPS dazu weitergehend aus, dass sich das
Verhalten von F seit den Sportferien 2022 deutlich negativ verändert habe,
worüber seine Eltern via Kontaktheft laufend informiert worden seien. Die
aktuelle Situation in der Schule sei für die Lehrpersonen sowie die
Mitschülerinnen und Mitschüler sehr anspruchsvoll – sie alle würden von F
vermehrt geschlagen, gestossen etc. F sei immer am Agieren und könne sich nicht
mehr beruhigen. Die anderen Kinder hätten Angst vor ihm. Die Lehrpersonen
begegneten F stets mit sehr viel Empathie. Trotz Aufstockung des Pensums einer
Sozialpädagogin, welche neu während 12 Lektionen pro Woche für F da sei, sei es
aber zu weiteren Vorfällen gekommen. Das Lehrpersonal komme an seine Grenzen,
weshalb dringend eine Lösung zur Entlastung der Schule gefunden werden müsse,
die auch für F und die Beschwerdeführenden in Ordnung sei. Die zuständige
Schulleiterin griff das Gesagte im Folgenden insofern auf, als sie den
Anwesenden erklärte, dass die Klassenlehrpersonen von F ihr gegenüber gemeldet
hätten, dass es "seit den Sportferien dieses Jahres schwieriger geworden"
sei und sie mit dem Setting am Limit seien. Die Beteiligten des
Standortgesprächs einigten sich anschliessend darauf, dass F ab Ende Mai 2022
bis zu den Sommerferien 2022 zur Entspannung der Situation vorübergehend
"teilbeschult" werde "(Stundenplan wird zusammen mit den Eltern
erarbeitet)".
4.3
Auf Beginn
des Schuljahrs 2022/2023 wechselte die Verantwortung für die Sonderschulung von
der HPS zur Regelschule bzw. zur Fachbereichsleitung ISR. Anfang Oktober 2022
begann die schulpsychologische Abklärung von F. Am 7. Februar 2023 lag der
Bericht des SPD vor. Danach verfügt der Sohn der Beschwerdeführenden nur über
eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne von wenigen Minuten und sei er für die
Bearbeitung der Aufgaben im Rahmen der Testdiagnostik auf eine permanente
Begleitung angewiesen gewesen. Dies zeige sich gemäss Lehrpersonen auch im
Unterricht. Das gerichtete Zuschauen und Zuhören bereite F Mühe. Er ermüde
rasch und wolle lieber spielen. Er brauche viele Pausen. Während des
Unterrichtsbesuchs des Schulpsychologen habe F an einer geführten Sequenz für
alle Schülerinnen und Schüler zur Einführung eines Themas (Division) sozial
teilhaben können. Inhaltlich habe er aber an einem eigenen Programm gearbeitet.
Er habe dafür eine fast permanente Begleitung durch den Klassenassistenten
benötigt, der sich nur einzelne Male kurzzeitig an ein anderes Kind habe wenden
können. Ein im Vergleich zu anderen Kindern deutlich erhöhter Bedarf für Pausen
und Spiel und das wiederholte Aushandeln von Arbeitszeiten seien aufgefallen.
Die Arbeitsphasen der Klasse seien für F zu lang. Spontane Interaktionen von F
mit anderen Kindern seien kaum beobachtbar. F falle sozial nicht auf und
scheine seinen Platz in der Klasse zu haben, wirke aber eher isoliert. Die
Einzelförderung könne zu einem grossen Teil im Klassenzimmer erfolgen. Die
Lehrperson könne F einzelne einfache Aufträge für die Klasse abgeben. In
Lektionen wie dem Turnen könne die nahe Begleitung gemäss Lehrpersonen etwas
gelockert werden. Für ein Spiel könne F aber gemäss Lehrpersonen noch nicht
aktiv auf andere Kinder zugehen, meist spiele er für sich. An spielerischen
Sequenzen im Klassenkreis könne er für kurze Zeit mit 1:1-Begleitung
teilnehmen. F arbeite sodann an angepassten Lernzielen, wobei eine eigene
Prüfung seiner schulischen Fertigkeiten am Abklärungstag aufgrund der Ermüdung
von F kaum möglich gewesen sei. Aufgrund der Ergebnisse der Abklärung der
kognitiven Leistungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihm
allenfalls nur eine leichte Intelligenzminderung vorliege. Auf Anfrage hätten
es die Eltern jedoch abgelehnt, der Schule oder dem SPD die hier eine Klärung
bringenden, inzwischen vorliegenden Resultate der 2022 erfolgten Abklärung
ihres Sohns durch die KJPP zuzustellen.
Der Bericht gelangt zum Schluss, dass es trotz intensiver
Förderung von F in der Regelschule bei diesem immer wieder zu deutlichen
Zeichen von Überforderung angesichts der Abläufe, Anforderungen und Inhalte
sowie Arbeitszeiten einer Regelklasse gebe. F benötige fast durchwegs eine
Begleitung, um in der Klasse sein und am Schulalltag der Regelschule teilhaben
zu können. Ein Lernen am gemeinsamen Gegenstand sei kaum möglich. Die soziale
Integration sei angesichts des Aufwands gering; es finde eine "Separation
in der Integration" statt. Für den Übertritt in die Mittelstufe
(4. Klasse) benötige F deshalb eine separierte Sonderschulung. Eine
Weiterführung des bestehenden intensiven Einzelsettings sei nicht
verhältnismässig.
4.4
Gestützt
auf den Bericht des SPD vom 7. Februar 2023 ordnete die Präsidentin der Beschwerdegegnerin
am 18. Mai 2023 die separative Sonderschulung von F in der HPS an.
4.5
Die
Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, dass der Abklärungsbericht des
SPD nicht als Entscheidungsgrundlage tauge, weil er an diversen Mängeln leide.
So seien weder sie noch ihr Sohn im Rahmen der Erstellung des Berichts
persönlich angehört und – wie vorgeschrieben – (systematisch) in die Abklärung
einbezogen worden. Die Ausführungen im Abklärungsbericht würdigten zudem bloss
(einseitig) die schulischen Möglichkeiten von F, seine gute soziale Integration
bleibe unberücksichtigt. Auch sei ihr Sohn vorgängig nicht über den Grund der
Testung durch den verantwortlichen Schulpsychologen aufgeklärt und in deren
Rahmen unnötig "geplagt" worden.
Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden erweist
sich als unberechtigt: Wohl ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind in
Verfahren wie dem vorliegenden in geeigneter Form anzuhören (vgl. VGr, 11.
Januar 2024, VB.2023.0543 E. 3.3). Dies ist hier jedoch geschehen, stand
der Sohn der Beschwerdeführenden doch nicht nur im Rahmen seines Schulbesuchs
in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften und Assistenzlehrpersonen,
anlässlich dessen er sich zu seiner schulischen Laufbahn äussern konnte, er
wurde auch schulpsychologisch abgeklärt. Dass er im Rahmen der
schulpsychologischen Abklärung nicht explizit zu seinen Wünschen bzw.
Präferenzen hinsichtlich der weiteren Beschulung befragt wurde, ist nicht zu
beanstanden. Art und Umfang der Beteiligung des betroffenen Kindes an der
Abklärung seiner individuellen (sonderpädagogischen) Bedürfnisse und am
Entscheid darüber haben sich in jedem Einzelfall nach der Behinderung, der Entwicklungseinschränkung
und dem Alter der Schülerin bzw. des Schülers zu richten (vgl. Schweizerische
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes
Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als
Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen.
Handreichung, Bern 2014 [nachfolgend Handreichung SAV], S. 27). Auch ein
normal entwickeltes Kind kann deshalb in der Regel erst nach dem zehnten
Altersjahr direkt zu seinen Wünschen hinsichtlich seiner Schullaufbahn befragt
werden (vgl. Christophe A. Herzig, § 7 Das Recht auf Anhörung, in: Peter
Gauch [Hrsg.], Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012,
Rz. 387). Vorliegend wirkten diesbezüglich ausserdem nicht nur das Alter
und der Entwicklungsstand von F als limitierende Faktoren, sondern insbesondere
auch der Umstand, dass dieser bei der Testung und beim Unterrichtsbesuch vom
Vater begleitet wurde. Massgeblich für den Entscheid über eine
sonderpädagogische Massnahme ist zudem nicht der Kindes(- oder Eltern)wille,
sondern das Kindeswohl. Dieses vermochte der verantwortliche Schulpsychologe
hier mittels der am 15. Dezember 2022 durchgeführten Testdiagnostik und
dem Schulbesuch am 19. Januar 2023 ohne Weiteres zu eruieren. Die
Beschwerdeführenden wiederum brachten in den letzten Jahren in diversen
Standortgesprächen und schriftlichen Äusserungen namentlich in dem von ihnen
gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns
angestrengten Rechtsmittelverfahren klar zum Ausdruck, dass sie eine separierte
Sonderschulung ihres Sohns strikt ablehnten. Ihre diesbezügliche (absolute)
Haltung wird im schulpsychologischen Bericht transparent gemacht (vgl. dazu
Handreichung SAV, S. 10). Der Bericht vom 7. Februar 2023 wurde den
Beschwerdeführenden sodann am Folgetag zur Kenntnisnahme zugestellt. Den
insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge
lehnten die Beschwerdeführenden eine telefonische Besprechung der Erkenntnisse
darin mit dem dafür verantwortlichen Schulpsychologen ab. Am 3. März 2023
wurde ihnen deshalb schriftlich das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme
(separative Sonderschulung) gewährt. Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist
demzufolge nicht dargetan.
Was die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die
Testmodalitäten anbelangt, erscheint nachvollziehbar, wenn der zuständige
Schulpsychologe darauf verzichtete, F vorgängig über den Umfang der Abklärung
und deren Folgen zu informieren, weil er ihn keinem zusätzlichen Druck
aussetzen wollte. Desgleichen legt der verantwortliche Psychologe überzeugend
dar, dass die Testung für F zwar anstrengend gewesen bzw. an seiner
"Leistungsgrenze" verlaufen sei, jedoch insgesamt zumutbar sowie
notwendig gewesen sei, um die "Kapazität" des Knaben zu ermitteln,
was ja gerade das Ziel der Abklärung bildete. Die Beurteilung des SPD basiert
schliesslich auch nicht allein auf den punktuellen Ergebnissen der Testung des
Knaben, sondern ebenso bzw. zu einem wesentlichen Teil auf den über die Jahre
gemachten Beobachtungen der Lehrpersonen von F und verschiedener weiterer
involvierter Fachpersonen (frühere Schulpsychologin, Fachbereichsleitung HPS
und ISR, Heilpädagogen, Psychomotorik-Therapeutin etc.).
4.6
Die
Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr Sohn jahrelang
erfolgreich integriert worden sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin müsse er
nicht ständig von einer erwachsenen Person begleitet werden und sei er sozial
in der Klasse integriert. Viele Schülerinnen und Schüler zeigten sodann Zeichen
von Überforderung und würden dennoch nicht separiert. Die von F gezeigten
besonderen Verhaltensweisen seien normal für ein Kind mit
Entwicklungsverzögerung und eben nicht Zeichen der Überforderung. Dass die
Situation teilweise für die Schule herausfordernd sei, sei eine Tatsache, aber
vom Gesetzgeber so gewollt. Nur weil es in der Vergangenheit immer mal wieder
zu Vorfällen gekommen sei, heisse dies schliesslich nicht, dass eine
integrierte Beschulung von F nicht mehr möglich sei. F habe sich in den letzten
Jahren sehr positiv entwickelt, was sich die Beschwerdegegnerin nicht
eingestehen wolle.
Diese elterliche Einschätzung der Schulsituation von F
findet sich in seinem Schuldossier jedoch nicht bzw. nur teilweise bestätigt,
wobei sich dieses – entgegen dem mit der Beschwerde erweckten Eindruck – nicht
nur aus den verschriftlichen Beobachtungen des zuständigen Schulpsychologen
zusammensetzt, sondern eine grosse Zahl an Protokollen von schulischen
Standortgesprächen und Stellungnahmen von Lehr- sowie weiteren Fachpersonen zur
Frage der sonderpädagogischen Bedürfnisse des Knaben enthält. Sie alle zeichnen
seit Jahren ein einheitliches Bild von der schulischen Situation von F bzw.
gehen darin einig, dass dieser seit dem Übertritt in die 1. Klasse der
Primarstufe insgesamt nur sehr wenige Fortschritte innerhalb der
Regelstrukturen gemacht habe und dort trotz individueller Lernziele, einer engen
1:1-Begleitung und Stundenplananpassungen zeitweise überfordert sei, was sich
in auffälligem – teilweise fremd- aber auch selbstverletzendem – Verhalten
äussere. Aus den (weiteren) Vorteilen des integrierten Settings, so namentlich
der Möglichkeit, mit den Regelschülerinnen und -schülern zu interagieren,
scheint F ebenfalls keinen Nutzen ziehen zu können. Die F unterrichtenden bzw.
begleitenden Lehr- und Fachpersonen wiesen vielmehr bis in die jüngste
Vergangenheit wiederholt darauf hin, dass F stark auf die Lehrpersonen
fokussiert sei und es nur sehr selten sowie unter Anleitung einer erwachsenen
Begleitperson zu sozialen Interaktionen vonseiten Fs mit seinen Mitschülerinnen
und Mitschülern komme bzw. er diese nicht als Rollenvorbilder sehe.
Entsprechend wurde sowohl im Schuljahr 2021/2022 als auch im Schuljahr
2022/2023 die selbständige Kontaktaufnahme mit den anderen Schülerinnen und
Schülern als individuelles Förder- bzw. Lernziel von F formuliert.
Das von F gemäss fachkundiger Beurteilung in Situationen
der Überforderung gezeigte Verhalten bedeutet sodann nicht nur für ihn eine
Belastung, häufig verletzt er damit auch die anderen Schülerinnen und Schüler
und/oder die Lehrpersonen in ihrer Integrität und in ihrem Recht auf
Grundschulunterricht. Zwar pflichtet der Fachbereichsleiter ISR den
Beschwerdeführenden darin bei, dass sich die Situation diesbezüglich zuletzt
etwas beruhigt habe. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Schulung von
F für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung bleibe. Wie aus den
Schilderungen zum Sachverhalt hervorgeht, musste der Knabe erst im April 2022
vorübergehend vom Unterricht weggewiesen sowie (im Anschluss) für mehrere
Wochen teildispensiert werden, weil er sich aggressiv und/oder respektlos
gegenüber anderen Kindern und Lehrpersonen verhalten hatte. In seinen
Kontaktheften finden sich sodann auch für die Zeit danach bis Ende Mai 2023
durchschnittlich ein bis zwei Einträge pro Woche, wonach er ein anderes Kind
und/oder eine Lehrperson geschlagen, angespuckt und/oder beleidigt habe. Einem
E-Mail-Verkehr zwischen den Klassenlehrpersonen von F sowie seiner
Psychomotorik-Therapeutin vom März 2023 lässt sich entsprechend entnehmen, dass
F im Sportunterricht mit den anderen Kindern mehrfach kurze Ausbrüche gehabt
habe, in denen er aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder intensiver
taktiler Reize überfordert gewesen sei und körperlich reagiert habe. Es sei
zudem schon vorgekommen, dass er die Therapeutin geschlagen habe, wenn sie
etwas von ihm verlangt habe, was er nicht habe machen wollen. Umgekehrt
vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen, dass die handschriftliche
Notiz auf dem Protokoll des Standortgesprächs vom November 2022, wonach sich
die/der Schreibende vorstellen könne, dass F im integrativen Setting besser
aufgehoben wäre, von einer Lehrperson stammt, was die Beschwerdegegnerin
bestreitet und dem protokollierten Gesprächsinhalt zuwiderliefe.
4.7
Somit ist
nicht ersichtlich, weshalb die streitbetroffene Zuweisung zur separierten
Sonderschulung in der HPS E das Wohl von F oder dessen individuellen
Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen würde bzw. weshalb solches mit
einer auf der Mittelstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung besser
erreicht werden könnte. Zu beachten ist denn auch, dass es dem Sohn der
Beschwerdeführenden schon in der Vergangenheit trotz sehr intensiven
Unterstützungsmassnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt im Rahmen
kollektiver Unterrichtssequenzen möglich war, mit Gleichaltrigen zu
interagieren. Auf der Mittelstufe aber nehmen diese kollektiven Sequenzen ab; Einheiten für gemeinsame Teilhabe im Kreis
(z.B. Lieder, Sozialspiele) werden rar. Demgegenüber wäre der Sohn der
Beschwerdeführenden im Vergleich zur Unterstufe nochmals mit erhöhten
Anforderungen nicht nur bezüglich des Unterrichts- bzw. Schulstoffs, sondern
auch hinsichtlich Selbst- und Sozialkompetenz konfrontiert. Es kommt hinzu,
dass die Sonderschülerinnen und -schüler am Standort E ihre Pausen zusammen mit
den Regelschülerinnen und -schülern der Tagesschule E verbringen.
Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und
völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von (inter)kantonalem
Recht vor.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zweckmässigkeit der
separierten Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 SPK gestützt auf eine
aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu überprüfen sein wird
(vgl. auch § 28 VSM).
6.
Verfahren gemäss Art. 8 BehiG
sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören
explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine
voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung
unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und
weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen
ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden
angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.