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Entscheid

VB.2023.00545

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00545

30. Mai 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25377)

Source djiktzh.ch

aaVerwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00545

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. B, wohnhaft in der Demokratischen Republik Kongo,

2. A,

beide vertreten

durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufnahme

in das schweizerische Personenstandsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1967, Schweizerbürger mit Heimatort D, Kanton

Zürich, heiratete am 20. August 2022 in E – gemäss der Eheurkunde – B,

geboren 1972, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden:

Kongo). Anhand der Dokumente, die sie bei der Schweizer Vertretung in E

einreichten, und der Echtheitsüberprüfung durch deren Vertrauensanwalt prüfte

das Zürcher Gemeindeamt die Anerkennung der Eheschliessung. Mit als

Teilentscheid bezeichneter Verfügung vom 15. Juni 2023 verweigerte es die

Aufnahme von B in das schweizerische Personenstandsregister Infostar, weil die

Echtheitsüberprüfung ergeben habe, dass bestimmte der eingereichten Dokumente

nicht authentisch seien.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben B und A am 4. Juli 2023 Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom

15.

August 2023 abwies und die Verfahrenskosten in der Höhe von

Fr. 510.- den Genannten auferlegte.

III.

Gegen diese Verfügung erhoben B und A am

18.

September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worin sie die

Eintragung der Ehe in das schweizerische Register beantragten. Das Gemeindeamt

verzichtete auf eine Beschwerdeantwort, die Direktion beantragte in ihrer

Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 9. und

20.

Oktober 2023 reichten B und A weitere Unterlagen ein. Am

20.

Oktober 2023 leistete B die ihr wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte

Kaution von Fr. 1'570.-.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend die Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister

zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [SR 291],

Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[ZStV, SR 211.112.2] und § 12 Abs. 1 der Kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Die örtliche

Zuständigkeit des Kantons Zürich – des Heimatkantons des Beschwerdeführers –

ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 ZStV.

1.2

Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt;

namentlich hält sich der Beschwerdeantrag im Rahmen des Streitgegenstands (vgl.

dazu sogleich E. 1.3) und hat die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte

Kaution fristgerecht geleistet.

1.3

Der

Beschwerdegegner hat die Aufnahme der Beschwerdeführerin in das schweizerische

Personenstandsregister verweigert. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen

Teilentscheid: Der Beschwerdegegner beurteilte vielmehr eine Vorfrage vorweg

und fällte damit einen materiellen Grundsatzentscheid, der grundsätzlich als

Vorentscheid zu bewerten ist. Indem der Beschwerdegegner die Vorfrage und damit

im Ergebnis auch die Eintragung der Eheschliessung verneinte, erliess er einen

anfechtbaren Endentscheid (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 16, 19; BGE 133 V 477 E. 4.1.2 f.). Sein Entscheid unterscheidet sich

nicht von einem materiellen Endentscheid, in dem ein Gesuch aufgrund der

Verneinung eines einzigen von mehreren kumulativ vorauszusetzenden Kriterien

abgewiesen wird. Im Fall der Aufhebung dieses Entscheids und der Eintragung der

Beschwerdeführerin in das Personenstandsregister ist das Verfahren betreffend

Eintragung der Eheschliessung weiterzuführen, andernfalls entfällt es. Somit

betrifft der angefochtene Entscheid keinen unabhängigen Teilaspekt, und das

Verwaltungsgericht könnte in der Hauptsache reformatorisch entscheiden (vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7). Daher stellt es keine

unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, wenn der Beschwerdeantrag

sich nicht auf die Aufnahme in das Personenstandsregister beschränkt, sondern

die "Eintragung der in der Demokratischen Republik Kongo [...]

geschlossenen Ehe in das Schweizer Register" fordert. Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

1.4

In der

Eingabe vom 9. Oktober 2023 merken die Beschwerdeführenden an, die neuen

Dokumente, die sie einzureichen beabsichtigten, ermöglichten es den

Vorinstanzen, "mit der Eintragung der Ehe [...] fortzufahren, damit der Rechtsbehelf

gegenstandslos wird". Darin ist kein Beschwerderückzug zu sehen: Ein

solcher hat ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos zu erfolgen

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass "die Verwaltungsbehörden"

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt hätten, indem

ihnen keine Kopie der Echtheitsüberprüfung vorgelegt worden sei. Nicht gerügt

wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, was damit übereinstimmt, dass

die damals schon rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden im Verfahren vor

den zürcherischen Behörden, insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren, keine

Akteneinsicht einforderten.

2.2

Wird ein

Verfahren durch ein Gesuch eingeleitet, ist der betreffenden Person

ausnahmsweise etwa dann vor dem Entscheid ein besonderes, spezifisches

Anhörungsrecht einzuräumen, wenn die tatsächlichen Grundlagen ergänzt werden

(Bernhard Waldmann, Das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren, in: Isa­belle

Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren,

Zürich etc. 2008, S. 55 ff., 66; vgl. auch VGr, 25. Oktober

2017, VB.2017.00588, E. 2.1.2). Die Behörden sind nicht verpflichtet, die

Akten (bzw. einzelne Aktenstücke) den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen

auszuhändigen oder zuzustellen (Griffel, § 8 N. 16; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, N. 636).

2.3

Im

vorliegenden Fall nahm der Beschwerdegegner die Echtheitsüberprüfung zu den

Akten und informierte die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Verfügung in

zwei Schreiben darüber, welche Dokumente die Schweizer Botschaft im Kongo als

nicht authentisch erachtet und daher nicht beglaubigt hatte, wobei sie ein

Formular zu den Anforderungen beilegte und auf die Möglichkeit von Rückfragen

bei der Botschaft hinwies. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom

23.

Mai 2023 äusserten sich die Beschwerdeführenden denn auch dazu.

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdegegner die Gründe der Botschaft nicht im

Einzelnen darlegte, wurde damit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör gewahrt. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind

nicht zu beanstanden.

2.4

Eine

Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht

ersichtlich.

2.5

Wie sich

in der Folge zeigt, ist die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen,

womit die Beschwerdeführenden erneut ein Akteneinsichtsgesuch stellen könnten.

Ihr nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsvertreter hat

jedoch kein Recht auf Zustellung der Akten, sondern hätte diese auf Gesuch hin

vor Ort einzusehen.

3.

3.1

Eine

ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das

Personenstandsregister unter anderem dann aufgenommen, wenn sie von einem in

der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist (Art. 15a

Abs. 2 lit. a ZStV). Die Beschwerdeführerin muss in das

Personenstandsregister aufgenommen werden, damit ihre Ehe mit dem

Beschwerdeführer und sie als Ehefrau eingetragen werden können.

3.2

Personenstandsdaten,

die nicht abrufbar sind, müssen mit Dokumenten nachgewiesen werden

(Art. 16 Abs. 4 ZStV e contrario). Vor der Eintragung in das

Personenstandsregister prüft die Zivilstandsbehörde unter anderem, ob die

Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und die zu beurkundenden

Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (Art. 16 Abs. 1

lit. b und c ZStV). Die Aufnahme einer ausländischen Person in das

Personenstandsregister darf nur erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie

ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel über die Identität der Person,

weil sie keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte) vorlegt, sie unter

verschiedenen Namen aufgetreten ist oder unglaubwürdige Angaben macht, unklare

oder ungenügende Personendaten ihre eindeutige Identifizierung nicht erlauben,

die Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder der begründete Verdacht

besteht, dass sie Dokumente missbräuchlich benutzt, so ist die Aufnahme in das

Personenstandsregister bis zur definitiven Klärung zu verweigern (zum Ganzen

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen [EAZW], Weisung

Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 [Stand 1. Januar 2011],

Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Personenaufnahme

[im Folgenden: Weisung EAZW], Ziff. 1.2.5).

3.3

Die

notwendigen Dokumente für eine Eintragung von Staatsangehörigen des Kongo

richten sich nach dessen Familienrecht. Der Beschwerdegegner betrachtet die

nachträgliche Registrierung einer Geburt durch Gerichtsbeschluss als

Statusentscheid, weshalb der Beschluss und nicht der ausländische

Zivilregisterauszug dem Eintrag in das Schweizer Zivilstandsregister zugrunde

zu legen ist. Gemäss dem Merkblatt "Naissance en RDC

(Congo-Kinshasa) de parents mariés: inscription dans le registre suisse de

l'état civil" vom 1. Oktober 2021 (im Folgenden: Merkblatt;

www.eda.admin.ch/kinshasa > Service > État civil > Mariage/partenariat

enregistré > Après un mariage/partenariat célébré à l'étranger), haben

Personen, deren Geburt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen

registriert wurde, die folgenden Dokumente einzureichen:

Nachregistrierungsbeschluss ("jugement supplétif d'acte de naissance"),

Rechtskraftbescheinigung ("certificat de non appel") sowie die auf

den Nachregistrierungsbeschluss gestützte Geburtsurkunde ("acte de

naissance établi sur la base du jugement supplétif"). Alternativ können

vor 1987 geborene Personen einen "acte de notoriété supplétif" sowie

dessen "ordonnance d'homologation" einreichen. Das Merkblatt

lautet gleich wie das Aide-mémoire, das den Beschwerdeführenden abgegeben

wurde. Es ist als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren, worunter generelle

Dienstanweisungen für eine Behörde zu verstehen sind, die nicht als

Rechtsquelle im herkömmlichen Sinn gelten und deren Hauptfunktion die

Sicherstellung einer einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen

Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden ist. Die Gerichte weichen nicht ohne

triftigen Grund von solchen Verordnungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 146 I 105

E. 4.1 und VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00573, E. 2.3.1, je mit

Hinweisen).

3.4

Das

Vorgehen des Beschwerdegegners ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es

entspricht der Verwaltungsverordnung, die ihrerseits ohne Weiteres als

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben aufzufassen ist (vgl. auch Weisung

EAZW, Ziff. 1.2.4 f., 2.3, 2.3.2).

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihrer Rechte auf Achtung des

Privat- und Familienlebens sowie auf Ehe geltend (Art. 13 Abs. 1 und

Art. 14 BV; Art. 8 und 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]). Sodann werfen sie dem Beschwerdegegner eine formelle

Rechtsverweigerung in der Form des überspitzten Formalismus vor (Art. 29

Abs. 1 BV).

3.5.2

Weil die Geburt der Beschwerdeführerin offenbar nicht innert Frist

registriert worden war, reichte sie zur Aufnahme ihrer Personalien unter

anderem einen Nachregistrierungsbeschluss, eine Rechtskraftbescheinigung sowie

eine auf diese Grundlagen gestützte Geburtsurkunde ein. Der Beschwerdegegner

verweigerte die Eintragung, weil gemäss den Angaben des Vertrauensanwalts der

Schweizer Vertretung im Kongo der Nachregistrierungsbeschluss und die

Rechtskraftbescheinung nicht authentisch seien: Bezüglich des Nachregistrierungsbeschlusses

verweist der Vertrauensanwalt auf Anmerkungen, Stempel und Unterschrift zu

diesem; bezüglich der Rechtskraftbescheinigung habe die Verifizierung beim

zuständigen Gericht ergeben, dass das dort unter der angegebenen Nummer

erfasste Dokument auf den Namen nicht der Beschwerdeführerin, sondern einer

anderen Person eingetragen worden sei.

3.5.3

Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diesen Befund in Frage

stellen könnte: In einer Eingabe im Rekursverfahren machten sie ohne weitere

Erläuterungen geltend, der Nachregistrierungsbeschluss sei authentisch und die

Rechtskraftbescheinigung laute auf den Namen der Beschwerdeführerin – wobei

Letzteres ohnehin unbestritten ist. Im Beschwerdeverfahren äussern sie sich

nicht zum Vorwurf fehlender Authentizität, sondern sie reichen im Gegenteil mit

ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2023 gleichartige neue Dokumente ein, die

nun als Grundlage der Eintragung dienen sollen. Sie machen auch keine

Ausführungen zu den konkreten Dokumenten oder zu deren Beschaffung, aus denen

sich Rückschlüsse auf eine allfällige Untauglichkeit der von den

schweizerischen Behörden aufgestellten Anforderungen ziehen liessen. Ebenso

wenig ergeben sich Hinweise auf überspitzten Formalismus aus den Akten: Zwar

ist der Bericht des Vertrauensanwalts sehr knapp gehalten, doch ist er in sich

schlüssig; zudem ist feststellbar, dass der ursprüngliche Datumsstempel auf der

Rückseite des Nachregistrierungsbeschlusses überdeckt wurde. Schliesslich ist

nicht ersichtlich, weshalb die Anforderung eines amtlichen Identitätsnachweises

für die Eintragung ins Personenstandsregister die Grundrechte auf Ehe, Privat-

und Familienleben verletzen sollte. Der Beschwerde ist somit insoweit nicht zu

folgen.

4.

4.1

Mit

Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden neue

Originaldokumente zu den Akten: das vierseitige Urteil Nr. … vom

30.

August 2023 des Tribunal de Paix de E (Kongo) bezüglich der

Nachregistrierung der Geburt der Beschwerdeführerin; die Bestätigung von dessen

Mitteilung ("acte de signification du jugement") vom 30. August

2023; die Rechtskraftbescheinigung ("certificat de non appel") Nr. …

vom 6. Oktober 2023 des Tribunal de Grande Instance de E; die auf den

Nachregistrierungsbeschluss gestützte Geburtsurkunde Nr. … vom

10.

Oktober 2023 des Zivilstandsamts F (Kongo).

4.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Eintragung der Beschwerdeführerin in das

Personenstandsregister. Eine Änderung des Streitgegenstands liegt allerdings

nicht nur vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird,

sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die gleiche

Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem

anderen Rechtssatz, abgeleitet wird (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 47). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil zwar ein neuer Nachregistrierungsbeschluss

vorgelegt wird, dieser aber gerade jene Daten belegen soll, die im Verfahren

streitig sind.

4.3

Entscheidet

das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz, können neue Tatsachen im

Rahmen des Streitgegenstands uneingeschränkt geltend gemacht werden. Die

Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist ohnehin ohne Weiteres

zulässig (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 13, 16). Auch insofern steht der

Berücksichtigung der neu eingereichten Dokumente nichts entgegen.

4.4

Die neu

eingereichten Dokumente sind nach Art. 16 Abs. 1 lit. b und c

ZStV bzw. Ziff. 1.2.5 Weisungen EAZW in geeigneter Weise daraufhin zu

prüfen, ob sie richtig sind und den neuesten Stand belegen. Die Angelegenheit

ist somit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er nach Überprüfung der

neuen Dokumente erneut über die Eintragung der Beschwerdeführerin in das

Personenstandsregister entscheide (§ 64 Abs. 1 VRG).

4.5

Im

Hinblick auf diese Entscheidung sind folgende Grundlagen besonders zu erwähnen:

4.5.1

In sachlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin –

abgesehen von den bereits erwähnten Dokumenten – das Duplikat einer

Geburtsbescheinigung des Spitals, den Mitgliedschaftsausweis einer Kirche

(gemäss dem Vertrauensanwalt: einen Taufschein) und Duplikate ihrer

Sekundarschulzeugnisse eingereicht hat, die vom Vertrauensanwalt der Schweizer

Vertretung im Kongo als authentisch bezeichnet werden; damit liegen die gemäss

Merkblatt vorzulegenden Dokumente vor, unter Vorbehalt der hier streitigen Papiere.

Auch scheint die Beschwerdeführerin über einen Pass zu verfügen. Dagegen finden

sich in den Akten, von den nicht authentischen Dokumenten abgesehen, keine

Hinweise darauf, dass ihre Identität nicht der angegebenen entsprechen würde.

4.5.2

Bezüglich der Rechtsgrundlagen ist zunächst zu erwähnen, dass sich der

Entscheid über die Eintragung der Beschwerdeführerin im Personenstandsregister

indirekt auf Ehe und Familienleben auswirken kann, die grundrechtlich geschützt

sind. Das ist bei der Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zu

berücksichtigen. Was diese betrifft, ist hervorzuheben, dass die

Zivilstandsbehörde nach Art. 16 Abs. 5 ZStV die betroffenen Personen

informiert und berät sowie nötigenfalls zusätzliche Abklärungen veranlasst. Ist

es einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren

Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung zum

Nachweis nicht streitiger Angaben nach Art. 41 des Zivilgesetzbuchs (SR

210) entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV; vgl. auch

Ziff. 1.2.4 f. und 2.2 Weisungen EAZW sowie Art. 17 ZStV).

4.5.3

Schliesslich ist mit Blick auf die Frist gemäss Art. 16 Abs. 2

ZStV zu berücksichtigen, dass die fraglichen Dokumente im Original am

20.

Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht versandt wurden.

5.

5.1

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern

die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung

des Antrags führen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Kosten

allerdings nicht nach dem Unterlieger-, sondern nach dem Verursacherprinzip

aufzuerlegen: Kosten, die Beteiligte etwa durch nachträgliches Vorbringen von

Tatsachen und Beweismitteln verursachen, die sie schon früher hätten geltend machen

können, sind ihnen ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang zu überbinden

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG). Im vorliegenden Fall erwies sich die Beschwerde gegen die Verweigerung

der Eintragung gestützt auf die ursprünglich eingereichten Dokumente wegen des

Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung als aussichtslos. Die Rückweisung

erfolgt allein wegen der Vorlage neuer Dokumente im Beschwerdeverfahren. Dabei

handelt es allerdings um Dokumente der gleichen Art wie die älteren, ohne dass

die Beschwerdeführenden das Auswechseln der Beweisgrundlagen begründen würden.

Sollte es sich nun um authentische Dokumente handeln, ist folglich davon

auszugehen, dass diese schon zuvor hätten beschafft werden können. Entsprechend

sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Donatsch,

§ 52 N. 16; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63).

Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

5.2

Die

teilweise Gutheissung der Beschwerde erfolgt einzig wegen der Einreichung neuer

Dokumente im Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat angesichts des ihr

bekannten Sachverhalts korrekt entschieden. Die Kostenauflage zulasten der

Beschwerdeführenden im angefochtenen Rekursentscheid ist daher

aufrechtzuerhalten (vgl. Plüss, § 13 N. 64).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 133 V 477

E. 4.1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde

in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. August 2023 sowie die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2023 werden aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die

Direktion der Justiz und des Innern;

c) das

Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für Justiz.