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Entscheid

VB.2023.00547

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00547

3. Juli 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25474)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00547

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisschulbehörde

C der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung

von Zwillingen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D und E, die 2012

geborenen Zwillinge von A, reisten im Jahr 2020 gemeinsam mit der Mutter in die

Schweiz ein, wo sie zunächst von Juni 2020 bis Februar 2022 gemeinsam eine

Aufnahmeklasse und ab Februar 2022 je einzeln eine 2. bzw. 3. Regelklasse

im Schulhaus F im Schulkreis C der Stadt Zürich besuchten. Bis Herbst 2022

gingen die beiden auch in Horte an getrennten Standorten (Schulhaus F und

Schulhaus G).

Mit Verfügungen vom 29. Juni 2023 wurden D und E für

das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G

zugeteilt. Eine gegen diese Schulzuteilung erhobene Einsprache von A mit dem

Begehren um Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus wies die

Kreisschulbehörde C am 6. Juli 2023 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 12. Juli 2023

an den Bezirksrat Zürich, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom

10.

August 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine Verfahrenskosten

erhob (Dispositiv-Ziff. II) und keine Parteientschädigungen zusprach

(Dispositiv-Ziff. III); einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen

Beschluss entzog der Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV die aufschiebende

Wirkung.

III.

Am 18. September

2023.

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien die Verfügungen der Kreisschulbehörde C vom

29.

Juni 2023 aufzuheben und sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

den Bezirksrat zurückzuweisen, eventualiter seien D und E "einer Schule

zuzuteilen, welche nicht das Schulhaus F oder das Schulhaus G ist"; in

prozessualer Hinsicht ersuchte A überdies um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Zürich

erklärte am 22. September 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Die

Kreisschulbehörde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 auf

Abweisung der Beschwerde und teilte dem Verwaltungsgericht gleichentags mit,

dass D und E den Unterricht im Schulhaus G seit Beginn des neuen Schuljahrs

noch nicht besucht hätten und dass sie mit der Mutter und deren Anwalt nach

Lösungen suche. In der Replik vom 27. November 2023 hielt A an ihren

Anträgen fest und wies darauf hin, dass ihre beiden Kinder seit den

Herbstferien 2023 die Tagesklinik für Kinder der psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich besuchten. Unter Hinweis auf den insofern

"geändert[en]" Sachverhalt ersuchte die Kreisschulbehörde C das

Verwaltungsgericht in der Duplik vom 22. Dezember 2023 um Sistierung des

Verfahrens "bis zum Vorliegen eines Berichts über die weitere

Beschulungsmöglichkeit der Zwillinge". A beantragte in der Triplik vom

22.

Januar 2024 die Abweisung dieses Antrags.

Am 13. Februar 2024 sistierte das Verwaltungsgericht

das Verfahren einstweilen längstens bis zum 15. Juni 2024. Am 8. Mai

2024.

liess die Kreisschulbehörde C dem Gericht zwei Verfügungen vom 6. Mai

2024.

zukommen, womit bzw. worin sie D und E vorübergehend dem (gemeinsamen)

Einzelunterricht in der Schule H zugewiesen und gleichzeitig festgehalten

hatte, dass nach Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Familie gegebenenfalls

eine neue integrierte Sonderschulung in einem neuen Schulhaus und in einer

gemeinsamen Klasse verfügt bzw. – für den Fall eines Umzugs in eine neue

Schulgemeinde – darauf hingewirkt werde, dass die beiden Kinder gemeinsam einer

Klasse zugewiesen würden. Hierzu nahm A am 27. Mai 2024 Stellung. Sie

ersuchte darum, die Sistierung des Verfahrens aufrechtzuerhalten und das

Verfahren nach deren Ablauf weiterzuführen oder – eventualiter – die Beschwerde

antragsgemäss gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die

Kreisschulbehörde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte

ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege

zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

[LS 412.100] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich

sogleich zeigt, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. auch VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078, E. 1.4.3).

2.

2.1

Die beiden

Kinder der Beschwerdeführerin fielen bereits vor dem strittigen

Schulzuteilungsentscheid durch wiederholte Unterrichtsabwesenheiten auf. Gemäss

der Beschwerdeführerin litten die Geschwister damals unter der Trennung

voneinander während des Unterrichts und habe sie (die Mutter) die beiden

täglich zum (getrennten) Unterrichtsbesuch motivieren müssen, was sie sehr viel

Energie gekostet habe. Nach Eröffnung des Zuteilungsentscheids erklärte die

Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 3. Juli 2023, dass ihre Kinder

nicht mehr zur Schule gehen wollten, weil sie Angst vor einer erneuten Trennung

hätten und jedes Mal an die erzwungene Trennung erinnert würden, wenn sie das

Schulhaus G betreten müssten. Am 12. Juli 2023 wurden D und E im

Ambulatorium der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich untersucht. Dem

Untersuchungsbericht zufolge hatten beide Kinder vor dem Hintergrund

verschiedener Belastungsfaktoren (potenziell traumatisierende Erlebnisse,

schwierige Lebensbedingungen vor und während der Flucht mit der Mutter)

undifferenzierte Somatisierungssymptome entwickelt. Der separate Schulbesuch

der beiden sei wohl ein zusätzlicher Belastungsfaktor gewesen, der vor dem

Hintergrund der spezifischen Biografie der Kinder viele Ängste ausgelöst habe.

Ein gemeinsamer Schulbesuch wurde deshalb "als vermutlich sinnvoll"

erachtet.

Nach Beginn des Schuljahrs

2023/2024 verweigerten D und E den (gemeinsamen) Schulbesuch allerdings ganz.

Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin daher zu einem Elterngespräch

am 26. September 2023 ein, um – wie sie sagt – der Mutter bei dieser

Gelegenheit den Vorschlag zu unterbreiten, überbrückend einen Einzelunterricht

für die Kinder einzurichten und diese dann in eine andere Schule innerhalb des

Schulkreises querzuversetzen. Die Beschwerdeführerin organisierte dagegen für D

und E einen Platz in einer Tagesklinik (der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich), wo diese am 16. Oktober 2023 eintraten, insgesamt aber wegen

vegetativer, vermutlich stressbedingter Symptome bei der Anreise nur vier Tage

anwesend waren. Gemäss einem Bericht der Klinik vom 9. November 2023 war

das Ziel des Aufenthalts "ein Wiederaufbau einer Tagesstruktur ausserhalb

von zu Hause sowie im Verlauf eine diagnostische Klärung und Planung der

weiteren Unterstützungsmassnahmen für beide Kinder". Gegenwärtig stelle

sich die Frage, in welchem Rahmen eine Beschulung mittelfristig überhaupt

möglich sei, und sei auch offen, ob eine teilstationäre Behandlung zum

aktuellen Zeitpunkt überhaupt erfolgreich verlaufen könne.

2.2

Vor dem

Hintergrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts erklärte die

Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2023, ihr sei

schon bei Ansetzung des Elterngesprächs im September 2023 klar gewesen, dass

eine Beschulung in der zugeteilten Klasse/Schule nicht möglich sei. Letztlich

seien sich alle Beteiligten einig, dass eine Rückkehr der Zwillinge in die

Schule G nicht möglich sei und eine neue Beschulung für die Zwillinge gesucht

werden müsse. Dem pflichtete die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024

insofern bei, als auch aus ihrer Sicht kein Anlass besteht, die

Ausgangsverfügung aufrechtzuerhalten.

Nach Vorliegen eines

schulpsychologischen Berichts und Einholung des Einverständnisses der

Beschwerdeführerin verfügte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2024, dass D

und E ab diesem Datum bis zum 12. Juli 2024 Einzelunterricht in der Schule

H erhielten. Die streitigen Klassenzuteilungen vom 29. Juni 2023 wurden

insoweit ersetzt. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neuen

Verfügungen die Situation lediglich vorübergehend regelten, weil die

Beschwerdeführerin und ihre Familie spätestens im September 2024 aus der

aktuellen Wohnung ausziehen müssten. Damit sei noch nicht klar, welchem

Schulhaus die Zwillinge schlussendlich zugeteilt werden könnten bzw. nur schon,

ob sie künftig noch im Schulkreis C beschult würden. Sobald die neue Wohnadresse

bekannt sei, sei beabsichtigt, beide Kinder einer Klasse in einem neuen

Schulhaus zuzuteilen. Dieses Vorgehen sei mit der Beschwerdeführerin im Rahmen

eines Gesprächs in der Tagesklinik Ende März 2024 so vereinbart worden.

2.3

Damit hat

die Beschwerdegegnerin von den Ausgangsverfügungen abweichende neue

Zuteilungsentscheide getroffen und sinngemäss die Beschwerde anerkannt: In

dieser wurde die Rückweisung zur Neubeurteilung nach vollständiger

Sachverhaltsabklärung und eventualiter die Zuteilung der beiden Kinder

andernorts als zum Schulhaus F oder G beantragt; inhaltliches Anliegen war die

gemeinsame Beschulung an einer anderen Schule, nicht aber die Zuteilung zu

einer Regelklasse. Die streitigen Klassenzuteilungen wurden per 6. Mai

2024.

aufgehoben und sind damit nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit

nachträglich – weggefallen. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei

den Verfügungen vom 6. Mai 2024 nicht um vorsorgliche Massnahmen bei

grundsätzlichem Weiterbestehen der streitigen Anordnungen; vielmehr wurden

letztere ausdrücklich ersetzt. Der Umstand, dass die aktuelle Regelung der

Schulung ihrer beiden Kinder befristet ist bzw. nur noch bis zum Ende des

laufenden Schuljahr 2023/2024 am 12. Juli 2024 gilt, ändert daran nichts.

Im Übrigen beanspruchten auch die streitgegenständlichen Zuteilungen Geltung

nur bis zu diesem Zeitpunkt.

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Antrag der Beschwerdegegnerin um

eine weitere Verfahrenssistierung ist damit dahingefallen.

3.

3.1 Bei

Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Nebenfolgen in erster Linie so

zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene

Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f.,

§ 17 N. 31, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7;

VGr, 20. Februar 2024,

VB.2023.00078, E. 2.1).

3.2 Die

angefochtenen Klassenzuteilungen vom 29. Juni 2023 beruhten darauf, dass

die Schwierigkeiten eines Schulbesuchs im Schulhaus G unterschätzt worden

waren. Deshalb konnten sie nicht umgesetzt werden und wurden sie schliesslich

mit einer Wiedererwägung im Sinn der Beschwerde aufgehoben. Damit hat die

Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Gerichtsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sie angemessen zu

reduzieren sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Sodann hat

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu entrichten.

4.

4.1 Eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten-

und Entschädigungsregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen

nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als

unzutreffend erweist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen

Entscheids zu beurteilen ist (Plüss, § 13 N. 77). Im vorliegenden

Fall ist allerdings keine materielle Prüfung angezeigt, wie sich aus dem

Folgenden ergibt.

4.2 Die

Vorinstanz verzichtete aufgrund "der ausserordentlichen Umstände [...]

ausnahmsweise", also aus Billigkeitsgründen, auf die Erhebung von

Verfahrenskosten. Sie verweigerte beiden Parteien eine Parteientschädigung,

wobei die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gar keine

solche verlangt hatte. Die Beschwerdeführerin wird demnach durch die Kosten-

und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids nicht belastet. Die Begründung

der Vorinstanz für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten hängt

nicht davon ab, welche Partei unterliegt. Schliesslich konnte der – nicht

begründete – Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung bereits

deshalb zu Recht abgewiesen werden, weil der Behörde praxisgemäss in der Regel

eine Entschädigung versagt bleibt (Plüss, § 17 N. 50 ff.); die

Abweisung entspricht hier im Übrigen dem Verfahrensausgang vor

Verwaltungsgericht. Insgesamt besteht kein Grund, die vorinstanzliche

Nebenfolgenregelung abzuändern.

5.

5.1 Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mangels

Kostenbelastung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres

Rechtsvertreters.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der von der Asylfürsorge lebenden

Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint sodann zumindest

nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung als

gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von

Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und

Substitutinnen (z. B.

VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3).

5.4 Die

Entschädigung umfasst in zeitlicher Hinsicht die erforderlichen

Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur

Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Kosten für den

Zeitraum vor der Gesuchseinreichung werden grundsätzlich nicht entschädigt, mit

der Ausnahme des Aufwands für die Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden, bzw. für deren

Vorbereitung (Plüss, § 16 N. 94 f.; BGE 122 I 203 E. 2

und 2c). In sachlicher Hinsicht werden Kosten, die zur Wahrnehmung der

Interessen der Klientschaft im Prozess nicht kausal notwendig sind, nicht

entschädigt (Plüss, § 16 N. 91; BGE 141 I 124 E. 3.1).

Zwar werden die Kosten vor- und ausserprozessualer Rechtsberatung nicht

erfasst, doch fällt die Führung von Vergleichsverhandlungen über den

Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im

laufenden Verfahren vertritt, unter den Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung (BGr, 27. März 2000, 4P.37/2000, E. 5c; Stefan

Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3

BV], Basel 2008, S. 69). Diese Praxis zum Zivilprozess ist auf den

Verwaltungsprozess übertragbar, geht doch die Zuständigkeit aufgrund des

Devolutiveffekts auf die Rechtsmittelinstanz über. Die Wiedererwägung zugunsten

der beschwerdeführenden Partei, zu der die erste Instanz befugt bleibt, ändert

daran nichts, ist sie doch letztlich als Anerkennung des Rechtsmittels oder als

Akt im Rahmen eines Vergleichs aufzufassen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 13, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22;

vgl. auch VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 3.2 [noch nicht

publiziert]). Demnach ist die Rechtsmittelinstanz (und nicht die

erstinstanzlich verfügende Behörde) auch insoweit zur Behandlung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege zuständig.

5.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

macht für das Beschwerdeverfahren und dessen Vorbereitung insgesamt einen

Aufwand von 31,0 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 114.20

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.

5.5.1

Wegen der zeitlichen Begrenzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ist der Aufwand vor der Beschwerdeerhebung (mit Ausnahme des Aktenstudiums und

der Aktenkopien, die der Vorbereitung der Beschwerde dienten) nicht zu

entschädigen. Das Studium des Rekursentscheids und dessen Besprechung mit der

Mandantschaft würde ohnehin praxisgemäss noch zum Aufwand des Rekursverfahrens

zählen (vgl. etwa VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 6.3).

5.5.2

Bei der Bestimmung des sachlich

notwendigen Zeitaufwands ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich im

Hintergrund weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders

schwierige Fragen stellten. Sodann ist einerseits zu beachten, dass der Rechtsvertreter

die Sache erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid übernahm; auch entstand ein

gewisser zusätzlicher Aufwand durch die gesundheitliche Situation der Kinder

der Beschwerdeführerin, die Weiterentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse

und aufgrund der Beschwerdeantwort. Andererseits stimmten die Parteien bereits

seit September 2023 darin überein, dass die streitbetroffenen

Klassenzuteilungen nicht aufrechterhalten werden konnten und für die Kinder der

Beschwerdeführerin eine schulische Alternative gefunden werden musste, worüber

die Parteien seit Herbst 2023 "positiv verlaufende Gespräche"

führten.

5.5.3

Angesichts der laufenden Gespräche zwischen den Parteien erweist sich die

Verfahrensführung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – namentlich bezüglich der zuerst

abgelehnten, nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit aber befürworteten

Sistierung – als unnötig aufwändig: Zwar reichte auch die Beschwerdegegnerin

eine Beschwerdeantwort und eine Duplik ein, wobei sie allerdings zeitgleich mit

der Beschwerdeantwort auf die laufenden Gespräche verwies und in der Duplik um

Sistierung ersuchte. Insofern stellen sich eine Stellungnahme und auch das

Einreichen von Beweismitteln als notwendig dar, nicht aber das Einreichen

zweier umfassender Rechtsschriften (Replik und Triplik) – die zusammen mehr

Aufwand verursachten als die Beschwerdeschrift – und insbesondere nicht die

ausführliche Ablehnung des Sistierungsgesuchs der Beschwerdegegnerin. Wenn der

unentgeltliche Rechtsbeistand die anrechenbaren Gespräche mit der Gegenpartei

bei der Verfahrensführung nicht berücksichtigt und den Prozess so führt, als ob

die Parteien nicht aussergerichtlich miteinander nach Lösungen suchten, ist der

betreffende Mehraufwand nicht zu entschädigen. Nicht notwendig und

entsprechend nicht zu entschädigen ist unter diesen Umständen weiter der

Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche (die im Widerspruch dazu stehen, dass

die Beschwerdeführerin eine Sistierung ablehnte). Weiter sind die Telefonate

und E-Mails mit der Mandantschaft mit einer Gesamtdauer von 7,1 Stunden

(nach Einreichen der Beschwerde und ohne Schlussbesprechung) zu umfangreich,

selbst wenn die Verfahrensdauer, die Sachverhaltsentwicklung, die Gespräche mit

der Beschwerdegegnerin und sogar eine allfällige minimale Betreuungsfunktion

des Rechtsvertreters (so BGr, 27. März 2014, 6B_951/2013, E. 3.2, für

das Strafverfahren) berücksichtigt werden. Unter anderem kann der Aufwand für

die drei Telefonate mit einer Dauer von zweimal 0,5 und einmal 0,8 Stunden

nicht mehr durch die Notwendigkeit der Verfahrensführung erklärt werden. Was

die Telefonate und E-Mails mit der Beschwerdegegnerin und mit Dritten betrifft,

ist nicht ausreichend dargetan, dass das Telefonat vom 29. Januar 2024 mit

einer Person, die in den Akten sonst nicht erwähnt wird, eine notwendige

Handlung im vorliegenden Verfahren darstellt. Schliesslich ist für das Studium

des vorliegenden Entscheids und die Besprechung mit der Mandantschaft ein

Stundenanteil von 0,5 statt 1,0 zu veranschlagen, da es sich um eine

Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund einer Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin

handelt.

5.5.4

Damit ist die Honorarnote wie folgt zu kürzen: um den Aufwand von 2,2 Stunden

und Auslagen von Fr. 1.-, die vor der Beschwerdeerhebung anfielen; um den

Aufwand von 0,9 Stunden und Auslagen von Fr. 19.40 für die

Fristerstreckungsgesuche; um den Aufwand für Replik und Triplik von insgesamt

7,3 auf 4,0 Stunden, also um 3,3 Stunden; um den Aufwand von 1,5 Stunden

für Kontakte mit der Mandantschaft, um den Aufwand von 0,2 Stunden für das

Telefonat vom 29. Januar 2024 sowie um einen Aufwand von 0,5 Stunden

für Studium und Besprechung des Endentscheids. Insgesamt verbleiben nach Kürzungen

von 8,6 Stunden und Fr. 20.40 ein Aufwand von 22,4 Stunden und

Auslagen von Fr. 93.80.

5.5.5

Die Parteientschädigung ist dem

Rechtsvertreter direkt auszubezahlen und wird an die Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand angerechnet. Der unentgeltliche Rechtsbeistand

ist für den Mehrbetrag von Fr. 3'021.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 235.95, insgesamt Fr. 3'257.75, aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

5.5.6

Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine Parteientschädigung

von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben. Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im

Mehrbetrag von Fr. 3'257.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.