VB.2023.00561
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00561
29. August 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00561
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
1. D,
2. E,
vertreten durch RA D,
3. F,
Mitbeteiligte,
betreffend Nebenbestimmungen
zu Pizzalieferservice,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 stellte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur fest, dass die
Auslieferung für den Pizzalieferservice an der G-Strasse 01 mit maximal
einem Betriebsfahrzeug erfolgen dürfe und pro Tag maximal 12 Fahrten
durchgeführt werden dürften. Im Übrigen gelte grundsätzlich der Bauentscheid
BAB-Nr. A 2020/193 vom 19. August 2020. Bei Nichtbeachtung dieser
Vorgaben könne die Bewilligung des Lieferservices widerrufen oder bei
begründeten Lärmklagen könnten weitere Einschränkungen statuiert werden. Im
Widerhandlungsfall werde das Baupolizeiamt beauftragt, Strafanzeige zu
erstatten.
B.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 bewilligte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG einen zusätzlichen
Aussenparkplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 01 in
Winterthur (neu insgesamt 3 Aussenparkplätze) und wies je einen Parkplatz
den Nutzungen "Kunde", "Bewohner" und
"Betriebsfahrzeug" zu. Die Baubewilligung wurde in Dispositiv-Ziffer I.A.1. mit dem allgemeinen
Vorbehalt ergänzt, dass die Bedingungen und Auflagen zu dem mit Beschluss vom 9. September
2019 (BAB-Nr. A 2019/217) und Beschluss
vom 20. Dezember 2022 (BAB-Nr. A 2022/358) bewilligten Bauvorhaben
weiterhin gültig bleiben, sofern sie diesem Beschluss nicht widersprechen.
Erwägungen
II.
A.
Gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2022
gelangte die A AG mit Rekurs vom 30. Dezember 2022 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte dessen Aufhebung. Das
Baurekursgericht lud mit Präsidialverfügung vom 19. bzw. 24. Januar
2023.
D, E und F auf Gesuch hin in das Rekursverfahren ein. Am 17. August
2023.
trat das Baurekursgericht nicht auf den Rekurs ein.
B.
Gegen den Beschluss vom 11. Januar 2023 erhob die
A AG mit Eingabe vom 24. Februar 2023 ebenfalls Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer I.A.1. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2023 lud
das Baurekursgericht wiederum auf Gesuch hin D, E und F in das Rekursverfahren
bei. Am 17. August 2023 trat das Baurekursgericht auch auf diesen Rekurs
nicht ein.
III.
Hierauf gelangte die A AG mit einer
Beschwerde vom 25. September 2023 gegen die beiden Entscheide des
Baurekursgerichts vom 17. August 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, es seien die angefochtenen Entscheide des Baurekursgerichts sowie
der Beschluss BAB-Nr. A 2022/358 des Bauausschusses der Stadt Winterthur
vom 20. Dezember 2022 und Dispositiv-Ziffer I.A.1 des Beschlusses
BAB-Nr. A 2023/19 des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 11. Januar
2023.
aufzuheben. Eventualiter seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und
die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober
2023.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss
der Stadt Winterthur verzichtete am 16. Oktober 2023 auf eine
Beschwerdeantwort. Die Mitbeteiligten D und E beantragten am 1. November
2023.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die A AG
replizierte am 30. November 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen die
Nichteintretensentscheide zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Den beiden Nichteintretensentscheiden des
Baurekursgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1
Die
streitbetroffene Liegenschaft an der G-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02)
befindet sich in der Wohnzone W 2/2,0. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur hatte am 9. September 2019 die Baubewilligung für einen neuen
hofseitigen Gebäudezugang, den Einbau eines Pizzaofens im Erdgeschoss sowie
zusätzlich zum Restaurant die Einrichtung eines Pizzalieferdienstes bewilligt.
Ferner wurde die Erstellung von maximal zwei Parkplätzen bewilligt, nämlich je
einen für Bewohner und für Kunden (BAB-Nr. A 2019/217).
2.2
Am 18. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch um
"Parkplatzanpassung". Zu den beiden bestehenden und
bewilligten Abstellplätzen projektierte sie drei neue Abstellplätze für
Betriebsfahrzeuge. Im neu vorgelegten Betriebskonzept vom 5. April 2020
führte sie einen Take-away und unter dem Titel "Pizzakurier"
Essenskurierlieferungen mit ca. 70 Fahrten am Tag in die Stadt Winterthur
und Region mit vier Fahrzeugen an.
Mit Beschluss vom 19. August
2020.
bewilligte der Beschwerdegegner lediglich einen zusätzlichen Abstellplatz
für die Benutzung durch ein Betriebsfahrzeug, verweigerte jedoch die
projektierten zwei weiteren Parkplätze. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin
in Dispositiv-Ziff. I.A.1 auf, im Betriebskonzept aufzuzeigen, dass
-
der
Lieferservice (nur) mit einem Betriebsfahrzeug erfolgt,
-
nur
innerhalb der Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,
-
täglich
maximal 12 Lieferfahrten erfolgen.
Zur Begründung des Entscheids wies der Beschwerdegegner
darauf hin, dass in der ursprünglichen Bewilligung vom 9. September 2019
davon auszugehen war, dass neben der Restaurantnutzung in untergeordnetem
Umfang auch ein Pizzalieferservice angeboten werden sollte. Im neu vorgelegten
Betriebskonzept sei jedoch ein Lieferservice mit insgesamt vier Fahrzeugen und
täglich ca. 70 Fahrten in die Region vorgesehen. Damit stehe nicht mehr
alleine die Gaststätte im Vordergrund, welche der Quartierversorgung diene, sondern
der Pizzalieferservice. Dieser verursache einen für die Wohnzone ungewöhnlich
intensiven Fahrzeugverkehr und einen Beladebetrieb im Aussenbereich. Folglich
liege kein nicht störendes Gewerbe mehr vor, welches einwandfrei in die
Wohnzone passen würde. Der Pizzakurier sei in diesem Ausmass nicht zonenkonform.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an das Baurekursgericht
und nachfolgend an das Verwaltungsgericht. Dieses legte dar, dass die
Baubehörde, wenn sie bloss einen Abstellplatz für ein Betriebsfahrzeug
bewillige, lediglich die ursprüngliche Bewilligung vom 9. September 2019
detailliere. Auch die explizite Beschränkung auf täglich 12 Fahrten sei
eine präzisierende Auslegung der ursprünglichen Bewilligung. Lediglich in der
Beschränkung auf die Stadtgrenze von Winterthur anerkannte das
Verwaltungsgericht einen teilweisen Widerruf der Bewilligung vom 9. September
2019.
und hob diese Beschränkung auf (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00177. E. 2.2;
E. 4.4 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
ab (BGr, 2. Juni 2022, 1C_652/2021).
2.3
Nachdem
die Beschwerdeführerin den Instanzenzug in Bezug auf die Baubewilligung vom 19. August
2020.
ausgeschöpft hatte, erklärte sie gegenüber dem Beschwerdegegner, auf die
Baubewilligung vom 19. August 2020 zu verzichten, womit ihrer Ansicht nach
auch die verfügten Einschränkungen betreffend den Lieferservice dahinfallen
würden. Daraufhin erliess die Vorinstanz den Feststellungsbeschluss
vom 20. Dezember 2022. Darin hielt sie fest, dass die Auslieferung für
den Pizzalieferservice an der G-Strasse 01 mit maximal einem
Betriebsfahrzeug erfolgen dürfe und pro Tag maximal 12 Fahrten durchgeführt
werden dürften. Im Übrigen gelte grundsätzlich der Bauentscheid BAB-Nr. A 2020/193 vom 19. August 2020. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben könne die
Bewilligung des Lieferservices widerrufen oder bei begründeten Lärmklagen
weitere Einschränkungen statuiert werden. Im Widerhandlungsfall werde das
Baupolizeiamt beauftragt, Strafanzeige zu erstatten. Auf einen dagegen
erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht mit der Begründung nicht ein, es
bestünde keine Anordnung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG, da keine
neuen Pflichten auferlegt würden. Die enthaltene Zwangsandrohung sei sodann
ebenfalls nicht anfechtbar.
2.4
Mit
Beschluss vom 11. Januar 2023 bewilligte der Bauausschuss der Stadt
Winterthur der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Aussenparkplatz auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 01 in Winterthur und wies je
einen Parkplatz den Nutzungen "Kunde", "Bewohner" und
"Betriebsfahrzeug" zu. Die Baubewilligung wurde in Dispositiv-Ziffer I.A.1.
mit dem allgemeinen Vorbehalt ergänzt, dass die Bedingungen und Auflagen zu dem
mit Beschluss vom 9. September 2019 (BAB-Nr. A 2019/217) und
Beschluss vom 20. Dezember 2022 (BAB-Nr. A 2022/358) bewilligten
Bauvorhaben weiterhin gültig bleiben, sofern sie diesem Beschluss nicht
widersprechen. Das Baurekursgericht trat auf den gegen Dispositiv-Ziffer I.A.1
gerichteten Rekurs nicht ein, mit der Begründung, dem angefochtenen Teil des
Entscheids würde es an einer rechtsgestaltenden Wirkung fehlen, weshalb die
Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert sei. Es sei nicht ersichtlich,
welchen Vorteil die Beschwerdeführerin mit der Aufhebung der Ziffer erlangen
könnte.
3.
3.1
Es ist
zunächst zu prüfen, ob es sich beim Feststellungsbeschluss vom 20. Dezember
2022.
um eine anfechtbare Anordnung handelt.
3.2
Mit Rekurs
können nach § 19 Abs. 1 lit. a VRG Anordnungen angefochten
werden. Dazu zählen auch Feststellungsverfügungen, welche das Bestehen,
Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten feststellen (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, § 19 N 22). Feststellende Verfügungen sind
mit Rekurs anfechtbar. Mitunter kann zweifelhaft sein, ob es sich bei der
getroffenen Feststellung um eine verbindlich gemeinte Verfügung oder um eine
blosse Auskunft der Behörde handelt, was aufgrund ihres Gehalts zu entscheiden
ist (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 27). Sodann gilt als objektive
Prozessvoraussetzung für den Rekurs auch, dass über eine Sache nicht bereits
rechtskräftig entschieden worden sein darf (res iudicata; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 52).
3.3
Der
Entscheid des Beschwerdegegners führt aus, dass er nochmals die geltenden
Rahmenbedingungen festhalte und es sich bei der Sache um eine bereits
entschiedene Sache handle. Demgemäss fehlt es ihm am Gehalt, Rechte und
Pflichten feststellen zu wollen, da diese bereits rechtskräftig festgelegt
wurden. Durch den Verzicht auf die Baubewilligung vom 19. August 2020 hat
die Beschwerdeführerin nicht auch auf die darin von Amtes wegen getätigten
Präzisierungen der Baubewilligung vom 9. September 2019 (vgl. vorstehend E. 2.2)
verzichtet, lagen diese doch ausserhalb ihres Baugesuchs für die Anpassung der
Parkplätze und damit nicht in ihrer Verfügungsgewalt. Das Verwaltungsgericht
hat in seinem Urteil vom 26. August 2021 klar dargelegt, dass es sich
bezüglich der Nebenbestimmungen zu den Betriebsfahrzeugen und den 12 Lieferfahrten
pro Tag um eine Detaillierung der Baubewilligung vom 9. September 2019
handelt (vgl. vorstehend E. 2.2). Demgemäss konnte und durfte die
Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgehen, dass mit Verzicht auf die
Baubewilligung vom 19. August 2020 auch diese Nebenbestimmungen
dahinfallen würden.
Bezüglich des Umstands, dass die Auslieferungen für den
Pizzaservice mit maximal einem Betriebsfahrzeug erfolgen dürfe und maximal 12 Fahrten
pro Tag anfallen dürften, liegt nach dem Gesagten zudem eine abgeurteilte Sache
vor. Dass über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden
sein darf, ist eine objektive Prozessvoraussetzung, welche vorliegend nicht
gegeben ist. Die Wiederholung der Aufzählung von Rechten und Pflichten hat rein
deklaratorische Wirkung. Die Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts. Sodann
folgt mit dem Hinweis auf den Bewilligungswiderruf oder weitere
Einschränkungen, dem Hinweis auf eine Strafanzeige nach § 340 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) i. V. m. Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB) eine Zwangsandrohung. Die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welches, wie hier, inhaltlich
nichts Neues regelt, ist nicht anfechtbar (so ausdrücklich § 31 Abs. 2
Satz 2 VRG; vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 54 ff.
und N. 80 ff.; zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00803,
E. 3.3).
3.4
Im Übrigen
vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Baubewilligung vom 19. August
2020.
H (Mieter und Inhaber des Lieferservices) nicht eröffnet wurde, nichts für
sich zu gewinnen. Ihre
Rechtsmittelbefugnis reicht nur so weit, als sie sich auf eigene Interessen
stützen kann. Sie ist deshalb zur Wahrnehmung von Interessen Dritter nicht
befugt. Es ist für die Beschwerdeführerin unerheblich, dass sie bei
einer Widerhandlung gegen die Baubewilligungen als Grundeigentümerin bloss
Zustandsstörerin wäre. Der Grundeigentümer hat als Zustandsstörer für einen
rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück grundsätzlich unabhängig davon
einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein
Verschulden trifft. Die Beseitigung der Störung kann dabei praxisgemäss
alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt
werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein
Ermessensspielraum zusteht (BGr, 19. August 2021, 1C_189/2021, E. 3.3;
15.
September 2017, 1C_292/2017, E. 3.1; VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00156, E. 5.3; 7. Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.5).
Demgemäss genügt auch eine Verfügung gegen die Beschwerdeführerin als
Grundeigentümerin und ist keine Verfügung an H als Verhaltensstörer notwendig.
Für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ist es daher unerheblich, ob die
Baubewilligung vom 19. August 2020 H eröffnet wurde. Die Vorinstanz ist
folglich zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember
2022.
eingetreten.
4.
4.1
Es
ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz auch bezüglich der Dispositiv-Ziffer I.A.1
der Baubewilligung vom 11. Januar 2023 zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten ist.
4.2
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Neben der
spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die rekurrierende Person einen
praktischen Nutzen
aus einer allfälligen Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ihre Situation muss durch den
Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können, wenn sie
mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche
Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGr, 29. Juni 2018,
2C_1156/2016, E. 2.2.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG; § 21 N. 15).
4.3
Mit dem
Vorbehalt, dass die Bedingungen und Auflagen der Beschlüsse vom 9. September
2019.
und 10. Dezember 2022 weiterhin vollumfänglich gültig bleiben, sofern
sie diesem Beschluss nicht widersprechen, wird der Beschwerdeführerin keine
neue Verpflichtung auferlegt. Die Beschwerdeführerin vermag auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aufzuzeigen, welchen praktischen
Nutzen sie erlangen würde, würde die Ziffer gestrichen werden, sondern
behilft sich mit allgemeiner Kritik an der Bestimmung. Ein praktischer Nutzen
im Falle der Aufhebung der Ziffer ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
ist damit auch auf den Rekurs gegen den Beschluss vom 11. Januar 2023 zu
Recht nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Höhe
der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin mit
einer Beschwerde gegen zwei Nichteintretensentscheide wandte. Der Beschwerdeführerin steht überdies
keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), hingegen ist sie zu
einer angemessenen Parteientschädigung an die Mitbeteiligten 1 und 2 zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
den Mitbeteiligten 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von total Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.