VB.2023.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00543
11. Januar 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25074)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00543
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. B,
2. C,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt H,
vertreten durch die Schulpflege H,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Externe
Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Bei A (geboren 2015) wurden 2022 unter anderem eine
leichte Intelligenzminderung, eine Spracherwerbsstörung mit Zweisprachigkeit
sowie Schwierigkeiten im Verhalten und in der Emotionsregulation mit
ungünstiger sozialer Kontaktaufnahme (Nähe-/Distanzregulation), Stereotypien,
erhöhter Ablenkbarkeit sowie geringer Frustrationstoleranz diagnostiziert. Sein
Eintritt in den Kindergarten wurde auf Gesuch der Eltern, B und C, um ein Jahr
aufgeschoben. Ab Beginn des Schuljahrs 2022/2023 besuchte er integrativ eine
Regelklasse im Schulhaus H der Stadt H.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 ordnete die
Schulpflege der Stadt H auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 die externe
Sonderschulung von A an.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen B und C beim Bezirksrat Pfäffikon
rekurrieren und sinngemäss beantragen, A sei in Aufhebung des Beschlusses vom
24.
Mai 2023 sowie unter Entschädigungsfolge in der integrierten
Sonderschulung zu belassen und von einer unabhängigen Stelle bzw. Person
schulpsychologisch abzuklären. Mit Beschluss vom 14. August 2023 wies der
Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und entzog einem
allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung
(Dispositiv-Ziff. IV am Ende); Parteientschädigungen sprach der Bezirksrat
nicht zu (Dispositiv-Ziff. III) und die Rekurskosten in Höhe von
Fr. 1'502.- auferlegte er – ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung
einer erkannten Gehörsverletzung seitens der Schulpflege – zu einem Viertel
letzterer und zu drei Vierteln B und C (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 15. September 2023 liessen B und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 14. August 2023 aufzuheben und ihr
Sohn A weiterhin integrativ in der Schule Effretikon zu beschulen, eventualiter
die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an den Bezirksrat zurückzuweisen;
darüber hinaus ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
Verzicht auf eine Kostenauflage.
Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 20. September
2023.
auf Vernehmlassung. Die Schulpflege der Stadt H nahm am 25. September
2023.
zum vorsorglichen Rechtsschutz Stellung und erstattete am 19. Oktober
2023.
eine Beschwerdeantwort. B und C replizierten am 3. November 2023.
Hierzu äusserte sich die Schulpflege der Stadt H am 16. November 2023.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 war das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt das Institut der
Anschlussbeschwerde nicht. Dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin, die Anordnung
der externen Sonderschulung von A mit einer Strafandrohung nach Art. 292
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) zu versehen,
kann daher von vornherein nicht entsprochen werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht, dass ihr Sohn nicht in
geeigneter Form in das Verfahren einbezogen und namentlich nicht im Sinn von
Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtekonvention [KRK], SR 0.107) persönlich angehört worden
sei.
3.2
Gemäss Art. 12
Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12
Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12
KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim
Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12
Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem
Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und
beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne
persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich
festgestellt werden kann. Ist letzteres der Fall, liegt auch keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 147 I 149 E. 3.2,
144.
II 1 E. 6.5 f.; zum Ganzen auch BGr, 19. April 2023,
2C_837/2022, E. 3.1).
3.3
In
Verfahren wie dem vorliegenden ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind
zwingend von der Schule bzw. dem zuständigen schulpsychologischen Dienst
anzuhören, gerade weil der Wille der Eltern nicht in jedem Fall mit dem
Kindeswillen und vor allem dem Kindeswohl übereinstimmt. Dies ist auch im Fall
des Sohns der Beschwerdeführenden geschehen. Das Kind steht nicht nur im Rahmen
des Schulbesuchs in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften und
Assistenzlehrpersonen, anlässlich dessen er sich zu seiner schulischen Laufbahn
äussern kann, es wurde auch bereits entwicklungspädiatrisch sowie
schulpsychologisch abgeklärt. Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, A (nochmals)
persönlich anzuhören. Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche
Sachverhalt denn auch hinreichend erstellt. Eine Verletzung der angerufenen
Konventionsnorm liegt damit nicht vor (siehe zum Ganzen BGr, 9. August
2007, 2D_21/2007, E. 4.2.2).
3.4
Aus den vorstehend genannten Gründen kann auch im Beschwerdeverfahren
von einer persönlichen Anhörung von A abgesehen werden.
4.
4.1
Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie
sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw.
solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2
mit Hinweisen). Über Art. 62
Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20
Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum
vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen
aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist
[Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014,
LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,
2C_893/2018, E. 5.2).
4.2
Im
Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,
29.
September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).
Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig
frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der
integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen
Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2
BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration
behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies
möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so
auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2
lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5,
und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner
zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142
E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen
begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen
(siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e
BRK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen
mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.) soll
der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum
einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September
2023, 2C_227/2023, E. 4.6).
Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die
Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert
gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130
I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit
Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017,
E. 5.1 f.).
4.3
Die
Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der
Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von
vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule
zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend
für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind
in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)
individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer
umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG,
Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar
2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es
ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der
Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am
besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2
und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023,
E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das
Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen
ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei
ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer
Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die
(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster
einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit
Hinweisen).
Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls
ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der
Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der
finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach
einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden
Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis
auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).
4.4
Im Kanton
Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)
geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die
sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht
statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter
Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie
der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1
VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der
Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten
Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die
Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam
gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37
Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine
sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein
Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine
Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen
Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38
Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer
Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die
Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und
die Auswirkungen auf den Schul-
betrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
5.
5.1
Der Sohn
der Beschwerdeführenden besuchte ab August 2020 den Kindergarten F in H. Gemäss
den verantwortlichen Lehrpersonen fiel A dabei schon früh durch seinen
Entwicklungsrückstand und durch sein sehr herausforderndes Verhalten auf,
weshalb der Knabe durch eine Klassenassistenz unterstützt wurde, Logopädie und
Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erhielt und die Schule im Oktober 2020 gegenüber
den Eltern den Wunsch nach seiner Abklärung äusserte. Dem hätten die
Beschwerdeführenden (anfänglich) nicht zugestimmt bzw. im Dezember 2020
erklärt, eine private Abklärung ihres Sohns in die Wege zu leiten. Im Frühjahr
2021.
wurde A indes zunächst auf ihr Gesuch hin in den Kindergarten G
querversetzt. Anlässlich eines schulischen Standortgesprächs im Dezember 2021
stellten die Beschwerdeführenden erneut eine private Abklärung ihres Sohns in
Aussicht. Im Januar 2022 lag der betreffende Abklärungsbericht einer privaten
Kinderarztpraxis vor, worin A die Diagnosen leichte Intelligenzminderung,
Spracherwerbsstörung mit Zweisprachigkeit Italienisch/Deutsch und einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gestellt wurden. Der Bericht wurde dem
zuständigen Schulpsychologischen Dienst (SPD) vollständig und der Schule
auszugsweise zur Verfügung gestellt. Gestützt darauf erstellte der SPD am
14.
März 2022 einen ersten Bericht die weitere Schulung von A betreffend.
Danach handle es sich beim Sohn der Beschwerdeführenden um einen offenherzigen,
liebenswürdigen und fröhlich wirkenden Jungen, der den Kindergarten gern zu
besuchen scheine. Die Ergebnisse der entwicklungspädiatrischen Abklärung
zeigten allerdings deutlich auf, dass für A verstärkte sonderpädagogische
Massnahmen erforderlich seien. Der Sonderschulbedarf sei eindeutig ausgewiesen.
A solle deshalb künftig im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der
Verantwortung der Regelschule (ISR) unterstützt werden. Es sei zudem angezeigt,
ihm – wie bis anhin schon – die intensivierte Sprachförderung mittels Logopädie
und DaZ zu ermöglichen. Den Eltern wurde schliesslich nahegelegt, A für eine
weiterführende Abklärung in der Kinderpraxis K anzumelden, damit
allfällige Anpassungen hinsichtlich der Fördermassnahmen vorgenommen werden
könnten.
Mit Beschluss vom 12. April 2022 wies die
Beschwerdegegnerin den Sohn der Beschwerdeführenden in der Folge "per
sofort der Sonderschulung" zu und leistete Kostengutsprache für die
integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule ab sofort und
für das Schuljahr 2022/2023. Auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 trat A in eine
1.
Primarklasse des Schulhauses H ein, wobei er während vier Lektionen pro
Woche von einem schulischen Heilpädagogen und während 20 Stunden pro Woche von
einer Klassenassistenz begleitet bzw. unterstützt wurde. Wenige Wochen nach
Schulbeginn wurden die Beschwerdeführenden anlässlich eines schulischen
Standortgesprächs darüber informiert, dass ihr Sohn im Lernen stark
beeinträchtigt und sein Verhalten im Klassenverband nicht tragbar sei, weshalb
die Schule der Ansicht sei, dass A eine spezifische Förderung in einem kleinen
Setting benötige. Mit Verfügung vom 23. November 2022 ordnete der
Präsident der Beschwerdegegnerin für A ab dem 5. Dezember 2022 bis
voraussichtlich zu den Frühlingsferien 2023 Einzelunterricht (konkret 12
Stunden Einzelunterricht und 2 Stunden Unterricht im Klassengefüge [Textiles
und Technisches Gestalten]) an, da die Regelschule trotz durchgehender
1:1-Betreuung weder seinen Bedürfnissen noch den Bedürfnissen der anderen
Kinder gerecht werden könne und "die Situation" momentan für alle
Beteiligten untragbar sei. So sei es A mehrheitlich nicht möglich, dem
Unterricht in der Regelklasse zu folgen, und arbeiteten die Lehrpersonen mit
ihm vor allem an grundlegenden Fertigkeiten. Aber auch im sozialen Bereich
seien grosse Schwierigkeiten zu beobachten. A könne den Kontakt zu anderen
Kindern nicht aufnehmen und es komme auch im klar strukturierten
Primarschulsetting wiederholt zur Anwendung von Gewalt "(anrempeln,
schlagen, Schimpfwörter, Mittelfinger etc.)". Der Unterricht werde
teilweise massiv gestört.
Am 21. Dezember 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin
gegen den Willen der Beschwerdeführenden eine erneute schulpsychologische
Abklärung von A an. Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden am
30.
Dezember 2022 bei der Vorinstanz und beantragten, dass von einer
Abklärung ihres Sohns abzusehen sei, weil dieser erst vor einem Jahr umfassend
abgeklärt worden sei und sie ihm nicht das Gefühl vermitteln wollten, dass mit
ihm etwas nicht in Ordnung sei. Sie verlangten zudem, dass der Einzelunterricht
ihres Sohns in einem anderen Zimmer stattfinden solle und seine Stunden im
Klassengefüge erhöht werden. Am 6. Februar 2023 zogen die
Beschwerdeführenden ihren Rekurs zurück. Im April 2023 fand die Abklärung von A
durch den SPD statt.
5.2
Laut dem
aktuellen Bericht des SPD vom 20. April 2023 sei in den letzten Monaten
versucht worden, ein schulisches Setting zu gestalten, das die Integration von A
bestmöglich unterstütze. Die beteiligten Lehrpersonen brächten die nötige
Geduld und eine wohlwollende Grundhaltung mit. Im Einzelsetting sei das Lernen
im kleinen Rahmen möglich. Die Aufgaben würden seinen Bedürfnissen angepasst,
Pausen könnten eingefügt, das Lernen portioniert werden. Durch die enge
Begleitung erhalte A die nötige Unter-stützung, um Erfolgserlebnisse zu
erfahren. Im Einzelunterricht könnten die zahlreichen Reize, die in einem
grossen Klassenzimmer unweigerlich vorherrschten, deutlich reduziert werden. A
könne inzwischen auch immer mehr an Aufgaben dranbleiben. Seine aktive Lernzeit
sei im kleinen Setting deutlich höher, da die Wartezeiten kürzer seien und er
weniger abgelenkt werde.
Die unterstützenden Massnahmen könnten jedoch den
besonderen Bedürfnissen von A auf Dauer nicht gerecht werden. Trotz der engen
Begleitung durch die Klassenassistentin und durch den schulischen Heilpädagogen
sei es A mehrheitlich nicht möglich, dem Unterricht zu folgen. Ausserdem seien
im sozialen Bereich grosse Schwierigkeiten zu beobachten. A weise eine nicht
altersentsprechende Frustrationstoleranz auf und habe noch Mühe im
Nähe-Distanz-Verhalten sowie damit, abwarten zu können, weshalb er in
unpassenden Situationen spreche oder über längere Zeit bei einem Thema
verharre. In schwierigen Situationen werde er laut. Die Regelklasse wirke auf
ihn dabei überfordernd, das zeige sich in seinem auffallenden Verhalten schon
im Halbklassenunterricht und in den Pausen. A gehe sodann zwar auf andere
Kinder zu, die anderen Kinder gingen ihm aber aus dem Weg. Er scheine oft in
seiner eigenen Welt versunken zu sein, wirke dann zwischendurch wieder
interessiert und versuche merklich, den Instruktionen der Lehrperson zu folgen.
Um sozial partizipieren zu können, brauche A eine kleine Lernumgebung bzw. eine
enge Begleitung, klare Strukturen und einen überschaubaren Rahmen. Die 1:1-Betreuung
sollte mit der Zeit reduziert werden, sonst wirke sie sich negativ auf seine
Selbständigkeit und sein Selbsterleben aus. Namentlich müsse A in der Schule
auch seine eigenen Erfahrungen machen und Erfolge erleben dürfen.
Aus schulpsychologischer Sicht wird deshalb für den
Anschluss an die Einzelbeschulung, spätestens aber auf Beginn des Schuljahrs
2023/2024 die Schulung in einer Tagessonderschule empfohlen, zumal sich in den
Beobachtungslektionen gezeigt habe, dass A ein hohes Störungsbewusstsein und
einen sehr hohen Leidensdruck in der Regelschule habe. Er möchte sich unbedingt
angepasst verhalten. Jedoch gebe es immer wieder Erschöpfungszustände in wenig
vorhersehbaren Abständen, in denen er überfordert sei. Das Ziel wäre, dass sich
die emotionale Befindlichkeit des Knaben durch genügend vorhandene Ressourcen
in einer Tagessonderschulung verbessern könnte. So sollte eine vorausschauende
Planung und Strukturierung des Lernens und eine altersentsprechende emotionale
Entwicklung möglich werden.
5.3
Gestützt
auf den Bericht des SPD vom 20. April 2023 sowie unter Berücksichtigung
der Erfahrungen der Lehrpersonen von A mit dessen Reintegration in die
Regelklasse nach den Frühlingsferien 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin am
23.
Mai 2023 die Sonderschulung des Knaben in einer Sonder- oder einer
Privatschule ab dem Schuljahr 2023/2024 an, da ihm die Regelschule keine
adäquate Schulung bieten könne bzw. die separative Sonderschulung seinen
Bedürfnissen eher entspreche.
Im Ergebnis ist dieser
Schluss nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus dem vorstehend auszugsweise
wiedergegebenen aktuellen schulpsychologischen Bericht, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden voraussichtlich nicht in der Lage wäre, aus dem
integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere (schulische
wie soziale) Entwicklung zu ziehen, sondern dafür einer intensiven schulischen
Zuwendung sowie engen Begleitung in einem möglichst klar strukturierten und vor
allem reizarmen Setting bedarf. Dass dieses Setting in der Regelschule
mit Klassen von 18 bis 25 Kindern nicht umsetzbar ist, erscheint
nachvollziehbar. Im schulpsychologischen Bericht vom 20. April 2023 wird
zwar auch erwähnt, die materiellen sowie personellen Ressourcen im Schulhaus H
seien begrenzt, was in der Vergangenheit zu weniger Möglichkeiten in der
Planung des Lernens von A geführt habe. Sowohl der SPD wie auch die
Beschwerdegegnerin stützen ihren Entscheid betreffend Sonderschulung aber
richtigerweise (vgl. dazu BGr, 29. September 2023,
2C_227/2023, E. 4.9) ausschliesslich auf Überlegungen zum
Kindeswohl und zur Möglichkeit der tatsächlichen Integration von A in eine
Regelklasse. Den diesbezüglichen Ausführungen der verantwortlichen Schulpsychologin
zufolge gelang es A nach dem Übertritt in die Primarschule trotz sehr enger
Begleitung (mehrheitlich) nicht, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen
und sich dort sozial zu integrieren, vielmehr zeigte die schulpsychologische
Abklärung, dass sich A in der Regelklasse als "Fremdkörper" sieht bzw.
stets um Anpassung bemüht ist und sich nur mit Lob, einer Reizabschirmung und
einer angepassten Aufgabenstellung auf den Unterricht einlassen kann. Die ab Dezember
2022.
gewählte Form der Einzelbeschulung bildete zwar laut der Schulpsychologin eine
Möglichkeit, dem teilweise zu begegnen mittels (einerseits) einer engen
Förderung von A mit Kontakt zur Regelklasse und (andererseits) dessen Schutz
vor zu vielen Reizen. Schon weil der Einzelunterricht bei längerer Dauer dem
Kindswohl widerspräche und hier höchstens sechs Monate dauern darf (§ 23 Abs. 2 VSM), wurde diese Massnahme aber zu Recht nicht (mehr) als
Alternative zur separierten Sonderschulung von A ins Auge gefasst. Entgegen den
Beschwerdeführenden kann daraus, dass der Einzelunterricht im Frühjahr 2023
nicht fortgeführt wurde, denn auch nicht geschlossen werden, dass ihr Sohn aus
Sicht der Beschwerdegegnerin gar nicht beschulbar sei. Wie aufgezeigt, hatte
der Einzelunterricht zwar den Vorteil, dass in einem reizarmen Setting auf die
(schulischen) Bedürfnisse von A individuell eingegangen werden konnte, eine
Interaktion mit den anderen Kindern und ein selbständiges Arbeiten waren jedoch
nur beschränkt möglich. Demgegenüber bietet die Schulung in einer Sonderschule
mit kleineren Klassen den Vorteil, dass der Sohn der Beschwerdeführenden dort
nicht nur weniger Reizen ausgesetzt wäre, sondern auch am Unterrichts- und
Alltagsgeschehen teilnehmen und Erfolgserlebnisse erfahren könnte.
Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang die
Aussagekraft des schulpsychologischen Berichts vom 20. April 2023 bzw.
dessen Gewicht als Beurteilungsgrundlage für die streitige Anordnung in Zweifel
ziehen, lässt sich ihnen nicht folgen. Dem Bericht liegen zum einen die
entwicklungspädiatrische bzw. -psychologische Abklärung von A durch eine
Kinderpraxis sowie einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, die
Förderplanung der Schule und ein Kurzbericht seiner Logopädin zugrunde. Zum
anderen machte sich die verantwortliche Schulpsychologin am
27.
März und am 4. April 2023 im Halbklassenunterricht, im
Einzelsetting und in der Pause selbst einen Eindruck vom Sohn der
Beschwerdeführenden, von dessen Verhalten und Fähigkeiten. Bereits der
Anmeldung zur schulpsychologischen Abklärung lag ausserdem eine detaillierte
Dokumentation der Schule bezüglich des Verlaufs der Beschulung von A bei,
woraus insbesondere hervorgeht, dass A in der ersten Hälfte des Schuljahrs
2022/2023 wiederholt Mitschülerinnen und Mitschüler schlug und unruhig in der
Klasse war bzw. diese einfach verliess und er auch im Halbklassenunterricht den
Unterricht dadurch störte, dass er stereotype Geräusche machte, stöhnte
und/oder sich auf den Boden legte. Insgesamt ist
transparent dargetan, wie die Abklärung ablief. Der resultierende
Bericht ist sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine sachfremden
Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen. Die
behauptete Beeinflussung der Schulpsychologin durch die Schulleitung ist weder
substanziiert dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der zweite
schulpsychologische Bericht trotz vergleichbaren Informationen in einer anderen
Empfehlung resultiert als der erste, lässt sich mit den im Schuljahr 2022/2023
gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Schulung von A in einer
Regelklasse und namentlich dessen Leidensdruck erklären. Dass die
Schulverantwortlichen und der zuständige SPD bei der Abklärung einer Schülerin
bzw. eines Schülers zusammenarbeiten, ist schliesslich gerade gewollt
(Mehraugenprinzip).
5.4
Damit erweist
sich die streitgegenständliche Anordnung als bundes- und völkerrechtskonform
und es liegt auch keine Verletzung von kantonalem Recht vor.
Es bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass die
Zweckmässigkeit der separierten Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 SPK
gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu
überprüfen sein wird (vgl. auch § 28 VSM).
6.
Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden
Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den Anwendungsbereich
des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die
Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um
ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der sachverhaltlich
erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit von A doch nach dem Bundesgericht
bereits ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (BGr, 29. September
2021, 2C_385/2021, E. 6, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2).
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. August
2023.
ist insofern abzuändern, als der dort den Beschwerdeführenden auferlegte
Teil der Kosten des Rekursverfahrens (3/4 der Gesamtkosten) auf die Staatskasse
zu nehmen ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine
Parteientschädigung ist den in der Hauptsache unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Gestützt auf
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der
Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen
nicht zu entsprechen.
9.
Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Streitig ist hier im Wesentlichen
die Frage, ob die Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführenden integrativ
oder separativ zu erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t
BGG greift deshalb nicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten steht offen (zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023,
E. 1.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des
Bezirksrats Pfäffikon vom 14. August 2023 wird der dort den Beschwerdeführenden auferlegte Teil
der Kosten des Rekursverfahrens (3/4 der Gesamtkosten) auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) der Bezirksrat Pfäffikon.