VB.2023.00551
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00551
13. August 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26502)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00551
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Polizeidaten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
ersuchte die Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom 14. Mai 2020 um
Folgendes:
" 1. Es seien
Eintrag sowie alle Daten und Unterlagen betreffend Polis Geschäftsnummer 01 zu
vernichten.
2. Es seien die
weiteren Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis
Geschäftsnummern 02, 01 und 03 zu beseitigen. […]
3. Es sei die
widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03
festzustellen."
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die
Stadtpolizei Zürich A mit, dass das POLIS-Geschäft 02 infolge Ablaufs der
Löschfrist am 8. Januar 2020 aus dem POLIS entfernt worden sei. Das
POLIS-Geschäft 03 falle in die Zuständigkeit der Kantonspolizei Zürich,
weshalb allfällige Begehren im Sinn von § 21 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4)
an diese Behörde zu richten seien. Das POLIS-Geschäft 01 enthalte keine
unrichtigen Personendaten. Die Löschung dieses eine fürsorgerische
Unterbringung betreffenden Geschäfts erfolge gemäss der 15-jährigen Löschfrist
des § 18 Abs. 5 lit. e der POLIS-Verordnung vom 13. Juli
2005 (POLIS-V, LS 551.103) am 10. Juli 2030; eine vorzeitige Löschung
sei nicht zulässig. Betroffene Personen, welche mit dem Inhalt eines
Polizeirapports nicht einverstanden seien, hätten allerdings die Möglichkeit,
eine Gegendarstellung zu verfassen, welche auf Wunsch dem POLIS-Geschäft als
Beilage hinzugefügt werde. Ohne Gegenbericht würde das Schreiben vom
14. Mai 2020 dem POLIS-Geschäft 01 beigefügt.
A erklärte der Stadtpolizei Zürich mit Schreiben vom
22. Juni 2020, dass seine Eingabe vom 14. Mai 2020 nicht dem
POLIS-Geschäft 01 als Gegendarstellung beigefügt werden solle, sondern er
an den darin gestellten Anträgen festhalte. Die Stadtpolizei Zürich antwortete
ihm mit Schreiben vom 20. Juli 2020, da die fürsorgerische Unterbringung
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2015 aufgehoben worden
sei, komme auf das POLIS-Geschäft 01 nicht die 15-jährige Löschfrist
gemäss § 18 Abs. 5 lit. e POLIS-V zur Anwendung, sondern die
5-jährige Löschfrist für übrige Berichte gemäss § 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V. Eine entsprechende Anpassung sei am 8. Juli 2020
vorgenommen worden. Das POLIS-Geschäft 01 sei in der Folge per
10. Juli 2020 gelöscht worden. Da die kürzere Löschfrist somit eingehalten
worden sei, liege keine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten vor. Im
Übrigen werde auf das Schreiben vom 28. Mai 2020 verwiesen. Dem Schreiben
vom 20. Juli 2020 wurde eine Aufstellung der per 15. Juli 2020 in die
Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich fallenden und A betreffenden
POLIS-Geschäfte vom 15. Juli 2020 beigelegt (umfassend das Geschäft
Nr. 04 betreffend "Unfug").
B. A
gelangte dagegen mit Rekurs vom 24. August 2020 an das Statthalteramt des
Bezirks Zürich und beantragte, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom
20. Juli 2020 sei "mit Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Gesuchs
[…] vom 14. Mai 2020 aufzuheben, und es seien die weiteren Folgen der
widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03
[gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. c IDG] zu beseitigen", indem
alle Behörden, welchen Informationen über diese Geschäfte weitergegeben worden
seien, über die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in Kenntnis zu setzen
seien; eventualiter sei die widerrechtliche Datenbearbeitung betreffend die
Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 [gemäss § 21 Abs. 1 lit. d IDG] festzustellen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 trat das
Statthalteramt des Bezirks Zürich auf den Rekurs nicht ein und überwies die
Sache an den Stadtrat von Zürich. Eine dagegen von A am 15. Februar 2021
beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom
17. Mai 2021 ab (VB.2021.00126).
C. Der Stadtrat
von Zürich wies das Ersuchen von A vom 24. August 2020 mit Beschluss
vom 13. April 2022 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 23. Mai 2022 an das
Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 13. April 2022 aufzuheben und
es seien "die Folgen der widerrechtlichen Datenbearbeitung betreffend
Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 zu beseitigen. Dazu gehört u. a. eine schriftliche
Mitteilung an den Rekurrenten selber sowie eine schriftliche Mitteilung, mit
Kopie an den Rekurrenten, an all diejenigen Behörden, welchen, mündlich oder schriftlich,
direkt oder indirekt, Informationen betreffend die genannten Polis
Geschäftsnummern weitergegeben wurden (darunter das Bezirksgericht Zürich, die
Kantonspolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft See / Oberland),
dass die beiden Berichte vom 3. Februar und 24. Juni 2015 und Eintrag
von Polis Geschäftsnummer 02 eine widerrechtliche Datenbearbeitung der
Stadtpolizei Zürich darstellten, mit Angabe und Erläuterung der Gründe deshalb,
sowie dass Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 und Eintrag von Polis Geschäftsnummer
01.
wie auch Einbringung all dieser Unterlagen in Polis Geschäftsnummer 03 eine
Folge davon waren. Eventualiter sei die widerrechtliche Datenbearbeitung
betreffend Polis Geschäftsnummern 02, 01 und 03 festzustellen".
Mit Verfügung vom 21. August 2023 wies das
Statthalteramt des Bezirks Zürich den Rekurs ab (Dispositivziffer 1) und
auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'701.- A
(Dispositivziffer 2).
III.
A führte dagegen am 21. September 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte nebst der Aufhebung der Verfügung vom
21.
August 2023 dasselbe wie im Rekursverfahren. Das Statthalteramt des
Bezirks Zürich verzichtete am 26. September 2023 auf Vernehmlassung. Das
Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20.
Oktober 2023 namens des Stadtrats von Zürich die Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A nahm dazu am 6. November 2023
Stellung. Der Stadtrat von Zürich verzichtete am 10. November 2023 auf
erneute Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Wie sich im Folgenden zeigt (vgl. auch hinten E. 7.4),
ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt, weshalb auf die vom
Beschwerdeführer geforderten bzw. offerierten ergänzenden Beweiserhebungen
durch das Verwaltungsgericht zu verzichten ist.
3.
3.1
Soweit
ersichtlich gehörten zum hier interessierenden POLIS-Geschäft 02 zwei
Berichte betreffend "[a]uffälliges Verhalten (Verdacht psychische
Veränderung)" vom 3. Februar 2015 und 24. Juni 2015. Das
POLIS-Geschäft 01 umfasste einen Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015
sowie einen diesen ergänzenden Bericht vom 15. April 2020 betreffend
"Verdacht geistige Veränderung" und "Fürsorgerische
Unterbringung". Nach unwidersprochener Darstellung der für dieses Geschäft
(vormalig) zuständigen Stadtpolizei Zürich erfolgte die Erstellung des
ergänzenden Berichts vom 15. April 2020 lediglich aus technischen Gründen.
Die POLIS-Geschäfte 02 und 01 wurden, wie oben in Ziff. I.A. erwähnt,
infolge Ablaufs der Löschfristen am 8. Januar bzw. 8. Juli 2020 gelöscht.
3.2
Das
POLIS-Geschäft 03 betrifft gemäss dem Beschwerdeführer von ihm
eingeleitete strafrechtliche Schritte gegen Mitarbeitende der B AG.
Während die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Berichte sowie
der Verhaftsrapport aus den POLIS-Geschäften 02 und 01 Eingang ins
POLIS-Geschäft 03 fanden, verweist dieses Geschäft nach Darstellung der
Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2022 lediglich auf die
POLIS-Geschäfte 02 und 01 und wurde es ausschliesslich von der
Kantonspolizei Zürich bearbeitet. Die Akten geben keinen näheren Aufschluss
über die im POLIS-Geschäft 03 enthaltenen Daten; aus einem von der
Kantonspolizei Zürich am 2. Juni 2022 erstellten "Auszug
Polizeidatenbanken" ist einzig ersichtlich, dass die Löschfrist gemäss
§ 18 POLIS-V am 17. März 2028 ablaufen wird und die Datenherrschaft
bzw. Aktenhoheit inzwischen auf die Staatsanwaltschaft See/Oberland übergangen
ist, welche ein mit dem Geschäft in Zusammenhang stehendes Verfahren am
23.
April 2018 einstellte. Wie es sich mit dem Datenbestand im
POLIS-Geschäft 03 verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden;
zurückzukommen ist einzig auf die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung
von datenschutzrechtlichen Begehren, welche dieses Geschäft betreffen (hinten
E. 8).
4.
4.1
Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz messen dem Umstand, dass die hier
umstrittenen POLIS-Geschäfte 01 und 02 bereits vor Erlass der
Ausgangsverfügung vom 20. Juli 2020 gelöscht worden waren, keine Bedeutung
zu. Namentlich gehen sie ohne nähere Prüfung implizit davon aus, dass sowohl
der vom Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. c IDG
geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Folgen der angeblichen
widerrechtlichen Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich als auch der im
Eventualstandpunkt geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit der fraglichen Datenbearbeitung im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d IDG ungeachtet der bereits erfolgten Löschung der
streitbetroffenen Geschäfte im POLIS weiterbestünden. Auch gehen sie davon aus,
dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges, hinreichend aktuelles und
praktisches Interesse an der Behandlung dieser Begehren habe bzw. diese einen
nach § 21 Abs. 1 lit. c IDG zulässigen Gegenstand hätten.
4.2
Vorliegend
rechtfertigt sich indes eine nähere Erörterung dieser Fragen. Es ist insbesondere
zu beleuchten, ob der Beschwerdeführer auch nach der Löschung der angeblich
widerrechtlichen Daten im POLIS ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung
seiner auf § 21 Abs. 1 lit. c und d IDG gestützten Begehren
hatte (hinten E. 7). Vorab sind indes die rechtlichen Grundlagen des
fraglichen Daten- und Informationssystems (POLIS) darzulegen (nachfolgend
E. 5):
5.
Im Kanton Zürich betreiben die Kantonspolizei und die
Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemeinsam das polizeiliche
Datenbearbeitungs- und Informationssystem POLIS (§ 54 Abs. 1 des
Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [PolG, LS 550.1]; § 2 POLIS-V). Das System dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns (zur
entsprechenden Dokumentationspflicht vgl. § 12 PolG), zum Informations-
und Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhaltung und zu statistischen
Erhebungen (§ 54 Abs. 2 PolG). Es enthält Daten zu Personen und
Sachverhalten, welche die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben beschafft und bearbeitet hat (§ 54 Abs. 3 PolG). Die
gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer
Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – nicht nachgeführt. Es
handelt sich bei POLIS daher nicht um ein Strafregister (BGE 138 I 256
E. 5.1).
Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten werden mit
den Geschäftsdaten gelöscht (§ 18 Abs. 1 POLIS-V). Geschäftsdaten
werden nach § 18 Abs. 2 Satz 1 POLIS-V u. a. gelöscht, wenn die Löschfrist
abgelaufen ist. Diese beläuft sich gemäss § 18 Abs. 5 POLIS-V bei
fürsorgerischen Unterbringungen auf 15 Jahre (lit. e) und im
Zusammenhang mit übrigen Berichten auf 5 Jahre (lit. p).
6.
6.1
Gemäss Art. 13
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat
jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Auf
kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch; so
bezweckt es, die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die
öffentlichen Organe Daten bearbeiten (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b IDG [Hervorhebung hinzugefügt]). Bearbeiten ist jeder Umgang mit
Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten oder
Vernichten (§ 3 Abs. 5 IDG).
Nach § 20 Abs. 2 IDG hat jede Person Anspruch auf
Zugang zu den eigenen Personendaten. Dieses Zugangsrecht entspricht inhaltlich
dem Auskunftsanspruch gemäss § 17 des per 1. Oktober 2008
aufgehobenen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993, wonach jede Person, die
sich ausgewiesen hat, vom verantwortlichen Organ Auskunft verlangen kann,
welche Daten über sie in dessen Datensammlungen bearbeitet werden (aDSG;
OS 52, 452; vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 9. November
2005.
zum Gesetz über die Information und den Datenschutz, ABl 2005,
1283.
ff., 1314). Der Anspruch auf Auskunft erstreckt sich auf
Personendaten, welche die gesuchstellende Person betreffen, und die in einer
bestimmten, vom für den Datenschutz verantwortlichen Organ geführten
Datensammlung enthalten sind (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats
vom 15. April 1987 zum Datenschutzgesetz, ABl 1987, 613 ff., 644
[Hervorhebungen hinzugefügt]).
6.2
§ 21 IDG regelt sodann, welche Ansprüche einer betroffenen Person zustehen, wenn ein
öffentliches Organ Personendaten widerrechtlich bearbeitet (Barbara Widmer in:
Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 21
N. 1). Zum Schutz eigener Personendaten kann die betroffene Person nach
Abs. 1 der genannten Bestimmung vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet (lit. a), das widerrechtliche
Bearbeiten von Personendaten unterlässt (lit. b), die Folgen des
widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (lit. c) oder die
Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (lit. d).
6.3
Nach dem
Gesagten richten sich sowohl das im Zentrum des Daten- bzw. Grundrechtsschutzes
stehende Zugangsrecht gemäss § 20 Abs. 2 IDG als auch die
Schutzbehelfe gemäss § 21 IDG gegen das für die Datenbearbeitung
verantwortliche Organ und beziehen sich diese Ansprüche auf von der
betreffenden Behörde bearbeitete Daten. Mit Abschluss der Löschung bzw.
Vernichtung der hier infrage stehenden POLIS-Geschäfte 02 und 01 endete die
Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich. In der Folge gingen jedenfalls die
datenschutzrechtlichen Ansprüche gemäss § 20 Abs. 2 IDG (Zugang zu
den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen eigenen Personendaten) sowie
§ 21 Abs. 1 lit. a und b IDG (Berichtigung oder Vernichtung
unrichtiger Datenbearbeitung und Unterlassung einer widerrechtlichen
Datenbearbeitung) unter bzw. laufen diese ins Leere. Grundsätzlich denkbar
bleibt hingegen trotz Löschung bzw. Vernichtung von Daten ein Weiterbestand der
Ansprüche auf Beseitigung der Folgen einer (vormaligen) widerrechtlichen
Datenbearbeitung nach § 21 Abs. 1 lit. c IDG sowie auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit einer (vormaligen) Datenbearbeitung nach
§ 21 Abs. 1 lit. d IDG. Ob bzw. inwieweit dies vorliegend der
Fall ist, braucht – wie sich aus dem Folgenden ergibt – nicht abschliessend
entschieden zu werden.
7.
7.1
Die
Geltendmachung der Ansprüche nach § 21 Abs. 1 IDG – und damit auch
des hier infrage stehenden Beseitigungs- und/oder Feststellungsanspruchs – setzt
ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person voraus (Widmer, § 21
N. 2 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse kann ein rechtlich
geschütztes wie auch ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles
sein (Widmer, § 21 N. 3, auch zum Folgenden). Es muss aber in jedem
Fall besonders, unmittelbar und aktuell sein. Ebenso verlangen der Rekurs wie
auch die Beschwerde ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der
rechtsmittelführenden Person (vgl. [§ 49 in Verbindung mit] § 21 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 49 N. 2 und § 21 N. 24 ff.).
7.2
Das Beseitigungsbegehren
des Beschwerdeführers zielt ebenso wie sein Feststellungsbegehren im Kern
darauf ab, dass alle Behörden, welche die streitbetroffenen Berichte vom
3.
Februar 2015 und 24. Juni 2015 und/oder den Verhaftsrapport vom
10.
Juli 2015 erhalten oder von deren Inhalt erfahren haben, (aktiv)
darüber informiert werden sollen, dass die Berichte unrichtig seien und der
Verhaftsrapport vom 10. Juli 2015 eine Folge dieser fehlerhaften Berichte
gewesen sei. Namentlich gelte das für das Bezirksgericht Zürich, die
Kantonspolizei Zürich sowie die Staatsanwaltschaft See/Oberland.
Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden
Verfahren nicht dazu, mit welchen konkreten Folgen er infolge der Kenntnisnahme
verschiedener Behörden von den beanstandeten Berichten und/oder vom
Verhaftsrapport konfrontiert ist, sondern bringt lediglich vor, er habe
"die Folgen der unrichtigen Berichte" in seinem Gesuch vom
14.
Mai 2020, seinem Gesuch um Neubeurteilung vom 24. August 2020
sowie im Rekurs vom 23. Mai 2022 beschrieben. In den fraglichen Eingaben
hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, sein schutzwürdiges
Interesse bestehe darin, dass unrichtige und damit rufschädigende und
ehrverletzende Dokumente erstellt worden seien. Diese würden von verschiedenen
Behörden, an welche die Berichte und/oder der Verhaftsrapport in den Jahren
2015.
bis 2019 weitergegeben worden seien, immer noch bearbeitet. So hätten etwa
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der ärztliche Dienst der
Stadt Zürich wegen der Berichte im Jahr 2015 je ein ihn betreffendes Verfahren
eröffnet. Auch könne er wegen der widerrechtlichen Datenbearbeitung bzw. der
beanstandeten Dokumente seine Rechte in anderen Verfahren nicht wahrnehmen;
namentlich würden mit den unrichtigen und unwahren Berichten ein zivil- und
strafrechtliches Vorgehen und die Geltendmachung berechtigter Ansprüche
gegenüber der B AG erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. So habe er
am 17. März 2018 bei der Kantonspolizei in C Strafanzeige gegen die B AG
erstattet (POLIS-Geschäft Nr. 03). Weil die Kantonspolizei die
beanstandeten Berichte und den Verhaftsrapport in dieses POLIS-Geschäft
aufgenommen habe, werde eine zügige Untersuchung der Sach- und Rechtslage
verhindert. Er macht mithin sinngemäss geltend, die streitbetroffenen Berichte vom
3.
Februar 2015 und 24. Juni 2015 und/oder der Verhaftsrapport vom
10.
Juli 2015 hätten Eingang in diverse Verfahren gefunden, wo sie
aufgrund ihrer Unrichtigkeit den Verfahrensausgang beeinflusst hätten bzw.
beeinflussten. Mit seinem Beseitigungsbegehren und ebenso seinem im
Eventualstandpunkt beanspruchten Feststellungsbegehren bezweckt er letztlich
eine Einflussnahme auf die Aktenlage bzw. deren Würdigung in diversen Verfahren
vor von der Stadtpolizei Zürich verschiedenen Behörden.
Dazu dienen die hier infrage stehenden und gegenüber der
Stadtpolizei Zürich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche des
§ 21 IDG nicht: Soweit die streitbetroffenen Dokumente bzw. Kopien davon
Eingang in weitere Verfahren vor anderen Behörden gefunden haben, findet
allenfalls noch eine Bearbeitung der beanstandeten Daten durch die
entsprechenden Behörden statt. Der Beschwerdeführer hat seine mit der weiteren
Datenbearbeitung in Zusammenhang stehenden Ansprüche daher in den fraglichen
Verfahren selbst und gestützt auf das jeweils anwendbare (Verfahrens-)Recht
(vgl. § 2b Abs. 1 IDG) geltend zu machen. Es ist Sache der jeweils
zuständigen Behörden – und nicht etwa der Stadtpolizei Zürich oder des
Verwaltungsgerichts –, in den jeweiligen Verfahren über die Verwertbarkeit der
fraglichen Aktenstücke zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Würdigung
vorzunehmen. Dabei haben sie die – vom Beschwerdeführer bestrittene –
Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte bzw. des Verhaftsrapports gegebenenfalls
vorfrageweise zu überprüfen. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein,
die zuständige Behörde habe dies nicht oder nicht korrekt getan, obliegt es
ihm, gegen die jeweiligen Entscheide den Rechtsweg zu beschreiten. So stand es
ihm etwa frei bzw. wäre es ihm freigestanden, gegen die am 23. April 2018
von der Staatsanwaltschaft See/Oberland angeordnete Verfahrenseinstellung beim
Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde im Sinn des Art. 393 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) einzureichen.
7.3
Es scheint
nach dem Gesagten äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer an der anbegehrten
bzw. der für die Gutheissung seines Beseitigungsbegehrens vorgängig
erforderlichen Feststellung der (behaupteten) Widerrechtlichkeit der
Datenbearbeitung durch die Stadtpolizei Zürich in den POLIS-Geschäften 02 und 01
ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Frage kann aber offengelassen werden,
nachdem der Beschwerdeführer – wie sich sogleich zeigen wird – in der
Sache nicht durchzudringen vermag:
7.4
Wie die
Vorinstanz, auf deren Erwägungen gestützt auf § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, zutreffend
festhält, enthalten die streitbetroffenen POLIS-Einträge keine medizinischen
Feststellungen. Ihr Inhalt beschränkt sich im Wesentlichen auf im dienstlichen
Rahmen rechtfertigbare und nachvollziehbare Einschätzungen von
Polizeifunktionären, zu denen diese massgeblich aus eigener Anschauung gekommen
waren. Den Polizeifunktionären ist zuzugestehen, dass sie insofern ihre
Vergewisserungspflicht hinreichend erfüllten. Dabei kommt es entgegen dem sinngemässen
Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob sie tatsächlich die
Wohnung des Beschwerdeführers erfolglos nach Überwachungsgeräten absuchten (wie
in den Berichten vom 3. Februar und 24. Juni 2015 festgehalten) oder
ob sie dem Beschwerdeführer eine entsprechende Durchsuchung der Wohnung bloss
vorschlugen und davon wieder Abstand nahmen, nachdem der Beschwerdeführer diese
Massnahme als nicht sinnvoll eingeschätzt hatte, weil die Geräte "von Auge
nicht bemerkt werden" könnten oder von ihrer äusseren Erscheinungsform
nicht auf ihre eigentliche Zweckbestimmung geschlossen werden könne. Dies
erscheint vielmehr im Zusammenhang mit den hier infrage stehenden
Einschätzungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinn einer Momentaufnahme
als ein untergeordnetes Sachverhaltselement. Nämliches gilt für die vom
Beschwerdeführer geforderte nähere Untersuchung des Vorgehens und Handelns der B AG,
wie es dieser schildert. Sein sinngemässer Vorwurf, wonach die Stadtpolizei
Zürich als Reaktion auf die von ihm gegen Mitarbeitende der B AG
gerichtete Strafanzeige keine (hinreichenden) Abklärungen des verzeigten
Sachverhalts vorgenommen, sondern vielmehr die streitbetroffenen Berichte über
ihn verfasst habe, findet in den Akten keine Stütze. Da die POLIS-Einträge wie dargelegt
lediglich die subjektive Einschätzung der Polizeifunktionäre zu einem
bestimmten Zeitpunkt wiedergeben, und diese sich nicht etwa angemasst haben,
eine medizinische Diagnose zu stellen oder eine Einschätzung mit zeitlich
unbegrenzter Gültigkeit vorzunehmen, ist ihre Aussagekraft beschränkt. Auch von
einem Beweisverfahren über die Hintergründe und Umstände, wie es zu den
Aussagen von Drittpersonen in den POLIS-Einträgen gekommen ist, kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf
die nachvollziehbarerweise beigezogenen Medizinalpersonen sowie die KESB,
selbst wenn die – von der beigezogenen medizinischen Fachperson aufgrund
eigener fachlicher Einschätzung und entgegen dem Beschwerdeführer nicht von der
Stadtpolizei Zürich – veranlasste fürsorgerische Unterbringung gerichtlich
wieder aufgehoben wurde. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die
umstrittenen Einträge nicht vorzeitig, sondern erst nach Ablauf der in
§ 18 POLIS-V vorgesehenen Frist gelöscht wurden. Die Vorinstanz hat daher
eine Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung bezüglich der POLIS-Einträge 02
und 01 zu Recht verneint.
8.
Mit Bezug auf das POLIS-Geschäft 03 bleibt Folgendes
auszuführen:
8.1
Die
Vorinstanzen gehen ungeachtet dessen, dass die Datenherrschaft für dieses
POLIS-Geschäft nicht bei der Stadtpolizei Zürich liegt, zumindest implizit von
deren fortdauernder Zuständigkeit für die Behandlung datenschutzrechtlicher
Begehren betreffend die darin mutmasslich aufgenommenen Dokumente aus den
POLIS-Geschäften 02 und 01 aus. Ungeachtet dessen, dass die
Datenherrschaft der Stadtpolizei Zürich in den letztgenannten Geschäften zum
massgeblichen Zeitpunkt ohnehin bereits untergegangen war, könnte den
Vorinstanzen schon im Licht des oben in E. 7.2 Ausgeführten jedenfalls
insoweit nicht gefolgt werden, als einzig die im fraglichen
POLIS-Geschäft 03 für Datenhaltung und -pflege zuständige Polizei bzw.
Behörde für eine allfällige Anpassung des betreffenden Datenbestands zuständig
bzw. kompetent wäre. Nachdem jedenfalls die Stadtpolizei Zürich dies nicht war,
erklärte sie sich mit Schreiben vom 28. Mai 2020 zu Recht als nicht für
die erstinstanzliche Behandlung der Begehren des Beschwerdeführers zuständig,
soweit diese das POLIS-Geschäft 03 betrafen. Im Ergebnis hat die
Vorinstanz daher den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, soweit
er das POLIS-Geschäft 03 betraf.
8.2
Zu prüfen
bleibt einzig, ob die Stadtpolizei das Ersuchen des Beschwerdeführers, soweit
es das POLIS-Geschäft 03 betraf, hätte an die aus ihrer Sicht zuständige
Kantonspolizei Zürich überweisen sollen bzw. ob eine Überweisung durch das
Verwaltungsgericht angezeigt ist:
Im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung im POLIS ist zur
Wahrnehmung der aus § 21 Abs. 1 IDG abgeleiteten Ansprüche nach
§ 13 Abs. 1 POLIS-V ein schriftliches Gesuch bei einer der an POLIS
beteiligten Polizeien einzureichen. Gesuche um Akteneinsicht, die keine
Anfragen im Sinn von § 10 POLIS-V (Amts- und Rechtshilfe) darstellen, sind
nach § 11 Abs. 1 POLIS-V ebenfalls schriftlich bei einer der an POLIS
beteiligten Polizeien einzureichen. Gemäss der regierungsrätlichen Begründung
der POLIS-Verordnung vom 13. Juli 2005 können Akteneinsichtsgesuche im
Sinn des § 11 POLIS-V grundsätzlich bei jedem an POLIS beteiligten
Polizeikorps eingereicht werden (ABl 2005, 1563 ff., 1566, auch zum
Folgenden). Sie werden an das jeweils für die Beantwortung zuständige
Polizeikorps weitergeleitet und von diesem bearbeitet. Nichts anderes muss
grundsätzlich für Gesuche im Sinn des § 13 POLIS-V zur Wahrnehmung anderer
Rechte gelten.
Vorliegend stellte der Beschwerdeführer indes ein gegen
drei POLIS-Geschäfte gerichtetes Gesuch. Eine bloss teilweise Weiterleitung des
Ersuchens war aus praktischen Gründen nicht möglich, weshalb nicht zu
beanstanden ist, dass die Stadtpolizei Zürich keine Überweisung an die
Kantonspolizei vornahm und den Beschwerdeführer lediglich an diese (aus ihrer
Sicht zuständige) Behörde verwies. Auch von einer teilweisen Überweisung der
Sache durch das Verwaltungsgericht kann abgesehen werden. Es bleibt dem Beschwerdeführer
unbenommen, sich in dieser Angelegenheit an die zuständige Behörde zu wenden.
9.
9.1
Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung bleibt ihm versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2
Vorliegend
beantragt auch der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen,
insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Die
Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört,
der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt,
den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen
musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr,
14.
März 2024, AN.2022.00008, E. 6 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall
liegt hier nicht vor, weshalb (auch) dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich.