Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00537

29. Februar 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25177)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00537

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulbehörde D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sonderschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

2013 geborene F besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 3. Primarklasse im

Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule.

Bereits am 22. November 2021 hatte die Präsidentin

der Kreisschulbehörde D den schulpsychologischen Dienst der Stadt Zürich mit

der Abklärung des schulischen Förderbedarfs von F per Beginn des

Schuljahrs 2022/2023 beauftragt, so "insbesondere der Frage, mit

welchen sonderpädagogischen Massnahmen bzw. mit welcher Form der Sonderschulung

(integriert/separiert) er in seiner schulischen Entwicklung ab Beginn des

Schuljahrs 2022/23 bestmöglich unterstützt werden kann".

B. Am

7. Februar 2023 lag der Bericht des zuständigen Schulpsychologischen

Diensts D (SPD) vor, der für den anstehenden Übertritt des Knaben in die

Mittelstufe (4. Klasse) eine separierte Sonderschulung empfahl. Gestützt

auf diese Empfehlung wies die Präsidentin der Kreisschulbehörde D F mit

Verfügung vom 18. April 2023 auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der

separativen Sonderschulung in der Heilpädagogischen Schule Zürich (HPS) zu.

C. Am

1. Juni 2023 teilte die Präsidentin der Kreisschulbehörde D F innerhalb

der HPS einer 4. Klasse der Tagessonderschule E zu.

Erwägungen

II.

Sowohl gegen die Verfügung vom 18. April 2023 als

auch gegen jene vom 1. Juni 2023 liessen die Eltern von F, A und B, beim

Bezirksrat Zürich rekurrieren, welcher die Verfahren mit Beschluss vom

20.

Juli 2023 vereinigte (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurse abwies

(Dispositiv-Ziff. II), keine Verfahrenskosten erhob

(Dispositiv-Ziff. III), keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. IV)

und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

III.

Am 14. September 2023 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die

Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

20.

Juli 2023 aufzuheben und sei ihr Sohn für das Schuljahr 2023/2024 als

integrierter Sonderschüler (ISR-Status) der Regelschule zuzuweisen,

eventualiter das Verfahren an die Kreisschulbehörde bzw. subeventualiter an den

Bezirksrat Zürich zurückzuweisen mit der Anweisung zur rechtskonformen

Durchführung des Abklärungsverfahrens "(Gewährung des rechtlichen Gehörs

beim Schulpsychologischen Dienst im Zeitpunkt des Entwurfs des

Abklärungsberichts)" und zur integrierten Beschulung; in prozessualer

Hinsicht ersuchten A und B zudem darum, dass F "im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als integrierter

Sonderschüler im ISR-Status zu unterrichten" sei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2023 wies

das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahme ab. Mit

Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schloss die Kreisschulbehörde D auf

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen

von A und B vom 3. November und vom 27. Dezember 2023 sowie der

Kreisschulbehörde D vom 7. Dezember 2023 und vom 22. Januar 2024

hielten die Genannten an den jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern

etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.

Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche

Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der

Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten.

3.

3.1

Für

das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für

einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw.

solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Über Art. 62

Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20

Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende

Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum

vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen

aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der

Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist

[Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014,

LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,

2C_893/2018, E. 5.2).

3.2

Im

Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen

erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,

29.

September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).

Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig

frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der

integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen

Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2

BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration

behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies

möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so

auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006

über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2

lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2

mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5,

und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner

zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142

E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen

begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen

(siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e

BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten

Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen

Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6;

BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der

Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern

und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).

Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die

Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert

gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130

I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit

Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017,

E. 5.1 f.).

3.3

Die

Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der

Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von

vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule

zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend

für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind

in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)

individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer

umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG,

Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar

2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es

ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der

Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am

besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2

und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023,

E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das

Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen

ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei

ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer

Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die

(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster

einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit

Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls

ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der

Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der

finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach

einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis

auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).

3.4

Im Kanton

Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)

geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die

sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der

Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt

(§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter

Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie

der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1

VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der

Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten

Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die

Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam

gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37

Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine

sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein

Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine

Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen

Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38

Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer

Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die

Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und

die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

4.

4.1

Beim Sohn

der Beschwerdeführenden wurden schon im Vorschulalter motorische, sprachliche,

emotionale und kognitive Entwicklungsverzögerungen festgestellt. Er absolvierte

drei statt zwei Kindergartenjahre. Während der ersten beiden Jahre wurde er in

einem von der Stadt Zürich und der HPS gemeinsam geführten Kindergarten

unterrichtet, im letzten Jahr in einem Regelkindergarten im Rahmen einer

integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS (ISS-Setting). Als der

Übertritt in die 1. Primarklasse anstand, empfahlen die

Fachbereichsleitung HPS und die zuständige Schulpsychologin, dass F separiert

an der HPS zu unterrichten sei. Auf den "dringenden Wunsch" der

Beschwerdeführenden hin verfügte die Präsidentin der Beschwerdegegnerin in der

Folge jedoch die Zuweisung des Knaben zur integrierten Sonderschulung in der

Verantwortung der HPS.

Gemäss einer Rückmeldung der HPS vom 8. Juni 2021 war

der Sohn der Beschwerdeführenden in den folgenden Monaten in nahezu allen

Situationen im Schulalltag auf eine 1:1-Begleitung angewiesen und musste er eng

von einer Fachperson begleitet werden. Sowohl der Unterricht als auch der

Tagesablauf seien auf individuelle Förderschwerpunkte fokussiert gewesen, die dem

Entwicklungsniveau von F entsprochen hätten. In den vergangenen Monaten hätten

bei dem Knaben dabei Entwicklungsschritte im Bereich Sprache (expressiver und

rezeptiver Spracherwerb) sowie im Bereich "Für sich selbst sorgen"

(Erlangen von Selbständigkeit in bestimmten Situationen) beobachtet werden

können. In Bezug auf das Erlernen von Kulturtechniken bekunde F aber von sich

aus kaum Interesse. Das Arbeiten an mathematischen oder sprachlichen Inhalten

stelle für ihn eine grosse Herausforderung dar. Er ermüde rasch und brauche

viel Zuspruch und extrinsische Motivationstechniken. Eine Orientierung

hinsichtlich Beobachtung und Nachahmung seiner Mitschülerinnen und Mitschüler

sei weiterhin kaum zu beobachten. Betreffend seinen sozioemotionalen

Entwicklungsstand scheine es F zudem noch nicht möglich, die Bedürfnisse

anderer zu erkennen und diese in Bezug auf seine eigenen einzuordnen bzw.

abzuwägen. Sei die Aufmerksamkeit nicht auf ihn gerichtet, zeige der Sohn der

Beschwerdeführenden häufig sogenannt destruktive Verhaltensweisen. Allgemein

seien bei ihm eine hohe Körperspannung sowie eine motorische Unruhe zu

beobachten. Seit Beginn des Schuljahrs hätten sich ebenfalls neue, sowohl nach

innen als auch nach aussen gerichtete Verhaltensweisen gebildet oder aber

bereits aus der Kindergartenzeit bekannte Verhaltensweisen verstärkt. Hierzu

gehörten zusammenfassend lautes Schreien, Kopf nach hinten werfen, wiederholte

Überstreckung des Oberkörpers, Zunge rausstrecken, repetitives Fragestellen,

vokale Tics, laute Geräusche von sich geben, Treten gegen Menschen oder

Gegenstände, wiederholtes Kopfschütteln, sich selbst mit der flachen Hand auf

den Kopf schlagen, Gegenstände werfen sowie Fingernägel und Nagelhäutchen

reissen. Solche Verhaltensweisen würden teilweise unmittelbar in bestimmten

Situationen auftreten, es zeige sich aber auch, dass diese oft in Form einer

verzögerten Reaktion auf Situationen zum Vorschein kämen, die von F besonders

viel Aufmerksamkeit bzw. viel Anstrengung einforderten (bspw. an einer

Gruppensequenz teilnehmen). Aus Sicht der HPS seien die beschriebenen

Verhaltensweisen daher klar als überkompensatorische Verhaltensweisen im Zug

einer dauerhaften Überforderung in Bezug auf die Herausforderungen im Rahmen

eines Tagesablaufs im Regelschulbereich zu interpretieren. Das Wohl des Kindes

sei deshalb im aktuellen Setting laut Einschätzungen aller heilpädagogischen

Fachpersonen nicht mehr gewährleistet.

4.2

Aufgrund

der ablehnenden Haltung der Eltern wies die Präsidentin der Beschwerdegegnerin F

allerdings am 14. Juli 2021 – entgegen der Empfehlung der

Fachbereichsleitung HPS und des SPD – auch für das Schuljahr 2021/2022 der

integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS zu, wobei in der

betreffenden Verfügung gleichzeitig festgehalten wurde, dass "[s]pätestens

bis April 2022" ein schulisches Standortgespräch stattzufinden habe. Dem

Zuteilungsentscheid war ein Gespräch unter anderem zwischen der Vizepräsidentin

der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Schulleitung, der Fachbereichsleiterin

der HPS sowie den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter vorangegangen,

in dessen Rahmen Letzteren eröffnet worden war, dass die Schulung in einem

separativen Setting den Bedürfnissen von F aus Behördensicht besser entspräche,

weshalb "die Schulung von F in der Integration" lediglich einstweilen

bis zum Vorliegen einer Abklärung des Knaben angeordnet werde.

Am 2. November 2021 fand das nächste schulische

Standortgespräch mit den Beschwerdeführenden statt. Gemäss dem dazu erstellten

Protokoll wurde das Gespräch von der Klassenlehrerin von F mit Schilderungen

seines Schulalltags eröffnet. Danach starte F jeweils mehr oder weniger

selbständig in den Tag. Er begrüsse alle Kinder und beteilige sich im

Morgenkreis. Er sitze aber gerne neben einer erwachsenen Person. Generell sei F

gerne mit Erwachsenen zusammen. Von sich aus gehe er nicht auf andere Kinder

zu. Während der Arbeitsphase werde F meist von der Klassenassistenz oder der

Heilpädagogin begleitet. Nach der Zehn-Uhr-Pause sei es oftmals schwierig. Ohne

1:1-Betreuung komme der Sohn der Beschwerdeführenden dann nicht ins Arbeiten.

Häufig verweigere er die Mitarbeit, trete andere Kinder, Erwachsene und

Gegenstände oder steige auf den Tisch. Wenn zu wenig Personal anwesend sei,

werde es schwierig. F schlage vermehrt andere Kinder und auch Lehrpersonen. Bei

Letzteren wirke es eher als Abwehren, bei anderen Kindern eher als Provozieren.

Es sei sehr eng im Klassenzimmer und das sei für alle Beteiligten anstrengend.

Wenn es F zu viel werde, sei "seine Reaktion oft sehr körperlich".

Die am Gespräch ebenfalls anwesende Fachbereichsleiterin HPS ergänzte, dass der

Ressourcenaufwand für F sehr hoch sei und sie Schwierigkeiten hätten, wenn eine

Person ausfalle. F brauche in den Strukturen der Regelschule aktuell eine

1:1-Betreuung; die Partizipation am Unterrichtsgeschehen sei in nur wenigen und

kurzen Zeitfenstern möglich. Nach ihrer Ansicht wäre F deshalb in einer

kleineren Gruppe besser aufgehoben. Sie und die anderen F bisher begleitenden

Fachpersonen hätten den Eindruck, dass in der Integration sehr viel Lernzeit

verloren gehe, weil sie versuchen müssten, F in das System der Regelschule

einzupassen. Am separierten Standort der HPS seien die fachlichen und

personellen Ressourcen dagegen optimal und F könnte durch die engen und

übersichtlichen Strukturen von mehr effektiver Lernzeit profitieren. Der

Beschwerdeführer entgegnete hierauf im Wesentlichen, zunächst die laufende

Abklärung seines Sohns durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie (KJPP) abwarten zu wollen.

Knapp drei Wochen nach dem Gespräch betraute die

Präsidentin der Beschwerdegegnerin den SPD mit der Begutachtung des Sohns der

Beschwerdeführenden, da das von diesen schon im Juli 2021 in Aussicht gestellte

psychiatrische Gutachten der KJPP bis dahin immer noch nicht vorlag (zum Ganzen

VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00361, auch zum Folgenden). Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, sie verzögerten

die Abklärung allerdings um ein Jahr.

Noch während des Rechtsmittelverfahrens wurde F für zwei

Tage vom Unterricht weggewiesen. Der betreffenden Anordnung der

Fachbereichsleitung HPS vom 4. Mai 2022 zufolge hatte der Knabe die

Anweisungen der Lehrpersonen missachtet und diese geschlagen und getreten.

Darüber hinaus habe er ein Kind von hinten so stark gestossen, dass es auf das

Gesicht gefallen sei. Im Rahmen eines Standortgesprächs am 25. Mai 2022

führte die Fachbereichsleiterin HPS dazu weitergehend aus, dass sich das

Verhalten von F seit den Sportferien 2022 deutlich negativ verändert habe,

worüber seine Eltern via Kontaktheft laufend informiert worden seien. Die

aktuelle Situation in der Schule sei für die Lehrpersonen sowie die

Mitschülerinnen und Mitschüler sehr anspruchsvoll – sie alle würden von F

vermehrt geschlagen, gestossen etc. F sei immer am Agieren und könne sich nicht

mehr beruhigen. Die anderen Kinder hätten Angst vor ihm. Die Lehrpersonen

begegneten F stets mit sehr viel Empathie. Trotz Aufstockung des Pensums einer

Sozialpädagogin, welche neu während 12 Lektionen pro Woche für F da sei, sei es

aber zu weiteren Vorfällen gekommen. Das Lehrpersonal komme an seine Grenzen,

weshalb dringend eine Lösung zur Entlastung der Schule gefunden werden müsse,

die auch für F und die Beschwerdeführenden in Ordnung sei. Die zuständige

Schulleiterin griff das Gesagte im Folgenden insofern auf, als sie den

Anwesenden erklärte, dass die Klassenlehrpersonen von F ihr gegenüber gemeldet

hätten, dass es "seit den Sportferien dieses Jahres schwieriger geworden"

sei und sie mit dem Setting am Limit seien. Die Beteiligten des

Standortgesprächs einigten sich anschliessend darauf, dass F ab Ende Mai 2022

bis zu den Sommerferien 2022 zur Entspannung der Situation vorübergehend

"teilbeschult" werde "(Stundenplan wird zusammen mit den Eltern

erarbeitet)".

4.3

Auf Beginn

des Schuljahrs 2022/2023 wechselte die Verantwortung für die Sonderschulung von

der HPS zur Regelschule bzw. zur Fachbereichsleitung ISR. Anfang Oktober 2022

begann die schulpsychologische Abklärung von F. Am 7. Februar 2023 lag der

Bericht des SPD vor. Danach verfügt der Sohn der Beschwerdeführenden nur über

eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne von wenigen Minuten und sei er für die

Bearbeitung der Aufgaben im Rahmen der Testdiagnostik auf eine permanente

Begleitung angewiesen gewesen. Dies zeige sich gemäss Lehrpersonen auch im

Unterricht. Das gerichtete Zuschauen und Zuhören bereite F Mühe. Er ermüde

rasch und wolle lieber spielen. Er brauche viele Pausen. Während des

Unterrichtsbesuchs des Schulpsychologen habe F an einer geführten Sequenz für

alle Schülerinnen und Schüler zur Einführung eines Themas (Division) sozial

teilhaben können. Inhaltlich habe er aber an einem eigenen Programm gearbeitet.

Er habe dafür eine fast permanente Begleitung durch den Klassenassistenten

benötigt, der sich nur einzelne Male kurzzeitig an ein anderes Kind habe wenden

können. Ein im Vergleich zu anderen Kindern deutlich erhöhter Bedarf für Pausen

und Spiel und das wiederholte Aushandeln von Arbeitszeiten seien aufgefallen.

Die Arbeitsphasen der Klasse seien für F zu lang. Spontane Interaktionen von F

mit anderen Kindern seien kaum beobachtbar. F falle sozial nicht auf und

scheine seinen Platz in der Klasse zu haben, wirke aber eher isoliert. Die

Einzelförderung könne zu einem grossen Teil im Klassenzimmer erfolgen. Die

Lehrperson könne F einzelne einfache Aufträge für die Klasse abgeben. In

Lektionen wie dem Turnen könne die nahe Begleitung gemäss Lehrpersonen etwas

gelockert werden. Für ein Spiel könne F aber gemäss Lehrpersonen noch nicht

aktiv auf andere Kinder zugehen, meist spiele er für sich. An spielerischen

Sequenzen im Klassenkreis könne er für kurze Zeit mit 1:1-Begleitung

teilnehmen. F arbeite sodann an angepassten Lernzielen, wobei eine eigene

Prüfung seiner schulischen Fertigkeiten am Abklärungstag aufgrund der Ermüdung

von F kaum möglich gewesen sei. Aufgrund der Ergebnisse der Abklärung der

kognitiven Leistungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihm

allenfalls nur eine leichte Intelligenzminderung vorliege. Auf Anfrage hätten

es die Eltern jedoch abgelehnt, der Schule oder dem SPD die hier eine Klärung

bringenden, inzwischen vorliegenden Resultate der 2022 erfolgten Abklärung

ihres Sohns durch die KJPP zuzustellen.

Der Bericht gelangt zum Schluss, dass es trotz intensiver

Förderung von F in der Regelschule bei diesem immer wieder zu deutlichen

Zeichen von Überforderung angesichts der Abläufe, Anforderungen und Inhalte

sowie Arbeitszeiten einer Regelklasse gebe. F benötige fast durchwegs eine

Begleitung, um in der Klasse sein und am Schulalltag der Regelschule teilhaben

zu können. Ein Lernen am gemeinsamen Gegenstand sei kaum möglich. Die soziale

Integration sei angesichts des Aufwands gering; es finde eine "Separation

in der Integration" statt. Für den Übertritt in die Mittelstufe

(4. Klasse) benötige F deshalb eine separierte Sonderschulung. Eine

Weiterführung des bestehenden intensiven Einzelsettings sei nicht

verhältnismässig.

4.4

Gestützt

auf den Bericht des SPD vom 7. Februar 2023 ordnete die Präsidentin der Beschwerdegegnerin

am 18. Mai 2023 die separative Sonderschulung von F in der HPS an.

4.5

Die

Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, dass der Abklärungsbericht des

SPD nicht als Entscheidungsgrundlage tauge, weil er an diversen Mängeln leide.

So seien weder sie noch ihr Sohn im Rahmen der Erstellung des Berichts

persönlich angehört und – wie vorgeschrieben – (systematisch) in die Abklärung

einbezogen worden. Die Ausführungen im Abklärungsbericht würdigten zudem bloss

(einseitig) die schulischen Möglichkeiten von F, seine gute soziale Integration

bleibe unberücksichtigt. Auch sei ihr Sohn vorgängig nicht über den Grund der

Testung durch den verantwortlichen Schulpsychologen aufgeklärt und in deren

Rahmen unnötig "geplagt" worden.

Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden erweist

sich als unberechtigt: Wohl ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind in

Verfahren wie dem vorliegenden in geeigneter Form anzuhören (vgl. VGr, 11.

Januar 2024, VB.2023.0543 E. 3.3). Dies ist hier jedoch geschehen, stand

der Sohn der Beschwerdeführenden doch nicht nur im Rahmen seines Schulbesuchs

in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften und Assistenzlehrpersonen,

anlässlich dessen er sich zu seiner schulischen Laufbahn äussern konnte, er

wurde auch schulpsychologisch abgeklärt. Dass er im Rahmen der

schulpsychologischen Abklärung nicht explizit zu seinen Wünschen bzw.

Präferenzen hinsichtlich der weiteren Beschulung befragt wurde, ist nicht zu

beanstanden. Art und Umfang der Beteiligung des betroffenen Kindes an der

Abklärung seiner individuellen (sonderpädagogischen) Bedürfnisse und am

Entscheid darüber haben sich in jedem Einzelfall nach der Behinderung, der Entwicklungseinschränkung

und dem Alter der Schülerin bzw. des Schülers zu richten (vgl. Schweizerische

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes

Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als

Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen.

Handreichung, Bern 2014 [nachfolgend Handreichung SAV], S. 27). Auch ein

normal entwickeltes Kind kann deshalb in der Regel erst nach dem zehnten

Altersjahr direkt zu seinen Wünschen hinsichtlich seiner Schullaufbahn befragt

werden (vgl. Christophe A. Herzig, § 7 Das Recht auf Anhörung, in: Peter

Gauch [Hrsg.], Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012,

Rz. 387). Vorliegend wirkten diesbezüglich ausserdem nicht nur das Alter

und der Entwicklungsstand von F als limitierende Faktoren, sondern insbesondere

auch der Umstand, dass dieser bei der Testung und beim Unterrichtsbesuch vom

Vater begleitet wurde. Massgeblich für den Entscheid über eine

sonderpädagogische Massnahme ist zudem nicht der Kindes(- oder Eltern)wille,

sondern das Kindeswohl. Dieses vermochte der verantwortliche Schulpsychologe

hier mittels der am 15. Dezember 2022 durchgeführten Testdiagnostik und

dem Schulbesuch am 19. Januar 2023 ohne Weiteres zu eruieren. Die

Beschwerdeführenden wiederum brachten in den letzten Jahren in diversen

Standortgesprächen und schriftlichen Äusserungen namentlich in dem von ihnen

gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns

angestrengten Rechtsmittelverfahren klar zum Ausdruck, dass sie eine separierte

Sonderschulung ihres Sohns strikt ablehnten. Ihre diesbezügliche (absolute)

Haltung wird im schulpsychologischen Bericht transparent gemacht (vgl. dazu

Handreichung SAV, S. 10). Der Bericht vom 7. Februar 2023 wurde den

Beschwerdeführenden sodann am Folgetag zur Kenntnisnahme zugestellt. Den

insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge

lehnten die Beschwerdeführenden eine telefonische Besprechung der Erkenntnisse

darin mit dem dafür verantwortlichen Schulpsychologen ab. Am 3. März 2023

wurde ihnen deshalb schriftlich das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme

(separative Sonderschulung) gewährt. Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist

demzufolge nicht dargetan.

Was die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die

Testmodalitäten anbelangt, erscheint nachvollziehbar, wenn der zuständige

Schulpsychologe darauf verzichtete, F vorgängig über den Umfang der Abklärung

und deren Folgen zu informieren, weil er ihn keinem zusätzlichen Druck

aussetzen wollte. Desgleichen legt der verantwortliche Psychologe überzeugend

dar, dass die Testung für F zwar anstrengend gewesen bzw. an seiner

"Leistungsgrenze" verlaufen sei, jedoch insgesamt zumutbar sowie

notwendig gewesen sei, um die "Kapazität" des Knaben zu ermitteln,

was ja gerade das Ziel der Abklärung bildete. Die Beurteilung des SPD basiert

schliesslich auch nicht allein auf den punktuellen Ergebnissen der Testung des

Knaben, sondern ebenso bzw. zu einem wesentlichen Teil auf den über die Jahre

gemachten Beobachtungen der Lehrpersonen von F und verschiedener weiterer

involvierter Fachpersonen (frühere Schulpsychologin, Fachbereichsleitung HPS

und ISR, Heilpädagogen, Psychomotorik-Therapeutin etc.).

4.6

Die

Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr Sohn jahrelang

erfolgreich integriert worden sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin müsse er

nicht ständig von einer erwachsenen Person begleitet werden und sei er sozial

in der Klasse integriert. Viele Schülerinnen und Schüler zeigten sodann Zeichen

von Überforderung und würden dennoch nicht separiert. Die von F gezeigten

besonderen Verhaltensweisen seien normal für ein Kind mit

Entwicklungsverzögerung und eben nicht Zeichen der Überforderung. Dass die

Situation teilweise für die Schule herausfordernd sei, sei eine Tatsache, aber

vom Gesetzgeber so gewollt. Nur weil es in der Vergangenheit immer mal wieder

zu Vorfällen gekommen sei, heisse dies schliesslich nicht, dass eine

integrierte Beschulung von F nicht mehr möglich sei. F habe sich in den letzten

Jahren sehr positiv entwickelt, was sich die Beschwerdegegnerin nicht

eingestehen wolle.

Diese elterliche Einschätzung der Schulsituation von F

findet sich in seinem Schuldossier jedoch nicht bzw. nur teilweise bestätigt,

wobei sich dieses – entgegen dem mit der Beschwerde erweckten Eindruck – nicht

nur aus den verschriftlichen Beobachtungen des zuständigen Schulpsychologen

zusammensetzt, sondern eine grosse Zahl an Protokollen von schulischen

Standortgesprächen und Stellungnahmen von Lehr- sowie weiteren Fachpersonen zur

Frage der sonderpädagogischen Bedürfnisse des Knaben enthält. Sie alle zeichnen

seit Jahren ein einheitliches Bild von der schulischen Situation von F bzw.

gehen darin einig, dass dieser seit dem Übertritt in die 1. Klasse der

Primarstufe insgesamt nur sehr wenige Fortschritte innerhalb der

Regelstrukturen gemacht habe und dort trotz individueller Lernziele, einer engen

1:1-Begleitung und Stundenplananpassungen zeitweise überfordert sei, was sich

in auffälligem – teilweise fremd- aber auch selbstverletzendem – Verhalten

äussere. Aus den (weiteren) Vorteilen des integrierten Settings, so namentlich

der Möglichkeit, mit den Regelschülerinnen und -schülern zu interagieren,

scheint F ebenfalls keinen Nutzen ziehen zu können. Die F unterrichtenden bzw.

begleitenden Lehr- und Fachpersonen wiesen vielmehr bis in die jüngste

Vergangenheit wiederholt darauf hin, dass F stark auf die Lehrpersonen

fokussiert sei und es nur sehr selten sowie unter Anleitung einer erwachsenen

Begleitperson zu sozialen Interaktionen vonseiten Fs mit seinen Mitschülerinnen

und Mitschülern komme bzw. er diese nicht als Rollenvorbilder sehe.

Entsprechend wurde sowohl im Schuljahr 2021/2022 als auch im Schuljahr

2022/2023 die selbständige Kontaktaufnahme mit den anderen Schülerinnen und

Schülern als individuelles Förder- bzw. Lernziel von F formuliert.

Das von F gemäss fachkundiger Beurteilung in Situationen

der Überforderung gezeigte Verhalten bedeutet sodann nicht nur für ihn eine

Belastung, häufig verletzt er damit auch die anderen Schülerinnen und Schüler

und/oder die Lehrpersonen in ihrer Integrität und in ihrem Recht auf

Grundschulunterricht. Zwar pflichtet der Fachbereichsleiter ISR den

Beschwerdeführenden darin bei, dass sich die Situation diesbezüglich zuletzt

etwas beruhigt habe. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Schulung von

F für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung bleibe. Wie aus den

Schilderungen zum Sachverhalt hervorgeht, musste der Knabe erst im April 2022

vorübergehend vom Unterricht weggewiesen sowie (im Anschluss) für mehrere

Wochen teildispensiert werden, weil er sich aggressiv und/oder respektlos

gegenüber anderen Kindern und Lehrpersonen verhalten hatte. In seinen

Kontaktheften finden sich sodann auch für die Zeit danach bis Ende Mai 2023

durchschnittlich ein bis zwei Einträge pro Woche, wonach er ein anderes Kind

und/oder eine Lehrperson geschlagen, angespuckt und/oder beleidigt habe. Einem

E-Mail-Verkehr zwischen den Klassenlehrpersonen von F sowie seiner

Psychomotorik-Therapeutin vom März 2023 lässt sich entsprechend entnehmen, dass

F im Sportunterricht mit den anderen Kindern mehrfach kurze Ausbrüche gehabt

habe, in denen er aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder intensiver

taktiler Reize überfordert gewesen sei und körperlich reagiert habe. Es sei

zudem schon vorgekommen, dass er die Therapeutin geschlagen habe, wenn sie

etwas von ihm verlangt habe, was er nicht habe machen wollen. Umgekehrt

vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen, dass die handschriftliche

Notiz auf dem Protokoll des Standortgesprächs vom November 2022, wonach sich

die/der Schreibende vorstellen könne, dass F im integrativen Setting besser

aufgehoben wäre, von einer Lehrperson stammt, was die Beschwerdegegnerin

bestreitet und dem protokollierten Gesprächsinhalt zuwiderliefe.

4.7

Somit ist

nicht ersichtlich, weshalb die streitbetroffene Zuweisung zur separierten

Sonderschulung in der HPS E das Wohl von F oder dessen individuellen

Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen würde bzw. weshalb solches mit

einer auf der Mittelstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung besser

erreicht werden könnte. Zu beachten ist denn auch, dass es dem Sohn der

Beschwerdeführenden schon in der Vergangenheit trotz sehr intensiven

Unterstützungsmassnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt im Rahmen

kollektiver Unterrichtssequenzen möglich war, mit Gleichaltrigen zu

interagieren. Auf der Mittelstufe aber nehmen diese kollektiven Sequenzen ab; Einheiten für gemeinsame Teilhabe im Kreis

(z.B. Lieder, Sozialspiele) werden rar. Demgegenüber wäre der Sohn der

Beschwerdeführenden im Vergleich zur Unterstufe nochmals mit erhöhten

Anforderungen nicht nur bezüglich des Unterrichts- bzw. Schulstoffs, sondern

auch hinsichtlich Selbst- und Sozialkompetenz konfrontiert. Es kommt hinzu,

dass die Sonderschülerinnen und -schüler am Standort E ihre Pausen zusammen mit

den Regelschülerinnen und -schülern der Tagesschule E verbringen.

Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und

völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von (inter)kantonalem

Recht vor.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zweckmässigkeit der

separierten Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 SPK gestützt auf eine

aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu überprüfen sein wird

(vgl. auch § 28 VSM).

6.

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG

sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören

explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine

voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung

unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und

weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen

ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und

Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden

angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen

Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine

Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.