VB.2023.00544
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00544
24. Mai 2024Deutsch4 min
(URT.2024.25364)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00544
Verfügung
der
Einzelrichterin
vom 24. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In
Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1980 geborene Staatsangehörige der
Ukraine, reiste zuletzt im September 2014 in die Schweiz ein, wo ihr zunächst
wiederholt Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken sowie ab Januar 2020 – nach der Heirat des Schweizers C –
eine solche im Rahmen des Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit erteilt wurden.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies
sie aus der Schweiz weg, weil sie mit ihrem Ehemann eine Scheinehe eingegangen
sei. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid
vom 14. Juni 2022 ab.
Mit Verfügung vom 31. August 2022 schob
das Staatssekretariat für Migration den Vollzug der Wegweisung von A aufgrund
der Kriegsereignisse in ihrer Heimat zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Am 12. Oktober 2022 ersuchte jene das Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
28. März 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und C bei der
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. August
2023.
abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe
von Fr. 760.- den Genannten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihnen in Dispositiv-Ziff. III
eine Parteientschädigung verweigerte.
III.
A erhob am 18. September 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. August 2023
aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihr Gesuch vom 12. Oktober
2022.
gutzuheissen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten, eventualiter sei
der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
21.
September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. A reichte am 5. November 2023, am 13. November
2023.
und am 30. November 2023 weitere Stellungnahmen ein. Am 17. Mai
2024.
zog sie ihre Beschwerde zurück.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher
Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b
Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 13 N. 79). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht
(§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).
Dispositiv
Demnach sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.