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Entscheid

VB.2023.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00544

24. Mai 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25364)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00544

Verfügung

der

Einzelrichterin

vom 24. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1980 geborene Staatsangehörige der

Ukraine, reiste zuletzt im September 2014 in die Schweiz ein, wo ihr zunächst

wiederholt Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken sowie ab Januar 2020 – nach der Heirat des Schweizers C –

eine solche im Rahmen des Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit erteilt wurden.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verweigerte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies

sie aus der Schweiz weg, weil sie mit ihrem Ehemann eine Scheinehe eingegangen

sei. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid

vom 14. Juni 2022 ab.

Mit Verfügung vom 31. August 2022 schob

das Staatssekretariat für Migration den Vollzug der Wegweisung von A aufgrund

der Kriegsereignisse in ihrer Heimat zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Am 12. Oktober 2022 ersuchte jene das Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

28. März 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und C bei der

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. August

2023.

abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe

von Fr. 760.- den Genannten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung

auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihnen in Dispositiv-Ziff. III

eine Parteientschädigung verweigerte.

III.

A erhob am 18. September 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. August 2023

aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihr Gesuch vom 12. Oktober

2022.

gutzuheissen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten, eventualiter sei

der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

21.

September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. A reichte am 5. November 2023, am 13. November

2023.

und am 30. November 2023 weitere Stellungnahmen ein. Am 17. Mai

2024.

zog sie ihre Beschwerde zurück.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher

Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b

Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

§ 13 N. 79). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht

(§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32).

Dispositiv

Demnach sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.