VB.2023.00546
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00546
20. Dezember 2024Deutsch28 min
(URT.2024.25897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00546
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang
(Revision),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit 2009 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt.
B. Mit
Schreiben vom 26. März 2018 verlangte A beim Sozialzentrum B gestützt
auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen respektive ihn
betreffende
Personendaten. Das Schreiben wurde an das für A zuständige Sozialzentrum C
überwiesen.
C. Mit Eingabe vom 7. Mai
2018 beanstandete A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich, dass auf sein
Zugangsgesuch vom 26. März 2018 bis dahin nicht reagiert worden sei. Er
beantragte, es sei festzustellen, dass gegen §§ 27 und 28 IDG,
eventualiter gegen das Beschleunigungsgebot, verstossen worden sei. Zudem sei
das "öffentliche Organ" anzuweisen, ihm die verlangten Informationen
innert 30 Tagen herauszugeben oder eine (abschlägige) Verfügung zu
erlassen.
Die Sozialbehörde überwies
die Eingabe von A zuständigkeitshalber dem Stadtrat von Zürich, der die Eingabe
als Gesuch um Neubeurteilung entgegennahm und dieses mit Beschluss vom
21. November 2018 abwies, soweit er darauf eintrat. Der Stadtrat erwog im
Wesentlichen, da dem Informationszugangsgesuch von A am 8. August 2018
inzwischen entsprochen worden sei, sei auf den Feststellungsantrag, § 27 IDG sei verletzt worden, sowie auf den Antrag, es seien die verlangten
Informationen herauszugeben, nicht einzutreten. § 28 IDG sei nicht
verletzt worden, weil A innert der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen
ermöglicht worden sei, Einsicht in die Akten zu nehmen.
D. Dagegen
rekurrierte A am 19. Januar 2019 beim Bezirksrat Zürich und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 21. November
2018 und die Vernichtung sämtlicher im Zusammenhang mit seiner Eingabe an die
Sozialbehörde vom 7. Mai 2018 (widerrechtlich) bearbeiteter Daten sowie
die Erstellung eines Berichts über die Löschung an Dritte zu erstellen.
E. Der
Bezirksrat Zürich verlangte mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 von
A die Leistung eines Kostenvorschusses. Daraufhin stellte A ein Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses und/oder um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Beschluss vom 7. März 2019 wurden beide Gesuche
abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig erstreckt.
F. Mit
Beschluss vom 27. Juni 2019 trat der Bezirksrat Zürich auf den Rekurs von A
gegen den Beschluss des Stadtrats vom 21. November 2018 bezüglich
Neubeurteilung nicht ein, nachdem A den ihn auferlegten Kostenvorschuss auch
innert erstreckter Frist nicht bezahlt hatte.
G. Auf
eine von A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht trat der
Einzelrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 mangels Rechtzeitigkeit
nicht ein (VB.2019.00616).
H. Mit
Eingabe vom 26. Oktober 2020 ersuchte A den Bezirksrat Zürich um Revision
dessen Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 und des Zwischenentscheids
vom 7. März 2019 sowie um Eintreten auf seinen Rekurs vom 19. Januar
2019. Gleichzeitig stellte er ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 änderte A seine Anträge in dem Sinn, dass
nunmehr auch der Bezirksratsbeschluss vom 27. Juni 2019 in Revision zu
ziehen sei.
I. Mit
Beschluss vom 12. November 2020 (Zwischenentscheid unentgeltliche
Prozessführung/Kostenvorschuss) wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch von A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm, unter
Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten
würde, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
J. Gegen
diesen Zwischenentscheid erhob A am 4. Januar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 11. Februar 2021
teilweise guthiess, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 12. November
2020 aufhob und die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen
Entscheidung zurückwies (VB.2021.00005).
K. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2022 trat der Bezirksrat Zürich auf das
Revisionsgesuch von A nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ab.
L. Eine
dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
2. März 2023 teilweise gut und hob den Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 7. Juli 2022 auf. Die Sache wurde (im Sinn der Erwägungen) zum neuen
Entscheid (zur neuen, rechtsgenügend begründeten Entscheidung des
Revisionsbegehrens) an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen (VB.2022.00547).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 7. August 2023 trat der Bezirksrat
Zürich auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten wurden
A auferlegt.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 16. September 2023 an das Verwaltungsgericht
und stellte unter Entschädigungsfolge die folgenden Anträge: Die Akten der
bezirksrätlichen Verfahren 01 und 02 seien zusammen mit den
[verwaltungsgerichtlichen] Verfahrensakten VB.2019.00616, VB.2021.00005 und
VB.2022.00547 beizuziehen (Antrag 1). Unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses vom 7. August 2023 sei der Bezirksrat anzuweisen, seinen Beschluss
01.
vom 7. März 2019 in Revision zu ziehen und neu über die
Prozessaussichten zu entscheiden (Antrag 2). Unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses vom 7. August 2023 sei der Bezirksrat
anzuweisen, seinen Beschluss 01 vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen
und neu über die Rekursanträge vom 19. Januar 2019 zu entscheiden
(Antrag 3). Die Kosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren seien zu
reduzieren (Antrag 4). Eventualiter: Unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses vom 7. August 2023 sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5). In
prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Am 17. September 2023 reichte A ein als
"Korrigenda" zu seiner Beschwerde vom 16. September 2023
bezeichnetes Schreiben sowie eine Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin
vom 19. April 2018 ein.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 19. September 2023 wurden die Akten des Bezirksrats
Zürich eingeholt. Diese beinhalten dessen Akten zu den Verfahren 01, 02 sowie 03.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid
berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da sich
die Sache aufgrund der Akten als spruchreif und die Beschwerde – wie im
Folgenden zu zeigen ist – als unbegründet erweist und abzuweisen ist, konnte
auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. § 56 Abs. 1 VRG).
1.3
Ein Beizug
der Verfahrensakten der Beschwerdeverfahren VB.2019.00616, VB.2021.00005 und
VB.2022.00547 war nicht angezeigt, zumal sich das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (VB.2022.00547) und die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00616) als auch das
Urteil vom 25. April 2019 (VB.2018.00488) bereits in den Akten befanden.
Im Verfahren VB.2021.00005, in welchem der Beschwerdeführer die Verpflichtung
zur Leistung eines Kostenvorschusses im Rahmen seines Revisionsgesuchs
angefochten hatte, wurde die Sache aufgrund der ungenügenden Begründung mit
Urteil vom 11. Februar 2021 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen; ein Beizug dieser Akten war ebenfalls nicht angezeigt.
2.
2.1
Gemäss § 27 IDG erlässt das
öffentliche Organ eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten
Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Will es entgegen
dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den
betroffenen Dritten mittels Verfügung mit. Das öffentliche Organ gewährt innert
30.
Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt
eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts (§ 28 Abs. 1 IDG). Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor
deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der
Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (§ 28 Abs. 2 IDG).
2.2
2.2.1
Gemäss § 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten
verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass
ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder diese
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).
2.2.2
Revisionsgesuche
sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung
vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend
gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Das Revisionsgesuch ist bei
der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit
Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund zulässig (§ 86b Abs. 2 VRG). Gemäss § 86c Abs. 1 VRG muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die
für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten.
Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau
bezeichnet werden.
2.2.3
Indem § 86b Abs. 1 VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität
der Revision missachten, als "unzulässig" bezeichnet, wird die
Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung erklärt; auf Revisionsgesuche, die
dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 86b N. 1).
2.2.4
Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das
Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in
Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen
darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der
angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b VRG erfüllt sei. Obwohl
im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung
der Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen
Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund
vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt
nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden
können (Bertschi, Kommentar VRG, § 86c N. 1 ff.).
3.
3.1
Die mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (VB.2022.00547) erfolgte
Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen wurde insbesondere
damit begründet, dass sich die Vorinstanz nicht in der gebotenen Tiefe mit dem
neuen Beweismittel auseinandergesetzt und unter Verletzung ihrer
Begründungspflicht nicht genügend dargelegt habe, wie sie dieses würdige. Das
Verwaltungsgericht erwog hierzu, die Vorinstanz hätte in der Begründung
zumindest erwähnen müssen, weshalb ihre Prüfung des neu offerierten
Beweismittels abschlägig ausfiel. Indem sich die Vorinstanz zu dem Schreiben
der Schweizerischen Post vom 27. Juli 2020 und dazu, weshalb es allenfalls
unbeachtlich sei, nicht ansatzweise geäussert habe, sei sie ihrer
Begründungspflicht ungenügend nachgekommen (VB.2022.00547, E. 4.4).
3.2
Die Vorinstanz
erwog nunmehr im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer einzig den Beschluss vom 27. Juni 2019 anfechten wolle,
obwohl er die Revision der Verfügung vom 22. Januar 2019, des Beschlusses
vom 7. März 2019 sowie desjenigen vom 27. Juni 2019 verlange, denn in
Bezug auf die konkrete Abänderung dieser Entscheide verlange er im
Wesentlichen, es sei auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 einzutreten.
Die Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie der Beschluss vom 7. März 2019
seien lediglich vorfrageweise zu überprüfen.
3.3
Weiter
erwog die Vorinstanz, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben der
Sozialen Dienste vom 19. April 2018, mit welchem ihm ein Termin zur
Akteneinsicht mitgeteilt wurde, angeblich nicht rechtzeitig zugestellt worden
sei, habe er bereits in seinem Rekurs und im Beschwerdeverfahren vorgebracht.
Es sei hingegen nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei dem neu eingereichten
Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 um ein Beweismittel handeln solle,
welches der Beschwerdeführer nicht bereits während des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens in den Prozess hätte einbringen können. Zwar datiere
dieses erst auf den 27. Juli 2020 und damit auf einen Zeitpunkt, welcher
nach dem Beschwerdeverfahren liege. Jedoch sei dieses Schreiben der Post auf
eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 hin erfolgt. Er habe
es somit zu jenem Zeitpunkt selbst in der Hand gehabt, das fragliche
Beweismittel zu beschaffen. Würde in der Konstellation wie der vorliegenden, in
welcher der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken damit zuwarten könne bis er
eine Anfrage bei der Post um Zustellung des Zustellungsnachweises stelle, ein
entsprechendes Antwortschreiben als Novum im Revisionsprozess zugelassen
werden, würde dies Tür und Tor öffnen, um Prozesse wieder neu aufzurollen. Dem
Beschwerdeführer wäre es demgegenüber ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine
entsprechende Anfrage bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Sozialen
Diensten oder im Neubeurteilungs-, Rekurs- oder spätestens im
Beschwerdeverfahren zu tätigen. Seine Unterlassung führe nicht dazu, dass ein
neues Beweismittel vorliege. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass
aufgrund des in den zu beurteilenden Verfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes möglicherweise gewisse Untersuchungshandlungen der
Sozialen Dienste, des Stadtrats oder des Bezirksrats zur Frage, ob das Schreiben
vom 19. April 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, hätten
vorgenommen werden müssen. Ob diese Behörden zu vertieften Abklärungen
verpflichtet gewesen wären oder ob die Beweislast aufgrund eines fehlenden
Zustellnachweises allenfalls falsch angewendet worden sei, sei indes nicht
Bestandteil des vorliegenden Verfahrens, da die Revision nicht dazu diene, eine
andere Rechtsauffassung durchzusetzen.
3.4
Die
Vorinstanz erwog weiter, selbst wenn das Schreiben der Post vom 27. Juli
2020.
ein neues Beweismittel wäre, welches der Beschwerdeführer nicht früher in
das Verfahren hätte einbringen können, wäre weiter erforderlich, dass es sich
um ein erhebliches Beweismittel handle. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers habe das neu eingereichte Beweismittel nicht nachzuweisen
vermögen, dass ihm das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018
"nie zugestellt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem
Rekurs vom 19. Januar 2019 sowie in seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 selbst noch ausgeführt, er habe
das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 am 4. Juli 2018
als Kopie mit einem Schreiben der Sozialen Dienste vom 13. Juni 2018
erhalten. Insofern sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Schreiben
erhalten habe. Unbestritten sei weiter, dass die Sozialen Dienste mit Schreiben
vom 19. April 2018 – mithin vor Ablauf der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG – versucht hätten, den Beschwerdeführer zur Einsichtnahme betreffend die
über ihn gesammelten Informationen einzuladen und ihm die Informationen mit
Schreiben vom 3. August 2018 zugestellt hätten. Strittig sei mithin
einzig, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 19. April 2018 innerhalb
der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG oder erst mit Schreiben vom
13.
Juni 2018 zugestellt worden sei respektive ob die Sozialen Dienste mit
dem (angeblich nicht erfolgreichen) Versuch der Zustellung dieses Schreibens
ihren in § 27 f. IDG statuierten Pflichten bereits in ausreichender
Weise nachgekommen seien. Dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 sei
einzig zu entnehmen, dass "gemäss unserer Überprüfung kein Zustelldatum
vorhanden ist", wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei,
dass der Absender des Schreibens einen Nachforschungsauftrag einleiten könne.
Notorischerweise könnten Sendungen bei der Post über die
Sendungsverfolgung und durch Nachforschungsaufträge nur während eines Jahres
verfolgt werden; insofern erscheine es als wahrscheinlich, dass das fehlende
Zustelldatum darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das Schreiben vom
19.
April 2018 im Zeitpunkt der Anfrage vom 21. Juli 2020 bereits
über ein Jahr zurücklag. Mit dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020
lasse sich daher nicht nachweisen, dass das Schreiben der Sozialen Dienste vom
19.
April 2018 dem Beschwerdeführer nicht (innerhalb der 30-tätigen Frist
von § 28 Abs. 1 IDG) zugestellt worden sei. Ebenso wenig enthielten
weder die eingereichte Kopie eines Couverts noch das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2019 irgendwelche Tatsachen, welche
geeignet erschienen, die angeblich nicht rechtzeitig erfolgte Zustellung des
Schreibens der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 zu beweisen. Selbst
wenn jedoch nachgewiesen wäre, dass das Schreiben der Sozialen Dienste dem
Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zugestellt worden
wäre, hätten die Sozialen Dienste mit dem Schreiben innerhalb der 30-tägigen
Frist von § 28 Abs. 1 IDG reagiert. Es könne ihnen keine Verletzung
von § 28 Abs. 1 IDG vorgeworfen werden, wenn die Post ein rechtzeitig
abgeschicktes Schreiben – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt
haben sollte. Dies gelte umso mehr als die Sozialen Dienste dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2018 und 13. Juni 2018
erneut zeitnah die Möglichkeit eingeräumt hätten, Einsicht zu nehmen, welche
Termine der Beschwerdeführer aber nicht wahrnehmen habe wollen bzw. können.
Dass der Beschwerdeführer in die über ihn gespeicherten Daten erst mit
Schreiben vom 3. August 2018 Einsicht habe nehmen können, sei auf eine
(unglückliche) Aneinanderreihung von Umständen zurückzuführen, welche
ausserhalb des Machtbereichs der Sozialen Dienste lägen. Diese hätten alle
zumutbaren Anstrengungen unternommen, dem Beschwerdeführer fristgerecht
Einsicht zu gewähren. Es handle sich somit beim neu eingereichten Beweismittel
nicht um ein erhebliches Beweismittel.
4.
4.1
In diesen
Erwägungen hat sich die Vorinstanz in eingehender Weise und mit
rechtsgenügender Begründung mit dem neuen Beweismittel des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie zu Recht auf das
Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da das Vorliegen
eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine
Eintretensvoraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2.2.3), beschränkt sich
die Prüfung aufgrund des angefochtenen Entscheids darauf, ob das vom Beschwerdeführer
vorgelegte Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 als neues Beweismittel im
Sinn von § 86a lit. b VRG zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund
zu einem Eintreten der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte führen sollen.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere die unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellung und/oder fehlerhafte Rechtsanwendung.
4.2
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
er im Wesentlichen nur den Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019
anfechten wolle, womit die Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie der
Beschluss vom 7. März 2019 lediglich vorfrageweise zu überprüfen seien. Da
die Verfügung vom 22. Januar 2019 den Kostenvorschuss und der Beschluss
vom 7. März 2019 die Abweisung des Gesuchs um Erlass des Kostenvorschusses
und die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung betrafen, mithin beide
Entscheide prozessualen Inhalts waren und, wie die Vorinstanz festhielt, der
Beschwerdeführer im Wesentlichen begehrte, auf seinen Rekurs vom
19.
Januar 2019 sei einzutreten, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Eine Revision der prozessleitenden Entscheide ist auch insofern
obsolet, als hier der Endentscheid vorliegt und der Beschwerdeführer bezüglich
diesem die Revision begehrt. Dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde nun
explizit auch einen neuen Entscheid über die Prozessaussichten (Beschluss vom
7.
März 2019) begehrt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der
Beschwerdeführer damit einerseits keinen Antrag stellt, wie die neue Anordnung
lauten soll (vgl. § 86c Abs. 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 1),
und sich der Prüfungsumfang andererseits darauf beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Revisionsbegehren, mit welchem der Beschwerdeführer das
Eintreten auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 beantragte, nicht eintrat.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind zudem neue Begehren
unzulässig
(§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).
4.3
Bei dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Beweismittel handelt es sich um
ein Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020, mit welchem
diese informierte, dass zur Anfrage des Beschwerdeführers zu der genannten
Sendung kein Zustelldatum vorhanden sei und er sich bitte an den Absender der
Sendung wende, damit dieser eine Nachforschung einleiten könne. Der
Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz zudem ein von ihm verfasstes Schreiben
vom 14. Dezember 2019 zuhanden der Sozialen Dienste ein, worin er diese um
Veranlassung einer Nachforschung bei der Post ersuchte und auf welchem er den
vom 26. Oktober 2020 datierenden handschriftlichen Vermerk anbrachte, dass
die SOD bis heute nicht darauf reagiert hätten. In dieses Schreiben kopierte er
auszugsweise das ihm gemäss seiner Darstellung nicht zugestellte Schreiben vom
19.
April 2018.
4.4
Unbestrittenermassen
hat der Beschwerdeführer das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht vom
19.
April 2018 mit Schreiben vom 13. Juni 2018 in Kopie mitsamt
darauf klebender Sendungsnummer der Post erhalten. Ungeachtet der
Beweislastverteilung bezüglich der effektiv erfolgten Zustellung befand sich
damit das Schreiben vom 19. April 2018 seit dem 4. Juli 2018 in
seinem Machtbereich. Ab diesem Zeitpunkt wäre ihm eine Überprüfung der
Sendungsverfolgung online im Track & Trace der Post möglich gewesen. Wie
die Vorinstanz erwog, ist im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
auf das Revisionsbegehren nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten
der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Zustellung obgelegen hätten, da mit der
Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Ebenso
wenig dient die Revision dazu eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter
Fakten herbeizuführen. Für die private Partei ist die Berufung auf alle
Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in ihrem
Wahrnehmungsbereich befanden; das gilt selbst hinsichtlich solcher Tatsachen,
die in dem der Anordnung vorangehenden Verfahren nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen hätten ermittelt werden müssen (vgl. § 86b Abs. 1 VRG; Bertschi, § 86a N. 16, § 86b N. 4; VGr,
5.
Januar 2021, RG.2020.00005, E. 2.1; VGr, 15. Juni 2018,
RG.2018.00004, E. 3.1). Die Frage der rechtzeitigen Zustellung des
Schreibens vom 19. April 2018, welches sich zum Zeitpunkt der ordentlichen
Rechtsmittelverfahren bereits im Wahrnehmungsbereich des Beschwerdeführers
befand, und die entsprechende Beweislastverteilung wären im vorangehenden
Verfahren zu prüfen gewesen. Im Übrigen ist hierzu auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 3.3, § 70 in
Verbindung mit § 28 VRG).
4.5
Der Beschwerdeführer stellt
insbesondere infrage, woher die Vorinstanz wisse, dass das fragliche Schreiben
vom 19. April 2018 innerhalb der gesetzlichen Frist an ihn versendet
worden sei, lägen doch keine Informationen zur Zustellung vor. Es sei nach wie
vor strittig, ob das Schreiben tatsächlich an ihn versendet worden sei und ob
seinem Zugangsgesuch tatsächlich entsprochen worden sei. Die Postaufgabe des
Schreibens vom 19. April 2018 am 20. April 2018 ist aus der – vom
Beschwerdeführer selbst in seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
11.
September 2019 hineinkopiert – Sendungsverfolgung ersichtlich; insofern
ist die Aussage, das Schreiben sei innerhalb der 30-tägigen Frist versendet
worden, grundsätzlich zutreffend. Dass mit der Sendungsverfolgung – und mit der
Nachfrage bei der Post durch den Beschwerdeführer – keine Angabe über das
Zustelldatum erhältlich gemacht werden konnte, spricht nicht gegen die
aktenkundige Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer, womit
seine Aussagen, dieses sei ihm "nie zugestellt" worden, ohnehin
überholt sind. Bereits während Erhebung seines Rekurses vom 19. Januar 2019
sowie seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019
hatte er unzweifelhaft Kenntnis des Schreibens vom 19. April 2018. Auch
diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben
E. 3.4; § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).
4.6
Für die
Vorinstanz führte die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende
Anfrage bei der Post bereits im Rahmen der Neubeurteilungs-, Rekurs- oder
spätestens im Beschwerdeverfahren zu tätigen, nicht dazu, dass damit nun ein
neues Beweismittel vorliege. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass vor
den zu revidierenden Entscheiden der Vorinstanz kein Anlass zum Einreichen des
neuen Beweismittels als Zufallsfund bestanden hätte und dies deshalb auch nicht
zumutbar gewesen sei. Es sei im Übrigen reine Glückssache gewesen, in den
Besitz des neuen Beweismittels gekommen zu sein, weil die Post grundsätzlich
nur dem Absender einer Sendung Auskunft gäbe. Dem ist, wie auch die Vorinstanz
erwog, entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich um ein
Beweismittel handelt, welches nicht schon früher hätte eingebracht werden
können. Dass der Beschwerdeführer seine Anfrage bei der Post am 21. Juli
2020.
stellte, ändert nichts an der Tatsache, dass die angeblich nicht rechtzeitige
Zustellung des Schreibens vom 19. April 2018 schon in den vorgängigen
Rekurs- und Beschwerdeverfahren thematisiert wurde und eine Anfrage ohne
Weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Bei der Post sind
Nachforschungen bis zu einem Jahr nach der Aufgabe der Sendung möglich (vgl. https://www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt,
unter Fragen und Antworten, Versenden, besucht am 5. November 2024). Der
Beschwerdeführer kann daraus, dass er sich diesbezüglich auf die Haftung der
Post für verlorene Sendungen respektive auf den Verweis im Postgesetz auf die
Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht beruft, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Dass die Vorinstanz das Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 somit
nicht als neues Beweismittel im Sinn von § 86a lit. b VRG beurteilte,
ist nicht zu beanstanden.
4.7
Die
Vorinstanz äusserte sich zudem mit einer Eventualbegründung zu der Erheblichkeit,
sollte in dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 ein neues Beweismittel
gesehen werden. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Verfügung bzw. den
Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet
hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten
Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits
für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die neuen
Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid
zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen
erhärten (Bertschi, § 86a N. 17). Da bereits vor dem Revisionsgesuch
bekannt war, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben vom
19.
April 2018 habe ihn "nie" (respektive nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von § 28 Abs. 1 IDG) erreicht, lässt sich auch aus
dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 nichts anderes ableiten, als dass
kein Zustelldatum bekannt sei. Es erschien somit nicht geeignet, den Entscheid
zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Wenn er nun geltend macht, das
Beweismittel sei erheblich, da mit diesem die Grundlagen des zu revidierenden
Beschlusses der Vorinstanz – die ihm darin vorgeworfene Annahmeverweigerung –
ernsthaft infrage gestellt werde, ist festzuhalten, dass ein solcher Vorwurf
weder dem Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 noch demjenigen vom
7.
August 2023 zu entnehmen ist. Im Übrigen erwog die Vorinstanz zu Recht,
dass die Erheblichkeit auch zu verneinen wäre, sollte die Zustellung
nachgewiesenermassen erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 erfolgt sein.
4.8
Die
gesetzliche Frist von § 28 Abs. 1 IDG ist eine Ordnungsfrist. Lässt
das öffentliche Organ sie unbenutzt verstreichen, löst dies keine Sanktion aus.
Immerhin hat das öffentliche Organ die Pflicht, dem Gesuchsteller die Gründe
für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt des Entscheids mitzuteilen. Und es
bleibt verpflichtet, so rasch als möglich zu entscheiden (Urs Thönen in: Bruno
Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 28
N. 6). Da die Beschwerdegegnerin, nachdem auf ihr erstes Schreiben vom
19.
April 2018 hin die Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer am
vorgesehenen Termin nicht stattfand, weiterhin Bemühungen anstellte, dem
Beschwerdeführer neue Termine zur Einsicht zu gewähren bzw. nachdem diese nicht
stattfanden, sie die Unterlagen dem Beschwerdeführer am 3. August 2018
postalisch zustellte, ist – auch wenn hier nicht weiter zu beurteilen – nicht
von einer völligen Untätigkeit auszugehen, welche einer Rechtsverweigerung oder
-verzögerung gleichzusetzen wäre (oben I. C.). Daraus, dass der
Beschwerdeführer darauf besteht, die Einsicht hätte ihm innerhalb der
30-tätigen Frist tatsächlich gewährt werden müssen, kann er keinen
Revisionsgrund und auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.9
Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, durch die offerierte Einsicht
vor Ort sei seinem Gesuch nicht entsprochen worden, da die Informationen gemäss
§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom
28.
Mai 2008 (IDV; LS 170.41) schriftlich zu erfolgen hätten, ist –
mangels Streitgegenstands nur am Rande – Folgendes festzuhalten: Gemäss § 18 Abs. 1 IDV wird die Auskunft in der Regel schriftlich in der Form eines
Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete Weise
oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich erteilt werden.
Gemäss § 10 Abs. 2 IDV erfolgt der Zugang zu Informationen auf
schriftliches Gesuch durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch
Zustellung von Kopien. Gemäss § 12 Abs. 1 IDV stellt das öffentliche
Organ der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher
Dokumente zu, soweit deren Zustand und Natur dies zulassen.
Wie die Einsicht im Einzelfall zu gewähren ist, obliegt nach § 18 Abs. 1 IDV der um Einsicht ersuchten Behörde. Mit der Einladung zu einem
Akteneinsichtstermin vor Ort entsprach die Beschwerdegegnerin § 10 Abs. 2 IDV. Nachdem auch die erneuten Kontaktaufnahmen der Beschwerdegegnerin
betreffend einen Termin zur Einsicht erfolglos blieben, erfolgte die
postalische Zustellung der Unterlagen. Der Beschwerdeführer kann mit seinen
Vorbringen, wonach die Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin nicht der
Regel entspreche, ebenfalls keinen Revisionsgrund und auch sonst nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.10
Somit
erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Vorinstanz angestellten
Erwägungen bezüglich der Fristberechnung der 90-tägigen Revisionsfrist, wobei
die Vorinstanz ohnehin – und nach dem zu bestätigenden Verfahrensausgang zu
Recht – offenliess, ob die Frist für das Revisionsgesuch gewahrt sei, nachdem
der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 verlangt habe,
dass auch der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 in Revision zu
ziehen sei. Schliesslich ist, ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit, nach
den obigen Erwägungen auch nicht erkennbar, in welchem Kontext das Schreiben
der Post vom 27. Juli 2020 auf das mit bezirksrätlichem Beschluss vom
27.
Juni 2019 erfolgte Nichteintreten mangels Leistung des
Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung einen Revisionsgrund darstellte.
4.11
Demzufolge
trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch ein.
5.
5.1
Die
vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers ist mit Blick auf
den nicht zu beanstandenden Ausgang des Rekursverfahrens begründet. Der
Beschwerdeführer beantragt bezüglich der Kostenfolgen denn auch lediglich, die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu reduzieren und führt dazu aus,
es habe sich um eine einfache Sache gehandelt und zu prüfen sei nur gewesen, ob
es sich um ein neues und erhebliches Beweismittel gehandelt habe; auch
bezüglich der Frist des Revisionsgesuchs seien keine schwierigen Überlegungen
und lange Ausführungen nötig gewesen.
5.2
Aufgrund
der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts sowie der dafür erforderlichen – und
hier nunmehr vorliegenden – rechtsgenügenden Begründung, ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz einen gewissen damit verbundenen Aufwand
geltend macht. Der erhöhte Begründungsaufwand wäre auch angefallen, hätte die
Vorinstanz diesen bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Rückweisung zur
rechtsgenügenden Begründung vorgenommen. Insofern gereicht dies dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.
5.3
Die
Festsetzung der Staatsgebühr in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat
richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
1966.
(LS 682), wonach gemäss deren § 5 die Staatsgebühr für Entscheide
im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- betragen. Gemäss § 9
werden, wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind,
Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der
Bedeutung des Geschäftes berechnet. Die von der Vorinstanz mit Verweis auf die
Begründung des Entscheids, welche einen verhältnismässig hohen Aufwand verursacht
Dispositiv
habe, begründete Staatsgebühr ist demnach nicht zu beanstanden. Dass dem im
Verfahren VB.2022.00547 nicht vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung mangels besonderen
Aufwands (sowie fehlender anwaltlicher Vertretung) versagt blieb, bedeutet
entgegen seiner Vorbringen nicht, dass der Aufwand für die Vorinstanz, das
Revisionsgesuch zu beurteilen, ebenfalls gering war. Daran ändert auch
nichts, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestimmungen der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;
LS 175.252), welche gemäss § 1 Abs. 1 nur die von Verwaltungs-,
Baurekurs- und Steuergericht festzusetzenden Verfahrenskosten und
Parteientschädigungen regelt, in ihrer Begründung eine fehlerhafte
Rechtsgrundlage zitierte. Mit Blick auf den Gebührenrahmen der GebV VGr läge
die Staatsgebühr im unteren Rahmen, während die Vorinstanz diese mit dem hohen
Aufwand begründete, was auf ein Versehen in der Zitierung der Rechtsgrundlage
hindeutet und auf den nicht zu beanstandenden Betrag der Staatsgebühr ohne
Einfluss bleibt.
Die Schreibgebühr von Fr. 426.- bemisst sich nach § 7
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden und entspricht dem Entscheid
und Mitteilungssatz.
5.4 Dass die
Vorinstanz schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. unten
E. 6.3) abwies, ist mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang
ebenfalls nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3 Der
Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Aussichtslosigkeit ist dann zu
bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei
vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen
würde (Plüss, § 16 N. 47; BGE 142 III 138 E. 5.1, 140 V 521 E. 9.1). Daran
gebricht es vorliegend.
Da sich das vorinstanzliche
Nichteintreten auf das Revisionsbegehren als rechtmässig erweist, hatte das
Rechtsmittel des Beschwerdeführers zumindest auf materieller Ebene keine
ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) den Bezirksrat Zürich, unter Beilage von ….