VB.2023.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00552
11. Juli 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25487)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00552
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A und
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, ein
1979 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste am 2. Oktober
1991 in die Schweiz ein. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und
verlängerte diese mehrfach. Seit dem 29. Juli 2002 ist B mit A
verheiratet. A, geboren 1977, ist ebenfalls eine Staatsangehörige
Nordmazedoniens. Seit dem Jahr 2007 ist sie in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt. B und A haben vier gemeinsame Kinder: D, geboren 2003, E,
geboren 2006, F, geboren 2009, und G, geboren 2016. Die drei älteren Kinder
verfügen über die Niederlassungsbewilligung, das Jüngste über eine
Aufenthaltsbewilligung.
B. Nachdem
B in der Schweiz mehrfach straffällig geworden war, verweigerte das
Migrationsamt am 23. November 2012 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die
von B dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Daraufhin verfügte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen B ein bis zum 31. Oktober 2023
geltendes Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde ab. In der Folge wurde B in der Schweiz erneut straffällig,
weshalb das SEM das Einreiseverbot am 14. Juli 2017 um zwei Jahre bis zum
31. Oktober 2025 verlängerte. Seit dem Jahr 2018 suspendiert das SEM das
Einreiseverbot regelmässig zwecks Familienbesuchs.
C. Am
27. Mai 2021 ersuchten A und B das Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an B zwecks Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das
Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D. Am
6. Januar 2023 ersuchten A und B das Migrationsamt erneut um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an B zwecks Familiennachzugs. Das Migrationsamt
trat mit Verfügung vom 16. März 2023 auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 18. April 2023 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 22. August 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 21. September 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen seien der
Rekursentscheid aufzuheben und B die Einreise zum Verbleib bei A und den
gemeinsamen Kindern zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen
Prüfung an die Sicherheitsdirektion beziehungsweise das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Mir Präsidialverfügung vom 22. September 2023
forderte das Verwaltungsgericht B auf, eine Kaution in Höhe von
Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam B fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September
2023.
auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 und 19. Januar
2024.
reichten A und B zusätzliche Unterlagen ein. Am 21. Mai 2024 baten
sie das Verwaltungsgericht um einen zeitnahen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung
eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche
Nichteintretensverfügung zulässig (VGr, 8. Juli 2020, VB.2018.00760, E. 1.6 und
14.
November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vormerkungen zu §§ 19–28a
N. 58; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 7). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Vorinstanz trat auf den Rekursantrag, dem
Beschwerdeführer sei die Einreise zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin und
den gemeinsamen Kindern zu bewilligen, nicht ein. Zur Begründung gab sie an,
Gegenstand des Rekursverfahrens sei lediglich, ob der Beschwerdegegner zu Recht
auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind
materielle Anträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids jedoch
grundsätzlich zulässig (vgl. vorne E. 1). Wie sich nachfolgend zeigt, qualifizierte die Vorinstanz
den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht als rechtmässig.
Folglich war sie auch nicht gehalten, den materiellen Antrag der
Beschwerdeführenden zu prüfen.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar
2023.
mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden hätten keine neuen
wesentlichen Tatsachen vorgebracht, die bei Erlass der Verfügung vom
8.
Juni 2021 noch nicht bekannt gewesen seien.
3.2
Die
Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, sie hätten Anspruch auf eine
Prüfung des Gesuchs vom 6. Januar 2023. Sie begründen dies zum einen
damit, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 8. Juni 2021
keine umfassende, ernsthafte Prüfung aller massgeblicher Kriterien im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung und keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenkonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen habe.
Zum anderen sind die Beschwerdeführenden der Ansicht,
ihnen komme ein Anspruch auf Neuprüfung zu, da seit der rechtskräftigen
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unterdessen zehn Jahre
vergangen seien. Zudem hätten der Zeitablauf seit der Verfügung vom
8.
Juni 2021 sowie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers das
Fernhalteinteresse gemindert. Ferner würden unterdessen alle drei älteren
Kinder die Niederlassungsbewilligung besitzen, was beim letzten Gesuch noch
nicht der Fall gewesen sei.
4.
4.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten
Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen
Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem
Ermessen über das Nachzugsgesuch (BGE 137 I 284 E. 1.2 und
E. 2.3.2).
Aus dem in
Art. 8 Abs. 1 der EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz
des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten
bzw. der Ehegattin ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und
tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137
I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023,
VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, haben
die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach
Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie
den beantragten Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK verweigern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff
in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich
vorgesehen ist und notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung
der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung andererseits. Kommt einer Person grundsätzlich gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf
Familiennachzug zu, darf dieser folglich nur aus guten Gründen verweigert werden. Solche Gründe liegen
etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht
erfüllt sind, die Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, der Anspruch
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl.
Art. 51 Abs. 2 AIG zum Nachzug durch Niederlassungsberechtigte; BGE 146 I 185 = Pra 110 [2021] Nr. 36 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; BGr,
5.
Mai 2023, 2C_448/2022, E. 3.2 – 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.2 – 24. Juli 2020,
2C_293/2020, E. 1.3; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1
– 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 4.1).
Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1
lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
4.2
Eine ausländische Person, die bereits früher
erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz
einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,
S. 403 ff., Rz. 9.496). Das Gesuch darf allerdings nicht dazu
dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im
ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen und rechtskräftige Entscheide
in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib
42.
E. 2b; BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2; VGr,
16.
Juni 2022, VB.2022.00163,
E. 3.2). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb
grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die
tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
22.
November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).
Abgesehen von den genannten Konstellationen ist ein
Rückkommen auf eine Verfügung nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine
unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung
durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und
rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf diese, falls sie sich materiell als
schwerwiegend fehlerhaft erweist (BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022,
E. 3.2 und 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2; BGE 98 Ia 568 E.
5b). Der Mangel muss ausserordentlich schwerwiegen und praktisch die
Nichtigkeit des hoheitlichen Akts nach sich ziehen (Pierre Tschannen/Markus
Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, § 31 Rz. 832, 835, 859; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 1088 ff., 1128 ff.).
4.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verunmöglicht eine strafrechtliche
Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Erteilung
einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal.
Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,
weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten
Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,
ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und sich für eine angemessene
Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare
Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene
Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018,
E. 2.2.3 und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit
Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 2.3). Hat der
Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht
von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,
besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem
Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann
dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im
Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem
Strafvollzug (BGr, 19. Januar
2021, 2C_484/2020, E. 3.1).
Wann die
Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach
Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen
einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der
Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw.
seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den
Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist
möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt
worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht
fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht
gezogen werden kann (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.2 –
28.
Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017,
E. 4.3.2, je mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00630, E. 2.3 und 10. September
2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).
5.
5.1
Mit
Verfügung vom 23. November 2012 verweigerte das Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen
aus der Schweiz weg. Die Rekursinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs mit
Entscheid vom 5. März 2013 ab. Die vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 ab
(VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00272). Das Bundesgericht trat auf die gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (BGr, 23. September 2013, 2C_838/2013).
Der Grund für die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, die Wegweisung sowie das daraufhin vom SEM verhängte Einreiseverbot
war die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Namentlich hatte er seit 2001
insgesamt sechs Strafentscheide erwirkt. Während den ersten vier Verurteilungen
vor allem grobe Verkehrsregelverletzungen, aber auch Veruntreuung und Hehlerei
zugrunde lagen, beging der Beschwerdeführer ab 2006 auch Drogendelikte. Das
Tribunal de police Genève verurteilte ihn am 10. November 2006 wegen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht
Monaten. Am 21. August 2007 verwarnte das Migrationsamt den
Beschwerdeführer. Ungeachtet dieser Verwarnung verübte er weitere
Betäubungsmitteldelikte. In der Folge sprach ihn das Obergericht
des Kantons Zürich am 4. April 2011 der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Dem Urteil lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer 268.7 Gramm reinen Heroins sowie 9.5 Gramm reinen
Kokains umgesetzt habe, wobei er mindestens auf mittlerer Hierarchiestufe
stand. Dabei habe er aus egoistischen, rein finanziell gelagerten
Motiven gehandelt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt ein legales Einkommen
erwirtschaftet und sei nicht etwa drogenabhängig gewesen. Das
Verwaltungsgericht qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als
beträchtlich, da dieser im grossen Stil mit Heroin gehandelt habe und die
Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen habe.
5.2
Seit der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seiner Wegweisung
erwirkte der Beschwerdeführer in der Schweiz weitere Straferkenntnisse.
Namentlich sprach ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juli
2017.
im abgekürzten Verfahren der qualifizierten groben
Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer
Geldstrafe. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2018 sprach die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte ihn mit
einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen.
5.3
Am
27.
Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zwecks Familiennachzugs. Der
Beschwerdegegner trat auf das Gesuch ein und prüfte es umfassend. In seiner
Verfügung vom 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdegegner fest, die
Beschwerdeführenden hätten nicht rechtsgenügend belegt, dass ausreichende
finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der sechsköpfigen
Familie vorhanden seien. Zudem stünden die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Weg. Der Beschwerdegegner bejahte
schliesslich das Vorliegen eines Eingriffsgrunds nach Art. 8 Abs. 2
EMRK und nahm eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Dabei setzte er sich
sowohl mit den öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
als auch mit den privaten Interessen der Beschwerdeführenden sowie denjenigen
ihrer Kinder auseinander. Letztlich kam der Beschwerdegegner zum Schluss, das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung das private Interesse der Beschwerdeführenden an
seinem Zuzug in die Schweiz. Die Beschwerdeführenden erhoben kein Rechtsmittel
gegen diese Verfügung, weshalb sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfügung vom
8.
Juni 2021 mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet sein soll. Die
Verfügung erweist sich nicht als derart ursprünglich fehlerhaft, dass die
Beschwerdeführenden daraus einen Eintretensanspruch ableiten können. Soweit sie
mit der Gewichtung der Interessen nicht einverstanden sind, wäre dies im Rahmen
des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen.
5.4
Damit
bleibt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Umstände seit der Verfügung vom
8.
Juni 2021 wesentlich geändert haben und den Beschwerdeführenden deshalb
ein Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs zukommt.
5.4.1
Seit der letzten Prüfung durch den Beschwerdegegner und Erlass der
Verfügung vom 8. Juni 2021 sind rund drei Jahre vergangen. In dieser Zeit
hat das SEM das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot mehrfach
suspendiert und ihm damit Besuchsaufenthalte bei seiner Familie ermöglicht. Der
Beschwerdeführer ist Anfang 2018 letztmals strafrechtlich in Erscheinung
getreten, der entsprechende Strafbefehl datiert vom 10. Januar 2018.
Anders als zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 8. Juni 2021 hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 16. März 2023 bereits seit fünf Jahren wohlverhalten.
Dennoch ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Neubeurteilung derzeit
noch zu verneinen. Der Beschwerdeführer beging in der Vergangenheit diverse –
teilweise schwerwiegende – Straftaten. Seit 2001 wurde er immer wieder
straffällig, wobei zwischen den einzelnen Delikten teilweise mehrere Jahre
vergingen. Da der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz wiederholt schwer
gegen wichtige Rechtsgüter verstossen hat, ging das SEM von einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Entsprechend verhängte es mit Verfügung vom 6. November 2014 nicht bloss
ein fünf-, sondern ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
Das zehnjährige Einreiseverbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Trotz dem bestehenden Einreiseverbot trat der Beschwerdeführer in der Schweiz
erneut strafrechtlich in Erscheinung, weshalb das SEM das Einreiseverbot am
14.
Juli 2017 um zwei Jahre bis zum 31. Oktober 2025 verlängerte. Der
Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen die Verlängerung des
Einreiseverbots.
Da das SEM ein Einreiseverbot
von insgesamt zwölf Jahren verhängt hat, lässt sich die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wonach regelmässig nach fünf Jahren eine neue umfassende
Prüfung angezeigt ist (E. 4.3), nicht direkt auf den vorliegenden Fall
übertragen. Angesichts der Straftaten des Beschwerdeführers und des
dementsprechend längeren Einreiseverbots vermag der Zeitablauf das
Fernhalteinteresse (noch) nicht erheblich zu mildern. Das nunmehr sechs statt
drei Jahre dauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist aufgrund der
Schwere und der Kontinuität seiner Straftaten nicht geeignet, die Gewichte
derart zu verschieben, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum
Zeitpunkt der ersten Verfügung.
Es steht dem Beschwerdeführer
frei, in Zukunft erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, wobei nach
Ablauf des Einreiseverbots am 31. Oktober 2025 eine umfassende Prüfung
angezeigt wäre.
5.4.2
Auch die Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen
daran nichts zu ändern. Bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni
2021.
hatte das SEM das Einreiseverbot mehrmals zwecks Familienbesuchs
ausgesetzt gehabt, weshalb die seither wahrgenommenen Besuchsaufenthalte nicht
massgeblich ins Gewicht fallen.
Dass neben den ältesten zwei Kindern D und E nun auch das
drittälteste Kind F über die Niederlassungsbewilligung verfügt, wirkt sich
ebenfalls nicht derart auf die zu beurteilende Interessenlage aus, dass ein
Anspruch auf Neubeurteilung zu bejahen wäre.
Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, liegen
bezüglich der Einkommenssituation der Beschwerdeführenden keine wesentlichen
neuen Tatsachen vor, die einen Eintretensanspruch begründen.
5.4.3
Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden keine neuen Sachumstände
darzutun, die ein anderes Ergebnis in der Sache ernstlich nahelegen.
6.
Den Beschwerdeführenden kommt kein Anspruch auf Wiedererwägung
der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2021 zu. Entsprechend ist
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. März
2023.
auf ihr Gesuch nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur teilweisen Rückzahlung der Kaution).