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Entscheid

VB.2023.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00551

13. August 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26502)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00551

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Polizeidaten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

ersuchte die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 14. Mai 2020 um

Folgendes:

" 1. Es seien

Eintrag sowie alle Daten und Unterlagen betreffend Polis Geschäftsnummer 01 zu

vernichten.

2. Es seien die

weiteren Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis

Geschäftsnummern 02, 01 und 03 zu beseitigen. […]

3. Es sei die

widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03

festzustellen."

Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die

Stadtpolizei Zürich A mit, dass das POLIS-Geschäft 02 infolge Ablaufs der

Löschfrist am 8. Januar 2020 aus dem POLIS entfernt worden sei. Das

POLIS-Geschäft 03 falle in die Zuständigkeit der Kantonspolizei Zürich,

weshalb allfällige Begehren im Sinn von § 21 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4)

an diese Behörde zu richten seien. Das POLIS-Geschäft 01 enthalte keine

unrichtigen Personendaten. Die Löschung dieses eine fürsorgerische

Unterbringung betreffenden Geschäfts erfolge gemäss der 15-jährigen Löschfrist

des § 18 Abs. 5 lit. e der POLIS-Verordnung vom 13. Juli

2005 (POLIS-V, LS 551.103) am 10. Juli 2030; eine vorzeitige Löschung

sei nicht zulässig. Betroffene Personen, welche mit dem Inhalt eines

Polizeirapports nicht einverstanden seien, hätten allerdings die Möglichkeit,

eine Gegendarstellung zu verfassen, welche auf Wunsch dem POLIS-Geschäft als

Beilage hinzugefügt werde. Ohne Gegenbericht würde das Schreiben vom

14. Mai 2020 dem POLIS-Geschäft 01 beigefügt.

A erklärte der Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom

22. Juni 2020, dass seine Eingabe vom 14. Mai 2020 nicht dem

POLIS-Geschäft 01 als Gegendarstellung beigefügt werden solle, sondern er

an den darin gestellten Anträgen festhalte. Die Stadtpolizei Zürich antwortete

ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2020, da die fürsorgerische Unterbringung

mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2015 aufgehoben worden

sei, komme auf das POLIS-Geschäft 01 nicht die 15-jährige Löschfrist

gemäss § 18 Abs. 5 lit. e POLIS-V zur Anwendung, sondern die

5-jährige Löschfrist für übrige Berichte gemäss § 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V. Eine entsprechende Anpassung sei am 8. Juli 2020

vorgenommen worden. Das POLIS-Geschäft 01 sei in der Folge per

10. Juli 2020 gelöscht worden. Da die kürzere Löschfrist somit eingehalten

worden sei, liege keine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten vor. Im

Übrigen werde auf das Schreiben vom 28. Mai 2020 verwiesen. Dem Schreiben

vom 20. Juli 2020 wurde eine Aufstellung der per 15. Juli 2020 in die

Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich fallenden und A betreffenden

POLIS-Geschäfte vom 15. Juli 2020 beigelegt (umfassend das Geschäft

Nr. 04 betreffend "Unfug").

B. A

gelangte dagegen mit Rekurs vom 24. August 2020 an das Statthalteramt des

Bezirks Zürich und beantragte, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom

20. Juli 2020 sei "mit Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Gesuchs

[…] vom 14. Mai 2020 aufzuheben, und es seien die weiteren Folgen der

widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03

[gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. c IDG] zu beseitigen", indem

alle Behörden, welchen Informationen über diese Geschäfte weitergegeben worden

seien, über die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in Kenntnis zu setzen

seien; eventualiter sei die widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend die

Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 [gemäss § 21 Abs. 1 lit. d IDG] festzustellen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 trat das

Statthalteramt des Bezirks Zürich auf den Rekurs nicht ein und überwies die

Sache an den Stadtrat von Zürich. Eine dagegen von A am 15. Februar 2021

beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom

17. Mai 2021 ab (VB.2021.00126).

C. Der Stadtrat

von Zürich wies das Ersuchen von A vom 24. August 2020 mit Beschluss

vom 13. April 2022 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 23. Mai 2022 an das

Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei

der Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 13. April 2022 aufzuheben und

es seien "die Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend

Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 zu beseitigen. Dazu gehört u. a. eine schriftliche

Mitteilung an den Rekurrenten selber sowie eine schriftliche Mitteilung, mit

Kopie an den Rekurrenten, an all diejenigen Behörden, welchen, mündlich oder schriftlich,

direkt oder indirekt, Informationen betreffend die genannten Polis

Geschäftsnummern weitergegeben wurden (darunter das Bezirksgericht Zürich, die

Kantonspolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft See / Oberland),

dass die beiden Berichte vom 3. Februar und 24. Juni 2015 und Eintrag

von Polis Geschäftsnummer 02 eine widerrechtliche Datenbearbeitung der

Stadtpolizei Zürich darstellten, mit Angabe und Erläuterung der Gründe deshalb,

sowie dass Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 und Eintrag von Polis Geschäftsnummer

01.

wie auch Einbringung all dieser Unterlagen in Polis Geschäftsnummer 03 eine

Folge davon waren. Eventualiter sei die widerrechtliche Datenbearbeitung

betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 festzustellen".

Mit Verfügung vom 21. August 2023 wies das

Statthalteramt des Bezirks Zürich den Rekurs ab (Dispositivziffer 1) und

auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'701.- A

(Dispositivziffer 2).

III.

A führte dagegen am 21. September 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte nebst der Aufhebung der Verfügung vom

21.

August 2023 dasselbe wie im Rekursverfahren. Das Statthalteramt des

Bezirks Zürich verzichtete am 26. September 2023 auf Vernehmlassung. Das

Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20.

Oktober 2023 namens des Stadtrats von Zürich die Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A nahm dazu am 6. November 2023

Stellung. Der Stadtrat von Zürich verzichtete am 10. November 2023 auf

erneute Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Wie sich im Folgenden zeigt (vgl. auch hinten E. 7.4),

ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt, weshalb auf die vom

Beschwerdeführer geforderten bzw. offerierten ergänzenden Beweiserhebungen

durch das Verwaltungsgericht zu verzichten ist.

3.

3.1

Soweit

ersichtlich gehörten zum hier interessierenden POLIS-Geschäft 02 zwei

Berichte betreffend "[a]uffälliges Verhalten (Verdacht psychische

Veränderung)" vom 3. Februar 2015 und 24. Juni 2015. Das

POLIS-Geschäft 01 umfasste einen Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015

sowie einen diesen ergänzenden Bericht vom 15. April 2020 betreffend

"Verdacht geistige Veränderung" und "Fürsorgerische

Unterbringung". Nach unwidersprochener Darstellung der für dieses Geschäft

(vormalig) zuständigen Stadtpolizei Zürich erfolgte die Erstellung des

ergänzenden Berichts vom 15. April 2020 lediglich aus technischen Gründen.

Die POLIS-Geschäfte 02 und 01 wurden, wie oben in Ziff. I.A. erwähnt,

infolge Ablaufs der Löschfristen am 8. Januar bzw. 8. Juli 2020 gelöscht.

3.2

Das

POLIS-Geschäft 03 betrifft gemäss dem Beschwerdeführer von ihm

eingeleitete strafrechtliche Schritte gegen Mitarbeitende der B AG.

Während die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Berichte sowie

der Verhaftsrapport aus den POLIS-Geschäften 02 und 01 Eingang ins

POLIS-Geschäft 03 fanden, verweist dieses Geschäft nach Darstellung der

Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2022 lediglich auf die

POLIS-Geschäfte 02 und 01 und wurde es ausschliesslich von der

Kantonspolizei Zürich bearbeitet. Die Akten geben keinen näheren Aufschluss

über die im POLIS-Geschäft 03 enthaltenen Daten; aus einem von der

Kantonspolizei Zürich am 2. Juni 2022 erstellten "Auszug

Polizeidatenbanken" ist einzig ersichtlich, dass die Löschfrist gemäss

§ 18 POLIS-V am 17. März 2028 ablaufen wird und die Datenherrschaft

bzw. Aktenhoheit inzwischen auf die Staatsanwaltschaft See/Oberland übergangen

ist, welche ein mit dem Geschäft in Zusammenhang stehendes Verfahren am

23.

April 2018 einstellte. Wie es sich mit dem Datenbestand im

POLIS-Geschäft 03 verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden;

zurückzukommen ist einzig auf die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung

von datenschutzrechtlichen Begehren, welche dieses Geschäft betreffen (hinten

E. 8).

4.

4.1

Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz messen dem Umstand, dass die hier

umstrittenen POLIS-Geschäfte 01 und 02 bereits vor Erlass der

Ausgangsverfügung vom 20. Juli 2020 gelöscht worden waren, keine Bedeutung

zu. Namentlich gehen sie ohne nähere Prüfung implizit davon aus, dass sowohl

der vom Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. c IDG

geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Folgen der angeblichen

widerrechtlichen Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich als auch der im

Eventualstandpunkt geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der

Widerrechtlichkeit der fraglichen Datenbearbeitung im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d IDG ungeachtet der bereits erfolgten Löschung der

streitbetroffenen Geschäfte im POLIS weiterbestünden. Auch gehen sie davon aus,

dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges, hinreichend aktuelles und

praktisches Interesse an der Behandlung dieser Begehren habe bzw. diese einen

nach § 21 Abs. 1 lit. c IDG zulässigen Gegenstand hätten.

4.2

Vorliegend

rechtfertigt sich indes eine nähere Erörterung dieser Fragen. Es ist insbesondere

zu beleuchten, ob der Beschwerdeführer auch nach der Löschung der angeblich

widerrechtlichen Daten im POLIS ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung

seiner auf § 21 Abs. 1 lit. c und d IDG gestützten Begehren

hatte (hinten E. 7). Vorab sind indes die rechtlichen Grundlagen des

fraglichen Daten- und Informationssystems (POLIS) darzulegen (nachfolgend

E. 5):

5.

Im Kanton Zürich betreiben die Kantonspolizei und die

Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemeinsam das polizeiliche

Datenbearbeitungs- und Informationssystem POLIS (§ 54 Abs. 1 des

Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [PolG, LS 550.1]; § 2 POLIS-V). Das System dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns (zur

entsprechenden Dokumentationspflicht vgl. § 12 PolG), zum Informations-

und Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhaltung und zu statistischen

Erhebungen (§ 54 Abs. 2 PolG). Es enthält Daten zu Personen und

Sachverhalten, welche die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen

Aufgaben beschafft und bearbeitet hat (§ 54 Abs. 3 PolG). Die

gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer

Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – nicht nachgeführt. Es

handelt sich bei POLIS daher nicht um ein Strafregister (BGE 138 I 256

E. 5.1).

Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten werden mit

den Geschäftsdaten gelöscht (§ 18 Abs. 1 POLIS-V). Geschäftsdaten

werden nach § 18 Abs. 2 Satz 1 POLIS-V u. a. gelöscht, wenn die Löschfrist

abgelaufen ist. Diese beläuft sich gemäss § 18 Abs. 5 POLIS-V bei

fürsorgerischen Unterbringungen auf 15 Jahre (lit. e) und im

Zusammenhang mit übrigen Berichten auf 5 Jahre (lit. p).

6.

6.1

Gemäss Art. 13

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat

jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Auf

kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch; so

bezweckt es, die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die

öffentlichen Organe Daten bearbeiten (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b IDG [Hervorhebung hinzugefügt]). Bearbeiten ist jeder Umgang mit

Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten oder

Vernichten (§ 3 Abs. 5 IDG).

Nach § 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf

Zugang zu den eigenen Personendaten. Dieses Zugangsrecht entspricht inhaltlich

dem Auskunftsanspruch gemäss § 17 des per 1. Oktober 2008

aufgehobenen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993, wonach jede Person, die

sich ausgewiesen hat, vom verantwortlichen Organ Auskunft verlangen kann,

welche Daten über sie in dessen Datensammlungen bearbeitet werden (aDSG;

OS 52, 452; vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 9. November

2005.

zum Gesetz über die Information und den Datenschutz, ABl 2005,

1283.

ff., 1314). Der Anspruch auf Auskunft erstreckt sich auf

Personendaten, welche die gesuchstellende Person betreffen, und die in einer

bestimmten, vom für den Datenschutz verantwortlichen Organ geführten

Datensammlung enthalten sind (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats

vom 15. April 1987 zum Datenschutzgesetz, ABl 1987, 613 ff., 644

[Hervorhebungen hinzugefügt]).

6.2

§ 21 IDG regelt sodann, welche Ansprüche einer betroffenen Person zustehen, wenn ein

öffentliches Organ Personendaten widerrechtlich bearbeitet (Barbara Widmer in:

Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 21

N. 1). Zum Schutz eigener Personendaten kann die betroffene Person nach

Abs. 1 der genannten Bestimmung vom öffentlichen Organ verlangen, dass es

unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet (lit. a), das widerrechtliche

Bearbeiten von Personendaten unterlässt (lit. b), die Folgen des

widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (lit. c) oder die

Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (lit. d).

6.3

Nach dem

Gesagten richten sich sowohl das im Zentrum des Daten- bzw. Grundrechtsschutzes

stehende Zugangsrecht gemäss § 20 Abs. 2 IDG als auch die

Schutzbehelfe gemäss § 21 IDG gegen das für die Datenbearbeitung

verantwortliche Organ und beziehen sich diese Ansprüche auf von der

betreffenden Behörde bearbeitete Daten. Mit Abschluss der Löschung bzw.

Vernichtung der hier infrage stehenden POLIS-Geschäfte 02 und 01 endete die

Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich. In der Folge gingen jedenfalls die

datenschutzrechtlichen Ansprüche gemäss § 20 Abs. 2 IDG (Zugang zu

den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen eigenen Personendaten) sowie

§ 21 Abs. 1 lit. a und b IDG (Berichtigung oder Vernichtung

unrichtiger Datenbearbeitung und Unterlassung einer widerrechtlichen

Datenbearbeitung) unter bzw. laufen diese ins Leere. Grundsätzlich denkbar

bleibt hingegen trotz Löschung bzw. Vernichtung von Daten ein Weiterbestand der

Ansprüche auf Beseitigung der Folgen einer (vormaligen) widerrechtlichen

Datenbearbeitung nach § 21 Abs. 1 lit. c IDG sowie auf

Feststellung der Widerrechtlichkeit einer (vormaligen) Datenbearbeitung nach

§ 21 Abs. 1 lit. d IDG. Ob bzw. inwieweit dies vorliegend der

Fall ist, braucht – wie sich aus dem Folgenden ergibt – nicht abschliessend

entschieden zu werden.

7.

7.1

Die

Geltendmachung der Ansprüche nach § 21 Abs. 1 IDG – und damit auch

des hier infrage stehenden Beseitigungs- und/oder Feststellungsanspruchs – setzt

ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person voraus (Widmer, § 21

N. 2 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse kann ein rechtlich

geschütztes wie auch ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles

sein (Widmer, § 21 N. 3, auch zum Folgenden). Es muss aber in jedem

Fall besonders, unmittelbar und aktuell sein. Ebenso verlangen der Rekurs wie

auch die Beschwerde ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der

rechtsmittelführenden Person (vgl. [§ 49 in Verbindung mit] § 21 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 49 N. 2 und § 21 N. 24 ff.).

7.2

Das Beseitigungsbegehren

des Beschwerdeführers zielt ebenso wie sein Feststellungsbegehren im Kern

darauf ab, dass alle Behörden, welche die streitbetroffenen Berichte vom

3.

Februar 2015 und 24. Juni 2015 und/oder den Verhaftsrapport vom

10.

Juli 2015 erhalten oder von deren Inhalt erfahren haben, (aktiv)

darüber informiert werden sollen, dass die Berichte unrichtig seien und der

Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 eine Folge dieser fehlerhaften Berichte

gewesen sei. Namentlich gelte das für das Bezirksgericht Zürich, die

Kantonspolizei Zürich sowie die Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden

Verfahren nicht dazu, mit welchen konkreten Folgen er infolge der Kenntnisnahme

verschiedener Behörden von den beanstandeten Berichten und/oder vom

Verhaftsrapport konfrontiert ist, sondern bringt lediglich vor, er habe

"die Folgen der unrichtigen Berichte" in seinem Gesuch vom

14.

Mai 2020, seinem Gesuch um Neubeurteilung vom 24. August 2020

sowie im Rekurs vom 23. Mai 2022 beschrieben. In den fraglichen Eingaben

hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, sein schutzwürdiges

Interesse bestehe darin, dass unrichtige und damit rufschädigende und

ehrverletzende Dokumente erstellt worden seien. Diese würden von verschiedenen

Behörden, an welche die Berichte und/oder der Verhaftsrapport in den Jahren

2015.

bis 2019 weitergegeben worden seien, immer noch bearbeitet. So hätten etwa

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der ärztliche Dienst der

Stadt Zürich wegen der Berichte im Jahr 2015 je ein ihn betreffendes Verfahren

eröffnet. Auch könne er wegen der widerrechtlichen Datenbearbeitung bzw. der

beanstandeten Dokumente seine Rechte in anderen Verfahren nicht wahrnehmen;

namentlich würden mit den unrichtigen und unwahren Berichten ein zivil- und

strafrechtliches Vorgehen und die Geltendmachung berechtigter Ansprüche

gegenüber der B AG erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. So habe er

am 17. März 2018 bei der Kantonspolizei in C Strafanzeige gegen die B AG

erstattet (POLIS-Geschäft Nr. 03). Weil die Kantonspolizei die

beanstandeten Berichte und den Verhaftsrapport in dieses POLIS-Geschäft

aufgenommen habe, werde eine zügige Untersuchung der Sach- und Rechtslage

verhindert. Er macht mithin sinngemäss geltend, die streitbetroffenen Berichte vom

3.

Februar 2015 und 24. Juni 2015 und/oder der Verhaftsrapport vom

10.

Juli 2015 hätten Eingang in diverse Verfahren gefunden, wo sie

aufgrund ihrer Unrichtigkeit den Verfahrensausgang beeinflusst hätten bzw.

beeinflussten. Mit seinem Beseitigungsbegehren und ebenso seinem im

Eventualstandpunkt beanspruchten Feststellungsbegehren bezweckt er letztlich

eine Einflussnahme auf die Aktenlage bzw. deren Würdigung in diversen Verfahren

vor von der Stadtpolizei Zürich verschiedenen Behörden.

Dazu dienen die hier infrage stehenden und gegenüber der

Stadtpolizei Zürich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche des

§ 21 IDG nicht: Soweit die streitbetroffenen Dokumente bzw. Kopien davon

Eingang in weitere Verfahren vor anderen Behörden gefunden haben, findet

allenfalls noch eine Bearbeitung der beanstandeten Daten durch die

entsprechenden Behörden statt. Der Beschwerdeführer hat seine mit der weiteren

Datenbearbeitung in Zusammenhang stehenden Ansprüche daher in den fraglichen

Verfahren selbst und gestützt auf das jeweils anwendbare (Verfahrens-)Recht

(vgl. § 2b Abs. 1 IDG) geltend zu machen. Es ist Sache der jeweils

zuständigen Behörden – und nicht etwa der Stadtpolizei Zürich oder des

Verwaltungsgerichts –, in den jeweiligen Verfahren über die Verwertbarkeit der

fraglichen Aktenstücke zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Würdigung

vorzunehmen. Dabei haben sie die – vom Beschwerdeführer bestrittene –

Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte bzw. des Verhaftsrapports gegebenenfalls

vorfrageweise zu überprüfen. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein,

die zuständige Behörde habe dies nicht oder nicht korrekt getan, obliegt es

ihm, gegen die jeweiligen Entscheide den Rechtsweg zu beschreiten. So stand es

ihm etwa frei bzw. wäre es ihm freigestanden, gegen die am 23. April 2018

von der Staatsanwaltschaft See/Oberland angeordnete Verfahrenseinstellung beim

Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde im Sinn des Art. 393 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) einzureichen.

7.3

Es scheint

nach dem Gesagten äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer an der anbegehrten

bzw. der für die Gutheissung seines Beseitigungsbegehrens vorgängig

erforderlichen Feststellung der (behaupteten) Widerrechtlichkeit der

Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich in den POLIS-Geschäften 02 und 01

ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Frage kann aber offengelassen werden,

nachdem der Beschwerdeführer – wie sich sogleich zeigen wird – in der

Sache nicht durchzudringen vermag:

7.4

Wie die

Vorinstanz, auf deren Erwägungen gestützt auf § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, zutreffend

festhält, enthalten die streitbetroffenen POLIS-Einträge keine medizinischen

Feststellungen. Ihr Inhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf im dienstlichen

Rahmen rechtfertigbare und nachvollziehbare Einschätzungen von

Polizeifunktionären, zu denen diese massgeblich aus eigener Anschauung gekommen

waren. Den Polizeifunktionären ist zuzugestehen, dass sie insofern ihre

Vergewisserungspflicht hinreichend erfüllten. Dabei kommt es entgegen dem sinngemässen

Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob sie tatsächlich die

Wohnung des Beschwerdeführers erfolglos nach Überwachungsgeräten absuchten (wie

in den Berichten vom 3. Februar und 24. Juni 2015 festgehalten) oder

ob sie dem Beschwerdeführer eine entsprechende Durchsuchung der Wohnung bloss

vorschlugen und davon wieder Abstand nahmen, nachdem der Beschwerdeführer diese

Massnahme als nicht sinnvoll eingeschätzt hatte, weil die Geräte "von Auge

nicht bemerkt werden" könnten oder von ihrer äusseren Erscheinungsform

nicht auf ihre eigentliche Zweckbestimmung geschlossen werden könne. Dies

erscheint vielmehr im Zusammenhang mit den hier infrage stehenden

Einschätzungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinn einer Momentaufnahme

als ein untergeordnetes Sachverhaltselement. Nämliches gilt für die vom

Beschwerdeführer geforderte nähere Untersuchung des Vorgehens und Handelns der B AG,

wie es dieser schildert. Sein sinngemässer Vorwurf, wonach die Stadtpolizei

Zürich als Reaktion auf die von ihm gegen Mitarbeitende der B AG

gerichtete Strafanzeige keine (hinreichenden) Abklärungen des verzeigten

Sachverhalts vorgenommen, sondern vielmehr die streitbetroffenen Berichte über

ihn verfasst habe, findet in den Akten keine Stütze. Da die POLIS-Einträge wie dargelegt

lediglich die subjektive Einschätzung der Polizeifunktionäre zu einem

bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, und diese sich nicht etwa angemasst haben,

eine medizinische Diagnose zu stellen oder eine Einschätzung mit zeitlich

unbegrenzter Gültigkeit vorzunehmen, ist ihre Aussagekraft beschränkt. Auch von

einem Beweisverfahren über die Hintergründe und Umstände, wie es zu den

Aussagen von Drittpersonen in den POLIS-Einträgen gekommen ist, kann daher in

antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf

die nachvollziehbarerweise beigezogenen Medizinalpersonen sowie die KESB,

selbst wenn die – von der beigezogenen medizinischen Fachperson aufgrund

eigener fachlicher Einschätzung und entgegen dem Beschwerdeführer nicht von der

Stadtpolizei Zürich – veranlasste fürsorgerische Unterbringung gerichtlich

wieder aufgehoben wurde. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die

umstrittenen Einträge nicht vorzeitig, sondern erst nach Ablauf der in

§ 18 POLIS-V vorgesehenen Frist gelöscht wurden. Die Vorinstanz hat daher

eine Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung bezüglich der POLIS-Einträge 02

und 01 zu Recht verneint.

8.

Mit Bezug auf das POLIS-Geschäft 03 bleibt Folgendes

auszuführen:

8.1

Die

Vorinstanzen gehen ungeachtet dessen, dass die Datenherrschaft für dieses

POLIS-Geschäft nicht bei der Stadtpolizei Zürich liegt, zumindest implizit von

deren fortdauernder Zuständigkeit für die Behandlung datenschutzrechtlicher

Begehren betreffend die darin mutmasslich aufgenommenen Dokumente aus den

POLIS-Geschäften 02 und 01 aus. Ungeachtet dessen, dass die

Datenherrschaft der Stadtpolizei Zürich in den letztgenannten Geschäften zum

massgeblichen Zeitpunkt ohnehin bereits untergegangen war, könnte den

Vorinstanzen schon im Licht des oben in E. 7.2 Ausgeführten jedenfalls

insoweit nicht gefolgt werden, als einzig die im fraglichen

POLIS-Geschäft 03 für Datenhaltung und -pflege zuständige Polizei bzw.

Behörde für eine allfällige Anpassung des betreffenden Datenbestands zuständig

bzw. kompetent wäre. Nachdem jedenfalls die Stadtpolizei Zürich dies nicht war,

erklärte sie sich mit Schreiben vom 28. Mai 2020 zu Recht als nicht für

die erstinstanzliche Behandlung der Begehren des Beschwerdeführers zuständig,

soweit diese das POLIS-Geschäft 03 betrafen. Im Ergebnis hat die

Vorinstanz daher den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, soweit

er das POLIS-Geschäft 03 betraf.

8.2

Zu prüfen

bleibt einzig, ob die Stadtpolizei das Ersuchen des Beschwerdeführers, soweit

es das POLIS-Geschäft 03 betraf, hätte an die aus ihrer Sicht zuständige

Kantonspolizei Zürich überweisen sollen bzw. ob eine Überweisung durch das

Verwaltungsgericht angezeigt ist:

Im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung im POLIS ist zur

Wahrnehmung der aus § 21 Abs. 1 IDG abgeleiteten Ansprüche nach

§ 13 Abs. 1 POLIS-V ein schriftliches Gesuch bei einer der an POLIS

beteiligten Polizeien einzureichen. Gesuche um Akteneinsicht, die keine

Anfragen im Sinn von § 10 POLIS-V (Amts- und Rechtshilfe) darstellen, sind

nach § 11 Abs. 1 POLIS-V ebenfalls schriftlich bei einer der an POLIS

beteiligten Polizeien einzureichen. Gemäss der regierungsrätlichen Begründung

der POLIS-Verordnung vom 13. Juli 2005 können Akteneinsichtsgesuche im

Sinn des § 11 POLIS-V grundsätzlich bei jedem an POLIS beteiligten

Polizeikorps eingereicht werden (ABl 2005, 1563 ff., 1566, auch zum

Folgenden). Sie werden an das jeweils für die Beantwortung zuständige

Polizeikorps weitergeleitet und von diesem bearbeitet. Nichts anderes muss

grundsätzlich für Gesuche im Sinn des § 13 POLIS-V zur Wahrnehmung anderer

Rechte gelten.

Vorliegend stellte der Beschwerdeführer indes ein gegen

drei POLIS-Geschäfte gerichtetes Gesuch. Eine bloss teilweise Weiterleitung des

Ersuchens war aus praktischen Gründen nicht möglich, weshalb nicht zu

beanstanden ist, dass die Stadtpolizei Zürich keine Überweisung an die

Kantonspolizei vornahm und den Beschwerdeführer lediglich an diese (aus ihrer

Sicht zuständige) Behörde verwies. Auch von einer teilweisen Überweisung der

Sache durch das Verwaltungsgericht kann abgesehen werden. Es bleibt dem Beschwerdeführer

unbenommen, sich in dieser Angelegenheit an die zuständige Behörde zu wenden.

9.

9.1

Bei diesem

Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung bleibt ihm versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2

Vorliegend

beantragt auch der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem

Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen,

insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Die

Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört,

der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt,

den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen

musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr,

14.

März 2024, AN.2022.00008, E. 6 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall

liegt hier nicht vor, weshalb (auch) dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich.