VB.2023.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00541
24. Oktober 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24893)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00541
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
führten bis vor vier Jahren eine Beziehung. Aus dieser ging die gemeinsame
Tochter C (geb. 2018) hervor, die bei ihrer Mutter lebt.
B. Mit
Verfügung vom 2. August 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den
Wohn- und den Arbeitsort (beide in Zürich) von B an und verbot ihm zudem, mit B
und C Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 10. August 2023 beantragte B dem Bezirksgericht Zürich
(Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A um drei Monate zu verlängern. Daneben
ersuchte sie um Anordnung eines weiteren Rayonverbots betreffend den
Kindergarten bzw. Hort von C in Zürich. Mit Urteil vom 16. August 2023
(Geschäftsnummer 01) verlängerte der Haftrichter die von der Kantonspolizei
angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der
Parteien – bis 20. November 2023. Das Kontaktverbot gegenüber C stehe
unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien ferner Treffen im
Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die
Parteien vorgeladen worden seien. Wie von B beantragt, untersagte der
Haftrichter A zusätzlich, sich dem Kindergarten bzw. Hort von C auf weniger als
200.
m zu nähern. Gerichtskosten erhob der Haftrichter keine,
Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.
B. In der
Folge erhob A mit Eingabe vom 26. August 2023 Einsprache und beantragte
sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom
16.
August 2023. Am 31. August 2023 hörte der Haftrichter B und A
persönlich an. Mit Verfügung und Urteil vom 31. August 2023
(Geschäftsnummer 02) hiess er die Einsprache teilweise gut und hielt fest, die
mit Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023 angeordneten und mit
Urteil vom 16. August 2023 verlängerten Schutzmassnahmen gälten – mit
denselben Vorbehalten/Ausnahmen hinsichtlich der Kontaktverbote – weiter bis
20.
November 2023. Das Rayonverbot betreffend den Kindergarten bzw. Hort
von C hob der Haftrichter demgegenüber auf. Die Verfahrenskosten auferlegte er
zu drei Vierteln A, im Restbetrag nahm er sie auf die Gerichtskasse und schrieb
sie ab. Umtriebsentschädigungen sprach der Haftrichter keine zu. Das anlässlich
der Anhörung von B gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung schrieb er mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden ab.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Kontaktverbot zu C sei
aufzuheben und das Kontaktverbot zu B sei so anzupassen, dass eine
"reibungslose Übergabe" von C gewährleistet sei. Die Kosten des
haftrichterlichen Verfahrens seien vollumfänglich, mindestens aber zur Hälfte B
aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 20. September 2023
verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 22. September 2023, die Beschwerde sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Weitere Stellungnahmen
gingen nicht ein.
Am 2. Oktober 2023 liess das Zwangsmassnahmengericht
dem Verwaltungsgericht auf dessen Bitte hin das Protokoll der polizeilichen
Einvernahme von A vom 7. August 2023 in elektronischer Form zukommen, das
sich – anders als die übrigen in elektronischer Form eingereichten Dokumente –
nicht unter den zuvor in Papierform eingereichten Akten befunden hatte.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 nahm A – verspätet
–Stellung zur Beschwerdeantwort von B. Daneben ersuchte er um Akteneinsicht.
Diese wurde ihm am 9. Oktober 2023 gewährt. Dabei reichte er dem
Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein, womit er einerseits um
"Vollständige Einsicht in die Protokollierung des Verfahrens Zwangsmassnahmen
durch das Obergericht Zürich (03 und 02)" und andererseits um
"Gewährung einer Frist von 10 Tagen ab dem 10.10.2023 zur Auswertung
der Unterlagen und zur Einreichung allfälliger folge Anträge" ersuchte.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 setzte das Verwaltungsgericht A eine
einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine schriftliche
Stellungnahme einzureichen. Dabei erwog es, durch die Gewährung einer
(weiteren) Frist zur Stellungnahme erfahre das vorliegende Verfahren zwar eine
Verzögerung. Diese wirke sich jedoch zulasten von A aus, gälten doch die
zugunsten B und der gemeinsamen Tochter verlängerten Schutzmassnahmen weiter.
Sodann wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass er am 9. Oktober
2023.
Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten habe
nehmen können. Ein Beizug weiterer Akten, sofern er denn um einen solchen habe
ersuchen wollen, sei nicht vorgesehen. Sollte ihm an der Einsicht in Akten des
Obergerichts gelegen sein, hätte er sich an dieses zu wenden. Mit Schreiben vom
18.
Oktober 2023 (Poststempel vom 20. Oktober 2023) reichte A seine
Stellungnahme ein. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich von
der Gerichtskasse zu übernehmen, das Kontaktverbot betreffend C sei aufzuheben,
es sei ihm Schadenersatz von Fr. 1'000.- pro Tag zu bezahlen für jeden
Tag, an dem er seine Tochter nicht habe sehen können, es seien die
"Verfahrenswidrigkeiten" des Verfahrens vor dem Haftrichter zu
überprüfen und er sei vom Verwaltungsgericht vorzuladen und persönlich
anzuhören. Am 23. Oktober 2023 erkundigte sich B telefonisch nach dem
Verfahrensstand und teilte dem Verwaltungsgericht mit, sie erwäge weitere
Unterlagen einzureichen. Bis dato trafen keine solche beim Verwaltungsgericht
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Der
massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorhandenen Akten; weiterer Akten
bedarf es nicht.
1.3
Da hiermit
der Endentscheid ergeht, braucht über den – mit Beschwerde vom
14.
September 2023 gestellten und danach nicht wiederholten – Antrag des
Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
nicht befunden zu werden. Ein entsprechender Zwischenentscheid drängte sich
nicht auf. Nachdem innert Frist keine Stellungnahmen zu den
Beschwerdevernehmlassungen eingegangen waren, war das Verwaltungsgericht
bereits Anfang Oktober bereit, den Endentscheid zu fällen. Die folgende Verlängerung
des Verfahrens ist ausschliesslich auf die seitdem erfolgten Eingaben bzw.
Gesuche des Beschwerdeführers zurückzuführen (vorn III.).
1.4
Der
Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Verwaltungsgericht zum von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geäusserten Vorwurf, er habe C
gegenüber vom "bevorstehenden Tod" der Beschwerdegegnerin gesprochen,
persönlich anzuhören. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdegegnerin wurden jedoch nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG
bereits durch den Haftrichter angehört; eine weitere Anhörung im
Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch nicht
ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte, zumal die Beschwerdegegnerin
den Vorwurf bereits gegenüber dem Haftrichter äusserte (etwa in ihrem
Verlängerungsgesuch) und sich der Beschwerdeführer – nunmehr auch im
Beschwerdeverfahren – dazu (schriftlich) äussern konnte. Der Beschwerdeführer
ist folglich nicht durch das Verwaltungsgericht anzuhören.
1.5
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und
Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,
solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des in der Eingabe vom
18.
Oktober 2023 gestellte Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers
nicht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Als psychische Gewalt werden
alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer
Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen,
Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten,
verstanden. Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen
Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen, sich aber auch als
chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (statt vieler VGr,
8.
Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
Dispositiv
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei
der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig,
den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,
15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Kindesübergaben C festgehalten habe
und sie nicht habe gehen lassen, sodass die Beschwerdegegnerin mit ihm habe
sprechen müssen. Bei der Übergabe am 30. Juli 2023 habe er seinen Fuss in
die Türe gestellt, sodass die Beschwerdegegnerin diese nicht habe schliessen
können und zu einem Gespräch genötigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin
organisiere für jede Übergabe von C eine Begleitperson, um eine eskalierende
Gesprächsführung zu umgehen. Am 4. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer dem
Partner der Beschwerdegegnerin, D, am Telefon Prügel angedroht. Danach sei er
der Beschwerdeführerin und D zum Fahrzeug auf dem Parkplatz gefolgt und habe er
die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt, da sie Angst gehabt
habe, er werde seine Drohung in die Tat umsetzen. Zudem habe der
Beschwerdeführer D am 4. Mai 2023 auf Englisch als Bastard und Arschloch
beschimpft, er solle seine Fresse halten, er sei noch nicht fertig mit ihm. Die
Beschwerdegegnerin habe er als Feigling beschimpft. Er werde sie für
unzurechnungsfähig erklären lassen. Dadurch habe er die Ehre der
Beschwerdegegnerin verletzt.
3.2
3.2.1
Der Haftrichter stützte seinen Entscheid vom 31. August 2023 auf die
Angaben der Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei, im Gesuch um Verlängerung
der Schutzmassnahmen vom 10. August 2023 und der Anhörung vom
31. August 2023 sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner
Einvernahme durch die Polizei und anlässlich der Anhörung vom 31. August
2023. Der Haftrichter erwog, die detaillierten Ausführungen der
Beschwerdegegnerin erschienen nicht a priori unglaubhaft und würden von
denjenigen des Beschwerdeführers nicht massgeblich entkräftet.
3.2.2
Weiter erwog der Haftrichter, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass
die Kommunikation zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit
der Gestaltung der Betreuungszeiten für C konfliktbeladen sei. Den Akten sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen direkten Kontakt zum
Beschwerdeführer bei der Übergabe von C zu vermeiden versuche, während der
Beschwerdeführer seinerseits eine direkte Kommunikation anstrebe. Aufgrund
dieser unterschiedlichen Handlungsmuster erscheine es glaubhaft, dass es
zwischen den Parteien zu erheblichen Konflikten komme, welche für die
Beschwerdegegnerin, die keinen Kontakt wünsche, psychisch belastend seien. Die
Intensität, mit der beide Parteien ihre Standpunkte und Wahrnehmung des
Konflikts betreffend die jüngsten Vorfälle verträten, offenbare zudem, dass die
Kommunikation zwischen ihnen auch in naher Zukunft gestört sein werde und lasse
eine erneute Eskalation sehr wahrscheinlich erscheinen. Im Fall der Aufhebung
des Kontaktverbots müsse konkret damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer
– trotz seinen gegenteiligen Beteuerungen – bei der Übergabe von C erneut mit
der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehme und es im weiteren Verlauf zu
aggressiven Diskussionen komme. Die verbalen Auseinandersetzungen schienen
zudem gegenwärtig ein derartiges Ausmass angenommen zu haben, dass sie sich
erheblich negativ auf die physische und psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin auswirkten, sodass von einer Verletzung bzw. zumindest von
einer Gefährdung zu sprechen sei. Folglich erscheine es glaubhaft, dass es
zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei und erneut
kommen könne, sofern nicht entsprechende Massnahmen ergriffen würden. Vor
diesem Hintergrund sei – jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdegegnerin – von
einer Fortdauer der Gefährdungssituation auszugehen.
3.2.3
Sodann erwog der Haftrichter, die Situation vermittle aktuell ein sehr
angespanntes Bild, wobei auch eine gewisse Unberechenbarkeit vorherrsche und es
im Zusammenhang oder im Rahmen der Kindesübergaben jüngst regelmässig zu
massiven Konflikten zwischen den Elternteilen gekommen und das Verhalten des
Einsprechers durchaus geeignet sei, die psychische Integrität von C zu
gefährden. Im Ergebnis sei auch mit Bezug auf die gemeinsame Tochter von
häuslicher Gewalt im Sinn des GSG auszugehen.
3.2.4
Konfliktpotenzial bestehe aber nur in Situationen, in denen sich die Eltern
direkt gegenüberstünden oder direkten Kontakt miteinander hätten, wobei C diese
mitbekomme, sofern sie ebenfalls anwesend sei. Das Rayonverbot für den Hort von
C wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn beide Eltern jeweils gleichzeitig
vor Ort wären. Da dies nicht der Fall sein müsse und zudem bereits ein
Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin zu sprechen sein werde, erscheine die
Aufrechterhaltung des Rayonverbots betreffend den Hort nicht angemessen. Das
Kontaktverbot zu C habe jedoch fortzudauern, da eine Kommunikation zwischen dem
Beschwerdeführer und C ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitwirken
derzeit nicht möglich erscheine.
4.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen
des Haftrichters infrage stellen würde, setzt er sich damit in der Beschwerde
doch nur insofern auseinander, als er den Entscheid vom 31. August 2023
pauschal als rechtsverletzend bezeichnet.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, eine Sachbearbeiterin des Sozialzentrums E habe den
Haftrichter in der Urteilsfindung beeinflusst; am 31. August 2023 habe der
Haftrichter mit der Sachbearbeiterin telefoniert. Das Telefonat erfolgte im
Vorfeld der persönlichen Anhörung der Parteien vom 31. August 2023 und im
Zusammenhang mit dem Abschluss einer – schliesslich nicht zustande gekommenen –
Vereinbarung der Parteien über die einstweilige Betreuung von C; beide Parteien
wurden darüber vom Haftrichter informiert. Eine Beeinflussung des Haftrichters
seitens der Sachbearbeiterin ist jedoch nicht ersichtlich und weitere
Nachforschungen des Verwaltungsgerichts hierzu können unterbleiben, zumal der
gescheiterte Versuch der Vereinbarung und deren Umstände in den Erwägungen des
Entscheids vom 31. August 2023 keine Beachtung finden. Ohnehin wäre es am
Beschwerdeführer gewesen, eine Beeinflussung substanziiert darzulegen.
4.2 Dem
Haftrichter ist beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin
hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des
Fortbestands ihrer Gefährdung glaubhaft erscheinen (vorn E. 3.2.2).
Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven
und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht
bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben
von C – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt
sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von
§ 2 Abs. 1 lit. a GSG (vgl. vorn E. 2.2) und ebenso auf den
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen. Dass die
Beschwerdegegnerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, wobei die
Erkrankung ihre Ursache in der Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer haben
soll, hat auf die Frage ihrer Glaubwürdigkeit keinen Einfluss. Weder erscheinen
dadurch die Aussagen der Beschwerdegegnerin (noch) glaubhafter, noch sind sie
deswegen grundsätzlich infrage zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer
geltend zu machen scheint. Daher kann auch auf die Einholung einer
"Zweitmeinung" zum psychischen Gesundheitszustand der
Beschwerdegegnerin verzichtet werden. An deren Urteilsfähigkeit ist jedenfalls
nicht zu zweifeln.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen auch nur die Aufhebung des
Kontaktverbots zu C (vorn III.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass
sich weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten
Hinweise dafür ergeben, dass C unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG
– gleichsam als Adressatin – von häuslicher Gewalt seitens des
Beschwerdeführers betroffen gewesen wäre.
4.3.2
Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass
ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selber von
häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder
umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits
dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage
sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien
Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.
Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher
Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der
Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein
Kind nicht selber unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich
in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der
Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334,
E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der glaubhaften Angaben der
Beschwerdeführerin ging der Haftrichter von einer solchen Situation aus, mithin
erachtete er C als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin als selber von der (psychischen) Gewalt des
Beschwerdeführers betroffen (vorn E. 3.2.3). Angesichts der Anzahl bzw.
Regelmässigkeit der Vorfälle, die sich gerade während der Kindesübergaben
ereigneten, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden und erfolgte die
Verlängerung des Kontaktverbots zu Recht.
4.3.3
Die Verlängerung des Kontaktverbots des
Beschwerdeführers zu C war zudem aus einem anderen Grund gerechtfertigt:
Nach der Rechtsprechung kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG ein
Kontaktverbot auf eine der gefährdeten Person nahestehende Person ausgedehnt
werden, auch wenn diese selbst nicht direkt gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG ist. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies
zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür
bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur
gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt
vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3). Vorliegend machte
die Beschwerdegegnerin gerade glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze
bzw. instrumentalisiere C insbesondere bei den Übergaben, um sie – die
Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer
dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe.
4.3.4
Im Zusammenhang mit der Verlängerung des
Kontaktverbots des Beschwerdeführers zu C ist zu beachten, dass ein gänzliches
Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das
verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf
Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur
infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet
werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.;
statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.4). Die
Situation zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und
es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt.
Weitere Konflikte im Zusammenhang mit Kindesübergaben erscheinen vorliegend
geradezu absehbar. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdegegnerin und von C gerecht
würden, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist denn auch
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung durch
den Haftrichter dazu entschloss, den Vorschlag der Beschwerdegegnerin
betreffend die Besuchsrechtsregelung für den Fall der Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht anzunehmen.
4.3.5
Nach dem Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage,
ob Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung
vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot zu C verlängerte. Dasselbe gilt
in Bezug auf die Dauer der Verlängerung. Nach dem Gesagten kommt auch eine
Ausnahmeregelung zum Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und zum Rayonverbot
betreffend deren Wohnort, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, nicht
infrage.
4.4 Da sich
die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, ist auch nicht zu
beanstanden, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten dem mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegte und zu einem
Viertel auf die Gerichtskasse nahm. Eine (auch nur teilweise) Auflage der
Kosten an die Beschwerdegegnerin kam von Gesetzes wegen nicht infrage
(§ 12 Abs. 1 GSG; VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571,
E. 2). Mangels überwiegenden Obsiegens stand dem Beschwerdeführer auch
keine Umtriebsentschädigung zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens auch
im Beschwerdeverfahren nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenso wenig eine solche
zuzusprechen. Weder waren ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige
Rechtsfragen darzulegen, und der Beschwerdegegnerin entstand auch kein besonderer
Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Überdies waren die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unbegründet im Sinn
von § 17 Abs. 2 lit. b VRG.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'405.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.