VB.2023.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00542
6. Dezember 2023Deutsch26 min
(URT.2023.25004)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00542
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1978, türkischer Staatsangehöriger, hat aus
einer früheren Beziehung drei minderjährige Kinder (geboren 2006, 2008 und
2010), die in C (Türkei) leben. Am 26. Oktober 2011 reiste er in die
Schweiz ein. Gestützt auf die zuvor in der Türkei geschlossene Ehe mit der in
der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D (geboren 1959)
erteilte ihm der Kanton Aargau im November 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehe A/D am 29. August 2017
geschieden wurde, verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos (vgl. letztinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 24. Oktober
2018 [WBE.2018.172]). Nach einem Umzug in den Kanton Zürich stellte A am 12. Februar
2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Noch während der Dauer des Verfahrens
heiratete er am 15. November 2018 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
portugiesische Staatsangehörige E (geboren 1972). Das Migrationsamt des Kantons
Zürich erteilte A am 13. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Im Dezember 2019 fügte sich dieser anlässlich einer Festnahme im Zusammenhang
mit häuslicher Gewalt Schnittwunden zu. Am 18. Dezember 2019 wurde
gegenüber A eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Klinik I
angeordnet. Die Ehegatten A/E gaben das eheliche Zusammenleben am 1. Juli
2020 auf. Kurz nach der Trennung folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt von
A in der Klinik I (22. Juli 2020 – 13. August 2020), anlässlich
dessen eine paranoide Schizophrenie sowie eine Alkoholabhängigkeit
diagnostiziert wurden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnete
für A schliesslich am 3. September 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) an, welche u.a. die Aufgabe umfasst, stets für eine
geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und für das gesundheitliche Wohl und
für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen. A musste weitere Male in der
Klinik I hospitalisiert werden, namentlich im Dezember 2020 sowie vom 14. Oktober
2021 bis 28. Oktober 2021. Seit seiner letzten Entlassung aus der Klinik I
lebt er in der Institution F. Aufgrund seiner Erkrankung erhält er seit
dem 1. Juli 2021 eine volle Invalidenrente.
Am 28. Juni 2022 stellte A ein Gesuch um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt wandte sich am 5. Juli
2022 an die Ehegatten, um die Umstände der Trennung zu erfragen. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch mit
Verfügung vom 15. Mai 2023 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum
Verlassen der Schweiz setzte es ihm eine Frist bis 15. August 2023.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. August 2023 ab. A wurde
eine neue Frist bis 15. November 2023 angesetzt, binnen derer er die
Schweiz zu verlassen habe. Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands blieben erfolglos.
III.
Mit Beschwerde vom 15. September 2023 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur
insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der
abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Dispositiv
Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine
lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich
(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies
ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu
vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene
Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9;
BGE 139 II 393 E. 2.1). Der nacheheliche Aufenthalt ist
im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für
Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus
einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche
Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März
2017, 2C_536/2016, E. 3.3).
Der Beschwerdeführer ist zwar formell noch mit einer
portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet; die Ehe ist aber spätestens seit
1. Juli 2020 definitiv getrennt. Der nacheheliche Aufenthalt richtet sich
daher nicht mehr nach dem Freizügigkeitsabkommen, sondern nach den innerstaatlichen Regeln des AIG.
2.3 Der Beschwerdeführer
beruft sich in erster Linie auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG: Nach dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der
Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen,
weil Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42
und 43 AIG spricht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 4.2.1). Der nacheheliche Härtefall muss somit in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1;
BGr, 22. März 2023, 2C_498/2022, E. 4.1; VGr, 3. Mai 2023,
VB.2023.00122, E. 2.2.1). Auch schwere gesundheitliche Probleme können als
wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt
werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus
medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (vgl. dazu BGr, 3. September 2018,
2C_467/2018, E. 2.1; VGr, 31. März 2022, VB.2021.00475; Marc Spescha
in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 50 AIG N. 31; Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al.
[Hrsg.], Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund
um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,
Bern 2013, S. 31 ff., S. 90). Ob dies der Fall ist, hängt im
Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (BGr, 21. November
2019, 2C_512/2019, E. 6.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2).
Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in
einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die
hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch
nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse
zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Aus medizinischer Sicht ist dann von
einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (BGr, 3. September 2018,
2C_467/2018, E. 2.1).
2.4 Die Vorinstanz schloss die
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im vorliegenden Fall
aus, da zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der gescheiterten
Ehegemeinschaft kein ersichtlicher Konnex bestehe.
Eine schwere Krankheit kann grundsätzlich als Grund für einen
nachehelichen Härtefall anerkannt werden (siehe E. 2.3). Leidet die
nachgezogene Person bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung,
fehlt es an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe (vgl. BGr, 20. August
2009, 2C_216/2009, E. 4.2). Ebenso, wenn sich die Krankheit erst nach der
Trennung manifestiert (vgl. dazu VGr, 11. März 2015, VB.2015.00002, E. 2.6
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Denn ist der Anspruch nach Art. 50
AIG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass
wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch
nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2). Ein klarer Zusammenhang
zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und ehebedingtem Aufenthalt wird etwa
dann bejaht, wenn diese gerade Folge des Ehelebens sind, z.B. psychische
Probleme aufgrund eines konfliktreichen Ehelebens (Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.322).
Zu prüfen ist somit, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
erstmals während der Ehe aufgetreten sind (zeitlicher Aspekt) und ob ein
hinreichender Zusammenhang zur Ehe besteht (sachlicher Aspekt). Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 23. Mai 2019 gaben die Ehegatten noch
übereinstimmend an, dass der Ehemann an keinerlei gesundheitlichen Problemen
oder Abhängigkeiten leide. In einem an das Migrationsamt gerichteten E-Mail vom
6. Dezember 2019 schrieb der Beschwerdeführer, die gleichzeitige Suche
nach einer Wohnung und einer Arbeitsstelle schlage ihm auf die Psyche, sodass
er gegen schwere Depressionen zu kämpfen habe. An der polizeilichen Befragung
vom 17. Dezember 2019 gab er an, «psychisch völlig niedergeschlagen» zu
sein; er könne «überhaupt nicht mehr klar denken». Die Ehefrau gab gleichentags
gegenüber der Polizei an, ihr Ehemann trinke Alkohol wie Wasser und sei
Alkoholiker. Am 18. Dezember 2019 erfolgte die erste Fürsorgerische
Unterbringung in der Klinik I. Gemäss Austrittsbericht der Klinik I
vom 1. September 2020 leide der Beschwerdeführer seit drei bis vier Jahren
an akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören, Verfolgungserleben
sowie Körperhalluzinationen (eigenanamnestisch); die Alkoholabhängigkeit
bestehe seit ca. 20 Jahren. Vorliegend akzentuierte sich die paranoide
Schizophrenie (in Kombination mit der Suchterkrankung) während der Ehe mit E
derart, dass im Dezember 2019 eine Fürsorgerische Unterbringung notwendig
wurde. Das erstmalige Auftreten der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers datiert allerdings gemäss Austrittsbericht der Klinik I
vom 1. September 2020 seit weit vor der Ehe mit E. Die Alkoholsucht
bestand gar seit zwei Jahrzehnten. Ein Konnex zwischen der Erkrankung und der
Ehe mit E ist damit weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht gegeben.
Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehe A/E gerade wegen der
psychischen Erkrankung gescheitert wäre, wie der Beschwerdeführer in der
Beschwerde vorbringt. Ursache für ihre Eheprobleme war gemäss Angaben der
Ehefrau in der Befragung vom 17. Dezember 2019, dass sie allein für den
Lebensunterhalt habe aufkommen müssen und es auch zu Tätlichkeiten
(seinerseits) gekommen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits gab bei der
Befragung an, es sei vor der Trennung zu viel Streit und Tätlichkeiten
(ihrerseits) gekommen. Dass die Krankheit ursächlich für die Trennung gewesen
sei, ist daher nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz zu
Recht einen Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
verneinen.
3.
3.1 Nachdem
eine Anspruchsbewilligung nach Art. 50 AIG zu verneinen ist, bleibt zu
prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG vorliegt.
3.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die
Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist
eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng
sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 =
Pra 93 [2004] Nr. 140).
3.3 Art. 30
Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung
nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf.
Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier
fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht.
3.4 Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, trotz Erkrankung des Beschwerdeführers sei
nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die
Türkei aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden
Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt sei, die intensives Leiden
oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehe. Die
medizinische Versorgung in der Türkei sei gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 (C-384/2013, E. 6.6.3)
grundsätzlich gewährleistet. Gerade im psychiatrischen Bereich basiere die
medizinische Versorgung auf staatlichen Spitälern und medizinischen
Einrichtungen unterschiedlicher Grössen. So seien in Istanbul ambulante und
stationäre neurologische, psychiatrische und psychologische Behandlungen,
kurzzeitige und langfristige klinische psychiatrische Betreuung, eine
Zwangseinweisung in eine psychiatrische Einrichtung und auch eine psychiatrische
Langzeitbetreuung chronisch psychotischer Patienten möglich. Angeboten würden
diese unter anderem im staatlichen Cerrahpasa Medical School Hospital.
Psychiatrische und psychologische Therapien seien auch auf psychiatrischen
Abteilungen regionaler Universitätskliniken oder Regionalspitäler in grösseren
Städten des Lands möglich; in Gaziantep beispielsweise auf den entsprechenden
Abteilungen der Sahinbey Universitäts- und Forschungsklinik Gaziantep. Das türkische
Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken Menschen auch den Zugang zu
Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die Versorgung mit Medikamenten (auch
…) sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die
Kosten aufkommen würden. Sofern notwendig, sei der Beschwerdeführer auf dem
Flug in seine Heimat ärztlich zu begleiten und es wäre in Zusammenarbeit mit
der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz
sicherzustellen, dass die Weiterführung einer spezifischen Behandlung – auch im
Hinblick auf eine mögliche Suizidalität – im Heimatstaat im Zeitpunkt des
Vollzugs effektiv gewährleistet sei. Dass der Beschwerdeführer sodann in der
Heimat keinen Familienanschluss mehr finde, sei unwahrscheinlich. Denn dort
lebten seine fünf Geschwister, seine Mutter und seine drei minderjährigen
Kinder. Die Familie könne ihm bei der Reintegration unterstützend zur Seite
stehen. Sollte eine Unterbringung bei seinen Familienangehörigen nicht möglich
sein, bestehe auch in der Türkei die Möglichkeit, in einer Wohneinrichtung zu
leben. Das «Prospect House Project» sei ein alternatives Pflegemodell als
Ergänzung zu Pflege- und Rehabilitationsinstitutionen. Dabei werde
Pflegebetreuung in kleinen Gruppen in Häusern oder Wohnungen für psychisch und
physisch beeinträchtigte Personen geleistet, für welche eine Pflegebetreuung
zuhause bei der Familie nicht möglich sei. Ferner werde der Beschwerdeführer
seine IV-Rente in die Heimat exportieren können, womit er nicht mittellos sein
werde und für seine Gesundheitskosten aufkommen könne. Zusätzlich könne er von
seinen Familienmitgliedern finanziell unterstützt werden. Soweit eine mögliche
Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen seiner Verbeiständung bestehe, sei
anzumerken, dass auch gemäss türkischem Zivilgesetz die Möglichkeit der
Errichtung einer Beistandschaft bestehe. Eine Wegweisung erscheine insgesamt
zumutbar: Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 33. Altersjahr in der Türkei
gelebt. Er spreche die Landessprache und sei mit den Sitten und Gebräuchen nach
wie vor vertraut. Hier sei er wiederholt straffällig geworden und habe mehrfach
betrieben werden müssen und Sozialhilfe bezogen. Familiäre Interessen für einen
Verbleib bestünden nicht. Offensichtlich lebe er völlig zurückgezogen und
pflege keinerlei sozialen Kontakte. Die deutsche Sprache beherrsche er nicht.
Einer Erwerbstätigkeit gehe er seit Jahren nicht nach. Die Integration sei als
gescheitert zu erachten. Ein schwerwiegender Härtefall liege damit nicht vor.
3.5 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass die paranoide
Schizophrenie eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle. Die
Vorinstanz komme unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahr 2015 zum Schluss, er könne auch in der Türkei adäquat behandelt
werden. Die Behandlungen würden aber vorwiegend in Spitälern angeboten; nach
dem European Observatory on Health Systems and Policies bestehe zudem ein
Mangel an Ressourcen im Bereich der Behandlungsmöglichkeiten. Es erscheine
daher alles andere als sicher, dass er in der Türkei innert nützlicher Frist in
den Genuss einer dringend notwendigen psychiatrischen Behandlung komme.
Vielmehr sei zu befürchten, dass eine nahtlose Weiterführung der Therapie nicht
realistisch sei, was zu einem Rückfall führen werde, der erhebliche
Konsequenzen für seine Gesundheit haben könne bis hin zu Suizidalität. Gemäss
dem in den Akten liegenden medizinischen Consulting des Staatssekretariats für
Migration (SEM) heisse es weiter, dass die türkische Strategie für die
Behandlung psychisch kranker Menschen eher kurze, stationäre Klinikaufenthalte
vorsehe und auf eine Unterstützung oder Betreuung zuhause in einem
familiär-verwandtschaftlichen Umfeld baue. Ein solches familiär-verwandtschaftliches
Umfeld habe er gerade nicht: Sein Vater lebe in Aserbaidschan; seine Kinder in
der Türkei seien noch minderjährig. Die Vorinstanz verkenne insgesamt, dass es
nicht um eine Reintegration im Heimatland gehe, sondern darum, ihm ein langfristig
stabiles und tragfähiges Umfeld bieten zu können, welches als Fundament für die
psychiatrische Behandlung diene. Ein solches Umfeld könnten ihm aber weder
seine minderjährigen Kinder, noch seine wiederverheiratete und betagte Mutter
noch sein Bruder, der eine eigene Familie zu unterhalten habe, bieten.
Schliesslich sei es auch absolut unrealistisch, dass er, der völlig
zurückgezogen lebe, mit seinem Krankheitsbild in der Türkei problemlos ein
neues soziales Umfeld aufbaue. Der Aufbau eines sozialen Umfelds würde viel
Zeit in Anspruch nehmen; er sei jedoch auf ein stabiles Umfeld ab dem ersten
Tag seiner Rückkehr angewiesen. Die von der Vorinstanz zitierte Wohneinrichtung
verfüge erst über acht Häuser und der Bericht weise auf den Mangel an
staatlichen Pflegeinstitutionen hin. Es sei eher unwahrscheinlich, dass er
gerade dort einen Platz finden werde. Ohne stabiles und unterstützendes
familiäres Umfeld und ohne Unterbringung in einer Pflegeinstitution werde er
kaum in der Lage sein, die notwendige psychiatrische Behandlung konsequent
weiterzuführen. Vielmehr werde ihm der Mangel an Struktur den Boden unter den
Füssen wegziehen, sodass er innert kürzester Zeit den Halt verlieren und seine
psychische Erkrankung wieder aufbrechen werde. Entfalle aber die dringend
indizierte psychiatrische Behandlung, sei seine Gesundheit ernsthaft in Gefahr.
Es liege daher ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor.
3.6 Vorab ist
näher auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen; hierbei
handelt es sich um ein Kriterium in der Gesamtwürdigung, die bei der
Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vorzunehmen ist
(siehe E. 3.2).
3.6.1
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei sowohl stationär als
auch ambulant landesweit möglich sei, wobei im Bedarfsfall auch moderne
Psychopharmaka zur Verfügung stünden (vgl. etwa BVGr, 20. September 2023,
D-4762/2023, E. 7.4.4). Namentlich sei in türkischen Gross- und
Provinzhauptstätten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und
Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (BVGr, 24. Oktober
2022, E-2030/2022, E. 7.1.3; BVGr, 17. November 2021, D-5655/2020, E. 9.3.2;
BVGr, 12. Juni 2018, E-1948/2018, E. 7.3.5.3). Auch in Bezug auf die
Behandlung einer Schizophrenie in der Türkei wird nicht per se von einer
medizinischen Notlage ausgegangen (BVGr, 5. September 2022, D-2184/2021, E. 7.4.3).
Das Verwaltungsgericht kam ebenfalls zum Schluss, dass eine
Schizophrenie-Erkrankung in der Türkei adäquat behandelt werden könne (VGr, 21. März
2018, VB.2017.00875, E. 5.4). Es verneinte daher eine medizinische
Notlage, was das hernach angerufene Bundesgericht bestätigte (BGr, 19. November
2018, 2C_417/2018, E. 7.4). Auch vermochte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) im Fall Tatar gegen die Schweiz (Urteil vom 14. April
2015, Rs. 65692/12) in der Wegweisung des an paranoider Schizophrenie leidenden
Beschwerdeführers in die Türkei keine Verletzung von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erblicken: Der verbeiständete
Beschwerdeführer litt an einer schweren paranoiden Schizophrenie, welche ihm
verunmöglichte, seine paranoiden Ideen von der Realität zu unterscheiden. Er
lebte in der Schweiz in einem Wohnheim mit psychiatrischem Betreuungsangebot
und Überwachung und war nach Ansicht der Experten dauerhaft unfähig, auf eigene
Faust zu leben. Der EGMR erachtete die vorhandenen psychiatrischen
Einrichtungen als ausreichend, insbesondere im Zusammenspiel mit der von den
Schweizer Behörden sorgfältig geplanten Rückkehr. Auch im Fall Savran gegen
Dänemark (Urteil der Grossen Kammer vom 7. Dezember 2021, Rs.
57467/15) hatte der EGMR die Wegweisung eines paranoid-schizophrenen
Beschwerdeführers in die Türkei zu prüfen, welcher nach eigenen Angaben weder
über ein familiäres noch ein anderes soziales Netzwerk in der Türkei verfügte
(vgl. Savran gegen Dänemark, Rz. 88). Die Grosse Kammer des Gerichtshofs
erwog, obwohl die paranoide Schizophrenie eine ernsthafte psychische Erkrankung
sei, könne nicht nachgewiesen werden, dass es bei einer Rückkehr in die Türkei
zu einer ernsthaften und schnellen, irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands komme, die zu einem intensiven Leiden oder zu einer
signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung führe (Savran gegen Dänemark, Rz. 143).
3.6.2
Gemäss Arztbericht von Dr. med. G vom 16. Dezember 2022
behandelt er den Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2021
psychotherapeutisch; die Sitzungen fänden regelmässig in 2–3-wöchigen Abständen
statt. Dank der Therapie habe eine leichte Stabilität erreicht werden können
und ein therapeutisches Vertrauen entwickelt werden können. Der
Beschwerdeführer habe sogar seine Notfallnummer verlangt, damit er sich dort
bei Verschlechterung melden könne. Dr. med. G habe den Patienten auch
in seiner Unterkunft besucht und mit dem zuständigen Betreuer gesprochen. Der
Beschwerdeführer lebe dort sehr zurückgezogen und pflege keine Kontakte mit den
Mitbewohnern, bleibe ständig in seinem Zimmer und hole seine Medikamente und
das Essen. Sonst würden sie ihn nicht sehen und würden auch nicht mit ihm
kommunizieren. Aus psychiatrischer Sicht brauche der Beschwerdeführer
regelmässig ärztliche und medikamentöse Behandlung. Er brauche einen
Vertrauten, damit er in die Behandlung gehe. In der Türkei habe er diese
Möglichkeiten nicht. Es gebe keine ambulanten Behandler. Der Beschwerdeführer
müsste in das städtische Krankenhaus gehen. Dort werde er nicht klarkommen und
seine Behandlung abbrechen und keine Medikamente mehr einnehmen. Dadurch werde
sich seine Krankheit verschlimmern und mit diesem Stress werde er sich weiter
verletzen (Lebensgefahr). Diese ärztlichen Ausführungen in Bezug auf die
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei stehen im Widerspruch zur oben zitierten
Rechtsprechung, wonach in der Türkei sowohl ambulante als auch stationäre
Behandlungsmöglichkeiten bestehen (siehe E. 3.6.1). Es bestehen auch keine
Hinweise darauf, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart
eingeschränkt wäre, dass er die dort bestehenden Angebote nicht zu nutzen
wüsste. Wohl besteht eine Beistandschaft, doch vermochte der Beschwerdeführer
seine Steuerungsfähigkeit trotz seiner Erkrankung auszuschöpfen. So trat er
gemäss Austrittsbericht der Klinik I vom 15. November 2021 freiwillig
in die Klinik I ein und sei der Patient krankheitseinsichtig und
therapiemotiviert. Unter dem Medikament … remittierte die psychotische
Symptomatik weitestgehend. Weiter besucht der Beschwerdeführer seit Januar 2021
regelmässig die externen Therapiesitzungen bei Dr. med. G. Es darf
daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei
entsprechende Therapieangebote selbständig organisieren und nutzen kann. Sollte
dies nicht der Fall sein, weist die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit
von Erwachsenenschutzmassnahmen in der Türkei hin (vgl. BGr, 27. April
2022, 5A_226/2021, E. 3.1; siehe insbesondere Art. 405 ff. und Art. 429 ff.
des türkischen Zivilgesetzbuchs, Gesetz Nr. 4721 vom 22.11.2001, abrufbar
unter https://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.4721.pdf). Auch eine
fürsorgerische Unterbringung ist im türkischen Zivilgesetzbuch vorgesehen
(siehe Art. 432 des türkischen Zivilgesetzbuchs). Entscheidend ist weiter,
dass der Beschwerdeführer seine ganze monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 642.-
wird in die Türkei exportieren können (vgl. Art. 10 Ziff. 1 und 2 des
Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei
über soziale Sicherheit, SR 0.831.109.763.1). Damit wird ihm der Zugang
zur medizinischen Versorgung auch finanziell ermöglicht. Das Medikament … ist
in privaten Apotheken der Türkei vorhanden (siehe Medizinisches Consulting SEM
vom 15. August 2019). Bei einer Rückkehr in die Türkei ist somit nicht mit
einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands zu rechnen. Ob er bei seiner Rückkehr realistische Chancen
aufweist, um in eine private Wohneinrichtung wie das von der Vorinstanz zitierte
Prospect House Project zu ziehen, kann damit offenbleiben.
3.7 Neben dem
Gesundheitszustand ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu berücksichtigen: Dieser hält sich bereits seit zwölf Jahren in der
Schweiz auf. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert nicht mit der sprachlichen
und sozialen Integration des Beschwerdeführers: Gemäss Austrittsbericht der Klinik I
vom 15. November 2021 war das Eintrittsgespräch aufgrund der
Sprachbarriere nur eingeschränkt möglich; der Beschwerdeführer spricht einzig
Türkisch. Über familiäre oder soziale Kontakte in der Schweiz verfügt er nicht
(vgl. Austrittsbericht der Klinik I vom 1. September 2020, S. 3).
Die wirtschaftliche Integration kann als gescheitert betrachtet werden, nachdem
er zuletzt im Juli 2018 (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Dezember
2019) arbeitstätig war und sechs offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 17'043.65
aufweist sowie Fr. 61'415.30 Sozialhilfe bezog (Oktober 2020 bis Juni
2021). In der Türkei leben drei Brüder und zwei Schwestern des
Beschwerdeführers, wobei er nur mit einem Bruder (H) Kontakt habe. Ebenfalls in
der Türkei wohnt seine Mutter, welche heute ca. 59/60 Jahre alt ist (vgl.
Befragung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2019, Frage 14). Seine drei
noch minderjährigen Kinder leben ebenfalls in der Türkei, mit welchen der
Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer weist damit
ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei auf, während er in der Schweiz
überhaupt keine sozialen Kontakte pflegt. Insgesamt sind keine überwiegenden
Bindungen zur Schweiz ersichtlich und durfte die Vorinstanz das Härtefallgesuch
in zulässiger Weise abweisen.
4.
Nach dem Gesagten liegt auch kein Vollzugshindernis
aufgrund einer medizinischen Notlage vor (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer Suizidversuche
hinter sich hat und sich mehrere Male selbst verletzte (vgl. Austrittsbericht
der Klinik I vom 15. November 2021). Zwar genügt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die
betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen
könnte, für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als
unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 13. August
2018, 2D_14/2018, E. 7 auch zum Folgenden). Die schweizerischen Behörden
sind generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK)
gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt
wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf
kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden
können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 7.4; VGr,
2. Dezember 2020, VB.2020.000580, E. 5). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen
Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit
einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in
zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug
oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten
im Heimatland zu prüfen. Der Beschwerdegegner ist angehalten, den Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend
genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer unterliegt,
weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gestützt auf die Akten
hat er als mittellos zu gelten. In Anbetracht der ernsthaften Erkrankung und
der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint sein
Härtefallgesuch nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
5.3 Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.
Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-
vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel
halbiert (vgl. VGr, 4. Oktober 2023, VB.2023.00491, E. 3.2 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom 9. November
2023 einen Aufwand von 6,75 Stunden à Fr. 220.- pro Stunde (total Fr. 1'485.-)
geltend, wobei die Nachbearbeitung des Falls nach Ergehen des Urteils bereits
miteingerechnet ist. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ebenso
gerechtfertigt sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 5.30. Dies
ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von Fr. 1'605.05 (inklusive
Mehrwertsteuer).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'605.05 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …