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Entscheid

VB.2023.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00546

20. Dezember 2024Deutsch28 min

(URT.2024.25897)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00546

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang

(Revision),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird seit 2009 von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt.

B. Mit

Schreiben vom 26. März 2018 verlangte A beim Sozialzentrum B gestützt

auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen respektive ihn

betreffende

Personendaten. Das Schreiben wurde an das für A zuständige Sozialzentrum C

überwiesen.

C. Mit Eingabe vom 7. Mai

2018 beanstandete A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich, dass auf sein

Zugangsgesuch vom 26. März 2018 bis dahin nicht reagiert worden sei. Er

beantragte, es sei festzustellen, dass gegen §§ 27 und 28 IDG,

eventualiter gegen das Beschleunigungsgebot, verstossen worden sei. Zudem sei

das "öffentliche Organ" anzuweisen, ihm die verlangten Informationen

innert 30 Tagen herauszugeben oder eine (abschlägige) Verfügung zu

erlassen.

Die Sozialbehörde überwies

die Eingabe von A zuständigkeitshalber dem Stadtrat von Zürich, der die Eingabe

als Gesuch um Neubeurteilung entgegennahm und dieses mit Beschluss vom

21. November 2018 abwies, soweit er darauf eintrat. Der Stadtrat erwog im

Wesentlichen, da dem Informationszugangsgesuch von A am 8. August 2018

inzwischen entsprochen worden sei, sei auf den Feststellungsantrag, § 27 IDG sei verletzt worden, sowie auf den Antrag, es seien die verlangten

Informationen herauszugeben, nicht einzutreten. § 28 IDG sei nicht

verletzt worden, weil A innert der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen

ermöglicht worden sei, Einsicht in die Akten zu nehmen.

D. Dagegen

rekurrierte A am 19. Januar 2019 beim Bezirksrat Zürich und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 21. November

2018 und die Vernichtung sämtlicher im Zusammenhang mit seiner Eingabe an die

Sozialbehörde vom 7. Mai 2018 (widerrechtlich) bearbeiteter Daten sowie

die Erstellung eines Berichts über die Löschung an Dritte zu erstellen.

E. Der

Bezirksrat Zürich verlangte mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 von

A die Leistung eines Kostenvorschusses. Daraufhin stellte A ein Gesuch um

Erlass des Kostenvorschusses und/oder um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Beschluss vom 7. März 2019 wurden beide Gesuche

abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig erstreckt.

F. Mit

Beschluss vom 27. Juni 2019 trat der Bezirksrat Zürich auf den Rekurs von A

gegen den Beschluss des Stadtrats vom 21. November 2018 bezüglich

Neubeurteilung nicht ein, nachdem A den ihn auferlegten Kostenvorschuss auch

innert erstreckter Frist nicht bezahlt hatte.

G. Auf

eine von A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht trat der

Einzelrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 mangels Rechtzeitigkeit

nicht ein (VB.2019.00616).

H. Mit

Eingabe vom 26. Oktober 2020 ersuchte A den Bezirksrat Zürich um Revision

dessen Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 und des Zwischenentscheids

vom 7. März 2019 sowie um Eintreten auf seinen Rekurs vom 19. Januar

2019. Gleichzeitig stellte er ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 änderte A seine Anträge in dem Sinn, dass

nunmehr auch der Bezirksratsbeschluss vom 27. Juni 2019 in Revision zu

ziehen sei.

I. Mit

Beschluss vom 12. November 2020 (Zwischenentscheid unentgeltliche

Prozessführung/Kostenvorschuss) wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch von A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm, unter

Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten

würde, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

J. Gegen

diesen Zwischenentscheid erhob A am 4. Januar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 11. Februar 2021

teilweise guthiess, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 12. November

2020 aufhob und die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen

Entscheidung zurückwies (VB.2021.00005).

K. Mit

Beschluss vom 7. Juli 2022 trat der Bezirksrat Zürich auf das

Revisionsgesuch von A nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ab.

L. Eine

dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

2. März 2023 teilweise gut und hob den Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 7. Juli 2022 auf. Die Sache wurde (im Sinn der Erwägungen) zum neuen

Entscheid (zur neuen, rechtsgenügend begründeten Entscheidung des

Revisionsbegehrens) an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen (VB.2022.00547).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 7. August 2023 trat der Bezirksrat

Zürich auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten wurden

A auferlegt.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 16. September 2023 an das Verwaltungsgericht

und stellte unter Entschädigungsfolge die folgenden Anträge: Die Akten der

bezirksrätlichen Verfahren 01 und 02 seien zusammen mit den

[verwaltungsgerichtlichen] Verfahrensakten VB.2019.00616, VB.2021.00005 und

VB.2022.00547 beizuziehen (Antrag 1). Unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses vom 7. August 2023 sei der Bezirksrat anzuweisen, seinen Beschluss

01.

vom 7. März 2019 in Revision zu ziehen und neu über die

Prozessaussichten zu entscheiden (Antrag 2). Unter Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses vom 7. August 2023 sei der Bezirksrat

anzuweisen, seinen Beschluss 01 vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen

und neu über die Rekursanträge vom 19. Januar 2019 zu entscheiden

(Antrag 3). Die Kosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren seien zu

reduzieren (Antrag 4). Eventualiter: Unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses vom 7. August 2023 sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 5). In

prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Am 17. September 2023 reichte A ein als

"Korrigenda" zu seiner Beschwerde vom 16. September 2023

bezeichnetes Schreiben sowie eine Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin

vom 19. April 2018 ein.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 19. September 2023 wurden die Akten des Bezirksrats

Zürich eingeholt. Diese beinhalten dessen Akten zu den Verfahren 01, 02 sowie 03.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid

berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da sich

die Sache aufgrund der Akten als spruchreif und die Beschwerde – wie im

Folgenden zu zeigen ist – als unbegründet erweist und abzuweisen ist, konnte

auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. § 56 Abs. 1 VRG).

1.3

Ein Beizug

der Verfahrensakten der Beschwerdeverfahren VB.2019.00616, VB.2021.00005 und

VB.2022.00547 war nicht angezeigt, zumal sich das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (VB.2022.00547) und die Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00616) als auch das

Urteil vom 25. April 2019 (VB.2018.00488) bereits in den Akten befanden.

Im Verfahren VB.2021.00005, in welchem der Beschwerdeführer die Verpflichtung

zur Leistung eines Kostenvorschusses im Rahmen seines Revisionsgesuchs

angefochten hatte, wurde die Sache aufgrund der ungenügenden Begründung mit

Urteil vom 11. Februar 2021 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen; ein Beizug dieser Akten war ebenfalls nicht angezeigt.

2.

2.1

Gemäss § 27 IDG erlässt das

öffentliche Organ eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten

Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Will es entgegen

dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den

betroffenen Dritten mittels Verfügung mit. Das öffentliche Organ gewährt innert

30.

Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt

eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts (§ 28 Abs. 1 IDG). Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor

deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der

Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (§ 28 Abs. 2 IDG).

2.2

2.2.1

Gemäss § 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,

Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten

verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass

ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder diese

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

2.2.2

Revisionsgesuche

sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung

vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend

gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Das Revisionsgesuch ist bei

der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit

Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit

Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund zulässig (§ 86b Abs. 2 VRG). Gemäss § 86c Abs. 1 VRG muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die

für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten.

Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau

bezeichnet werden.

2.2.3

Indem § 86b Abs. 1 VRG Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität

der Revision missachten, als "unzulässig" bezeichnet, wird die

Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung erklärt; auf Revisionsgesuche, die

dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 86b N. 1).

2.2.4

Das Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das

Begehren enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in

Revision zu ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen

darzutun, aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der

angerufene Tatbestand von § 86a lit. a oder b VRG erfüllt sei. Obwohl

im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung

der Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen

Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund

vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt

nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden

können (Bertschi, Kommentar VRG, § 86c N. 1 ff.).

3.

3.1

Die mit

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (VB.2022.00547) erfolgte

Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen wurde insbesondere

damit begründet, dass sich die Vorinstanz nicht in der gebotenen Tiefe mit dem

neuen Beweismittel auseinandergesetzt und unter Verletzung ihrer

Begründungspflicht nicht genügend dargelegt habe, wie sie dieses würdige. Das

Verwaltungsgericht erwog hierzu, die Vorinstanz hätte in der Begründung

zumindest erwähnen müssen, weshalb ihre Prüfung des neu offerierten

Beweismittels abschlägig ausfiel. Indem sich die Vorinstanz zu dem Schreiben

der Schweizerischen Post vom 27. Juli 2020 und dazu, weshalb es allenfalls

unbeachtlich sei, nicht ansatzweise geäussert habe, sei sie ihrer

Begründungspflicht ungenügend nachgekommen (VB.2022.00547, E. 4.4).

3.2

Die Vorinstanz

erwog nunmehr im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer einzig den Beschluss vom 27. Juni 2019 anfechten wolle,

obwohl er die Revision der Verfügung vom 22. Januar 2019, des Beschlusses

vom 7. März 2019 sowie desjenigen vom 27. Juni 2019 verlange, denn in

Bezug auf die konkrete Abänderung dieser Entscheide verlange er im

Wesentlichen, es sei auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 einzutreten.

Die Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie der Beschluss vom 7. März 2019

seien lediglich vorfrageweise zu überprüfen.

3.3

Weiter

erwog die Vorinstanz, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben der

Sozialen Dienste vom 19. April 2018, mit welchem ihm ein Termin zur

Akteneinsicht mitgeteilt wurde, angeblich nicht rechtzeitig zugestellt worden

sei, habe er bereits in seinem Rekurs und im Beschwerdeverfahren vorgebracht.

Es sei hingegen nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei dem neu eingereichten

Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 um ein Beweismittel handeln solle,

welches der Beschwerdeführer nicht bereits während des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens in den Prozess hätte einbringen können. Zwar datiere

dieses erst auf den 27. Juli 2020 und damit auf einen Zeitpunkt, welcher

nach dem Beschwerdeverfahren liege. Jedoch sei dieses Schreiben der Post auf

eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 hin erfolgt. Er habe

es somit zu jenem Zeitpunkt selbst in der Hand gehabt, das fragliche

Beweismittel zu beschaffen. Würde in der Konstellation wie der vorliegenden, in

welcher der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken damit zuwarten könne bis er

eine Anfrage bei der Post um Zustellung des Zustellungsnachweises stelle, ein

entsprechendes Antwortschreiben als Novum im Revisionsprozess zugelassen

werden, würde dies Tür und Tor öffnen, um Prozesse wieder neu aufzurollen. Dem

Beschwerdeführer wäre es demgegenüber ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine

entsprechende Anfrage bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Sozialen

Diensten oder im Neubeurteilungs-, Rekurs- oder spätestens im

Beschwerdeverfahren zu tätigen. Seine Unterlassung führe nicht dazu, dass ein

neues Beweismittel vorliege. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu halten, dass

aufgrund des in den zu beurteilenden Verfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatzes möglicherweise gewisse Untersuchungshandlungen der

Sozialen Dienste, des Stadtrats oder des Bezirksrats zur Frage, ob das Schreiben

vom 19. April 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, hätten

vorgenommen werden müssen. Ob diese Behörden zu vertieften Abklärungen

verpflichtet gewesen wären oder ob die Beweislast aufgrund eines fehlenden

Zustellnachweises allenfalls falsch angewendet worden sei, sei indes nicht

Bestandteil des vorliegenden Verfahrens, da die Revision nicht dazu diene, eine

andere Rechtsauffassung durchzusetzen.

3.4

Die

Vorinstanz erwog weiter, selbst wenn das Schreiben der Post vom 27. Juli

2020.

ein neues Beweismittel wäre, welches der Beschwerdeführer nicht früher in

das Verfahren hätte einbringen können, wäre weiter erforderlich, dass es sich

um ein erhebliches Beweismittel handle. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers habe das neu eingereichte Beweismittel nicht nachzuweisen

vermögen, dass ihm das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018

"nie zugestellt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem

Rekurs vom 19. Januar 2019 sowie in seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 selbst noch ausgeführt, er habe

das Schreiben der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 am 4. Juli 2018

als Kopie mit einem Schreiben der Sozialen Dienste vom 13. Juni 2018

erhalten. Insofern sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Schreiben

erhalten habe. Unbestritten sei weiter, dass die Sozialen Dienste mit Schreiben

vom 19. April 2018 – mithin vor Ablauf der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG – versucht hätten, den Beschwerdeführer zur Einsichtnahme betreffend die

über ihn gesammelten Informationen einzuladen und ihm die Informationen mit

Schreiben vom 3. August 2018 zugestellt hätten. Strittig sei mithin

einzig, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 19. April 2018 innerhalb

der 30-tägigen Frist von § 28 Abs. 1 IDG oder erst mit Schreiben vom

13.

Juni 2018 zugestellt worden sei respektive ob die Sozialen Dienste mit

dem (angeblich nicht erfolgreichen) Versuch der Zustellung dieses Schreibens

ihren in § 27 f. IDG statuierten Pflichten bereits in ausreichender

Weise nachgekommen seien. Dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 sei

einzig zu entnehmen, dass "gemäss unserer Überprüfung kein Zustelldatum

vorhanden ist", wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei,

dass der Absender des Schreibens einen Nachforschungsauftrag einleiten könne.

Notorischerweise könnten Sendungen bei der Post über die

Sendungsverfolgung und durch Nachforschungsaufträge nur während eines Jahres

verfolgt werden; insofern erscheine es als wahrscheinlich, dass das fehlende

Zustelldatum darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das Schreiben vom

19.

April 2018 im Zeitpunkt der Anfrage vom 21. Juli 2020 bereits

über ein Jahr zurücklag. Mit dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020

lasse sich daher nicht nachweisen, dass das Schreiben der Sozialen Dienste vom

19.

April 2018 dem Beschwerdeführer nicht (innerhalb der 30-tätigen Frist

von § 28 Abs. 1 IDG) zugestellt worden sei. Ebenso wenig enthielten

weder die eingereichte Kopie eines Couverts noch das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2019 irgendwelche Tatsachen, welche

geeignet erschienen, die angeblich nicht rechtzeitig erfolgte Zustellung des

Schreibens der Sozialen Dienste vom 19. April 2018 zu beweisen. Selbst

wenn jedoch nachgewiesen wäre, dass das Schreiben der Sozialen Dienste dem

Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zugestellt worden

wäre, hätten die Sozialen Dienste mit dem Schreiben innerhalb der 30-tägigen

Frist von § 28 Abs. 1 IDG reagiert. Es könne ihnen keine Verletzung

von § 28 Abs. 1 IDG vorgeworfen werden, wenn die Post ein rechtzeitig

abgeschicktes Schreiben – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt

haben sollte. Dies gelte umso mehr als die Sozialen Dienste dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2018 und 13. Juni 2018

erneut zeitnah die Möglichkeit eingeräumt hätten, Einsicht zu nehmen, welche

Termine der Beschwerdeführer aber nicht wahrnehmen habe wollen bzw. können.

Dass der Beschwerdeführer in die über ihn gespeicherten Daten erst mit

Schreiben vom 3. August 2018 Einsicht habe nehmen können, sei auf eine

(unglückliche) Aneinanderreihung von Umständen zurückzuführen, welche

ausserhalb des Machtbereichs der Sozialen Dienste lägen. Diese hätten alle

zumutbaren Anstrengungen unternommen, dem Beschwerdeführer fristgerecht

Einsicht zu gewähren. Es handle sich somit beim neu eingereichten Beweismittel

nicht um ein erhebliches Beweismittel.

4.

4.1

In diesen

Erwägungen hat sich die Vorinstanz in eingehender Weise und mit

rechtsgenügender Begründung mit dem neuen Beweismittel des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie zu Recht auf das

Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da das Vorliegen

eines Revisionsgrunds im Rahmen des Revisionsverfahrens eine

Eintretensvoraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2.2.3), beschränkt sich

die Prüfung aufgrund des angefochtenen Entscheids darauf, ob das vom Beschwerdeführer

vorgelegte Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 als neues Beweismittel im

Sinn von § 86a lit. b VRG zu beurteilen ist und damit als Revisionsgrund

zu einem Eintreten der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte führen sollen.

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere die unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellung und/oder fehlerhafte Rechtsanwendung.

4.2

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach

er im Wesentlichen nur den Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019

anfechten wolle, womit die Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie der

Beschluss vom 7. März 2019 lediglich vorfrageweise zu überprüfen seien. Da

die Verfügung vom 22. Januar 2019 den Kostenvorschuss und der Beschluss

vom 7. März 2019 die Abweisung des Gesuchs um Erlass des Kostenvorschusses

und die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung betrafen, mithin beide

Entscheide prozessualen Inhalts waren und, wie die Vorinstanz festhielt, der

Beschwerdeführer im Wesentlichen begehrte, auf seinen Rekurs vom

19.

Januar 2019 sei einzutreten, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu

beanstanden. Eine Revision der prozessleitenden Entscheide ist auch insofern

obsolet, als hier der Endentscheid vorliegt und der Beschwerdeführer bezüglich

diesem die Revision begehrt. Dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde nun

explizit auch einen neuen Entscheid über die Prozessaussichten (Beschluss vom

7.

März 2019) begehrt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der

Beschwerdeführer damit einerseits keinen Antrag stellt, wie die neue Anordnung

lauten soll (vgl. § 86c Abs. 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 1),

und sich der Prüfungsumfang andererseits darauf beschränkt, ob die Vorinstanz

zu Recht auf das Revisionsbegehren, mit welchem der Beschwerdeführer das

Eintreten auf seinen Rekurs vom 19. Januar 2019 beantragte, nicht eintrat.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind zudem neue Begehren

unzulässig

(§ 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

4.3

Bei dem

vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Beweismittel handelt es sich um

ein Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020, mit welchem

diese informierte, dass zur Anfrage des Beschwerdeführers zu der genannten

Sendung kein Zustelldatum vorhanden sei und er sich bitte an den Absender der

Sendung wende, damit dieser eine Nachforschung einleiten könne. Der

Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz zudem ein von ihm verfasstes Schreiben

vom 14. Dezember 2019 zuhanden der Sozialen Dienste ein, worin er diese um

Veranlassung einer Nachforschung bei der Post ersuchte und auf welchem er den

vom 26. Oktober 2020 datierenden handschriftlichen Vermerk anbrachte, dass

die SOD bis heute nicht darauf reagiert hätten. In dieses Schreiben kopierte er

auszugsweise das ihm gemäss seiner Darstellung nicht zugestellte Schreiben vom

19.

April 2018.

4.4

Unbestrittenermassen

hat der Beschwerdeführer das Schreiben mit dem Termin zur Akteneinsicht vom

19.

April 2018 mit Schreiben vom 13. Juni 2018 in Kopie mitsamt

darauf klebender Sendungsnummer der Post erhalten. Ungeachtet der

Beweislastverteilung bezüglich der effektiv erfolgten Zustellung befand sich

damit das Schreiben vom 19. April 2018 seit dem 4. Juli 2018 in

seinem Machtbereich. Ab diesem Zeitpunkt wäre ihm eine Überprüfung der

Sendungsverfolgung online im Track & Trace der Post möglich gewesen. Wie

die Vorinstanz erwog, ist im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen

auf das Revisionsbegehren nicht zu prüfen, welche weiteren Abklärungspflichten

der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Zustellung obgelegen hätten, da mit der

Revision nicht eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt werden kann. Ebenso

wenig dient die Revision dazu eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter

Fakten herbeizuführen. Für die private Partei ist die Berufung auf alle

Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in ihrem

Wahrnehmungsbereich befanden; das gilt selbst hinsichtlich solcher Tatsachen,

die in dem der Anordnung vorangehenden Verfahren nach dem

Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen hätten ermittelt werden müssen (vgl. § 86b Abs. 1 VRG; Bertschi, § 86a N. 16, § 86b N. 4; VGr,

5.

Januar 2021, RG.2020.00005, E. 2.1; VGr, 15. Juni 2018,

RG.2018.00004, E. 3.1). Die Frage der rechtzeitigen Zustellung des

Schreibens vom 19. April 2018, welches sich zum Zeitpunkt der ordentlichen

Rechtsmittelverfahren bereits im Wahrnehmungsbereich des Beschwerdeführers

befand, und die entsprechende Beweislastverteilung wären im vorangehenden

Verfahren zu prüfen gewesen. Im Übrigen ist hierzu auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 3.3, § 70 in

Verbindung mit § 28 VRG).

4.5

Der Beschwerdeführer stellt

insbesondere infrage, woher die Vorinstanz wisse, dass das fragliche Schreiben

vom 19. April 2018 innerhalb der gesetzlichen Frist an ihn versendet

worden sei, lägen doch keine Informationen zur Zustellung vor. Es sei nach wie

vor strittig, ob das Schreiben tatsächlich an ihn versendet worden sei und ob

seinem Zugangsgesuch tatsächlich entsprochen worden sei. Die Postaufgabe des

Schreibens vom 19. April 2018 am 20. April 2018 ist aus der – vom

Beschwerdeführer selbst in seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom

11.

September 2019 hineinkopiert – Sendungsverfolgung ersichtlich; insofern

ist die Aussage, das Schreiben sei innerhalb der 30-tägigen Frist versendet

worden, grundsätzlich zutreffend. Dass mit der Sendungsverfolgung – und mit der

Nachfrage bei der Post durch den Beschwerdeführer – keine Angabe über das

Zustelldatum erhältlich gemacht werden konnte, spricht nicht gegen die

aktenkundige Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer, womit

seine Aussagen, dieses sei ihm "nie zugestellt" worden, ohnehin

überholt sind. Bereits während Erhebung seines Rekurses vom 19. Januar 2019

sowie seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019

hatte er unzweifelhaft Kenntnis des Schreibens vom 19. April 2018. Auch

diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben

E. 3.4; § 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

4.6

Für die

Vorinstanz führte die Unterlassung des Beschwerdeführers, die entsprechende

Anfrage bei der Post bereits im Rahmen der Neubeurteilungs-, Rekurs- oder

spätestens im Beschwerdeverfahren zu tätigen, nicht dazu, dass damit nun ein

neues Beweismittel vorliege. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass vor

den zu revidierenden Entscheiden der Vorinstanz kein Anlass zum Einreichen des

neuen Beweismittels als Zufallsfund bestanden hätte und dies deshalb auch nicht

zumutbar gewesen sei. Es sei im Übrigen reine Glückssache gewesen, in den

Besitz des neuen Beweismittels gekommen zu sein, weil die Post grundsätzlich

nur dem Absender einer Sendung Auskunft gäbe. Dem ist, wie auch die Vorinstanz

erwog, entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich um ein

Beweismittel handelt, welches nicht schon früher hätte eingebracht werden

können. Dass der Beschwerdeführer seine Anfrage bei der Post am 21. Juli

2020.

stellte, ändert nichts an der Tatsache, dass die angeblich nicht rechtzeitige

Zustellung des Schreibens vom 19. April 2018 schon in den vorgängigen

Rekurs- und Beschwerdeverfahren thematisiert wurde und eine Anfrage ohne

Weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Bei der Post sind

Nachforschungen bis zu einem Jahr nach der Aufgabe der Sendung möglich (vgl. https://www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt,

unter Fragen und Antworten, Versenden, besucht am 5. November 2024). Der

Beschwerdeführer kann daraus, dass er sich diesbezüglich auf die Haftung der

Post für verlorene Sendungen respektive auf den Verweis im Postgesetz auf die

Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht beruft, nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Dass die Vorinstanz das Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 somit

nicht als neues Beweismittel im Sinn von § 86a lit. b VRG beurteilte,

ist nicht zu beanstanden.

4.7

Die

Vorinstanz äusserte sich zudem mit einer Eventualbegründung zu der Erheblichkeit,

sollte in dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 ein neues Beweismittel

gesehen werden. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Verfügung bzw. den

Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet

hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten

Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits

für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die neuen

Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid

zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen

erhärten (Bertschi, § 86a N. 17). Da bereits vor dem Revisionsgesuch

bekannt war, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben vom

19.

April 2018 habe ihn "nie" (respektive nicht innerhalb der

gesetzlichen Frist von § 28 Abs. 1 IDG) erreicht, lässt sich auch aus

dem Schreiben der Post vom 27. Juli 2020 nichts anderes ableiten, als dass

kein Zustelldatum bekannt sei. Es erschien somit nicht geeignet, den Entscheid

zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Wenn er nun geltend macht, das

Beweismittel sei erheblich, da mit diesem die Grundlagen des zu revidierenden

Beschlusses der Vorinstanz – die ihm darin vorgeworfene Annahmeverweigerung –

ernsthaft infrage gestellt werde, ist festzuhalten, dass ein solcher Vorwurf

weder dem Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 noch demjenigen vom

7.

August 2023 zu entnehmen ist. Im Übrigen erwog die Vorinstanz zu Recht,

dass die Erheblichkeit auch zu verneinen wäre, sollte die Zustellung

nachgewiesenermassen erst mit Schreiben vom 13. Juni 2018 erfolgt sein.

4.8

Die

gesetzliche Frist von § 28 Abs. 1 IDG ist eine Ordnungsfrist. Lässt

das öffentliche Organ sie unbenutzt verstreichen, löst dies keine Sanktion aus.

Immerhin hat das öffentliche Organ die Pflicht, dem Gesuchsteller die Gründe

für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt des Entscheids mitzuteilen. Und es

bleibt verpflichtet, so rasch als möglich zu entscheiden (Urs Thönen in: Bruno

Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 28

N. 6). Da die Beschwerdegegnerin, nachdem auf ihr erstes Schreiben vom

19.

April 2018 hin die Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer am

vorgesehenen Termin nicht stattfand, weiterhin Bemühungen anstellte, dem

Beschwerdeführer neue Termine zur Einsicht zu gewähren bzw. nachdem diese nicht

stattfanden, sie die Unterlagen dem Beschwerdeführer am 3. August 2018

postalisch zustellte, ist – auch wenn hier nicht weiter zu beurteilen – nicht

von einer völligen Untätigkeit auszugehen, welche einer Rechtsverweigerung oder

-verzögerung gleichzusetzen wäre (oben I. C.). Daraus, dass der

Beschwerdeführer darauf besteht, die Einsicht hätte ihm innerhalb der

30-tätigen Frist tatsächlich gewährt werden müssen, kann er keinen

Revisionsgrund und auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.9

Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, durch die offerierte Einsicht

vor Ort sei seinem Gesuch nicht entsprochen worden, da die Informationen gemäss

§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom

28.

Mai 2008 (IDV; LS 170.41) schriftlich zu erfolgen hätten, ist –

mangels Streitgegenstands nur am Rande – Folgendes festzuhalten: Gemäss § 18 Abs. 1 IDV wird die Auskunft in der Regel schriftlich in der Form eines

Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete Weise

oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich erteilt werden.

Gemäss § 10 Abs. 2 IDV erfolgt der Zugang zu Informationen auf

schriftliches Gesuch durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch

Zustellung von Kopien. Gemäss § 12 Abs. 1 IDV stellt das öffentliche

Organ der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher

Dokumente zu, soweit deren Zustand und Natur dies zulassen.

Wie die Einsicht im Einzelfall zu gewähren ist, obliegt nach § 18 Abs. 1 IDV der um Einsicht ersuchten Behörde. Mit der Einladung zu einem

Akteneinsichtstermin vor Ort entsprach die Beschwerdegegnerin § 10 Abs. 2 IDV. Nachdem auch die erneuten Kontaktaufnahmen der Beschwerdegegnerin

betreffend einen Termin zur Einsicht erfolglos blieben, erfolgte die

postalische Zustellung der Unterlagen. Der Beschwerdeführer kann mit seinen

Vorbringen, wonach die Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin nicht der

Regel entspreche, ebenfalls keinen Revisionsgrund und auch sonst nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

4.10

Somit

erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Vorinstanz angestellten

Erwägungen bezüglich der Fristberechnung der 90-tägigen Revisionsfrist, wobei

die Vorinstanz ohnehin – und nach dem zu bestätigenden Verfahrensausgang zu

Recht – offenliess, ob die Frist für das Revisionsgesuch gewahrt sei, nachdem

der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 verlangt habe,

dass auch der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 in Revision zu

ziehen sei. Schliesslich ist, ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit, nach

den obigen Erwägungen auch nicht erkennbar, in welchem Kontext das Schreiben

der Post vom 27. Juli 2020 auf das mit bezirksrätlichem Beschluss vom

27.

Juni 2019 erfolgte Nichteintreten mangels Leistung des

Kostenvorschusses als Prozessvoraussetzung einen Revisionsgrund darstellte.

4.11

Demzufolge

trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch ein.

5.

5.1

Die

vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers ist mit Blick auf

den nicht zu beanstandenden Ausgang des Rekursverfahrens begründet. Der

Beschwerdeführer beantragt bezüglich der Kostenfolgen denn auch lediglich, die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu reduzieren und führt dazu aus,

es habe sich um eine einfache Sache gehandelt und zu prüfen sei nur gewesen, ob

es sich um ein neues und erhebliches Beweismittel gehandelt habe; auch

bezüglich der Frist des Revisionsgesuchs seien keine schwierigen Überlegungen

und lange Ausführungen nötig gewesen.

5.2

Aufgrund

der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts sowie der dafür erforderlichen – und

hier nunmehr vorliegenden – rechtsgenügenden Begründung, ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz einen gewissen damit verbundenen Aufwand

geltend macht. Der erhöhte Begründungsaufwand wäre auch angefallen, hätte die

Vorinstanz diesen bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Rückweisung zur

rechtsgenügenden Begründung vorgenommen. Insofern gereicht dies dem

Beschwerdeführer nicht zum Nachteil.

5.3

Die

Festsetzung der Staatsgebühr in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat

richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

1966.

(LS 682), wonach gemäss deren § 5 die Staatsgebühr für Entscheide

im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- betragen. Gemäss § 9

werden, wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind,

Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der

Bedeutung des Geschäftes berechnet. Die von der Vorinstanz mit Verweis auf die

Begründung des Entscheids, welche einen verhältnismässig hohen Aufwand verursacht

Dispositiv

habe, begründete Staatsgebühr ist demnach nicht zu beanstanden. Dass dem im

Verfahren VB.2022.00547 nicht vertretenen Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung mangels besonderen

Aufwands (sowie fehlender anwaltlicher Vertretung) versagt blieb, bedeutet

entgegen seiner Vorbringen nicht, dass der Aufwand für die Vorinstanz, das

Revisionsgesuch zu beurteilen, ebenfalls gering war. Daran ändert auch

nichts, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestimmungen der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;

LS 175.252), welche gemäss § 1 Abs. 1 nur die von Verwaltungs-,

Baurekurs- und Steuergericht festzusetzenden Verfahrenskosten und

Parteientschädigungen regelt, in ihrer Begründung eine fehlerhafte

Rechtsgrundlage zitierte. Mit Blick auf den Gebührenrahmen der GebV VGr läge

die Staatsgebühr im unteren Rahmen, während die Vorinstanz diese mit dem hohen

Aufwand begründete, was auf ein Versehen in der Zitierung der Rechtsgrundlage

hindeutet und auf den nicht zu beanstandenden Betrag der Staatsgebühr ohne

Einfluss bleibt.

Die Schreibgebühr von Fr. 426.- bemisst sich nach § 7

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden und entspricht dem Entscheid

und Mitteilungssatz.

5.4 Dass die

Vorinstanz schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. unten

E. 6.3) abwies, ist mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang

ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Der

Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Aussichtslosigkeit ist dann zu

bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei

vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen

würde (Plüss, § 16 N. 47; BGE 142 III 138 E. 5.1, 140 V 521 E. 9.1). Daran

gebricht es vorliegend.

Da sich das vorinstanzliche

Nichteintreten auf das Revisionsbegehren als rechtmässig erweist, hatte das

Rechtsmittel des Beschwerdeführers zumindest auf materieller Ebene keine

ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) den Bezirksrat Zürich, unter Beilage von ….