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Entscheid

VB.2023.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00542

6. Dezember 2023Deutsch26 min

(URT.2023.25004)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00542

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1978, türkischer Staatsangehöriger, hat aus

einer früheren Beziehung drei minderjährige Kinder (geboren 2006, 2008 und

2010), die in C (Türkei) leben. Am 26. Oktober 2011 reiste er in die

Schweiz ein. Gestützt auf die zuvor in der Türkei geschlossene Ehe mit der in

der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D (geboren 1959)

erteilte ihm der Kanton Aargau im November 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehe A/D am 29. August 2017

geschieden wurde, verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons

Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben

erfolglos (vgl. letztinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 24. Oktober

2018 [WBE.2018.172]). Nach einem Umzug in den Kanton Zürich stellte A am 12. Februar

2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Noch während der Dauer des Verfahrens

heiratete er am 15. November 2018 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte

portugiesische Staatsangehörige E (geboren 1972). Das Migrationsamt des Kantons

Zürich erteilte A am 13. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Im Dezember 2019 fügte sich dieser anlässlich einer Festnahme im Zusammenhang

mit häuslicher Gewalt Schnittwunden zu. Am 18. Dezember 2019 wurde

gegenüber A eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Klinik I

angeordnet. Die Ehegatten A/E gaben das eheliche Zusammenleben am 1. Juli

2020 auf. Kurz nach der Trennung folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt von

A in der Klinik I (22. Juli 2020 – 13. August 2020), anlässlich

dessen eine paranoide Schizophrenie sowie eine Alkoholabhängigkeit

diagnostiziert wurden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnete

für A schliesslich am 3. September 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) an, welche u.a. die Aufgabe umfasst, stets für eine

geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und für das gesundheitliche Wohl und

für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen. A musste weitere Male in der

Klinik I hospitalisiert werden, namentlich im Dezember 2020 sowie vom 14. Oktober

2021 bis 28. Oktober 2021. Seit seiner letzten Entlassung aus der Klinik I

lebt er in der Institution F. Aufgrund seiner Erkrankung erhält er seit

dem 1. Juli 2021 eine volle Invalidenrente.

Am 28. Juni 2022 stellte A ein Gesuch um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt wandte sich am 5. Juli

2022 an die Ehegatten, um die Umstände der Trennung zu erfragen. Nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch mit

Verfügung vom 15. Mai 2023 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum

Verlassen der Schweiz setzte es ihm eine Frist bis 15. August 2023.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. August 2023 ab. A wurde

eine neue Frist bis 15. November 2023 angesetzt, binnen derer er die

Schweiz zu verlassen habe. Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands blieben erfolglos.

III.

Mit Beschwerde vom 15. September 2023 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche

Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ferner sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur

insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der

abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Dispositiv

Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine

lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich

(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies

ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu

vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene

Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9;

BGE 139 II 393 E. 2.1). Der nacheheliche Aufenthalt ist

im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots

von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus

einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche

Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März

2017, 2C_536/2016, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer ist zwar formell noch mit einer

portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet; die Ehe ist aber spätestens seit

1. Juli 2020 definitiv getrennt. Der nacheheliche Aufenthalt richtet sich

daher nicht mehr nach dem Freizügigkeitsabkommen, sondern nach den innerstaatlichen Regeln des AIG.

2.3 Der Beschwerdeführer

beruft sich in erster Linie auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG: Nach dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der

Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen,

weil Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42

und 43 AIG spricht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 4.2.1). Der nacheheliche Härtefall muss somit in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1;

BGr, 22. März 2023, 2C_498/2022, E. 4.1; VGr, 3. Mai 2023,

VB.2023.00122, E. 2.2.1). Auch schwere gesundheitliche Probleme können als

wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt

werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus

medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (vgl. dazu BGr, 3. September 2018,

2C_467/2018, E. 2.1; VGr, 31. März 2022, VB.2021.00475; Marc Spescha

in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 50 AIG N. 31; Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al.

[Hrsg.], Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund

um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,

Bern 2013, S. 31 ff., S. 90). Ob dies der Fall ist, hängt im

Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (BGr, 21. November

2019, 2C_512/2019, E. 6.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2).

Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in

einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die

hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch

nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse

zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Aus medizinischer Sicht ist dann von

einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der

Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung

des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (BGr, 3. September 2018,

2C_467/2018, E. 2.1).

2.4 Die Vorinstanz schloss die

Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im vorliegenden Fall

aus, da zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und der gescheiterten

Ehegemeinschaft kein ersichtlicher Konnex bestehe.

Eine schwere Krankheit kann grundsätzlich als Grund für einen

nachehelichen Härtefall anerkannt werden (siehe E. 2.3). Leidet die

nachgezogene Person bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung,

fehlt es an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe (vgl. BGr, 20. August

2009, 2C_216/2009, E. 4.2). Ebenso, wenn sich die Krankheit erst nach der

Trennung manifestiert (vgl. dazu VGr, 11. März 2015, VB.2015.00002, E. 2.6

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Denn ist der Anspruch nach Art. 50

AIG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass

wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch

nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2). Ein klarer Zusammenhang

zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und ehebedingtem Aufenthalt wird etwa

dann bejaht, wenn diese gerade Folge des Ehelebens sind, z.B. psychische

Probleme aufgrund eines konfliktreichen Ehelebens (Thomas Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.322).

Zu prüfen ist somit, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

erstmals während der Ehe aufgetreten sind (zeitlicher Aspekt) und ob ein

hinreichender Zusammenhang zur Ehe besteht (sachlicher Aspekt). Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 23. Mai 2019 gaben die Ehegatten noch

übereinstimmend an, dass der Ehemann an keinerlei gesundheitlichen Problemen

oder Abhängigkeiten leide. In einem an das Migrationsamt gerichteten E-Mail vom

6. Dezember 2019 schrieb der Beschwerdeführer, die gleichzeitige Suche

nach einer Wohnung und einer Arbeitsstelle schlage ihm auf die Psyche, sodass

er gegen schwere Depressionen zu kämpfen habe. An der polizeilichen Befragung

vom 17. Dezember 2019 gab er an, «psychisch völlig niedergeschlagen» zu

sein; er könne «überhaupt nicht mehr klar denken». Die Ehefrau gab gleichentags

gegenüber der Polizei an, ihr Ehemann trinke Alkohol wie Wasser und sei

Alkoholiker. Am 18. Dezember 2019 erfolgte die erste Fürsorgerische

Unterbringung in der Klinik I. Gemäss Austrittsbericht der Klinik I

vom 1. September 2020 leide der Beschwerdeführer seit drei bis vier Jahren

an akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören, Verfolgungserleben

sowie Körperhalluzinationen (eigenanamnestisch); die Alkoholabhängigkeit

bestehe seit ca. 20 Jahren. Vorliegend akzentuierte sich die paranoide

Schizophrenie (in Kombination mit der Suchterkrankung) während der Ehe mit E

derart, dass im Dezember 2019 eine Fürsorgerische Unterbringung notwendig

wurde. Das erstmalige Auftreten der psychischen Erkrankung des

Beschwerdeführers datiert allerdings gemäss Austrittsbericht der Klinik I

vom 1. September 2020 seit weit vor der Ehe mit E. Die Alkoholsucht

bestand gar seit zwei Jahrzehnten. Ein Konnex zwischen der Erkrankung und der

Ehe mit E ist damit weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht gegeben.

Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehe A/E gerade wegen der

psychischen Erkrankung gescheitert wäre, wie der Beschwerdeführer in der

Beschwerde vorbringt. Ursache für ihre Eheprobleme war gemäss Angaben der

Ehefrau in der Befragung vom 17. Dezember 2019, dass sie allein für den

Lebensunterhalt habe aufkommen müssen und es auch zu Tätlichkeiten

(seinerseits) gekommen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits gab bei der

Befragung an, es sei vor der Trennung zu viel Streit und Tätlichkeiten

(ihrerseits) gekommen. Dass die Krankheit ursächlich für die Trennung gewesen

sei, ist daher nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz zu

Recht einen Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

verneinen.

3.

3.1 Nachdem

eine Anspruchsbewilligung nach Art. 50 AIG zu verneinen ist, bleibt zu

prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG vorliegt.

3.2 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die

Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist

eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng

sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 =

Pra 93 [2004] Nr. 140).

3.3 Art. 30

Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung

dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der

Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad

der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung

nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf.

Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier

fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht.

3.4 Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, trotz Erkrankung des Beschwerdeführers sei

nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die

Türkei aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden

Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt sei, die intensives Leiden

oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehe. Die

medizinische Versorgung in der Türkei sei gemäss Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 (C-384/2013, E. 6.6.3)

grundsätzlich gewährleistet. Gerade im psychiatrischen Bereich basiere die

medizinische Versorgung auf staatlichen Spitälern und medizinischen

Einrichtungen unterschiedlicher Grössen. So seien in Istanbul ambulante und

stationäre neurologische, psychiatrische und psychologische Behandlungen,

kurzzeitige und langfristige klinische psychiatrische Betreuung, eine

Zwangseinweisung in eine psychiatrische Einrichtung und auch eine psychiatrische

Langzeitbetreuung chronisch psychotischer Patienten möglich. Angeboten würden

diese unter anderem im staatlichen Cerrahpasa Medical School Hospital.

Psychiatrische und psychologische Therapien seien auch auf psychiatrischen

Abteilungen regionaler Universitätskliniken oder Regionalspitäler in grösseren

Städten des Lands möglich; in Gaziantep beispielsweise auf den entsprechenden

Abteilungen der Sahinbey Universitäts- und Forschungsklinik Gaziantep. Das türkische

Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken Menschen auch den Zugang zu

Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die Versorgung mit Medikamenten (auch

…) sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die

Kosten aufkommen würden. Sofern notwendig, sei der Beschwerdeführer auf dem

Flug in seine Heimat ärztlich zu begleiten und es wäre in Zusammenarbeit mit

der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz

sicherzustellen, dass die Weiterführung einer spezifischen Behandlung – auch im

Hinblick auf eine mögliche Suizidalität – im Heimatstaat im Zeitpunkt des

Vollzugs effektiv gewährleistet sei. Dass der Beschwerdeführer sodann in der

Heimat keinen Familienanschluss mehr finde, sei unwahrscheinlich. Denn dort

lebten seine fünf Geschwister, seine Mutter und seine drei minderjährigen

Kinder. Die Familie könne ihm bei der Reintegration unterstützend zur Seite

stehen. Sollte eine Unterbringung bei seinen Familienangehörigen nicht möglich

sein, bestehe auch in der Türkei die Möglichkeit, in einer Wohneinrichtung zu

leben. Das «Prospect House Project» sei ein alternatives Pflegemodell als

Ergänzung zu Pflege- und Rehabilitationsinstitutionen. Dabei werde

Pflegebetreuung in kleinen Gruppen in Häusern oder Wohnungen für psychisch und

physisch beeinträchtigte Personen geleistet, für welche eine Pflegebetreuung

zuhause bei der Familie nicht möglich sei. Ferner werde der Beschwerdeführer

seine IV-Rente in die Heimat exportieren können, womit er nicht mittellos sein

werde und für seine Gesundheitskosten aufkommen könne. Zusätzlich könne er von

seinen Familienmitgliedern finanziell unterstützt werden. Soweit eine mögliche

Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen seiner Verbeiständung bestehe, sei

anzumerken, dass auch gemäss türkischem Zivilgesetz die Möglichkeit der

Errichtung einer Beistandschaft bestehe. Eine Wegweisung erscheine insgesamt

zumutbar: Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 33. Altersjahr in der Türkei

gelebt. Er spreche die Landessprache und sei mit den Sitten und Gebräuchen nach

wie vor vertraut. Hier sei er wiederholt straffällig geworden und habe mehrfach

betrieben werden müssen und Sozialhilfe bezogen. Familiäre Interessen für einen

Verbleib bestünden nicht. Offensichtlich lebe er völlig zurückgezogen und

pflege keinerlei sozialen Kontakte. Die deutsche Sprache beherrsche er nicht.

Einer Erwerbstätigkeit gehe er seit Jahren nicht nach. Die Integration sei als

gescheitert zu erachten. Ein schwerwiegender Härtefall liege damit nicht vor.

3.5 Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass die paranoide

Schizophrenie eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle. Die

Vorinstanz komme unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

aus dem Jahr 2015 zum Schluss, er könne auch in der Türkei adäquat behandelt

werden. Die Behandlungen würden aber vorwiegend in Spitälern angeboten; nach

dem European Observatory on Health Systems and Policies bestehe zudem ein

Mangel an Ressourcen im Bereich der Behandlungsmöglichkeiten. Es erscheine

daher alles andere als sicher, dass er in der Türkei innert nützlicher Frist in

den Genuss einer dringend notwendigen psychiatrischen Behandlung komme.

Vielmehr sei zu befürchten, dass eine nahtlose Weiterführung der Therapie nicht

realistisch sei, was zu einem Rückfall führen werde, der erhebliche

Konsequenzen für seine Gesundheit haben könne bis hin zu Suizidalität. Gemäss

dem in den Akten liegenden medizinischen Consulting des Staatssekretariats für

Migration (SEM) heisse es weiter, dass die türkische Strategie für die

Behandlung psychisch kranker Menschen eher kurze, stationäre Klinikaufenthalte

vorsehe und auf eine Unterstützung oder Betreuung zuhause in einem

familiär-verwandtschaftlichen Umfeld baue. Ein solches familiär-verwandtschaftliches

Umfeld habe er gerade nicht: Sein Vater lebe in Aserbaidschan; seine Kinder in

der Türkei seien noch minderjährig. Die Vorinstanz verkenne insgesamt, dass es

nicht um eine Reintegration im Heimatland gehe, sondern darum, ihm ein langfristig

stabiles und tragfähiges Umfeld bieten zu können, welches als Fundament für die

psychiatrische Behandlung diene. Ein solches Umfeld könnten ihm aber weder

seine minderjährigen Kinder, noch seine wiederverheiratete und betagte Mutter

noch sein Bruder, der eine eigene Familie zu unterhalten habe, bieten.

Schliesslich sei es auch absolut unrealistisch, dass er, der völlig

zurückgezogen lebe, mit seinem Krankheitsbild in der Türkei problemlos ein

neues soziales Umfeld aufbaue. Der Aufbau eines sozialen Umfelds würde viel

Zeit in Anspruch nehmen; er sei jedoch auf ein stabiles Umfeld ab dem ersten

Tag seiner Rückkehr angewiesen. Die von der Vorinstanz zitierte Wohneinrichtung

verfüge erst über acht Häuser und der Bericht weise auf den Mangel an

staatlichen Pflegeinstitutionen hin. Es sei eher unwahrscheinlich, dass er

gerade dort einen Platz finden werde. Ohne stabiles und unterstützendes

familiäres Umfeld und ohne Unterbringung in einer Pflegeinstitution werde er

kaum in der Lage sein, die notwendige psychiatrische Behandlung konsequent

weiterzuführen. Vielmehr werde ihm der Mangel an Struktur den Boden unter den

Füssen wegziehen, sodass er innert kürzester Zeit den Halt verlieren und seine

psychische Erkrankung wieder aufbrechen werde. Entfalle aber die dringend

indizierte psychiatrische Behandlung, sei seine Gesundheit ernsthaft in Gefahr.

Es liege daher ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor.

3.6 Vorab ist

näher auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen; hierbei

handelt es sich um ein Kriterium in der Gesamtwürdigung, die bei der

Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls vorzunehmen ist

(siehe E. 3.2).

3.6.1

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,

dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei sowohl stationär als

auch ambulant landesweit möglich sei, wobei im Bedarfsfall auch moderne

Psychopharmaka zur Verfügung stünden (vgl. etwa BVGr, 20. September 2023,

D-4762/2023, E. 7.4.4). Namentlich sei in türkischen Gross- und

Provinzhauptstätten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und

Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (BVGr, 24. Oktober

2022, E-2030/2022, E. 7.1.3; BVGr, 17. November 2021, D-5655/2020, E. 9.3.2;

BVGr, 12. Juni 2018, E-1948/2018, E. 7.3.5.3). Auch in Bezug auf die

Behandlung einer Schizophrenie in der Türkei wird nicht per se von einer

medizinischen Notlage ausgegangen (BVGr, 5. September 2022, D-2184/2021, E. 7.4.3).

Das Verwaltungsgericht kam ebenfalls zum Schluss, dass eine

Schizophrenie-Erkrankung in der Türkei adäquat behandelt werden könne (VGr, 21. März

2018, VB.2017.00875, E. 5.4). Es verneinte daher eine medizinische

Notlage, was das hernach angerufene Bundesgericht bestätigte (BGr, 19. November

2018, 2C_417/2018, E. 7.4). Auch vermochte der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) im Fall Tatar gegen die Schweiz (Urteil vom 14. April

2015, Rs. 65692/12) in der Wegweisung des an paranoider Schizophrenie leidenden

Beschwerdeführers in die Türkei keine Verletzung von Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erblicken: Der verbeiständete

Beschwerdeführer litt an einer schweren paranoiden Schizophrenie, welche ihm

verunmöglichte, seine paranoiden Ideen von der Realität zu unterscheiden. Er

lebte in der Schweiz in einem Wohnheim mit psychiatrischem Betreuungsangebot

und Überwachung und war nach Ansicht der Experten dauerhaft unfähig, auf eigene

Faust zu leben. Der EGMR erachtete die vorhandenen psychiatrischen

Einrichtungen als ausreichend, insbesondere im Zusammenspiel mit der von den

Schweizer Behörden sorgfältig geplanten Rückkehr. Auch im Fall Savran gegen

Dänemark (Urteil der Grossen Kammer vom 7. Dezember 2021, Rs.

57467/15) hatte der EGMR die Wegweisung eines paranoid-schizophrenen

Beschwerdeführers in die Türkei zu prüfen, welcher nach eigenen Angaben weder

über ein familiäres noch ein anderes soziales Netzwerk in der Türkei verfügte

(vgl. Savran gegen Dänemark, Rz. 88). Die Grosse Kammer des Gerichtshofs

erwog, obwohl die paranoide Schizophrenie eine ernsthafte psychische Erkrankung

sei, könne nicht nachgewiesen werden, dass es bei einer Rückkehr in die Türkei

zu einer ernsthaften und schnellen, irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustands komme, die zu einem intensiven Leiden oder zu einer

signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung führe (Savran gegen Dänemark, Rz. 143).

3.6.2

Gemäss Arztbericht von Dr. med. G vom 16. Dezember 2022

behandelt er den Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2021

psychotherapeutisch; die Sitzungen fänden regelmässig in 2–3-wöchigen Abständen

statt. Dank der Therapie habe eine leichte Stabilität erreicht werden können

und ein therapeutisches Vertrauen entwickelt werden können. Der

Beschwerdeführer habe sogar seine Notfallnummer verlangt, damit er sich dort

bei Verschlechterung melden könne. Dr. med. G habe den Patienten auch

in seiner Unterkunft besucht und mit dem zuständigen Betreuer gesprochen. Der

Beschwerdeführer lebe dort sehr zurückgezogen und pflege keine Kontakte mit den

Mitbewohnern, bleibe ständig in seinem Zimmer und hole seine Medikamente und

das Essen. Sonst würden sie ihn nicht sehen und würden auch nicht mit ihm

kommunizieren. Aus psychiatrischer Sicht brauche der Beschwerdeführer

regelmässig ärztliche und medikamentöse Behandlung. Er brauche einen

Vertrauten, damit er in die Behandlung gehe. In der Türkei habe er diese

Möglichkeiten nicht. Es gebe keine ambulanten Behandler. Der Beschwerdeführer

müsste in das städtische Krankenhaus gehen. Dort werde er nicht klarkommen und

seine Behandlung abbrechen und keine Medikamente mehr einnehmen. Dadurch werde

sich seine Krankheit verschlimmern und mit diesem Stress werde er sich weiter

verletzen (Lebensgefahr). Diese ärztlichen Ausführungen in Bezug auf die

Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei stehen im Widerspruch zur oben zitierten

Rechtsprechung, wonach in der Türkei sowohl ambulante als auch stationäre

Behandlungsmöglichkeiten bestehen (siehe E. 3.6.1). Es bestehen auch keine

Hinweise darauf, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart

eingeschränkt wäre, dass er die dort bestehenden Angebote nicht zu nutzen

wüsste. Wohl besteht eine Beistandschaft, doch vermochte der Beschwerdeführer

seine Steuerungsfähigkeit trotz seiner Erkrankung auszuschöpfen. So trat er

gemäss Austrittsbericht der Klinik I vom 15. November 2021 freiwillig

in die Klinik I ein und sei der Patient krankheitseinsichtig und

therapiemotiviert. Unter dem Medikament … remittierte die psychotische

Symptomatik weitestgehend. Weiter besucht der Beschwerdeführer seit Januar 2021

regelmässig die externen Therapiesitzungen bei Dr. med. G. Es darf

daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei

entsprechende Therapieangebote selbständig organisieren und nutzen kann. Sollte

dies nicht der Fall sein, weist die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit

von Erwachsenenschutzmassnahmen in der Türkei hin (vgl. BGr, 27. April

2022, 5A_226/2021, E. 3.1; siehe insbesondere Art. 405 ff. und Art. 429 ff.

des türkischen Zivilgesetzbuchs, Gesetz Nr. 4721 vom 22.11.2001, abrufbar

unter https://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.4721.pdf). Auch eine

fürsorgerische Unterbringung ist im türkischen Zivilgesetzbuch vorgesehen

(siehe Art. 432 des türkischen Zivilgesetzbuchs). Entscheidend ist weiter,

dass der Beschwerdeführer seine ganze monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 642.-

wird in die Türkei exportieren können (vgl. Art. 10 Ziff. 1 und 2 des

Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei

über soziale Sicherheit, SR 0.831.109.763.1). Damit wird ihm der Zugang

zur medizinischen Versorgung auch finanziell ermöglicht. Das Medikament … ist

in privaten Apotheken der Türkei vorhanden (siehe Medizinisches Consulting SEM

vom 15. August 2019). Bei einer Rückkehr in die Türkei ist somit nicht mit

einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands zu rechnen. Ob er bei seiner Rückkehr realistische Chancen

aufweist, um in eine private Wohneinrichtung wie das von der Vorinstanz zitierte

Prospect House Project zu ziehen, kann damit offenbleiben.

3.7 Neben dem

Gesundheitszustand ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der

Schweiz zu berücksichtigen: Dieser hält sich bereits seit zwölf Jahren in der

Schweiz auf. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert nicht mit der sprachlichen

und sozialen Integration des Beschwerdeführers: Gemäss Austrittsbericht der Klinik I

vom 15. November 2021 war das Eintrittsgespräch aufgrund der

Sprachbarriere nur eingeschränkt möglich; der Beschwerdeführer spricht einzig

Türkisch. Über familiäre oder soziale Kontakte in der Schweiz verfügt er nicht

(vgl. Austrittsbericht der Klinik I vom 1. September 2020, S. 3).

Die wirtschaftliche Integration kann als gescheitert betrachtet werden, nachdem

er zuletzt im Juli 2018 (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Dezember

2019) arbeitstätig war und sechs offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 17'043.65

aufweist sowie Fr. 61'415.30 Sozialhilfe bezog (Oktober 2020 bis Juni

2021). In der Türkei leben drei Brüder und zwei Schwestern des

Beschwerdeführers, wobei er nur mit einem Bruder (H) Kontakt habe. Ebenfalls in

der Türkei wohnt seine Mutter, welche heute ca. 59/60 Jahre alt ist (vgl.

Befragung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2019, Frage 14). Seine drei

noch minderjährigen Kinder leben ebenfalls in der Türkei, mit welchen der

Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer weist damit

ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei auf, während er in der Schweiz

überhaupt keine sozialen Kontakte pflegt. Insgesamt sind keine überwiegenden

Bindungen zur Schweiz ersichtlich und durfte die Vorinstanz das Härtefallgesuch

in zulässiger Weise abweisen.

4.

Nach dem Gesagten liegt auch kein Vollzugshindernis

aufgrund einer medizinischen Notlage vor (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).

Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer Suizidversuche

hinter sich hat und sich mehrere Male selbst verletzte (vgl. Austrittsbericht

der Klinik I vom 15. November 2021). Zwar genügt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die

betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen

könnte, für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als

unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 13. August

2018, 2D_14/2018, E. 7 auch zum Folgenden). Die schweizerischen Behörden

sind generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK)

gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare

vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das

Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt

wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf

kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden

können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung

bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 7.4; VGr,

2. Dezember 2020, VB.2020.000580, E. 5). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen

Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit

einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in

zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug

oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten

im Heimatland zu prüfen. Der Beschwerdegegner ist angehalten, den Vollzug der

Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend

genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer unterliegt,

weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gestützt auf die Akten

hat er als mittellos zu gelten. In Anbetracht der ernsthaften Erkrankung und

der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint sein

Härtefallgesuch nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

5.3 Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.

Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-

vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel

halbiert (vgl. VGr, 4. Oktober 2023, VB.2023.00491, E. 3.2 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom 9. November

2023 einen Aufwand von 6,75 Stunden à Fr. 220.- pro Stunde (total Fr. 1'485.-)

geltend, wobei die Nachbearbeitung des Falls nach Ergehen des Urteils bereits

miteingerechnet ist. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ebenso

gerechtfertigt sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 5.30. Dies

ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von Fr. 1'605.05 (inklusive

Mehrwertsteuer).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'605.05 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …