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Entscheid

VB.2023.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00543

11. Januar 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25074)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00543

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. B,

2. C,

beide vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt H,

vertreten durch die Schulpflege H,

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Externe

Sonderschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Bei A (geboren 2015) wurden 2022 unter anderem eine

leichte Intelligenzminderung, eine Spracherwerbsstörung mit Zweisprachigkeit

sowie Schwierigkeiten im Verhalten und in der Emotionsregulation mit

ungünstiger sozialer Kontaktaufnahme (Nähe-/Distanzregulation), Stereotypien,

erhöhter Ablenkbarkeit sowie geringer Frustrationstoleranz diagnostiziert. Sein

Eintritt in den Kindergarten wurde auf Gesuch der Eltern, B und C, um ein Jahr

aufgeschoben. Ab Beginn des Schuljahrs 2022/2023 besuchte er integrativ eine

Regelklasse im Schulhaus H der Stadt H.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 ordnete die

Schulpflege der Stadt H auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 die externe

Sonderschulung von A an.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen B und C beim Bezirksrat Pfäffikon

rekurrieren und sinngemäss beantragen, A sei in Aufhebung des Beschlusses vom

24.

Mai 2023 sowie unter Entschädigungsfolge in der integrierten

Sonderschulung zu belassen und von einer unabhängigen Stelle bzw. Person

schulpsychologisch abzuklären. Mit Beschluss vom 14. August 2023 wies der

Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und entzog einem

allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung

(Dispositiv-Ziff. IV am Ende); Parteientschädigungen sprach der Bezirksrat

nicht zu (Dispositiv-Ziff. III) und die Rekurskosten in Höhe von

Fr. 1'502.- auferlegte er – ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung

einer erkannten Gehörsverletzung seitens der Schulpflege – zu einem Viertel

letzterer und zu drei Vierteln B und C (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 15. September 2023 liessen B und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 14. August 2023 aufzuheben und ihr

Sohn A weiterhin integrativ in der Schule Effretikon zu beschulen, eventualiter

die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an den Bezirksrat zurückzuweisen;

darüber hinaus ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie

Verzicht auf eine Kostenauflage.

Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 20. September

2023.

auf Vernehmlassung. Die Schulpflege der Stadt H nahm am 25. September

2023.

zum vorsorglichen Rechtsschutz Stellung und erstattete am 19. Oktober

2023.

eine Beschwerdeantwort. B und C replizierten am 3. November 2023.

Hierzu äusserte sich die Schulpflege der Stadt H am 16. November 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 war das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt das Institut der

Anschlussbeschwerde nicht. Dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin, die Anordnung

der externen Sonderschulung von A mit einer Strafandrohung nach Art. 292

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) zu versehen,

kann daher von vornherein nicht entsprochen werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht, dass ihr Sohn nicht in

geeigneter Form in das Verfahren einbezogen und namentlich nicht im Sinn von

Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes (Kinderrechtekonvention [KRK], SR 0.107) persönlich angehört worden

sei.

3.2

Gemäss Art. 12

Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine

eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind

berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung

des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12

Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben,

in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder

unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang

mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12

KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim

Bundesgericht angefochten werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12

Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem

Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und

beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne

persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der

rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich

festgestellt werden kann. Ist letzteres der Fall, liegt auch keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 147 I 149 E. 3.2,

144.

II 1 E. 6.5 f.; zum Ganzen auch BGr, 19. April 2023,

2C_837/2022, E. 3.1).

3.3

In

Verfahren wie dem vorliegenden ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind

zwingend von der Schule bzw. dem zuständigen schulpsychologischen Dienst

anzuhören, gerade weil der Wille der Eltern nicht in jedem Fall mit dem

Kindeswillen und vor allem dem Kindeswohl übereinstimmt. Dies ist auch im Fall

des Sohns der Beschwerdeführenden geschehen. Das Kind steht nicht nur im Rahmen

des Schulbesuchs in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften und

Assistenzlehrpersonen, anlässlich dessen er sich zu seiner schulischen Laufbahn

äussern kann, es wurde auch bereits entwicklungspädiatrisch sowie

schulpsychologisch abgeklärt. Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, A (nochmals)

persönlich anzuhören. Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche

Sachverhalt denn auch hinreichend erstellt. Eine Verletzung der angerufenen

Konventionsnorm liegt damit nicht vor (siehe zum Ganzen BGr, 9. August

2007, 2D_21/2007, E. 4.2.2).

3.4

Aus den vorstehend genannten Gründen kann auch im Beschwerdeverfahren

von einer persönlichen Anhörung von A abgesehen werden.

4.

4.1

Für

das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie

sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw.

solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Über Art. 62

Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20

Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende

Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum

vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen

aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der

Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist

[Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014,

LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019,

2C_893/2018, E. 5.2).

4.2

Im

Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen

erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,

29.

September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).

Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig

frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der

integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen

Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2

BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration

behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies

möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so

auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006

über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2

lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2

mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5,

und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner

zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142

E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen

begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen

(siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e

BRK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen

mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.) soll

der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum

einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September

2023, 2C_227/2023, E. 4.6).

Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die

Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert

gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130

I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit

Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017,

E. 5.1 f.).

4.3

Die

Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der

Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von

vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule

zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend

für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind

in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)

individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer

umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG,

Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar

2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es

ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der

Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am

besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2

und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023,

E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das

Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen

ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei

ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer

Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die

(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster

einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit

Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls

ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der

Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der

finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach

einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis

auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).

4.4

Im Kanton

Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)

geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die

sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht

statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter

Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie

der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1

VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der

Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten

Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die

Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam

gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37

Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine

sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein

Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine

Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen

Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38

Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer

Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die

Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und

die Auswirkungen auf den Schul-

betrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

5.

5.1

Der Sohn

der Beschwerdeführenden besuchte ab August 2020 den Kindergarten F in H. Gemäss

den verantwortlichen Lehrpersonen fiel A dabei schon früh durch seinen

Entwicklungsrückstand und durch sein sehr herausforderndes Verhalten auf,

weshalb der Knabe durch eine Klassenassistenz unterstützt wurde, Logopädie und

Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erhielt und die Schule im Oktober 2020 gegenüber

den Eltern den Wunsch nach seiner Abklärung äusserte. Dem hätten die

Beschwerdeführenden (anfänglich) nicht zugestimmt bzw. im Dezember 2020

erklärt, eine private Abklärung ihres Sohns in die Wege zu leiten. Im Frühjahr

2021.

wurde A indes zunächst auf ihr Gesuch hin in den Kindergarten G

querversetzt. Anlässlich eines schulischen Standortgesprächs im Dezember 2021

stellten die Beschwerdeführenden erneut eine private Abklärung ihres Sohns in

Aussicht. Im Januar 2022 lag der betreffende Abklärungsbericht einer privaten

Kinderarztpraxis vor, worin A die Diagnosen leichte Intelligenzminderung,

Spracherwerbsstörung mit Zweisprachigkeit Italienisch/Deutsch und einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gestellt wurden. Der Bericht wurde dem

zuständigen Schulpsychologischen Dienst (SPD) vollständig und der Schule

auszugsweise zur Verfügung gestellt. Gestützt darauf erstellte der SPD am

14.

März 2022 einen ersten Bericht die weitere Schulung von A betreffend.

Danach handle es sich beim Sohn der Beschwerdeführenden um einen offenherzigen,

liebenswürdigen und fröhlich wirkenden Jungen, der den Kindergarten gern zu

besuchen scheine. Die Ergebnisse der entwicklungspädiatrischen Abklärung

zeigten allerdings deutlich auf, dass für A verstärkte sonderpädagogische

Massnahmen erforderlich seien. Der Sonderschulbedarf sei eindeutig ausgewiesen.

A solle deshalb künftig im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der

Verantwortung der Regelschule (ISR) unterstützt werden. Es sei zudem angezeigt,

ihm – wie bis anhin schon – die intensivierte Sprachförderung mittels Logopädie

und DaZ zu ermöglichen. Den Eltern wurde schliesslich nahegelegt, A für eine

weiterführende Abklärung in der Kinderpraxis K anzumelden, damit

allfällige Anpassungen hinsichtlich der Fördermassnahmen vorgenommen werden

könnten.

Mit Beschluss vom 12. April 2022 wies die

Beschwerdegegnerin den Sohn der Beschwerdeführenden in der Folge "per

sofort der Sonderschulung" zu und leistete Kostengutsprache für die

integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule ab sofort und

für das Schuljahr 2022/2023. Auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 trat A in eine

1.

Primarklasse des Schulhauses H ein, wobei er während vier Lektionen pro

Woche von einem schulischen Heilpädagogen und während 20 Stunden pro Woche von

einer Klassenassistenz begleitet bzw. unterstützt wurde. Wenige Wochen nach

Schulbeginn wurden die Beschwerdeführenden anlässlich eines schulischen

Standortgesprächs darüber informiert, dass ihr Sohn im Lernen stark

beeinträchtigt und sein Verhalten im Klassenverband nicht tragbar sei, weshalb

die Schule der Ansicht sei, dass A eine spezifische Förderung in einem kleinen

Setting benötige. Mit Verfügung vom 23. November 2022 ordnete der

Präsident der Beschwerdegegnerin für A ab dem 5. Dezember 2022 bis

voraussichtlich zu den Frühlingsferien 2023 Einzelunterricht (konkret 12

Stunden Einzelunterricht und 2 Stunden Unterricht im Klassengefüge [Textiles

und Technisches Gestalten]) an, da die Regelschule trotz durchgehender

1:1-Betreuung weder seinen Bedürfnissen noch den Bedürfnissen der anderen

Kinder gerecht werden könne und "die Situation" momentan für alle

Beteiligten untragbar sei. So sei es A mehrheitlich nicht möglich, dem

Unterricht in der Regelklasse zu folgen, und arbeiteten die Lehrpersonen mit

ihm vor allem an grundlegenden Fertigkeiten. Aber auch im sozialen Bereich

seien grosse Schwierigkeiten zu beobachten. A könne den Kontakt zu anderen

Kindern nicht aufnehmen und es komme auch im klar strukturierten

Primarschulsetting wiederholt zur Anwendung von Gewalt "(anrempeln,

schlagen, Schimpfwörter, Mittelfinger etc.)". Der Unterricht werde

teilweise massiv gestört.

Am 21. Dezember 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin

gegen den Willen der Beschwerdeführenden eine erneute schulpsychologische

Abklärung von A an. Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden am

30.

Dezember 2022 bei der Vorinstanz und beantragten, dass von einer

Abklärung ihres Sohns abzusehen sei, weil dieser erst vor einem Jahr umfassend

abgeklärt worden sei und sie ihm nicht das Gefühl vermitteln wollten, dass mit

ihm etwas nicht in Ordnung sei. Sie verlangten zudem, dass der Einzelunterricht

ihres Sohns in einem anderen Zimmer stattfinden solle und seine Stunden im

Klassengefüge erhöht werden. Am 6. Februar 2023 zogen die

Beschwerdeführenden ihren Rekurs zurück. Im April 2023 fand die Abklärung von A

durch den SPD statt.

5.2

Laut dem

aktuellen Bericht des SPD vom 20. April 2023 sei in den letzten Monaten

versucht worden, ein schulisches Setting zu gestalten, das die Integration von A

bestmöglich unterstütze. Die beteiligten Lehrpersonen brächten die nötige

Geduld und eine wohlwollende Grundhaltung mit. Im Einzelsetting sei das Lernen

im kleinen Rahmen möglich. Die Aufgaben würden seinen Bedürfnissen angepasst,

Pausen könnten eingefügt, das Lernen portioniert werden. Durch die enge

Begleitung erhalte A die nötige Unter-stützung, um Erfolgserlebnisse zu

erfahren. Im Einzelunterricht könnten die zahlreichen Reize, die in einem

grossen Klassenzimmer unweigerlich vorherrschten, deutlich reduziert werden. A

könne inzwischen auch immer mehr an Aufgaben dranbleiben. Seine aktive Lernzeit

sei im kleinen Setting deutlich höher, da die Wartezeiten kürzer seien und er

weniger abgelenkt werde.

Die unterstützenden Massnahmen könnten jedoch den

besonderen Bedürfnissen von A auf Dauer nicht gerecht werden. Trotz der engen

Begleitung durch die Klassenassistentin und durch den schulischen Heilpädagogen

sei es A mehrheitlich nicht möglich, dem Unterricht zu folgen. Ausserdem seien

im sozialen Bereich grosse Schwierigkeiten zu beobachten. A weise eine nicht

altersentsprechende Frustrationstoleranz auf und habe noch Mühe im

Nähe-Distanz-Verhalten sowie damit, abwarten zu können, weshalb er in

unpassenden Situationen spreche oder über längere Zeit bei einem Thema

verharre. In schwierigen Situationen werde er laut. Die Regelklasse wirke auf

ihn dabei überfordernd, das zeige sich in seinem auffallenden Verhalten schon

im Halbklassenunterricht und in den Pausen. A gehe sodann zwar auf andere

Kinder zu, die anderen Kinder gingen ihm aber aus dem Weg. Er scheine oft in

seiner eigenen Welt versunken zu sein, wirke dann zwischendurch wieder

interessiert und versuche merklich, den Instruktionen der Lehrperson zu folgen.

Um sozial partizipieren zu können, brauche A eine kleine Lernumgebung bzw. eine

enge Begleitung, klare Strukturen und einen überschaubaren Rahmen. Die 1:1-Betreuung

sollte mit der Zeit reduziert werden, sonst wirke sie sich negativ auf seine

Selbständigkeit und sein Selbsterleben aus. Namentlich müsse A in der Schule

auch seine eigenen Erfahrungen machen und Erfolge erleben dürfen.

Aus schulpsychologischer Sicht wird deshalb für den

Anschluss an die Einzelbeschulung, spätestens aber auf Beginn des Schuljahrs

2023/2024 die Schulung in einer Tagessonderschule empfohlen, zumal sich in den

Beobachtungslektionen gezeigt habe, dass A ein hohes Störungsbewusstsein und

einen sehr hohen Leidensdruck in der Regelschule habe. Er möchte sich unbedingt

angepasst verhalten. Jedoch gebe es immer wieder Erschöpfungszustände in wenig

vorhersehbaren Abständen, in denen er überfordert sei. Das Ziel wäre, dass sich

die emotionale Befindlichkeit des Knaben durch genügend vorhandene Ressourcen

in einer Tagessonderschulung verbessern könnte. So sollte eine vorausschauende

Planung und Strukturierung des Lernens und eine altersentsprechende emotionale

Entwicklung möglich werden.

5.3

Gestützt

auf den Bericht des SPD vom 20. April 2023 sowie unter Berücksichtigung

der Erfahrungen der Lehrpersonen von A mit dessen Reintegration in die

Regelklasse nach den Frühlingsferien 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin am

23.

Mai 2023 die Sonderschulung des Knaben in einer Sonder- oder einer

Privatschule ab dem Schuljahr 2023/2024 an, da ihm die Regelschule keine

adäquate Schulung bieten könne bzw. die separative Sonderschulung seinen

Bedürfnissen eher entspreche.

Im Ergebnis ist dieser

Schluss nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus dem vorstehend auszugsweise

wiedergegebenen aktuellen schulpsychologischen Bericht, dass der Sohn der

Beschwerdeführenden voraussichtlich nicht in der Lage wäre, aus dem

integrativen Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere (schulische

wie soziale) Entwicklung zu ziehen, sondern dafür einer intensiven schulischen

Zuwendung sowie engen Begleitung in einem möglichst klar strukturierten und vor

allem reizarmen Setting bedarf. Dass dieses Setting in der Regelschule

mit Klassen von 18 bis 25 Kindern nicht umsetzbar ist, erscheint

nachvollziehbar. Im schulpsychologischen Bericht vom 20. April 2023 wird

zwar auch erwähnt, die materiellen sowie personellen Ressourcen im Schulhaus H

seien begrenzt, was in der Vergangenheit zu weniger Möglichkeiten in der

Planung des Lernens von A geführt habe. Sowohl der SPD wie auch die

Beschwerdegegnerin stützen ihren Entscheid betreffend Sonderschulung aber

richtigerweise (vgl. dazu BGr, 29. September 2023,

2C_227/2023, E. 4.9) ausschliesslich auf Überlegungen zum

Kindeswohl und zur Möglichkeit der tatsächlichen Integration von A in eine

Regelklasse. Den diesbezüglichen Ausführungen der verantwortlichen Schulpsychologin

zufolge gelang es A nach dem Übertritt in die Primarschule trotz sehr enger

Begleitung (mehrheitlich) nicht, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen

und sich dort sozial zu integrieren, vielmehr zeigte die schulpsychologische

Abklärung, dass sich A in der Regelklasse als "Fremdkörper" sieht bzw.

stets um Anpassung bemüht ist und sich nur mit Lob, einer Reizabschirmung und

einer angepassten Aufgabenstellung auf den Unterricht einlassen kann. Die ab Dezember

2022.

gewählte Form der Einzelbeschulung bildete zwar laut der Schulpsychologin eine

Möglichkeit, dem teilweise zu begegnen mittels (einerseits) einer engen

Förderung von A mit Kontakt zur Regelklasse und (andererseits) dessen Schutz

vor zu vielen Reizen. Schon weil der Einzelunterricht bei längerer Dauer dem

Kindswohl widerspräche und hier höchstens sechs Monate dauern darf (§ 23 Abs. 2 VSM), wurde diese Massnahme aber zu Recht nicht (mehr) als

Alternative zur separierten Sonderschulung von A ins Auge gefasst. Entgegen den

Beschwerdeführenden kann daraus, dass der Einzelunterricht im Frühjahr 2023

nicht fortgeführt wurde, denn auch nicht geschlossen werden, dass ihr Sohn aus

Sicht der Beschwerdegegnerin gar nicht beschulbar sei. Wie aufgezeigt, hatte

der Einzelunterricht zwar den Vorteil, dass in einem reizarmen Setting auf die

(schulischen) Bedürfnisse von A individuell eingegangen werden konnte, eine

Interaktion mit den anderen Kindern und ein selbständiges Arbeiten waren jedoch

nur beschränkt möglich. Demgegenüber bietet die Schulung in einer Sonderschule

mit kleineren Klassen den Vorteil, dass der Sohn der Beschwerdeführenden dort

nicht nur weniger Reizen ausgesetzt wäre, sondern auch am Unterrichts- und

Alltagsgeschehen teilnehmen und Erfolgserlebnisse erfahren könnte.

Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang die

Aussagekraft des schulpsychologischen Berichts vom 20. April 2023 bzw.

dessen Gewicht als Beurteilungsgrundlage für die streitige Anordnung in Zweifel

ziehen, lässt sich ihnen nicht folgen. Dem Bericht liegen zum einen die

entwicklungspädiatrische bzw. -psychologische Abklärung von A durch eine

Kinderpraxis sowie einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, die

Förderplanung der Schule und ein Kurzbericht seiner Logopädin zugrunde. Zum

anderen machte sich die verantwortliche Schulpsychologin am

27.

März und am 4. April 2023 im Halbklassenunterricht, im

Einzelsetting und in der Pause selbst einen Eindruck vom Sohn der

Beschwerdeführenden, von dessen Verhalten und Fähigkeiten. Bereits der

Anmeldung zur schulpsychologischen Abklärung lag ausserdem eine detaillierte

Dokumentation der Schule bezüglich des Verlaufs der Beschulung von A bei,

woraus insbesondere hervorgeht, dass A in der ersten Hälfte des Schuljahrs

2022/2023 wiederholt Mitschülerinnen und Mitschüler schlug und unruhig in der

Klasse war bzw. diese einfach verliess und er auch im Halbklassenunterricht den

Unterricht dadurch störte, dass er stereotype Geräusche machte, stöhnte

und/oder sich auf den Boden legte. Insgesamt ist

transparent dargetan, wie die Abklärung ablief. Der resultierende

Bericht ist sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine sachfremden

Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen. Die

behauptete Beeinflussung der Schulpsychologin durch die Schulleitung ist weder

substanziiert dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der zweite

schulpsychologische Bericht trotz vergleichbaren Informationen in einer anderen

Empfehlung resultiert als der erste, lässt sich mit den im Schuljahr 2022/2023

gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Schulung von A in einer

Regelklasse und namentlich dessen Leidensdruck erklären. Dass die

Schulverantwortlichen und der zuständige SPD bei der Abklärung einer Schülerin

bzw. eines Schülers zusammenarbeiten, ist schliesslich gerade gewollt

(Mehraugenprinzip).

5.4

Damit erweist

sich die streitgegenständliche Anordnung als bundes- und völkerrechtskonform

und es liegt auch keine Verletzung von kantonalem Recht vor.

Es bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass die

Zweckmässigkeit der separierten Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 SPK

gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu

überprüfen sein wird (vgl. auch § 28 VSM).

6.

Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden

Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den Anwendungsbereich

des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die

Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und

Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um

ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der sachverhaltlich

erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit von A doch nach dem Bundesgericht

bereits ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (BGr, 29. September

2021, 2C_385/2021, E. 6, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;

Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. August

2023.

ist insofern abzuändern, als der dort den Beschwerdeführenden auferlegte

Teil der Kosten des Rekursverfahrens (3/4 der Gesamtkosten) auf die Staatskasse

zu nehmen ist.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2

Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine

Parteientschädigung ist den in der Hauptsache unterliegenden

Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der

Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen

nicht zu entsprechen.

9.

Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Streitig ist hier im Wesentlichen

die Frage, ob die Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführenden integrativ

oder separativ zu erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t

BGG greift deshalb nicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten steht offen (zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023,

E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des

Bezirksrats Pfäffikon vom 14. August 2023 wird der dort den Beschwerdeführenden auferlegte Teil

der Kosten des Rekursverfahrens (3/4 der Gesamtkosten) auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) der Bezirksrat Pfäffikon.