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Entscheid

VB.2023.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00552

11. Juli 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25487)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00552

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A und

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, ein

1979 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste am 2. Oktober

1991 in die Schweiz ein. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons

Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und

verlängerte diese mehrfach. Seit dem 29. Juli 2002 ist B mit A

verheiratet. A, geboren 1977, ist ebenfalls eine Staatsangehörige

Nordmazedoniens. Seit dem Jahr 2007 ist sie in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt. B und A haben vier gemeinsame Kinder: D, geboren 2003, E,

geboren 2006, F, geboren 2009, und G, geboren 2016. Die drei älteren Kinder

verfügen über die Niederlassungsbewilligung, das Jüngste über eine

Aufenthaltsbewilligung.

B. Nachdem

B in der Schweiz mehrfach straffällig geworden war, verweigerte das

Migrationsamt am 23. November 2012 die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die

von B dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Daraufhin verfügte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen B ein bis zum 31. Oktober 2023

geltendes Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde ab. In der Folge wurde B in der Schweiz erneut straffällig,

weshalb das SEM das Einreiseverbot am 14. Juli 2017 um zwei Jahre bis zum

31. Oktober 2025 verlängerte. Seit dem Jahr 2018 suspendiert das SEM das

Einreiseverbot regelmässig zwecks Familienbesuchs.

C. Am

27. Mai 2021 ersuchten A und B das Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an B zwecks Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das

Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab. Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D. Am

6. Januar 2023 ersuchten A und B das Migrationsamt erneut um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an B zwecks Familiennachzugs. Das Migrationsamt

trat mit Verfügung vom 16. März 2023 auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 18. April 2023 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 22. August 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 21. September 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen seien der

Rekursentscheid aufzuheben und B die Einreise zum Verbleib bei A und den

gemeinsamen Kindern zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen

Prüfung an die Sicherheitsdirektion beziehungsweise das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Mir Präsidialverfügung vom 22. September 2023

forderte das Verwaltungsgericht B auf, eine Kaution in Höhe von

Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam B fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September

2023.

auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 und 19. Januar

2024.

reichten A und B zusätzliche Unterlagen ein. Am 21. Mai 2024 baten

sie das Verwaltungsgericht um einen zeitnahen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung

eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche

Nichteintretensverfügung zulässig (VGr, 8. Juli 2020, VB.2018.00760, E. 1.6 und

14.

November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vormerkungen zu §§ 19–28a

N. 58; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 64 N. 7). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Vorinstanz trat auf den Rekursantrag, dem

Beschwerdeführer sei die Einreise zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin und

den gemeinsamen Kindern zu bewilligen, nicht ein. Zur Begründung gab sie an,

Gegenstand des Rekursverfahrens sei lediglich, ob der Beschwerdegegner zu Recht

auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind

materielle Anträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids jedoch

grundsätzlich zulässig (vgl. vorne E. 1). Wie sich nachfolgend zeigt, qualifizierte die Vorinstanz

den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht als rechtmässig.

Folglich war sie auch nicht gehalten, den materiellen Antrag der

Beschwerdeführenden zu prüfen.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar

2023.

mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden hätten keine neuen

wesentlichen Tatsachen vorgebracht, die bei Erlass der Verfügung vom

8.

Juni 2021 noch nicht bekannt gewesen seien.

3.2

Die

Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, sie hätten Anspruch auf eine

Prüfung des Gesuchs vom 6. Januar 2023. Sie begründen dies zum einen

damit, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 8. Juni 2021

keine umfassende, ernsthafte Prüfung aller massgeblicher Kriterien im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung und keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenkonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen habe.

Zum anderen sind die Beschwerdeführenden der Ansicht,

ihnen komme ein Anspruch auf Neuprüfung zu, da seit der rechtskräftigen

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unterdessen zehn Jahre

vergangen seien. Zudem hätten der Zeitablauf seit der Verfügung vom

8.

Juni 2021 sowie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers das

Fernhalteinteresse gemindert. Ferner würden unterdessen alle drei älteren

Kinder die Niederlassungsbewilligung besitzen, was beim letzten Gesuch noch

nicht der Fall gewesen sei.

4.

4.1

Nach

Art. 44 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten

Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden

ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen

Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem

Ermessen über das Nachzugsgesuch (BGE 137 I 284 E. 1.2 und

E. 2.3.2).

Aus dem in

Art. 8 Abs. 1 der EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz

des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten

bzw. der Ehegattin ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und

tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137

I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023,

VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, haben

die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach

Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie

den beantragten Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 8

Abs. 2 EMRK verweigern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff

in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich

vorgesehen ist und notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für

das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine

Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung

der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung andererseits. Kommt einer Person grundsätzlich gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf

Familiennachzug zu, darf dieser folglich nur aus guten Gründen verweigert werden. Solche Gründe liegen

etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht

erfüllt sind, die Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, der Anspruch

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl.

Art. 51 Abs. 2 AIG zum Nachzug durch Niederlassungsberechtigte; BGE 146 I 185 = Pra 110 [2021] Nr. 36 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; BGr,

5.

Mai 2023, 2C_448/2022, E. 3.2 – 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.2 – 24. Juli 2020,

2C_293/2020, E. 1.3; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1

– 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 4.1).

Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde

oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1

lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).

4.2

Eine ausländische Person, die bereits früher

erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz

einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in:

Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,

S. 403 ff., Rz. 9.496). Das Gesuch darf allerdings nicht dazu

dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im

ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen und rechtskräftige Entscheide

in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib

42.

E. 2b; BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2; VGr,

16.

Juni 2022, VB.2022.00163,

E. 3.2). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb

grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die

tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder

wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum

Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

22.

November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).

Abgesehen von den genannten Konstellationen ist ein

Rückkommen auf eine Verfügung nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine

unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung

durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und

rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf diese, falls sie sich materiell als

schwerwiegend fehlerhaft erweist (BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022,

E. 3.2 und 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2; BGE 98 Ia 568 E.

5b). Der Mangel muss ausserordentlich schwerwiegen und praktisch die

Nichtigkeit des hoheitlichen Akts nach sich ziehen (Pierre Tschannen/Markus

Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, § 31 Rz. 832, 835, 859; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 1088 ff., 1128 ff.).

4.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verunmöglicht eine strafrechtliche

Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Erteilung

einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal.

Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,

weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten

Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,

ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und sich für eine angemessene

Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr

verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare

Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene

Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018,

E. 2.2.3 und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit

Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 2.3). Hat der

Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht

von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,

besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem

Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann

dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im

Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem

Strafvollzug (BGr, 19. Januar

2021, 2C_484/2020, E. 3.1).

Wann die

Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu

bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach

Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen

einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der

Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw.

seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den

Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist

möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt

worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht

fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht

gezogen werden kann (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.2 –

28.

Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017,

E. 4.3.2, je mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00630, E. 2.3 und 10. September

2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).

5.

5.1

Mit

Verfügung vom 23. November 2012 verweigerte das Migrationsamt die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen

aus der Schweiz weg. Die Rekursinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs mit

Entscheid vom 5. März 2013 ab. Die vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 ab

(VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00272). Das Bundesgericht trat auf die gegen

dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (BGr, 23. September 2013, 2C_838/2013).

Der Grund für die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, die Wegweisung sowie das daraufhin vom SEM verhängte Einreiseverbot

war die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Namentlich hatte er seit 2001

insgesamt sechs Strafentscheide erwirkt. Während den ersten vier Verurteilungen

vor allem grobe Verkehrsregelverletzungen, aber auch Veruntreuung und Hehlerei

zugrunde lagen, beging der Beschwerdeführer ab 2006 auch Drogendelikte. Das

Tribunal de police Genève verurteilte ihn am 10. November 2006 wegen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht

Monaten. Am 21. August 2007 verwarnte das Migrationsamt den

Beschwerdeführer. Ungeachtet dieser Verwarnung verübte er weitere

Betäubungsmitteldelikte. In der Folge sprach ihn das Obergericht

des Kantons Zürich am 4. April 2011 der qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Dem Urteil lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer 268.7 Gramm reinen Heroins sowie 9.5 Gramm reinen

Kokains umgesetzt habe, wobei er mindestens auf mittlerer Hierarchiestufe

stand. Dabei habe er aus egoistischen, rein finanziell gelagerten

Motiven gehandelt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt ein legales Einkommen

erwirtschaftet und sei nicht etwa drogenabhängig gewesen. Das

Verwaltungsgericht qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als

beträchtlich, da dieser im grossen Stil mit Heroin gehandelt habe und die

Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen habe.

5.2

Seit der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seiner Wegweisung

erwirkte der Beschwerdeführer in der Schweiz weitere Straferkenntnisse.

Namentlich sprach ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juli

2017.

im abgekürzten Verfahren der qualifizierten groben

Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des

rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und

verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer

Geldstrafe. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2018 sprach die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer der rechtswidrigen

Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte ihn mit

einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen.

5.3

Am

27.

Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zwecks Familiennachzugs. Der

Beschwerdegegner trat auf das Gesuch ein und prüfte es umfassend. In seiner

Verfügung vom 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdegegner fest, die

Beschwerdeführenden hätten nicht rechtsgenügend belegt, dass ausreichende

finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der sechsköpfigen

Familie vorhanden seien. Zudem stünden die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Weg. Der Beschwerdegegner bejahte

schliesslich das Vorliegen eines Eingriffsgrunds nach Art. 8 Abs. 2

EMRK und nahm eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Dabei setzte er sich

sowohl mit den öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers

als auch mit den privaten Interessen der Beschwerdeführenden sowie denjenigen

ihrer Kinder auseinander. Letztlich kam der Beschwerdegegner zum Schluss, das

öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung das private Interesse der Beschwerdeführenden an

seinem Zuzug in die Schweiz. Die Beschwerdeführenden erhoben kein Rechtsmittel

gegen diese Verfügung, weshalb sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfügung vom

8.

Juni 2021 mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet sein soll. Die

Verfügung erweist sich nicht als derart ursprünglich fehlerhaft, dass die

Beschwerdeführenden daraus einen Eintretensanspruch ableiten können. Soweit sie

mit der Gewichtung der Interessen nicht einverstanden sind, wäre dies im Rahmen

des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen.

5.4

Damit

bleibt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Umstände seit der Verfügung vom

8.

Juni 2021 wesentlich geändert haben und den Beschwerdeführenden deshalb

ein Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs zukommt.

5.4.1

Seit der letzten Prüfung durch den Beschwerdegegner und Erlass der

Verfügung vom 8. Juni 2021 sind rund drei Jahre vergangen. In dieser Zeit

hat das SEM das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot mehrfach

suspendiert und ihm damit Besuchsaufenthalte bei seiner Familie ermöglicht. Der

Beschwerdeführer ist Anfang 2018 letztmals strafrechtlich in Erscheinung

getreten, der entsprechende Strafbefehl datiert vom 10. Januar 2018.

Anders als zum Zeitpunkt der

Verfügung vom 8. Juni 2021 hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Verfügung vom 16. März 2023 bereits seit fünf Jahren wohlverhalten.

Dennoch ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Neubeurteilung derzeit

noch zu verneinen. Der Beschwerdeführer beging in der Vergangenheit diverse –

teilweise schwerwiegende – Straftaten. Seit 2001 wurde er immer wieder

straffällig, wobei zwischen den einzelnen Delikten teilweise mehrere Jahre

vergingen. Da der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz wiederholt schwer

gegen wichtige Rechtsgüter verstossen hat, ging das SEM von einer

schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

Entsprechend verhängte es mit Verfügung vom 6. November 2014 nicht bloss

ein fünf-, sondern ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.

Das zehnjährige Einreiseverbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Trotz dem bestehenden Einreiseverbot trat der Beschwerdeführer in der Schweiz

erneut strafrechtlich in Erscheinung, weshalb das SEM das Einreiseverbot am

14.

Juli 2017 um zwei Jahre bis zum 31. Oktober 2025 verlängerte. Der

Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen die Verlängerung des

Einreiseverbots.

Da das SEM ein Einreiseverbot

von insgesamt zwölf Jahren verhängt hat, lässt sich die Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wonach regelmässig nach fünf Jahren eine neue umfassende

Prüfung angezeigt ist (E. 4.3), nicht direkt auf den vorliegenden Fall

übertragen. Angesichts der Straftaten des Beschwerdeführers und des

dementsprechend längeren Einreiseverbots vermag der Zeitablauf das

Fernhalteinteresse (noch) nicht erheblich zu mildern. Das nunmehr sechs statt

drei Jahre dauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist aufgrund der

Schwere und der Kontinuität seiner Straftaten nicht geeignet, die Gewichte

derart zu verschieben, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum

Zeitpunkt der ersten Verfügung.

Es steht dem Beschwerdeführer

frei, in Zukunft erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, wobei nach

Ablauf des Einreiseverbots am 31. Oktober 2025 eine umfassende Prüfung

angezeigt wäre.

5.4.2

Auch die Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen

daran nichts zu ändern. Bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni

2021.

hatte das SEM das Einreiseverbot mehrmals zwecks Familienbesuchs

ausgesetzt gehabt, weshalb die seither wahrgenommenen Besuchsaufenthalte nicht

massgeblich ins Gewicht fallen.

Dass neben den ältesten zwei Kindern D und E nun auch das

drittälteste Kind F über die Niederlassungsbewilligung verfügt, wirkt sich

ebenfalls nicht derart auf die zu beurteilende Interessenlage aus, dass ein

Anspruch auf Neubeurteilung zu bejahen wäre.

Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, liegen

bezüglich der Einkommenssituation der Beschwerdeführenden keine wesentlichen

neuen Tatsachen vor, die einen Eintretensanspruch begründen.

5.4.3

Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden keine neuen Sachumstände

darzutun, die ein anderes Ergebnis in der Sache ernstlich nahelegen.

6.

Den Beschwerdeführenden kommt kein Anspruch auf Wiedererwägung

der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2021 zu. Entsprechend ist

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. März

2023.

auf ihr Gesuch nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur teilweisen Rückzahlung der Kaution).