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Entscheid

VB.2023.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00541

24. Oktober 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24893)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00541

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

führten bis vor vier Jahren eine Beziehung. Aus dieser ging die gemeinsame

Tochter C (geb. 2018) hervor, die bei ihrer Mutter lebt.

B. Mit

Verfügung vom 2. August 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den

Wohn- und den Arbeitsort (beide in Zürich) von B an und verbot ihm zudem, mit B

und C Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 10. August 2023 beantragte B dem Bezirksgericht Zürich

(Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A um drei Monate zu verlängern. Daneben

ersuchte sie um Anordnung eines weiteren Rayonverbots betreffend den

Kindergarten bzw. Hort von C in Zürich. Mit Urteil vom 16. August 2023

(Geschäftsnummer 01) verlängerte der Haftrichter die von der Kantonspolizei

angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der

Parteien – bis 20. November 2023. Das Kontaktverbot gegenüber C stehe

unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien ferner Treffen im

Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die

Parteien vorgeladen worden seien. Wie von B beantragt, untersagte der

Haftrichter A zusätzlich, sich dem Kindergarten bzw. Hort von C auf weniger als

200.

m zu nähern. Gerichtskosten erhob der Haftrichter keine,

Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

B. In der

Folge erhob A mit Eingabe vom 26. August 2023 Einsprache und beantragte

sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom

16.

August 2023. Am 31. August 2023 hörte der Haftrichter B und A

persönlich an. Mit Verfügung und Urteil vom 31. August 2023

(Geschäftsnummer 02) hiess er die Einsprache teilweise gut und hielt fest, die

mit Verfügung der Kantonspolizei vom 2. August 2023 angeordneten und mit

Urteil vom 16. August 2023 verlängerten Schutzmassnahmen gälten – mit

denselben Vorbehalten/Ausnahmen hinsichtlich der Kontaktverbote – weiter bis

20.

November 2023. Das Rayonverbot betreffend den Kindergarten bzw. Hort

von C hob der Haftrichter demgegenüber auf. Die Verfahrenskosten auferlegte er

zu drei Vierteln A, im Restbetrag nahm er sie auf die Gerichtskasse und schrieb

sie ab. Umtriebsentschädigungen sprach der Haftrichter keine zu. Das anlässlich

der Anhörung von B gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung schrieb er mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden ab.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Kontaktverbot zu C sei

aufzuheben und das Kontaktverbot zu B sei so anzupassen, dass eine

"reibungslose Übergabe" von C gewährleistet sei. Die Kosten des

haftrichterlichen Verfahrens seien vollumfänglich, mindestens aber zur Hälfte B

aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 20. September 2023

verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 22. September 2023, die Beschwerde sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Weitere Stellungnahmen

gingen nicht ein.

Am 2. Oktober 2023 liess das Zwangsmassnahmengericht

dem Verwaltungsgericht auf dessen Bitte hin das Protokoll der polizeilichen

Einvernahme von A vom 7. August 2023 in elektronischer Form zukommen, das

sich – anders als die übrigen in elektronischer Form eingereichten Dokumente –

nicht unter den zuvor in Papierform eingereichten Akten befunden hatte.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 nahm A – verspätet

–Stellung zur Beschwerdeantwort von B. Daneben ersuchte er um Akteneinsicht.

Diese wurde ihm am 9. Oktober 2023 gewährt. Dabei reichte er dem

Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein, womit er einerseits um

"Vollständige Einsicht in die Protokollierung des Verfahrens Zwangsmassnahmen

durch das Obergericht Zürich (03 und 02)" und andererseits um

"Gewährung einer Frist von 10 Tagen ab dem 10.10.2023 zur Auswertung

der Unterlagen und zur Einreichung allfälliger folge Anträge" ersuchte.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 setzte das Verwaltungsgericht A eine

einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine schriftliche

Stellungnahme einzureichen. Dabei erwog es, durch die Gewährung einer

(weiteren) Frist zur Stellungnahme erfahre das vorliegende Verfahren zwar eine

Verzögerung. Diese wirke sich jedoch zulasten von A aus, gälten doch die

zugunsten B und der gemeinsamen Tochter verlängerten Schutzmassnahmen weiter.

Sodann wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass er am 9. Oktober

2023.

Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten habe

nehmen können. Ein Beizug weiterer Akten, sofern er denn um einen solchen habe

ersuchen wollen, sei nicht vorgesehen. Sollte ihm an der Einsicht in Akten des

Obergerichts gelegen sein, hätte er sich an dieses zu wenden. Mit Schreiben vom

18.

Oktober 2023 (Poststempel vom 20. Oktober 2023) reichte A seine

Stellungnahme ein. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich von

der Gerichtskasse zu übernehmen, das Kontaktverbot betreffend C sei aufzuheben,

es sei ihm Schadenersatz von Fr. 1'000.- pro Tag zu bezahlen für jeden

Tag, an dem er seine Tochter nicht habe sehen können, es seien die

"Verfahrenswidrigkeiten" des Verfahrens vor dem Haftrichter zu

überprüfen und er sei vom Verwaltungsgericht vorzuladen und persönlich

anzuhören. Am 23. Oktober 2023 erkundigte sich B telefonisch nach dem

Verfahrensstand und teilte dem Verwaltungsgericht mit, sie erwäge weitere

Unterlagen einzureichen. Bis dato trafen keine solche beim Verwaltungsgericht

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Der

massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorhandenen Akten; weiterer Akten

bedarf es nicht.

1.3

Da hiermit

der Endentscheid ergeht, braucht über den – mit Beschwerde vom

14.

September 2023 gestellten und danach nicht wiederholten – Antrag des

Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

nicht befunden zu werden. Ein entsprechender Zwischenentscheid drängte sich

nicht auf. Nachdem innert Frist keine Stellungnahmen zu den

Beschwerdevernehmlassungen eingegangen waren, war das Verwaltungsgericht

bereits Anfang Oktober bereit, den Endentscheid zu fällen. Die folgende Verlängerung

des Verfahrens ist ausschliesslich auf die seitdem erfolgten Eingaben bzw.

Gesuche des Beschwerdeführers zurückzuführen (vorn III.).

1.4

Der

Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Verwaltungsgericht zum von der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geäusserten Vorwurf, er habe C

gegenüber vom "bevorstehenden Tod" der Beschwerdegegnerin gesprochen,

persönlich anzuhören. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die

Beschwerdegegnerin wurden jedoch nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG

bereits durch den Haftrichter angehört; eine weitere Anhörung im

Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch nicht

ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine erneute persönliche Anhörung des

Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte, zumal die Beschwerdegegnerin

den Vorwurf bereits gegenüber dem Haftrichter äusserte (etwa in ihrem

Verlängerungsgesuch) und sich der Beschwerdeführer – nunmehr auch im

Beschwerdeverfahren – dazu (schriftlich) äussern konnte. Der Beschwerdeführer

ist folglich nicht durch das Verwaltungsgericht anzuhören.

1.5

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und

Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,

solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das

Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des in der Eingabe vom

18.

Oktober 2023 gestellte Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers

nicht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Als psychische Gewalt werden

alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer

Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen,

Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten,

verstanden. Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen

Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen, sich aber auch als

chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (statt vieler VGr,

8.

Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei

der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig,

den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,

15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Kindesübergaben C festgehalten habe

und sie nicht habe gehen lassen, sodass die Beschwerdegegnerin mit ihm habe

sprechen müssen. Bei der Übergabe am 30. Juli 2023 habe er seinen Fuss in

die Türe gestellt, sodass die Beschwerdegegnerin diese nicht habe schliessen

können und zu einem Gespräch genötigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin

organisiere für jede Übergabe von C eine Begleitperson, um eine eskalierende

Gesprächsführung zu umgehen. Am 4. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer dem

Partner der Beschwerdegegnerin, D, am Telefon Prügel angedroht. Danach sei er

der Beschwerdeführerin und D zum Fahrzeug auf dem Parkplatz gefolgt und habe er

die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt, da sie Angst gehabt

habe, er werde seine Drohung in die Tat umsetzen. Zudem habe der

Beschwerdeführer D am 4. Mai 2023 auf Englisch als Bastard und Arschloch

beschimpft, er solle seine Fresse halten, er sei noch nicht fertig mit ihm. Die

Beschwerdegegnerin habe er als Feigling beschimpft. Er werde sie für

unzurechnungsfähig erklären lassen. Dadurch habe er die Ehre der

Beschwerdegegnerin verletzt.

3.2

3.2.1

Der Haftrichter stützte seinen Entscheid vom 31. August 2023 auf die

Angaben der Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei, im Gesuch um Verlängerung

der Schutzmassnahmen vom 10. August 2023 und der Anhörung vom

31. August 2023 sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner

Einvernahme durch die Polizei und anlässlich der Anhörung vom 31. August

2023. Der Haftrichter erwog, die detaillierten Ausführungen der

Beschwerdegegnerin erschienen nicht a priori unglaubhaft und würden von

denjenigen des Beschwerdeführers nicht massgeblich entkräftet.

3.2.2

Weiter erwog der Haftrichter, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass

die Kommunikation zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit

der Gestaltung der Betreuungszeiten für C konfliktbeladen sei. Den Akten sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen direkten Kontakt zum

Beschwerdeführer bei der Übergabe von C zu vermeiden versuche, während der

Beschwerdeführer seinerseits eine direkte Kommunikation anstrebe. Aufgrund

dieser unterschiedlichen Handlungsmuster erscheine es glaubhaft, dass es

zwischen den Parteien zu erheblichen Konflikten komme, welche für die

Beschwerdegegnerin, die keinen Kontakt wünsche, psychisch belastend seien. Die

Intensität, mit der beide Parteien ihre Standpunkte und Wahrnehmung des

Konflikts betreffend die jüngsten Vorfälle verträten, offenbare zudem, dass die

Kommunikation zwischen ihnen auch in naher Zukunft gestört sein werde und lasse

eine erneute Eskalation sehr wahrscheinlich erscheinen. Im Fall der Aufhebung

des Kontaktverbots müsse konkret damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer

– trotz seinen gegenteiligen Beteuerungen – bei der Übergabe von C erneut mit

der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehme und es im weiteren Verlauf zu

aggressiven Diskussionen komme. Die verbalen Auseinandersetzungen schienen

zudem gegenwärtig ein derartiges Ausmass angenommen zu haben, dass sie sich

erheblich negativ auf die physische und psychische Integrität der

Beschwerdegegnerin auswirkten, sodass von einer Verletzung bzw. zumindest von

einer Gefährdung zu sprechen sei. Folglich erscheine es glaubhaft, dass es

zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei und erneut

kommen könne, sofern nicht entsprechende Massnahmen ergriffen würden. Vor

diesem Hintergrund sei – jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdegegnerin – von

einer Fortdauer der Gefährdungssituation auszugehen.

3.2.3

Sodann erwog der Haftrichter, die Situation vermittle aktuell ein sehr

angespanntes Bild, wobei auch eine gewisse Unberechenbarkeit vorherrsche und es

im Zusammenhang oder im Rahmen der Kindesübergaben jüngst regelmässig zu

massiven Konflikten zwischen den Elternteilen gekommen und das Verhalten des

Einsprechers durchaus geeignet sei, die psychische Integrität von C zu

gefährden. Im Ergebnis sei auch mit Bezug auf die gemeinsame Tochter von

häuslicher Gewalt im Sinn des GSG auszugehen.

3.2.4

Konfliktpotenzial bestehe aber nur in Situationen, in denen sich die Eltern

direkt gegenüberstünden oder direkten Kontakt miteinander hätten, wobei C diese

mitbekomme, sofern sie ebenfalls anwesend sei. Das Rayonverbot für den Hort von

C wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn beide Eltern jeweils gleichzeitig

vor Ort wären. Da dies nicht der Fall sein müsse und zudem bereits ein

Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin zu sprechen sein werde, erscheine die

Aufrechterhaltung des Rayonverbots betreffend den Hort nicht angemessen. Das

Kontaktverbot zu C habe jedoch fortzudauern, da eine Kommunikation zwischen dem

Beschwerdeführer und C ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitwirken

derzeit nicht möglich erscheine.

4.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen

des Haftrichters infrage stellen würde, setzt er sich damit in der Beschwerde

doch nur insofern auseinander, als er den Entscheid vom 31. August 2023

pauschal als rechtsverletzend bezeichnet.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, eine Sachbearbeiterin des Sozialzentrums E habe den

Haftrichter in der Urteilsfindung beeinflusst; am 31. August 2023 habe der

Haftrichter mit der Sachbearbeiterin telefoniert. Das Telefonat erfolgte im

Vorfeld der persönlichen Anhörung der Parteien vom 31. August 2023 und im

Zusammenhang mit dem Abschluss einer – schliesslich nicht zustande gekommenen –

Vereinbarung der Parteien über die einstweilige Betreuung von C; beide Parteien

wurden darüber vom Haftrichter informiert. Eine Beeinflussung des Haftrichters

seitens der Sachbearbeiterin ist jedoch nicht ersichtlich und weitere

Nachforschungen des Verwaltungsgerichts hierzu können unterbleiben, zumal der

gescheiterte Versuch der Vereinbarung und deren Umstände in den Erwägungen des

Entscheids vom 31. August 2023 keine Beachtung finden. Ohnehin wäre es am

Beschwerdeführer gewesen, eine Beeinflussung substanziiert darzulegen.

4.2 Dem

Haftrichter ist beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin

hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen Gefährdungssituation und des

Fortbestands ihrer Gefährdung glaubhaft erscheinen (vorn E. 3.2.2).

Aufgrund der nunmehr seit Jahren andauernden Beschimpfungen und des aggressiven

und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei dieser selbst nicht

bestreitet, dass die Kontakte – namentlich im Zusammenhang mit den Übergaben

von C – schon seit geraumer Zeit von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt

sind, durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von

§ 2 Abs. 1 lit. a GSG (vgl. vorn E. 2.2) und ebenso auf den

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin schliessen. Dass die

Beschwerdegegnerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, wobei die

Erkrankung ihre Ursache in der Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer haben

soll, hat auf die Frage ihrer Glaubwürdigkeit keinen Einfluss. Weder erscheinen

dadurch die Aussagen der Beschwerdegegnerin (noch) glaubhafter, noch sind sie

deswegen grundsätzlich infrage zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer

geltend zu machen scheint. Daher kann auch auf die Einholung einer

"Zweitmeinung" zum psychischen Gesundheitszustand der

Beschwerdegegnerin verzichtet werden. An deren Urteilsfähigkeit ist jedenfalls

nicht zu zweifeln.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen auch nur die Aufhebung des

Kontaktverbots zu C (vorn III.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass

sich weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten

Hinweise dafür ergeben, dass C unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG

– gleichsam als Adressatin – von häuslicher Gewalt seitens des

Beschwerdeführers betroffen gewesen wäre.

4.3.2

Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass

ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selber von

häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder

umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits

dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage

sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien

Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.

Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher

Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein

Kind nicht selber unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich

in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der

Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334,

E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der glaubhaften Angaben der

Beschwerdeführerin ging der Haftrichter von einer solchen Situation aus, mithin

erachtete er C als Zeugin des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin als selber von der (psychischen) Gewalt des

Beschwerdeführers betroffen (vorn E. 3.2.3). Angesichts der Anzahl bzw.

Regelmässigkeit der Vorfälle, die sich gerade während der Kindesübergaben

ereigneten, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden und erfolgte die

Verlängerung des Kontaktverbots zu Recht.

4.3.3

Die Verlängerung des Kontaktverbots des

Beschwerdeführers zu C war zudem aus einem anderen Grund gerechtfertigt:

Nach der Rechtsprechung kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG ein

Kontaktverbot auf eine der gefährdeten Person nahestehende Person ausgedehnt

werden, auch wenn diese selbst nicht direkt gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG ist. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies

zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür

bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur

gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt

vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3). Vorliegend machte

die Beschwerdegegnerin gerade glaubhaft geltend, der Beschwerdeführer benutze

bzw. instrumentalisiere C insbesondere bei den Übergaben, um sie – die

Beschwerdegegnerin – zu Gesprächen zu zwingen, wobei der Beschwerdeführer

dann Forderungen stelle, laut und bedrohlich werde, fluche und sie beschimpfe.

4.3.4

Im Zusammenhang mit der Verlängerung des

Kontaktverbots des Beschwerdeführers zu C ist zu beachten, dass ein gänzliches

Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das

verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf

Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur

infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet

werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.;

statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.4). Die

Situation zwischen den Parteien ist bereits seit längerer Zeit angespannt, und

es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit beruhigt.

Weitere Konflikte im Zusammenhang mit Kindesübergaben erscheinen vorliegend

geradezu absehbar. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdegegnerin und von C gerecht

würden, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist denn auch

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung durch

den Haftrichter dazu entschloss, den Vorschlag der Beschwerdegegnerin

betreffend die Besuchsrechtsregelung für den Fall der Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht anzunehmen.

4.3.5

Nach dem Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage,

ob Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung

vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot zu C verlängerte. Dasselbe gilt

in Bezug auf die Dauer der Verlängerung. Nach dem Gesagten kommt auch eine

Ausnahmeregelung zum Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und zum Rayonverbot

betreffend deren Wohnort, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, nicht

infrage.

4.4 Da sich

die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, ist auch nicht zu

beanstanden, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten dem mehrheitlich

unterliegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln auferlegte und zu einem

Viertel auf die Gerichtskasse nahm. Eine (auch nur teilweise) Auflage der

Kosten an die Beschwerdegegnerin kam von Gesetzes wegen nicht infrage

(§ 12 Abs. 1 GSG; VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571,

E. 2). Mangels überwiegenden Obsiegens stand dem Beschwerdeführer auch

keine Umtriebsentschädigung zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens auch

im Beschwerdeverfahren nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenso wenig eine solche

zuzusprechen. Weder waren ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige

Rechtsfragen darzulegen, und der Beschwerdegegnerin entstand auch kein besonderer

Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Überdies waren die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unbegründet im Sinn

von § 17 Abs. 2 lit. b VRG.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'405.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.