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Entscheid

VB.2023.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00553

21. Dezember 2023Deutsch7 min

(URT.2023.25046)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00553

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zweckverband C,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung

(Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. Januar 2019 für den Zweckverband C

tätig, zuletzt als Heimleiterin.

Mit Schreiben vom 27. Dezember

2022 kündigte der Verbandsvorstand den Arbeitsvertrag per Ende Juni 2022 [recte

2023] unter dem Hinweis, dass innert 30 Tagen eine Begründung der Kündigung

verlangt werden könne. Nachdem A eine Begründung verlangt hatte, wurde ihr am

1. März 2023 ein mit 20. Februar 2023 datiertes Schreiben übergeben, in

dem drei Hauptgründe für die Kündigung angeführt wurden. Weder das Schreiben

vom 27. Dezember 2022 noch dasjenige vom 20. Februar 2023 enthielten

einen Hinweis auf das gegen die Kündigung offenstehende Rechtsmittel.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 5. April 2023 beim Bezirksrat D

und beantragte eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie die Auszahlung

allfälliger offener Ferienguthaben. Mit Beschluss vom 16. August 2023 trat

der Bezirksrat D auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben

worden sei.

III.

A erhob hiergegen am 21. September 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und der Bezirksrat D anzuweisen, auf den Rekurs

einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. Der Bezirksrat D

verzichtete am 26. September 2023 auf eine Stellungnahme; der Zweckverband C

reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom

15.

November 2023 wurde der Zweckverband C aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht das nicht bei den Akten liegende Kündigungsschreiben vom

27.

Dezember 2022 einzureichen; dem kam der Zweckverband am

21.

November 2023 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die

Auflösung eines Anstellungsverhältnisses bei einem Zweckverband nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 13. September 2023,

VB.2023.00377, E. 1 – 30. August 2023, VB.2023.00346,

E. 1.2 – 29. Juni 2023, VB02023.00339, E. 1.2).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangte im Rekursverfahren eine

Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie die Auszahlung allfälliger

Ferienguthaben. Bereits der Entschädigungsantrag hat einen Streitwert von rund

Fr. 70'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt

(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese Frist beginnt gemäss § 11

Abs. 1 Satz 1 VRG am Tag nach Eröffnung der Ausgangsverfügung.

Wird eine Kündigungsverfügung unbegründet eröffnet,

beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der begründeten

Kündigungsverfügung zu laufen (§ 10a lit. b VRG).

Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung wurde die

Kündigungsbegründung der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 übergeben. Die

Dispositiv

Rechtsmittelfrist hätte demnach am (Freitag, dem) 31. März 2023 geendet.

Der erst am (Mittwoch, dem) 5. April 2023 erhobene Rekurs erwiese sich

damit als verspätet. Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin; sie macht aber

geltend, weil die Ausgangsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe,

liege keine verspätete Rekurserhebung vor.

3.2 Nach

§ 10 Abs. 1 VRG sind schriftliche Anordnungen zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rechtsmittelbelehrung ist

formelles Gültigkeitserfordernis einer Anordnung; fehlt sie, beginnt die

Rechtsmittelfrist nicht zu laufen und kann eine Anordnung grundsätzlich nicht

in Rechtskraft erwachsen. Allerdings können Adressaten einer ohne

Rechtsmittelbelehrung eröffneten Anordnung nach Treu und Glauben nicht beliebig

lange mit der Anfechtung zuwarten; vielmehr sind sie gehalten, die Anordnung

innert nützlicher Frist anzufechten bzw. sich zumindest nach dem Rechtsmittel

zu erkundigen. Wie lange nach Treu und Glauben mit dem Tätigwerden zugewartet

werden kann, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, wobei

bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Personen ein strengerer

Massstab angesetzt wird als bei Laien (zum Ganzen VGr, 5. März 2014,

VB.2014.00003, E. 2.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 10 N. 52).

Vorliegend enthielten weder

das Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2022 noch das

Begründungsschreiben vom 20. Februar 2023 eine Rechtsmittelbelehrung oder

überhaupt einen Hinweis auf die Anfechtbarkeit. Einzig die Möglichkeit, innert

30 Tagen eine Begründung zu verlangen, wird im Schreiben vom 27. Dezember

2022 erwähnt, dies allerdings wiederum, ohne darauf hinzuweisen, dass das

Anfechtungsrecht verwirkt, wenn nicht innert Frist eine Begründung verlangt

wird. Dieses Schreiben vermittelt im Übrigen den Eindruck, der Beschwerdegegner

habe damit ein Gestaltungsrecht ausgeübt und nicht über ein

öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis verfügt. Beim Begründungsschreiben

vom 20. Februar 2023 handelt es sich sodann nicht um eine begründete

Kündigung, sondern nur um eine Aufzählung von Kündigungsgründen.

Dementsprechend ist für Laien kaum erkennbar, dass mit diesem Schreiben der

Rechtsmittelweg gegen die Kündigung eröffnet wird. Schliesslich ist in diesem

Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben der

Beschwerdeführerin übergeben und damit in eher informellem Rahmen statt auf dem

üblichen Weg mittels eingeschriebener Sendung eröffnet wurde.

Angesichts dieser Umstände konnte die Beschwerdeführerin

die Anfechtbarkeit des Schreibens vom 20. Februar 2023 nicht ohne Weiteres

erkennen. Entgegen der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin sodann nicht

allein deswegen als prozesserfahren anzusehen, weil sie in einem

personalrechtlichen Rekursverfahren namens des Beschwerdegegners Kündigung und

Rekursantwort unterzeichnete. Auch aus ihrer Stellung als Heimleiterin lässt

sich nicht schliessen, dass sie trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung hätte

erkennen müssen, dass mit Übergabe der Kündigungsbegründung eine

Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zu laufen begann.

Angesichts der schweren formellen Mängel, die sowohl dem

Kündigungsschreiben als auch dem Begründungsschreiben anhaften, wurde die

Beschwerdeführerin mit ihrer Rekurserhebung fünf Tage bzw. drei Arbeitstage

nach Ablauf der Rekursfrist noch innert nützlicher Frist tätig. Die Vorinstanz

ist demnach zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschluss der Vorinstanz vom 16. August 2023 aufzuheben. Die Angelegenheit

ist zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorne

2), sind Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 e contrario

VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, der

obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), der sich

vor Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder eine Gutheissung sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats D vom 16.

August 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an

den Bezirksrat D zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat D.