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Entscheid

VB.2023.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00554

15. November 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24951)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00554

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A reiste

am 27. April 2011 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Am 4. April 2016 ersuchte A erstmals um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 19. April

2016 ab, unter Hinweis auf seine Straffälligkeit. A wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar 2016 wegen mehrfacher

Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d

BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten (Probezeit:

zwei Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (entsprechend Fr. 10'800.-)

und einer Busse von Fr. 2'200.- verurteilt.

Mit Gesuch vom 31. März

2023 ersuchte A erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das

Migrationsamt mit Schreiben vom 5. April 2023 abwies. Gegen diesen

Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte A beim

Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ein, auf welches das Migrationsamt mit Verfügung vom

26. Juni 2023 nicht eintrat.

Erwägungen

II.

Den dagegen

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. August

2023.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und

Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unab­hängig davon, ob eine

an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell

behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person

– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni

2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz auf. Sein

erstes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung lehnte das

Migrationsamt im April 2016 ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer

zwischen Juli 2015 und dem 13. Januar 2016 drei Kilogramm Haschisch

gekauft und in der Folge mehreren Drittpersonen weiterverkauft sowie anlässlich

seiner Verhaftung ca. 1700 Gramm in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Zudem habe

er im genannten Zeitraum Haschisch und/oder Marihuana konsumiert. Damit habe er

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, da er die Gesundheit zahlreicher

Menschen gefährdet habe. Auf diesem Sachverhalt beruhend, wurde der

Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar

2016.

wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1

lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu

einer bedingten (Probezeit: zwei Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-

(entsprechend Fr. 10'800.-) und einer Busse von Fr. 2'200.- verurteilt.

In der Folge gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m.

Art. 77a VZA nicht erfülle und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2

AIG gegeben sei, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in

Betracht komme. Mit Gesuch vom 31. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer

erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt

mit Schreiben vom 5. April 2023 abwies, unter Hinweis auf seine

Straffälligkeit im Februar 2016. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel

erhoben. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim

Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ein, auf welches dieses mit Verfügung vom 26. Juni

2023.

nicht eintrat. Das Migrationsamt begründete

den Entscheid damit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem 5. April

2023.

– der Zeitpunkt, zu welchem zuletzt über ein Gesuch des Beschwerdeführers

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden wurde – nicht derart

verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht falle. Dem

folgte die Vorinstanz.

2.3

Der

Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im

Wesentlichen damit, dass er sich seit seiner Verurteilung vom 22. Februar

2016.

bewährt habe. So sei die Probezeit von zwei Jahren erfolgreich abgelaufen

und sei er in den letzten acht Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Darüber hinaus sei er tadellos und hervorragend integriert und habe

nie Sozialhilfe bezogen. Folglich sei ihm eine gute Prognose zu attestieren.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es sachwidrig, die gleichen

Kriterien auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wie auf die

Erteilung des Bürgerrechts anzuwenden. Vielmehr hätte eine Abwägung mit den für

die Einbürgerung normierten Kriterien erfolgen müssen. Die Straftat des

Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters als

einmalige schwere Verfehlung zu werten, die bereits acht Jahre zurückliege.

Mittlerweile befinde er sich in einer völlig anderen Lebensphase und sei im

Grunde kein Straftäter.

2.4

Was der Beschwerdeführer vorliegend

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Straftat im Februar 2016 nicht mehr strafrechtlich

in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid des

Migrationsamts vom 5. April 2023 vorliegt. Wie die Vorinstanz bereits in

ihren Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, sind die vier Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG auch bei

der Beurteilung der Integration im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens

massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a–d des

Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG] sowie BBl 2012, 2427),

weshalb es sich rechtfertigt, bei der Auslegung des Kriteriums der Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE auch auf die Bürgerrechtsverordnung

vom 17. Juni 2016 (BüV) abzustellen. Nach dem als Auslegungshilfe

heranzuziehenden Art. 4 Abs. 2 BüV, der das entsprechende

Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz konkretisiert, gilt ein

Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im

Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM

einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein

Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von

mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei

Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als

360.

Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). Der Beschwerdeführer

erwirkte im Jahr 2016 eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-.

Diese Tat liegt zwar bereits mehrere Jahre zurück; dies ändert jedoch nichts am

Umstand, dass sie weiterhin im VOSTRA verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer

weist sodann zwar zu Recht darauf hin, dass für eine Einbürgerung höhere

Anforderungen zu stellen sind als an die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Diesem Umstand wird jedoch bereits durch die

anderweitigen und für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung kumulativ

erforderlichen Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, unter anderem namentlich den

höheren Anforderungen an den Sprachnachweis, Rechnung getragen. Die vom

Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte sind nach wie vor im

Strafregister erwähnt, weshalb sie insbesondere mit Blick auf das zu schützende

Rechtsgut – trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit – zumindest derzeit

(noch) nicht auf eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 58a Abs. 1

AIG schliessen lassen.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass

keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen

Entscheid des Migrationsamts vom 5. April 2023 ersichtlich ist.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Beweiserhebung

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der

erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es

sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in

ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-

(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im

Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).