VB.2023.00555
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00555
21. Juni 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25436)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00555
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Uster,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1963, wurde von November 1998 bis August
2003, von Juli 2004 bis September 2007, von März bis April 2014 und wird seit 1. Juni
2020 durch die Sozialbehörde Uster (fortan: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 sandte B,
Schwester von A, auf entsprechende Aufforderung eine Zusammenstellung von
dessen Schulden aus dem Jahr 2020 gegenüber seinen Geschwistern in der Höhe von
insgesamt Fr. 8'804.60 an die Sozialbehörde.
B.
Im Jahr 2021 verstarb C, Mutter von A. Mit E-Mail vom
5. Januar 2023 sandte B eine Erbteilungsabrechnung an A, wonach dessen
Erbteil Fr. 14'631.15 betrage, wovon das Darlehen der Geschwister aus dem
Jahre 2020 von Fr. 8'804.60 in Abzug gebracht werde und somit ein
Auszahlungsbetrag an A von Fr. 5'826.55 resultiere, wobei die Überweisung
bereits am 3. Januar 2023 erfolgte. Am 6. Februar 2023 überwies A Fr. 5'826.55
an die Stadt Uster.
C. Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 forderte die Sozialbehörde von A
vorschüssig ausgerichtete Sozialhilfe in Höhe von Fr. 14'631.15 wegen der
Erbschaft zurück.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. März 2023
Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte, die Rückforderungssumme sei auf
den Betrag von Fr. 5'826.55 zu begrenzen und es sei festzustellen, dass
diese Schuld durch Rückzahlung getilgt sei.
Mit Beschluss vom 16. August 2023 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme
infolge Anrechnung eines Freibetrages von Fr. 4'000.- auf Fr. 10'631.15,
wobei vorgemerkt wurde, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'826.55
beglichen wurde. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 22. September
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rückforderung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei auf weitergehende Sanktionen zu verzichten
und es sei ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Die Vorinstanz erklärte am 16. Oktober 2023 ihren Verzicht
auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Oktober
2023.
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat beiläufig das Rechtsbegehren gestellt, es sei auf weitere
Sanktionen zu verzichten. Diesen Antrag hat er nicht näher begründet. Weder die
Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben Sanktionen auferlegt. Insoweit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Hat eine
um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in
erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz
oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden
(§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS
851.1]). Es geht hier also um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten
Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustehen, die aber nicht
realisierbar sind, weshalb die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ganz
oder teilweise "bevorschussen" muss (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 1;
VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.1 sowie E. 5.2).
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG unter
anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt (lit. b) oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c). Da der Erbanspruch des Beschwerdeführers
vorliegend während der an ihn ausgerichteten Hilfeleistung entstand, ist der
für die Rückforderung relevante Sachverhalt im Ergebnis unter § 27 Abs. 1 lit. c SHG einzuordnen.
2.3
Eine auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung von
"überbrückungshalber" von der Sozialhilfe geleisteten
Bevorschussungen (vgl. E. 2.1) ist auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung
im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537,
E. 5.5.1; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). Die
Rückerstattung aufgrund Bevorschussungen stellt die rechtsgleiche Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG) bei
nachträglichen Leistungen sicher: Da die Sozialhilfe den notwendigen
Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei
Bedürftigkeit sofort erbringen und geht daher den vorrangigen Eigenmitteln
(z.B. unverteilte Erbschaft) zeitlich häufig vor (Guido Wizent, Sozialhilferecht,
2.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 788). Gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 27. Oktober 1981 (SHV;
LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend, wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit
gültigen Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für die
Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe bei einer Einzelperson – wie beim
Beschwerdeführer – Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4
lit. a). Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung
von Sozialhilfeleistungen gelten dieselben Freibeträge wie für die Gewährung
von wirtschaftlicher Hilfe (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04,
5.
Januar 2021, Ziff. 3).
2.4
Den Sozialbehörden ist es im Rahmen des
ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden
Rechtsfolgeermessens zwar nicht verwehrt, aus Billigkeitsüberlegungen die
Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden
zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht, zumal das
Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst,
dass solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten
Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird (VGr, 2. Oktober
2014, VB.2014.00383, E. 2.5).
2.5
Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG
infolge der "Kann-Formulierung" einen Ermessensentscheid darüber zu
fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert
wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von
rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3,
5.
Januar 2021). Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG
bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine –
hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).
In die unterinstanzliche Ermessensbetätigung im vorliegenden Zusammenhang darf
das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht somit nicht eingreifen (VGr,
21.
Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.2; 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 2.5).
3.
3.1
Die
Vorinstanz reduzierte den von der Beschwerdegegnerin verfügten
Rückerstattungsbetrag von Fr. 14'631.15 um den Freibetrag von Fr. 4'000.-
auf Fr. 10'631.15. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm aus der Erbschaft
seiner verstorbenen Mutter effektiv ausbezahlten Betrag von Fr. 5'826.55
als rückzahlungspflichtig anerkennt und bereits aus eigener Initiative umgehend
an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, steht vor Verwaltungsgericht noch ein
Rückforderungsbetrag von Fr. 4'804.60 (10'631.15 minus 5'826.55) zur
Diskussion (vgl. oben, Sachverhalt E. II-III).
3.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Erhalt der wirtschaftlichen
Hilfe während der unverteilten Erbschaft seiner verstorbenen Mutter darüber
informiert war, dass die Beschwerdegegnerin seinen diesbezüglichen Anteil an
der Erbschaft als rückerstattungspflichtiges Substrat betrachtet hat. Die
Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG bedingt
weiter, dass die der unterstützten Person zustehenden Vermögenswerte
realisierbar werden, d.h. deren Realisierung (inzwischen) möglich und zumutbar
geworden ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass im Januar 2023 eine
Erbteilung in der fraglichen Erbschaft erfolgt ist. Dabei wurde dem
Beschwerdeführer ein Erbteil von Fr. 14'631.15 zugewiesen, ihm aber –
zufolge der Verrechnungserklärung von Geschwistern zur Tilgung seiner
Darlehensschuld aus dem Jahr 2020 – nur Fr. 5’826.55 ausgezahlt, die er in
der Folge an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.
3.3
Der
Beschwerdeführer stellte eine Rückerstattungspflicht für den in der Erbteilung
zu seinen Lasten verrechneten Betrag von Fr. 8'804.60 in Abrede, weil bei ihm insoweit kein effektiver Zufluss finanzieller
Mittel stattgefunden habe. Das Darlehen aus dem Jahr 2020 habe von allen seinen
Geschwistern gestammt. Es treffe nicht zu, wenn im angefochtenen Entscheid nur
seine Schwester B als Darlehensgläubigerin dargestellt werde. Er habe sich
damals verpflichtet, die Schuld zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage sei.
Das sei bei der Erbschaft seiner Mutter der Fall gewesen. Sein Erbteil sei im
Umfang der Darlehensschuld zivilrechtlich umstritten. Eine Herausforderung
gegenüber den Geschwistern sei für ihn nicht zumutbar.
3.4
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, die zivilrechtlichen
Voraussetzungen für eine Verrechnung der Rückzahlungsforderungen der
Geschwister aus dem Darlehen von 2020 mit seinem Erbteil seien nicht erfüllt,
weil es namentlich an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinn von Art. 120
Abs. 1 OR fehle. Sie forderte den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Entscheid auf, seinen Erbteil auch im Umfang des verrechneten Darlehensbetrag
mit dem Hinweis herauszufordern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Verrechnung nicht vorlägen. Vor dem Verwaltungsgericht brachte die
Beschwerdegegnerin vor, sie habe vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
gefordert, er müsse seine Geschwister gerichtlich belangen. Vielmehr werde
während laufendem Sozialhilfebezug ein bereits bestehendes Inkasso um Fr. 4'808.60
erhöht und weiterhin monatlich durch Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt bedient.
3.5
Das Verwaltungsgericht hat wiederholt erwogen, dass die
Rückerstattungspflicht nach § 27 SHG einen effektiven Zufluss finanzieller
Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person
voraussetze (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.3 und 4.4; 26. Januar
2012, VB.2011.00735, E. 3.2; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 5.1).
Allerdings hat das Verwaltungsgericht in der Folge im Hinblick auf den hier
konkret betroffenen Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. c SHG
(Realisierbarkeit bzw. Zumutbarkeit der Realisierbarkeit von Vermögenswerten)
festgehalten, die Ausschlagung (oder auch das Nichtantreten) einer nicht
überschuldeten Erbschaft stelle, soweit dies in Kenntnis der
sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolge, grundsätzlich ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das zur Einstellung der Unterstützung
führen könne. Insoweit liege es nicht im freien Belieben der unterstützten
Person, zu entscheiden, ob sie eine Erbschaft antreten wolle oder nicht.
Ausnahmsweise könnten jedoch besondere Gründe vorliegen, welche das Antreten
einer Erbschaft als unzumutbar erscheinen liessen; solche Ausnahmegründe
anerkannte das Verwaltungsgericht im damals beurteilten Fall (VGr, 24. August
2023, VB.2021.00537, E. 5.6.4).
3.6
Die Gegenseitigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Verrechnung
nach Art. 120 Abs.1 OR setzt voraus, dass die Gläubiger und die
Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen
verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner
der andern ist (BGE 132 III 342 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin
argumentiert, die gesamte Erbengemeinschaft sei Schuldnerin im Hinblick auf den
Erbteil des Beschwerdeführers, während die einzelnen Miterben gegenüber dem
Beschwerdeführer Gläubiger der Darlehensforderungen seien. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Verrechnungen im Rahmen von
Gesamthandverhältnissen – wie bei einer Erbengemeinschaft – Anlass für
Unklarheiten geben kann (Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Obligationenrecht,
Berner Kommentar, 2012, N. 177 ff. zu Art. 120 OR).
3.7
Vorliegend ist fraglich, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den
Geschwistern tatsächlich ein Darlehensvertrag und mit welchen
Rückzahlungsmodalitäten abgeschlossen wurde. Unklar ist weiter, ob der
Beschwerdeführer im Rahmen der Erbteilung konkludent sein Einverständnis mit
dem Abzug der Darlehensschuld erteilt hat. War dies der Fall, so hat er über
sein Vermögen verfügt, und es erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der
Verrechnung durch die Geschwister. Andernfalls wäre von ihm nachträglich eine
korrekte Erbteilung zu erstreiten gewesen, um an seinen vollen Erbteil zu
gelangen. Dabei stünde fest, dass die fragliche Verrechnung unter den
Geschwistern während fortdauernder Erbengemeinschaft mangels Gegenseitigkeit
der Forderungen nicht zulässig wäre (vgl. die von der Beschwerdegegnerin
zitierte Kommentarstelle: Andreas Müller, in: Obligationenrecht, Basler
Kommentar, 7. A. 2020, N. 5 zu Art. 120 OR).
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer ein namhaftes prozessuales Verlustrisiko eingehen würde, wenn
er seine Geschwister zivilrechtlich auf Herausgabe des restlichen Erbteils
belangen und dafür die Wirksamkeit der fraglichen Verrechnung entkräften
müsste.
3.8
Unabhängig davon bestehen aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte
dafür, dass die rechtlich beschlagene Schwester des Beschwerdeführers B sowohl
bei der Kostenübernahme im Jahr 2020 als auch bei der Erbteilung die
Modalitäten so wählte, dass eine spätere sozialhilferechtliche Rückforderung
durch die Beschwerdegegnerin im Umfang des Darlehensbetrags erschwert wurde. Es
kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Erbteilung mit der
Zurückbehaltung seiner geltend gemachten Darlehensschuld zugestimmt hat.
Insgesamt liegt eine Situation vor, die im umstrittenen Umfang einer
rechtsmissbräuchlichen Ausschlagung (oder Nichtantritt) einer nicht
überschuldeten Erbschaft ohne besondere Gründe gleichkommt (vgl. dazu oben E. 3.5).
Unter diesen Umständen ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus der
betroffenen Erbschaft die ihm zustehenden Vermögenswerte realisiert hat.
Demzufolge ist die Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG insoweit gegeben.
4.
4.1
Ausserdem brachte der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit
einer Rückerstattung nach § 27 SHG vor, die Geschwister hätten ihm mit dem
Darlehen im Jahr 2020 eine finanzielle und persönliche Notlage überbrückt. Er
habe Ende Februar 2020 in suizidaler Absicht aufgehört, Nahrung zu sich zu
nehmen. 7 Wochen später sei er mit einigen Defiziten ins Spital
eingeliefert worden, wo er insgesamt 3 Monate verblieben sei. Vom Spital
aus habe er wirtschaftliche Hilfe beantragt. Ab Februar 2020 bis zur
erstmaligen Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im Juni 2020 habe er weder
die Wohnungsmiete noch andere Rechnungen bezahlen können. Die Wohnung sei ihm
gekündigt worden, und es habe ihm Obdachlosigkeit gedroht. Die Geschwister
hätten damals für ihn im Rahmen dieses Darlehens die anstehenden Rechnungen
beglichen und erwirken können, dass die Vermieterschaft die Kündigung seiner
Wohnung zurückgenommen habe. Demgegenüber hat die Vorinstanz den näheren
Umständen bzw. Hintergründen bei der Tilgung der Darlehensschuld keine
besondere Bedeutung zugemessen, sondern sich vom Grundsatz leiten lassen, dass
eine Tilgung von Schulden bei der Realisierung des Vermögenswerts keinen
Einfluss auf die sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht habe.
4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion des
Rückerstattungsbetrags im Rahmen von § 27 SHG zur Berücksichtigung des
Umstands, dass mit dem realisierten Vermögen Schulden getilgt wurden,
grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Praxis trägt u.a. dem in § 22 SHV
verankerten Grundsatz Rechnung, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise, zwecks
Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage, Schulden übernehmen soll
(vgl. VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383 E. 2.5; 27. Oktober
2011, VB.2011.00461, E. 4.2; RB 2003 Nr. 67 E. 4a). Eine
Sozialhilfe beziehenden Person kann auch dann zur Rückzahlung bezogener
Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung der
Vermögenswerte verschuldet bleibt (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6,
auch zum Folgenden). Wie bereits oben in E. 2.4 angesprochen, ist
ergänzend zu berücksichtigen, dass allfälligen Schulden der
rückerstattungspflichtigen Person nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern
auch im Rahmen eines nachfolgenden Erlassverfahrens Rechnung getragen werden
kann.
4.3
Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
April und Mai 2020 mit ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
rund 7 Wochen lang hospitalisiert werden musste. Zudem sind in den
Verfahrensakten, mit Blick auf den Darlehensbetrag von Fr. 8'804.60,
Zahlungen von Geschwistern im Zeitraum vom 23. April bis 7. Mai
2020.
von insgesamt Fr. 6'398.- an die Krankenversicherung des
Beschwerdeführers, an die kommunale Energieversorgung und an seine
Vermieterschaft sowie im Umfang von Fr. 500.- an ihn selbst dokumentiert.
Sein Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe
wurde am 20. Mai 2020 eingereicht und ging am 22. Mai 2020 bei der
Beschwerdegegnerin ein. Wie im Sachverhalt dargelegt, übermittelte seine
Schwester B der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2020 eine Aufstellung über
die von den Geschwistern geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 8'804.60
(oben Sachverhalt, E. I.A). Danach wurden zugunsten des Beschwerdeführers
weitere Beträge der Vermieterschaft und dem Betreibungsamt überwiesen sowie
Kleidungsstücke gekauft. Der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August
2020.
sprach dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 zu.
4.4
Nach der Rechtsprechung wird wirtschaftliche Hilfe im Sinn des
Bedarfsdeckungsprinzips nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die
Vergangenheit ausgerichtet. Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten
der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu
den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich solche
gegenüber dem Vermieter oder der Krankenkasse (VGr, 21. August 2014,
VB.2013.00541, E. 8.4; 26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 6.3;
Wizent, Rz. 430). Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall
keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (BGr, 16. Juli
2014, 8C_75/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat unlängst in
dieser Hinsicht präzisiert, dass nach der Einreichung des Sozialhilfegesuchs im
Rahmen von Darlehen erfolgte Zuwendungen von Drittpersonen grundsätzlich nicht
an die Einkünfte der gesuchstellenden Person anrechenbar seien. Dabei hat das
Bundesgericht gleichzeitig vorausgesetzt, dass die notwendigen Mittel für den
Lebensbedarf der gesuchstellenden Person nicht rechtzeitig von der
Sozialhilfebehörde gedeckt werden, ohne dass diese Person diese Verzögerung zu
vertreten hat, sodass die Drittperson einspringt, um Abhilfe bei
Unzulänglichkeiten der Sozialhilfebehörde zu schaffen (BGr, 22. Dezember
2023, 8C_42/2023, E. 7.2).
4.5
Die soeben dargelegten Voraussetzungen für eine Abweichung vom
Bedarfsdeckungsprinzips im Hinblick auf die Übernahme von Schulden waren beim
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe nicht
erfüllt. Die Sozialhilfebehörde hat die wirtschaftliche Hilfe an ihn nach
Eingang des Sozialhilfegesuchs ohne Verzögerung aufgenommen. Von einer Notlage
des Beschwerdeführers, etwa im Hinblick auf Wohnung oder Krankenkasse, war bei
Beginn der wirtschaftlichen Hilfe nicht auszugehen. Ebenso wenig steht das
Darlehen der Pflicht zur Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG wegen einer Erbschaft entgegen, die durch eine Verrechnungserklärung der
Geschwister mit dieser Darlehensschuld verknüpft ist. Andernfalls würde die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldentilgung im Nachgang indirekt aus
Mitteln der Sozialhilfe finanziert, was dem Grundsatz der Subsidiarität in der
Sozialhilfe (vgl. oben E. 2.3) und dem Bedarfsdeckungsprinzip
zuwiderlaufen würde. Vielmehr hält es der gebotenen
Verhältnismässigkeitsprüfung stand, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr als
der vorinstanzlich anerkannte Freibetrag von Fr. 4'000.- (vgl. oben E. 2.3
und 3.1) zur Tilgung der Darlehensschuld gegenüber den Geschwistern zur
Verfügung steht und er nur insoweit von einer Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG an die Beschwerdegegnerin ausgenommen ist. Ein
rechtsverletzender Ermessensfehler ist in dieser Hinsicht beim angefochtenen
Entscheid nicht auszumachen.
4.6
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und
ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Beim
Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von der Mittellosigkeit auszugehen,
sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich
aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskosten vorläufig zu
verzichten.
5.3
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den
Bezirksrat Uster.