VB.2023.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00564
7. Dezember 2023Deutsch13 min
(URT.2023.25016)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00564
VB.2023.00565
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Gemeinderat Dietlikon, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer
(VB.2023.00564
und VB.2023.00565),
gegen
B,
Beschwerdegegner
(VB.2023.00564),
und
C,
Beschwerdegegner
(VB.2023.00565),
betreffend Kostenbeteiligung
Neubau Personenüberführung/Passerelle,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen des Grossprojekts MehrSpur Zürich-Winterthur
planen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) die Erweiterung und Neugestaltung
des Bahnhofs Dietlikon. In diesem Zusammenhang bewilligte der Gemeinderat
Dietlikon am 11. Juli 2023 einen Kredit in Höhe von Fr. 942'000.-, um
sich als Gemeinde an der Realisierung einer Passerelle (Personenüberführung)
über die Gleise zu beteiligen. Diese Ausgabe qualifizierte der Gemeinderat als
gebunden (VB.2023.00564 [nachfolgend grundsätzlich nicht mehr ausdrücklich erwähnt]
und VB.2023.00565).
Der Beschluss des Gemeinderats wurde am 20. Juli 2023
amtlich publiziert.
Erwägungen
II.
Am 24. bzw. 25. Juli 2023 erhoben B und C je
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten im Wesentlichen, der
Beschluss des Gemeinderats sei aufzuheben und der Kredit der
Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bezirksrat hiess die
Rekurse je mit einem Beschluss vom 20. September 2023 gut. Zur Begründung
führte er an, beim Kredit für die neue Passerelle handle es sich um eine neue
und nicht eine gebundene Ausgabe.
III.
Gegen die Rekursentscheide erhob der Gemeinderat am
26.
September 2023 je Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt,
unter Entschädigungsfolge seien die Rekursentscheide aufzuheben und es sei
festzuhalten, dass der streitbetroffene Ausgabenbeschluss in seine Zuständigkeit
falle.
Der Bezirksrat verzichtete am 2. Oktober 2023 auf
Vernehmlassung zu den zwei Beschwerden. B nahm am 4. Oktober 2023 zur
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00564 Stellung. Daraufhin hielt der Gemeinderat
mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest. C verzichtete
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Stimmrechtsrekurse nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Der
Beschwerdeführer ist nach § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG beschwerdelegitimiert (vgl. VGr, 16. März 2023,
VB.2023.00075, E. 1). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)
kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte
Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt,
wenn zwei oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche, dieselben tatsächlichen
Umstände und Rechtsfragen betreffende Begehren stellen oder die gleiche
Verfügung oder praktisch identische übereinstimmende Verfügungen anfechten, die
identische Rechtsfragen aufwerfen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 58 ff.).
Sowohl im Verfahren VB.2023.00564 als auch im Verfahren
VB.2023.00565 ist der Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juli 2023
Verfahrensgegenstand. Die Rekursschriften der beiden Beschwerdegegner stimmten
in den wesentlichen Punkten überein. Die zwei Beschwerdeschriften des
Gemeinderats sind weitgehend identisch und richten sich gegen weitgehend
identische Rekursentscheide. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahren zu
vereinigen.
3.
3.1
Derzeit
besteht in Dietlikon auf der Höhe Tödistrasse eine Passerelle
(Personenüberführung) über die Gleise, mit Zugang auf den bestehenden
Mittelperron des Bahnhofs Dietlikon. Diese Passerelle wurde im Jahr 1976
gebaut. Sie steht im Eigentum der Gemeinde.
Im Rahmen des Grossprojekts MehrSpur Zürich-Winterthur
wollen die SBB den Bahnhof Dietlikon in den nächsten Jahren erneuern und den
entsprechenden Bahnabschnitt um ein viertes Gleis bzw. einen zweiten
Mittelperron erweitern (ABl 2023-05-26, Meldungsnummer VE-ZH02-0000000154).
Dafür sollen auch die bestehenden drei Gleise sowie der bestehende Mittelperron
verschoben werden. In diesem Zusammenhang soll die bestehende durch eine neue
Passerelle ersetzt werden, die ebenfalls im Eigentum der Gemeinde steht. Diese
neue Passerelle soll gemäss Bauprojekt als vorgespannte Balkenbrücke aus
Stahlbeton rund 60 Meter weiter nördlich gebaut werden. Von ihr aus sollen
die zwei Mittelperrons je mit einem Treppenabgang und einem Lift erreichbar
sein. Ein Treppenabgang auf die Bahnhofstrasse ist nicht mehr vorgesehen. Die
neue Passerelle wurde von den SBB im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens
eingegeben. Dieses ist nach wie vor hängig.
3.2
Gemäss
Gemeinderat und SBB sind die Kosten für den Ersatz der Passerelle mehrheitlich
von den SBB zu tragen. Die Gemeinde habe sich an diesen jedoch zu beteiligen.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 sprach der Gemeinderat hierfür einen
Kredit in Höhe von Fr. 942'000.-. Ob der Gemeinderat zuständig war, den
Kredit in Höhe von Fr. 942'000.- zu sprechen, oder ob der entsprechende
Beschluss in der Kompetenz der Gemeindeversammlung liegen würde, ist strittig.
3.3
Der
Gemeinderat ist der Ansicht, der Beschluss über den Kredit liege in seiner
Zuständigkeit, da dieser als gebundene Ausgabe zu qualifizieren sei. Er führt
diesbezüglich aus, die Erneuerung des Bahnhofs bzw. des Bahnabschnitts habe zur
Folge, dass die bestehende Passerelle vorzeitig abgebrochen und durch eine neue
Passerelle ersetzt werden müsse. Die Pflicht der Gemeinde, sich an den Kosten
zu beteiligen, ergebe sich aus dem Gesetz. Ein erheblicher Ermessensspielraum
der Gemeinde könne von vornherein nicht bestehen, da es sich bei der neuen
Passerelle um ein eisenbahntechnisches Bauprojekt der SBB handle, das den
strengsten technischen Vorgaben und Sicherheitsvorschriften entsprechen müsse.
3.4
Die
Beschwerdegegner sind demgegenüber der Ansicht, die Gemeindeversammlung müsse
über die Kosten für die neue Passerelle befinden können. Sie machen unter
anderem geltend, bei der neuen Passerelle handle es sich um einen Neubau,
weshalb die Ausgabe nicht als gebunden zu qualifizieren sei. Da gegen das
Projekt MehrSpur Zürich-Winterthur mehrere Einsprachen hängig seien, sei auch
gar noch nicht klar, ob es eine neue Passerelle brauche, wie diese ausgestaltet
werde und wie hoch die Kosten seien. Es seien diverse mögliche
Ausführungsvarianten denkbar. Durch den Wegfall des Treppenabgangs auf die Bahnhofstrasse
würden sich ferner wesentliche Nachteile für die Bevölkerung ergeben. Zudem
liege keine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht vor, da der Umbau
voraussichtlich erst im Jahr 2026 erfolgen werde.
4.
4.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der politischen
Gemeinde Dietlikon vom 20. Oktober 2019 (GO, AS 101.00) zählt die
Bewilligung gebundener Ausgaben zu den Aufgaben des Gemeinderats. Demgegenüber
müssen neue Ausgaben von mehr als Fr. 300'000.- von der
Gemeindeversammlung bewilligt werden (Art. 19 Ziff. 4 i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Ziff. 1
GO). Über neue Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000.- ist eine
Urnenabstimmung durchzuführen (Art. 12 Ziff. 2 GO).
4.2
Der vom
Gemeinderat beschlossene Kredit in Höhe von Fr. 942'000.- übersteigt die
Grenze von Fr. 300'000.-, weshalb dessen Bewilligung nur in die
Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, wenn die Ausgabe als gebunden zu
qualifizieren ist. Andersfalls wäre diese als Verpflichtungskredit der
Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
4.3
Ausgaben
gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen
Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde
oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu
ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein
erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im
Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben
(vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017,
E. 4.2; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus
Rüssli, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 4).
Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung
ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein
obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der
Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die
Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug
der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme
einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 –
24.
September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch
Rüssli, § 103 GG N. 27).
Generell sind bei der Beurteilung
der Frage, ob gebundene oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen
Handlungsspielräume der zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das
"Ob" weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das
"Wie" (politisch) wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu
rechtfertigen. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in Bezug auf den
Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine
verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe
anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob eine Ausgabe durch einen
Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre Vornahme in sachlicher,
örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher Handlungsspielraum mehr
besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene Ausgabe vor (BGE 141 I 130
E. 4.1, 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008,
E. 5.1.1; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.4).
4.4
Im Bereich
des Tiefbaus gelten Aufwendungen für den Unterhalt des bestehenden
Strassennetzes und dessen Anpassung an neue technische Erfordernisse gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich als gebunden. Demgegenüber erscheinen
Kredite für darüber hinausgehende Arbeiten, wie etwa die vollständige Neuanlage
einer bestehenden Strasse, grundsätzlich als neue Ausgabe, ergeben sich doch
dabei regelmässig erhebliche Handlungsspielräume (BGE 105 Ia 80 E. 7a, 103
Ia 284 E. 5, 102 Ia 457 E. 6; BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008,
E. 5.1.3 f. mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00699, E. 3.3 und 24. November 2022, VB.2022.00447,
E. 3.3; vgl. Rüssli, § 103 GG N. 17).
5.
5.1
Die
bestehende Passerelle, die auf die Überquerung der drei bestehenden Gleise mit
bloss einem Mittelperron ausgerichtet ist, ist mit dem Bauprojekt der SBB nicht
vereinbar. Entsprechend kann sie nicht bestehen bleiben.
5.2
Damit
steht fest, dass die bestehende Passerelle vor Ablauf der erwarteten
Nutzungsdauer abgerissen wird. Daraus folgt indes nicht ohne Weiteres, dass
auch ein Ersatz gebaut werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde
zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist.
Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die
Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen
Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten)
Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von
der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan
einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon
verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin
sicherzustellen. An diesen planerischen
Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der
Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die
Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu.
6.
6.1
Die
Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen
Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in
Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG,
SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die
Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge.
Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss
Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der
Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen,
als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat
gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten
beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
6.2
Der streitgegenständlichen
Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete
Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und
sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in
erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden
Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und
Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den
Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die
Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde
profitiert.
Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle
ein Vorteil. Folglich ist sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 EBG
verpflichtet, sich an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Diesbezüglich
kommt ihr kein (erheblicher) Handlungsspielraum zu.
7.
7.1
Es war nicht die Gemeinde selbst, die um eine
baurechtliche Bewilligung für die neue Passerelle ersuchte. Vielmehr ist die
neue Passerelle Teil des Plangenehmigungsverfahrens der SBB. Bereits aus diesem
Grund ist der Handlungsspielraum der Gemeinde betreffend die Ausgestaltung der
Passerelle begrenzt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Passerelle werden
zudem durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002
(SR 151.3), die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des
öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (SR 151.34), das
Regelwerk I-50129 der SBB vom 1. März 2027 sowie die örtlichen Gegebenheiten
stark eingeschränkt. Somit ist ein erheblicher Handlungsspielraum der Gemeinde
in örtlicher und sachlicher Hinsicht bezüglich der Passerelle zu verneinen.
Auch die von den Beschwerdegegnern beanstandeten Details
der Ausgestaltung des Bauprojekts lassen nicht auf einen erheblichen
Handlungsspielraum in sachlicher oder örtlicher Hinsicht schliessen. Im Übrigen
werden derartige Details eines Bauprojekts mit dem Beschluss über den
entsprechenden Kredit ohnehin nicht verbindlich festgelegt (VG, 16. März 2023,
VB.2022.00772, E. 5.2 Abs. 2).
7.2
Der Ersatz
der Passerelle ist in zeitlicher Hinsicht mit dem Bauprojekt der SBB zu
koordinieren. Damit besteht auch in zeitlicher Hinsicht kein erheblicher
Ermessensspielraum der Gemeinde. Dringlichkeit wird für die Qualifikation als
gebundene Ausgabe hingegen nicht vorausgesetzt.
8.
8.1
Zusammenfassend
ist die Gemeinde verpflichtet, die Passerelle zu ersetzen bzw. sie ersetzen zu
lassen und sich an den Kosten zu beteiligen. Betreffend die Ausgestaltung der
Passerelle kommt ihr kein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Daher sind die
Kosten für die neue Passerelle als gebunden zu qualifizieren, obschon es sich
um einen (Ersatz-)Neubau handelt. Der strittige Kreditbeschluss lag somit in
der Kompetenz des Gemeinderats.
8.2
Dementsprechend
sind die Beschwerden gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer I der
Rekursentscheide vom 20. September 2023 ist je aufzuheben und der
Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juli 2023 zu bestätigen.
9.
In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten
auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.
Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen
Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00485,
E. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2023.00564 und VB.2023.00565 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Rekursentscheide
vom 20. September 2023 wird je aufgehoben und der Beschluss des
Gemeinderats vom 11. Juli 2023 bestätigt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 2'655.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.