VB.2023.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00547
3. Juli 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00547
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulbehörde
C der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung
von Zwillingen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D und E, die 2012
geborenen Zwillinge von A, reisten im Jahr 2020 gemeinsam mit der Mutter in die
Schweiz ein, wo sie zunächst von Juni 2020 bis Februar 2022 gemeinsam eine
Aufnahmeklasse und ab Februar 2022 je einzeln eine 2. bzw. 3. Regelklasse
im Schulhaus F im Schulkreis C der Stadt Zürich besuchten. Bis Herbst 2022
gingen die beiden auch in Horte an getrennten Standorten (Schulhaus F und
Schulhaus G).
Mit Verfügungen vom 29. Juni 2023 wurden D und E für
das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G
zugeteilt. Eine gegen diese Schulzuteilung erhobene Einsprache von A mit dem
Begehren um Zuteilung ihrer Kinder in ein anderes Schulhaus wies die
Kreisschulbehörde C am 6. Juli 2023 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 12. Juli 2023
an den Bezirksrat Zürich, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom
10.
August 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine Verfahrenskosten
erhob (Dispositiv-Ziff. II) und keine Parteientschädigungen zusprach
(Dispositiv-Ziff. III); einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen
Beschluss entzog der Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV die aufschiebende
Wirkung.
III.
Am 18. September
2023.
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien die Verfügungen der Kreisschulbehörde C vom
29.
Juni 2023 aufzuheben und sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
den Bezirksrat zurückzuweisen, eventualiter seien D und E "einer Schule
zuzuteilen, welche nicht das Schulhaus F oder das Schulhaus G ist"; in
prozessualer Hinsicht ersuchte A überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat Zürich
erklärte am 22. September 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Die
Kreisschulbehörde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 auf
Abweisung der Beschwerde und teilte dem Verwaltungsgericht gleichentags mit,
dass D und E den Unterricht im Schulhaus G seit Beginn des neuen Schuljahrs
noch nicht besucht hätten und dass sie mit der Mutter und deren Anwalt nach
Lösungen suche. In der Replik vom 27. November 2023 hielt A an ihren
Anträgen fest und wies darauf hin, dass ihre beiden Kinder seit den
Herbstferien 2023 die Tagesklinik für Kinder der psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich besuchten. Unter Hinweis auf den insofern
"geändert[en]" Sachverhalt ersuchte die Kreisschulbehörde C das
Verwaltungsgericht in der Duplik vom 22. Dezember 2023 um Sistierung des
Verfahrens "bis zum Vorliegen eines Berichts über die weitere
Beschulungsmöglichkeit der Zwillinge". A beantragte in der Triplik vom
22.
Januar 2024 die Abweisung dieses Antrags.
Am 13. Februar 2024 sistierte das Verwaltungsgericht
das Verfahren einstweilen längstens bis zum 15. Juni 2024. Am 8. Mai
2024.
liess die Kreisschulbehörde C dem Gericht zwei Verfügungen vom 6. Mai
2024.
zukommen, womit bzw. worin sie D und E vorübergehend dem (gemeinsamen)
Einzelunterricht in der Schule H zugewiesen und gleichzeitig festgehalten
hatte, dass nach Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Familie gegebenenfalls
eine neue integrierte Sonderschulung in einem neuen Schulhaus und in einer
gemeinsamen Klasse verfügt bzw. – für den Fall eines Umzugs in eine neue
Schulgemeinde – darauf hingewirkt werde, dass die beiden Kinder gemeinsam einer
Klasse zugewiesen würden. Hierzu nahm A am 27. Mai 2024 Stellung. Sie
ersuchte darum, die Sistierung des Verfahrens aufrechtzuerhalten und das
Verfahren nach deren Ablauf weiterzuführen oder – eventualiter – die Beschwerde
antragsgemäss gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die
Kreisschulbehörde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte
ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege
zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
[LS 412.100] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Wie sich
sogleich zeigt, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. auch VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078, E. 1.4.3).
2.
2.1
Die beiden
Kinder der Beschwerdeführerin fielen bereits vor dem strittigen
Schulzuteilungsentscheid durch wiederholte Unterrichtsabwesenheiten auf. Gemäss
der Beschwerdeführerin litten die Geschwister damals unter der Trennung
voneinander während des Unterrichts und habe sie (die Mutter) die beiden
täglich zum (getrennten) Unterrichtsbesuch motivieren müssen, was sie sehr viel
Energie gekostet habe. Nach Eröffnung des Zuteilungsentscheids erklärte die
Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 3. Juli 2023, dass ihre Kinder
nicht mehr zur Schule gehen wollten, weil sie Angst vor einer erneuten Trennung
hätten und jedes Mal an die erzwungene Trennung erinnert würden, wenn sie das
Schulhaus G betreten müssten. Am 12. Juli 2023 wurden D und E im
Ambulatorium der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich untersucht. Dem
Untersuchungsbericht zufolge hatten beide Kinder vor dem Hintergrund
verschiedener Belastungsfaktoren (potenziell traumatisierende Erlebnisse,
schwierige Lebensbedingungen vor und während der Flucht mit der Mutter)
undifferenzierte Somatisierungssymptome entwickelt. Der separate Schulbesuch
der beiden sei wohl ein zusätzlicher Belastungsfaktor gewesen, der vor dem
Hintergrund der spezifischen Biografie der Kinder viele Ängste ausgelöst habe.
Ein gemeinsamer Schulbesuch wurde deshalb "als vermutlich sinnvoll"
erachtet.
Nach Beginn des Schuljahrs
2023/2024 verweigerten D und E den (gemeinsamen) Schulbesuch allerdings ganz.
Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin daher zu einem Elterngespräch
am 26. September 2023 ein, um – wie sie sagt – der Mutter bei dieser
Gelegenheit den Vorschlag zu unterbreiten, überbrückend einen Einzelunterricht
für die Kinder einzurichten und diese dann in eine andere Schule innerhalb des
Schulkreises querzuversetzen. Die Beschwerdeführerin organisierte dagegen für D
und E einen Platz in einer Tagesklinik (der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich), wo diese am 16. Oktober 2023 eintraten, insgesamt aber wegen
vegetativer, vermutlich stressbedingter Symptome bei der Anreise nur vier Tage
anwesend waren. Gemäss einem Bericht der Klinik vom 9. November 2023 war
das Ziel des Aufenthalts "ein Wiederaufbau einer Tagesstruktur ausserhalb
von zu Hause sowie im Verlauf eine diagnostische Klärung und Planung der
weiteren Unterstützungsmassnahmen für beide Kinder". Gegenwärtig stelle
sich die Frage, in welchem Rahmen eine Beschulung mittelfristig überhaupt
möglich sei, und sei auch offen, ob eine teilstationäre Behandlung zum
aktuellen Zeitpunkt überhaupt erfolgreich verlaufen könne.
2.2
Vor dem
Hintergrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts erklärte die
Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2023, ihr sei
schon bei Ansetzung des Elterngesprächs im September 2023 klar gewesen, dass
eine Beschulung in der zugeteilten Klasse/Schule nicht möglich sei. Letztlich
seien sich alle Beteiligten einig, dass eine Rückkehr der Zwillinge in die
Schule G nicht möglich sei und eine neue Beschulung für die Zwillinge gesucht
werden müsse. Dem pflichtete die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024
insofern bei, als auch aus ihrer Sicht kein Anlass besteht, die
Ausgangsverfügung aufrechtzuerhalten.
Nach Vorliegen eines
schulpsychologischen Berichts und Einholung des Einverständnisses der
Beschwerdeführerin verfügte die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2024, dass D
und E ab diesem Datum bis zum 12. Juli 2024 Einzelunterricht in der Schule
H erhielten. Die streitigen Klassenzuteilungen vom 29. Juni 2023 wurden
insoweit ersetzt. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neuen
Verfügungen die Situation lediglich vorübergehend regelten, weil die
Beschwerdeführerin und ihre Familie spätestens im September 2024 aus der
aktuellen Wohnung ausziehen müssten. Damit sei noch nicht klar, welchem
Schulhaus die Zwillinge schlussendlich zugeteilt werden könnten bzw. nur schon,
ob sie künftig noch im Schulkreis C beschult würden. Sobald die neue Wohnadresse
bekannt sei, sei beabsichtigt, beide Kinder einer Klasse in einem neuen
Schulhaus zuzuteilen. Dieses Vorgehen sei mit der Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Gesprächs in der Tagesklinik Ende März 2024 so vereinbart worden.
2.3
Damit hat
die Beschwerdegegnerin von den Ausgangsverfügungen abweichende neue
Zuteilungsentscheide getroffen und sinngemäss die Beschwerde anerkannt: In
dieser wurde die Rückweisung zur Neubeurteilung nach vollständiger
Sachverhaltsabklärung und eventualiter die Zuteilung der beiden Kinder
andernorts als zum Schulhaus F oder G beantragt; inhaltliches Anliegen war die
gemeinsame Beschulung an einer anderen Schule, nicht aber die Zuteilung zu
einer Regelklasse. Die streitigen Klassenzuteilungen wurden per 6. Mai
2024.
aufgehoben und sind damit nach Einreichung der Beschwerde – also insoweit
nachträglich – weggefallen. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei
den Verfügungen vom 6. Mai 2024 nicht um vorsorgliche Massnahmen bei
grundsätzlichem Weiterbestehen der streitigen Anordnungen; vielmehr wurden
letztere ausdrücklich ersetzt. Der Umstand, dass die aktuelle Regelung der
Schulung ihrer beiden Kinder befristet ist bzw. nur noch bis zum Ende des
laufenden Schuljahr 2023/2024 am 12. Juli 2024 gilt, ändert daran nichts.
Im Übrigen beanspruchten auch die streitgegenständlichen Zuteilungen Geltung
nur bis zu diesem Zeitpunkt.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Antrag der Beschwerdegegnerin um
eine weitere Verfahrenssistierung ist damit dahingefallen.
3.
3.1 Bei
Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Nebenfolgen in erster Linie so
zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 74 f.,
§ 17 N. 31, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7;
VGr, 20. Februar 2024,
VB.2023.00078, E. 2.1).
3.2 Die
angefochtenen Klassenzuteilungen vom 29. Juni 2023 beruhten darauf, dass
die Schwierigkeiten eines Schulbesuchs im Schulhaus G unterschätzt worden
waren. Deshalb konnten sie nicht umgesetzt werden und wurden sie schliesslich
mit einer Wiedererwägung im Sinn der Beschwerde aufgehoben. Damit hat die
Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Gerichtsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sie angemessen zu
reduzieren sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Sodann hat
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
4.
4.1 Eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen
nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als
unzutreffend erweist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen
Entscheids zu beurteilen ist (Plüss, § 13 N. 77). Im vorliegenden
Fall ist allerdings keine materielle Prüfung angezeigt, wie sich aus dem
Folgenden ergibt.
4.2 Die
Vorinstanz verzichtete aufgrund "der ausserordentlichen Umstände [...]
ausnahmsweise", also aus Billigkeitsgründen, auf die Erhebung von
Verfahrenskosten. Sie verweigerte beiden Parteien eine Parteientschädigung,
wobei die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gar keine
solche verlangt hatte. Die Beschwerdeführerin wird demnach durch die Kosten-
und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids nicht belastet. Die Begründung
der Vorinstanz für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten hängt
nicht davon ab, welche Partei unterliegt. Schliesslich konnte der – nicht
begründete – Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung bereits
deshalb zu Recht abgewiesen werden, weil der Behörde praxisgemäss in der Regel
eine Entschädigung versagt bleibt (Plüss, § 17 N. 50 ff.); die
Abweisung entspricht hier im Übrigen dem Verfahrensausgang vor
Verwaltungsgericht. Insgesamt besteht kein Grund, die vorinstanzliche
Nebenfolgenregelung abzuändern.
5.
5.1 Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mangels
Kostenbelastung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres
Rechtsvertreters.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit der von der Asylfürsorge lebenden
Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint sodann zumindest
nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung als
gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von
Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
zu bestellen.
5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und
Substitutinnen (z. B.
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3).
5.4 Die
Entschädigung umfasst in zeitlicher Hinsicht die erforderlichen
Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur
Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Kosten für den
Zeitraum vor der Gesuchseinreichung werden grundsätzlich nicht entschädigt, mit
der Ausnahme des Aufwands für die Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden, bzw. für deren
Vorbereitung (Plüss, § 16 N. 94 f.; BGE 122 I 203 E. 2
und 2c). In sachlicher Hinsicht werden Kosten, die zur Wahrnehmung der
Interessen der Klientschaft im Prozess nicht kausal notwendig sind, nicht
entschädigt (Plüss, § 16 N. 91; BGE 141 I 124 E. 3.1).
Zwar werden die Kosten vor- und ausserprozessualer Rechtsberatung nicht
erfasst, doch fällt die Führung von Vergleichsverhandlungen über den
Prozessgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die betroffene Partei im
laufenden Verfahren vertritt, unter den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung (BGr, 27. März 2000, 4P.37/2000, E. 5c; Stefan
Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
BV], Basel 2008, S. 69). Diese Praxis zum Zivilprozess ist auf den
Verwaltungsprozess übertragbar, geht doch die Zuständigkeit aufgrund des
Devolutiveffekts auf die Rechtsmittelinstanz über. Die Wiedererwägung zugunsten
der beschwerdeführenden Partei, zu der die erste Instanz befugt bleibt, ändert
daran nichts, ist sie doch letztlich als Anerkennung des Rechtsmittels oder als
Akt im Rahmen eines Vergleichs aufzufassen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 13, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22;
vgl. auch VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 3.2 [noch nicht
publiziert]). Demnach ist die Rechtsmittelinstanz (und nicht die
erstinstanzlich verfügende Behörde) auch insoweit zur Behandlung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege zuständig.
5.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
macht für das Beschwerdeverfahren und dessen Vorbereitung insgesamt einen
Aufwand von 31,0 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 114.20
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.
5.5.1
Wegen der zeitlichen Begrenzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ist der Aufwand vor der Beschwerdeerhebung (mit Ausnahme des Aktenstudiums und
der Aktenkopien, die der Vorbereitung der Beschwerde dienten) nicht zu
entschädigen. Das Studium des Rekursentscheids und dessen Besprechung mit der
Mandantschaft würde ohnehin praxisgemäss noch zum Aufwand des Rekursverfahrens
zählen (vgl. etwa VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 6.3).
5.5.2
Bei der Bestimmung des sachlich
notwendigen Zeitaufwands ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich im
Hintergrund weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierige Fragen stellten. Sodann ist einerseits zu beachten, dass der Rechtsvertreter
die Sache erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid übernahm; auch entstand ein
gewisser zusätzlicher Aufwand durch die gesundheitliche Situation der Kinder
der Beschwerdeführerin, die Weiterentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse
und aufgrund der Beschwerdeantwort. Andererseits stimmten die Parteien bereits
seit September 2023 darin überein, dass die streitbetroffenen
Klassenzuteilungen nicht aufrechterhalten werden konnten und für die Kinder der
Beschwerdeführerin eine schulische Alternative gefunden werden musste, worüber
die Parteien seit Herbst 2023 "positiv verlaufende Gespräche"
führten.
5.5.3
Angesichts der laufenden Gespräche zwischen den Parteien erweist sich die
Verfahrensführung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – namentlich bezüglich der zuerst
abgelehnten, nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit aber befürworteten
Sistierung – als unnötig aufwändig: Zwar reichte auch die Beschwerdegegnerin
eine Beschwerdeantwort und eine Duplik ein, wobei sie allerdings zeitgleich mit
der Beschwerdeantwort auf die laufenden Gespräche verwies und in der Duplik um
Sistierung ersuchte. Insofern stellen sich eine Stellungnahme und auch das
Einreichen von Beweismitteln als notwendig dar, nicht aber das Einreichen
zweier umfassender Rechtsschriften (Replik und Triplik) – die zusammen mehr
Aufwand verursachten als die Beschwerdeschrift – und insbesondere nicht die
ausführliche Ablehnung des Sistierungsgesuchs der Beschwerdegegnerin. Wenn der
unentgeltliche Rechtsbeistand die anrechenbaren Gespräche mit der Gegenpartei
bei der Verfahrensführung nicht berücksichtigt und den Prozess so führt, als ob
die Parteien nicht aussergerichtlich miteinander nach Lösungen suchten, ist der
betreffende Mehraufwand nicht zu entschädigen. Nicht notwendig und
entsprechend nicht zu entschädigen ist unter diesen Umständen weiter der
Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche (die im Widerspruch dazu stehen, dass
die Beschwerdeführerin eine Sistierung ablehnte). Weiter sind die Telefonate
und E-Mails mit der Mandantschaft mit einer Gesamtdauer von 7,1 Stunden
(nach Einreichen der Beschwerde und ohne Schlussbesprechung) zu umfangreich,
selbst wenn die Verfahrensdauer, die Sachverhaltsentwicklung, die Gespräche mit
der Beschwerdegegnerin und sogar eine allfällige minimale Betreuungsfunktion
des Rechtsvertreters (so BGr, 27. März 2014, 6B_951/2013, E. 3.2, für
das Strafverfahren) berücksichtigt werden. Unter anderem kann der Aufwand für
die drei Telefonate mit einer Dauer von zweimal 0,5 und einmal 0,8 Stunden
nicht mehr durch die Notwendigkeit der Verfahrensführung erklärt werden. Was
die Telefonate und E-Mails mit der Beschwerdegegnerin und mit Dritten betrifft,
ist nicht ausreichend dargetan, dass das Telefonat vom 29. Januar 2024 mit
einer Person, die in den Akten sonst nicht erwähnt wird, eine notwendige
Handlung im vorliegenden Verfahren darstellt. Schliesslich ist für das Studium
des vorliegenden Entscheids und die Besprechung mit der Mandantschaft ein
Stundenanteil von 0,5 statt 1,0 zu veranschlagen, da es sich um eine
Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund einer Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin
handelt.
5.5.4
Damit ist die Honorarnote wie folgt zu kürzen: um den Aufwand von 2,2 Stunden
und Auslagen von Fr. 1.-, die vor der Beschwerdeerhebung anfielen; um den
Aufwand von 0,9 Stunden und Auslagen von Fr. 19.40 für die
Fristerstreckungsgesuche; um den Aufwand für Replik und Triplik von insgesamt
7,3 auf 4,0 Stunden, also um 3,3 Stunden; um den Aufwand von 1,5 Stunden
für Kontakte mit der Mandantschaft, um den Aufwand von 0,2 Stunden für das
Telefonat vom 29. Januar 2024 sowie um einen Aufwand von 0,5 Stunden
für Studium und Besprechung des Endentscheids. Insgesamt verbleiben nach Kürzungen
von 8,6 Stunden und Fr. 20.40 ein Aufwand von 22,4 Stunden und
Auslagen von Fr. 93.80.
5.5.5
Die Parteientschädigung ist dem
Rechtsvertreter direkt auszubezahlen und wird an die Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand angerechnet. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
ist für den Mehrbetrag von Fr. 3'021.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 235.95, insgesamt Fr. 3'257.75, aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
5.5.6
Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine Parteientschädigung
von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben. Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im
Mehrbetrag von Fr. 3'257.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.