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Entscheid

VB.2023.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00563

25. Januar 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25120)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00563

Urteil

der 1. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B, und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Organisation und Informatik, vertreten

durch RA D und/oder RA E

Beschwerdegegnerin,

und

F AG, vertreten durch RA G und/oder RA H,

Mitbeteiligte,

betreffend

Submission (Zuschlag),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, Organisation und

Informatik, eröffnete im Rahmen des Projekts Digitalisierung Archive AfB (Amt

für Baubewilligungen der Stadt Zürich) am 4. Januar 2023 ein offenes

Submissionsverfahren für die folgenden Dienstleistungen (in der Ausschreibung

als Lieferauftrag bezeichnet): die Übernahme der Archive des AfB, die

Digitalisierung der Archiv-Dokumente und das Anbieten von zusätzlichem

On-Demand-Scanning. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 14. Februar 2023

sind fünf Angebote eingegangen, darunter dasjenige der A AG zu einem

Eingabepreis von Fr. 3'180'308.55. Mit Beschluss vom 30. August 2023

wurden die Dienstleistungen zum bereinigten Betrag von Fr. 4'080'366.26

(inkl. 8,1 % MWST) an die F AG vergeben. Am 12. September 2023

erfolgte das Absageschreiben an die A AG. Gemäss Bewertung der

Vergabebehörde rangierte das Angebot der A AG an zweiter Stelle.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 25. September 2023

an das Verwaltungsgericht und beantragte,

die Zuschlagsverfügung – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerinnen –

aufzuheben und den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen, eventualiter

sei die Angelegenheit an die Stadt Zürich, Organisation und Informatik, zur

Neubewertung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Stadt

Zürich, Organisation und Informatik, zur Wiederholung des Vergabeverfahrens

zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Beschwerde sei bis zum Entscheid über

die aufschiebende Wirkung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und ihr sei Akteneinsicht zu gewähren.

Mit

Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurde der Stadt Zürich ein

Vertragsschluss einstweilen untersagt. Mit Schreiben vom 6. Oktober

2023.

ersuchte die F AG um Einsicht

in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift,

was ihr mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 teilweise gewährt

wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober

2023.

verzichtete die F AG

ausdrücklich auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und das Stellen von

materiellen Anträgen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte die Stadt Zürich die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei lediglich eine beschränkte,

gerichtsübliche Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 24. Oktober

2023.

reichte die Stadt Zürich zusätzliche Dokumente zu den Akten ein. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 wurde der Beschwerdegegnerin

(recte: der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung erteilt und der

Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die Prozessakten gewährt. Mit Replik

vom 6. November 2023 hielt die A AG an ihren Anträgen fest, ebenso die Stadt

Zürich mit Duplik vom 20. November 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 der

neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

November 2019 (IVöB) werden Vergabeverfahren, die vor dieser

Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das

Dispositiv

vorliegende Beschwerdeverfahren gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung. Für die Vergabe von Aufträgen gilt weiter die

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV).

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind

zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1

i.V.m. § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten

Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Gemäss Auswertung erzielte die Mitbeteiligte die Gesamtnote

4,29; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit einer Gesamtnote von 4,04

Punkten auf Rang 2. Mit der Beschwerde macht sie in materieller Hinsicht

geltend, das Zuschlagskriterium 3 "Kosten der angebotenen Leistungen" sei mit

bloss 20 % und damit unzulässig tief gewichtet worden. Zudem sei das

Zuschlagskriterium 1 "Überzeugungskraft des Angebots" falsch

bewertet worden. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen,

hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die

Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Da die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

3.1 Die Bestimmungen über das öffentliche

Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen echten, fairen und transparenten

Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle Anbietenden gleichbehandelt werden

(vgl. Art. 1 Abs. 3 aIVöB). In vergaberechtlichen Verfahren sind

insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die

Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu

verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Den

Formvorschriften kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu,

als sie wichtige Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das

Gleichbehandlungsgebot – sichern (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich

etc. 2013, S. 287 f., Rz. 662).

3.2 Zuschlagskriterien

dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die

Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde

entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der

Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13

Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei deren Festlegung und

Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung

oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 aIVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit Hinweisen).

3.3 Die

Beschwerdegegnerin hatte die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen

in der folgenden Reihenfolge bekannt gegeben:

1.

Überzeugungskraft des Angebots (Präsentation der Anbieterin, Qualität

der Referenzen, Dossier)

2.

Erfüllungsgrad des Anforderungskatalogs

3. Kosten der

angebotenen Leistungen

Dabei wurde ausdrücklich ausgeführt, die Gewichtung der

Zuschlagskriterien erfolge in der Reihenfolge ihrer Nennung. Dies entspricht

den rechtlichen Vorgaben. Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2

aSubmV sind die Zuschlagskriterien mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der

Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit

wird die notwendige Transparenz (Art. 1 Abs. 3 lit. c aIVöB)

gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (vgl.

VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 3.2; 10. April 2013,

VB.2013.00132, E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026, E. 5; 18. Dezember

2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13).

Die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten

erzielten in der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien die folgenden

Ergebnisse:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

in %

Note

Mitbeteiligte

Note

Beschwerdeführerin

Überzeugungskraft des Angebots

50 %

5,13

3,405

Erfüllungsgrad des Anforderungskatalogs

30 %

4,187

3,776

Kosten der angebotenen Leistungen

20 %

2,33

6

Total Bewertungsnote

100 %

4,286 (Rang 1)

4,035 (Rang 2)

3.4

3.4.1

Das Zuschlagskriterium "Überzeugungskraft des

Angebots" gliedert sich gemäss Auswertungsmatrix in die Unterkriterien

"Präsentation der Anbieterin" (Gewichtung 80 %), "Qualität

der Referenzen" (15 %) und "Dossier" (5 %). Diese

Unterkriterien wurden bereits – in der Reihenfolge ihrer Gewichtung – in den

Ausschreibungsunterlagen genannt.

Bei den – im Rahmen der

Ausschreibungsunterlagen im Lauftext genannten – Unterkriterien des

Zuschlagskriteriums "Überzeugungskraft des Angebots" erzielten die

Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten die folgenden

Ergebnisse:

Überzeugungskraft des Angebots

Gewichtung

in %

Note

Mitbeteiligte

Note

Beschwerdeführerin

Präsentation der Anbieterin

80 %

5,287

3,365

Qualität der Referenzen

15 %

4,75

3,25

Dossier

5 %

3,75

4,5

Total Bewertungsnote

100 %

5,13

3,405

Beim Unterkriterium "Präsentation der Anbieterin"

wurden die folgenden einzelnen Aspekte bewertet: Zeit-Management, Team- und

Firmenvorstellung, Vorgehen/Ablauf Projekt,

Logistik, Schnittstellen, Digitalisierung, Prozesse.

3.4.2

Das Zuschlagskriterium "Erfüllungsgrad des Anforderungskataloges"

gliedert sich in die Subkriterien "Anforderungen an die Anbieterin"

und "Detaillierter Leistungsbeschrieb" auf.

Die Angebote der Beschwerdeführerin und

der Mitbeteiligten erzielten bei den Unterkriterien des Zuschlagskriteriums

"Erfüllungsgrad des Anforderungskataloges" die folgenden Ergebnisse:

Erfüllungsgrad des

Anforderungskataloges

Gewichtung

in %

Note

Mitbeteiligte

Note

Beschwerdeführerin

Anforderungen an die Anbieterin

40 %

4,237

3,513

Detaillierter Leistungsbeschrieb

60 %

4,154

3,952

Total Bewertungsnote

100 %

4,187

3,776

4.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Vergabebehörde

hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 3 "Kosten der angebotenen

Leistungen" sowie betreffend das Unterkriterium 1 "Präsentation

der Anbieterin" des Zuschlagskriteriums 1 "Überzeugungskraft des

Angebots".

4.1 Der

Vergabebehörde steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren

Gewichtung ein weiter Ermessensspielraum zu, sie ist jedoch verpflichtet, dabei

der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen. Je einfacher und standardisierter

eine Leistung ist, desto höher fällt in der Regel die Gewichtung des

Preiskriteriums aus (VGr, 18. August 2017, VB.2017.00351, E. 4.3.2

mit Hinweis). Für weitgehend standardisierte Güter kann sogar ausschliesslich

auf den Preis abgestellt werden (§ 33 Abs. 2 aSubmV). Am anderen Ende

der Skala legte das Bundesgericht eine Gewichtung des Preiskriteriums von 20 %

für einen komplexen Auftrag als untere Grenze des Zulässigen fest (BGE 143 II 553 E. 6.4; BGE 129 I 313 E. 9 = Praxis 2004 Nr. 64).

4.2

Zunächst sind die Rügen zum Zuschlagskriterium

"Kosten der angebotenen Leistungen" zu prüfen. Die Beschwerdeführerin

moniert, das Zuschlagskriterium "Kosten der angebotenen Leistungen"

sei zu wenig stark gewichtet worden

4.2.1

Weil das Zuschlagskriterium "Kosten der angebotenen Leistungen"

in den Ausschreibungsunterlagen an dritter Stelle von drei Kriterien aufgeführt

ist, war die Folgerung zwingend, dass das Zuschlagskriterium Gesamtpreis keinesfalls

höher als mit 33,333 % gewichtet würde. Zu erwarten war sodann, dass die

drei Kriterien unterschiedlich hoch gewichtet würden, womit nicht mit einer

Gewichtung von über 30 % gerechnet werden konnte.

Folglich wäre die Beanstandung, dass eine Gewichtung von

über 30 % vorgenommen werden müsse, nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu

deponieren gewesen. Der Beschwerdeführer durfte nicht abwarten, ob der

Vergabeentscheid für ihn positiv ausfällt (vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033,

E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin legt

indes dar, dass sie bei einer Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Kosten

der angebotenen Leistungen" von 30 % obsiegt hätte. Dem entgegnet die

Beschwerdegegnerin, dass sie die Preisspanne falsch festgelegt habe und bei

einer korrekten Festlegung der Preisspanne die Mitbeteiligte auch dann am

besten abgeschnitten hätte, wenn das Zuschlagskriterium "Kosten der

angebotenen Leistungen" mit 30 % gewichtet worden wäre.

4.2.2

Letztendlich kommt es nicht darauf an, ob die Mitbeteiligte auch bei einer

Gewichtung des Preiskriteriums von 30 % obsiegt hätte. Die gewählte

Gewichtung von 20 % liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraum der

Vergabebehörde (vgl. E. 3.2). Vorliegend geht es nämlich um einen

komplexen Auftrag, der insgesamt neun Leistungspakete (LP) umfasst.

Demnach sollen im Rahmen des LP

1 zu Beginn in enger Zusammenarbeit zwischen der Vergabebehörde und der

Anbieterin die notwendigen technischen Konzepte für die Bereitstellung der

Prozesse und Schnittstellen der (On-Demand)-Digitalisierung, für die initiale Logistik,

für die (On-Demand)-Digitalisierung, für die Bewirtschaftung des physischen

Archivs und des digitalen Inventars sowie zur Einhaltung der einschlägigen

gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben der Auftraggeberin erstellt werden.

Danach ist im Rahmen des LP 2 der Aufbau der Prozesse der (On-Demand)-Digitalisierung

geplant. Im Rahmen des LP 3 soll die bestehende Ablage der Auftraggeberin

("die physischen Aktencouverts in den bestehenden Archiven")

überführt und von der Anbieterin in ihr eigenes Archiv eingelagert werden.

Gemäss dem LP 4 ist der Betrieb einer (On-Demand)-Digitalisierung der

physischen Akten in drei unterschiedlichen Leistungstypen vorgesehen. Nach dem

LP 5 sind die Prozesse und Schnittstellen der (On-Demand)-Digitalisierung zu

warten, wobei unter anderem Vorgaben für den Support gemacht werden. Im Rahmen

von LP 6 soll die Bewirtschaftung von ''On Demand'' zu digitalisierenden Akten,

von neu hinzukommenden Akten, von an das Stadtarchiv abzugebenden Akten sowie von

zu vernichtenden Akten übernommen werden. Die Bewirtschaftung hat sich nach den

Konzepten gemäss LP 1 zu richten. Das LP 7 umfasst die Kosten für den

Raumbedarf zur Einlagerung der Akten. Gemäss dem LP 8 müssen Anpassungen des

Raumbedarfs möglich sein. Im Rahmen des LP 9 hat die Anbieterin die

Auftraggeberin bei Mandatsende bei der Widereingliederung oder Übertragung des

physischen und digitalen Archivs der Aktencouverts an die Auftraggeberin oder

Dritte zu unterstützen. Es handelt sich bei der bestehenden physischen Ablage,

die übernommen werden soll, um 3'800 Laufmeter Akten bzw. ca. 15 Mio.

Blatt Papier. Darin enthalten sind einerseits Baugesuchsunterlagen seit ca. 1893,

andererseits Pläne zu Aufzugsanlagen ab den 1940er-Jahren. Die Planunterlagen

haben unterschiedliche Formate und bestehen teilweise aus fragilem Papier.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, handelt es

sich mithin keinesfalls um standardisierte Dienstleistungen. Die

Beschwerdeführerin selbst offeriert denn auch Kosten für die Konzeptphase

gemäss LP1 sowie für den Aufbau der Prozesse nach LP2 im Betrag von immerhin Fr. 23'760.-.

Abgesehen vom Preis weisen die Angebote denn auch nennenswerte Unterschiede –

etwa hinsichtlich der Anstellungsverhältnisse des Personals, der Anzahl der

Lagerorte, der Geräte, der digitalen Auslieferung etc. – auf. Genau dies wäre

bei (weitgehend) standardisierten Leistungen nicht der Fall (vgl. VGr, 21. September

2017, VB.2017.00460, E. 3.4).

4.2.3 Ohnehin

wurde aber – zugunsten der Beschwerdeführerin – die Preisspanne falsch

festgesetzt. Berücksichtigt wurde eine Preisspanne von 50 %, auch wenn es

im Evaluationsbericht heisst, "tiefstes Angebot plus 150% ergibt Note

0".

Die nachträgliche Festlegung der

Preisspanne kann die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des

Vergabeentscheids beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des

Ergebnisses mit sich bringen. Deshalb sind bei einer nachträglichen Wahl der

Preisspanne höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr, 22. März

2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36;

vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 400, Rz. 890). Je

ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne

ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich.

Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht

plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht

eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden

könnte. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet

werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei

einfachen Beschaffungen in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu

rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder

Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als

Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 8. September 2010,

VB.2009.00393, E. 7.2 mit Hinweisen), schliesslich geht es bei der

Bestimmung der Preisspanne darum, die tatsächlich infrage kommende Bandbreite

möglicher Werte zu berücksichtigen (VGr, 21. September 2005,

VB.2005.00227, E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. VGr, 19. Mai 2021,

VB.2020.00673, E. 4.6.1). Dies bedeutet keineswegs, dass die

Vergabebehörde gehalten wäre, bei der Bewertung des Preises stets dem preislich

günstigsten Angebot die Bestnote und dem teuersten Angebot die schlechteste

Note zu geben (VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00391, E. 4a, nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht, auch zum Folgenden). Ein derartiger Schematismus

würde namentlich dann, wenn sämtliche Offertpreise nahe beieinanderliegen, zu

Verzerrungen führen; ebenso könnten Verzerrungen entstehen, wenn ein Angebot

preislich stark von den übrigen nach oben oder nach unten abweicht. Massgebend

ist, dass die Vergabebehörde eine realistische Preisspanne wählt (zum Ganzen

VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 4.3).

Vorliegend wurde die Preisspanne noch nicht mit der

Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt. Die (unter

Berücksichtigung der von der Vergabebehörde gewährten nachträglichen

Anpassungsmöglichkeit aufgrund eines Fehlers bei den Mengenangaben im

Preisblatt) tatsächlich offerierten Preise bewegen sich mit Fr. 3'180'308.55,

Fr. 4'154'084.40, Fr. 6'121'518.55, Fr. 6'243'183.75 und Fr. 7'145'208.-

innerhalb einer Spanne von 125 %. Eine Mehrheit der offerierten Preise

befindet sich am oberen Ende einer Spanne von 100 % oder gar darüber. Eine

realistische Preisspanne beträgt im vorliegenden Fall somit 100 % – was

sich auch aufgrund der komplexen Dienstleistung, die vergeben wird,

rechtfertigt (vgl. dazu E. 4.1.3).

Angebotspreise

sind grundsätzlich nach der folgenden Formel zu bewerten:

Im

vorliegenden Fall, wo mit Schulnoten gearbeitet wird, ist das Ergebnis noch mit

der Maximalnote 6 zu multiplizieren. Während die Beschwerdeführerin im

Preiskriterium nach wie vor mit der Note 6 beurteilt würde, erhielte die

Mitbeteiligte unter Berücksichtigung einer rechtskonformen Preisspanne die Note

4,16 statt die Note 2,33. Damit würde Letztere bei einer Gewichtung des

Preiskriteriums mit 30 % statt 20 % noch immer obsiegen, wie das

folgende Beispiel zeigt:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

in %

Note

Mitbeteiligte

Note

Beschwerdeführerin

Überzeugungskraft des Angebots

37.5 %

5,13

3,405

Erfüllungsgrad des Anforderungskatalogs

32.5 %

4,187

3,776

Kosten der angebotenen Leistungen

30 %

4,16

6

Total Bewertungsnote

100 %

4,53 (Rang 1)

4,304 (Rang 2)

Mit einer totalen Gesamtnote der

Mitbeteiligten von 4,492 und einer solchen der Beschwerdeführerin von 4,394

würde es nicht einmal etwas am Ergebnis ändern, wenn alle drei

Zuschlagskriterien mit 33,333 % gewichtet würden.

4.2.4

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Rügen zum Zuschlagskriterium

"Kosten der angebotenen Leistungen" nicht durchzudringen.

4.3 Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Bewertung des Kriteriums

"Überzeugungskraft des Angebots" sei rechtsfehlerhaft erfolgt. In

diesem Zusammenhang beanstandet sie einerseits die Gewichtung des

Unterkriteriums "Präsentation der Anbieterin". Es sei mit dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, dass diesem "völlig

willkürlichen Zuschlagskriterium" doppelt so viel Gewicht beigemessen

werde wie dem Preis. Anderseits moniert sie, beim Unterkriterium

"Präsentation der Anbieterin" habe mit Blick auf das

Zuschlagskriterium 2 "Erfüllungsgrad des Anforderungskatalogs" eine

unzulässige Doppelbewertung stattgefunden und dem A0-Format sei ein zu hohes

Gewicht eingeräumt worden.

4.3.1 Eine Angebotspräsentation

ist als ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote grundsätzlich

zulässig (vgl. VGr, 28. November 2019, VB.2019.00261, E. 6).

Im Rahmen der Präsentationen der

Anbieterinnen ging es im Sinne einer zweistufigen Prüfung darum, den

Schlüsselpersonen – im Vergleich zur schriftlichen Beantwortung der Fragen zum

Anforderungskatalog – vertiefte Fragen über die Auftragserfüllung zu stellen.

Damit wurde eine weitergehende qualitative Einschätzung des Angebots

vorgenommen (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium

"Plausibilität": BGE 143 II 553 E. 7.7.1), was bei komplexen

Beschaffungen wie der vorliegenden, bei denen die zu erbringende Dienstleistung

in der Ausschreibung nicht bereits in allen Einzelheiten fixiert werden kann,

sinnvoll erscheint (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.5.2 f.). Somit handelt

es sich nicht um eine Doppelbewertung, auch wenn gewisse Aspekte sowohl im

Rahmen des Zuschlagskriteriums 1 als auch in jenem des Zuschlagskriteriums 2

beurteilt wurden.

4.3.2 Weil das

Zuschlagskriterium "Überzeugungskraft des Angebots" und die

Unterkriterien "Präsentation der Anbieterin", "Qualität der

Referenzen" und "Dossier" bereits in den

Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Gewichtung genannt wurden,

musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Unterkriterium "Präsentation

der Anbieterin" mit mehr als 33,333 % gewichtet würde. Folglich wäre die

Beanstandung, dass die entsprechende Gewichtung des Unterkriteriums "Präsentation

der Anbieterin" zu hoch sei, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu

deponieren gewesen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht abwarten, ob der

Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt (vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033,

E. 4.4; vgl. E. 4.1.2).

Wären alle

Unterkriterien mit 33,333 % gewichtet worden, dann erhielte die

Mitbeteiligte im Kriterium "Überzeugungskraft des Angebots" die Note

4,596 und die Beschwerdeführerin die Note 3,705. Damit würde die Mitbeteiligte

– unter Zugrundelegung einer rechtskonformen Preisspanne beim

Zuschlagskriterium 3 (vgl. E. 4.1.4) – noch immer obsiegen, wie

nachfolgend ersichtlich ist:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

in %

Note

Mitbeteiligte

Note

Beschwerdeführerin

Überzeugungskraft des Angebots

50 %

4,596

3,705

Erfüllungsgrad des Anforderungskatalogs

30 %

4,187

3,776

Kosten der angebotenen Leistungen

20 %

4,16

6

Total Bewertungsnote

100 %

4,386 (Rang 1)

4,185 (Rang 2)

4.3.3

Allerdings ist die gewählte Gewichtung auch materiell nicht zu beanstanden.

Da es im Rahmen von LP 1, 2 und 9 um eine besonders enge Zusammenarbeit

zwischen Vergabebehörde und Anbieterin geht und auch im Übrigen fortwährend eine

Zusammenarbeit stattfindet (relativ kurzfristiges Bestellen von

Digitalisierungen, Augenschein vor Ort, neue Ablieferungen, Supportanfragen bei

Problemen mit einzelnen digitalisierten Objekten), liegt eine Gewichtung des

Kriteriums "Überzeugungskraft des Angebots" von 50 %, in dessen

Rahmen auch die Bewertung der Referenzen vorgenommen wird, innerhalb des Ermessensspielraums

der Vergabebehörde.

4.3.4

Auch mit ihrer Rüge an der konkret vorgenommenen Bewertung des

Unterkriteriums "Präsentation der Anbieterin" dringt die

Beschwerdeführerin nicht durch. Dem Umgang mit Formaten, die grösser als A0

sind, durfte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ein hohes

Gewicht eingeräumt werden. Es ist nämlich offen, wie von den Anbieterinnen mit

diesen ungewöhnlichen Formaten umgegangen wird, wobei es für die Auftraggeberin

essenziell wichtig ist, dass dafür eine tragfähige Lösung gefunden wird.

4.3.5

Die Beschwerdeführerin dringt auch mit ihren Rügen zum Unterkriterium

"Präsentation der Anbieterin" nicht durch.

5.

5.1 Die Rügen

der Beschwerdeführerin führen nicht zum Erfolg. Damit erweist sich der

angefochtene Zuschlag an die Mitbeteiligte als rechtsbeständig und die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat mangels

eines besonderen Aufwandes im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

keinen Entschädigungsanspruch.

6.

Der Auftragswert übersteigt den

massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche

Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses Urteil ist daher

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 12'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an die Parteien.