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Entscheid

VB.2023.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00549

21. Dezember 2023Deutsch22 min

(URT.2023.25030)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00549

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2010 wurde A des

mehrfachen Verbrechens und der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises,

des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Tierquälerei schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (abzüglich

144 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie einer Busse von

Fr. 2'000.- bestraft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter

Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am

15. März 2019 fest, dass ein gegen A ergangenes Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 3. Mai 2018 unter anderem betreffend einen Schuldspruch wegen

mehrfacher Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen war (Dispositivziffer 2

des Beschlusses), und bestrafte ihn deswegen und wegen einfacher

Körperverletzung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr. 700.- Busse

(Dispositivziffer 1 f. des Urteils). Der Vollzug der (neu)

ausgefällten Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit

aufgeschoben (Dispositivziffer 3 des Urteils). A wurde angewiesen, die

bisherige Behandlung im Ambulatorium und der Institution D der

Psychiatrischen Universitätskliniken (PUK) während der Probezeit fortzusetzen,

solange die behandelnden Ärzte dies für nötig hielten (Dispositivziffer 4

des Urteils). Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 26. Oktober 2010 ausgefällten 24-monatigen Freiheitsstrafe – wovon

575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden – wurde

widerrufen (Dispositivziffer 6 des Urteils). Eine gegen den Widerruf der

Vorstrafe gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 12. Dezember 2019 ab (6B_677/2019).

Mit Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich vom

9. Juni 2022 erging gegen A ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens,

einfacher Körperverletzung und Drohung (Dispositivziffer 1). Das

Obergericht ordnete den Vollzug der mit Urteil vom 15. März 2019 bedingt

ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten an (Dispositivziffer 3)

und bestrafte A unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 30 Monaten

(unbedingter) Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 412 Tage durch

Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren

(Dispositivziffer 4 f.).

Zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen sowie von

verschiedenen Ersatzfreiheitsstrafen befindet sich A aktuell in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 16. Juni 2023 waren zwei Drittel der

Strafen erstanden. Das Strafende fällt auf den 23. Dezember 2024.

B. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A aus

dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin ab.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 16. Juni 2023 an die Direktion der

Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) rekurrieren und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom

16.

August 2023 ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 790.- (Dispositivziffer II) und

verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositivziffer III).

III.

A führte am 21. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei das JuWe

anzuweisen, ihn bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Das JuWe und die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantworten

vom 13. Oktober 2023 bzw. 22. November 2023 die Abweisung des

Rechtsmittels. Die Justizdirektion hatte am 20. Oktober 2023 ebenfalls auf

die Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über

Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig.

Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher

Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt

es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt

werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis

auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn

es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er

werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche

nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine

gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer

negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger,

Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018,

S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern

2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen

vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe

denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder

zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021,

6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).

Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits

und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine

Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit

der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung

des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel

2019, Art. 86 N. 16).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose und

dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das

Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern

nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende

Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für

die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen

abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016,

6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte

Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai

2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Juni 2023 zwei Drittel seiner

Strafen verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung des Art. 86

Abs. 1 StGB erfüllt sei. Zu prüfen sei, ob angesichts seines Verhaltens,

seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu seinen

Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine

Verbrechen und Vergehen begehen werde.

3.2

Das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz

"grossmehrheitlich positiv". Dieses stehe einer bedingten Entlassung

aus dem Strafvollzug zwar grundsätzlich nicht entgegen, könne jedoch auch nicht

per se zu einer solchen führen.

3.3

Das

deliktische Vorleben des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz als ein

belastendes Element: Der Beschwerdeführer habe seit 2010 drei Verurteilungen

wegen Verbrechen oder Vergehen erwirkt. Bei den ersten beiden Verurteilungen

seien bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, welche jedoch zu einem

späteren Zeitpunkt widerrufen worden seien. Nur gerade vier Monate respektive

ein halbes Jahr nach der zweiten Verurteilung habe der Beschwerdeführer erneut

und wiederum zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau delinquiert. Offensichtlich

hätten ihn der Haftvollzug, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und

laufende Probezeiten unbeeindruckt gelassen.

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz berücksichtigt sodann die aktenkundigen psychiatrischen

Diagnosen des Beschwerdeführers und stützt sich dabei insbesondere auf ein

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E vom 20. April 2020:

Gemäss der gutachterlichen Einschätzung leide der Beschwerdeführer an einer

schweren Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit sowie einer leicht- bis

mittelgradigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die Wahrscheinlichkeit für

weitere Gewaltdelikte gegen eine (zukünftige) Lebenspartnerin innerhalb der

nächsten fünf Jahre liege – so das Gutachten – bei 74 %. Bei einer

Fortsetzung der hochproblematischen Paarbeziehung mit der Ehefrau müsse von

einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen zu

deren Nachteil ausgegangen werden. Bei einem hinzukommenden Drogenkonsum sei

das entsprechende Risiko gar als hoch einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für

zukünftige typisch drogenassoziierte Straftaten sei sehr hoch, wobei

insbesondere impulsive, ungeplante Delikte erwartet werden könnten, wie etwa

Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu

Tötungshandlungen. Die diagnostizierten psychischen Störungen der

Suchtmittelabhängigkeit und der narzisstischen Persönlichkeit stellten

Risikofaktoren für künftiges delinquentes Handeln des Beschwerdeführers dar.

Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht therapiewillig.

3.4.2

Weiter befasst sich die Vorinstanz mit einer Risikoabklärung der Abteilung

für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des JuWe vom 18. Mai 2022. Die AFA gehe im häuslichen

Bereich bezogen auf die Ehefrau von einem hohen Delinquenzrisiko für leicht-

und mittelgradige Gewalt aus. Zudem müsse von einer mindestens geringen bis

mittleren Wahrscheinlichkeit von schwerwiegender Gewalt ausgegangen werden,

welche sich unter Einfluss von Suchtmitteln akzentuiere. Für eine deutliche

Reduktion des Risikos sei ein nachhaltiger Kontaktabbruch zur Ehefrau

erforderlich. Neue Beziehungen müssten für eine deutliche Risikoreduktion

konfliktfrei sein, und der Suchtmittelkonsum müsse stagnieren. Tendenziell

werde die Wahrscheinlichkeit für eine stabile Paarbeziehung unter den gegebenen

Bedingungen einer langjährigen, chronifizierten und schweren Suchtproblematik

sowie bisheriger Partnersuche im Drogenmilieu als ungünstig beurteilt. An einer

früheren Interventionsempfehlung, wonach eine suchtspezifische Behandlung bei

einer psychotherapeutischen und vorzugsweise forensischen Fachperson unter

Berücksichtigung der problematischen Persönlichkeitsaspekte durchzuführen sei,

werde festgehalten. Da keine Massnahme angeordnet worden sei, sei nun eine

Motivationsförderung für eine solche suchtspezifische Intervention

erforderlich. Zudem bestehe ein umfassender sozialarbeiterischer

Unterstützungsbedarf in sämtlichen Lebensbereichen.

3.4.3

Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend, das psychische Krankheitsbild des

Beschwerdeführers bestehe – da unbehandelt – nach wie vor und wirke sich

legalprognostisch stark negativ aus. Der Beschwerdeführer bagatellisiere nicht

nur seine schwere Suchterkrankung, sondern sei offensichtlich auch noch nicht

in der Lage, trotz Substitutionsmedikation von einem Beikonsum abzusehen. So

sei er am 31. Mai 2023 "Kokain-positiv" aus einem

Beziehungsurlaub in die JVA zurückgekehrt. Es sei mithin zu einem

deliktrelevanten Konsumereignis gekommen, was die Notwendigkeit einer

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Problembereichen

unterstreiche.

3.5

Die nach

der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse beurteilt die Vorinstanz wie

folgt: Günstig zu werten sei die finanzielle Situation des Beschwerdeführers.

Dieser sei dank einem monatlich garantierten, lebenslangen Einkommen von

Fr. 12'000.- frei von Geldsorgen und könne sich ohne Weiteres eine Wohnung

finanzieren. Seine Delinquenz sei allerdings auch nicht finanziell motiviert

gewesen, weshalb sich insoweit nichts verändert habe. Was sich in

legalprognostischer Hinsicht zum Positiven verändert habe, sei sicherlich die

Trennung von der Ehefrau und damit die Beendigung der erwähnten

hochproblematischen Paarbeziehung. Gemäss eigenen Angaben lebe der

Beschwerdeführer seit mehr als anderthalb Jahren in einer neuen, stabilen,

gewaltfreien und tragenden Partnerschaft, was positiv zu werten sei. Kritisch

zu beurteilen sei indes, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin vor

dessen Verhaftung im Februar 2023 hauptsächlich in einem drogennahen Umfeld in

Zürich verkehrt hätten. Sie beabsichtigten zwar, ihren Lebensmittelpunkt in den

Kanton Tessin zu verlegen, wo sich offenbar auch die Eltern des

Beschwerdeführers oft aufhielten. Dadurch könnte der Beschwerdeführer eine

geografische Distanz zum drogennahen Milieu und zu seiner

"Noch-Ehefrau" herstellen. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum

erscheine durch die neue Beziehung allerdings nicht begünstigt. Anlässlich

seiner Anhörung habe der Beschwerdeführer sich zu seinen Zukunftsplänen

dahingehend geäussert, dass er sich "eine karitative Tätigkeit

vorstellen" könnte. Zudem wolle er sich im Bereich Informatik

weiterbilden, italienisch lernen und eventuell einmal "als

Freelancer" arbeiten. In der Rekursschrift habe er angegeben, er wolle

sich dem Sprachstudium, der Unterstützung seiner Partnerin im Berufsleben und

dem Haushalt widmen und sich nebenbei in einer NGO engagieren. Der fehlende

finanzielle Druck, nach der Entlassung rasch einer Erwerbstätigkeit nachgehen

zu müssen, sei – so die Vorinstanz – einerseits vorteilhaft. Indes sei die

fehlende geregelte

Tagesstruktur legalprognostisch als ungünstig zu werten. Die Vor- und Nachteile

der künftigen Lebenssituation des Beschwerdeführers hielten sich somit in etwa

die Waage.

3.6

Die

Vorinstanz bezieht auch die neuerliche Einstellung des Beschwerdeführers zu

seinen Taten und eine allfällige Besserung in ihre Gesamtwürdigung ein: Der

Beschwerdeführer bestreite die zulasten seiner Ehefrau verübten Delikte gegen

Leib und Leben, welche zum rechtskräftigen Strafurteil vom 9. Juni 2022

geführt hätten, und gebe an, die Aussagen seiner Ehefrau seien "alle

erstunken und erlogen". Er fühle sich unverhältnismässig hart bestraft und

habe bisher keine Wiedergutmachungszahlungen an sein Opfer geleistet. Indem der

Beschwerdeführer seiner Ehefrau die Schuld für das Geschehene zuschreibe, lasse

er Reue und Einsicht in die Schwere der ihm vorgeworfenen und gerichtlich

festgestellten Taten vermissen, was gegen seine Besserung spreche. Seine

Einstellung zu den Straftaten scheine sich bislang nicht verändert zu haben, was

sich legalprognostisch ungünstig auswirke.

3.7

Insgesamt

kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die negativen legalprognostischen

Faktoren überwögen. Es könne deshalb noch nicht erwartet werden, dass sich der

Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Nebst Betäubungsmitteldelikten

seien erneute Gewalthandlungen in partnerschaftlichen Beziehungen zu erwarten.

Letztere stellten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit

dar. Solche Rückfälle seien nicht leichtfertig in Kauf zu nehmen. Daran vermöge

auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr zu

Dispositiv

seiner Ehefrau habe und er demnächst von dieser geschieden werde, nichts

Entscheidendes zu ändern. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich

mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen offensichtlich noch nicht

erkennbar auseinandergesetzt habe. Von einer erheblichen Rückfallgefahr für

einschlägige Delikte sei deshalb auch bei zukünftigen Beziehungen auszugehen,

sobald diese nicht mehr harmonisch verlaufen sollten. Dies gelte umso mehr,

wenn Drogen im Spiel seien. Die Suchtmittelproblematik des Beschwerdeführers

bestehe nach wie vor.

3.8 Schliesslich

prüft die Vorinstanz, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer

bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher

einzuschätzen sei und welche Auswirkungen diese Varianten jeweils auf die

Resozialisierung des Beschwerdeführers zeitigten. Zwischen den Parteien sei

umstritten, ob dem Beschwerdeführer die für eine bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug unter Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Auflagen

erforderliche Absprachefähigkeit zukomme. Dabei falle in Betracht, dass der

Beschwerdeführer die Therapieanweisung gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom

15. März 2019 nur im Hinblick auf zwei Termine wahrgenommen habe. In

seiner Anhörung vom 4. Oktober 2022 habe er angegeben, dass er keine regelmässige

Therapie benötigt und sich die "Substanzen" auf dem Schwarzmarkt

besorgt habe. Am 21. Oktober 2022 habe er sodann angegeben, es mache

überhaupt keinen Sinn, dass er Termine für Urinproben und Haaranalysen

wahrnehme bzw. dass sein Alkohol- und Drogenkonsum einem Monitoring unterzogen

werde, da er niemandem Rechenschaft schuldig sei. Der Beschwerdeführer habe

damit offensichtlich zu verstehen geben wollen, dass er in Freiheit ohne

behördliche und/oder therapeutische Unterstützung deliktfrei leben könne. Seine

Angaben im Rekursverfahren, wonach er willens sei, regelmässige

Bewährungstermine wahrzunehmen und auch sonst in jeder Beziehung kooperativ zu

sein, erschienen daher rein verfahrenstaktisch motiviert. Auch gelte es zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Vollzugsbefehls

seine Strafen in der JVA am 14. Februar 2023 nicht angetreten habe,

weshalb er habe zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Wie bereits

erwähnt, sei er sodann am 31. Mai 2023 aus einem bewilligten

Beziehungsurlaub verspätet und "Kokain-positiv" in die Anstalt

zurückgekehrt. Sein bisheriges Verhalten lasse sowohl ein Problembewusstsein

als auch Zuverlässigkeit vermissen. Die Bedenken des Beschwerdegegners, wonach

eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug unter

Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen Auflagen zufolge dessen fehlender

Absprachefähigkeit zurzeit nicht erfolgversprechend sei, seien begründet. Würde

der Beschwerdeführer bedingt entlassen, bestünde mithin eine erhöhte Rückfallgefahr.

Demgegenüber hätte eine Weiterführung des Strafvollzugs den Vorteil, dass die

verbleibende Zeit für eine vertiefte Förderung des Problembewusstseins

(inklusive der Therapiebedürftigkeit) und einer ernsthaften

Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers genutzt werden könnte. Dieser

befinde sich noch nicht lange im Strafvollzug, weshalb die Aussicht auf eine

Besserung durchaus noch intakt sei. Damit bestünde die Möglichkeit, dass sich

die Rückfallgefahr durch eine Aufarbeitung der Taten senken lasse. Es werde

auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell kein aufrichtiges

Interesse an einer Aufarbeitung seiner Straftaten und an einer

Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen zeige. Es

bestünden deshalb durchaus Zweifel, ob in der verbleibenden Zeit noch mit einer

signifikanten Persönlichkeitsentwicklung gerechnet werden könne.

Nichtsdestotrotz sei mit Blick auf die Schwere der Straftaten bei einem

Rückfall respektive auf die zu schützenden gewichtigen Rechtsgüter die

Weiterführung des Strafvollzugs letztlich der bedingten Entlassung vorzuziehen.

Im weiteren Strafvollzug könnten dem Beschwerdeführer neue Bewährungsfelder

gegeben werden, womit er die geltend gemachte, aber derzeit noch als mangelhaft

einzustufende Absprachefähigkeit unter Beweis stellen könnte. Bei einer

gleichzeitigen und ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen problematischen

Persönlichkeitsanteilen könnte der Beschwerdeführer sodann aktiv auf eine

vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug hinwirken und somit eine

Vollverbüssung der Freiheitsstrafen vermeiden.

4.

4.1 Mit Bezug

auf sein von der Vorinstanz negativ gewertetes deliktisches Vorleben macht der

Beschwerdeführer geltend, es seien einzig die Verurteilungen aufgrund von

Delikten zum Nachteil seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Dabei habe es sich

konkret um Tätlichkeiten bzw. Übertretungen gehandelt. Dies trifft

offensichtlich nicht zu. Dem Strafurteil vom 15. März 2019 lagen (auch)

ein Vergehen (einfache Körperverletzung [Art. 123 in Verbindung mit

Art. 10 Abs. 3 StGB]) und jenem vom 9. Juni 2022 mehrere Vergehen

(einfache Körperverletzung [Art. 123 in Verbindung mit Art. 10

Abs. 3 StGB] sowie Drohung [Art. 180 in Verbindung mit Art. 10

Abs. 3 StGB]) und ein Verbrechen (Gefährdung des Lebens [Art. 129 in

Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB]) zugrunde. Letzteres stellt im

Übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ein abstraktes,

sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt dar (Stefan Maeder, Basler Kommentar

Strafrecht I, Art. 129 N. 6).

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie

habe nicht berücksichtigt, dass er von weiteren Vorwürfen freigesprochen worden

sei, was aufzeige, dass seine damalige Ehefrau "masslos übertrieben"

habe. Dass er mit den verbleibenden, ihm zum Nachteil gereichenden

Verurteilungen hadere, sei "legalprognostisch nicht zu seinem Nachteil zu

werten und irrelevant". Dem kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig

verfängt der Vorwurf an die Vorinstanz, diese sei in Willkür verfallen, indem

sie das deliktische Vorleben als die Legalprognose des Beschwerdeführers

belastendes Element gewürdigt habe. Namentlich hat die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer keine Tatvorwürfe angelastet, welche gerichtlich verworfen

oder (noch) nicht erstellt wurden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, er sei längst aus der "toxischen" Beziehung zu seiner

Ehefrau ausgestiegen. Eine Wiederholungsgefahr erkenne auch das Gutachten

"in erster Linie für Gewalthandlungen gegenüber der (Ex-)Ehefrau".

Soweit er damit insinuieren wollte, es bestehe angesichts der Auflösung der

ehelichen Beziehung keine Rückfallgefahr mehr, liesse sich ihm nicht folgen:

Das Gutachten vom 20. April 2020 verortet nämlich den Grund für das Risiko

weiterer Gewaltdelikte insbesondere im häuslichen Bereich nicht in dieser

spezifischen Beziehung oder gar der Person der damaligen Ehefrau, sondern in

der Suchtmittelabhängigkeit und den spezifischen Persönlichkeitsmerkmalen bzw.

den psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Es kommt sodann zum Schluss,

dass die mit der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik des

Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende hohe Kränkbarkeit, die überhöhte

Selbsteinschätzung, überhebliche Verhaltensweisen und Handlungen sowie der

deutliche Geltungsdrang und Empathiemangel immer wieder zu zwischenmenschlichen

Auseinandersetzungen, allenfalls mit impulsiv-aggressiven Gewalthandlungen

geführt hätten bzw. dass sich aus diesen "Eckpfeilern" der

Persönlichkeitsstörung zwangsläufig Konflikte im zwischenmenschlichen Bereich

ergäben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz im Beikonsum des

Beschwerdeführers vom 31. Mai 2023 ein risikoerhöhendes Element erblickt.

Daran ändert nichts, dass es bislang trotz Beikonsum auch der neuen Partnerin des

Beschwerdeführers zu keinen Gewalttätigkeiten dieser gegenüber gekommen sein

mag, verlaufen doch Paarbeziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht

dauerhaft und ausnahmslos konfliktfrei. Beim Beschwerdeführer begünstigen

sodann nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung sowohl die

narzisstische Persönlichkeitsstörung als auch der Suchtmittelkonsum

zwischenmenschliche bzw. partnerschaftliche Konflikte und birgt namentlich ein

unkontrollierter Drogenkonsum das Risiko (hoch)problematischen

Konfliktverhaltens.

Wie bereits erwähnt, basiert die gutachterliche

Risikoeinschätzung auf einer forensisch-psychiatrischen Einschätzung der

psychischen Störungen des Beschwerdeführers. Die sinngemässe Kritik des

Beschwerdeführers, wonach das Gutachten aufgrund nicht erhärteter Tatvorwürfe

auf seine Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr schliesse, geht daher fehl. Nicht

nachvollziehbar ist des Weiteren, weshalb die Gutachterin nicht hätte auf ein

Prognoseinstrument zurückgreifen dürfen, welches das Risiko für häusliche

Gewalt bzw. für Gewalt in partnerschaftlichen Beziehungen genauer

quantifiziert, nachdem der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte

gegen Leib und Leben zulasten seiner damaligen Ehefrau beging.

4.3 Sodann

bringt der Beschwerdeführer vor, er sei kooperativ und bereit, sich an

Weisungen zu halten und an regelmässigen Terminen mit der Bewährungshilfe aktiv

teilzunehmen. Er macht mithin sinngemäss geltend, er sei entgegen den

Vorinstanzen willens, regelmässige Bewährungstermine wahrzunehmen sowie

allfällige mit einer bedingten Entlassung verbundene weitere Auflagen

einzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, spricht das bisherige

Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Annahme jedenfalls einer genügenden

Absprachefähigkeit: So kam der Beschwerdeführer der obergerichtlichen

Weisung im Urteil vom 15. März 2019, wonach er die bisherige Behandlung

bei der PUK fortzusetzen habe, solange die behandelnden Ärzte dies für

erforderlich hielten, nur unzureichend nach. Auch ergibt sich aus den Akten,

dass der Beschwerdeführer selbst im engmaschigen Setting des Strafvollzugs Mühe

mit rechtzeitigem Erscheinen bekundet, wurde er doch häufig diszipliniert, weil

er mit Verspätung am Arbeitsplatz erschien oder unpünktlich aus

Vollzugslockerungen zurückkehrte. Ein allfälliger blosser Wille des

Beschwerdeführers zur Kooperation mit den Bewährungsbehörden vermöchte die

fehlende Absprachefähigkeit nicht zu kompensieren. Von der vom Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang offerierten Befragung seiner Person oder anderweitigen

Beweiserhebungen kann deshalb abgesehen werden.

4.4 Hinsichtlich

der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer Entlassung macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe "beste Voraussetzungen" für ein

künftig deliktfreies Leben. So habe er ab November 2020 mehrere Jahre

deliktfrei verbracht, pflege eine stabile, gewaltfreie und tragende Beziehung

zu seiner neuen Partnerin, habe keine Geldsorgen und sei willens, sich wiederum

mit Methadon zu substituieren. Er brauche keine Hilfe, um in der Freiheit

anzukommen. Sein soziales Umfeld, wozu auch seine Eltern und sein Kind zu zählen

seien, erwarteten ihn bereits. Eine weitere Verbüssung der Strafen würde nicht

zu "einer realistischen Problemlösung", sondern eher zu einer

Verbitterung führen.

Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass bei den zu

erwartenden Lebensumständen nach einer Entlassung auch positive Elemente zu

verzeichnen sind. Zu Recht hat sie indes auch kritische Faktoren

berücksichtigt, welche der Beschwerdeführer nunmehr ausblendet. So mag es zwar

zutreffen, dass die neue Partnerschaft des Beschwerdeführers bislang stabil und

gewaltfrei verlaufen sein mag. Daraus kann indes entgegen dem sinngemässen

Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass das Risiko

weiterer Gewaltdelikte insbesondere im häuslichen Bereich nicht mehr bestünde

oder auf ein vertretbares Mass reduziert wäre (oben E. 4.2). Auch durfte

die Vorinstanz in Betracht ziehen, dass die neue Beziehung eine Distanzierung

des Beschwerdeführers vom Drogenkonsum nicht zu fördern vermag. Ebenso durfte

sie das Fehlen einer geregelten Tagesstruktur in Zusammenhang mit der

Legalprognose des Beschwerdeführers als ungünstig werten. Daran ändert das

unsubstanziierte Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer "konkrete

Gedanken nach seiner bedingten Entlassung gemacht" habe, nichts. Der

Beschwerdeführer konnte sich sodann im Rahmen seiner Anhörung mündlich zu

entsprechenden Plänen äussern und hatte ferner sowohl im vorinstanzlichen als

auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, sich dazu (ergänzend) schriftlich vernehmen

zu lassen. Von der offerierten Befragung seiner Person kann deshalb abgesehen

werden, zumal die Vorinstanz die negative Legalprognose (zu Recht) nicht allein

oder entscheidend auf das Fehlen einer Tagesstruktur nach der bedingten

Entlassung zurückführt.

Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, die Eltern und das

(erwachsene) Kind des Beschwerdeführers würden ihn erwarten bzw. unterstützen,

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom

21. Oktober 2022 angab, die Beziehung zu seinen Eltern sei "nicht

sehr harmonisch". Ein Treffen mit diesen im Rahmen eines Hafturlaubs

Anfang August 2023 schildert der Beschwerdeführer als mit gemischten Gefühlen

verbunden. Nähere Angaben zur Beziehung zu seiner Tochter (oder zu derjenigen

zu seinen Eltern) macht der Beschwerdeführer nicht. Den Akten ist lediglich zu

entnehmen, dass er seine Tochter an Weihnachten 2022 und hernach im August 2023

persönlich getroffen hat. Es bleibt mithin im Dunkeln, ob bzw. inwieweit die

Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und zu seiner erwachsenen

Tochter eine Ressource für dessen Bewährung darstellten.

Dass die Delinquenz bzw. Rückfallgefahr mit den

psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, namentlich auch seiner

langjährigen Abhängigkeit von diversen Substanzen, in Zusammenhang steht, und

insofern auch noch Aussicht auf eine Verbesserung der Legalprognose besteht,

vermag der Beschwerdeführer mit der unsubstanziierten Zurückweisung seiner

Hilfs- bzw. Therapiebedürftigkeit ebenso wenig als unzutreffend erscheinen zu

lassen wie mit dem Verweis auf sein Alter.

4.5 Schliesslich

ist festzuhalten, dass auch mit Bezug auf die Einstellung des Beschwerdeführers

zu seinen Taten, namentlich zu den gegenüber der Ehefrau verübten Delikten

gegen Leib und Leben, noch massgebliches Entwicklungspotenzial besteht, nachdem

er diese im vorliegenden Verfahren weiterhin bagatellisiert und keine

Verantwortung dafür übernimmt, sondern diese beharrlich dem Opfer zuzuschreiben

versucht. Entgegen der Beschwerde besteht mithin nicht nur in Zusammenhang mit

dem nach wie vor bestehenden Beikonsum eine Aussicht auf Besserung.

4.6 Nach dem

Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Schluss der Vorinstanzen, wonach

einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin hin

seine negative Legalprognose entgegensteht, als rechtsverletzend erscheinen zu

lassen.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 125.-- Zustellkosten,

Fr. 1'325.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).