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Entscheid

VB.2023.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00555

21. Juni 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25436)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00555

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1963, wurde von November 1998 bis August

2003, von Juli 2004 bis September 2007, von März bis April 2014 und wird seit 1. Juni

2020 durch die Sozialbehörde Uster (fortan: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 sandte B,

Schwester von A, auf entsprechende Aufforderung eine Zusammenstellung von

dessen Schulden aus dem Jahr 2020 gegenüber seinen Geschwistern in der Höhe von

insgesamt Fr. 8'804.60 an die Sozialbehörde.

B.

Im Jahr 2021 verstarb C, Mutter von A. Mit E-Mail vom

5. Januar 2023 sandte B eine Erbteilungsabrechnung an A, wonach dessen

Erbteil Fr. 14'631.15 betrage, wovon das Darlehen der Geschwister aus dem

Jahre 2020 von Fr. 8'804.60 in Abzug gebracht werde und somit ein

Auszahlungsbetrag an A von Fr. 5'826.55 resultiere, wobei die Überweisung

bereits am 3. Januar 2023 erfolgte. Am 6. Februar 2023 überwies A Fr. 5'826.55

an die Stadt Uster.

C. Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 forderte die Sozialbehörde von A

vorschüssig ausgerichtete Sozialhilfe in Höhe von Fr. 14'631.15 wegen der

Erbschaft zurück.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. März 2023

Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte, die Rückforderungssumme sei auf

den Betrag von Fr. 5'826.55 zu begrenzen und es sei festzustellen, dass

diese Schuld durch Rückzahlung getilgt sei.

Mit Beschluss vom 16. August 2023 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme

infolge Anrechnung eines Freibetrages von Fr. 4'000.- auf Fr. 10'631.15,

wobei vorgemerkt wurde, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'826.55

beglichen wurde. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 22. September

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rückforderung sei

vollumfänglich aufzuheben, es sei auf weitergehende Sanktionen zu verzichten

und es sei ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren. Die Vorinstanz erklärte am 16. Oktober 2023 ihren Verzicht

auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Oktober

2023.

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat beiläufig das Rechtsbegehren gestellt, es sei auf weitere

Sanktionen zu verzichten. Diesen Antrag hat er nicht näher begründet. Weder die

Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben Sanktionen auferlegt. Insoweit ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Hat eine

um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in

erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar

ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz

oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden

(§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS

851.1]). Es geht hier also um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten

Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustehen, die aber nicht

realisierbar sind, weshalb die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ganz

oder teilweise "bevorschussen" muss (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 1;

VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.1 sowie E. 5.2).

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG unter

anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt (lit. b) oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c). Da der Erbanspruch des Beschwerdeführers

vorliegend während der an ihn ausgerichteten Hilfeleistung entstand, ist der

für die Rückforderung relevante Sachverhalt im Ergebnis unter § 27 Abs. 1 lit. c SHG einzuordnen.

2.3

Eine auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung von

"überbrückungshalber" von der Sozialhilfe geleisteten

Bevorschussungen (vgl. E. 2.1) ist auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung

im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537,

E. 5.5.1; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). Die

Rückerstattung aufgrund Bevorschussungen stellt die rechtsgleiche Anwendung des

Subsidiaritätsprinzips (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG) bei

nachträglichen Leistungen sicher: Da die Sozialhilfe den notwendigen

Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei

Bedürftigkeit sofort erbringen und geht daher den vorrangigen Eigenmitteln

(z.B. unverteilte Erbschaft) zeitlich häufig vor (Guido Wizent, Sozialhilferecht,

2.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 788). Gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 27. Oktober 1981 (SHV;

LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend, wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit

gültigen Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für die

Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe bei einer Einzelperson – wie beim

Beschwerdeführer – Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4

lit. a). Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung

von Sozialhilfeleistungen gelten dieselben Freibeträge wie für die Gewährung

von wirtschaftlicher Hilfe (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04,

5.

Januar 2021, Ziff. 3).

2.4

Den Sozialbehörden ist es im Rahmen des

ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden

Rechtsfolgeermessens zwar nicht verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die

Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden

zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht, zumal das

Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst,

dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten

Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird (VGr, 2. Oktober

2014, VB.2014.00383, E. 2.5).

2.5

Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG

infolge der "Kann-Formulierung" einen Ermessensentscheid darüber zu

fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert

wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von

rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3,

5.

Januar 2021). Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG

bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine –

hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).

In die unterinstanzliche Ermessensbetätigung im vorliegenden Zusammenhang darf

das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht somit nicht eingreifen (VGr,

21.

Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.2; 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 2.5).

3.

3.1

Die

Vorinstanz reduzierte den von der Beschwerdegegnerin verfügten

Rückerstattungsbetrag von Fr. 14'631.15 um den Freibetrag von Fr. 4'000.-

auf Fr. 10'631.15. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm aus der Erbschaft

seiner verstorbenen Mutter effektiv ausbezahlten Betrag von Fr. 5'826.55

als rückzahlungspflichtig anerkennt und bereits aus eigener Initiative umgehend

an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, steht vor Verwaltungsgericht noch ein

Rückforderungsbetrag von Fr. 4'804.60 (10'631.15 minus 5'826.55) zur

Diskussion (vgl. oben, Sachverhalt E. II-III).

3.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Erhalt der wirtschaftlichen

Hilfe während der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter darüber

informiert war, dass die Beschwerdegegnerin seinen diesbezüglichen Anteil an

der Erbschaft als rückerstattungspflichtiges Substrat betrachtet hat. Die

Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG bedingt

weiter, dass die der unterstützten Person zustehenden Vermögenswerte

realisierbar werden, d.h. deren Realisierung (inzwischen) möglich und zumutbar

geworden ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass im Januar 2023 eine

Erbteilung in der fraglichen Erbschaft erfolgt ist. Dabei wurde dem

Beschwerdeführer ein Erbteil von Fr. 14'631.15 zugewiesen, ihm aber –

zufolge der Verrechnungserklärung von Geschwistern zur Tilgung seiner

Darlehensschuld aus dem Jahr 2020 – nur Fr. 5’826.55 ausgezahlt, die er in

der Folge an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.

3.3

Der

Beschwerdeführer stellte eine Rückerstattungspflicht für den in der Erbteilung

zu seinen Lasten verrechneten Betrag von Fr. 8'804.60 in Abrede, weil bei ihm insoweit kein effektiver Zufluss finanzieller

Mittel stattgefunden habe. Das Darlehen aus dem Jahr 2020 habe von allen seinen

Geschwistern gestammt. Es treffe nicht zu, wenn im angefochtenen Entscheid nur

seine Schwester B als Darlehensgläubigerin dargestellt werde. Er habe sich

damals verpflichtet, die Schuld zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage sei.

Das sei bei der Erbschaft seiner Mutter der Fall gewesen. Sein Erbteil sei im

Umfang der Darlehensschuld zivilrechtlich umstritten. Eine Herausforderung

gegenüber den Geschwistern sei für ihn nicht zumutbar.

3.4

Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, die zivilrechtlichen

Voraussetzungen für eine Verrechnung der Rückzahlungsforderungen der

Geschwister aus dem Darlehen von 2020 mit seinem Erbteil seien nicht erfüllt,

weil es namentlich an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinn von Art. 120

Abs. 1 OR fehle. Sie forderte den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen

Entscheid auf, seinen Erbteil auch im Umfang des verrechneten Darlehensbetrag

mit dem Hinweis herauszufordern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine

Verrechnung nicht vorlägen. Vor dem Verwaltungsgericht brachte die

Beschwerdegegnerin vor, sie habe vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt

gefordert, er müsse seine Geschwister gerichtlich belangen. Vielmehr werde

während laufendem Sozialhilfebezug ein bereits bestehendes Inkasso um Fr. 4'808.60

erhöht und weiterhin monatlich durch Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt bedient.

3.5

Das Verwaltungsgericht hat wiederholt erwogen, dass die

Rückerstattungspflicht nach § 27 SHG einen effektiven Zufluss finanzieller

Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person

voraussetze (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.3 und 4.4; 26. Januar

2012, VB.2011.00735, E. 3.2; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 5.1).

Allerdings hat das Verwaltungsgericht in der Folge im Hinblick auf den hier

konkret betroffenen Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. c SHG

(Realisierbarkeit bzw. Zumutbarkeit der Realisierbarkeit von Vermögenswerten)

festgehalten, die Ausschlagung (oder auch das Nichtantreten) einer nicht

überschuldeten Erbschaft stelle, soweit dies in Kenntnis der

sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolge, grundsätzlich ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das zur Einstellung der Unterstützung

führen könne. Insoweit liege es nicht im freien Belieben der unterstützten

Person, zu entscheiden, ob sie eine Erbschaft antreten wolle oder nicht.

Ausnahmsweise könnten jedoch besondere Gründe vorliegen, welche das Antreten

einer Erbschaft als unzumutbar erscheinen liessen; solche Ausnahmegründe

anerkannte das Verwaltungsgericht im damals beurteilten Fall (VGr, 24. August

2023, VB.2021.00537, E. 5.6.4).

3.6

Die Gegenseitigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Verrechnung

nach Art. 120 Abs.1 OR setzt voraus, dass die Gläubiger und die

Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen

verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner

der andern ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin

argumentiert, die gesamte Erbengemeinschaft sei Schuldnerin im Hinblick auf den

Erbteil des Beschwerdeführers, während die einzelnen Miterben gegenüber dem

Beschwerdeführer Gläubiger der Darlehensforderungen seien. Immerhin ist darauf

hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Verrechnungen im Rahmen von

Gesamthandverhältnissen – wie bei einer Erbengemeinschaft – Anlass für

Unklarheiten geben kann (Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Obligationenrecht,

Berner Kommentar, 2012, N. 177 ff. zu Art. 120 OR).

3.7

Vorliegend ist fraglich, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den

Geschwistern tatsächlich ein Darlehensvertrag und mit welchen

Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen wurde. Unklar ist weiter, ob der

Beschwerdeführer im Rahmen der Erbteilung konkludent sein Einverständnis mit

dem Abzug der Darlehensschuld erteilt hat. War dies der Fall, so hat er über

sein Vermögen verfügt, und es erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der

Verrechnung durch die Geschwister. Andernfalls wäre von ihm nachträglich eine

korrekte Erbteilung zu erstreiten gewesen, um an seinen vollen Erbteil zu

gelangen. Dabei stünde fest, dass die fragliche Verrechnung unter den

Geschwistern während fortdauernder Erbengemeinschaft mangels Gegenseitigkeit

der Forderungen nicht zulässig wäre (vgl. die von der Beschwerdegegnerin

zitierte Kommentarstelle: Andreas Müller, in: Obligationenrecht, Basler

Kommentar, 7. A. 2020, N. 5 zu Art. 120 OR).

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn

er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils

belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften

müsste.

3.8

Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte

dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers B sowohl

bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die

Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung

durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es

kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der

Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat.

Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer

rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht

überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt (vgl. dazu oben E. 3.5).

Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der

betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat.

Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG insoweit gegeben.

4.

4.1

Ausserdem brachte der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit

einer Rückerstattung nach § 27 SHG vor, die Geschwister hätten ihm mit dem

Darlehen im Jahr 2020 eine finanzielle und persönliche Notlage überbrückt. Er

habe Ende Februar 2020 in suizidaler Absicht aufgehört, Nahrung zu sich zu

nehmen. 7 Wochen später sei er mit einigen Defiziten ins Spital

eingeliefert worden, wo er insgesamt 3 Monate verblieben sei. Vom Spital

aus habe er wirtschaftliche Hilfe beantragt. Ab Februar 2020 bis zur

erstmaligen Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im Juni 2020 habe er weder

die Wohnungsmiete noch andere Rechnungen bezahlen können. Die Wohnung sei ihm

gekündigt worden, und es habe ihm Obdachlosigkeit gedroht. Die Geschwister

hätten damals für ihn im Rahmen dieses Darlehens die anstehenden Rechnungen

beglichen und erwirken können, dass die Vermieterschaft die Kündigung seiner

Wohnung zurückgenommen habe. Demgegenüber hat die Vorinstanz den näheren

Umständen bzw. Hintergründen bei der Tilgung der Darlehensschuld keine

besondere Bedeutung zugemessen, sondern sich vom Grundsatz leiten lassen, dass

eine Tilgung von Schulden bei der Realisierung des Vermögenswerts keinen

Einfluss auf die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht habe.

4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion des

Rückerstattungsbetrags im Rahmen von § 27 SHG zur Berücksichtigung des

Umstands, dass mit dem realisierten Vermögen Schulden getilgt wurden,

grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Praxis trägt u.a. dem in § 22 SHV

verankerten Grundsatz Rechnung, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise, zwecks

Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage, Schulden übernehmen soll

(vgl. VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383 E. 2.5; 27. Oktober

2011, VB.2011.00461, E. 4.2; RB 2003 Nr. 67 E. 4a). Eine

Sozialhilfe beziehenden Person kann auch dann zur Rückzahlung bezogener

Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung der

Vermögenswerte verschuldet bleibt (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6,

auch zum Folgenden). Wie bereits oben in E. 2.4 angesprochen, ist

ergänzend zu berücksichtigen, dass allfälligen Schulden der

rückerstattungspflichtigen Person nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern

auch im Rahmen eines nachfolgenden Erlassverfahrens Rechnung getragen werden

kann.

4.3

Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im

April und Mai 2020 mit ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen

rund 7 Wochen lang hospitalisiert werden musste. Zudem sind in den

Verfahrensakten, mit Blick auf den Darlehensbetrag von Fr. 8'804.60,

Zahlungen von Geschwistern im Zeitraum vom 23. April bis 7. Mai

2020.

von insgesamt Fr. 6'398.- an die Krankenversicherung des

Beschwerdeführers, an die kommunale Energieversorgung und an seine

Vermieterschaft sowie im Umfang von Fr. 500.- an ihn selbst dokumentiert.

Sein Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe

wurde am 20. Mai 2020 eingereicht und ging am 22. Mai 2020 bei der

Beschwerdegegnerin ein. Wie im Sachverhalt dargelegt, übermittelte seine

Schwester B der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2020 eine Aufstellung über

die von den Geschwistern geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 8'804.60

(oben Sachverhalt, E. I.A). Danach wurden zugunsten des Beschwerdeführers

weitere Beträge der Vermieterschaft und dem Betreibungsamt überwiesen sowie

Kleidungsstücke gekauft. Der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August

2020.

sprach dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 zu.

4.4

Nach der Rechtsprechung wird wirtschaftliche Hilfe im Sinn des

Bedarfsdeckungsprinzips nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die

Vergangenheit ausgerichtet. Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten

der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu

den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich solche

gegenüber dem Vermieter oder der Krankenkasse (VGr, 21. August 2014,

VB.2013.00541, E. 8.4; 26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 6.3;

Wizent, Rz. 430). Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall

keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (BGr, 16. Juli

2014, 8C_75/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat unlängst in

dieser Hinsicht präzisiert, dass nach der Einreichung des Sozialhilfegesuchs im

Rahmen von Darlehen erfolgte Zuwendungen von Drittpersonen grundsätzlich nicht

an die Einkünfte der gesuchstellenden Person anrechenbar seien. Dabei hat das

Bundesgericht gleichzeitig vorausgesetzt, dass die notwendigen Mittel für den

Lebensbedarf der gesuchstellenden Person nicht rechtzeitig von der

Sozialhilfebehörde gedeckt werden, ohne dass diese Person diese Verzögerung zu

vertreten hat, sodass die Drittperson einspringt, um Abhilfe bei

Unzulänglichkeiten der Sozialhilfebehörde zu schaffen (BGr, 22. Dezember

2023, 8C_42/2023, E. 7.2).

4.5

Die soeben dargelegten Voraussetzungen für eine Abweichung vom

Bedarfsdeckungsprinzips im Hinblick auf die Übernahme von Schulden waren beim

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe nicht

erfüllt. Die Sozialhilfebehörde hat die wirtschaftliche Hilfe an ihn nach

Eingang des Sozialhilfegesuchs ohne Verzögerung aufgenommen. Von einer Notlage

des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick auf Wohnung oder Krankenkasse, war bei

Beginn der wirtschaftlichen Hilfe nicht auszugehen. Ebenso wenig steht das

Darlehen der Pflicht zur Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG wegen einer Erbschaft entgegen, die durch eine Verrechnungserklärung der

Geschwister mit dieser Darlehensschuld verknüpft ist. Andernfalls würde die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldentilgung im Nachgang indirekt aus

Mitteln der Sozialhilfe finanziert, was dem Grundsatz der Subsidiarität in der

Sozialhilfe (vgl. oben E. 2.3) und dem Bedarfsdeckungsprinzip

zuwiderlaufen würde. Vielmehr hält es der gebotenen

Verhältnismässigkeitsprüfung stand, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr als

der vorinstanzlich anerkannte Freibetrag von Fr. 4'000.- (vgl. oben E. 2.3

und 3.1) zur Tilgung der Darlehensschuld gegenüber den Geschwistern zur

Verfügung steht und er nur insoweit von einer Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG an die Beschwerdegegnerin ausgenommen ist. Ein

rechtsverletzender Ermessensfehler ist in dieser Hinsicht beim angefochtenen

Entscheid nicht auszumachen.

4.6

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und

ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Beim

Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von der Mittellosigkeit auszugehen,

sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich

aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskosten vorläufig zu

verzichten.

5.3

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den

Bezirksrat Uster.